PDF, 430 KB - Bernischer Anwaltsverband
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Mitteilungen des Vorstandes<br />
Musterkostennote für Strafprozesse<br />
Das revidierte Strafverfahren, das per 01.01.1997 in Kraft gesetzt wurde, misst wegen des<br />
eingeschränkten Unmittelbarkeitsprinzipes der Voruntersuchung grössere Bedeutung bei.<br />
Dies war denn auch der Anlass, das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts bezüglich<br />
Entschädigung amtlich bestellter Anwälte und Anwältinnen einer Revision zu unterziehen,<br />
was per Ende März 1999 geschehen ist.<br />
Mit dem Ziel, künftig Diskussionen oder gar Kürzungen von Honorarnoten durch die<br />
Strafgerichte zu vermeiden, hat der Vorstand die nun hier vorliegende Musterkostennote<br />
ausgearbeitet. Einerseits soll damit dem Anliegen der Gerichte nach Transparenz der<br />
anwaltlichen Leistungen Rechnung getragen werden, andererseits muss das Anwaltsgeheimnis<br />
gewahrt bleiben. Im weiteren ist das Honorar gemäss den Grundsätzen des<br />
Gebührendekrets zu bestimmen, d.h. auch in Strafsachen sind sämtliche vier Kriterien<br />
gemäss Art. 4 DAG zu beachten. Falls der Anwalt somit vom Rechnungsbetrag abweichen<br />
will, der sich nach dem effektiven Zeitaufwand ergeben würde, hat er dies mit den drei<br />
anderen Kriterien (wirtschaftliche Verhältnisse, Verantwortung und Bedeutung der Sache)<br />
auszuweisen.<br />
Die Musterkostennote wurde im Dezember 2000 von der Strafabteilung des Obergerichts<br />
und am 08.06.2001 vom Verband <strong>Bernischer</strong> Richterinnen und Richtern begutachtet und<br />
begrüsst.<br />
Wir hoffen somit, unseren Mitgliedern eine taugliche Guideline unterbreiten zu können,<br />
um Honorarstreitigkeiten mit Gerichten in Strafsachen künftig zu vermeiden.<br />
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Peter-René Wyder, Vorstandsmitglied