Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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28.10.2013 Aufrufe

Bei dieser Entscheidung muss der Betroffene stets berücksichtigen, wie das Verfahren ohne seine Zustimmung weitergehen würde. Die Wahrscheinlichkeit wird sehr hoch sein, dass die Staatsanwaltschaft, falls es nicht zur Einstellung kommt, eine Anklage erhebt. Dies führt zu einer Hauptverhandlung vor Gericht. Hier ist das Risiko hoch, dass das Verfahren mit einer strafrechtlichen Verurteilung abgeschlossen wird. Ein äußerst missliches Ergebnis. Für den Beschuldigten, der mit Sicherheit einer solchen Verurteilung entgegensieht, stellt das Angebot der Staatsanwaltschaft ein glimpfliches Ende des Ermittlungsverfahrens dar. Hat er bereits ein Geständnis abgelegt und besteht am Vorliegen einer Straftat kein Zweifel, ist auch die Zahlung eines schmerzhaften Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung immer noch vorteilhafter als die drohende Verurteilung. Der Beschuldigte, der sich schon während des Ermittlungsverfahrens zu Unrecht verfolgt sieht, wird sich dagegen nur ungern mit der Idee anfreunden, das Angebot der Staatsanwaltschaft anzunehmen. Fühlt er sich unschuldig, hat er auch einen Anspruch auf Rehabilitierung in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung. Er kann daher die Zustimmung verweigern und darauf hoffen, dass die Staatsanwaltschaft doch noch zu der Einsicht gelangt, dass er unschuldig ist und daher keine Anklageschrift verfasst. Gibt es doch eine Anklage vor Gericht, kann er auf einen richterlichen Freispruch hoffen. Er kann in dieser Taktik bestärkt werden durch die Möglichkeit, dass das Verfahren vor Gericht später ebenfalls noch wegen Geringfügigkeit eingestellt werden kann. Auch wenn sich die Beweislage in der Hauptverhandlung für ihn etwas ungünstiger darstellt, kann bei Zustimmung von Gericht und Staatsanwalt noch eine Einstellung gegen Auflagen erfolgen. Ob allerdings in der Hauptverhandlung der mit seinem Angebot bisher verschmähte Staatsanwalt Bereitschaft haben wird, einer Erledigung wegen Geringfügigkeit nochmals zuzustimmen, kann fraglich sein. Das Risiko eines unglücklichen Ausgangs in der Hauptverhandlung ist stets sehr groß. Nicht nur Richter und Staatsanwälte sind unberechenbar, auch Zeugen können plötzlich völlig unerwartet eine Darstellung wählen, die weit über das hinaus geht, was im polizeilichen Vernehmungsprotokoll niedergelegt worden

war. Der Angeklagte wird belastet und in einer Form verurteilt, mit der er niemals gerechnet hat. Auch wenn dieses Risiko dem Beschuldigten am Ende des Ermittlungsverfahrens noch gering erscheint, so hat er doch die katastrophalen Folgen einer möglichen Verurteilung stets in seine Überlegungen mit einzubeziehen. Alle unwägbaren Risiken kann er vermeiden, wenn er der Einstellung gegen Auflagenerfüllung zustimmt. Diese Zustimmung ist kein Schuldeingeständnis . Auch nachdem der Beschuldigte die Auflage erfüllt hat, kann er sich stets noch als unschuldig bezeichnen. Niemand darf hieraus nachteilige Schlussfolgerungen ziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass es das gute Recht auch des unschuldigen Beschuldigten ist, sich von dem lästigen Strafverfahren freizukaufen. Geld gegen Einstellung - häufig wird diese Möglichkeit in der Presse auch als Millionärsparagraph bezeichnet. Tatsächlich gibt es hier viel Raum für Staatsanwälte und Verteidiger, um hinter den Kulissen um Geldbeträge zu feilschen. Auflagen in Millionenhöhe sind häufig keine Seltenheit. Die Einstellungschance hat aber auch der weniger Begüterte. Die Staatsanwaltschaft hat auf die Einkommenssituation des Beschuldigten Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls eine Einstellung auch gegen geringere Beträge vorzuschlagen. Der Beschuldigte sollte diese Chance nutzen. Hat der Beschuldigte tatsächlich zugestimmt, wird das Verfahren vorläufig eingestellt. Nun müssen die Auflagen erfüllt werden. Dies soll spätestens nach sechs Monaten erfolgen, ausnahmsweise kann die Frist um drei Monate verlängert werden. Ist die Zahlung durch den Beschuldigten nachgewiesen, wird dann das Verfahren endgültig eingestellt. Die Akte wird zugeklappt, eine Bestrafung wegen der nunmehr eingestellten Tat kann nicht mehr erfolgen. Das gilt sogar für den Fall, dass sich nachträglich herausstellt, dass die Tat gravierender war, als die Staatsanwaltschaft zunächst vermutet hatte. War wegen eines Betruges mit einem Schaden von DM 5.000,- ermittelt worden und stellt sich später heraus, dass der Schaden derselben Betrugstat tatsächlich DM 1.000.000,- betragen hat, ist der Beschuldigte trotzdem vor Strafverfolgung

war. Der Angeklagte wird belastet <strong>und</strong> in einer Form verurteilt, mit der er niemals<br />

gerechnet hat. Auch wenn dieses Risiko dem Beschuldigten am Ende des<br />

Ermittlungsverfahrens noch gering erscheint, so hat er doch die katastrophalen<br />

Folgen einer möglichen Verurteilung stets in seine Überlegungen mit<br />

einzubeziehen. Alle unwägbaren Risiken kann er vermeiden, wenn er der<br />

Einstellung gegen Auflagenerfüllung zustimmt.<br />

Diese Zustimmung ist kein Schuldeingeständnis . Auch nachdem der Beschuldigte<br />

die Auflage erfüllt hat, kann er sich stets noch als unschuldig bezeichnen.<br />

Niemand darf hieraus nachteilige Schlussfolgerungen ziehen. Das<br />

B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat anerkannt, dass es das gute Recht auch des<br />

unschuldigen Beschuldigten ist, sich von dem lästigen Strafverfahren<br />

freizukaufen.<br />

Geld gegen Einstellung - häufig wird diese Möglichkeit in der Presse auch als<br />

Millionärsparagraph bezeichnet. Tatsächlich gibt es hier viel Raum für<br />

Staatsanwälte <strong>und</strong> Verteidiger, um hinter den Kulissen um Geldbeträge zu<br />

feilschen. Auflagen in Millionenhöhe sind häufig keine Seltenheit. Die<br />

Einstellungschance hat aber auch der weniger Begüterte. Die Staatsanwaltschaft<br />

hat auf die Einkommenssituation des Beschuldigten Rücksicht zu nehmen <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls eine Einstellung auch gegen geringere Beträge vorzuschlagen.<br />

Der Beschuldigte sollte diese Chance nutzen.<br />

Hat der Beschuldigte tatsächlich zugestimmt, wird das Verfahren vorläufig<br />

eingestellt. Nun müssen die<br />

Auflagen erfüllt werden. Dies soll spätestens nach<br />

sechs Monaten erfolgen, ausnahmsweise kann die Frist um drei Monate<br />

verlängert werden. Ist die Zahlung durch den Beschuldigten nachgewiesen, wird<br />

dann das Verfahren endgültig eingestellt. Die Akte wird zugeklappt, eine<br />

Bestrafung wegen der nunmehr eingestellten Tat kann nicht mehr erfolgen.<br />

Das gilt sogar für den Fall, dass sich nachträglich herausstellt, dass die Tat<br />

gravierender war, als die Staatsanwaltschaft zunächst vermutet hatte. War wegen<br />

eines Betruges mit einem Schaden von DM 5.000,- ermittelt worden <strong>und</strong> stellt<br />

sich später heraus, dass der Schaden derselben Betrugstat tatsächlich DM<br />

1.000.000,- betragen hat, ist der Beschuldigte trotzdem vor Strafverfolgung

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