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PDF, 430 KB - Bernischer Anwaltsverband

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Gemäss ZGB ist es der Selbstbestimmung<br />

der Kantone überlassen, wie die Kosten<br />

zu verlegen sind. Im Kanton Bern werden<br />

gemäss Art. 31 EVO ZGB die Kosten des<br />

Beistandes zu den übrigen Prozesskosten<br />

geschlagen, womit sie von den Parteien<br />

getragen werden. In Fällen von unentgeltlicher<br />

Prozessführung belasten sie die<br />

Kasse des Kantons. Das Honorar für die<br />

Beistandschaft wird sinnvollerweise direkt<br />

und ohne Umweg über die VB vom Gericht<br />

festgesetzt und ausbezahlt.<br />

in dubio dankt für dieses Gespräch.<br />

mehr Pfiff im Wohnzimmer<br />

...das exklusive Regalsystem<br />

Hauptsitz<br />

CH-3052 Zollikofen<br />

Waldeck Telefon 031 86 86 500<br />

Postfach<br />

Telefax 031 86 94 026<br />

Internet www.kiener-wittlin.ch<br />

E-Mail info@kiener-wittlin.ch<br />

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