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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Nicht jeder erfährt von der Einstellung eines Strafverfahrens. Die<br />

Staatsanwaltschaft ist nur ausnahmsweise verpflichtet, anderen Personen als den<br />

Beschuldigten selbst hierüber Mitteilung zu machen.<br />

Hat ein Passant zufällig einen Autodiebstahl beobachtet <strong>und</strong> dies der Polizei<br />

mitgeteilt, so hat er durch seine Anzeige das Ermittlungsverfahren zwar in Gang<br />

gebracht. Er wird aber normalerweise nicht erfahren, ob es eingestellt worden ist.<br />

Der Anzeigenerstatter erfährt von der Einstellung nur dann, wenn er gleichzeitig<br />

eindeutig sein Interesse daran bek<strong>und</strong>et hat, dass der Angezeigte auch<br />

strafrechtlich verfolgt werden soll. Diese strafrechtliche Verfolgung des Täters<br />

dürfte dem Passanten gleichgültig sein. Anders sieht es aus, wenn das<br />

gestohlene Auto dem Anzeigenerstatter selbst gehört. Dieser Anzeigenerstatter<br />

muss in jedem Fall von der Staatsanwaltschaft Nachricht erhalten, wenn das<br />

zunächst eingeleitete Verfahren gegen den Angezeigten später mangels<br />

Tatnachweises eingestellt wird.<br />

Zumeist wird die Staatsanwaltschaft diesen<br />

Einstellungsbescheid<br />

mit einigen<br />

wenigen Sätzen begründen. Sie wird insbesondere auf die Gesichtspunkte<br />

hinweisen, die letztendlich dazu geführt haben, dass ein Tatnachweis gegen den<br />

Angezeigten nicht zu führen ist.<br />

Hiermit muss sich der Anzeigenerstatter nicht zufrieden geben. Hält er die<br />

Argumente der Staatsanwaltschaft für wenig überzeugend <strong>und</strong> geht er nach wie<br />

vor davon aus, man könne gegen den Verdächtigen einen Tatnachweis führen,<br />

kann er gegen die Einstellung Beschwerde einlegen.<br />

Das kann allerdings nicht jeder<br />

auch<br />

Anzeigenerstatter , sondern nur derjenige, der<br />

der Verletzte der ermittelten Straftat ist. Verletzter ist derjenige, der durch<br />

die Straftat unmittelbar in seinen Rechten oder rechtlich anerkannten Interessen<br />

beeinträchtigt ist. Verletzter eines Diebstahls ist der Eigentümer der gestohlenen<br />

Sache. Verletzter eines Betruges ist derjenige, dessen Vermögen geschädigt<br />

worden ist. Verletzter einer Urk<strong>und</strong>enfälschung ist derjenige, zu dessen Nachteil<br />

die gefälschte Urk<strong>und</strong>e vom Täter gebraucht worden ist. Verletzter der<br />

Tötungsdelikte sind auch die nahen Angehörigen des Getöteten.

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