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Kritische Evaluation der Wirksamkeit der Landschaftsplanung im ...

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2. Ziele und Fragestellungen<br />

Nach den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes wird zwischen überörtlicher und örtlicher<br />

<strong>Landschaftsplanung</strong> unterschieden. Gegenstand dieser Arbeit ist die örtliche <strong>Landschaftsplanung</strong> in<br />

Rheinland-Pfalz, die auf den Ebenen <strong>der</strong> vorbereitenden wie auch <strong>der</strong> verbindlichen Bauleitplanung<br />

erarbeitet wird. Gemäß § 6 (1) BNatSchG ist es Aufgabe <strong>der</strong> <strong>Landschaftsplanung</strong> dieser Ebene, jene<br />

örtlichen Erfor<strong>der</strong>nisse und Maßnahmen darzustellen, die erfor<strong>der</strong>lich sind, um die Ziele des<br />

Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege zu verwirklichen. Die Ziele des Naturschutzes und <strong>der</strong><br />

Landschaftspflege ergeben sich aus dem unmittelbar geltenden § 1 (1) BNatSchG, <strong>der</strong> wortgleich in den §<br />

1 (1) des LPflG RP übernommen wurde. Die <strong>Landschaftsplanung</strong> <strong>der</strong> örtlichen Ebene dient demnach <strong>der</strong><br />

Zielverwirklichung <strong>der</strong> Ziele des Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege, so dass <strong>der</strong> inhaltlichen<br />

Ausfüllung <strong>der</strong> in § 1 (1) BNatSchG enthaltenen unbest<strong>im</strong>mten Rechtsbegriffe maßgebliche Bedeutung<br />

zukommt. Dabei sind die Grundsätze des Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege als Interpretationshilfe<br />

heranzuziehen, die sich aus dem unmittelbar geltenden § 2 (1) BNatSchG sowie § 2 (1) LPflG RP<br />

ergeben.<br />

Was bedeutet es nun, wenn die örtliche <strong>Landschaftsplanung</strong> gemäß § 6 (1) BNatSchG Erfor<strong>der</strong>nisse und<br />

Maßnahmen darzustellen hat? Nach GASSNER et al. (1996, 158) richten sich die Maßnahmen an die<br />

„eigene“ Verwaltung, d. h. an die Naturschutzbehörden, während die Erfor<strong>der</strong>nisse an an<strong>der</strong>e<br />

Fachverwaltungen adressiert sind, die <strong>im</strong> Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Verwirklichung <strong>der</strong> Ziele von<br />

Naturschutz und Landschaftspflege beitragen können. Dies bedeutet, dass eine vollständige <strong>Evaluation</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>der</strong> örtlichen <strong>Landschaftsplanung</strong> ein Untersuchungsdesign erfor<strong>der</strong>t hätte, welches<br />

nicht nur zwischen unterschiedlichen Adressaten unterscheidet, son<strong>der</strong>n auch die gesamte Bandbreite<br />

denkbarer Adressaten in die Untersuchung mit einbezieht. Da dies nicht innerhalb des vorgesehenen<br />

zeitlichen und finanziellen Rahmens realisierbar war, erfolgte eine Beschränkung <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong><br />

<strong>Wirksamkeit</strong> <strong>der</strong> örtlichen <strong>Landschaftsplanung</strong> <strong>im</strong> Hinblick auf die kommunale Bauleitplanung, wie auch<br />

aus dem Titel dieses Berichtes deutlich wird. Gleichwohl darf bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> hier dargestellten<br />

Ergebnisse nicht übersehen werden, dass eine <strong>Evaluation</strong> <strong>der</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>der</strong> örtlichen<br />

<strong>Landschaftsplanung</strong> <strong>im</strong> Hinblick auf an<strong>der</strong>e Adressaten noch aussteht und sinnvoll ist, da insoweit an<strong>der</strong>e<br />

Akzentsetzungen für die Weiterentwicklung des Instrumentariums denkbar wären.<br />

Das Vorhaben baut auf folgenden Ausgangshypothesen auf, die sich u. a. aus den Erkenntnissen zweier<br />

<strong>im</strong> Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz an <strong>der</strong> TU Berlin durchgeführten F+E-Vorhaben ergeben<br />

(vgl. GRUEHN & KENNEWEG 1998; GRUEHN & KENNEWEG 2001):<br />

• Die örtliche <strong>Landschaftsplanung</strong> hat signifikant positive Wirkungen auf die Flächennutzungsplanung;<br />

• Die örtliche <strong>Landschaftsplanung</strong> wirkt ganz überwiegend persuasiv, d. h. überzeugend.<br />

Im Einzelnen ergeben sich für die rheinland-pfälzische Landschafts- und Bauleitplanung <strong>der</strong><br />

vorbereitenden wie auch verbindlichen Ebene folgende Fragestellungen:<br />

a) Zur Wahrnehmung <strong>der</strong> Naturschutzbelange:<br />

• Werden die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege <strong>im</strong> Planungsprozess von den<br />

Akteuren überhaupt wahrgenommen bzw. als Belang erkannt?<br />

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