PDF, 430 KB - Bernischer Anwaltsverband
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ges erfolgt mittels prozessleitender Verfügung des Einzelgerichts oder der instruierenden<br />
Gerichtsperson 10 . Die Verfügung kann von den Prozessbeteiligten nach Massgabe<br />
des kantonalen Rechts angefochten werden, gegebenenfalls auch noch mit dem<br />
Endurteil 11 . In einigen Kantonen kann auch die Vormundschaftsbehörde gegen die<br />
Ablehnung der von ihr beantragten Vertretung ein Rechtsmittel einlegen 12 .<br />
5. Bestellung der die Beistandschaft führenden Person<br />
Die Ernennung der Person des Beistandes oder der Beiständin ist Sache der Vormundschaftsbehörde,<br />
welche hiefür eine mit Beschwerde gemäss Art. 388 ZGB anfechtbare<br />
Verfügung erlassen muss 13 . Örtlich zuständig ist die Vormundschaftsbehörde am<br />
Wohnsitz des Kindes 14 .<br />
Diese Kompetenzordnung wurde kritisiert mit der Begründung, die Kindesvertretung<br />
müsse auch von den Behörden völlig unabhängig sein 15 . Dabei wird auf Erfahrungen<br />
im Ausland verwiesen. Diese Kritik überzeugt jedoch nicht. Die Vormundschaftsbehörde<br />
ist wie das Gericht und allfällige GutachterInnen dem Kindeswohl verpflichtet<br />
und nimmt ihre Aufgabe in der Praxis auch in diesem Sinne wahr. Eine institutionelle<br />
Trennung zwischen Vormundschaftsbehörde und Beistandschaft ist deshalb nicht<br />
erforderlich, die Unabhängigkeit von Weisungen im konkreten Fall genügt. Zudem ist<br />
es bei unterschiedlichen Auffassungen der dem Kindeswohl verpflichteten Institutionen<br />
über das, was dieses im konkreten Fall gebietet, wichtig, dass die Institutionen<br />
sich möglichst über das Vorgehen einigen und nicht noch im Rahmen des Scheidungsverfahrens<br />
untereinander Konflikte austragen. Es sollte nicht des Guten zu viel getan<br />
werden.<br />
Nach der gesetzlichen Regelung (Art. 147 Abs. 1 ZGB) muss die Vormundschaftsbehörde<br />
eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen vertraute Person ernennen. In<br />
der Lehre gehen die Auffassungen darüber, welche Personen diese Voraussetzungen<br />
erfüllen, auseinander. Es wird auf der einen Seite die Auffassung vertreten, fast alle<br />
regelmässig mit Kindern befassten Personen seien für dieses Amt geeignet, also auch<br />
z.B. KinderärztInnen und Tageseltern 16 . Anderseits wird auf Grund des Umstandes,<br />
dass diese besondere Art der Beistandschaft im Wesentlichen die Vertretung des<br />
Kindes im Prozess beinhaltet, postuliert, dass diese Aufgabe in der Regel von<br />
AnwältInnen übernommen werden sollte 17 , oder es wird sogar ein Zweiergespann<br />
einer in fürsorgerischen und einer in rechtlichen Fragen vertrauten Person als ideal<br />
erachtet 18 . In der Umfrage bei den bernischen Scheidungsgerichten tendierte die Mehrheit<br />
der Antwortenden zu SozialarbeiterInnen, eine Minderheit zu AnwältInnen.<br />
Aus der Formulierung der Gesetzesbestimmung ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber<br />
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