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Kritische Evaluation der Wirksamkeit der Landschaftsplanung im ...

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4.7. Gesamteinschätzung <strong>der</strong> <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>der</strong> örtlichen <strong>Landschaftsplanung</strong> <strong>im</strong><br />

Rahmen <strong>der</strong> Bauleitplanung<br />

Die örtliche <strong>Landschaftsplanung</strong> entfaltet in erheblichem Maße positive Wirkungen gegenüber <strong>der</strong><br />

Bauleitplanung. Sie trägt in entscheidendem Maße dazu bei, dass die vorbereitende und verbindliche<br />

Bauleitplanung die Belange des Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege nicht nur <strong>im</strong> Planungsprozess<br />

als abwägungsrelevant erkennt, son<strong>der</strong>n auch in ihren Ergebnissen, den Plänen berücksichtigt. Damit trägt<br />

die örtliche <strong>Landschaftsplanung</strong> in erheblichem Maße zu einer umweltverträglichen kommunalen<br />

Entwicklung in Rheinland-Pfalz bei. Im Ergebnis halten sowohl die Landschafts- als auch die<br />

Bauleitplanung des Landes Rheinland-Pfalz jedem Vergleich mit den entsprechenden<br />

Planungsinstrumenten an<strong>der</strong>er Län<strong>der</strong> stand.<br />

Die <strong>Landschaftsplanung</strong> ist in beson<strong>der</strong>er Weise wirkungsvoll, wenn sie fachlich-inhaltlich in hoher<br />

Qualität erarbeitet wird, d. h. wenn die Planung insgesamt nachvollziehbar und begründet ist, Text und<br />

Karten allgemeinverständlich sind, die Struktur des Plans klar und übersichtlich ist sowie ein hohes<br />

grafisches Niveau vorliegt. Beson<strong>der</strong>s bedeutsam ist, dass die <strong>Landschaftsplanung</strong> das gesamte<br />

Zielspektrum <strong>der</strong> Ziele des Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege aufbereitet und zu entsprechenden<br />

Erfor<strong>der</strong>nissen und Maßnahmen verdichtet. Eine hohe Bedeutung hinsichtlich <strong>der</strong> Vermittlung<br />

landschaftsplanerischer Inhalte ist <strong>der</strong> Entwicklung von Leitbil<strong>der</strong>n beizumessen. Insbeson<strong>der</strong>e die<br />

Auseinan<strong>der</strong>setzung <strong>der</strong> Bauleitplanung mit den landschaftsplanerischen Leitbil<strong>der</strong>n führt <strong>im</strong> Ergebnis zu<br />

einer stärkeren Wahrnehmung und Berücksichtigung <strong>der</strong> Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege.<br />

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Konzeption des § 17 LPflG RP, wonach kein Bauleitplan ohne<br />

Landschaftsplan erstellt wird, als richtig und zukunftsfähig. „Schlüssel“ für den Erfolg <strong>der</strong> Regelungen<br />

des § 17 sind die Absätze 3 und 4. Demnach sind die Grundlagen und landespflegerischen<br />

Zielvorstellungen <strong>der</strong> Landespflegerischen Planungsbeiträge in den bauleitplanerischen Entscheidungen<br />

zu berücksichtigen und entsprechende Abweichungen von den Planungsträgern zu begründen. Im<br />

Ergebnis führt diese Regelung in den rheinland-pfälzischen Bauleitplänen zu fachlichen Entscheidungen<br />

<strong>der</strong> Kommunen, die den Belangen des Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege sowie dem Anspruch auf<br />

Umweltverträglichkeit eher gerecht werden als dies in vielen an<strong>der</strong>en Bundeslän<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Fall ist. Auch<br />

wenn in einzelnen Punkten Verbesserungsmöglichkeiten bestehen (vgl. Kap. 5), hat sich das<br />

Zusammenspiel von Landschafts- und Bauleitplanung in Rheinland-Pfalz seit <strong>der</strong> Novellierung des LPflG<br />

<strong>im</strong> Jahre 1987 grundsätzlich bewährt.<br />

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