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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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6.) Schweigerecht des Zeugen bei Gefahr der Selbstbelastung<br />

Niemand braucht sich der Strafjustiz selbst ans Messer zu liefern. Das ist ein<br />

Gr<strong>und</strong>satz unseres Rechtsstaats. Deswegen darf der Beschuldigte auch zu dem<br />

Vorwurf der Straftat schweigen. Das gleiche gilt auch, wenn jemand als Zeuge mit<br />

der Kripo oder Staatsanwaltschaft in Berührung kommt. Da der Zeuge<br />

gezwungen ist, alles was er weiß, wahrheitsgemäß zu berichten, müßte er unter<br />

Umständen auch Dinge erzählen, die ihn selbst verdächtig werden lassen. Soweit<br />

geht die Aussagepflicht allerdings nicht. Der Zeuge kann die Auskunft auf<br />

bestimmte Fragen verweigern, wenn er sich bei deren wahrheitsgemäßer<br />

Beantwortung der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder<br />

Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.<br />

Schildert der Zeuge, wie er aus seinem parkenden Auto den Banküberfall<br />

beobachtet hat, <strong>und</strong> wird er von der Kripo befragt, wo er genau gestanden hat,<br />

kann er unter Umständen die Antwort verweigern. Denn er müßte offenbaren,<br />

dass er mit seinem Auto in einer Halteverbotszone stand.<br />

Hat der Zeuge über eine Schlägerei auf offener Straße berichtet, kann er<br />

möglicherweise auf die Frage schweigen, was er nach Beendigung der<br />

Auseinandersetzung gemacht hatte. Er müßte vielleicht gestehen, dass er das<br />

blutende Opfer auf dem Gehsteig liegen ließ. Ihm selbst droht ein Verfahren<br />

wegen unterlassener Hilfeleistung.<br />

In allen Fällen hat der Zeuge kein umfassendes Schweigerecht, sondern nur ein<br />

Auskunftsverweigerungsrecht zu bestimmten Fragen. Ausnahmsweise darf der<br />

Zeuge vollständig schweigen, wenn er sich bei dem Beweisthema der<br />

Vernehmung praktisch mit jeder Antwort belasten müßte. Klar ist dies, wenn der<br />

Zeuge unter Umständen Mittäter des Beschuldigten ist. Die Staatsanwaltschaft<br />

führt möglicherweise gegen zwei Mittäter derselben Tat zwei verschiedene<br />

Ermittlungsverfahren; das ist z.B. denkbar, wenn einer der Mittäter Jugendlicher<br />

ist <strong>und</strong> vom Dezernat des Jugendstaatsanwalts bearbeitet wird. Jeder der<br />

Mittäter ist im gegen ihn selbst gerichteten Verfahren Beschuldigter, in dem<br />

Verfahren gegen den Mittäter ist er Zeuge. Mit jeder Angabe zur Tat des<br />

Mittäters würde der Zeuge hier auch Dinge zu seiner eigenen Straftat mitteilen.

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