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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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Hier hat er daher praktisch ein umfassendes Recht, auch als Zeuge zu<br />

schweigen.<br />

So einfach das Prinzip erscheint, so tückisch ist die Umsetzung für den Zeugen<br />

während der Vernehmung. Schon die notwendige Belehrung durch den<br />

Vernehmenden zeigt häufig die denkbaren Missverständnisse. Nicht selten wird<br />

der Zeuge wie folgt belehrt: "Immer, wenn Sie eine Straftat oder<br />

Ordnungswidrigkeit offenbaren müßten, dürfen Sie schweigen." Dies ist falsch.<br />

Schweigt der Zeuge tatsächlich auf eine Frage, wäre jedermann klar, dass er eine<br />

Tat begangen hat, sie aber nicht offenbaren will. Schweigen wäre mittelbar ein<br />

Schuldeingeständnis. Das Auskunftsverweigerungsrecht geht tatsächlich viel<br />

weiter. Allein die<br />

"Gefahr" der Strafverfolgung<br />

reicht aus, um Antworten zu<br />

verweigern. Auch der Zeuge mit einem guten Gewissen, der sich zurecht keiner<br />

eigenen Straftat bewußt ist, kann schweigen. Die Staatsanwaltschaft nimmt<br />

schon Ermittlungen auf, wenn auch nur ein geringfügiger Anfangsverdacht<br />

besteht, der sich alsbald als haltlos erweist. Bereits das ist Strafverfolgung,<br />

bereits hiervor darf sich der Zeuge durch Schweigen schützen. Er braucht damit<br />

keinerlei Angaben zu machen, die für einen skeptischen Staatsanwalt anders sein<br />

könnten, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.<br />

Ob diese Gefahr besteht <strong>und</strong> ob damit der Zeuge ein<br />

Auskunftsverweigerungsrecht hat, kann der Vernehmende oft nur schwer<br />

erkennen. Er kennt die verschwiegenen Antworten nicht <strong>und</strong> kann ihre<br />

Auswirkung auf eine mögliche Strafverfolgung nicht einschätzen. Damit<br />

Staatsanwaltschaft oder Richter nicht den Zeugen durch Ordnungsgeld oder<br />

Beugehaft zu einer Aussage zwingen, müssen sie selbst vom Bestehen des<br />

Auskunftsverweigerungsrechts überzeugt sein. Der Zeuge hat damit die oft heikle<br />

Aufgabe, den Inhalt der möglichen Antwort anzudeuten, ohne die Antwort selbst<br />

zu geben. Er muss das Bestehen seines Schweigerechts glaubhaft machen. In<br />

extremen Konstellationen ist dies jedoch unmöglich. Der Zeuge kann die Gefahr<br />

der Strafverfolgung nicht darlegen, ohne selbst eine Straftat zu offenbaren oder<br />

Beweismittel gegen sich selbst zu schaffen. Dann muss die eidesstattliche<br />

Versicherung des Zeugen genügen, dass eine Beantwortung der Frage<br />

strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.

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