Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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Polizeist<strong>und</strong>e in Gaststätten überwacht. Diese umfassende präventive Tätigkeit<br />
ist in zahlreichen Polizeigesetzen der Länder geregelt. Teilweise können zur<br />
Gefahrenabwehr - z.B. bei anstehenden verbotenen Demonstrationen - auch<br />
Bürger verhaftet werden. Deswegen ist es für den Betroffenen häufig schwierig<br />
festzustellen, ob ein <strong>und</strong> derselbe Polizeibeamte gerade vorbeugend nach einem<br />
Polizeigesetz oder ermittelnd nach der <strong>Strafprozess</strong>ordnung tätig wird.<br />
Der Polizeibeamte ist während einer Polizeiaktion keinen strengen Formalien<br />
unterworfen <strong>und</strong> muss den Betroffenen vor Ort nicht darüber informieren, nach<br />
welcher Gesetzesgr<strong>und</strong>lage er gerade handelt <strong>und</strong> welche Rechte sich hieraus<br />
für den Betroffenen ergeben. Das Verlesen von Rechten durch den verhaftenden<br />
Kommissar noch am Ort der Verhaftung ist nur aus amerikanischen<br />
Kriminalfilmen bekannt. Der deutsche Bürger muss um diese Information<br />
kämpfen, <strong>und</strong> sei es durch hartnäckiges Fragen.<br />
Auch wenn für den Betroffenen feststeht, dass die Polizei wegen einer<br />
geschehenen Straftat ermittelt, ist nicht selten eine unnachgiebige <strong>und</strong> vielleicht<br />
penetrante Haltung gegenüber einem Polizeibeamten erforderlich, um den<br />
eigenen<br />
Status des Beschuldigten zu klären . Das gilt nicht für die schriftliche<br />
Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, in der die Rolle schwarz auf weiß fixiert<br />
ist. Das gilt aber z.B. für die schriftliche Vorladung zur Vernehmung, in der aus<br />
Vergesslichkeit oder kriminaltaktischen Erwägungen der Hinweis unterlassen<br />
wurde, ob eine Beschuldigten- oder Zeugenvernehmung geplant sei. Ein<br />
klärender Anruf vorab hilft dem Betroffenen, sich auf seine Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />
einzustellen.<br />
Sehr viel schwieriger ist die Klärung in Fällen, in denen die Informationen über<br />
einen Anfangsverdacht noch nicht auf den Schreibtisch des Staatsanwalts<br />
gelangt sind, also noch keine offizielle Akte angelegt ist. Wenn eine Alarmanlage<br />
nachts einen Einbruch in ein Pelzgeschäft anzeigt <strong>und</strong> die Polizeibeamten aus<br />
einem Streifenfahrzeug kurze Zeit später in unmittelbarer Nähe einen hastig<br />
davoneilenden Passanten festhalten, ist dessen rechtliche Position bei seiner<br />
überraschenden Begegnung mit der Staatsgewalt wenig geklärt. Muss er wie<br />
jeder Zeuge den Ermittlungsbehörden wahrheitsgemäß Auskunft über alle seine<br />
Wahrnehmungen erteilen? Oder ist er nicht verpflichtet, sich durch spontane <strong>und</strong>