Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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28.10.2013 Aufrufe

hier ebenfalls keine unzutreffenden Eindrücke durch das Protokoll erwecken zu lassen, sollte der Zeuge darauf bestehen, dass zunächst die Frage protokolliert wird. Er kann sie dann lesen und auf die schriftlich vorliegende Frage exakt antworten. Erwartungshaltungen und Vorgaben, die in der Fragestellung zum Ausdruck kommen, beeinflussen notwendigerweise die Antwort. Sie sind aber teilweise zur Verkürzung einer Gesprächssituation nicht zu vermeiden. Ausdrücklich verboten sind gegenüber Zeugen allerdings diejenigen Vernehmungsmethoden, deren Unzulässigkeit der Gesetzgeber schon bei der Beschuldigtenvernehmung festgestellt hat (s.o. 2. Kapitel 2.) g.)). Die freie Willensbetätigung des Zeugen darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung oder Hypnose; ebenso unzulässig ist das Drohen gegenüber dem Zeugen mit einer gesetzliche unzulässigen Maßnahme oder das Versprechen eines gesetzlichen nicht vorgesehenen Vorteils. Antworten muss der Zeuge zu allen Vorgängen, die er selbst im Zusammenhang mit der ermittelten Straftat wahrgenommen hat. Das Gesetz mutet dem Zeugen allerdings noch einiges mehr zu. Im Rahmen seiner Zeugenaussage muss er sich unter Umständen auch unangenehmen Fragen stellen, die seine eigene Person betreffen. Handelt es sich beispielsweise um prekäre detaillierte Darstellungen zu einer selbsterlebten Vergewaltigung, so ist deren Notwendigkeit zur Strafverfolgung auch dem Laien einsichtig. Dass ein Zeuge aber plötzlich beispielsweise Aussagen zu seinem Verhältnis zu einer anderen Zeugin machen soll, dass er möglicherweise über Art und Intensität seiner geschlechtlichen Beziehung zu einer anderen Zeugin berichten soll, dass er darüber hinaus möglicherweise seine Vorstrafen offenbaren soll, dürfte nicht jedem Zeugen einleuchtend sein. Grundsätzlich will das Gesetz den Zeugen auch vor entehrenden Fragen schützen. Ein unnötiges Eindringen in die Privatsphäre des Zeugen ist grundsätzlich zu vermeiden. Häufig hängt allerdings die für ein Verfahren entscheidende Glaubwürdigkeit eines Zeugen davon ab, dass Polizei und Gericht tatsächlich Einblick in die Privatsphäre des Zeugen erlangen. Sind Fragen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen erforderlich, so muss sich der Zeuge letztendlich darauf einstellen, dass er hierauf antworten muss. Sein Vorleben, seine geistigen und körperlichen Eigenschaften, etwa vorhandene Vorstrafen und weitere Dinge seines Privatlebens können Gegenstand berechtigter Fragen sein. Hier läuft der Zeuge sehr viel eher als bei

seinen eigentlichen Beobachtungen zur Tat Gefahr, aus Scham eine Falschaussage zu machen. Am Ende der Vernehmung ist das Protokoll vom Zeugen zu unterschreiben. Zuvor sollte er sich die vom Vernehmenden zu Papier gebrachten Formulierungen nochmals sorgfältig durchlesen und nicht davor zurückschrecken, handschriftliche Verbesserungen vorzunehmen. 8.) Der Rechtsanwalt als Zeugenbegleiter Die bisherige Darstellung belegt eins: die Rolle des Zeugen ist schwieriger als der Laie dies ahnt. Der Zeuge, der lediglich etwas erzählen soll, was er gesehen oder gehört hat, findet sich plötzlich in einem für ihn undurchdringlichen Gewirr von Rechten und Pflichten verbunden mit der Unsicherheit seiner eigenen Wahrnehmung und der Formulierung der Wiedergabe. Auch der Zeuge bedarf daher häufig des Rates des im praktischen und rechtlichen Dingen erfahrenen Rechtsanwalts. Sofern auch nur im geringsten die Gefahr droht, dass der Zeuge sich durch unglückliche Formulierungen selbst belasten könnte. Sofern er sich in einem für ihn selbst nicht lösbarem Zwiespalt befindet, wenn er als Zeuge gegen einen nahen Angehörigen aussagen soll, immer dann sollte er sich in eigenem Interesse des Rates einen versierten Anwalts versichern. Die Strafprozessordnung, die aus dem 19. Jahrhundert stammt, hatte diese schwierige Situation des Zeugen noch nicht berücksichtigt. Im Gesetz fand sich daher zunächst nichts darüber, ob und wie sich ein Zeuge der Hilfe eine Anwalts bedienen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch schon seit langem festgestellt, dass die schwierige Rolle des Zeugen häufig anwaltlichen Rat dringend erforderlich erscheinen lässt. Der anwaltliche Zeugenbegleiter ist daher schon seit vielen Jahren in der Praxis etabliert, allmählich regelt auch das Gesetz Einzelheiten.. Es ist anerkannt, dass der Zeuge nicht nur vor seiner Aussage den Rat eines Anwalts einholen kann. Der Zeuge kann auch mit seinem Anwalt unmittelbar zu

seinen eigentlichen Beobachtungen zur Tat Gefahr, aus Scham eine<br />

Falschaussage zu machen.<br />

Am Ende der Vernehmung ist das Protokoll vom Zeugen zu unterschreiben.<br />

Zuvor sollte er sich die vom Vernehmenden zu Papier gebrachten<br />

Formulierungen nochmals sorgfältig durchlesen <strong>und</strong> nicht davor zurückschrecken,<br />

handschriftliche Verbesserungen vorzunehmen.<br />

8.) Der Rechtsanwalt als Zeugenbegleiter<br />

Die bisherige Darstellung belegt eins: die Rolle des Zeugen ist schwieriger als der<br />

Laie dies ahnt. Der Zeuge, der lediglich etwas erzählen soll, was er gesehen oder<br />

gehört hat, findet sich plötzlich in einem für ihn <strong>und</strong>urchdringlichen Gewirr von<br />

Rechten <strong>und</strong> Pflichten verb<strong>und</strong>en mit der Unsicherheit seiner eigenen<br />

Wahrnehmung <strong>und</strong> der Formulierung der Wiedergabe. Auch der Zeuge bedarf<br />

daher häufig des Rates des im praktischen <strong>und</strong> rechtlichen Dingen erfahrenen<br />

Rechtsanwalts. Sofern auch nur im geringsten die Gefahr droht, dass der Zeuge<br />

sich durch unglückliche Formulierungen selbst belasten könnte. Sofern er sich in<br />

einem für ihn selbst nicht lösbarem Zwiespalt befindet, wenn er als Zeuge gegen<br />

einen nahen Angehörigen aussagen soll, immer dann sollte er sich in eigenem<br />

Interesse des Rates einen versierten Anwalts versichern.<br />

Die <strong>Strafprozess</strong>ordnung, die aus dem 19. Jahrh<strong>und</strong>ert stammt, hatte diese<br />

schwierige Situation des Zeugen noch nicht berücksichtigt. Im Gesetz fand sich<br />

daher zunächst nichts darüber, ob <strong>und</strong> wie sich ein Zeuge der Hilfe eine Anwalts<br />

bedienen kann. Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat jedoch schon seit langem<br />

festgestellt, dass die schwierige Rolle des Zeugen häufig anwaltlichen Rat<br />

dringend erforderlich erscheinen lässt. Der anwaltliche Zeugenbegleiter ist daher<br />

schon seit vielen Jahren in der Praxis etabliert, allmählich regelt auch das Gesetz<br />

Einzelheiten..<br />

Es ist anerkannt, dass der Zeuge nicht nur vor seiner Aussage den Rat eines<br />

Anwalts einholen kann. Der Zeuge kann auch mit seinem Anwalt unmittelbar zu

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