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PDF, 430 KB - Bernischer Anwaltsverband

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ges erfolgt mittels prozessleitender Verfügung des Einzelgerichts oder der instruierenden<br />

Gerichtsperson 10 . Die Verfügung kann von den Prozessbeteiligten nach Massgabe<br />

des kantonalen Rechts angefochten werden, gegebenenfalls auch noch mit dem<br />

Endurteil 11 . In einigen Kantonen kann auch die Vormundschaftsbehörde gegen die<br />

Ablehnung der von ihr beantragten Vertretung ein Rechtsmittel einlegen 12 .<br />

5. Bestellung der die Beistandschaft führenden Person<br />

Die Ernennung der Person des Beistandes oder der Beiständin ist Sache der Vormundschaftsbehörde,<br />

welche hiefür eine mit Beschwerde gemäss Art. 388 ZGB anfechtbare<br />

Verfügung erlassen muss 13 . Örtlich zuständig ist die Vormundschaftsbehörde am<br />

Wohnsitz des Kindes 14 .<br />

Diese Kompetenzordnung wurde kritisiert mit der Begründung, die Kindesvertretung<br />

müsse auch von den Behörden völlig unabhängig sein 15 . Dabei wird auf Erfahrungen<br />

im Ausland verwiesen. Diese Kritik überzeugt jedoch nicht. Die Vormundschaftsbehörde<br />

ist wie das Gericht und allfällige GutachterInnen dem Kindeswohl verpflichtet<br />

und nimmt ihre Aufgabe in der Praxis auch in diesem Sinne wahr. Eine institutionelle<br />

Trennung zwischen Vormundschaftsbehörde und Beistandschaft ist deshalb nicht<br />

erforderlich, die Unabhängigkeit von Weisungen im konkreten Fall genügt. Zudem ist<br />

es bei unterschiedlichen Auffassungen der dem Kindeswohl verpflichteten Institutionen<br />

über das, was dieses im konkreten Fall gebietet, wichtig, dass die Institutionen<br />

sich möglichst über das Vorgehen einigen und nicht noch im Rahmen des Scheidungsverfahrens<br />

untereinander Konflikte austragen. Es sollte nicht des Guten zu viel getan<br />

werden.<br />

Nach der gesetzlichen Regelung (Art. 147 Abs. 1 ZGB) muss die Vormundschaftsbehörde<br />

eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen vertraute Person ernennen. In<br />

der Lehre gehen die Auffassungen darüber, welche Personen diese Voraussetzungen<br />

erfüllen, auseinander. Es wird auf der einen Seite die Auffassung vertreten, fast alle<br />

regelmässig mit Kindern befassten Personen seien für dieses Amt geeignet, also auch<br />

z.B. KinderärztInnen und Tageseltern 16 . Anderseits wird auf Grund des Umstandes,<br />

dass diese besondere Art der Beistandschaft im Wesentlichen die Vertretung des<br />

Kindes im Prozess beinhaltet, postuliert, dass diese Aufgabe in der Regel von<br />

AnwältInnen übernommen werden sollte 17 , oder es wird sogar ein Zweiergespann<br />

einer in fürsorgerischen und einer in rechtlichen Fragen vertrauten Person als ideal<br />

erachtet 18 . In der Umfrage bei den bernischen Scheidungsgerichten tendierte die Mehrheit<br />

der Antwortenden zu SozialarbeiterInnen, eine Minderheit zu AnwältInnen.<br />

Aus der Formulierung der Gesetzesbestimmung ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber<br />

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