PDF, 430 KB - Bernischer Anwaltsverband
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Wenn die Beistandschaft für mehrere Kinder errichtet worden ist, hängt es von der<br />
Interessenlage der Kinder ab, ob die gleiche Person die Beistandschaft für mehrere<br />
Kinder übernehmen kann oder ob mehrere Personen ernannt werden müssen 23 .<br />
Es ist möglich und dürfte in der Praxis oft angezeigt sein, die Beistandschaft im Prozess<br />
mit einer solchen nach Art. 308 ZGB zu verbinden und dafür die gleiche Person einzusetzen<br />
24 . Recht häufig wird eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB bereits vor dem<br />
Scheidungsverfahren oder als vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 137 ZGB errichtet<br />
und bleibt nach der Scheidung bestehen. Die Verbindung beider Beistandschaften<br />
ermöglicht eine kontinuierliche Wahrnehmung der Kindesinteressen durch die gleiche<br />
Person. Aus der Sicht des Kindeswohls sollte vermieden werden, dass sich im<br />
Laufe des Scheidungsverfahrens immer wieder andere Personen mit dem Kind befassen<br />
25 .<br />
Im konkreten Fall wird die ernennende Behörde wohl abwägen müssen, ob die Beiständin<br />
oder der Beistand direkt in den Prozess eingreifen muss, um den Interessen des Kindes<br />
zum Durchbruch zu verhelfen oder ob es mehr um eine Begleitung des Kindes und<br />
die Funktion einer „Notbremse“ geht. Im ersten Fall ist wohl eher eine anwaltliche<br />
Vertretung angezeigt, während im zweiten die Ausübung der Beistandschaft durch<br />
eine nicht juristisch geschulte, aber mit dem Verfahren doch einigermassen vertraute<br />
Fachperson (meist wohl SozialarbeiterIn) den Interessen des Kindes vollauf gerecht<br />
wird. Dieser zweite Fall dürfte die Regel darstellen, da sich die Interessen des Kindes<br />
wohl letztlich mit denjenigen eines Elternteils decken, zumal es für die sich stellenden<br />
Fragen nicht eine unbeschränkte Anzahl möglicher Lösungen gibt.<br />
In die Entscheidfindung können am Rande auch finanzielle Erwägungen einbezogen<br />
werden. Die Vertretung durch AnwältInnen wird in der Regel um Einiges teurer sein als<br />
diejenige durch andere Fachpersonen. Zwar sind diese Kosten wohl nicht von der<br />
Vormundschaftsbehörde zu tragen, doch sollte allgemein einer unnötigen Verteuerung<br />
der Prozesse nicht Vorschub geleistet werden.<br />
Umstritten ist, ob die Vormundschaftsbehörde oder das Gericht zur Amtsenthebung<br />
eines Beistandes oder einer Beiständin befugt ist. Materielle Voraussetzung für eine<br />
Amtsenthebung ist auf jeden Fall, dass sich die eingesetzte Person krasse Pflichtverletzungen<br />
zuschulden kommen liess. Die Unabhängigkeit bei der Mandatsführung<br />
darf nicht durch drohende Amtsenthebung bei Meinungsverschiedenheiten beeinträchtigt<br />
werden. Ob krasse Pflichtverletzungen vorliegen, kann das Gericht wohl<br />
besser beurteilen als die Vormundschaftsbehörde. Die Kompetenz zur Entlassung<br />
sollte jedoch gleich geregelt sein wie für die Einsetzung. Zuständig ist daher die<br />
Vormundschaftsbehörde, die allerdings nur bei einer Meldung des Gerichts tätig wer-<br />
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