Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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hier ebenfalls keine unzutreffenden Eindrücke durch das Protokoll erwecken zu<br />
lassen, sollte der Zeuge darauf bestehen, dass zunächst die Frage protokolliert<br />
wird. Er kann sie dann lesen <strong>und</strong> auf die schriftlich vorliegende Frage exakt<br />
antworten. Erwartungshaltungen <strong>und</strong> Vorgaben, die in der Fragestellung zum<br />
Ausdruck kommen, beeinflussen notwendigerweise die Antwort. Sie sind aber<br />
teilweise zur Verkürzung einer Gesprächssituation nicht zu vermeiden.<br />
Ausdrücklich verboten sind gegenüber Zeugen allerdings diejenigen<br />
Vernehmungsmethoden, deren Unzulässigkeit der Gesetzgeber schon bei der<br />
Beschuldigtenvernehmung festgestellt hat (s.o. 2. Kapitel 2.) g.)). Die freie<br />
Willensbetätigung des Zeugen darf nicht beeinträchtigt werden durch<br />
Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln,<br />
Quälerei, Täuschung oder Hypnose; ebenso unzulässig ist das Drohen<br />
gegenüber dem Zeugen mit einer gesetzliche unzulässigen Maßnahme oder das<br />
Versprechen eines gesetzlichen nicht vorgesehenen Vorteils.<br />
Antworten muss der Zeuge zu allen Vorgängen, die er selbst im Zusammenhang<br />
mit der ermittelten Straftat wahrgenommen hat. Das Gesetz mutet dem Zeugen<br />
allerdings noch einiges mehr zu. Im Rahmen seiner Zeugenaussage muss er sich<br />
unter Umständen auch unangenehmen Fragen stellen, die seine eigene Person<br />
betreffen. Handelt es sich beispielsweise um prekäre detaillierte Darstellungen zu<br />
einer selbsterlebten Vergewaltigung, so ist deren Notwendigkeit zur<br />
Strafverfolgung auch dem Laien einsichtig. Dass ein Zeuge aber plötzlich<br />
beispielsweise Aussagen zu seinem Verhältnis zu einer anderen Zeugin machen<br />
soll, dass er möglicherweise über Art <strong>und</strong> Intensität seiner geschlechtlichen<br />
Beziehung zu einer anderen Zeugin berichten soll, dass er darüber hinaus<br />
möglicherweise seine Vorstrafen offenbaren soll, dürfte nicht jedem Zeugen<br />
einleuchtend sein. Gr<strong>und</strong>sätzlich will das Gesetz den Zeugen auch vor<br />
entehrenden Fragen schützen. Ein unnötiges Eindringen in die Privatsphäre des<br />
Zeugen ist gr<strong>und</strong>sätzlich zu vermeiden. Häufig hängt allerdings die für ein<br />
Verfahren entscheidende Glaubwürdigkeit eines Zeugen davon ab, dass Polizei<br />
<strong>und</strong> Gericht tatsächlich Einblick in die Privatsphäre des Zeugen erlangen. Sind<br />
Fragen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen erforderlich, so<br />
muss sich der Zeuge letztendlich darauf einstellen, dass er hierauf antworten<br />
muss. Sein Vorleben, seine geistigen <strong>und</strong> körperlichen Eigenschaften, etwa<br />
vorhandene Vorstrafen <strong>und</strong> weitere Dinge seines Privatlebens können<br />
Gegenstand berechtigter Fragen sein. Hier läuft der Zeuge sehr viel eher als bei