Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren<br />
würde. Hierzu zählt nicht nur die Geheimhaltungsbedürftigkeit der<br />
Spionageabwehr, sondern auch allgemein taktische Einsatzpläne der Polizei.<br />
Dem Polizisten wird daher häufig eine Aussagegenehmigung zu konkreten<br />
Umständen einer Festnahme erteilt, nicht jedoch zu den allgemein<br />
kriminaltaktischen Vorbereitungsmaßnahmen dieser Festnahme. Erstrecht<br />
verweigert der Dienstherr oft die Genehmigung zur Offenbarung eines noch im<br />
Untergr<strong>und</strong> eingesetzten V-Mannes. Dessen erfolgsversprechende Arbeit dient<br />
dem Wohl der B<strong>und</strong>esrepublik <strong>und</strong> muss aus der Natur der Sache anonym<br />
bleiben.<br />
Wird die Genehmigung nicht erteilt, müssen alle am Verfahren Beteiligten mit<br />
dem schweigenden Zeugen leben. Auch wenn die Versagung der<br />
Aussagegenehmigung rechtswidrig zu sein scheint, kann im <strong>Strafprozess</strong><br />
niemand hieran rütteln. Die Genehmigung ist allerdings ein Verwaltungsakt, der<br />
völlig unabhängig vom Ermittlungsverfahren auf dem Verwaltungsrechtsweg<br />
angegriffen werden kann. Der Beschuldigte, der dringend auf die Aussage des<br />
schweigenden Beamten angewiesen ist, kann versuchen, vor dem<br />
Verwaltungsgericht die Aussagegenehmigung zu erkämpfen.<br />
Macht der zur Verschwiegenheit verpflichtete Zeuge ohne Genehmigung eine<br />
Aussage, wird er Ärger mit seinem Dienstherrn bekommen. Im Strafverfahren<br />
stört das wenig. Hat dieser Zeuge eine Aussage gemacht, können seine Angaben<br />
auch in vollem Umfang verwertet werden.<br />
Dasselbe gilt für die Aussage der übrigen beruflichen Geheimnisträger. So kann<br />
sich z.B. ein Anwalt oder Arzt sogar selbst strafbar machen, wenn sie ihnen vom<br />
Mandanten oder Patienten anvertraute Dinge ausplaudern. Ist allerdings die<br />
Information einmal in der Welt, bedient sich die Justiz hieran ohne Hemmungen.<br />
Ein Beschuldigter kann auch aufgr<strong>und</strong> einer diesem nicht erlaubten<br />
Zeugenaussage seines Arztes oder Seelsorgers überführt werden. Das hilt auch<br />
dann, wenn der berufliche Geheimnisträger vor seiner Zeugenaussage nicht über<br />
sein Schweigerecht belehrt wurde. Man geht davon aus, dass die "Profis" über<br />
diesen wesentlichen Punkt ihrer Berufsausübung selbst bestens informiert sind.