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PDF, 430 KB - Bernischer Anwaltsverband

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die Ablehnung eines solchen Gesuches ist den Antragstellenden<br />

und den Parteien mitzuteilen.<br />

2 Diesen Entscheid können die Ehegatten und das urteilsfähige<br />

Kind innert zehn Tagen an den Appellationshof weiterziehen.<br />

Auf das Verfahren findet Artikel 23a des Gesetzes vom<br />

28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen<br />

Zivilgesetzbuches (EG ZGB) Anwendung.<br />

Eröffnung des Urteils Art. 27<br />

1<br />

Kinder<br />

Das Scheidungsurteil ist dem urteilsfähigen Kind bzw. der<br />

Beiständin oder dem Beistand des betroffenen Kindes, soweit<br />

es um die Zuteilung der elterlichen Sorge, um grundlegende<br />

Fragen des persönlichen Verkehrs, um die Regelung<br />

des Unterhalts und um Kindesschutzmassnahmen geht, zu<br />

eröffnen.<br />

2 Das Kind kann gegen das Urteil mit der Begründung appellieren,<br />

dass ihm das Recht zur Anhörung gemäss Artikel 144<br />

Absatz 2 ZGB [SR 210] oder das Recht zur Ernennung einer<br />

Beiständin oder eines Beistandes gemäss Artikel 146 Absatz<br />

3 ZGB verweigert wurde. Das Kind kann das Urteil mittels<br />

Appellation auch bezüglich elterlicher Sorge, persönlichem<br />

Verkehr und Unterhalt anfechten.<br />

Kosten der Vertretung Art. 31<br />

des Kindes Die Kosten aus der Vertretung des Kindes gemäss Artikel<br />

146 ZGB werden zu den Prozesskosten geschlagen.<br />

3. Entstehung, Zweck und Ausgestaltung des Instituts<br />

Im Vorentwurf zur Revision des Scheidungsrechts war die Kinderbeistandschaft noch<br />

nicht enthalten. Es war lediglich eine Präzisierung von Art. 308 Abs. 2 ZGB im Sinne<br />

einer ausserprozessualen Beistandschaft vorgesehen.<br />

Die Beistandschaft für das Kind mit Befugnissen im Scheidungsprozess wurde dann<br />

auf Grund von Anregungen aus der Lehre und dem Vernehmlassungsverfahren sowie<br />

einer rechtsvergleichenden Untersuchung in die Vorlage des Bundesrates aufgenommen<br />

(Art. 147) 1 . Die Vertretung wäre nach diesem Vorschlag in folgenden Fällen obligatorisch<br />

anzuordnen gewesen: Bei unterschiedlichen Anträgen der Eltern bezüglich<br />

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