Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Anspruch nimmt, "zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter" sich später nicht mehr an die Vertraulichkeitszusage gebunden zu fühlen. Im übrigen besteht immer die Gefahr, dass in einem späteren gerichtlichen Strafverfahren bestimmte Verfahrensbeteiligte die Nennung des Namens des Anzeigenerstatters über das Verwaltungsgericht erzwingen können. 3.) Akteneinsicht durch einen Anwalt Der Verletzte hat nicht nur das Recht, dass er zum Abschluss des Strafverfahrens über dessen Ausgang informiert wird. Er kann sich darüber hinaus sogar Kenntnis über den Lauf der Ermittlungen verschaffen. Zu diesem Zweck kann er Einsicht in die laufende Ermittlungsakte verlangen. Er kann danach feststellen, welche Aussagen die bisher vernommenen Zeugen gemacht haben und welche Ergebnisse bislang eingeholte Gutachten präsentieren. Diese Kenntnis könnte aufgrund seiner besonderen Nähe zu der Tat Anlaß sein, die Ermittlungsbehörden noch auf weitere Dinge aufmerksam zu machen, die das Verfahren fördern könnten. Die Staatsanwaltschaft wird jedoch die Akten niemals dem Verletzten selbst aushändigen. Eine solche Vertrauensposition genießt lediglich ein Anwalt. Der Verletzte muss also einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen und erfährt über diesen den aktuellen Stand der Ermittlungen. Dies stellt bereits einen erheblichen Vorteil dar, da alle anderen unbeteiligten Zeugen auch über ihre Anwälte niemals Akteneinsicht erhalten. Die zusätzliche Information hat allerdings den Nachteil, dass sie Geld kostet. Mit der Beauftragung des Anwalts schuldet der Verletzte diesem ein Honorar. Die Gebührenforderung des Anwalts übernimmt der Staat grundsätzlich nicht. Hiervon gibt es jedoch unter Umständen eine Ausnahme. Diese gilt für sogenannte Nebenklagedelikte. Das sind diejenigen Delikte, bei denen es dem Verletzten später in der gerichtlichen Hauptverhandlung gestattet ist, neben dem Staatsanwalt sitzend der Hauptverhandlung beizuwohnen (s.11.Kap). Zu diesen
Delikten gehören zahlreiche Sexualdelikte, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte, Beleidigungen und gravierende Freiheitsberaubungen. Ist der Verletzte Opfer eines derartigen Delikts, kann er beantragen, dass ihm Prozesskostenhilfe gewährt und ein Anwalt als Beistand beigeordnet wird. Hierüber entscheidet das Gericht. Sind die Einkommensverhältnisse des Verletzten beschränkt (er verdient beispielsweise nicht mehr als DM 1.000,- netto im Monat), so übernimmt der Staat die Anwaltskosten des Verletzten. 4.) Der Verletzte bringt die Anklage selbst zu Gericht Der Verletzte muss zunächst abwarten, zu welchem Ergebnis die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft führen. Im Ermittlungsverfahren selbst kann er nur beobachten, sich informieren und helfen. Er hat Informationsrechte, aber keine Gestaltungsrechte. In seine berechtigen Interessen wird erst dann eingegriffen, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen zu dem Ergebnis kommt, dass sie gegen den Verdächtigen kein Strafverfahren vor Gericht einleiten wird. Nur für diesen Fall gibt das Gesetz dem Verletzten unter Umständen die Möglichkeit, sein Interesse an einem Strafverfahren gegen den Tatverdächtigen auch gerichtlich durchzusetzen. Er hat das Recht der Klageerzwingung oder das Recht der Privatklage. a.) Wie man die Staatsanwaltschaft zur Anklageschrift zwingt
- Seite 69 und 70: Diese Entziehung ist eine vorläufi
- Seite 71 und 72: Das Gesetz erlaubt es den Ermittlun
- Seite 73 und 74: 3. Kapitel: Der unbeteiligte Bürge
- Seite 75 und 76: jedem Fall Beamten einlegen. Dienst
- Seite 77 und 78: Findet die Polizei einen von ihr ge
- Seite 79 und 80: 4.) Körperliche Untersuchungen Ein
- Seite 81 und 82: niemals allein zwangsweise durchset
- Seite 83 und 84: guten Idee scheint der Praxis aller
- Seite 85 und 86: Auch die persönlichen Daten von Un
- Seite 87 und 88: 4. Kapitel: Der Zeuge bei der Kripo
- Seite 89 und 90: 2.) Die Vorladung zur Zeugenvernehm
- Seite 91 und 92: allgemein nicht als genügende Ents
- Seite 93 und 94: Der Staatsanwalt kann ein Ordnungsg
- Seite 95 und 96: Fragezeichen zu versehen ist. Die H
- Seite 97 und 98: c.) Wer ist naher Angehöriger und
- Seite 99 und 100: d.) Gibt es ein Schweigerecht auch
- Seite 101 und 102: Vertrauensverhältnisse bei der Ber
- Seite 103 und 104: zu machen, wer der Verfasser, Einse
- Seite 105 und 106: 6.) Schweigerecht des Zeugen bei Ge
- Seite 107 und 108: Häufig lässt sich das Auskunftsve
- Seite 109 und 110: antworten", ist die richtige Reakti
- Seite 111 und 112: Schilderungen oft unbewußt in die
- Seite 113 und 114: seinen eigentlichen Beobachtungen z
- Seite 115 und 116: 9.) Zeugenentschädigung - Geld fü
- Seite 117 und 118: Nicht rechtlich, aber rein faktisch
- Seite 119: Überführung des Täters Staatsanw
- Seite 123 und 124: Demgegenüber ist ein Bürger nicht
- Seite 125 und 126: ein dringendes öffentliches Intere
- Seite 127 und 128: 6. Kapitel: Die Einstellung des Erm
- Seite 129 und 130: Vergehen können von der Staatsanwa
- Seite 131 und 132: war. Der Angeklagte wird belastet u
- Seite 133 und 134: 7. Kapitel: Die Anklageschrift Find
- Seite 135 und 136: 2.) Was steht alles in der Anklages
- Seite 137 und 138: Schöffen sind keine Juristen, sie
- Seite 139 und 140: Mit der Bezeichnung des Delikts wei
- Seite 141 und 142: die weiteren Elemente des Tötungsd
- Seite 143 und 144: müssen sich allerdings exakt darü
- Seite 145 und 146: echtskräftig. Das heißt, dass die
- Seite 147 und 148: die Zeit ganz eng, müßte spätest
- Seite 149 und 150: 9. Kapitel: Der Angeklagte in der H
- Seite 151 und 152: Dieses Schriftstück darf ihm nicht
- Seite 153 und 154: lassen. Will der Richter aber ausna
- Seite 155 und 156: ist; manche Gerichte sehen sie bei
- Seite 157 und 158: Aufforderung des Gericht nicht um d
- Seite 159 und 160: 4.) Der Angeklagte hat das Wort Nac
- Seite 161 und 162: Die Gefahr, dass dem Angeklagten da
- Seite 163 und 164: dem Flur wartenden Zeugen verzichte
- Seite 165 und 166: Erstrebt der Angeklagte eine Distan
- Seite 167 und 168: Mitangeklagten sein. Lediglich der
- Seite 169 und 170: Das letzte Beweismittel ist der sog
Anspruch nimmt, "zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter" sich später nicht mehr<br />
an die Vertraulichkeitszusage geb<strong>und</strong>en zu fühlen. Im übrigen besteht immer die<br />
Gefahr, dass in einem späteren gerichtlichen Strafverfahren bestimmte<br />
Verfahrensbeteiligte die Nennung des Namens des Anzeigenerstatters über das<br />
Verwaltungsgericht erzwingen können.<br />
3.) Akteneinsicht durch einen Anwalt<br />
Der Verletzte hat nicht nur das Recht, dass er zum Abschluss des Strafverfahrens<br />
über dessen Ausgang informiert wird. Er kann sich darüber hinaus sogar Kenntnis<br />
über den Lauf der Ermittlungen verschaffen. Zu diesem Zweck kann er Einsicht in<br />
die laufende Ermittlungsakte verlangen. Er kann danach feststellen, welche<br />
Aussagen die bisher vernommenen Zeugen gemacht haben <strong>und</strong> welche<br />
Ergebnisse bislang eingeholte Gutachten präsentieren. Diese Kenntnis könnte<br />
aufgr<strong>und</strong> seiner besonderen Nähe zu der Tat Anlaß sein, die<br />
Ermittlungsbehörden noch auf weitere Dinge aufmerksam zu machen, die das<br />
Verfahren fördern könnten.<br />
Die Staatsanwaltschaft wird jedoch die Akten niemals dem Verletzten selbst<br />
aushändigen. Eine solche Vertrauensposition genießt lediglich ein Anwalt. Der<br />
Verletzte muss also einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen<br />
beauftragen <strong>und</strong> erfährt über diesen den aktuellen Stand der Ermittlungen.<br />
Dies stellt bereits einen erheblichen Vorteil dar, da alle anderen unbeteiligten<br />
Zeugen auch über ihre Anwälte niemals Akteneinsicht erhalten. Die zusätzliche<br />
Information hat allerdings den Nachteil, dass sie Geld kostet. Mit der<br />
Beauftragung des Anwalts schuldet der Verletzte diesem ein Honorar. Die<br />
Gebührenforderung des Anwalts übernimmt der Staat gr<strong>und</strong>sätzlich nicht.<br />
Hiervon gibt es jedoch unter Umständen eine Ausnahme. Diese gilt für<br />
sogenannte Nebenklagedelikte. Das sind diejenigen Delikte, bei denen es dem<br />
Verletzten später in der gerichtlichen Hauptverhandlung gestattet ist, neben dem<br />
Staatsanwalt sitzend der Hauptverhandlung beizuwohnen (s.11.Kap). Zu diesen