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PDF, 430 KB - Bernischer Anwaltsverband

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den sollte. Die Entlassungsverfügung kann mit vormundschaftlicher Beschwerde angefochten<br />

werden 26 .<br />

6. Kosten der Beistandschaft<br />

Vom Bundesrecht ist einzig vorgeschrieben, dass dem Kind keine Gerichts- oder Parteikosten<br />

auferlegt werden können (Art. 147 Abs. 3 ZGB). Die weitere Regelung der<br />

Kosten der Kinderbeistandschaft ist Sache der Kantone 27 . Es ist möglich, diese Kosten<br />

den Eltern zu überbinden, indem sie zu den Prozesskosten geschlagen werden,<br />

welche dann den Eltern als Parteien des Scheidungsprozesses gemäss dessen Ausgang<br />

oder nach prozessrechtlichen Sondervorschriften überbunden werden 28 . Wenn<br />

die Eltern nicht in der Lage sind, diese Kosten zu tragen, belasten sie letztlich die<br />

Gerichtskasse. Unklar ist allerdings, ob die Vertretungsperson direkt aus der Gerichtskasse<br />

oder über die Vormundschaftskasse zu entschädigen ist. Zweckmässig ist die<br />

Festlegung der Entschädigung durch das Gericht, das den konkreten Aufwand und<br />

Schwierigkeitsgrad der Vertretung abschätzen kann und über die gesamten<br />

Prozesskosten abschliessend befindet 29 . Wird die Beistandschaft durch eine bei der<br />

Amtsvormundschaft tätige Person ausgeübt, so stellt die Vormundschaftsbehörde<br />

dem Gericht Rechnung 30 .<br />

Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach den Regeln des Vormundschaftsrechts<br />

und ist grundsätzlich Sache der Kantone 31 . Wird allerdings die Vertretung einer<br />

Anwältin oder einem Anwalt übertragen, weil deren fachliche Kenntnisse erforderlich<br />

sind, so wäre es unbillig, einen anderen Tarif als den sonst für anwaltliche<br />

Prozessvertretungen geltenden anzuwenden. Bei der Festlegung der Entschädigung<br />

besteht ein Ermessensspielraum, der an Hand des konkreten Aufwandes und Schwierigkeitsgrades<br />

sowie der für die entsprechende Berufsgruppe üblicherweise anwendbaren<br />

Ansätze auszufüllen ist 32 .<br />

7. Schlussbemerkung<br />

Das Schicksal der Kinder bei und nach der Ehescheidung wird in erster Linie von den<br />

Eltern bestimmt. Die Kinderbeistandschaft nach neuem Scheidungsrecht ist kein Allerweltsheilmittel,<br />

um dem Kindeswohl zum Durchbruch zu verhelfen. Sie kann aber in<br />

gewissen Fällen sinnvoll sein, um Wege im Interesse des Kindes aufzuzeigen oder<br />

auch um Konfliktlösungen auf dem Buckel des Kindes zu verhindern.<br />

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