Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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Einstellungsentscheidung rechtens ist. Hierbei handelt es sich um das eigentliche Klageerzwingungsverfahren . Dieses Verfahren führt in der Praxis ein Schattendasein. Nur in ganz seltenen Fällen gelingt es einem Verletzten, über das Gericht die Erzwingung einer Anklage zu erreichen. Dies liegt insbesondere an den zahlreichen zu beachtenden Formalien dieses Verfahrens. So muss beispielsweise der Antrag fristgemäß innerhalb eines Monats beim zuständigen Oberlandesgericht gestellt werden. Der schriftliche Antrag ist ausführlich zu begründen, der komplette Sachverhalt, der nach Ansicht des Verletzten zwingend zu einer Anklage führen muss, ist in dieser Antragsschrift nochmals niederzulegen. Dies kann der Verletzte nicht allein machen. Diese Schrift muss in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt formuliert werden. Ist der Verletzte selbst vermögenslos, können im Wege der Prozesskostenhilfe möglicherweise die Kosten für den Anwalt vom Staat übernommen werden. Lehnt das Oberlandesgericht die Klageerhebung ab, ist der Verletzte endgültig gescheitert. Der Tatverdächtige wird nicht vor ein Strafgericht gestellt. Kann ausnahmsweise der Verletzte das Gericht davon überzeugen, dass die Staatsanwaltschaft nach Aktenlage hätte Anklage erheben müssen, so wird diese Anklageerhebung durch das Gericht beschlossen. Gegen ihre Überzeugung muss dann die Staatsanwaltschaft eine Anklage gegen den Beschuldigten erheben. b.) Das Privatklageverfahren - Wie sich Täter und Opfer unmittelbar vor einem Strafgericht streiten Es gibt Straftaten, um die sich die Staatsanwaltschaft nicht unbedingt kümmert. Dabei handelt es sich um Taten leichterer Art, die sich fernab der Öffentlichkeit im intimen Bereich des Opfers abspielen. Verweist der Hausherr seinen Gast aus der Wohnung und geht dieser nicht, so gibt es häufig ein großes Gezeter im Haus - in jedem Fall ist der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Unflätige Bemerkungen führen sehr schnell zur Straftat der Beleidigung. In diesen Fällen ist
ein dringendes öffentliches Interesse an der Verfolgung der Straftat bei der überlasteten Staatsanwaltschaft nur selten erkennbar. Wenn nicht besondere Gründe vorliegen, kann die Staatsanwaltschaft die beiden Streithähne auf den Weg der Privatklage verweisen. Zu den sogenannten Privatklagedelikten gehören darüber hinaus noch die leichte Körperverletzung, die Bedrohung, die Sachbeschädigung und beispielsweise die Verletzung des Briefgeheimnisses. Hat in diesen Fällen der Verletzte Anzeige erstattet, erhält er häufig bei Abschluss der Ermittlungen Nachricht von der Staatsanwaltschaft, dass man das Verfahren dort nicht weiter betreibe. Ausdrücklich wird der Verletzte in einer Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit verwiesen, selbst eine Privatklage beim Strafrichter zu erheben. In einem Privatklageverfahren kann der Verletzte praktisch selbst die Rolle der Staatsanwaltschaft übernehmen. Er kann eine Klageschrift beim Strafrichter des Amtsgerichts einreichen , in der er so ausführlich wie möglich die Straftat des von ihm Beschuldigten beschreibt. Läuft alles nach Plan des Verletzten, wird der Strafrichter eine Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten anberaumen, es wird eine Beweisaufnahme stattfinden und möglicherweise wird es an deren Ende zu einer Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs, Körperverletzung oder ähnlichem kommen. Der Weg hierhin ist allerdings sehr steinig. Zunächst kostet das Verfahren den Verletzten Geld. Er muss einen Gebührenvorschuss bezahlen und zusätzlich eine Sicherheitsleistung erbringen, falls dem Beschuldigten durch das Privatklageverfahren zu Unrecht Kosten entstehen. Darüber hinaus muss der Verletzte in jedem Fall versuchen, vor Einreichen der Privatklage sich mit dem Beschuldigten gütlich zu einigen. Es muss ein sogenannter Sühneversuch stattfinden. Hierfür zuständig sind in den meisten Bundesländern die Schiedsmänner, in Süddeutschland häufig die Gemeindeverwaltungen. Einigt man sich vor der Sühnestelle nicht oder erscheint der Beschuldigte erst gar nicht, wird die Sühnestelle eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Diese muss der Privatklage beigefügt werden.
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Einstellungsentscheidung rechtens ist. Hierbei handelt es sich um das eigentliche<br />
Klageerzwingungsverfahren .<br />
Dieses Verfahren führt in der Praxis ein Schattendasein. Nur in ganz seltenen<br />
Fällen gelingt es einem Verletzten, über das Gericht die Erzwingung einer<br />
Anklage zu erreichen. Dies liegt insbesondere an den zahlreichen zu<br />
beachtenden Formalien dieses Verfahrens.<br />
So muss beispielsweise der Antrag fristgemäß innerhalb eines Monats beim<br />
zuständigen Oberlandesgericht gestellt werden. Der schriftliche Antrag ist<br />
ausführlich zu begründen, der komplette Sachverhalt, der nach Ansicht des<br />
Verletzten zwingend zu einer Anklage führen muss, ist in dieser Antragsschrift<br />
nochmals niederzulegen. Dies kann der Verletzte nicht allein machen. Diese<br />
Schrift muss in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt formuliert werden. Ist der<br />
Verletzte selbst vermögenslos, können im Wege der Prozesskostenhilfe<br />
möglicherweise die Kosten für den Anwalt vom Staat übernommen werden.<br />
Lehnt das Oberlandesgericht die Klageerhebung ab, ist der Verletzte endgültig<br />
gescheitert. Der Tatverdächtige wird nicht vor ein Strafgericht gestellt. Kann<br />
ausnahmsweise der Verletzte das Gericht davon überzeugen, dass die<br />
Staatsanwaltschaft nach Aktenlage hätte Anklage erheben müssen, so wird diese<br />
Anklageerhebung durch das Gericht beschlossen. Gegen ihre Überzeugung<br />
muss dann die Staatsanwaltschaft eine Anklage gegen den Beschuldigten<br />
erheben.<br />
b.) Das Privatklageverfahren - Wie sich Täter <strong>und</strong> Opfer<br />
unmittelbar vor einem Strafgericht streiten<br />
Es gibt Straftaten, um die sich die Staatsanwaltschaft nicht unbedingt kümmert.<br />
Dabei handelt es sich um Taten leichterer Art, die sich fernab der Öffentlichkeit im<br />
intimen Bereich des Opfers abspielen. Verweist der Hausherr seinen Gast aus<br />
der Wohnung <strong>und</strong> geht dieser nicht, so gibt es häufig ein großes Gezeter im Haus<br />
- in jedem Fall ist der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Unflätige<br />
Bemerkungen führen sehr schnell zur Straftat der Beleidigung. In diesen Fällen ist