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PDF, 430 KB - Bernischer Anwaltsverband

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nicht eine eigentliche, InhaberInnen eines Anwaltspatentes vorbehaltene Kinderanwaltschaft<br />

eingeführt hat. Die Beistandschaft hat die Funktion, einerseits das Kind<br />

bezüglich des Scheidungsprozesses seiner Eltern zu betreuen und anderseits, es in<br />

diesem Prozess zu vertreten. Die Vertretungsfunktion kann durch AnwältInnen sicher<br />

optimal erfüllt werden. Die Betreuung von Kindern in Konfliktsituationen ist jedoch<br />

nicht unbedingt von Haus aus ein Tätigkeitsbereich von AnwältInnen. Hier sind mehr<br />

spezielle psychologische Kenntnisse gefragt. AnwältInnen können durchaus auch<br />

über solche verfügen, doch sind andere Personen (PsychologInnen, SozialarbeiterInnen)<br />

in dieser Beziehung eher besser befähigt. Im Weiteren ist die Beurteilung<br />

der Unterhaltsregelung, die von allen sich bezüglich des Kindes im<br />

Scheidungsprozess stellenden Fragen am Ehesten spezifische juristische Kenntnisse<br />

erfordert, von den Aufgaben der Beistandschaft gerade ausgenommen. Schliesslich<br />

verhindert der Umstand, dass auch das Gericht dem Kindeswohl verpflichtet ist, weitgehend,<br />

dass die Kindesvertretung über prozessuale Fallstricke stolpern kann. Darin<br />

liegt möglicherweise ein Unterschied zum angelsächsischen Raum, von wo die Kinderanwaltsbewegung<br />

stammt.<br />

Auf Wünsche des Kindes bezüglich der einzusetzenden Person sollte im Rahmen des<br />

gesetzlichen Anforderungsprofils Rücksicht genommen werden (entsprechend Art.<br />

381 ZGB bei der Vormundschaft) 19 .<br />

Der Umstand, dass die die Beistandschaft führende Person bei der ernennenden Vormundschaftsbehörde<br />

angestellt ist, sollte keinen Ausschlussgrund bilden, sofern die<br />

Weisungsunabhängigkeit im konkreten Fall gewährleistet ist. Fachkompetenz in Belangen<br />

der Sozialarbeit ist in den schweizerischen Verhältnissen vorab bei den Amtsvormundschaften<br />

vorhanden und sollte entsprechend genutzt werden können 20 .<br />

Nicht in Frage kommen Personen, die keine spezifischen Kenntnisse in Betreuungsund<br />

Verfahrensfragen haben. Vormundschaftsbehörden aus Gemeinden, die nicht über<br />

einen professionellen Sozialdienst verfügen, werden nicht umhin kommen, für diese<br />

Aufgabe Fachpersonen aus anderen Gemeinden oder aus der freien Praxis beizuziehen.<br />

Die Verschiedenheit der Funktionen schliesst Personen aus, die im konkreten Fall ein<br />

Gutachten erstellt haben, obwohl auch diese das Kindeswohl im Auge haben müssen.<br />

Es ist jedoch schlecht denkbar, dass jemand als aussen stehende Person ein Gutachten<br />

verfasst und dann über die Kinderbeistandschaft in den Prozess eingreift. Ebenso<br />

kann nicht die selbe Person das Kind gemäss Art. 144 ZGB anhören und die Beistandschaft<br />

führen 21 . Hingegen kann die Kindesvertretung an der Anhörung teilnehmen 22 .<br />

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