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PDF, 430 KB - Bernischer Anwaltsverband

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wichtiger Kinderbelange, auf Antrag des urteilsfähigen Kindes oder der Vormundschaftsbehörde,<br />

bei Zweifeln an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der<br />

Eltern bezüglich der Kinder und bei Anlass zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen.<br />

Der heutige Wortlaut von Art. 146 ZGB ist das Ergebnis der Beratungen der Kommission<br />

des Ständerates, der die vom Bundesrat vorgeschlagene Fassung zu weit ging.<br />

Nach dem nun geltenden Recht ist die Anordnung einer Kinderbeistandschaft nur<br />

noch dann obligatorisch, wenn das urteilsfähige Kind dies beantragt (Art. 146 Abs. 3<br />

ZGB). Die Aufzählung weiterer Tatbestände wurde durch die Generalklausel des "wichtigen<br />

Grundes" (Art. 146 Abs. 1 ZGB) ersetzt. Bei Vorliegen eines der oben erwähnten<br />

Tatbestände wird dem Gericht nur noch aufgetragen zu prüfen, ob ein wichtiger Grund<br />

für eine Beistandschaft vorliegt.<br />

Die Vormundschaftsbehörde hat nach dem Gesetz (Art. 146 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) ein<br />

Antragsrecht. Da in Problemfällen die Vormundschaftsbehörde in der Regel bereits<br />

vor dem Gerichtsverfahren involviert ist, kann so die frühzeitige Errichtung einer<br />

Beistandschaft sicher gestellt werden, sofern sich dies aufdrängt.<br />

Nicht im Gesetz erwähnt ist ein Antragsrecht der Eltern. Der Antrag eines Elternteils<br />

muss jedoch ebenso Anlass zur Prüfung einer Beistandschaft geben wie ein solcher<br />

der Vormundschaftsbehörde 2 . Im Kanton Bern steht den Eltern gegen den Entscheid<br />

über einen solchen Antrag sogar ein Rechtsmittel offen (Art. 26 Abs. 2 EVO ZGB-BE).<br />

Das Institut ist in Art. 146 Abs. 1 ZGB umschrieben als "Vertretung des Kindes im<br />

Prozess durch einen Beistand". Es handelt sich somit nicht um eine eigentliche "Kinderanwaltschaft",<br />

sondern um eine Art Kindesschutzmassnahme mit auf Prozessvertretung<br />

erweiterten Befugnissen 3 . Die Beistandschaft soll das Kind im Scheidungsprozess<br />

begleiten, ihm Gehör verschaffen und es in verständlicher Sprache über den Gang des<br />

Verfahrens orientieren 4 . Richtschnur ihrer Tätigkeit ist die bestmögliche Wahrung des<br />

Kindeswohls.<br />

Die Beistandschaft des Kindes kann im Scheidungsprozess Anträge stellen und<br />

Rechtsmittel einlegen, soweit es um die Zuteilung der elterlichen Sorge, um grundlegende<br />

Fragen des persönlichen Verkehrs oder um Kindesschutzmassnahmen geht<br />

(Art. 147 Abs. 2 ZGB). Im Kanton Bern kann die Beistandschaft zudem Beschwerde<br />

gegen die Weigerung, das Kind anzuhören, erheben (Art. 25 Abs. 3 EVO ZGB-BE).<br />

Ausdrücklich nicht zum Aufgabenbereich der Beistandschaft gehört die Wahrung<br />

des Unterhaltsanspruchs.<br />

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