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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Der Verletzte kann als Privatkläger das Strafverfahren selbst in Gang bringen. Er<br />

braucht hierzu keinen Anwalt. Die<br />

Vertretung durch einen Anwalt<br />

erscheint<br />

allerdings sinnvoll, da nur ein Anwalt Akteneinsichtsrecht hat <strong>und</strong> nur dieser sich<br />

regelmäßig in der Kunst der Beweisantragsstellung auskennt. Diesen Anwalt<br />

muss der Verletzte selbst bezahlen; lediglich bei geringem Verdienst kann die<br />

Kosten der Staat im Wege der Prozesskostenhilfe übernehmen.<br />

Die Praxis zeigt, dass der Privatkläger eine Bestrafung des Beschuldigten in<br />

einem Urteil nur selten erreichen wird. Es gibt Richter, die sich rühmen, ihr<br />

ganzes Leben lang noch kein einziges Privatklageverfahren durch Urteil beendet<br />

zu haben. Da meistens höchstpersönliche Streitigkeiten den Hintergr<strong>und</strong> für die<br />

Straftat bilden, wird der Richter alles daran setzen, um die zerstrittenen Parteien<br />

vor Gericht zu versöhnen. Zumeist werden die Verfahren daher dadurch<br />

abgeschlossen, dass der Beschuldigte eine Entschuldigung zu Protokoll gibt oder<br />

man sich auf eine Schmerzensgeldzahlung einigt.<br />

Im Hinblick darauf sollte sich der Verletzte sehr wohl überlegen, ob er den höchst<br />

<strong>und</strong>urchsichtigen Weg einer Privatklage beschreitet. Seine persönlichen<br />

Rachgefühle werden meistens nicht vom Strafrichter geteilt. Dieser erlebt in<br />

seinen normalen Strafverfahren zumeist weit schlimmere Dinge. Der Verletzte<br />

sollte in diesen Fällen weit häufiger seine Befriedigung in<br />

Schadensersatzansprüchen vor dem Zivilgericht suchen. Die Privatklage eignet<br />

sich nur für den Verletzten mit guten nerven, Ausdauer <strong>und</strong> einem sehr<br />

ausgeprägten Sühnebedürfnis.

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