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Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

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die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren<br />

würde. Hierzu zählt nicht nur die Geheimhaltungsbedürftigkeit der<br />

Spionageabwehr, sondern auch allgemein taktische Einsatzpläne der Polizei.<br />

Dem Polizisten wird daher häufig eine Aussagegenehmigung zu konkreten<br />

Umständen einer Festnahme erteilt, nicht jedoch zu den allgemein<br />

kriminaltaktischen Vorbereitungsmaßnahmen dieser Festnahme. Erstrecht<br />

verweigert der Dienstherr oft die Genehmigung zur Offenbarung eines noch im<br />

Untergr<strong>und</strong> eingesetzten V-Mannes. Dessen erfolgsversprechende Arbeit dient<br />

dem Wohl der B<strong>und</strong>esrepublik <strong>und</strong> muss aus der Natur der Sache anonym<br />

bleiben.<br />

Wird die Genehmigung nicht erteilt, müssen alle am Verfahren Beteiligten mit<br />

dem schweigenden Zeugen leben. Auch wenn die Versagung der<br />

Aussagegenehmigung rechtswidrig zu sein scheint, kann im <strong>Strafprozess</strong><br />

niemand hieran rütteln. Die Genehmigung ist allerdings ein Verwaltungsakt, der<br />

völlig unabhängig vom Ermittlungsverfahren auf dem Verwaltungsrechtsweg<br />

angegriffen werden kann. Der Beschuldigte, der dringend auf die Aussage des<br />

schweigenden Beamten angewiesen ist, kann versuchen, vor dem<br />

Verwaltungsgericht die Aussagegenehmigung zu erkämpfen.<br />

Macht der zur Verschwiegenheit verpflichtete Zeuge ohne Genehmigung eine<br />

Aussage, wird er Ärger mit seinem Dienstherrn bekommen. Im Strafverfahren<br />

stört das wenig. Hat dieser Zeuge eine Aussage gemacht, können seine Angaben<br />

auch in vollem Umfang verwertet werden.<br />

Dasselbe gilt für die Aussage der übrigen beruflichen Geheimnisträger. So kann<br />

sich z.B. ein Anwalt oder Arzt sogar selbst strafbar machen, wenn sie ihnen vom<br />

Mandanten oder Patienten anvertraute Dinge ausplaudern. Ist allerdings die<br />

Information einmal in der Welt, bedient sich die Justiz hieran ohne Hemmungen.<br />

Ein Beschuldigter kann auch aufgr<strong>und</strong> einer diesem nicht erlaubten<br />

Zeugenaussage seines Arztes oder Seelsorgers überführt werden. Das hilt auch<br />

dann, wenn der berufliche Geheimnisträger vor seiner Zeugenaussage nicht über<br />

sein Schweigerecht belehrt wurde. Man geht davon aus, dass die "Profis" über<br />

diesen wesentlichen Punkt ihrer Berufsausübung selbst bestens informiert sind.

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