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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Schilderungen oft unbewußt in die eigene Vorstellung vom Unfallgeschehen auf.<br />

Ob ein Unfallfahrzeug tatsächlich wenige Sek<strong>und</strong>en vor dem Unfall bei rot in eine<br />

Kreuzung eingefahren ist, hat der Zeuge möglicherweise nicht gesehen, konnte<br />

er möglicherweise auch von seinem Standpunkt aus nicht sehen. Dennoch<br />

behauptet er dies als eigene Beobachtung, weil ihm dies von anderen Zeugen<br />

kurz nach dem Unfall mitgeteilt worden war.<br />

Die wahrheitsgemäße Wiedergabe von Beobachtungen ist daher auch eine Frage<br />

der exakten Formulierung. Der um Wahrheit bemühte Zeuge sollte daher darauf<br />

achten, dass er bei seiner Zeugenaussage von allen anderen Einflüssen frei<br />

bleibt. In der Vernehmungssituation selber ist es insbesondere der Polizeibeamte,<br />

Staatsanwalt oder Richter, der solche Beeinflussungen vornehmen kann. Wird zu<br />

Beginn der Vernehmung beispielsweise daraufhingewiesen, dass die Polizei<br />

wegen eines Heroinhandels ermittelt, kann der Zeuge leicht dazu verführt<br />

werden, seine eigenen Beobachtungen als Übergabe von ca. 100 Gramm Heroin<br />

zu schildern, obwohl er selbst keine Ahnung davon hat, wie Heroin aussieht <strong>und</strong><br />

er allenfalls von der Übergabe eines weißen Pulvers berichten könnte.<br />

Um sich auch von Erwartungshaltungen des Vernehmungsbeamten frei zu<br />

machen, sollte der Zeuge zunächst auf seinem Recht beharren, zu dem<br />

vorgegebenen Beweisthema zunächst im Zusammenhang aus seiner Erinnerung<br />

berichten zu können. Der Beginn der Vernehmung sollte daher kein Frage-<br />

Antwort-Spiel sein, sondern ein Monolog des Zeugen.<br />

Die Angaben des Zeugen werden vom Vernehmungsbeamten protokolliert. Für<br />

die Formulierung ist allein der Vernehmende zuständig. Um Missverständnisse<br />

oder gar Verfälschungen zu verhindern, sollte der Zeuge bei seinem Bericht <strong>und</strong><br />

dessen Protokollierung darauf achten, dass möglichst wörtlich die von ihm selbst<br />

Formulierungen im Protokoll auftauchen. Will der Polizeibeamte eine Schilderung<br />

des Zeugen, die ihm zu weitschweifig erscheint, mit eigenen Formulierungen<br />

zusammenfassen, sollte der Zeuge im eigenen Interesse diese Formulierung so<br />

sorgfältig wie möglich prüfen.<br />

Erst recht ist Formulierungsgenauigkeit gefragt, wenn in der Vernehmung<br />

ergänzende Fragen erfolgen. Aus der Frage selbst sind später Rückschlüsse<br />

darauf möglich, wie genau <strong>und</strong> vollständig die Antwort tatsächlich erfolgt war. Um

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