Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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ein dringendes öffentliches Interesse an der Verfolgung der Straftat bei der<br />
überlasteten Staatsanwaltschaft nur selten erkennbar. Wenn nicht besondere<br />
Gründe vorliegen, kann die Staatsanwaltschaft die beiden Streithähne auf den<br />
Weg der Privatklage verweisen.<br />
Zu den sogenannten Privatklagedelikten gehören darüber hinaus noch die leichte<br />
Körperverletzung, die Bedrohung, die Sachbeschädigung <strong>und</strong> beispielsweise die<br />
Verletzung des Briefgeheimnisses. Hat in diesen Fällen der Verletzte Anzeige<br />
erstattet, erhält er häufig bei Abschluss der Ermittlungen Nachricht von der<br />
Staatsanwaltschaft, dass man das Verfahren dort nicht weiter betreibe.<br />
Ausdrücklich wird der Verletzte in einer Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit<br />
verwiesen, selbst eine Privatklage beim Strafrichter zu erheben.<br />
In einem Privatklageverfahren kann der Verletzte praktisch selbst die Rolle der<br />
Staatsanwaltschaft übernehmen. Er kann eine Klageschrift beim Strafrichter des<br />
Amtsgerichts einreichen , in der er so ausführlich wie möglich die Straftat des von<br />
ihm Beschuldigten beschreibt. Läuft alles nach Plan des Verletzten, wird der<br />
Strafrichter eine Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten anberaumen, es<br />
wird eine Beweisaufnahme stattfinden <strong>und</strong> möglicherweise wird es an deren Ende<br />
zu einer Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs, Körperverletzung oder<br />
ähnlichem kommen.<br />
Der Weg hierhin ist allerdings sehr steinig. Zunächst kostet das Verfahren den<br />
Verletzten Geld. Er muss einen Gebührenvorschuss bezahlen <strong>und</strong> zusätzlich eine<br />
Sicherheitsleistung erbringen, falls dem Beschuldigten durch das<br />
Privatklageverfahren zu Unrecht Kosten entstehen.<br />
Darüber hinaus muss der Verletzte in jedem Fall versuchen, vor Einreichen der<br />
Privatklage sich mit dem Beschuldigten gütlich zu einigen. Es muss ein<br />
sogenannter<br />
Sühneversuch stattfinden. Hierfür zuständig sind in den meisten<br />
B<strong>und</strong>esländern die Schiedsmänner, in Süddeutschland häufig die<br />
Gemeindeverwaltungen. Einigt man sich vor der Sühnestelle nicht oder erscheint<br />
der Beschuldigte erst gar nicht, wird die Sühnestelle eine entsprechende<br />
Bescheinigung ausstellen. Diese muss der Privatklage beigefügt werden.