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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Auch die Art der Fragestellung selbst kann für jedermann erkennbar das Recht<br />

der Auskunftsverweigerung begründen. "Schlagen Sie Ihre Frau immer noch?"<br />

wird der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung gefragt. Sagt er ja, gibt er eine<br />

Körperverletzung zu. Sagt er nein, gesteht er zumindest ein, früher eine<br />

Körperverletzung begangen zu haben. Alle theoretisch denkbaren Antworten<br />

belasten ihn. Er hat daher mit Sicherheit das Recht, auf diese Frage die Antwort<br />

zu verweigern.<br />

Das Auskunftsverweigerungsrecht geht noch einen Schritt weiter: Die Gefahr der<br />

Belastung bezieht sich nicht nur auf den Zeugen selbst, sondern auch auf seine<br />

nahen Angehörigen. Enge Verwandte <strong>und</strong> Verschwägerte braucht der Zeuge<br />

nicht zu belasten. Geschützt wird derselbe Personenkreis, zu deren Gunsten ein<br />

umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht besteht (s.o. 4. Kapitel 4.). Das<br />

Zeugnis verweigern kann der Zeuge nur, wenn der nahe Angehörige bereits<br />

Beschuldigter eines Strafverfahrens ist. Die Auskunft auf einzelne Fragen<br />

verweigern darf er, wenn er durch seine Antwort den nahen Angehörigen erst zu<br />

einem Beschuldigten machen könnte.<br />

Beispiel: Der Zeuge wird von einem PKW an seinem Arbeitsplatz abgesetzt. Er<br />

wird unmittelbar darauf Zeuge eines Unfalls, in dem dieser PKW verwickelt wird.<br />

Der Fahrer oder die Fahrerin des PKW fährt weiter. Die Staatsanwaltschaft<br />

ermittelt wegen Unfallflucht. Der Zeuge kennt offensichtlich den Täter <strong>und</strong> wird in<br />

der Vernehmung nach dessen Name gefragt. Er verweigert die Antwort auf diese<br />

Frage, weil er ansonsten einen nahen Angehörigen belasten müßte. Hier drängt<br />

sich auch für den Vernehmungsbeamten nach der Lebenserfahrung auf, dass die<br />

Ehefrau oder ein naher Verwandter den Zeugen zu seinem Arbeitsplatz gefahren<br />

hat. Nicht nur die Frage nach dem Namen des Fahrers kann der Zeuge<br />

unbeantwortet lassen. Auch die Angabe des Kennzeichens des Kraftfahrzeuges<br />

oder des Ortes, an dem die gemeinsame Fahrt von Zeugen <strong>und</strong> tatverdächtigem<br />

Fahrer begann, bringt die Ermittlungsbehörden der Identifizierung näher. Hierzu<br />

braucht der Zeuge zu Lasten eines nahen Angehörigen nicht mitzuwirken.<br />

Verweigern heißt stets: ausdrücklich darauf hinweisen, dass nicht geantwortet<br />

wird. Antwortet der Zeuge, der seine Ehefrau als Fahrerin nicht belasten will, er<br />

kenne die Fahrerin nicht, lügt er <strong>und</strong> macht sich strafbar. "Ich weiß nicht" ist<br />

ebenfalls eine Antwort, die wahr oder unwahr sein kann. "Ich möchte hierauf nicht

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