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Streitig ist, ob der Kläger durch den Verkauf seiner Arztpraxis den ...

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allein von W, <strong>der</strong> bis zu <strong>seiner</strong> Zulassung als Kassenarzt als Praxisvertreter für <strong>den</strong><br />

<strong>Kläger</strong> tätig war, geführt. Nach <strong>seiner</strong> Zulassung als Vertragsarzt führte W die Praxis im<br />

eigenen Namen fort. Die Privatpatienten des <strong>Kläger</strong>s behandelte W nicht. Der <strong>Kläger</strong><br />

hat in demselben Gebäude, in dem sich seine Praxis im 1. Obergeschoss befand,<br />

im 5. Obergeschoss ab 1. September 1997 Räume zur Benutzung als Wohnung mit<br />

<strong>Arztpraxis</strong> angemietet und diese mit Zimmereinrichtungen und eigener technischer<br />

Ausrüstung ausgestattet. Ab 1. April 1998 sind die Privatpatienten des <strong>Kläger</strong>s<br />

ausschließlich in <strong>der</strong> neuen <strong>Arztpraxis</strong> im 5. Obergeschoss medizinisch behandelt<br />

wor<strong>den</strong>. In <strong>der</strong> Privatpatientenpraxis des <strong>Kläger</strong>s arbeiteten ab 1. April 1998 drei<br />

Arbeitnehmerinnen, die ab diesem Zeitpunkt in <strong>der</strong> Praxis im 1. Obergeschoss nicht<br />

mehr tätig waren. Das übrige Personal des <strong>Kläger</strong>s wurde von W übernommen.<br />

Das beklagte Finanzamt (das Finanzamt -FA-) behandelte im<br />

Einkommensteuerbescheid 1998 vom 28. Januar 2000 in <strong>der</strong> Fassung des Bescheides<br />

vom 4. Mai 2000 <strong>den</strong> vom <strong>Kläger</strong> erzielten Gewinn aus <strong>der</strong> Veräußerung <strong>seiner</strong><br />

Praxis in Höhe von 615.514 DM als laufen<strong>den</strong> Gewinn und lehnte eine tarifbegünstigte<br />

Besteuerung nach §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 2 bis 4 EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG ab, da<br />

<strong>der</strong> <strong>Kläger</strong> noch eine <strong>Arztpraxis</strong> für Privatpatienten in nicht geringem Umfang weiter<br />

betreibe. Der dagegen eingelegte Einspruch, mit dem geltend gemacht wurde, bei <strong>der</strong><br />

veräußerten Praxis habe es sich um eine i. S. von § 18 Abs. 3 EStG eigenständige<br />

Teilpraxis gehandelt, blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 29. Januar<br />

2001).<br />

Dagegen richtet sich die Klage. Nach Auffassung <strong>der</strong> <strong>Kläger</strong> seien die<br />

Kassenarztpraxis und die Privatpatientenpraxis schon vor <strong>der</strong> Veräußerung<br />

organisatorisch getrennt wor<strong>den</strong> und als selbständige Arztpraxen geführt wor<strong>den</strong>. Zwar<br />

stelle die Behandlung von Kassenpatienten und von Privatpatienten aus medizinischer<br />

Sicht eine gleichartige Tätigkeit dar. Dies schließe nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des<br />

Bundesfinanzhofs (BFH) die Veräußerung <strong>der</strong> Kassenarztpraxis als selbständige<br />

Teilpraxis aber nicht aus. Selbständige Teilpraxen lägen in diesem Fall vielmehr<br />

dann vor, wenn die Praxen im Rahmen organisatorisch selbständiger Büros mit<br />

jeweils eigenständigem Personal betrieben wür<strong>den</strong>. Diese Voraussetzungen seien<br />

im Streitfall erfüllt, <strong>den</strong>n <strong>der</strong> <strong>Kläger</strong> habe die ursprünglich einheitliche Praxis noch<br />

vor <strong>der</strong> Veräußerung sachlich und organisatorisch getrennt, was sich u. a. aus <strong>der</strong><br />

Anmietung eigener Praxisräume im 5. Obergeschoss mit eigener Einrichtung, <strong>der</strong><br />

Trennung <strong>der</strong> Patientenkarteien etc. ergebe. Spätestens ab 1. April 1998 habe es im<br />

Haus Franz-Josef-Str. 35 zwei Arztpraxen des <strong>Kläger</strong>s gegeben, nämlich die von ihm<br />

allein mit eigenem Personal geführte Privatpatientenpraxis im 5. Obergeschoss und die<br />

kassenärztliche Praxis im 1. Obergeschoss. Gegenstand <strong>der</strong> Veräußerung sei nur die<br />

Kassenarztpraxis gewesen. Privatpatienten des <strong>Kläger</strong>s habe W nicht übernommen.<br />

Der <strong>Kläger</strong> habe mit <strong>der</strong> Veräußerung <strong>der</strong> Kassenarztpraxis - trotz Weiterführung<br />

<strong>der</strong> Privatpatientenpraxis - auch seine freiberufliche Tätigkeit in dem dazugehörigen<br />

örtlich abgegrenzten Wirkungsbereich aufgegeben. Denn die Kassenpatienten bildeten<br />

einen eigenen Patientenkreis, <strong>der</strong> nur von demjenigen bedient wer<strong>den</strong> könne,<br />

<strong>der</strong> die Zulassung als Vertragsarzt innehabe. Mit Verzicht des <strong>Kläger</strong>s auf seine<br />

© Eine Gerichtsentscheidung aus <strong>der</strong> Entscheidungsdatenbank des Richard Boorberg Verlags<br />

GmbH & Co KG, Stuttgart<br />

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