Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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5. Kapitel: Der Verletzte der Straftat<br />
Noch im Mittelalter hatte der Verletzte das Recht oft selbst in die Hand<br />
genommen. Er rächte sich höchstpersönlich an dem Missetäter wegen einer<br />
Körperverletzung, eines Diebstahls oder des Todes eines nahen Angehörigen.<br />
Die Sühne von Straftaten im modernen Rechtsstaat ist ausschließlich Aufgabe<br />
der Justiz. Das Opfer der Tat soll gr<strong>und</strong>sätzlich in die Ermittlungstätigkeit <strong>und</strong> das<br />
spätere Strafverfahren nicht eingreifen können. Es ist allenfalls Zuschauer des<br />
Strafverfahrens, in dem die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten anklagt <strong>und</strong><br />
das Gericht hierüber urteilt. Als Zeuge darf auch der Verletzte wie jeder andere<br />
Bürger über seine Wahrnehmungen berichten. Mehr nicht.<br />
Doch auch in Zeiten, in denen das Strafverfolgungsmonopol bei der<br />
Staatsanwaltschaft liegt, ist klar, dass dem Opfer der Straftat eine ganz<br />
besondere Stellung zukommt. Erst allmählich hat der Gesetzgeber dies<br />
eingesehen <strong>und</strong> dem Verletzten selbst auch im Strafverfahren eigenständige<br />
Rechte zugebilligt. Diese Rechtspositionen ergeben leider für den Laien kein<br />
einheitliches Bild, so dass sich die Rechte des Verletzten etwas kompliziert<br />
darstellen.<br />
1.) <strong>Strafanzeige</strong> <strong>und</strong> Strafantrag<br />
Die Staatsanwaltschaft muss gr<strong>und</strong>sätzlich bei jedem Anfangsverdacht einer<br />
Straftat ein Ermittlungsverfahren einleiten. Denn sie allein hat das Recht zur<br />
Strafverfolgung. Das Gesetz hat ihr daher auch die Pflicht auferlegt, bei jedem<br />
nur denkbaren Anhaltspunkt einer Straftat einzuschreiten.