Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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28.10.2013 Aufrufe

Der Verletzte kann als Privatkläger das Strafverfahren selbst in Gang bringen. Er braucht hierzu keinen Anwalt. Die Vertretung durch einen Anwalt erscheint allerdings sinnvoll, da nur ein Anwalt Akteneinsichtsrecht hat und nur dieser sich regelmäßig in der Kunst der Beweisantragsstellung auskennt. Diesen Anwalt muss der Verletzte selbst bezahlen; lediglich bei geringem Verdienst kann die Kosten der Staat im Wege der Prozesskostenhilfe übernehmen. Die Praxis zeigt, dass der Privatkläger eine Bestrafung des Beschuldigten in einem Urteil nur selten erreichen wird. Es gibt Richter, die sich rühmen, ihr ganzes Leben lang noch kein einziges Privatklageverfahren durch Urteil beendet zu haben. Da meistens höchstpersönliche Streitigkeiten den Hintergrund für die Straftat bilden, wird der Richter alles daran setzen, um die zerstrittenen Parteien vor Gericht zu versöhnen. Zumeist werden die Verfahren daher dadurch abgeschlossen, dass der Beschuldigte eine Entschuldigung zu Protokoll gibt oder man sich auf eine Schmerzensgeldzahlung einigt. Im Hinblick darauf sollte sich der Verletzte sehr wohl überlegen, ob er den höchst undurchsichtigen Weg einer Privatklage beschreitet. Seine persönlichen Rachgefühle werden meistens nicht vom Strafrichter geteilt. Dieser erlebt in seinen normalen Strafverfahren zumeist weit schlimmere Dinge. Der Verletzte sollte in diesen Fällen weit häufiger seine Befriedigung in Schadensersatzansprüchen vor dem Zivilgericht suchen. Die Privatklage eignet sich nur für den Verletzten mit guten nerven, Ausdauer und einem sehr ausgeprägten Sühnebedürfnis.

6. Kapitel: Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten 1.) Die Einstellung mangels Tatverdachts Der Spuk eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist für den Beschuldigten vorbei, sobald er von der Staatsanwaltschaft eine kurze Mitteilung mit den dürren Worten erhält, dass das Verfahren gegen ihn mangels Tatverdachts eingestellt sei. Er kann davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft aus ihrer Sicht alle Zeugen gehört und gegebenenfalls Sachverständigengutachten eingeholt hat. Sind weitere Ermittlungsmöglichkeiten nicht erkennbar und kommt der Staatsanwalt zu dem Ergebnis, dass mit einiger Sicherheit der Beschuldigte in einem Strafverfahren vor dem Gericht freigesprochen werden müßte, stellt er das Verfahren ein. Eine nähere Begründung enthält das Einstellungsschreiben nicht. Eine solche Begründung findet sich in der Akte, die der Beschuldigte durch seinen Verteidiger einsehen lassen kann. Allerdings wird der Beschuldigte nicht immer von der Einstellung informiert. Waren die Ermittlungen gegen ihn geheim geführt worden, hatte der Beschuldigte bislang nicht einmal vom Verfahren Kenntnis. Ohne Wissen des Beschuldigten hat die Staatsanwaltschaft ermittelt, Zeugen vernommen oder den Beschuldigten observiert. Stellt sie alsbald fest, dass der ursprüngliche Anfangstatverdacht nicht erhärtet werden kann, kann sie das Verfahren einstellen, ohne dass der Beschuldigte jemals hiervon erfahren hat. Einen Einstellungsbescheid erhält er nur dann, wenn er bereits als Beschuldigter von der Polizei vernommen worden war oder wenn ein besonderes Interesse des Beschuldigten auch für die Ermittlungsbehörden erkennbar ist. Mit der Einstellung des Verfahrens ist allerdings nicht die Unschuld des Beschuldigten für alle Zeiten verbrieft. Das Verfahren kann unter Umständen noch vom Geschädigten weiter getrieben werden, der im Gegensatz zur

6. Kapitel: Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen<br />

den Beschuldigten<br />

1.) Die Einstellung mangels Tatverdachts<br />

Der Spuk eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist für den Beschuldigten<br />

vorbei, sobald er von der Staatsanwaltschaft eine kurze Mitteilung mit den dürren<br />

Worten erhält, dass das Verfahren gegen ihn mangels Tatverdachts eingestellt<br />

sei.<br />

Er kann davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft aus ihrer Sicht alle Zeugen<br />

gehört <strong>und</strong> gegebenenfalls Sachverständigengutachten eingeholt hat. Sind<br />

weitere Ermittlungsmöglichkeiten nicht erkennbar <strong>und</strong> kommt der Staatsanwalt zu<br />

dem Ergebnis, dass mit einiger Sicherheit der Beschuldigte in einem<br />

Strafverfahren vor dem Gericht freigesprochen werden müßte, stellt er das<br />

Verfahren ein. Eine nähere Begründung enthält das Einstellungsschreiben nicht.<br />

Eine solche Begründung findet sich in der Akte, die der Beschuldigte durch<br />

seinen Verteidiger einsehen lassen kann.<br />

Allerdings wird der Beschuldigte nicht immer von der Einstellung informiert.<br />

Waren die Ermittlungen gegen ihn geheim geführt worden, hatte der Beschuldigte<br />

bislang nicht einmal vom Verfahren Kenntnis. Ohne Wissen des Beschuldigten<br />

hat die Staatsanwaltschaft ermittelt, Zeugen vernommen oder den Beschuldigten<br />

observiert. Stellt sie alsbald fest, dass der ursprüngliche Anfangstatverdacht nicht<br />

erhärtet werden kann, kann sie das Verfahren einstellen, ohne dass der<br />

Beschuldigte jemals hiervon erfahren hat. Einen Einstellungsbescheid erhält er<br />

nur dann, wenn er bereits als Beschuldigter von der Polizei vernommen worden<br />

war oder wenn ein besonderes Interesse des Beschuldigten auch für die<br />

Ermittlungsbehörden erkennbar ist.<br />

Mit der Einstellung des Verfahrens ist allerdings nicht die Unschuld des<br />

Beschuldigten für alle Zeiten verbrieft. Das Verfahren kann unter Umständen<br />

noch vom Geschädigten weiter getrieben werden, der im Gegensatz zur

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