Strafanzeige und Strafprozess - Strafverteidiger|büro
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Vertrauensverhältnisse bei der Berufsausübung bilden sich sicherlich viele, ein<br />
Schweigerecht billigt das Gesetz allerdings nur in ganz bestimmten Fällen zu:<br />
So hat ein<br />
Geistlicher ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn er z.B. von den<br />
Ermittlungsbehörden zum Inhalt der letzten Beichte des Beschuldigten befragt<br />
wird. Alles was er darüber hinaus in seiner Eigenschaft als Seelsorger erfahren<br />
hat, kann er der Polizei vorenthalten. Nur die Angehörigen staatlich anerkannter<br />
Religionsgemeinschaften sollen hierzu gehören. Bei einer älteren Entscheidung<br />
des B<strong>und</strong>esgerichtshofs trifft die zum Beispiel auf die Zeugen Jehovas nicht zu.<br />
Rechtsanwälte dürfen schweigen, wenn sie zum Inhalt von Mandatsgesprächen<br />
befragt werden. Auch wenn ihnen der Mandant im intimen Gespräch schwerste<br />
Straftaten gestanden hat, sind Anwälte nicht zu deren Offenbarung verpflichtet.<br />
Das Vertrauensverhältnis wird höher eingeschätzt, als der Aufklärungsbedarf der<br />
Ermittlungsbehörden.<br />
Gleiches gilt für<br />
Notare, Wirtschafts- <strong>und</strong> vereidigte Buchprüfer, Steuerberater<br />
<strong>und</strong> Steuerbevollmächtigte . Jeder Bürger, der als Mandant einen Vertreter dieser<br />
Berufsgruppen aufsucht <strong>und</strong> um Rat bittet, soll sich im Gr<strong>und</strong>satz darauf<br />
verlassen können, dass alle seine Informationen im beruflichen<br />
Vertrauensverhältnis verbleiben. Er soll nicht befürchten müssen, dass er<br />
Angaben, die er z.B. zur Vorbereitung der Einkommenssteuererklärung<br />
gegenüber seinem Steuerberater gemacht hat, plötzlich in einer Zeugenaussage<br />
seines Beraters wiederzufinden sind. Andere als die aufgeführten Personen aus<br />
einem wirtschaftlichen Bereich haben allerdings nicht die Möglichkeit, als Zeugen<br />
zu schweigen. Der im Gesetz nicht erwähnte Bankangestellte muss daher als<br />
Zeuge bei der Polizei sehr wohl über die Geldgeschäfte seiner K<strong>und</strong>en Auskunft<br />
geben. Ein vor der Kripo zu schützendes Bankgeheimnis gibt es nicht.<br />
Gesetzlich geschützt ist auch der sensible Bereich der medizinischen<br />
Versorgung.<br />
Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten brauchen über ihre Patienten<br />
ebensowenig auszusagen wie<br />
Apotheker, Hebammen <strong>und</strong> Schwangerschafts-<br />
oder Betäubungsmittelberater . Selbst die Ursache <strong>und</strong> Durchführung einer<br />
Blinddarmoperation bleibt das Geheimnis von Arzt <strong>und</strong> Patient. Die intime