PDF, 430 KB - Bernischer Anwaltsverband
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132<br />
1. die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge<br />
oder wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche<br />
Anträge stellen;<br />
2. die Vormundschaftsbehörde es beantragt;<br />
3. die Anhörung der Eltern oder des Kindes oder andere<br />
Gründe erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der<br />
gemeinsamen Anträge der Eltern über die Zuteilung der<br />
elterlichen Sorge oder den persönlichen Verkehr erwekken<br />
oder Anlass geben, den Erlass von Kindesschutzmassnahmen<br />
zu erwägen.<br />
3 Auf Antrag des urteilsfähigen Kindes ist die Beistandschaft<br />
anzuordnen.<br />
2. Bestellung und Art. 147<br />
1<br />
Aufgaben<br />
Die Vormundschaftsbehörde bezeichnet als Beistand eine in<br />
fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.<br />
2 Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel<br />
einlegen, soweit es um die Zuteilung der elterlichen<br />
Sorge, um grundlegende Fragen des persönlichen Verkehrs<br />
oder um Kindesschutzmassnahmen geht.<br />
3 Dem Kind dürfen keine Gerichts- oder Parteikosten auferlegt<br />
werden.<br />
Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern betreffend die Einführung der Änderung<br />
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 26. Juni 1998 (EVO ZGB-BE, BSG<br />
211.111), Beispiel ergänzenden kantonalen Rechts<br />
Anhörung Art. 25<br />
1 (...)<br />
2 (...)<br />
3 Gegen die Weigerung der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten,<br />
ein Kind anzuhören, können die Ehegatten,<br />
das urteilsfähige Kind und die Beiständin oder der Beistand<br />
Beschwerde nach den Artikeln 374 ff. ZPO erheben.<br />
Beistandschaft Art. 26<br />
1 Der Entscheid der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten<br />
über die Errichtung einer Beistandschaft zur Vertretung<br />
des Kindes im Scheidungsverfahren seiner Eltern bzw.