28.10.2013 Aufrufe

Streitig ist, ob der Kläger durch den Verkauf seiner Arztpraxis den ...

Streitig ist, ob der Kläger durch den Verkauf seiner Arztpraxis den ...

Streitig ist, ob der Kläger durch den Verkauf seiner Arztpraxis den ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

das <strong>der</strong> selbständigen Arbeit dient. In diesem Fall gilt § 16 Abs. 2 bis 4 EStG;<br />

<strong>der</strong> Veräußerungsgewinn wird - soweit er hiernach nicht steuerfrei bleibt - mit dem<br />

ermäßigten Satz des § 34 Abs. 1 EStG versteuert (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG).<br />

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 27. April 1978 IV R 102/74,<br />

Bundessteuerblatt -BStBl- II 1978, 562; vom 29. Okt<strong>ob</strong>er 1992 IV R 16/91, BStBl II<br />

1993, 182) kann die Veräußerung eines selbständigen Teils des Vermögens i. S. von<br />

§ 18 Abs. 3 EStG in Form einer Teilpraxisveräußerung nur dann in Betracht kommen,<br />

wenn ein freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger mehrere selbständige, wesensmäßig<br />

verschie<strong>den</strong>e Tätigkeiten mit verschie<strong>den</strong>en Kun<strong>den</strong>kreisen ausübt. Handelt es<br />

sich hingegen um eine einheitliche gleichartige Tätigkeit, so schließt die Eigenart<br />

<strong>der</strong> selbständigen Arbeit und die Betonung <strong>der</strong> Betätigung (im Gegensatz zum<br />

Kapitaleinsatz) im Allgemeinen die Annahme aus, dass Teile <strong>der</strong> Praxis eine so<br />

weitgehende organisatorische Selbständigkeit erlangt haben, dass sie Teilbetrieben<br />

im gewerblichen Bereich gleichgestellt wer<strong>den</strong> können. Nur dann, wenn die Praxis im<br />

Rahmen organisatorisch selbständiger Büros mit beson<strong>der</strong>em Personal in voneinan<strong>der</strong><br />

entfernten örtlichen Wirkungskreisen mit getrennten Mandantenkreisen ausgeübt wird,<br />

kann eine steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung auch bei einem Freiberufler mit<br />

einer sachlich einheitlichen Praxis und gleichartiger Tätigkeit vorliegen. Voraussetzung<br />

in diesem Fall <strong>ist</strong>, dass die freiberufliche Tätigkeit in dem zum veräußerten Büro<br />

gehören<strong>den</strong> örtlich abgegrenzten Wirkungskreis vollständig eingestellt wird.<br />

2. Es kann dahingestellt bleiben, <strong>ob</strong> es für das Vorhan<strong>den</strong>sein organisatorisch<br />

getrennter Praxen im Rahmen einer Teilbetriebsveräußerung ausreicht, wenn wie im<br />

Streitfall die ursprünglich einheitliche Praxis erst in zeitlichem Zusammenhang mit<br />

<strong>der</strong> Praxisveräußerung in eine Kassenarztpraxis und in eine Privatpatientenpraxis<br />

aufgespaltet wird. Auch wenn man dies bejahen würde und das Vorhan<strong>den</strong>sein zweier<br />

organisatorisch getrennter Arztpraxen bereits im Zeitpunkt <strong>der</strong> Praxisveräußerung<br />

unterstellt, kann die Klage keinen Erfolg haben. Denn unstreitig stellt die Behandlung<br />

<strong>der</strong> Privatpatienten und <strong>der</strong> Kassenpatienten eine sachlich einheitliche Praxis<br />

mit gleichartiger Tätigkeit dar, so dass <strong>der</strong> Tatbestand einer steuerbegünstigten<br />

Teilbetriebsveräußerung nur vorliegen kann, wenn neben einer organisatorischen<br />

und personellen Trennung die bei<strong>den</strong> Prax<strong>ist</strong>eile in voneinan<strong>der</strong> entfernten örtlichen<br />

Wirkungskreisen mit getrennten Mandantenkreisen geführt wor<strong>den</strong> wären und <strong>der</strong><br />

<strong>Kläger</strong> seine freiberufliche Tätigkeit in dem zum veräußerten Prax<strong>ist</strong>eil gehören<strong>den</strong><br />

Wirkungsbereich völlig aufgegeben hätte. Diese Voraussetzung <strong>ist</strong> deshalb nicht<br />

erfüllt, weil beide Prax<strong>ist</strong>eile im selben örtlichen Wirkungskreis gelegen sind. Damit<br />

konnte die Veräußerung nur eines Prax<strong>ist</strong>eils auch nicht dazu führen, dass <strong>der</strong><br />

<strong>Kläger</strong> seine freiberufliche Tätigkeit in dem zum veräußerten Teil gehören<strong>den</strong> örtlichen<br />

Wirkungskreis aufgegeben hätte. Auch fällt die Weiterführung <strong>der</strong> Privatpatientenpraxis<br />

unstreitig nicht unter die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % (vgl. BFH-Beschuss vom<br />

28. Juni 2000 IV B 35/00, BFH/NV 2001, 33).<br />

Wenn die <strong>Kläger</strong> meinen, <strong>der</strong> Streitfall unterscheide sich von dem vom BFH<br />

im Urteil vom 6. März 1997 IV R 28/96, BFH/NV 1997, 746 entschie<strong>den</strong>en<br />

Fall da<strong>durch</strong>, dass <strong>der</strong> <strong>Kläger</strong> die vom BFH angenommene Einheitlichkeit von<br />

© Eine Gerichtsentscheidung aus <strong>der</strong> Entscheidungsdatenbank des Richard Boorberg Verlags<br />

GmbH & Co KG, Stuttgart<br />

4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!