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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Demgegenüber ist ein Bürger nicht Verletzter, wenn durch die Straftat lediglich<br />

die Allgemeinheit betroffen ist. Liegt Betrug, Untreue oder Diebstahl zum Nachteil<br />

einer Stadtverwaltung vor, ist die Allgemeinheit, nicht aber jeder Bewohner der<br />

Stadt Verletzter. Allein die Allgemeinheit ist auch geschützt bei Spionagedelikten,<br />

der Verbreitung pornographischer Schriften oder der Verstöße gegen das<br />

Betäubungsmittelgesetz. Auch die Mutter, an deren minderjährigen Sohn Drogen<br />

oder pornographische Schriften verkauft worden sind, kann niemals Verletzte<br />

sein. Auch wenn sie eine <strong>Strafanzeige</strong> gegen einen Drogendealer oder<br />

Pornohändler erstattet hat, wird sie zwar von einer möglichen Einstellung des<br />

Verfahrens gegen den Tatverdächtigen benachrichtigt. Da sie nicht Verletzte ist,<br />

hat sie keine weitere Möglichkeit, gegen die Einstellungsentscheidung<br />

anzugehen.<br />

Ist der Anzeigenerstatter auch gleichzeitig Verletzter, muss er innerhalb einer<br />

Frist von zwei Wochen Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft einlegen. Die<br />

vorgesetzte Behörde der Staatsanwaltschaft, die Generalstaatsanwaltschaft, hat<br />

dann über diese Beschwerde zu entscheiden. Der Verletzte kann daher innerhalb<br />

der Zwei-Wochen-Frist seine Beschwerde sowohl bei der Staatsanwaltschaft als<br />

auch bei der Generalstaatsanwaltschaft abgeben. Wenn innerhalb der Frist das<br />

Schriftstück bei einer der beiden Behörden eingeht, ist die Frist gewahrt. In dieser<br />

Beschwerde kann der Verletzte auf alle Versäumnisse des bisherigen<br />

Ermittlungsverfahrens hinweisen. Er kann ebenso auf Missverständnisse des<br />

Staatsanwalts eingehen, wie Anregungen zur Vernehmung weiterer Zeugen<br />

geben.<br />

Möglicherweise überzeugt der Verletzte in seiner Beschwerde die<br />

Generalstaatsanwaltschaft. Diese wird dann den Staatsanwalt anweisen, die<br />

Ermittlungen fortzuführen. Hierüber erhält der Verletzte eine Nachricht. Sollte<br />

dann nach weiteren Wochen <strong>und</strong> Monaten der Ermittlung abermals eine<br />

Einstellung erfolgen, hat der Verletzte nochmals das Recht, Beschwerde<br />

einzulegen.<br />

Unter Umständen erhält der Verletzte aber auch Post von der<br />

Generalstaatsanwaltschaft, in der seine Beschwerde zurückgewiesen wird. Er hat<br />

dann die Möglichkeit, durch ein Gericht überprüfen zu lassen, ob die

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