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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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sicher. Wohlgemerkt: es muss sich hierbei um dieselbe Tat handeln <strong>und</strong> nicht um<br />

eine neu entdeckte zusätzliche Tat.<br />

Nachteile kann der Beschuldigte nur dann befürchten, wenn die eingestellte Tat<br />

sich nachträglich nicht mehr als Vergehen, sondern als Verbrechen (gesetzliche<br />

Mindeststrafe: 1 Jahr) darstellt. War beispielsweise eine Diebstahlstat eingestellt<br />

worden <strong>und</strong> stellt sich danach heraus, dass die Tat tatsächlich ein schwerer Raub<br />

mit Waffen war, so kann ausnahmsweise die Staatsanwaltschaft das<br />

Ermittlungsverfahren nochmals aufnehmen <strong>und</strong> der Beschuldigte später doch<br />

verurteilt werden. Praktisch erfolgt dies allerdings höchst selten.

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