Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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9.) Zeugenentschädigung - Geld für eine Aussage<br />
Der Zeuge braucht seiner staatsbürgerlichen Pflicht der Zeugenaussage nicht<br />
kostenlos nachzukommen. Erscheint er als Zeuge bei Gericht oder bei der<br />
Staatsanwaltschaft, wird er nach den Vorschriften des Gesetzes über die<br />
Entschädigung der Zeugen <strong>und</strong> Sachverständigen entlohnt. Gleiches gilt auch,<br />
wenn die Polizei den Zeugen im Auftrage der Staatsanwaltschaft zu einer<br />
Vernehmung geladen hatte.<br />
Die Höhe der Entschädigung ist zumeist recht dürftig. Der Verdienstausfall wird<br />
mit maximal DM 20,- pro St<strong>und</strong>e erstattet. Wer keinen Verdienstausfall erlitten<br />
hat, erhält DM 3,- pro St<strong>und</strong>e. Die Zeugenaussage der Hausfrau wird mit DM<br />
12,- pro St<strong>und</strong>e angesetzt.<br />
Darüber hinaus kann der Zeuge die Erstattung der notwendigen Fahrtkosten<br />
verlangen. Bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel erhält er die<br />
tatsächlichen Auslagen erstattet, bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges<br />
werden ihm 0,40 DM je Kilometer erstattet.<br />
Sind ausnahmsweise mehr Aufwendungen für die Wahrnehmung des Termins<br />
erforderlich, werden auch diese erstattet. Hierbei handelt es sich regelmäßig um<br />
die zusätzlichen Ausgaben zur Übernachtung <strong>und</strong> Verpflegung von weit<br />
angereisten Zeugen.<br />
Diese Zeugen haben auch die Möglichkeit, schon vor ihrer Vernehmung zu<br />
beantragen, dass ihnen ein Reisekostenvorschuss gewährt wird. Dies erfolgt in<br />
der Regel durch Zusendung einer Fahrkarte, falls dem Zeugen die<br />
Inanspruchnahme des eigenen Portemonnaies nicht zumutbar ist.