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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Polizeist<strong>und</strong>e in Gaststätten überwacht. Diese umfassende präventive Tätigkeit<br />

ist in zahlreichen Polizeigesetzen der Länder geregelt. Teilweise können zur<br />

Gefahrenabwehr - z.B. bei anstehenden verbotenen Demonstrationen - auch<br />

Bürger verhaftet werden. Deswegen ist es für den Betroffenen häufig schwierig<br />

festzustellen, ob ein <strong>und</strong> derselbe Polizeibeamte gerade vorbeugend nach einem<br />

Polizeigesetz oder ermittelnd nach der <strong>Strafprozess</strong>ordnung tätig wird.<br />

Der Polizeibeamte ist während einer Polizeiaktion keinen strengen Formalien<br />

unterworfen <strong>und</strong> muss den Betroffenen vor Ort nicht darüber informieren, nach<br />

welcher Gesetzesgr<strong>und</strong>lage er gerade handelt <strong>und</strong> welche Rechte sich hieraus<br />

für den Betroffenen ergeben. Das Verlesen von Rechten durch den verhaftenden<br />

Kommissar noch am Ort der Verhaftung ist nur aus amerikanischen<br />

Kriminalfilmen bekannt. Der deutsche Bürger muss um diese Information<br />

kämpfen, <strong>und</strong> sei es durch hartnäckiges Fragen.<br />

Auch wenn für den Betroffenen feststeht, dass die Polizei wegen einer<br />

geschehenen Straftat ermittelt, ist nicht selten eine unnachgiebige <strong>und</strong> vielleicht<br />

penetrante Haltung gegenüber einem Polizeibeamten erforderlich, um den<br />

eigenen<br />

Status des Beschuldigten zu klären . Das gilt nicht für die schriftliche<br />

Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, in der die Rolle schwarz auf weiß fixiert<br />

ist. Das gilt aber z.B. für die schriftliche Vorladung zur Vernehmung, in der aus<br />

Vergesslichkeit oder kriminaltaktischen Erwägungen der Hinweis unterlassen<br />

wurde, ob eine Beschuldigten- oder Zeugenvernehmung geplant sei. Ein<br />

klärender Anruf vorab hilft dem Betroffenen, sich auf seine Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />

einzustellen.<br />

Sehr viel schwieriger ist die Klärung in Fällen, in denen die Informationen über<br />

einen Anfangsverdacht noch nicht auf den Schreibtisch des Staatsanwalts<br />

gelangt sind, also noch keine offizielle Akte angelegt ist. Wenn eine Alarmanlage<br />

nachts einen Einbruch in ein Pelzgeschäft anzeigt <strong>und</strong> die Polizeibeamten aus<br />

einem Streifenfahrzeug kurze Zeit später in unmittelbarer Nähe einen hastig<br />

davoneilenden Passanten festhalten, ist dessen rechtliche Position bei seiner<br />

überraschenden Begegnung mit der Staatsgewalt wenig geklärt. Muss er wie<br />

jeder Zeuge den Ermittlungsbehörden wahrheitsgemäß Auskunft über alle seine<br />

Wahrnehmungen erteilen? Oder ist er nicht verpflichtet, sich durch spontane <strong>und</strong>

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