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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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5. Kapitel: Der Verletzte der Straftat<br />

Noch im Mittelalter hatte der Verletzte das Recht oft selbst in die Hand<br />

genommen. Er rächte sich höchstpersönlich an dem Missetäter wegen einer<br />

Körperverletzung, eines Diebstahls oder des Todes eines nahen Angehörigen.<br />

Die Sühne von Straftaten im modernen Rechtsstaat ist ausschließlich Aufgabe<br />

der Justiz. Das Opfer der Tat soll gr<strong>und</strong>sätzlich in die Ermittlungstätigkeit <strong>und</strong> das<br />

spätere Strafverfahren nicht eingreifen können. Es ist allenfalls Zuschauer des<br />

Strafverfahrens, in dem die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten anklagt <strong>und</strong><br />

das Gericht hierüber urteilt. Als Zeuge darf auch der Verletzte wie jeder andere<br />

Bürger über seine Wahrnehmungen berichten. Mehr nicht.<br />

Doch auch in Zeiten, in denen das Strafverfolgungsmonopol bei der<br />

Staatsanwaltschaft liegt, ist klar, dass dem Opfer der Straftat eine ganz<br />

besondere Stellung zukommt. Erst allmählich hat der Gesetzgeber dies<br />

eingesehen <strong>und</strong> dem Verletzten selbst auch im Strafverfahren eigenständige<br />

Rechte zugebilligt. Diese Rechtspositionen ergeben leider für den Laien kein<br />

einheitliches Bild, so dass sich die Rechte des Verletzten etwas kompliziert<br />

darstellen.<br />

1.) <strong>Strafanzeige</strong> <strong>und</strong> Strafantrag<br />

Die Staatsanwaltschaft muss gr<strong>und</strong>sätzlich bei jedem Anfangsverdacht einer<br />

Straftat ein Ermittlungsverfahren einleiten. Denn sie allein hat das Recht zur<br />

Strafverfolgung. Das Gesetz hat ihr daher auch die Pflicht auferlegt, bei jedem<br />

nur denkbaren Anhaltspunkt einer Straftat einzuschreiten.

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