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PDF, 430 KB - Bernischer Anwaltsverband

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132<br />

1. die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge<br />

oder wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche<br />

Anträge stellen;<br />

2. die Vormundschaftsbehörde es beantragt;<br />

3. die Anhörung der Eltern oder des Kindes oder andere<br />

Gründe erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der<br />

gemeinsamen Anträge der Eltern über die Zuteilung der<br />

elterlichen Sorge oder den persönlichen Verkehr erwekken<br />

oder Anlass geben, den Erlass von Kindesschutzmassnahmen<br />

zu erwägen.<br />

3 Auf Antrag des urteilsfähigen Kindes ist die Beistandschaft<br />

anzuordnen.<br />

2. Bestellung und Art. 147<br />

1<br />

Aufgaben<br />

Die Vormundschaftsbehörde bezeichnet als Beistand eine in<br />

fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.<br />

2 Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel<br />

einlegen, soweit es um die Zuteilung der elterlichen<br />

Sorge, um grundlegende Fragen des persönlichen Verkehrs<br />

oder um Kindesschutzmassnahmen geht.<br />

3 Dem Kind dürfen keine Gerichts- oder Parteikosten auferlegt<br />

werden.<br />

Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern betreffend die Einführung der Änderung<br />

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 26. Juni 1998 (EVO ZGB-BE, BSG<br />

211.111), Beispiel ergänzenden kantonalen Rechts<br />

Anhörung Art. 25<br />

1 (...)<br />

2 (...)<br />

3 Gegen die Weigerung der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten,<br />

ein Kind anzuhören, können die Ehegatten,<br />

das urteilsfähige Kind und die Beiständin oder der Beistand<br />

Beschwerde nach den Artikeln 374 ff. ZPO erheben.<br />

Beistandschaft Art. 26<br />

1 Der Entscheid der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten<br />

über die Errichtung einer Beistandschaft zur Vertretung<br />

des Kindes im Scheidungsverfahren seiner Eltern bzw.

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