Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro

strafverteidigerbuero.de
von strafverteidigerbuero.de Mehr von diesem Publisher
28.10.2013 Aufrufe

Atmosphäre der Behandlung bleibt vor der Neugierde der Ermittlungsbehörden bewahrt. Damit sich die Polizei nicht die erwünschten Information aus dem beruflichen Vertauensverhältnis über Umwege verschaffen kann, haben auch die Berufshelfer ein entsprechendes Schweigerecht. Die Anwaltsgehilfin kann ebenso wie z.B. die Arzthelferin als Zeugin die Aussage zum geschützten Berufsbereich verweigern. Schriftstücke aus diesem Vertrauensverhältnis - das Krankenblatt so wie beispielsweise die Post zwischen Verteidiger und Mandanten - dürfen nicht beschlagnahmt werden. Geschützt wird der Patient oder Mandant im Strafverfahren aber nur solange, wie er selbst geschützt werden will. Gibt er den Schutz selbst auf, muss der Berufsträger wie jeder andere Zeuge eine umfassende Aussage machen. Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht muss der Berechtigte allerdings ausdrücklich erklären. Bevor dieser prozessuale Schutz leichtfertig aufgegeben wird, sollte sich der Geschützte allerdings sorgfältig über alle nachteiligen Konsequenzen informieren lassen - gegebenenfalls von dem Berufsberater selbst. Stirbt der Berechtigte, ist damit nicht das Vertrauensverhältnis beendet. Der jeweilige Träger des Berufsgeheimnisses hat vielmehr als Zeuge in eigener Verantwortung über die Geheimhaltungsbedürftigkeit nach dem Tode zu entscheiden. Einen vergleichbaren Schutz genießen auch Bundes- oder Landtags abgeordnete , soweit sie als Zeugen über Dinge aussagen sollen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete mitgeteilt worden sind. Besonders zugeknöpft dürfen sich Presseangehörige in der Zeugenrolle geben. Die Pressefreiheit ist grundgesetzlich garantiert. Um die Tätigkeit von Presse, Rundfunk und Fernsehen auch praktisch zu ermöglichen, schützt das Gesetz konsequenterweise das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten. Kein Reporter oder Redakteur, nicht einmal ein Setzergehilfe oder Zeitungsausträger kann als Zeuge gezwungen werden, Informationen preiszugeben, die die Anonymität eines Informanten gefährden könnten. Insoweit sind alle zeugnisverweigerungsberechtigt. Sie brauchen keine Angaben darüber

zu machen, wer der Verfasser, Einsender oder Gewährsmann einer Mitteilung ist. Das gilt auch dann, wenn hierdurch die Aufklärung schwerer Straftaten erschwert wird. Selbst wenn ein Reporter ein Interview mit einem lang gesuchten Terroristen macht und daher über dessen Identität bestens informiert ist, kann er hierzu Angaben in der Vernehmung verweigern. Das Schweigerecht bezieht sich nicht nur auf die Person des Informanten, sondern auch auf das Informationsmaterial. Selbst zur Herkunft von letztendlich nicht veröffentlichtem Hintergrundmaterial braucht der Presseangehörige nichts zu sagen. Allerdings bleibt nur das Verhältnis zu Informant und seiner Information den Ermittlungsbehörden entzogen. Zu seinem übrigen Arbeitsbereich muss der Presseangehörige umfassend aussagen wie jeder andere Zeuge. Zu eingesandtem Material darf der Reporter schweigen, selbst recherchiertes Material muss er dagegen offenlegen. Dementsprechend darf z.B. das vom unbekannten Informanten eingesandte Foto nicht beschlagnahmt werden, dagegen kann die Staatsanwaltschaft unter Umständen sehr wohl die selbst vom Fotoreporter geschossenen Bilder beschlagnahmen. Im Einzelfall kann dies zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Beamte, Angehörige des öffentlichen Dienstes und Richter sind aus dienstlichen Gründen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Alles was sie im Rahmen ihrer dienstlichen Ausübung erfahren, unterliegt zunächst einem öffentlichen Geheimhaltungsinteresse. Hiergegen dürfen sie auch als Zeugen nicht verstoßen. Wird der Polizeibeamte als Zeuge zu Vorgängen während eines Polizeieinsatzes gefragt, soll der Gerichtsvollzieher Auskünfte über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geben oder der Soldat über Details des letzten Manövers berichten, müßten sie alle aus dienstrechtliche Gründen das Zeugnis verweigern. Dieses Hindernis bei der Aufklärung von Straftaten kann aber dadurch beseitigt werden, dass der Dienstherr diesen Zeugen eine Aussagegenehmigung erteilt. Vor einer Zeugenaussage muss also jede Person des öffentlichen Dienstes ihren Vorgesetzten aufsuchen und eine Befreiung von der Pflicht der Amtsverschwiegenheit erbitten. Die Genehmigung soll er bei der Vernehmung vorlegen. Die Aussagegenehmigung wird fast immer erteilt. Sie darf nur versagt werden, wenn die Aussage des Zeugen dem Wohle des Staates Nachteile bereiten oder

zu machen, wer der Verfasser, Einsender oder Gewährsmann einer Mitteilung ist.<br />

Das gilt auch dann, wenn hierdurch die Aufklärung schwerer Straftaten erschwert<br />

wird. Selbst wenn ein Reporter ein Interview mit einem lang gesuchten<br />

Terroristen macht <strong>und</strong> daher über dessen Identität bestens informiert ist, kann er<br />

hierzu Angaben in der Vernehmung verweigern.<br />

Das Schweigerecht bezieht sich nicht nur auf die Person des Informanten,<br />

sondern auch auf das Informationsmaterial. Selbst zur Herkunft von letztendlich<br />

nicht veröffentlichtem Hintergr<strong>und</strong>material braucht der Presseangehörige nichts<br />

zu sagen. Allerdings bleibt nur das Verhältnis zu Informant <strong>und</strong> seiner Information<br />

den Ermittlungsbehörden entzogen. Zu seinem übrigen Arbeitsbereich muss der<br />

Presseangehörige umfassend aussagen wie jeder andere Zeuge. Zu<br />

eingesandtem Material darf der Reporter schweigen, selbst recherchiertes<br />

Material muss er dagegen offenlegen. Dementsprechend darf z.B. das vom<br />

unbekannten Informanten eingesandte Foto nicht beschlagnahmt werden,<br />

dagegen kann die Staatsanwaltschaft unter Umständen sehr wohl die selbst vom<br />

Fotoreporter geschossenen Bilder beschlagnahmen. Im Einzelfall kann dies zu<br />

erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen.<br />

Beamte, Angehörige des öffentlichen Dienstes <strong>und</strong> Richter sind aus dienstlichen<br />

Gründen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Alles was sie im Rahmen ihrer<br />

dienstlichen Ausübung erfahren, unterliegt zunächst einem öffentlichen<br />

Geheimhaltungsinteresse. Hiergegen dürfen sie auch als Zeugen nicht verstoßen.<br />

Wird der Polizeibeamte als Zeuge zu Vorgängen während eines Polizeieinsatzes<br />

gefragt, soll der Gerichtsvollzieher Auskünfte über<br />

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geben oder der Soldat über Details des<br />

letzten Manövers berichten, müßten sie alle aus dienstrechtliche Gründen das<br />

Zeugnis verweigern. Dieses Hindernis bei der Aufklärung von Straftaten kann<br />

aber dadurch beseitigt werden, dass der Dienstherr diesen Zeugen eine<br />

Aussagegenehmigung erteilt. Vor einer Zeugenaussage muss also jede Person<br />

des öffentlichen Dienstes ihren Vorgesetzten aufsuchen <strong>und</strong> eine Befreiung von<br />

der Pflicht der Amtsverschwiegenheit erbitten. Die Genehmigung soll er bei der<br />

Vernehmung vorlegen.<br />

Die Aussagegenehmigung wird fast immer erteilt. Sie darf nur versagt werden,<br />

wenn die Aussage des Zeugen dem Wohle des Staates Nachteile bereiten oder

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!