Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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Staatsanwaltschaft durchaus einen Tatverdacht sieht <strong>und</strong> daher eine Anklage<br />
erzwingen will (s.o. 5. Kapitel, 4.). Aber auch die Staatsanwaltschaft selbst kann<br />
zu einem späteren Zeitpunkt zu der Erkenntnis kommen, dass sie unvollständig<br />
ermittelt hat; möglicherweise drängen sich nachträglich neue Belastungszeugen<br />
auf. In einem solchen Fall kann ohne Einhaltung weiterer Formalitäten das bereits<br />
eingestellte Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen werden.<br />
2.) Die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit<br />
Auch wenn der Staatsanwalt eine spätere Verurteilung vor Gericht für möglich<br />
hält, ist er nicht immer gezwungen, Anklage zu erheben. Handelt es sich lediglich<br />
um eine geringfügige Tat, kann er das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium<br />
endgültig beenden. Eine Hauptverhandlung vor einem Strafgericht wird damit<br />
vermieden.<br />
Eine solche Einstellung wegen Geringfügigkeit kann z.B. erfolgen, wenn der<br />
Staatsanwalt nach der Aktenlage fest mit einer möglichen Verurteilung rechnet.<br />
Er kann allerdings eine solche Einstellung auch dann betreiben, wenn er nach<br />
dem aktuellen Stand der Ermittlungen noch nicht davon ausgehen kann, dass die<br />
Sache verurteilungsreif ist. Er muss allerdings zumindest der Überzeugung sein,<br />
dass weitere Ermittlungen zu einer Anklageerhebung führen könnten.<br />
Geringfügig ist beispielsweise ein einfacher Ladendiebstahl, bei dem geringer<br />
Schaden angerichtet wurde. Stellt der Staatsanwalt fest, dass der Beschuldigte<br />
bislang nicht vorbestraft ist <strong>und</strong> auch keine Wiederholungsgefahr besteht, sieht er<br />
unter Umständen kein öffentliches Interesse an einer Anklageerhebung. Allein die<br />
Peinlichkeit der Ermittlungstätigkeit ist für den Beschuldigten schon ausreichende<br />
Strafe. Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass derart geringfügige Straftaten nicht<br />
das Anwerfen der Justizmaschinerie lohnen. Der Staatsanwalt kann die<br />
Einstellung verfügen <strong>und</strong> die Akte ein für allemal zuklappen. Der glückliche<br />
Beschuldigte erhält hierüber nur eine kurze Nachricht ohne nähere Begründung.<br />
Der Bereich der Einstellungsmöglichkeiten geht aber noch sehr viel weiter. Nicht<br />
nur die Fälle aller geringster Schuld sind vom Gesetz erfaßt, auch gravierendere