Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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Nicht jeder erfährt von der Einstellung eines Strafverfahrens. Die<br />
Staatsanwaltschaft ist nur ausnahmsweise verpflichtet, anderen Personen als den<br />
Beschuldigten selbst hierüber Mitteilung zu machen.<br />
Hat ein Passant zufällig einen Autodiebstahl beobachtet <strong>und</strong> dies der Polizei<br />
mitgeteilt, so hat er durch seine Anzeige das Ermittlungsverfahren zwar in Gang<br />
gebracht. Er wird aber normalerweise nicht erfahren, ob es eingestellt worden ist.<br />
Der Anzeigenerstatter erfährt von der Einstellung nur dann, wenn er gleichzeitig<br />
eindeutig sein Interesse daran bek<strong>und</strong>et hat, dass der Angezeigte auch<br />
strafrechtlich verfolgt werden soll. Diese strafrechtliche Verfolgung des Täters<br />
dürfte dem Passanten gleichgültig sein. Anders sieht es aus, wenn das<br />
gestohlene Auto dem Anzeigenerstatter selbst gehört. Dieser Anzeigenerstatter<br />
muss in jedem Fall von der Staatsanwaltschaft Nachricht erhalten, wenn das<br />
zunächst eingeleitete Verfahren gegen den Angezeigten später mangels<br />
Tatnachweises eingestellt wird.<br />
Zumeist wird die Staatsanwaltschaft diesen<br />
Einstellungsbescheid<br />
mit einigen<br />
wenigen Sätzen begründen. Sie wird insbesondere auf die Gesichtspunkte<br />
hinweisen, die letztendlich dazu geführt haben, dass ein Tatnachweis gegen den<br />
Angezeigten nicht zu führen ist.<br />
Hiermit muss sich der Anzeigenerstatter nicht zufrieden geben. Hält er die<br />
Argumente der Staatsanwaltschaft für wenig überzeugend <strong>und</strong> geht er nach wie<br />
vor davon aus, man könne gegen den Verdächtigen einen Tatnachweis führen,<br />
kann er gegen die Einstellung Beschwerde einlegen.<br />
Das kann allerdings nicht jeder<br />
auch<br />
Anzeigenerstatter , sondern nur derjenige, der<br />
der Verletzte der ermittelten Straftat ist. Verletzter ist derjenige, der durch<br />
die Straftat unmittelbar in seinen Rechten oder rechtlich anerkannten Interessen<br />
beeinträchtigt ist. Verletzter eines Diebstahls ist der Eigentümer der gestohlenen<br />
Sache. Verletzter eines Betruges ist derjenige, dessen Vermögen geschädigt<br />
worden ist. Verletzter einer Urk<strong>und</strong>enfälschung ist derjenige, zu dessen Nachteil<br />
die gefälschte Urk<strong>und</strong>e vom Täter gebraucht worden ist. Verletzter der<br />
Tötungsdelikte sind auch die nahen Angehörigen des Getöteten.