Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
hier ebenfalls keine unzutreffenden Eindrücke durch das Protokoll erwecken zu lassen, sollte der Zeuge darauf bestehen, dass zunächst die Frage protokolliert wird. Er kann sie dann lesen und auf die schriftlich vorliegende Frage exakt antworten. Erwartungshaltungen und Vorgaben, die in der Fragestellung zum Ausdruck kommen, beeinflussen notwendigerweise die Antwort. Sie sind aber teilweise zur Verkürzung einer Gesprächssituation nicht zu vermeiden. Ausdrücklich verboten sind gegenüber Zeugen allerdings diejenigen Vernehmungsmethoden, deren Unzulässigkeit der Gesetzgeber schon bei der Beschuldigtenvernehmung festgestellt hat (s.o. 2. Kapitel 2.) g.)). Die freie Willensbetätigung des Zeugen darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung oder Hypnose; ebenso unzulässig ist das Drohen gegenüber dem Zeugen mit einer gesetzliche unzulässigen Maßnahme oder das Versprechen eines gesetzlichen nicht vorgesehenen Vorteils. Antworten muss der Zeuge zu allen Vorgängen, die er selbst im Zusammenhang mit der ermittelten Straftat wahrgenommen hat. Das Gesetz mutet dem Zeugen allerdings noch einiges mehr zu. Im Rahmen seiner Zeugenaussage muss er sich unter Umständen auch unangenehmen Fragen stellen, die seine eigene Person betreffen. Handelt es sich beispielsweise um prekäre detaillierte Darstellungen zu einer selbsterlebten Vergewaltigung, so ist deren Notwendigkeit zur Strafverfolgung auch dem Laien einsichtig. Dass ein Zeuge aber plötzlich beispielsweise Aussagen zu seinem Verhältnis zu einer anderen Zeugin machen soll, dass er möglicherweise über Art und Intensität seiner geschlechtlichen Beziehung zu einer anderen Zeugin berichten soll, dass er darüber hinaus möglicherweise seine Vorstrafen offenbaren soll, dürfte nicht jedem Zeugen einleuchtend sein. Grundsätzlich will das Gesetz den Zeugen auch vor entehrenden Fragen schützen. Ein unnötiges Eindringen in die Privatsphäre des Zeugen ist grundsätzlich zu vermeiden. Häufig hängt allerdings die für ein Verfahren entscheidende Glaubwürdigkeit eines Zeugen davon ab, dass Polizei und Gericht tatsächlich Einblick in die Privatsphäre des Zeugen erlangen. Sind Fragen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen erforderlich, so muss sich der Zeuge letztendlich darauf einstellen, dass er hierauf antworten muss. Sein Vorleben, seine geistigen und körperlichen Eigenschaften, etwa vorhandene Vorstrafen und weitere Dinge seines Privatlebens können Gegenstand berechtigter Fragen sein. Hier läuft der Zeuge sehr viel eher als bei
seinen eigentlichen Beobachtungen zur Tat Gefahr, aus Scham eine Falschaussage zu machen. Am Ende der Vernehmung ist das Protokoll vom Zeugen zu unterschreiben. Zuvor sollte er sich die vom Vernehmenden zu Papier gebrachten Formulierungen nochmals sorgfältig durchlesen und nicht davor zurückschrecken, handschriftliche Verbesserungen vorzunehmen. 8.) Der Rechtsanwalt als Zeugenbegleiter Die bisherige Darstellung belegt eins: die Rolle des Zeugen ist schwieriger als der Laie dies ahnt. Der Zeuge, der lediglich etwas erzählen soll, was er gesehen oder gehört hat, findet sich plötzlich in einem für ihn undurchdringlichen Gewirr von Rechten und Pflichten verbunden mit der Unsicherheit seiner eigenen Wahrnehmung und der Formulierung der Wiedergabe. Auch der Zeuge bedarf daher häufig des Rates des im praktischen und rechtlichen Dingen erfahrenen Rechtsanwalts. Sofern auch nur im geringsten die Gefahr droht, dass der Zeuge sich durch unglückliche Formulierungen selbst belasten könnte. Sofern er sich in einem für ihn selbst nicht lösbarem Zwiespalt befindet, wenn er als Zeuge gegen einen nahen Angehörigen aussagen soll, immer dann sollte er sich in eigenem Interesse des Rates einen versierten Anwalts versichern. Die Strafprozessordnung, die aus dem 19. Jahrhundert stammt, hatte diese schwierige Situation des Zeugen noch nicht berücksichtigt. Im Gesetz fand sich daher zunächst nichts darüber, ob und wie sich ein Zeuge der Hilfe eine Anwalts bedienen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch schon seit langem festgestellt, dass die schwierige Rolle des Zeugen häufig anwaltlichen Rat dringend erforderlich erscheinen lässt. Der anwaltliche Zeugenbegleiter ist daher schon seit vielen Jahren in der Praxis etabliert, allmählich regelt auch das Gesetz Einzelheiten.. Es ist anerkannt, dass der Zeuge nicht nur vor seiner Aussage den Rat eines Anwalts einholen kann. Der Zeuge kann auch mit seinem Anwalt unmittelbar zu
- Seite 61 und 62: Beschlagnahmefähig sind auch die T
- Seite 63 und 64: a.) Die körperliche Untersuchung S
- Seite 65 und 66: dann solange zu warten, bis über d
- Seite 67 und 68: Die Anordnung der Blutprobe darf di
- Seite 69 und 70: Diese Entziehung ist eine vorläufi
- Seite 71 und 72: Das Gesetz erlaubt es den Ermittlun
- Seite 73 und 74: 3. Kapitel: Der unbeteiligte Bürge
- Seite 75 und 76: jedem Fall Beamten einlegen. Dienst
- Seite 77 und 78: Findet die Polizei einen von ihr ge
- Seite 79 und 80: 4.) Körperliche Untersuchungen Ein
- Seite 81 und 82: niemals allein zwangsweise durchset
- Seite 83 und 84: guten Idee scheint der Praxis aller
- Seite 85 und 86: Auch die persönlichen Daten von Un
- Seite 87 und 88: 4. Kapitel: Der Zeuge bei der Kripo
- Seite 89 und 90: 2.) Die Vorladung zur Zeugenvernehm
- Seite 91 und 92: allgemein nicht als genügende Ents
- Seite 93 und 94: Der Staatsanwalt kann ein Ordnungsg
- Seite 95 und 96: Fragezeichen zu versehen ist. Die H
- Seite 97 und 98: c.) Wer ist naher Angehöriger und
- Seite 99 und 100: d.) Gibt es ein Schweigerecht auch
- Seite 101 und 102: Vertrauensverhältnisse bei der Ber
- Seite 103 und 104: zu machen, wer der Verfasser, Einse
- Seite 105 und 106: 6.) Schweigerecht des Zeugen bei Ge
- Seite 107 und 108: Häufig lässt sich das Auskunftsve
- Seite 109 und 110: antworten", ist die richtige Reakti
- Seite 111: Schilderungen oft unbewußt in die
- Seite 115 und 116: 9.) Zeugenentschädigung - Geld fü
- Seite 117 und 118: Nicht rechtlich, aber rein faktisch
- Seite 119 und 120: Überführung des Täters Staatsanw
- Seite 121 und 122: Delikten gehören zahlreiche Sexual
- Seite 123 und 124: Demgegenüber ist ein Bürger nicht
- Seite 125 und 126: ein dringendes öffentliches Intere
- Seite 127 und 128: 6. Kapitel: Die Einstellung des Erm
- Seite 129 und 130: Vergehen können von der Staatsanwa
- Seite 131 und 132: war. Der Angeklagte wird belastet u
- Seite 133 und 134: 7. Kapitel: Die Anklageschrift Find
- Seite 135 und 136: 2.) Was steht alles in der Anklages
- Seite 137 und 138: Schöffen sind keine Juristen, sie
- Seite 139 und 140: Mit der Bezeichnung des Delikts wei
- Seite 141 und 142: die weiteren Elemente des Tötungsd
- Seite 143 und 144: müssen sich allerdings exakt darü
- Seite 145 und 146: echtskräftig. Das heißt, dass die
- Seite 147 und 148: die Zeit ganz eng, müßte spätest
- Seite 149 und 150: 9. Kapitel: Der Angeklagte in der H
- Seite 151 und 152: Dieses Schriftstück darf ihm nicht
- Seite 153 und 154: lassen. Will der Richter aber ausna
- Seite 155 und 156: ist; manche Gerichte sehen sie bei
- Seite 157 und 158: Aufforderung des Gericht nicht um d
- Seite 159 und 160: 4.) Der Angeklagte hat das Wort Nac
- Seite 161 und 162: Die Gefahr, dass dem Angeklagten da
seinen eigentlichen Beobachtungen zur Tat Gefahr, aus Scham eine<br />
Falschaussage zu machen.<br />
Am Ende der Vernehmung ist das Protokoll vom Zeugen zu unterschreiben.<br />
Zuvor sollte er sich die vom Vernehmenden zu Papier gebrachten<br />
Formulierungen nochmals sorgfältig durchlesen <strong>und</strong> nicht davor zurückschrecken,<br />
handschriftliche Verbesserungen vorzunehmen.<br />
8.) Der Rechtsanwalt als Zeugenbegleiter<br />
Die bisherige Darstellung belegt eins: die Rolle des Zeugen ist schwieriger als der<br />
Laie dies ahnt. Der Zeuge, der lediglich etwas erzählen soll, was er gesehen oder<br />
gehört hat, findet sich plötzlich in einem für ihn <strong>und</strong>urchdringlichen Gewirr von<br />
Rechten <strong>und</strong> Pflichten verb<strong>und</strong>en mit der Unsicherheit seiner eigenen<br />
Wahrnehmung <strong>und</strong> der Formulierung der Wiedergabe. Auch der Zeuge bedarf<br />
daher häufig des Rates des im praktischen <strong>und</strong> rechtlichen Dingen erfahrenen<br />
Rechtsanwalts. Sofern auch nur im geringsten die Gefahr droht, dass der Zeuge<br />
sich durch unglückliche Formulierungen selbst belasten könnte. Sofern er sich in<br />
einem für ihn selbst nicht lösbarem Zwiespalt befindet, wenn er als Zeuge gegen<br />
einen nahen Angehörigen aussagen soll, immer dann sollte er sich in eigenem<br />
Interesse des Rates einen versierten Anwalts versichern.<br />
Die <strong>Strafprozess</strong>ordnung, die aus dem 19. Jahrh<strong>und</strong>ert stammt, hatte diese<br />
schwierige Situation des Zeugen noch nicht berücksichtigt. Im Gesetz fand sich<br />
daher zunächst nichts darüber, ob <strong>und</strong> wie sich ein Zeuge der Hilfe eine Anwalts<br />
bedienen kann. Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat jedoch schon seit langem<br />
festgestellt, dass die schwierige Rolle des Zeugen häufig anwaltlichen Rat<br />
dringend erforderlich erscheinen lässt. Der anwaltliche Zeugenbegleiter ist daher<br />
schon seit vielen Jahren in der Praxis etabliert, allmählich regelt auch das Gesetz<br />
Einzelheiten..<br />
Es ist anerkannt, dass der Zeuge nicht nur vor seiner Aussage den Rat eines<br />
Anwalts einholen kann. Der Zeuge kann auch mit seinem Anwalt unmittelbar zu