Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
sicher. Wohlgemerkt: es muss sich hierbei um dieselbe Tat handeln und nicht um eine neu entdeckte zusätzliche Tat. Nachteile kann der Beschuldigte nur dann befürchten, wenn die eingestellte Tat sich nachträglich nicht mehr als Vergehen, sondern als Verbrechen (gesetzliche Mindeststrafe: 1 Jahr) darstellt. War beispielsweise eine Diebstahlstat eingestellt worden und stellt sich danach heraus, dass die Tat tatsächlich ein schwerer Raub mit Waffen war, so kann ausnahmsweise die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nochmals aufnehmen und der Beschuldigte später doch verurteilt werden. Praktisch erfolgt dies allerdings höchst selten.
7. Kapitel: Die Anklageschrift Findet der Beschuldigte eine Anklageschrift in seinem Briefkasten vor, hat er die erste Runde im Kampf gegen die Strafjustiz verloren. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Ermittlungen abgeschlossen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, der Beschuldigte habe eine Straftat begangen. Zumindest besteht aus Sicht der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht hierfür. Der Staatsanwalt hat die gesamten Akten mit der Anklageschrift an das zuständige Strafgericht übersandt. Er hat beantragt, dass nunmehr eine Hauptverhandlung stattfinden soll. Die erste Maßnahme des Strafgerichts besteht darin, dem Beschuldigten die Anklageschrift zu übersenden. 1.) Muss der Beschuldigte sofort handeln? Der Empfänger der Anklageschrift gerät zumeist in Panik. Er ist nicht nur häufig entsetzt darüber, in welch schwarzen Farben die Staatsanwaltschaft das gesamte Geschehen gemalt hat. Er liest darüber hinaus auch das Schreiben des Gerichts, in dem ihm nur wenige Tage Frist eingeräumt werden, hierzu eine Stellungnahme abzugeben und neue Beweismittel zu benennen. Alles scheint verloren, nervöser Aktionismus macht sich breit. Dabei sind übereilte Stellungnahmen wie häufig im Strafverfahren gerade das schädliche für den Beschuldigten. Hintergrund der Aufforderung, Stellung zu nehmen und Beweismittel zu benennen, ist folgender: Das Gericht hat in einer ersten Phase zunächst lediglich anhand der Akten zu überprüfen, ob - wie die Staatsanwaltschaft meint - das Verfahren tatsächlich für eine Hauptverhandlung reif ist. Dieses Verfahren zwischen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft einerseits und der späteren Hauptverhandlung andererseits heißt schlicht Zwischenverfahren .
- Seite 81 und 82: niemals allein zwangsweise durchset
- Seite 83 und 84: guten Idee scheint der Praxis aller
- Seite 85 und 86: Auch die persönlichen Daten von Un
- Seite 87 und 88: 4. Kapitel: Der Zeuge bei der Kripo
- Seite 89 und 90: 2.) Die Vorladung zur Zeugenvernehm
- Seite 91 und 92: allgemein nicht als genügende Ents
- Seite 93 und 94: Der Staatsanwalt kann ein Ordnungsg
- Seite 95 und 96: Fragezeichen zu versehen ist. Die H
- Seite 97 und 98: c.) Wer ist naher Angehöriger und
- Seite 99 und 100: d.) Gibt es ein Schweigerecht auch
- Seite 101 und 102: Vertrauensverhältnisse bei der Ber
- Seite 103 und 104: zu machen, wer der Verfasser, Einse
- Seite 105 und 106: 6.) Schweigerecht des Zeugen bei Ge
- Seite 107 und 108: Häufig lässt sich das Auskunftsve
- Seite 109 und 110: antworten", ist die richtige Reakti
- Seite 111 und 112: Schilderungen oft unbewußt in die
- Seite 113 und 114: seinen eigentlichen Beobachtungen z
- Seite 115 und 116: 9.) Zeugenentschädigung - Geld fü
- Seite 117 und 118: Nicht rechtlich, aber rein faktisch
- Seite 119 und 120: Überführung des Täters Staatsanw
- Seite 121 und 122: Delikten gehören zahlreiche Sexual
- Seite 123 und 124: Demgegenüber ist ein Bürger nicht
- Seite 125 und 126: ein dringendes öffentliches Intere
- Seite 127 und 128: 6. Kapitel: Die Einstellung des Erm
- Seite 129 und 130: Vergehen können von der Staatsanwa
- Seite 131: war. Der Angeklagte wird belastet u
- Seite 135 und 136: 2.) Was steht alles in der Anklages
- Seite 137 und 138: Schöffen sind keine Juristen, sie
- Seite 139 und 140: Mit der Bezeichnung des Delikts wei
- Seite 141 und 142: die weiteren Elemente des Tötungsd
- Seite 143 und 144: müssen sich allerdings exakt darü
- Seite 145 und 146: echtskräftig. Das heißt, dass die
- Seite 147 und 148: die Zeit ganz eng, müßte spätest
- Seite 149 und 150: 9. Kapitel: Der Angeklagte in der H
- Seite 151 und 152: Dieses Schriftstück darf ihm nicht
- Seite 153 und 154: lassen. Will der Richter aber ausna
- Seite 155 und 156: ist; manche Gerichte sehen sie bei
- Seite 157 und 158: Aufforderung des Gericht nicht um d
- Seite 159 und 160: 4.) Der Angeklagte hat das Wort Nac
- Seite 161 und 162: Die Gefahr, dass dem Angeklagten da
- Seite 163 und 164: dem Flur wartenden Zeugen verzichte
- Seite 165 und 166: Erstrebt der Angeklagte eine Distan
- Seite 167 und 168: Mitangeklagten sein. Lediglich der
- Seite 169 und 170: Das letzte Beweismittel ist der sog
- Seite 171 und 172: irritieren lassen. Meint er, das Ge
- Seite 173 und 174: Hierauf kann sich der Angeklagte ab
- Seite 175 und 176: Hauptverhandlung präsentieren). Gl
- Seite 177 und 178: anderen als dem Täter braucht er d
- Seite 179 und 180: Manchmal gibt es auch unvorhergeseh
- Seite 181 und 182: Der Angeklagte kann das letzte Wort
7. Kapitel: Die Anklageschrift<br />
Findet der Beschuldigte eine Anklageschrift in seinem Briefkasten vor, hat er die<br />
erste R<strong>und</strong>e im Kampf gegen die Strafjustiz verloren. Die Staatsanwaltschaft hat<br />
ihre Ermittlungen abgeschlossen <strong>und</strong> ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, der<br />
Beschuldigte habe eine Straftat begangen. Zumindest besteht aus Sicht der<br />
Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht hierfür.<br />
Der Staatsanwalt hat die gesamten Akten mit der Anklageschrift an das<br />
zuständige Strafgericht übersandt. Er hat beantragt, dass nunmehr eine<br />
Hauptverhandlung stattfinden soll. Die erste Maßnahme des Strafgerichts besteht<br />
darin, dem Beschuldigten die Anklageschrift zu übersenden.<br />
1.) Muss der Beschuldigte sofort handeln?<br />
Der Empfänger der Anklageschrift gerät zumeist in Panik. Er ist nicht nur häufig<br />
entsetzt darüber, in welch schwarzen Farben die Staatsanwaltschaft das gesamte<br />
Geschehen gemalt hat. Er liest darüber hinaus auch das Schreiben des Gerichts,<br />
in dem ihm nur wenige Tage Frist eingeräumt werden, hierzu eine Stellungnahme<br />
abzugeben <strong>und</strong> neue Beweismittel zu benennen. Alles scheint verloren, nervöser<br />
Aktionismus macht sich breit.<br />
Dabei sind übereilte Stellungnahmen wie häufig im Strafverfahren gerade das<br />
schädliche für den Beschuldigten. Hintergr<strong>und</strong> der Aufforderung, Stellung zu<br />
nehmen <strong>und</strong> Beweismittel zu benennen, ist folgender: Das Gericht hat in einer<br />
ersten Phase zunächst lediglich anhand der Akten zu überprüfen, ob - wie die<br />
Staatsanwaltschaft meint - das Verfahren tatsächlich für eine Hauptverhandlung<br />
reif ist. Dieses Verfahren zwischen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft einerseits<br />
<strong>und</strong> der späteren Hauptverhandlung andererseits heißt schlicht<br />
Zwischenverfahren .