Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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28.10.2013 Aufrufe

Anspruch nimmt, "zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter" sich später nicht mehr an die Vertraulichkeitszusage gebunden zu fühlen. Im übrigen besteht immer die Gefahr, dass in einem späteren gerichtlichen Strafverfahren bestimmte Verfahrensbeteiligte die Nennung des Namens des Anzeigenerstatters über das Verwaltungsgericht erzwingen können. 3.) Akteneinsicht durch einen Anwalt Der Verletzte hat nicht nur das Recht, dass er zum Abschluss des Strafverfahrens über dessen Ausgang informiert wird. Er kann sich darüber hinaus sogar Kenntnis über den Lauf der Ermittlungen verschaffen. Zu diesem Zweck kann er Einsicht in die laufende Ermittlungsakte verlangen. Er kann danach feststellen, welche Aussagen die bisher vernommenen Zeugen gemacht haben und welche Ergebnisse bislang eingeholte Gutachten präsentieren. Diese Kenntnis könnte aufgrund seiner besonderen Nähe zu der Tat Anlaß sein, die Ermittlungsbehörden noch auf weitere Dinge aufmerksam zu machen, die das Verfahren fördern könnten. Die Staatsanwaltschaft wird jedoch die Akten niemals dem Verletzten selbst aushändigen. Eine solche Vertrauensposition genießt lediglich ein Anwalt. Der Verletzte muss also einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen und erfährt über diesen den aktuellen Stand der Ermittlungen. Dies stellt bereits einen erheblichen Vorteil dar, da alle anderen unbeteiligten Zeugen auch über ihre Anwälte niemals Akteneinsicht erhalten. Die zusätzliche Information hat allerdings den Nachteil, dass sie Geld kostet. Mit der Beauftragung des Anwalts schuldet der Verletzte diesem ein Honorar. Die Gebührenforderung des Anwalts übernimmt der Staat grundsätzlich nicht. Hiervon gibt es jedoch unter Umständen eine Ausnahme. Diese gilt für sogenannte Nebenklagedelikte. Das sind diejenigen Delikte, bei denen es dem Verletzten später in der gerichtlichen Hauptverhandlung gestattet ist, neben dem Staatsanwalt sitzend der Hauptverhandlung beizuwohnen (s.11.Kap). Zu diesen

Delikten gehören zahlreiche Sexualdelikte, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte, Beleidigungen und gravierende Freiheitsberaubungen. Ist der Verletzte Opfer eines derartigen Delikts, kann er beantragen, dass ihm Prozesskostenhilfe gewährt und ein Anwalt als Beistand beigeordnet wird. Hierüber entscheidet das Gericht. Sind die Einkommensverhältnisse des Verletzten beschränkt (er verdient beispielsweise nicht mehr als DM 1.000,- netto im Monat), so übernimmt der Staat die Anwaltskosten des Verletzten. 4.) Der Verletzte bringt die Anklage selbst zu Gericht Der Verletzte muss zunächst abwarten, zu welchem Ergebnis die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft führen. Im Ermittlungsverfahren selbst kann er nur beobachten, sich informieren und helfen. Er hat Informationsrechte, aber keine Gestaltungsrechte. In seine berechtigen Interessen wird erst dann eingegriffen, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen zu dem Ergebnis kommt, dass sie gegen den Verdächtigen kein Strafverfahren vor Gericht einleiten wird. Nur für diesen Fall gibt das Gesetz dem Verletzten unter Umständen die Möglichkeit, sein Interesse an einem Strafverfahren gegen den Tatverdächtigen auch gerichtlich durchzusetzen. Er hat das Recht der Klageerzwingung oder das Recht der Privatklage. a.) Wie man die Staatsanwaltschaft zur Anklageschrift zwingt

Anspruch nimmt, "zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter" sich später nicht mehr<br />

an die Vertraulichkeitszusage geb<strong>und</strong>en zu fühlen. Im übrigen besteht immer die<br />

Gefahr, dass in einem späteren gerichtlichen Strafverfahren bestimmte<br />

Verfahrensbeteiligte die Nennung des Namens des Anzeigenerstatters über das<br />

Verwaltungsgericht erzwingen können.<br />

3.) Akteneinsicht durch einen Anwalt<br />

Der Verletzte hat nicht nur das Recht, dass er zum Abschluss des Strafverfahrens<br />

über dessen Ausgang informiert wird. Er kann sich darüber hinaus sogar Kenntnis<br />

über den Lauf der Ermittlungen verschaffen. Zu diesem Zweck kann er Einsicht in<br />

die laufende Ermittlungsakte verlangen. Er kann danach feststellen, welche<br />

Aussagen die bisher vernommenen Zeugen gemacht haben <strong>und</strong> welche<br />

Ergebnisse bislang eingeholte Gutachten präsentieren. Diese Kenntnis könnte<br />

aufgr<strong>und</strong> seiner besonderen Nähe zu der Tat Anlaß sein, die<br />

Ermittlungsbehörden noch auf weitere Dinge aufmerksam zu machen, die das<br />

Verfahren fördern könnten.<br />

Die Staatsanwaltschaft wird jedoch die Akten niemals dem Verletzten selbst<br />

aushändigen. Eine solche Vertrauensposition genießt lediglich ein Anwalt. Der<br />

Verletzte muss also einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen<br />

beauftragen <strong>und</strong> erfährt über diesen den aktuellen Stand der Ermittlungen.<br />

Dies stellt bereits einen erheblichen Vorteil dar, da alle anderen unbeteiligten<br />

Zeugen auch über ihre Anwälte niemals Akteneinsicht erhalten. Die zusätzliche<br />

Information hat allerdings den Nachteil, dass sie Geld kostet. Mit der<br />

Beauftragung des Anwalts schuldet der Verletzte diesem ein Honorar. Die<br />

Gebührenforderung des Anwalts übernimmt der Staat gr<strong>und</strong>sätzlich nicht.<br />

Hiervon gibt es jedoch unter Umständen eine Ausnahme. Diese gilt für<br />

sogenannte Nebenklagedelikte. Das sind diejenigen Delikte, bei denen es dem<br />

Verletzten später in der gerichtlichen Hauptverhandlung gestattet ist, neben dem<br />

Staatsanwalt sitzend der Hauptverhandlung beizuwohnen (s.11.Kap). Zu diesen

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