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PDF, 430 KB - Bernischer Anwaltsverband

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Wenn die Beistandschaft für mehrere Kinder errichtet worden ist, hängt es von der<br />

Interessenlage der Kinder ab, ob die gleiche Person die Beistandschaft für mehrere<br />

Kinder übernehmen kann oder ob mehrere Personen ernannt werden müssen 23 .<br />

Es ist möglich und dürfte in der Praxis oft angezeigt sein, die Beistandschaft im Prozess<br />

mit einer solchen nach Art. 308 ZGB zu verbinden und dafür die gleiche Person einzusetzen<br />

24 . Recht häufig wird eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB bereits vor dem<br />

Scheidungsverfahren oder als vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 137 ZGB errichtet<br />

und bleibt nach der Scheidung bestehen. Die Verbindung beider Beistandschaften<br />

ermöglicht eine kontinuierliche Wahrnehmung der Kindesinteressen durch die gleiche<br />

Person. Aus der Sicht des Kindeswohls sollte vermieden werden, dass sich im<br />

Laufe des Scheidungsverfahrens immer wieder andere Personen mit dem Kind befassen<br />

25 .<br />

Im konkreten Fall wird die ernennende Behörde wohl abwägen müssen, ob die Beiständin<br />

oder der Beistand direkt in den Prozess eingreifen muss, um den Interessen des Kindes<br />

zum Durchbruch zu verhelfen oder ob es mehr um eine Begleitung des Kindes und<br />

die Funktion einer „Notbremse“ geht. Im ersten Fall ist wohl eher eine anwaltliche<br />

Vertretung angezeigt, während im zweiten die Ausübung der Beistandschaft durch<br />

eine nicht juristisch geschulte, aber mit dem Verfahren doch einigermassen vertraute<br />

Fachperson (meist wohl SozialarbeiterIn) den Interessen des Kindes vollauf gerecht<br />

wird. Dieser zweite Fall dürfte die Regel darstellen, da sich die Interessen des Kindes<br />

wohl letztlich mit denjenigen eines Elternteils decken, zumal es für die sich stellenden<br />

Fragen nicht eine unbeschränkte Anzahl möglicher Lösungen gibt.<br />

In die Entscheidfindung können am Rande auch finanzielle Erwägungen einbezogen<br />

werden. Die Vertretung durch AnwältInnen wird in der Regel um Einiges teurer sein als<br />

diejenige durch andere Fachpersonen. Zwar sind diese Kosten wohl nicht von der<br />

Vormundschaftsbehörde zu tragen, doch sollte allgemein einer unnötigen Verteuerung<br />

der Prozesse nicht Vorschub geleistet werden.<br />

Umstritten ist, ob die Vormundschaftsbehörde oder das Gericht zur Amtsenthebung<br />

eines Beistandes oder einer Beiständin befugt ist. Materielle Voraussetzung für eine<br />

Amtsenthebung ist auf jeden Fall, dass sich die eingesetzte Person krasse Pflichtverletzungen<br />

zuschulden kommen liess. Die Unabhängigkeit bei der Mandatsführung<br />

darf nicht durch drohende Amtsenthebung bei Meinungsverschiedenheiten beeinträchtigt<br />

werden. Ob krasse Pflichtverletzungen vorliegen, kann das Gericht wohl<br />

besser beurteilen als die Vormundschaftsbehörde. Die Kompetenz zur Entlassung<br />

sollte jedoch gleich geregelt sein wie für die Einsetzung. Zuständig ist daher die<br />

Vormundschaftsbehörde, die allerdings nur bei einer Meldung des Gerichts tätig wer-<br />

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