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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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ein dringendes öffentliches Interesse an der Verfolgung der Straftat bei der<br />

überlasteten Staatsanwaltschaft nur selten erkennbar. Wenn nicht besondere<br />

Gründe vorliegen, kann die Staatsanwaltschaft die beiden Streithähne auf den<br />

Weg der Privatklage verweisen.<br />

Zu den sogenannten Privatklagedelikten gehören darüber hinaus noch die leichte<br />

Körperverletzung, die Bedrohung, die Sachbeschädigung <strong>und</strong> beispielsweise die<br />

Verletzung des Briefgeheimnisses. Hat in diesen Fällen der Verletzte Anzeige<br />

erstattet, erhält er häufig bei Abschluss der Ermittlungen Nachricht von der<br />

Staatsanwaltschaft, dass man das Verfahren dort nicht weiter betreibe.<br />

Ausdrücklich wird der Verletzte in einer Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit<br />

verwiesen, selbst eine Privatklage beim Strafrichter zu erheben.<br />

In einem Privatklageverfahren kann der Verletzte praktisch selbst die Rolle der<br />

Staatsanwaltschaft übernehmen. Er kann eine Klageschrift beim Strafrichter des<br />

Amtsgerichts einreichen , in der er so ausführlich wie möglich die Straftat des von<br />

ihm Beschuldigten beschreibt. Läuft alles nach Plan des Verletzten, wird der<br />

Strafrichter eine Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten anberaumen, es<br />

wird eine Beweisaufnahme stattfinden <strong>und</strong> möglicherweise wird es an deren Ende<br />

zu einer Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs, Körperverletzung oder<br />

ähnlichem kommen.<br />

Der Weg hierhin ist allerdings sehr steinig. Zunächst kostet das Verfahren den<br />

Verletzten Geld. Er muss einen Gebührenvorschuss bezahlen <strong>und</strong> zusätzlich eine<br />

Sicherheitsleistung erbringen, falls dem Beschuldigten durch das<br />

Privatklageverfahren zu Unrecht Kosten entstehen.<br />

Darüber hinaus muss der Verletzte in jedem Fall versuchen, vor Einreichen der<br />

Privatklage sich mit dem Beschuldigten gütlich zu einigen. Es muss ein<br />

sogenannter<br />

Sühneversuch stattfinden. Hierfür zuständig sind in den meisten<br />

B<strong>und</strong>esländern die Schiedsmänner, in Süddeutschland häufig die<br />

Gemeindeverwaltungen. Einigt man sich vor der Sühnestelle nicht oder erscheint<br />

der Beschuldigte erst gar nicht, wird die Sühnestelle eine entsprechende<br />

Bescheinigung ausstellen. Diese muss der Privatklage beigefügt werden.

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