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Kritische Evaluation der Wirksamkeit der Landschaftsplanung im ...

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Demnach wirkt sich vor allem eine sehr hohe Qualität <strong>der</strong> den Flächennutzungsplänen zugrunde<br />

liegenden Landespflegerischen Planungsbeiträge signifikant positiv aus: Sie tragen zu einer effektiven<br />

Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Nichtberücksichtigung wahrgenommener Ziele bei, während qualitativ lediglich<br />

ausreichende o<strong>der</strong> ungenügende Landespflegerische Planungsbeiträge eher das Gegenteil bewirken.<br />

Abbildung 116 ist nur verständlich, wenn man zunächst berücksichtigt, dass <strong>im</strong> Falle einer unklaren und<br />

unübersichtlichen Struktur des LPPB gemäß Abbildung 86 <strong>im</strong> Mittel nur 2,7 Ziele des Naturschutzes <strong>im</strong><br />

Planungsprozess <strong>der</strong> vorbereitenden Bauleitplanung wahrgenommen werden. Insoweit besteht hier wenig<br />

Spielraum zum „Wegwägen“. Relevant ist daher in erster Linie <strong>der</strong> Unterschied zwischen den beiden<br />

an<strong>der</strong>en Gruppen, <strong>der</strong> deutlich macht, dass eine höhere Klarheit und Übersichtlichkeit <strong>der</strong> Struktur des<br />

LPPB die Nichtberücksichtigung wahrgenommener Naturschutzziele in signifikanter Weise vermin<strong>der</strong>t.<br />

Weitere Einflussfaktoren wurden nicht aufgedeckt.<br />

4.4.4. Abwägung<br />

Gemäß <strong>der</strong> Abwägungs(fehler)lehre des Bundesverwaltungsgerichtes ist zu unterscheiden, ob 1. eine<br />

Abwägung überhaupt stattfindet, 2. alle nach Lage <strong>der</strong> Dinge in die Abwägung einzustellenden Belange<br />

tatsächlich in die Abwägung eingestellt wurden, 3. die Bedeutung <strong>der</strong> betroffenen privaten und<br />

öffentlichen Belange erkannt wurde sowie 4. <strong>der</strong> Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise<br />

vorgenommen wurde, die nicht außer Verhältnis zu ihrer objektiven Gewichtigkeit steht. An dieser<br />

Systematik knüpfen die möglichen Abwägungsfehler an: Abwägungsausfall, Abwägungsdefizit,<br />

Abwägungsfehleinschätzung und Abwägungsdisproportionalität. Hinzu kommt die Möglichkeit des<br />

Verstoßes gegen striktes Recht (vgl. hierzu GRUEHN & KENNEWEG 2000).<br />

Im Rahmen dieser Untersuchung wurden lediglich Abwägungsdefizite und Verstöße gegen striktes Recht<br />

festgestellt. Letztere traten in 22 Fällen auf. Insgesamt waren 25 Fälle abwägungsfehlerhaft, nicht jedoch<br />

nichtig. Die häufigsten Verstöße gegen striktes Recht bestehen wegen Nichtbeachtung von FFH-Biotopen<br />

sowie wegen Verstoßes gegen § 17 (4) S. 2 LPflG RP, da <strong>im</strong> Erläuterungsbericht zum<br />

Flächennutzungsplan nicht dargelegt wird, wie Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden<br />

und unvermeidbare Beeinträchtigungen ausgeglichen werden sollen.<br />

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