PDF, 430 KB - Bernischer Anwaltsverband
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Impressum<br />
Redaktion<br />
Markus Stähli (mas), Fürsprecher<br />
E-Mail: indubio@kswb.ch<br />
Sekretariat<br />
Caterina Mantarro<br />
Bahnhofstrasse 6, Postfach 1406, 3601 Thun<br />
Tel. (033) 225 50 50 / Fax (033) 225 50 55<br />
Ständige Mitarbeiter<br />
Andreas Maurer, Fürsprecher<br />
Beat Zürcher, Fürsprecher (Sekretär BAV)<br />
Christine Lüthi, Fürsprecherin (Junge Anwälte)<br />
Marc Labbé, avocat (partie romande du canton)<br />
Abonnemente / Adressänderungen<br />
Sekretariat BAV, Postfach 333, 3000 Bern 7<br />
Tel. (031) 311 00 39 / Fax (031) 311 93 20<br />
Einzelausgabe Fr. 1.- / Jahresabonnement Fr. 5.-<br />
Inserate<br />
Print Promotion<br />
Andreas Benz, Stutzstrasse 22, 3126 Kaufdorf<br />
Tel. (031) 808 16 16 / Fax (031) 808 16 13<br />
Druck<br />
Schaer Thun AG<br />
Rolf Soland, Industriestrasse 12, 3661 Uetendorf<br />
Tel. (033) 346 61 11 / Fax (033) 345 63 23<br />
Auflage<br />
1600 Exemplare<br />
Redaktionsschluss<br />
für Heft 4/01: 31.08.2001<br />
Erscheinen 2001<br />
März / Mai / August / Oktober / Dezember<br />
12. Jahrgang, Heft 3/01, August 2001 in<br />
dubio<br />
121
Inhaltsverzeichnis<br />
Editorial - Représentation de l'enfant, par notre confrère<br />
Marc Labbé S.124<br />
Juristischer Artikel - Die anwaltliche Vertretung von Kindern S.125<br />
- Die Vertretung des Kindes im Scheidungsprozess S.131<br />
Interview - Herr Gerichtspräsident Daniel Bähler über<br />
die Kinderbeistandschaft S.146<br />
Mitteilungen des Vorstandes - Musterkostennote für Strafprozesse S.152<br />
- Anpassung Konventionaltarif S.156<br />
- Hot-Line - Werbung in eigener Sache S.156<br />
Allgemeine Mitteilungen - Recherche im Internet - die juristische<br />
Suchmaschine Lawsearch S.157<br />
Neue Erlasse - Eine Auswahl neuer Gesetze des Kantons Bern<br />
und des Bundes S.161<br />
Rollender Kalender - Veranstaltung zum Thema Geldwäscherei S.166<br />
- a.o. Anwaltstag: BGFA S.167<br />
- BWJ: Scheidungsrecht und Vermögensplanung S.167<br />
Post scriptum - Dumm gelaufen S.168<br />
122
TAKE YOUR TIME AT GÜBELIN.<br />
123
Editorial<br />
Représentation de l’enfant<br />
Le nouveau droit du divorce prévoit la possibilité pour le Juge d’ordonner que l’enfant<br />
soit représenté par un curateur dans la procédure de divorce. Cette possibilité existe<br />
également en procédure de mesures protectrices de l’union conjugale, ce conformément à<br />
l’article 12 de la convention de l’ONU relative aux droits de l’enfant (RS 0.107).<br />
L’enfant n’est donc plus seulement confiné au rôle d’objet des conclusions et des enjeux<br />
des parents. Il peut dans certains cas être partie à la procédure. Le curateur doit jouer le<br />
rôle d’avocat de l’enfant. Il doit disposer d’expérience en matière d’assistance et dans le<br />
domaine juridique. Il ne s’agira pas forcément d’un avocat. Cependant la particularité des<br />
relations tant avec l’enfant, les parents que l’autorité tutélaire et le Juge, fait qu’à mon sens<br />
un avocat expérimenté en matière matrimoniale et ayant une bonne connaissance de la<br />
psychologie est le mieux à même d’exercer cette fonction.<br />
Lorsque l’enfant est capable de discernement, l’attitude de l’avocat s’apparente à celle de<br />
l’avocat d’office. Il doit faire valoir le point de vue subjectif de l’enfant. Les avocats sont<br />
habitués à cette tâche particulière de même qu’à rendre attentif leur mandant si ses<br />
instructions ne sont pas compatibles avec son intérêt.<br />
Par ailleurs soumis à un secret professionnel très strict l’avocat ne révèlera pas, notamment<br />
aux parents, les faits dont il a eu connaissance. En outre son indépendance permet à<br />
l’avocat d’avoir un rôle bien distinct de celui de l’autorité tutélaire et du Juge, avec lesquels<br />
il peut entrer en contradiction. De par son expérience l’avocat est particulièrement sensible<br />
et habitué aux conflits d’intérêts. Enfin son expérience du déroulement de la procédure et<br />
de l’application de la loi sont autant de garanties de la sauvegarde des intérêts de l’enfant.<br />
L’Association des avocats bernois a mis en place des structures en vue d’assurer dans les<br />
meilleures conditions possibles la représentation des enfants par ses membres (liste des<br />
avocats spécialisés tenus de suivre une formation continue; «Sorgentelefon für Kinder»;<br />
voir à ce sujet l’article de Me Barbara Egger dans le présent numéro). L’avenir nous dira<br />
comment la pratique se développera quant à cette nouvelle institution.<br />
124<br />
Marc Labbé, avocat
Juristischer Artikel<br />
Vertretung von Kindern<br />
Bereits Ende 1999 befasste sich der Vorstand des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es damit,<br />
die anwaltliche Vertretung von Kindern im neuen Scheidungsverfahren zu organisieren.<br />
Es wurde eine Liste mit Anwältinnen und Anwälten, die sich für die Vertretung von Kindern<br />
in Scheidungsverfahren zur Verfügung gestellt haben, erstellt. Eine entsprechende<br />
Weiterbildung für diese spezialisierten Anwältinnen und Anwälte hat am 19. März 2001<br />
stattgefunden.<br />
Von den total 69 Anwältinnen und Anwälte auf der Liste haben 45 die Tagung besucht.<br />
Nach Referaten von Herrn Prof. Dr. W. Felder und Frau Rechtsanwältin Ursula Bichler,<br />
Vormundschaftsbehörde Stadt Zürich, konnten die Anwältinnen und Anwälte am Nachmittag<br />
in Gruppen anhand von verschiedenen Fallbeispielen die Befragung mit Kindern<br />
üben.<br />
Die Veranstaltung war alles in allem ein Erfolg. Die Verbesserungsvorschläge wurden im<br />
Hinblick auf eine weitere Weiterbildungsveranstaltung aufgenommen.<br />
Ebenfalls Ende 1999 hat der Vorstand des BAV beschlossen, eine telefonische Rechtsauskunftsstelle<br />
für Kinder einzurichten. Diese Rechtsauskunftsstelle hat unabhängig von<br />
den bereits bestehenden Rechtsauskunftsstellen zu funktionieren und soll für die Kinder<br />
unentgeltlich sein. Das “Sorgentelefon für Kinder” hat eine eigene Nummer (031 311 00<br />
03). Das Sekretariat BAV nimmt den Anruf entgegen und leitet ihn direkt, ohne Zwischenschaltung,<br />
an die/den piketthabende Anwältin/Anwalt weiter.<br />
Das Konzept für dieses “Sorgentelefon für Kinder” des BAV steht.<br />
Nachfolgend ist es auszugsweise wiedergegeben:<br />
Im Oktober 2000 wurden einerseits die Schulen und andererseits die Vormundschaftsbehörden<br />
des Kantons Bern angeschrieben, wobei die folgenden Fragen unterbreitet<br />
wurden:<br />
125
126<br />
Zufolge Demission des Amtsinhabers<br />
ist per Ende Mai 2003 oder nach Vereinbarung<br />
auf einen früheren Zeitpunkt die Stelle des/der<br />
Sekretärs / Sekretärin BAV<br />
neu zu besetzen.<br />
Interessenten und Interessentinnen sollten für diese abwechslungsreiche Tätigkeit die folgenden<br />
Voraussetzungen mitbringen:<br />
- freie Kapazität von 10 bis 20 %<br />
- gewisse Berufserfahrung im forensischen Bereich<br />
- Infrastruktur, mit welcher im administrativen Bereich die Stellvertretung<br />
gewährleistet werden kann<br />
- Zweisprachigkeit<br />
Durch das Sekretariat BAV sind unter anderem die nachstehenden Aufgabenbereiche zu<br />
bewältigen:<br />
- Teilnahme an Vorstandssitzungen und Verfassen des Protokolls<br />
- Verwaltung der Mitgliederdaten und Erstellen des Mitgliederverzeichnisses<br />
- Organisation und Teilnahme an Aussprachen mit Vertreterinnen und Vertretern des<br />
Gerichtspräsidentenverbandes, der Staatsanwaltschaft, des Verbands<br />
bernischer Notare und der Justizdirektion<br />
- Erledigung der administrativen Aufgaben im Bereiche der Weiterbildung (BWJ)<br />
- Organisation des Verteidigungspiketts<br />
- Erteilen von schriftlichen und telefonischen Auskünften an Rechtssuchende und Berufskolleginnen<br />
und –kollegen<br />
In der Kanzlei des Sekretärs/der Sekretärin BAV müssen zur Beantwortung von 20 bis 30<br />
Telefonanrufen pro Tag, der Führung der Buchhaltung, der Erledigung der täglich anfallenden<br />
Korrespondenz und zur Bewältigung diverser Aussände ca. 50 Stellenprozente verfügbar<br />
sein.<br />
Die Entschädigung beträgt derzeit pauschal Fr. 65’000.— pro Jahr.<br />
Interessenten und Interessentinnen wollen ihre Bewerbung bis Ende September 2001<br />
beim Sekretariat BAV, Schmiedenplatz 5, Postfach 333, 3000 Bern 7, einreichen.
- Entspricht die telefonische Rechtsauskunft einem Bedürfnis?<br />
- Wären die Schulen bzw. die Vormundschaftsbehörden bereit, in geeigneter Weise auf ein entsprechendes<br />
Angebot des Bernischen Anwaltverbandes aufmerksam zu machen?<br />
Grossmehrheitlich wurden sowohl durch die Schulen wie durch die Vormundschaftsbehörden<br />
beide Fragen mit Ja beantwortet.<br />
Einige auf den Fragebogen angebrachten Bemerkungen und Anregungen seien nachfolgend<br />
wiedergegeben:<br />
- es wurden Zweifel darüber geäussert, ob das Angebot für Schülerinnen und Schüler der Unterstufe<br />
und namentlich für “Kindergärteler” Sinn macht<br />
- die Rechtsauskünfte sollten auch an die Lehrerschaft erteilt werden<br />
- die Schulen bzw. die Lehrerschaft dürfen nicht in den Konflikt zwischen bzw. mit den Eltern<br />
einbezogen werden<br />
- es sollte eine Homepage eingerichtet werden, unter welcher namentlich die älteren Schüler die<br />
wesentlichen Informationen abrufen können<br />
- der Schüler bzw. die Schülerin sollte wählen können, ob er/sie sich mit einem Anwalt oder einer<br />
Anwältin in Verbindung setzen will<br />
- die Schulen müssten mit geeigneten Handzetteln oder Plakaten ausgestattet werden<br />
- insbesondere aus Kreisen der Lehrerschaft wurde darauf hingewiesen, es sei primär Aufgabe<br />
anderer Fachstellen (Jugendberatungsstelle, Erziehungsberatungsstelle, Vormundschaftsbehörden),<br />
sich der Probleme von Scheidungskindern anzunehmen.<br />
Zutreffende Massnahmen:<br />
a) Sofortige Abklärung bei den auf der bereits erhobenen Liste figurierenden Anwältinnen und<br />
Anwälte, ob sie überhaupt gewillt wären, Pikettdienst zu leisten und über ein Natel dauernd<br />
erreichbar zu sein.<br />
127
) für eine Umleitung der Telefongespräche von der Zentrale des Sekretariates BAV auf ein oder<br />
zwei Natels müsste die Zentrale entsprechen programmiert werden. Für einen Fachmann stellt<br />
dies nach Auskünften eines Installateurs kein Problem dar; ein Laie wäre mit dieser Programmierung<br />
jedoch überfordert. Die Programmierung sei - so der angefragte Installateur - kurzfristig<br />
möglich.<br />
c) Ausarbeiten von Handzetteln und von Plakaten<br />
d) Einrichten einer Homepage.<br />
Konzept<br />
a) Die Handzettel (A 5) und die anzuschlagenden Plakate (A 3) sind sehr einfach und nur<br />
mit den nötigsten Informationen zu gestalten:<br />
“Falls Du rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Scheidung Deiner<br />
128<br />
Eltern hast, steht Dir unter der Telefonnummer<br />
031 311 00 03<br />
ein Anwalt/eine Anwältin zur Beantwortung Deiner Fragen<br />
gratis<br />
zur Verfügung.<br />
Weitere Informationen findest Du unter www.bav/aab-scheidung.ch”<br />
Die unter der Nummer 031 311 00 03 eingehenden Anrufe werden automatisch auf das<br />
Natel der pikettleistenden Anwältin/des pikettleistenden Anwaltes umgeleitet. Der Anwalt<br />
bzw. die Anwältin muss sich während der Pikettwoche so organisieren, dass die<br />
jederzeitige Erreichbarkeit sichergestellt ist.
) Entgegen der ursprünglichen Absicht des Vorstandes, muss dem pikettleistenden Anwalt/der<br />
pikettleistenden Anwältin die Möglichkeit eingeräumt werden, nötigenfalls ein Mandat anzunehmen,<br />
denn es erscheint nicht als zweckmässig, wenn ein Kind, bei welchem anwaltlicher<br />
Handlungs-bedarf festgestellt wurde, an eine andere Telefonnummer verwiesen wird, nachdem<br />
anlässlich des ersten Gespräches möglicherweise bereits ein gewisses Vertrauensverhältnis<br />
entstanden ist.<br />
- Für die Lehrerschaft muss die Rechtsauskunftsstelle ebenfalls zugänglich sein; Vormundschaftsbehörden<br />
und anderen Fachstellen werden jedoch keine Rechtsauskünfte<br />
erteilt.<br />
- Die Lehrerschaft ist mit einer “Gebrauchsanweisung” zu bedienen, mit welcher die<br />
Lehrerschaft dazu angehalten wird, die Kinder zu ermuntern, direkt bei der Rechtsauskunftsstelle<br />
anzurufen.<br />
- Die Vormundschaftskommissionen und andere Fachstellen sind lediglich darüber zu<br />
informieren, dass ein entsprechendes Angebot besteht.<br />
Das Konzept konnte bisher noch nicht umgesetzt werden. Das Funktionieren hängt<br />
massgeblich davon ab, ob sich genügend Anwältinnen und Anwälte, die auf der Liste<br />
Kinderanwältinnen und Kinderanwälte figurieren, zur Verfügung stellen, während mindestens<br />
einer Woche Pikettdienst zu leisten, und dabei dauernd über Natel erreichbar zu sein.<br />
Der Vorstand des BAV hofft, dass sich auf den nachfolgenden Aufruf, möglichst alle auf<br />
der Liste figurierenden Anwältinnen und Anwälte melden. Danach könnte das “Sorgentelefon<br />
für Kinder” als wichtige Dienstleistung des BAV starten.<br />
Barbara Egger, Vorstandsmitglied<br />
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Aufruf an alle auf der Liste der Kinderanwält/Innen figurierenden<br />
Kolleginnen und Kollegen:<br />
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Diejenigen, die bereit sind, während einer Woche für<br />
das “Sorgentelefon für Kinder” Pikettdienst zu leisten,<br />
melden sich bitte<br />
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beim Sekretariat des BAV (Tel. 031 311 00 39, Fax 031 311 93 20).<br />
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Bubenbergplatz 11<br />
3011 Bern<br />
Telefon 031 31165 39<br />
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3132 Riggisberg<br />
Telefon 031 8021515<br />
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RATHAUSGASSE 12<br />
3011 BERN<br />
T/F 031 311 81 22<br />
AN- UND VERKAUF<br />
VON ANTIQUITÄTEN,<br />
SCHÄTZUNGEN
Die Vertretung des Kindes im Scheidungsprozess<br />
Beistandschaft gemäss Art. 146 f. ZGB<br />
Referat an der Fachtagung VBK/VSAV am 21. September 2000 in Freiburg<br />
Daniel Bähler, Gerichtspräsident, Thun<br />
Inhalt<br />
1. Vorbemerkung<br />
2. Die gesetzliche Regelung<br />
3. Entstehung, Zweck und Ausgestaltung des Instituts<br />
4. Anordnung einer Beistandschaft im konkreten Fall<br />
5. Bestellung der die Beistandschaft führenden Person<br />
6. Kosten der Beistandschaft<br />
7. Schlussbemerkung<br />
1. Vorbemerkung<br />
Das neue Scheidungsrecht ist am 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Erfahrungen mit<br />
konkreten Fällen sind somit nur erst spärlich vorhanden. Es wird deshalb im Folgenden<br />
zunächst das Institut der Kinderbeistandschaft vorgestellt. Anschliessend werden<br />
aus der Sicht eines Scheidungsrichters und gestützt auf die vorhandene Literatur<br />
einige Vorstellungen zu dessen Anwendung in der Praxis formuliert.<br />
2. Die gesetzliche Regelung<br />
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210)<br />
III. Vertretung des Kindes Art. 146<br />
1<br />
1. Voraussetzungen Das Gericht ordnet aus wichtigen Gründen die Vertretung<br />
des Kindes im Prozess durch einen Beistand an.<br />
2 Es prüft die Anordnung der Beistandschaft insbesondere<br />
dann, wenn:<br />
131
132<br />
1. die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge<br />
oder wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche<br />
Anträge stellen;<br />
2. die Vormundschaftsbehörde es beantragt;<br />
3. die Anhörung der Eltern oder des Kindes oder andere<br />
Gründe erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der<br />
gemeinsamen Anträge der Eltern über die Zuteilung der<br />
elterlichen Sorge oder den persönlichen Verkehr erwekken<br />
oder Anlass geben, den Erlass von Kindesschutzmassnahmen<br />
zu erwägen.<br />
3 Auf Antrag des urteilsfähigen Kindes ist die Beistandschaft<br />
anzuordnen.<br />
2. Bestellung und Art. 147<br />
1<br />
Aufgaben<br />
Die Vormundschaftsbehörde bezeichnet als Beistand eine in<br />
fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.<br />
2 Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel<br />
einlegen, soweit es um die Zuteilung der elterlichen<br />
Sorge, um grundlegende Fragen des persönlichen Verkehrs<br />
oder um Kindesschutzmassnahmen geht.<br />
3 Dem Kind dürfen keine Gerichts- oder Parteikosten auferlegt<br />
werden.<br />
Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern betreffend die Einführung der Änderung<br />
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 26. Juni 1998 (EVO ZGB-BE, BSG<br />
211.111), Beispiel ergänzenden kantonalen Rechts<br />
Anhörung Art. 25<br />
1 (...)<br />
2 (...)<br />
3 Gegen die Weigerung der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten,<br />
ein Kind anzuhören, können die Ehegatten,<br />
das urteilsfähige Kind und die Beiständin oder der Beistand<br />
Beschwerde nach den Artikeln 374 ff. ZPO erheben.<br />
Beistandschaft Art. 26<br />
1 Der Entscheid der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten<br />
über die Errichtung einer Beistandschaft zur Vertretung<br />
des Kindes im Scheidungsverfahren seiner Eltern bzw.
die Ablehnung eines solchen Gesuches ist den Antragstellenden<br />
und den Parteien mitzuteilen.<br />
2 Diesen Entscheid können die Ehegatten und das urteilsfähige<br />
Kind innert zehn Tagen an den Appellationshof weiterziehen.<br />
Auf das Verfahren findet Artikel 23a des Gesetzes vom<br />
28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen<br />
Zivilgesetzbuches (EG ZGB) Anwendung.<br />
Eröffnung des Urteils Art. 27<br />
1<br />
Kinder<br />
Das Scheidungsurteil ist dem urteilsfähigen Kind bzw. der<br />
Beiständin oder dem Beistand des betroffenen Kindes, soweit<br />
es um die Zuteilung der elterlichen Sorge, um grundlegende<br />
Fragen des persönlichen Verkehrs, um die Regelung<br />
des Unterhalts und um Kindesschutzmassnahmen geht, zu<br />
eröffnen.<br />
2 Das Kind kann gegen das Urteil mit der Begründung appellieren,<br />
dass ihm das Recht zur Anhörung gemäss Artikel 144<br />
Absatz 2 ZGB [SR 210] oder das Recht zur Ernennung einer<br />
Beiständin oder eines Beistandes gemäss Artikel 146 Absatz<br />
3 ZGB verweigert wurde. Das Kind kann das Urteil mittels<br />
Appellation auch bezüglich elterlicher Sorge, persönlichem<br />
Verkehr und Unterhalt anfechten.<br />
Kosten der Vertretung Art. 31<br />
des Kindes Die Kosten aus der Vertretung des Kindes gemäss Artikel<br />
146 ZGB werden zu den Prozesskosten geschlagen.<br />
3. Entstehung, Zweck und Ausgestaltung des Instituts<br />
Im Vorentwurf zur Revision des Scheidungsrechts war die Kinderbeistandschaft noch<br />
nicht enthalten. Es war lediglich eine Präzisierung von Art. 308 Abs. 2 ZGB im Sinne<br />
einer ausserprozessualen Beistandschaft vorgesehen.<br />
Die Beistandschaft für das Kind mit Befugnissen im Scheidungsprozess wurde dann<br />
auf Grund von Anregungen aus der Lehre und dem Vernehmlassungsverfahren sowie<br />
einer rechtsvergleichenden Untersuchung in die Vorlage des Bundesrates aufgenommen<br />
(Art. 147) 1 . Die Vertretung wäre nach diesem Vorschlag in folgenden Fällen obligatorisch<br />
anzuordnen gewesen: Bei unterschiedlichen Anträgen der Eltern bezüglich<br />
133
134
wichtiger Kinderbelange, auf Antrag des urteilsfähigen Kindes oder der Vormundschaftsbehörde,<br />
bei Zweifeln an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der<br />
Eltern bezüglich der Kinder und bei Anlass zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen.<br />
Der heutige Wortlaut von Art. 146 ZGB ist das Ergebnis der Beratungen der Kommission<br />
des Ständerates, der die vom Bundesrat vorgeschlagene Fassung zu weit ging.<br />
Nach dem nun geltenden Recht ist die Anordnung einer Kinderbeistandschaft nur<br />
noch dann obligatorisch, wenn das urteilsfähige Kind dies beantragt (Art. 146 Abs. 3<br />
ZGB). Die Aufzählung weiterer Tatbestände wurde durch die Generalklausel des "wichtigen<br />
Grundes" (Art. 146 Abs. 1 ZGB) ersetzt. Bei Vorliegen eines der oben erwähnten<br />
Tatbestände wird dem Gericht nur noch aufgetragen zu prüfen, ob ein wichtiger Grund<br />
für eine Beistandschaft vorliegt.<br />
Die Vormundschaftsbehörde hat nach dem Gesetz (Art. 146 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) ein<br />
Antragsrecht. Da in Problemfällen die Vormundschaftsbehörde in der Regel bereits<br />
vor dem Gerichtsverfahren involviert ist, kann so die frühzeitige Errichtung einer<br />
Beistandschaft sicher gestellt werden, sofern sich dies aufdrängt.<br />
Nicht im Gesetz erwähnt ist ein Antragsrecht der Eltern. Der Antrag eines Elternteils<br />
muss jedoch ebenso Anlass zur Prüfung einer Beistandschaft geben wie ein solcher<br />
der Vormundschaftsbehörde 2 . Im Kanton Bern steht den Eltern gegen den Entscheid<br />
über einen solchen Antrag sogar ein Rechtsmittel offen (Art. 26 Abs. 2 EVO ZGB-BE).<br />
Das Institut ist in Art. 146 Abs. 1 ZGB umschrieben als "Vertretung des Kindes im<br />
Prozess durch einen Beistand". Es handelt sich somit nicht um eine eigentliche "Kinderanwaltschaft",<br />
sondern um eine Art Kindesschutzmassnahme mit auf Prozessvertretung<br />
erweiterten Befugnissen 3 . Die Beistandschaft soll das Kind im Scheidungsprozess<br />
begleiten, ihm Gehör verschaffen und es in verständlicher Sprache über den Gang des<br />
Verfahrens orientieren 4 . Richtschnur ihrer Tätigkeit ist die bestmögliche Wahrung des<br />
Kindeswohls.<br />
Die Beistandschaft des Kindes kann im Scheidungsprozess Anträge stellen und<br />
Rechtsmittel einlegen, soweit es um die Zuteilung der elterlichen Sorge, um grundlegende<br />
Fragen des persönlichen Verkehrs oder um Kindesschutzmassnahmen geht<br />
(Art. 147 Abs. 2 ZGB). Im Kanton Bern kann die Beistandschaft zudem Beschwerde<br />
gegen die Weigerung, das Kind anzuhören, erheben (Art. 25 Abs. 3 EVO ZGB-BE).<br />
Ausdrücklich nicht zum Aufgabenbereich der Beistandschaft gehört die Wahrung<br />
des Unterhaltsanspruchs.<br />
135
Die Beistandschaft ist in ihrer Tätigkeit für das Kind nicht von Weisungen der Vormundschaftsbehörde<br />
abhängig, auch dann nicht, wenn die das Amt ausübende Person<br />
bei der Vormundschaftsbehörde angestellt ist 5 .<br />
Umstritten ist, ob das Kind der Beistandschaft Weisungen erteilen kann 6 . Nachdem<br />
das Institut ins Kindesrecht eingebettet ist, sollte wie für andere kindesrechtliche<br />
Aufgaben der Grundsatz gelten, dass auf die Meinung des Kindes Rücksicht genommen<br />
werden muss. Die Beistandschaft sollte aber letztlich doch so handeln, wie sie es<br />
nach bestem Wissen und Gewissen unter den vorgegebenen Rahmenbedingungen<br />
als im wohlverstandenen Interesse des Kindes erachtet. Es würde die Rolle der Beistandschaft<br />
im Prozess abwerten und wäre dem Kind wenig gedient, wenn die Beistandschaft<br />
verpflichtet wäre, dem Gericht unreflektierte und nicht realisierbare Anliegen<br />
des Kindes zu übermitteln. Das wohl primäre Kindesanliegen, nämlich dass die Eltern<br />
zusammen bleiben, ist im Scheidungsverfahren zum Vornherein nicht mehr zu verwirklichen.<br />
Die Bestimmungen von Art. 146 und 147 ZGB gelten nach der Gesetzessystematik für<br />
das Scheidungsverfahren. Einer analogen Anwendung in dem im gleichen Abschnitt<br />
des Gesetzes geregelten Abänderungsverfahren (Art. 134 ZGB) steht jedoch nichts<br />
entgegen. Unklar ist, ob eine Kinderbeistandschaft auch im Eheschutzverfahren angeordnet<br />
werden kann. Die Systematik des Gesetzes spricht eher dagegen. Andererseits<br />
werden gerade bezüglich der Kinderbelange die Weichen meist schon bei der<br />
Trennung und nicht erst bei der Scheidung gestellt. Zudem garantiert Art. 12 der<br />
UNO-Kinderrechtskonvention 7 dem Kind das Recht, in allen es berührenden Gerichtsoder<br />
Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch eine Vertretung oder<br />
eine geeignete Stelle angehört zu werden. Eine analoge Anwendung von Art. 146 und<br />
147 ZGB im Eheschutzverfahren ist somit nicht ausgeschlossen 8 und wurde im Kanton<br />
Bern in mindestens einem Fall bereits praktiziert.<br />
4. Anordnung einer Beistandschaft im konkreten Fall<br />
Zwingend ist die Anordnung einer Beistandschaft nur, wenn das urteilsfähige Kind<br />
dies verlangt. Diese Fälle dürften eher selten sein, besteht doch keine bundesrechtliche<br />
Verpflichtung, die urteilsfähigen Kinder auf dieses Institut aufmerksam zu machen 9 .<br />
Es wird deshalb in den meisten Fällen im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts<br />
stehen, ob es eine Beistandschaft anordnet oder nicht. Die Gerichte werden wohl eher<br />
zurückhaltend von diesem neuen Instrument Gebrauch machen. Die Wahrung des<br />
136
Kindeswohls war schon bisher eine von Amtes wegen wahrzunehmende Aufgabe der<br />
Gerichte und wird es auch in Zukunft sein. Die Gerichte sind sich zudem an kontradiktorische<br />
Zweiparteienverfahren gewohnt. Eine zusätzliche Person, welche im Prozess<br />
eine Rolle spielt, die nicht in die übliche Rollenverteilung eingeordnet werden kann,<br />
macht das Verfahren schwerfällig, was nicht im Interesse der Gerichte, aber wohl auch<br />
nicht in demjenigen der Ehegatten als Hauptbeteiligten des Scheidungsverfahrens<br />
liegt. Wenn die Interessen der Kinder durch das Gericht über ihre Befragung oder<br />
durch Einholung eines Gutachtens, das ja auch dem Kindeswohl verpflichtet ist, genügend<br />
gewahrt werden können, macht es keinen grossen Sinn, das Verfahren mittels<br />
Errichtung einer Beistandschaft auszuweiten.<br />
Die Anordnung einer Kinderbeistandschaft kann jedoch durchaus auch für die Gerichte<br />
Vorteile bieten. Wenn die Kinderbelange von einer am Prozess beteiligten Person<br />
vertreten werden, wird das Gericht von der Aufgabe entlastet, selbst nach kindgerechten<br />
Lösungen zu suchen und dabei möglicherweise bereits vor dem Urteil für<br />
einen der Ehegatten Partei ergreifen zu müssen.<br />
Eine Umfrage bei den Scheidungsgerichten des Kantons Bern mit einer Rücklaufquote<br />
von über 80 % hat ergeben, dass bis Ende Juli 2000 im Kanton Bern bereits einige<br />
Kinderbeistandschaften angeordnet wurden, davon zwei durch den Referenten. Auch<br />
diejenigen Gerichte, die vom Institut bisher nicht Gebrauch gemacht haben, würden<br />
dies in bestimmten Fällen tun.<br />
Die in den Antworten auf die Umfrage erwähnten Konstellationen entsprechen weitgehend<br />
den im Gesetz (Art. 146 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 ZGB) aufgeführten. Einerseits wird<br />
die Massnahme in besonders umstrittenen Fällen als angezeigt erachtet, wo die Gefahr<br />
besteht, dass die Kinder zwischen den Eltern aufgerieben und instrumentalisiert<br />
werden. Anderseits kann die Kinderbeistandschaft auch gerade dann sinnvoll sein,<br />
wenn sich die Eltern über die Kinderbelange einig sind, aber Zweifel beispielsweise an<br />
der Erziehungsfähigkeit des sorgeberechtigten Elternteils bestehen und<br />
Kindesschutzmassnahmen geprüft werden müssen.<br />
Die Einholung eines Gutachtens macht die Kinderbeistandschaft nicht unbedingt<br />
überflüssig. Oft zieht sich das Verfahren nach Vorliegen des Gutachtens noch einige<br />
Zeit in die Länge. Über die Beistandschaft kann sichergestellt werden, dass das Gericht<br />
auch in unstabilen Verhältnissen über die aktuellsten Informationen verfügt,<br />
wenn es schliesslich die Kinderbelange regelt. Diese Überlegung hat mit dazu geführt,<br />
dass der Referent in den erwähnten zwei Fällen eine Beistandschaft angeordnet hat.<br />
Die Anordnung der Beistandschaft oder die Ablehnung eines entsprechenden Antra-<br />
137
Wir kaufen<br />
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M. Ritschard • Fürsprecher • Ihr Kollege im Kunsthandel<br />
138<br />
aller Art:<br />
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☞ Liquidationen<br />
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in Restaurationsfragen<br />
☞<br />
Auktionen<br />
✄
ges erfolgt mittels prozessleitender Verfügung des Einzelgerichts oder der instruierenden<br />
Gerichtsperson 10 . Die Verfügung kann von den Prozessbeteiligten nach Massgabe<br />
des kantonalen Rechts angefochten werden, gegebenenfalls auch noch mit dem<br />
Endurteil 11 . In einigen Kantonen kann auch die Vormundschaftsbehörde gegen die<br />
Ablehnung der von ihr beantragten Vertretung ein Rechtsmittel einlegen 12 .<br />
5. Bestellung der die Beistandschaft führenden Person<br />
Die Ernennung der Person des Beistandes oder der Beiständin ist Sache der Vormundschaftsbehörde,<br />
welche hiefür eine mit Beschwerde gemäss Art. 388 ZGB anfechtbare<br />
Verfügung erlassen muss 13 . Örtlich zuständig ist die Vormundschaftsbehörde am<br />
Wohnsitz des Kindes 14 .<br />
Diese Kompetenzordnung wurde kritisiert mit der Begründung, die Kindesvertretung<br />
müsse auch von den Behörden völlig unabhängig sein 15 . Dabei wird auf Erfahrungen<br />
im Ausland verwiesen. Diese Kritik überzeugt jedoch nicht. Die Vormundschaftsbehörde<br />
ist wie das Gericht und allfällige GutachterInnen dem Kindeswohl verpflichtet<br />
und nimmt ihre Aufgabe in der Praxis auch in diesem Sinne wahr. Eine institutionelle<br />
Trennung zwischen Vormundschaftsbehörde und Beistandschaft ist deshalb nicht<br />
erforderlich, die Unabhängigkeit von Weisungen im konkreten Fall genügt. Zudem ist<br />
es bei unterschiedlichen Auffassungen der dem Kindeswohl verpflichteten Institutionen<br />
über das, was dieses im konkreten Fall gebietet, wichtig, dass die Institutionen<br />
sich möglichst über das Vorgehen einigen und nicht noch im Rahmen des Scheidungsverfahrens<br />
untereinander Konflikte austragen. Es sollte nicht des Guten zu viel getan<br />
werden.<br />
Nach der gesetzlichen Regelung (Art. 147 Abs. 1 ZGB) muss die Vormundschaftsbehörde<br />
eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen vertraute Person ernennen. In<br />
der Lehre gehen die Auffassungen darüber, welche Personen diese Voraussetzungen<br />
erfüllen, auseinander. Es wird auf der einen Seite die Auffassung vertreten, fast alle<br />
regelmässig mit Kindern befassten Personen seien für dieses Amt geeignet, also auch<br />
z.B. KinderärztInnen und Tageseltern 16 . Anderseits wird auf Grund des Umstandes,<br />
dass diese besondere Art der Beistandschaft im Wesentlichen die Vertretung des<br />
Kindes im Prozess beinhaltet, postuliert, dass diese Aufgabe in der Regel von<br />
AnwältInnen übernommen werden sollte 17 , oder es wird sogar ein Zweiergespann<br />
einer in fürsorgerischen und einer in rechtlichen Fragen vertrauten Person als ideal<br />
erachtet 18 . In der Umfrage bei den bernischen Scheidungsgerichten tendierte die Mehrheit<br />
der Antwortenden zu SozialarbeiterInnen, eine Minderheit zu AnwältInnen.<br />
Aus der Formulierung der Gesetzesbestimmung ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber<br />
139
nicht eine eigentliche, InhaberInnen eines Anwaltspatentes vorbehaltene Kinderanwaltschaft<br />
eingeführt hat. Die Beistandschaft hat die Funktion, einerseits das Kind<br />
bezüglich des Scheidungsprozesses seiner Eltern zu betreuen und anderseits, es in<br />
diesem Prozess zu vertreten. Die Vertretungsfunktion kann durch AnwältInnen sicher<br />
optimal erfüllt werden. Die Betreuung von Kindern in Konfliktsituationen ist jedoch<br />
nicht unbedingt von Haus aus ein Tätigkeitsbereich von AnwältInnen. Hier sind mehr<br />
spezielle psychologische Kenntnisse gefragt. AnwältInnen können durchaus auch<br />
über solche verfügen, doch sind andere Personen (PsychologInnen, SozialarbeiterInnen)<br />
in dieser Beziehung eher besser befähigt. Im Weiteren ist die Beurteilung<br />
der Unterhaltsregelung, die von allen sich bezüglich des Kindes im<br />
Scheidungsprozess stellenden Fragen am Ehesten spezifische juristische Kenntnisse<br />
erfordert, von den Aufgaben der Beistandschaft gerade ausgenommen. Schliesslich<br />
verhindert der Umstand, dass auch das Gericht dem Kindeswohl verpflichtet ist, weitgehend,<br />
dass die Kindesvertretung über prozessuale Fallstricke stolpern kann. Darin<br />
liegt möglicherweise ein Unterschied zum angelsächsischen Raum, von wo die Kinderanwaltsbewegung<br />
stammt.<br />
Auf Wünsche des Kindes bezüglich der einzusetzenden Person sollte im Rahmen des<br />
gesetzlichen Anforderungsprofils Rücksicht genommen werden (entsprechend Art.<br />
381 ZGB bei der Vormundschaft) 19 .<br />
Der Umstand, dass die die Beistandschaft führende Person bei der ernennenden Vormundschaftsbehörde<br />
angestellt ist, sollte keinen Ausschlussgrund bilden, sofern die<br />
Weisungsunabhängigkeit im konkreten Fall gewährleistet ist. Fachkompetenz in Belangen<br />
der Sozialarbeit ist in den schweizerischen Verhältnissen vorab bei den Amtsvormundschaften<br />
vorhanden und sollte entsprechend genutzt werden können 20 .<br />
Nicht in Frage kommen Personen, die keine spezifischen Kenntnisse in Betreuungsund<br />
Verfahrensfragen haben. Vormundschaftsbehörden aus Gemeinden, die nicht über<br />
einen professionellen Sozialdienst verfügen, werden nicht umhin kommen, für diese<br />
Aufgabe Fachpersonen aus anderen Gemeinden oder aus der freien Praxis beizuziehen.<br />
Die Verschiedenheit der Funktionen schliesst Personen aus, die im konkreten Fall ein<br />
Gutachten erstellt haben, obwohl auch diese das Kindeswohl im Auge haben müssen.<br />
Es ist jedoch schlecht denkbar, dass jemand als aussen stehende Person ein Gutachten<br />
verfasst und dann über die Kinderbeistandschaft in den Prozess eingreift. Ebenso<br />
kann nicht die selbe Person das Kind gemäss Art. 144 ZGB anhören und die Beistandschaft<br />
führen 21 . Hingegen kann die Kindesvertretung an der Anhörung teilnehmen 22 .<br />
140
Wenn die Beistandschaft für mehrere Kinder errichtet worden ist, hängt es von der<br />
Interessenlage der Kinder ab, ob die gleiche Person die Beistandschaft für mehrere<br />
Kinder übernehmen kann oder ob mehrere Personen ernannt werden müssen 23 .<br />
Es ist möglich und dürfte in der Praxis oft angezeigt sein, die Beistandschaft im Prozess<br />
mit einer solchen nach Art. 308 ZGB zu verbinden und dafür die gleiche Person einzusetzen<br />
24 . Recht häufig wird eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB bereits vor dem<br />
Scheidungsverfahren oder als vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 137 ZGB errichtet<br />
und bleibt nach der Scheidung bestehen. Die Verbindung beider Beistandschaften<br />
ermöglicht eine kontinuierliche Wahrnehmung der Kindesinteressen durch die gleiche<br />
Person. Aus der Sicht des Kindeswohls sollte vermieden werden, dass sich im<br />
Laufe des Scheidungsverfahrens immer wieder andere Personen mit dem Kind befassen<br />
25 .<br />
Im konkreten Fall wird die ernennende Behörde wohl abwägen müssen, ob die Beiständin<br />
oder der Beistand direkt in den Prozess eingreifen muss, um den Interessen des Kindes<br />
zum Durchbruch zu verhelfen oder ob es mehr um eine Begleitung des Kindes und<br />
die Funktion einer „Notbremse“ geht. Im ersten Fall ist wohl eher eine anwaltliche<br />
Vertretung angezeigt, während im zweiten die Ausübung der Beistandschaft durch<br />
eine nicht juristisch geschulte, aber mit dem Verfahren doch einigermassen vertraute<br />
Fachperson (meist wohl SozialarbeiterIn) den Interessen des Kindes vollauf gerecht<br />
wird. Dieser zweite Fall dürfte die Regel darstellen, da sich die Interessen des Kindes<br />
wohl letztlich mit denjenigen eines Elternteils decken, zumal es für die sich stellenden<br />
Fragen nicht eine unbeschränkte Anzahl möglicher Lösungen gibt.<br />
In die Entscheidfindung können am Rande auch finanzielle Erwägungen einbezogen<br />
werden. Die Vertretung durch AnwältInnen wird in der Regel um Einiges teurer sein als<br />
diejenige durch andere Fachpersonen. Zwar sind diese Kosten wohl nicht von der<br />
Vormundschaftsbehörde zu tragen, doch sollte allgemein einer unnötigen Verteuerung<br />
der Prozesse nicht Vorschub geleistet werden.<br />
Umstritten ist, ob die Vormundschaftsbehörde oder das Gericht zur Amtsenthebung<br />
eines Beistandes oder einer Beiständin befugt ist. Materielle Voraussetzung für eine<br />
Amtsenthebung ist auf jeden Fall, dass sich die eingesetzte Person krasse Pflichtverletzungen<br />
zuschulden kommen liess. Die Unabhängigkeit bei der Mandatsführung<br />
darf nicht durch drohende Amtsenthebung bei Meinungsverschiedenheiten beeinträchtigt<br />
werden. Ob krasse Pflichtverletzungen vorliegen, kann das Gericht wohl<br />
besser beurteilen als die Vormundschaftsbehörde. Die Kompetenz zur Entlassung<br />
sollte jedoch gleich geregelt sein wie für die Einsetzung. Zuständig ist daher die<br />
Vormundschaftsbehörde, die allerdings nur bei einer Meldung des Gerichts tätig wer-<br />
141
142
den sollte. Die Entlassungsverfügung kann mit vormundschaftlicher Beschwerde angefochten<br />
werden 26 .<br />
6. Kosten der Beistandschaft<br />
Vom Bundesrecht ist einzig vorgeschrieben, dass dem Kind keine Gerichts- oder Parteikosten<br />
auferlegt werden können (Art. 147 Abs. 3 ZGB). Die weitere Regelung der<br />
Kosten der Kinderbeistandschaft ist Sache der Kantone 27 . Es ist möglich, diese Kosten<br />
den Eltern zu überbinden, indem sie zu den Prozesskosten geschlagen werden,<br />
welche dann den Eltern als Parteien des Scheidungsprozesses gemäss dessen Ausgang<br />
oder nach prozessrechtlichen Sondervorschriften überbunden werden 28 . Wenn<br />
die Eltern nicht in der Lage sind, diese Kosten zu tragen, belasten sie letztlich die<br />
Gerichtskasse. Unklar ist allerdings, ob die Vertretungsperson direkt aus der Gerichtskasse<br />
oder über die Vormundschaftskasse zu entschädigen ist. Zweckmässig ist die<br />
Festlegung der Entschädigung durch das Gericht, das den konkreten Aufwand und<br />
Schwierigkeitsgrad der Vertretung abschätzen kann und über die gesamten<br />
Prozesskosten abschliessend befindet 29 . Wird die Beistandschaft durch eine bei der<br />
Amtsvormundschaft tätige Person ausgeübt, so stellt die Vormundschaftsbehörde<br />
dem Gericht Rechnung 30 .<br />
Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach den Regeln des Vormundschaftsrechts<br />
und ist grundsätzlich Sache der Kantone 31 . Wird allerdings die Vertretung einer<br />
Anwältin oder einem Anwalt übertragen, weil deren fachliche Kenntnisse erforderlich<br />
sind, so wäre es unbillig, einen anderen Tarif als den sonst für anwaltliche<br />
Prozessvertretungen geltenden anzuwenden. Bei der Festlegung der Entschädigung<br />
besteht ein Ermessensspielraum, der an Hand des konkreten Aufwandes und Schwierigkeitsgrades<br />
sowie der für die entsprechende Berufsgruppe üblicherweise anwendbaren<br />
Ansätze auszufüllen ist 32 .<br />
7. Schlussbemerkung<br />
Das Schicksal der Kinder bei und nach der Ehescheidung wird in erster Linie von den<br />
Eltern bestimmt. Die Kinderbeistandschaft nach neuem Scheidungsrecht ist kein Allerweltsheilmittel,<br />
um dem Kindeswohl zum Durchbruch zu verhelfen. Sie kann aber in<br />
gewissen Fällen sinnvoll sein, um Wege im Interesse des Kindes aufzuzeigen oder<br />
auch um Konfliktlösungen auf dem Buckel des Kindes zu verhindern.<br />
143
Literatur<br />
BOTSCHAFT 95.079 des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches<br />
vom 15. November 1995, S. 146 ff. (zit. Botschaft)<br />
BREITSCHMID Peter, Kind und Scheidung der Elternehe, in: Stiftung für juristische Weiterbildung<br />
Zürich [Hrsg.], Das neue Scheidungsrecht, Zürich 1999, S. 130 ff. (zit. Breitschmid)<br />
BURGER-STUTZ Christine, Die Kinderbelange unter altem und neuem Scheidungsrecht,<br />
Zürich 1999, insbes. S. 225 ff. (zit. Burger-Stutz)<br />
FREIBURGHAUS Dieter, Leuenberger Marcel, Sutter Thomas, Übersicht über die kantonale<br />
Einführungsgesetzgebung zum neuen Scheidungsrecht, FamPra.ch 3/2000, S. 379 ff.,<br />
insbes. S. 394 ff. (zit. FamPra.ch 2000)<br />
REUSSER Ruth, Die Stellung der Kinder im neuen Scheidungsrecht, in: Hausheer Heinz<br />
[Hrsg.], Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 200 ff. (zit. Reusser)<br />
SCHWEIGHAUSER Jonas, Die Vertretung der Kindesinteressen im Scheidungsverfahren<br />
- Anwalt des Kindes, Basel 1998<br />
SCHWEIGHAUSER Jonas, Kinderanwalt: Gravierende Mängel, plädoyer 1998/2, S. 24 ff.<br />
(zit. Schweighauser, plädoyer)<br />
SCHWEIGHAUSER Jonas, Kommentar zu Art. 146 f. ZGB, in: Schwenzer Ingeborg [Hrsg.],<br />
Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, S. 497 ff. (zit. Schweighauser, PraxKomm)<br />
SPÜHLER Karl, Neues Scheidungsverfahren, Zürich 1999, S. 43 ff. (zit. Spühler)<br />
SUTTER Thomas/Freiburghaus Dieter, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich<br />
1999, S. 574 ff. (zit. Sutter/Freiburghaus)<br />
________________________________<br />
1 Zur Entwicklung der Kinderanwaltsbewegung: Burger-Stutz, S. 225 ff.<br />
2 Sutter/Freiburghaus, N. 15 zu Art. 146/147<br />
3 Botschaft, S. 148<br />
4 Reusser, N. 4.100<br />
5 Sutter/Freiburghaus, N. 48 f. zu Art. 146/147; Schweighauser, PraxKomm, N. 12 zu Art. 147<br />
6 Pro: Schweighauser, PraxKomm, N. 16 zu Art. 147; Burger-Stutz, S. 231. Contra: Sutter/Freiburghaus,<br />
N. 49 zu Art. 146/147; Reusser, N. 4.99<br />
7 SR 0.107<br />
8 Sutter/Freiburghaus, N. 8 zu Art. 146/147; Schweighauser, PraxKomm, N. 14 zu Art. 146<br />
9 Sutter/Freiburghaus, N. 13 zu Art. 146/147<br />
10 FamPra.ch 2000, S. 394<br />
11 zum Ganzen: Sutter/Freiburghaus, N. 20 f. zu Art. 146/147; FamPra.ch 2000, S. 394; Kanton Bern:<br />
Art. 26/27 EVO ZGB-BE (Weiterziehung der prozessleitenden Verfügung möglich)<br />
12 FamPra.ch 2000, S. 395 Fn. 78<br />
13 Reusser, N. 4.95; im Kanton Basel-Stadt kann die Einsetzungsverfügung mit Beschwerde an das<br />
Appellationsgericht angefochten werden, FamPra.ch 3/2000 S. 395 Fn. 79<br />
14 Sutter/Freiburghaus, N. 30 zu Art. 146/147; Schweighauser, PraxKomm, N. 3 zu Art. 147<br />
144
15 Schweighauser, plädoyer, S. 24<br />
16 Breitschmid, S. 132<br />
17 Spühler, S. 45<br />
18 Schweighauser, PraxKomm, N. 5 zu Art. 147; Burger-Stutz, S. 230<br />
19 Schweighauser, PraxKomm, N. 4 zu Art. 147<br />
20 anders Schweighauser, PraxKomm, N. 6 zu Art. 147<br />
21 Sutter/Freiburghaus, N. 35 zu Art. 146/147 ZGB; differenzierend Reusser, N. 4.93<br />
22 so ausdrücklich und als Regelfall § 6 der Zürcher Verordnung vom 1. Dezember 1999 betreffend<br />
Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht (LS 211.10)<br />
23 Sutter/Freiburghaus, N. 36 zu Art. 146/147<br />
24 Reusser, N. 4.92<br />
25 Reusser, N. 4.93<br />
26 so Sutter/Freiburghaus, N. 43 ff. zu Art. 146/147; für Zuständigkeit des Gerichts: Schweighauser,<br />
PraxKomm, N. 12 zu Art. 147<br />
27 Übersicht über die kantonalen Regelungen: FamPra.ch 2000, S. 395 f.<br />
28 so Art. 31 EVO ZGB-BE; Sutter/Freiburghaus, N. 59 zu Art. 146/147; Schweighauser, PraxKomm,<br />
N. 48 zu Art. 147; teilweise anderer Ansicht Reusser, N. 4.97 (Anordnung der Massnahme =<br />
Verfahrenskosten, Durchführung = Unterhaltskosten für Kindesschutzmassnahme, Art. 276 Abs. 1<br />
ZGB)<br />
29 Sutter/Freiburghaus, N. 62 zu Art. 146/147, Schweighauser, PraxKomm, N. 49 zu Art. 147<br />
30 Sutter/Freiburghaus, N. 62 zu Art. 146/147<br />
31 Sutter/Freiburghaus, N. 61 zu Art. 146/147, Schweighauser, PraxKomm, N. 50 zu Art. 147<br />
32 Schweighauser, PraxKomm, N. 50 ff. zu Art. 147, Sutter/Freiburghaus, N. 61 zu Art. 146/147,<br />
Breitschmid, S. 134<br />
Die Redaktion in dubio dankt Herrn Gerichtspräsident Daniel Bähler für die freundliche<br />
Genehmigung zum Abdruck dieses Referates.<br />
145
Interview<br />
Was haben Sie allgemein für erste Erfahrungen<br />
mit dem neuen Scheidungsrecht gemacht?<br />
Ich teile die teilweise negativen Stimmen,<br />
vorab der Anwaltschaft, nicht vollumfänglich.<br />
Es stimmt zwar, dass der<br />
Verfahrensablauf etwas komplizierter geworden<br />
ist; zudem gibt es mehr administrativen<br />
Aufwand. Anderseits ist das Verfahren<br />
aber entschlackt worden, indem die<br />
Schuldfrage - mit Ausnahme der Scheidungen<br />
nach Art. 115 ZGB - nicht mehr<br />
thematisiert wird. Der Umgang mit den<br />
Leuten ist zudem lockerer geworden. Die<br />
Verhandlungen können weniger formalistisch<br />
geführt werden. Das ist ein Vorteil.<br />
Nachteilig sind, wie eben gesagt, der Papierkrieg<br />
und die zweimonatige Wartefrist,<br />
die niemand so recht versteht.<br />
146<br />
mit Herrn Daniel Bähler,<br />
Gerichtspräsident Thun<br />
bearbeitet durch Markus Stähli, Redaktor<br />
Was hat sich für die Hauptbetroffenen der<br />
Scheidungsverfahren, die Kinder, geändert?<br />
Neu ist vorab, dass wir nunmehr in allen<br />
Scheidungen, die auch Kinder betreffen,<br />
einen Bericht von der Vormundschaftsbehörde<br />
einholen müssen. Die mit Art. 146f<br />
ZGB neu geschaffene Kinderbeistandschaft<br />
wurde bisher aber noch nicht oft angeordnet.<br />
Ich persönlich hatte bis anhin<br />
lediglich drei Fälle. Einmal habe ich eine<br />
Anwältin durch die Vormundschaftsbehörde<br />
einsetzen lassen; in den anderen<br />
beiden Fällen waren es ein Sozialarbeiter<br />
und eine Juristin der Sozialdienste, die<br />
beide über Erfahrungen im Umgang mit<br />
Kindern verfügen. Der Vorteil der Anwältinnen<br />
und Anwälte liegt zweifelsohne in<br />
der Prozesserfahrung. Im erwähnten Fall,<br />
wo eine Anwältin eingesetzt worden ist,
handelte es sich insoweit um ein kompliziertes<br />
Verfahren, als es erstens um ein Abänderungsverfahren<br />
ging und zweitens<br />
eine Widerklage erhoben wurde. In den beiden<br />
anderen Fällen lagen jeweils Gutachten<br />
vor; hier diente die Beistandschaft vornehmlich<br />
der Aktualisierung. In einem Fall<br />
bestanden beispielsweise Bedenken, die<br />
Mutter sei womöglich nicht in der Lage,<br />
für eine adäquate Erziehung der Kinder<br />
zu sorgen. Für derartige Abklärungen eignen<br />
sich meines Erachtens erfahrene Sozialarbeiterinnen<br />
oder Sozialarbeiter besser.<br />
Macht das Institut der Kinderbeistandschaft<br />
tatsächlich Sinn?<br />
Ja, ich glaube schon. Allerdings darf ich<br />
gleich festhalten, dass in den meisten<br />
Scheidungsverfahren Einigkeit bezüglich<br />
der Kinderzuteilung besteht. In den anderen<br />
Fällen ist es aber für das Gericht von<br />
Vorteil, wenn das Kind vertreten ist. Bei<br />
Streitigkeiten über die Kinderzuteilung<br />
muss man letztlich einer Partei Recht geben<br />
und hier gibt es nur drei Lösungen.<br />
Entweder übernimmt die Mutter oder der<br />
Vater die Obhut oder die Kinder werden<br />
fremd platziert. Hier ist es für das Gericht<br />
von Vorteil, wenn es sich vorerst etwas zurückziehen<br />
kann, bevor am Schluss eine<br />
Entscheidung gefällt werden muss. Damit<br />
kann auch vermieden werden, dass das<br />
Gericht in der Kinderfrage zwangsläufig<br />
Position für eine Partei beziehen muss.<br />
Dadurch wird das eigentliche Scheidungsverfahren<br />
auch weniger belastet.<br />
Nach Art. 146 Abs. 3 ZGB ist die Beistandschaft<br />
obligatorisch anzuordnen, wenn das<br />
Kind sie verlangt. Kommt das überhaupt<br />
vor?<br />
Das hängt wohl von den dem Kind zugänglichen<br />
Informationen ab. Bei mir ist das<br />
bislang nicht vorgekommen und ich glaube<br />
auch nicht, dass das häufig passiert.<br />
Ich kann es mir auch schwer vorstellen,<br />
dass ein Kind von selbst auf die Idee kommt,<br />
denn meistens betrifft es ja gerade Fälle,<br />
die sowieso schon problematisch sind.<br />
Aber gerade in diesen Fällen ist die Vormundschaftsbehörde<br />
oftmals schon eingeschaltet,<br />
womit das Kind keinen eigenen<br />
Antrag mehr einzubringen hat.<br />
Haben Sie schon Kinderbeistandschaften<br />
aufgrund eines Antrages der Eltern oder der<br />
VB angeordnet?<br />
Alle Beistandschaften, die ich eingesetzt<br />
habe, habe ich selbst verantwortet; also<br />
mit dem Ermessen des Gerichtes. Bei der<br />
Vormundschaftsbehörde kann es sein, dass<br />
das neue Institut noch nicht so geläufig<br />
ist, vorallem wenn bereits eine Beistandschaft<br />
nach Art. 308 ZGB besteht. In derartigen<br />
Situationen kann natürlich eine<br />
vorbestandene Beistandschaft mit einer<br />
Prozessbeistandschaft kombiniert werden.<br />
In allen meiner drei bisherigen Fälle bestand<br />
beispielsweise bereits eine Erziehungsbeistandschaft<br />
oder es wurde eine<br />
solche eingesetzt.<br />
147
148<br />
VON GRAFFENRIED GURTNER LIECHTI<br />
Rechtsanwälte und Notare<br />
Wir bilden eine Partnerschaft aus selbstständigen und angestellten<br />
Rechtsanwälten und Notaren, die in einer grösseren Kanzleigemeinschaft<br />
im Zentrum Berns zusammenarbeiten. Nebst allen notariellen Tätigkeiten<br />
im Bereich öffentlicher Beurkundungen liegt ein Schwergewicht der<br />
Aktivitäten in der langfristigen Beratung und Unterstützung von Privatpersonen<br />
und Unternehmungen in allen Bereichen des Rechts und nötigenfalls<br />
in der Vertretung vor Behörden und Gerichten bei streitigen<br />
Auseinandersetzungen. Im Hinblick auf die Ausdehnung dieser Aktivitäten<br />
suchen wir<br />
2 bis 3 Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte<br />
mit Schwergewicht im öffentlichen und privaten Recht, die über berufliche<br />
Erfahrung verfügen und sich, eventuell mit bereits bestehendem<br />
Klientenkreis, als selbstständige Anwältinnen oder Anwälte in diesen Verbund<br />
einbringen möchten. Ein Team aus kontaktfreudigen Juristen und<br />
freundlichen Kanzleimitarbeiterinnen, modernste Infrastrukturen und zahlreiche<br />
Möglichkeiten, die eigene Tätigkeit mit weiteren Dienstleistungen<br />
für das Vermögen zu verknüpfen, sind gegeben.<br />
Sind Sie an einem Gespräch interessiert? Auf Ihre Fragen freuen sich Herr<br />
Guido Albisetti und Herr Beat Liechti. Sie können uns Ihre Unterlagen<br />
auch zustellen – wir nehmen mit Ihnen Kontakt auf. Volle Diskretion ist<br />
selbstverständlich gewährleistet.<br />
Von Graffenried Gurtner Liechti<br />
Rechtsanwälte und Notare<br />
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Tel. 031 329 37 11
Wer ist der optimale Kinderbeistand im<br />
Prozess?<br />
Das hängt von der Art des Prozesses ab,<br />
sowie vom Zeitpunkt in dem ich mit der<br />
Beistandschaft intervenieren muss. Der<br />
Vorteil der Anwälte liegt sicher in der<br />
Prozesserfahrung; allerdings ist das aber<br />
nur dann von Bedeutung, wenn es sich<br />
wirklich um ein streitiges Verfahren handelt.<br />
In Fällen, bei denen sich die Ehegatten<br />
einig sind und das Gericht dennoch<br />
der Meinung ist, eine Beistandschaft einzusetzen,<br />
beispielsweise um Fragen der<br />
Obhut oder der elterlichen Sorge abzuklären,<br />
ist aber die Prozesserfahrung nicht von<br />
grosser Bedeutung. Zumal sich das Gericht<br />
immer noch von Amtes wegen für das<br />
Kindeswohl einzusetzen hat. Daher bin ich<br />
der Auffassung, dass es nicht unbedingt<br />
Anwälte oder Anwältinnen braucht, vielmehr<br />
sind eben auch andere Berufsgruppen<br />
dazu geeignet, vorab wenn es nicht<br />
spezifisch juristische Fragen zu beantworten<br />
gibt. Im übrigen wird ja gerade derjenige<br />
Bereich von der Kinderbeistandschaft<br />
nicht erfasst, der eigentlich juristisch am<br />
schwierigsten ist, nämlich die Unterhaltsfrage.<br />
Ist denn die Unabhängigkeit eines von der<br />
VB vorgeschlagenen Beistands überhaupt<br />
gewährt?<br />
Es sollten ja alle Beteiligten im Interesse<br />
des Kindes tätig sein. Der Anspruch des<br />
Gerichts auf Unabhängigkeit dürfte unbestritten<br />
sein. Das Gleiche gilt meines Er-<br />
achtens auch für die VB, es ist ja letztlich<br />
eine Behörde. Und soweit der von der VB<br />
eingesetzte Beistand dem Kindeswohl verpflichtet<br />
ist, dürfte auch dessen Unabhängigkeit<br />
gesichert sein. Das Problem liegt<br />
wohl eher darin, dass möglicherweise<br />
nicht alle das Gleiche unter dem Kindeswohl<br />
verstehen. Daher scheint mir die Frage<br />
der Unabhängigkeit der Beistandschaft<br />
von der VB nicht zentral zu sein. Es könnte<br />
zudem sogar passieren, dass es zwischen<br />
dem Beistand und der Vormundschaftsbehörde<br />
zu einem Konflikt kommt, was<br />
kaum mehr im Interesse des Kindes liegen<br />
kann. Hier ist die Zusammenarbeit aller<br />
nötig.<br />
Der BAV führt eine Liste mit “Kinderanwälten“,<br />
die sich der einschlägigen Ausund<br />
Weiterbildung verpflichtet haben. Was<br />
halten Sie davon? Entspricht das allenfalls<br />
einem Bedürfnis der Gerichte?<br />
Das finde ich in jedem Fall sinnvoll. Es<br />
handelt sich hier zweifelsohne um eine etwas<br />
andere Aufgabe, als sie üblicherweise<br />
von der Anwaltschaft im Prozess wahrgenommen<br />
wird. Es ist auch eine andere<br />
Klientschaft. Man muss sich anders darauf<br />
einstellen, es sind ja auch andere Fragen<br />
zu beantworten. Normal sind eben<br />
nicht spezifisch juristische Fragen. Letztlich<br />
geht es um die Auslegung des unbestimmten<br />
Begriffes “Kindeswohl“. Eine<br />
spezifische Bildung finde ich in jedem Fall<br />
gut. Man sollte die Liste dann auch bekannt<br />
und – von Gerichten und der VB –<br />
davon Gebrauch machen.<br />
149
Der BAV möchte auch eine Hotline für Kinder<br />
einrichten, um bei dringenden Fragen<br />
sofort mit juristischem Rat helfen zu können.<br />
Wie beurteilen Sie die diesbezügliche<br />
Nachfrage?<br />
Ich denke, da besteht seitens der Kinder<br />
wohl kaum Bedarf. Anwälte stellen für sie<br />
Respektpersonen dar. Ich glaube daher<br />
nicht, dass sich ein Kind in einer verworrenen<br />
Situation gerade an jemanden wendet,<br />
wo zuerst eine Schwellenangst überwunden<br />
werden muss. Daher scheint mir<br />
der Aufwand für eine funktionierende<br />
Pikettorganisation nicht gerechtfertigt.<br />
Es ist umstritten, ob das Kind dem Beistand<br />
Weisungen erteilen kann. Ist diese Frage<br />
nicht etwas gar akademisch?<br />
Ich denke auch nicht, dass Kinder Weisungen<br />
erteilen sollen. Weisungen umsetzen<br />
bedeutet ja, dass der Weisungsempfänger<br />
damit einverstanden ist. Es kann also nur<br />
dann Konsens herrschen, wenn die erteilte<br />
Weisung auch durchsetzbar ist. Die Aufgabe<br />
des Beistandes wird daher wohl eher<br />
darin liegen, dem Kind klar zu machen,<br />
welche Rechte im Prozess umgesetzt werden<br />
können. Man darf sich hier ohnehin<br />
keine Illusionen machen. Das Hauptinteresse<br />
der Kinder wäre nämlich meist ein<br />
Verzicht der Eltern auf die Scheidung selbst<br />
und genau das ist ja nicht durchführbar.<br />
In Tat und Wahrheit besteht ein relativ enger<br />
Rahmen, um den Spielraum auszunutzen.<br />
Zentral geht es wohl meist um Fragen<br />
der Obhut. Aber gerade hier gibt es – wie<br />
150<br />
bereits erwähnt – nur drei Lösungen.<br />
Unklar ist ob die neue Beistandschaft nur<br />
für das Scheidungsverfahren angeordnet<br />
werden kann. Würde es nicht Sinn machen,<br />
dieses Institut auch im Eheschutzverfahren<br />
anzuwenden?<br />
Richtig, die Weichen werden ja im Eheschutzverfahren<br />
gestellt und nicht im Scheidungsverfahren.<br />
Die meisten Fälle, die das<br />
Scheidungsgericht zu beurteilen hat, sind<br />
daher schon vorgespurt. Das grosse<br />
“Kindergestürm“ spielt sich somit vor dem<br />
Eheschutzrichter und nicht vor dem Scheidungsrichter<br />
ab. Daher finde ich es sinnvoll,<br />
wenn man Kinderbeistandschaften<br />
nötigenfalls bereits im Eheschutzverfahren<br />
anordnet. Dieses Recht lässt sich<br />
schliesslich auch aus der UNO-Kinderrechtskonvention<br />
ableiten.<br />
Welche Rolle spielen die Jugend- und die<br />
Erziehungsberatung?<br />
Die Jugendberatung hat nur Kontakt mit<br />
älteren Kindern, also mit solchen die ihren<br />
Willen äussern können. Mit der Kinderbeistandschaft<br />
besteht kein direkter Konnex.<br />
Hingegen ist die Erziehungsberatung<br />
häufig als Gutachterin involviert, was zu<br />
einer Zusammenarbeit mit der Beistandschaft<br />
führt, sofern diese schon vorgängig<br />
errichtet wurde.<br />
Wie werden die Prozesskosten des Kinderbeistands<br />
liquidiert?
Gemäss ZGB ist es der Selbstbestimmung<br />
der Kantone überlassen, wie die Kosten<br />
zu verlegen sind. Im Kanton Bern werden<br />
gemäss Art. 31 EVO ZGB die Kosten des<br />
Beistandes zu den übrigen Prozesskosten<br />
geschlagen, womit sie von den Parteien<br />
getragen werden. In Fällen von unentgeltlicher<br />
Prozessführung belasten sie die<br />
Kasse des Kantons. Das Honorar für die<br />
Beistandschaft wird sinnvollerweise direkt<br />
und ohne Umweg über die VB vom Gericht<br />
festgesetzt und ausbezahlt.<br />
in dubio dankt für dieses Gespräch.<br />
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151
Mitteilungen des Vorstandes<br />
Musterkostennote für Strafprozesse<br />
Das revidierte Strafverfahren, das per 01.01.1997 in Kraft gesetzt wurde, misst wegen des<br />
eingeschränkten Unmittelbarkeitsprinzipes der Voruntersuchung grössere Bedeutung bei.<br />
Dies war denn auch der Anlass, das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts bezüglich<br />
Entschädigung amtlich bestellter Anwälte und Anwältinnen einer Revision zu unterziehen,<br />
was per Ende März 1999 geschehen ist.<br />
Mit dem Ziel, künftig Diskussionen oder gar Kürzungen von Honorarnoten durch die<br />
Strafgerichte zu vermeiden, hat der Vorstand die nun hier vorliegende Musterkostennote<br />
ausgearbeitet. Einerseits soll damit dem Anliegen der Gerichte nach Transparenz der<br />
anwaltlichen Leistungen Rechnung getragen werden, andererseits muss das Anwaltsgeheimnis<br />
gewahrt bleiben. Im weiteren ist das Honorar gemäss den Grundsätzen des<br />
Gebührendekrets zu bestimmen, d.h. auch in Strafsachen sind sämtliche vier Kriterien<br />
gemäss Art. 4 DAG zu beachten. Falls der Anwalt somit vom Rechnungsbetrag abweichen<br />
will, der sich nach dem effektiven Zeitaufwand ergeben würde, hat er dies mit den drei<br />
anderen Kriterien (wirtschaftliche Verhältnisse, Verantwortung und Bedeutung der Sache)<br />
auszuweisen.<br />
Die Musterkostennote wurde im Dezember 2000 von der Strafabteilung des Obergerichts<br />
und am 08.06.2001 vom Verband <strong>Bernischer</strong> Richterinnen und Richtern begutachtet und<br />
begrüsst.<br />
Wir hoffen somit, unseren Mitgliedern eine taugliche Guideline unterbreiten zu können,<br />
um Honorarstreitigkeiten mit Gerichten in Strafsachen künftig zu vermeiden.<br />
152<br />
Peter-René Wyder, Vorstandsmitglied
Gebühren:<br />
K O S T E N N O T E<br />
i. S. Hans Muster, Strafverfahren<br />
Voruntersuchung: - (Anzahl) Besprechungen mit Klientschaft<br />
(Ortsangabe bei auswärtigen Besprechungen)<br />
- (Anzahl) Besprechungen mit Drittpersonen<br />
- Teilnahme Haftrichterverhandlung<br />
- Haftentlassungsgesuch<br />
- (Anzahl) Teilnahme an Einvernahmen<br />
- (Anzahl) Teilnahme an weiteren Untersuchungshandlungen<br />
- Stellen von Beweisanträgen<br />
- Aktenstudium, Abklären von Rechtsfragen<br />
- (Anzahl) Telefongespräche<br />
- (Anzahl) Korrespondenz<br />
- Redigieren einer Eingabe i. S. v. Art. 249 StrV<br />
- Rekurs gegen Beweisentscheide<br />
- Beschwerde in Verfahren von Haftgericht<br />
- Gesuch um vorzeitigen Straf/resp Massnahmenantritt<br />
- Besonderes<br />
Vorbereitung Hauptverhandlung:<br />
- Aktenstudium und Abklären von Rechtsfragen<br />
- (Anzahl) Besprechungen mit Klient<br />
(Ortsangabe bei auswärtigen Besprechungen)<br />
- Stellen von Beweisanträgen<br />
- (Anzahl) Telefongespräche<br />
- (Anzahl) Korrespondenz<br />
- Vorbereiten Plädoyer<br />
- Redigieren der Kostennote<br />
- Besonderes<br />
Teilnahme Hauptverhandlung:<br />
153
Nachbetreuung Klient:<br />
Zeitlicher Aufwand<br />
Voruntersuchung ...............<br />
Vorbereitung Hauptverhandlung ...............<br />
Teilnahme Hauptverhandlung ...............<br />
Nachbetreuung Klient ...............<br />
Zeitlicher Aufwand total ....................................<br />
davon Praktikantin .....................<br />
Wirtschaftliche Verhältnisse<br />
unterdurchschnittlich/durchschnittlich/überdurchschnittlich<br />
Verantwortung<br />
unterdurchschnittlich/durchschnittlich/überdurchschnittlich<br />
Bedeutung der Sache<br />
unterdurchschnittlich/durchschnittlich/überdurchschnittlich<br />
Art. 15 DAG<br />
154<br />
Fr.<br />
____________<br />
Reisetag: (Art. 11 lit. b DAG) Fr.<br />
____________<br />
Auslagen:<br />
- Telefonate Fr.<br />
- Faxspesen Fr.<br />
- Porti Fr.<br />
- Kopien Fr.<br />
- Fahrspesen Fr.<br />
- Übersetzerkosten Fr. Fr.<br />
____________<br />
Mehrwertsteuer: Fr.<br />
____________<br />
Fr.<br />
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155
Anpassung Konventionaltarif<br />
mas. Am 13. Juli 2001 hat der Vorstand BAV bei der Anwaltskammer des Kantons Bern,<br />
gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Fürsprecher vom 06. Februar 1984, ein<br />
Gesuch um Anpassung des heutigen Stundenansatzes an die Teuerung eingereicht. Der<br />
Antrag basiert vorab auf der mathematischen Indexierung (1974: Index = 140 Punkte, Ansatz<br />
= Fr. 100.-; Juni 2001: Index = 314.8 Punkte, Ansatz = Fr. 225.-). Beantragt wird indes<br />
eine Erhöhung um Fr. 20.- auf neu Fr. 230.-, da die seit der letzten Anpassung per 01. Juli<br />
1997 gestiegenen Kosten (Sekretariatspersonal, Praktikanten (!), EDV) gegenüber dem<br />
Index überproportional gestiegen sind. Hinzu kommt, dass der Berufsstand der Anwaltschaft<br />
einem starken Wandel und einer immer stärker werdenden Konkurrenz durch Banken<br />
und Treuhandgesellschaften unterworfen ist. Bekanntlich wurde deshalb am Anwaltstag<br />
2000 beschlossen, den Mitgliederbeitrag um Fr. 200.- zu erhöhen, um finanzielle Mittel<br />
für Marketing, Öffentlichkeitsarbeit und Weiterbildung einsetzen zu können. Hingewiesen<br />
wurde auch auf die Tatsache, dass der Neuenburgische <strong>Anwaltsverband</strong> seinen Ansatz<br />
jüngst von Fr. 220.- auf Fr. 265.- angehoben hat.<br />
Das Gesuch wurde ursprünglich bereits am 26. März 2001 eingereicht, allerdings vom<br />
neuen Vorstand nochmals überarbeitet und nun Mitte Juli 2001 neu anhängig gemacht.<br />
Der Entscheid der Anwaltskammer dürfte im kommenden Herbst fallen. Affaire à suivre.<br />
Hot-Line - Werbung in eigener Sache<br />
Juristische Artikel und die Rechtsberatungen in verschiedenen Formen erlauben dem<br />
Verband, potentiellen Klienten die Dienstleistungen seiner Mitglieder bekannt zu machen.<br />
Der Betrieb der in Zusammenarbeit mit der Berner Zeitung abgebotenen Hot-Line ist gut<br />
angelaufen. Drei bis fünf Experten beantworten alle zwei Monate während drei Stunden<br />
telefonische Leserfragen zu einem aktuellen Rechtsthema. Es erfolgt eine journalistische<br />
Nachbereitung der Hot-Line, in diesem Rahmen werden die Experten mit Bild vorgestellt.<br />
Themen der nächsten Hot-Lines:<br />
- Reiserecht<br />
- Strafrecht (SVG)<br />
- Sportrecht<br />
Spezialisten, welche an der Mitarbeit interessiert sind, melden sich bei Kollegin Burkhalter<br />
per E-Mail: burri_burkhalter@datacomm.ch oder telefonisch 031 721 19 77.<br />
156
Allgemeine Mitteilungen<br />
Recherche im Internet - die juristische Suchmaschine Lawsearch<br />
Eine der Schwierigkeiten der juristischen Arbeit mit dem Internet liegt in der Bewältigung<br />
der Informationsflut und im Herausfiltern der für Juristen relevanten Daten. Information<br />
findet sich im WWW zur Genüge, gut strukturierte Ausgangsseiten für die juristische<br />
Recherche sind jedoch selten. Oftmals kann zudem die Zuverlässigkeit der Online-Quellen<br />
nicht eruiert werden. Für die Informationssuche werden meist zwei unterschiedliche Dienste<br />
verwendet 1 :<br />
- Directories (Linklisten, Themenverzeichnisse) 2 wie beispielsweise die juristische Datenbank<br />
von Weblaw 3<br />
- Search Engines (Suchmaschinen) 4<br />
Beide Dienste sind in Teilbereichen problematisch. Die sog. Directories bestehen aus<br />
thematisch gegliederten Verweisen (Links). Im Normalfall sagen sie aber wenig aus über<br />
den Inhalt einer verlinkten Seite. Die „Suche“ wird über eine themen- oder fachspezifische<br />
Logik durchgeführt (Bsp: Gesetzgebung, Rechtsprechung, International, Bund, Kantone<br />
usw.). Im Gegensatz dazu sind die meisten Search Engines nicht themenspezifisch ausgerichtet.<br />
Sie indizieren weltweit oder auf eine Region reduzierte Inhalte. Das Resultat der<br />
Suchanfragen wird auf Begriffe eingegrenzt, ohne auf den Kontext (z.B. nur juristische<br />
Informationen in Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH) Rücksicht zu nehmen.<br />
Mit Lawsearch 5 , der juristischen Suchmaschine von Weblaw 6 , wird diesem Problemen<br />
entgegengewirkt. Lawsearch indiziert ausschliesslich Quellen, die Informationen zum<br />
Schweizer Recht enthalten. Ausgangspunkt für die Suche ist die Struktur sowie der Inhalt<br />
der juristischen Datenbank von Weblaw.<br />
1 Auf kommerzielle Datenbanken wie assistalex (http://www.assistalex.ch) oder Swisslex (http://www.swisslex.ch) wird im<br />
vorliegenden Beitrag nicht näher eingegangen. Die vorgestellten Dienstleistungen stehen unentgeltlich zur Verfügung.<br />
2 Eine beispielhafte Aufzählung juristischer Linklisten in der Schweiz findet sich unter http://www.weblaw.ch/datenbank/<br />
list.asp?ParentId=100<br />
3 http://www.weblaw.ch/datenbank<br />
4 Eine beispielhafte Aufzählung allgemeiner Suchmaschinen findet sich unter http://www.weblaw.ch/datenbank/<br />
list.asp?ParentId=108<br />
5 http://www.lawsearch.ch<br />
6 Weblaw GmbH; http://www.weblaw.ch<br />
157
Diese Datenbank umfasst zur Zeit rund 3000 Verweise auf Seiten mit juristischen Inhalten.<br />
Die juristische Datenbank wird wöchentlich aufdatiert, die einzelnen Links kommentiert<br />
und übersetzt. Rund 2000 der erwähnten Links befassen sich mit Schweizer Recht. Diese<br />
Links bilden die Grundlage für den Index von Lawsearch. Die aufgeführten Internetadressen<br />
werden regelmässig von einem “Spider” besucht, indiziert und abgelegt. Dieses Vorgehen<br />
garantiert, dass bei den Suchresultaten nur juristische Quellen aufgelistet werden. Die<br />
juristische Suchmaschine basiert auf der Technologie der Firma IOGRAM AG 7<br />
(Suchtechnologie-Lieferant von [search.ch]).<br />
Lawsearch ermöglicht eine gezielte Suche in ausgewählten juristischen Datenbanken<br />
(bzw. Servern). Die selektive Suche kann zum jetzigen Zeitpunkt mittels Feldfunktion in der<br />
Systematischen (SR) 8 , der Amtlichen (AS) Sammlung 9 des Bundesrechts, der Verwaltungspraxis<br />
der Bundesbehörden (VPB) 10 , in Jusletter 11 und/oder der Leitentscheide ab<br />
1954 des Schweizerischen Bundesgerichtes 12 durchgeführt werden. In der Grundeinstellung<br />
sucht Lawsearch in allen Datenbanken. Eine Suche kann damit in allen Quellen gleichzeitig<br />
oder selektiv in einer genau definierten Auswahl stattfinden. Zur Durchführung<br />
einer einfachen Suche können einige Worte oder eine Frage in das Suchfeld eingegeben<br />
werden. Anschliessend muss das Feld “suchen“ aktiviert werden. Das Resultat ist eine<br />
Liste von Webseiten, die mindestens einen der verwendeten Suchbegriffe enthalten. Dabei<br />
erscheinen die Seiten zuoberst, die der Anfrage am besten entsprechen (Relevance<br />
Ranking). Diese Suche entspricht der bekannten “OR”/”ODER” Verknüpfung (Begriff<br />
Zivilgesetzbuch oder Eugen oder Huber oder Savigny muss sich auf der Seite befinden).<br />
Umlaute werden in allen Varianten gleich behandelt: So sind Zürich, Zuerich und Zürich<br />
oder Geneve, Genève und Genf gleichwertig.<br />
Erweitert wird dieses System durch den Einsatz von boolschen Operatoren (erweiterte<br />
Suche). Die Operatoren stehen für Verknüpfungsmöglichkeiten bei der Suche mit dem Ziel,<br />
ein möglichst genaues Suchresultat zu erhalten.<br />
Bei einer Phrasensuche „Eugen Huber“ müssen die Worte Eugen und Huber in genau<br />
dieser Reihenfolge auftreten. Dies ist insbesondere bei Namen und Bezeichnungen nützlich.<br />
Die “AND”/”UND”-Verknüpfung erreicht man mit den Operator + (Beispiel: +Zivilgesetzbuch<br />
+“Eugen Huber“). Das Wort Zivilgesetzbuch und die Phrase “Eugen Huber”<br />
müssen auf der Trefferseite vorkommen. Wichtig ist, dass das + Zeichen vor alle Begriffe<br />
(+Zivilgesetzbuch +”Eugen Huber”) gesetzt wird und das zwischen Operator und<br />
Suchbegriff kein Leerschlag eingegeben wird.<br />
7 http://www.iogram.ch<br />
8 http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html<br />
9 http://www.admin.ch/ch/d/as<br />
10 http://www.vpb.admin.ch<br />
11 http://www.jusletter.ch<br />
12 http://www.bger.ch<br />
158
Da haben Sie die Quittung<br />
Da haben Sie das Geschenk<br />
Null Spesen...<br />
...auf Blitz Zahlungsaufträgen,<br />
Zahlungsaufträgen Inland via DTA/LSV,für<br />
Kontoführungen,Kontoauszüge/Kontoabschluss,<br />
Daueraufträge Inland,Zahlungseingänge per Post<br />
(inkl.Postspesen),Bezüge und Einzahlungen am<br />
Schalter,für EC-Karte/Kontoinhaber usw.<br />
Achten Sie auf Ihren Kontoabschluss<br />
Wenn Sie auch an null Spesen interessiert sind<br />
(durchschnittliches Kontoguthaben von<br />
Fr.5000.– vorausgesetzt),rufen Sie gleich an.<br />
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jc&p Muri<br />
159
-Savigny bedeutet, dass bei der Suche das Wort Savigny nicht auf der Trefferseite enthalten<br />
sein darf. Im Beispiel (+Zivilgesetzbuch +”Eugen Huber” -Savigny) wird nach Treffern<br />
gesucht, die Zivilgesetzbuch sowie die Phrase “Eugen Huber”, aber nicht Savigny beinhalten.<br />
Auch bei diesem “NOT”/”NICHT”-Operator dürfen keine Leerschläge verwendet<br />
werden.<br />
Die Verwendung von Gross- und Kleinbuchstaben ist dann kein Problem, wenn konsequent<br />
mit Kleinbuchstaben gesucht wird. Kleinbuchstaben berücksichtigen bei der Suche<br />
jede Schreibweise. Bei der Verwendung von Grossbuchstaben wird nur nach der angegebenen<br />
Schreibweise gesucht.<br />
Wird ein Suchbegriff mit einem Punkt beendet (Erbschaften.), werden bei der Suche weitere<br />
Konjugationen ausgeschlossen. Fehlt der Punkt, wird beim Begriff Erbschaften auch<br />
nach Erbschaft gesucht.<br />
Lawsearch steht Juristinnen und Juristen unter http://www.lawsearch.ch unentgeltlich zur<br />
Verfügung. Über “Hilfe” können weitere Tipps und Sucheinschränkungen eingesehen<br />
werden. Hier sollen nur in Kürze weitere Möglichkeiten aufgezeigt werden:<br />
Sucheinschränkung auf den Titel eines Dokuments (title:gerichtsstandsvereinbarung),<br />
die Internetadresse (url:erbrecht), den Host (host:weblaw.ch oder ebk.admin.ch), den Link<br />
(link:weblaw.ch), die Überschrift (heading:Erbschaft), die META-Tags<br />
(description:Gesellschaftsrecht oder keyword:Verantwortlichkeitsklage) usw.<br />
Mit dem Ausbau der juristischen Datenbank wächst auch der Index von Lawsearch. Die<br />
momentan selektiv anwählbaren Datenbanken werden erweitert (der nächste Schritt ist die<br />
Integration der Datenbank “Urteile ab 2000” des Schweizerischen Bundesgerichts). Weitere<br />
Datenbanken folgen. Gearbeitet wird weiter am Problem der Mehrsprachigkeit sowie<br />
der negativen Suche (Ausschluss einzelner Datenbanken) .<br />
Weblaw organisiert Sommerworkshops, an denen Interessierte weitere Erläuterungen zur<br />
Funktionsweise von Lawsearch sowie wertvolle Tipps zur juristischen Recherche im World<br />
Wide Web erhalten. Die Daten zu den Sommerworkshops finden sich unter http://<br />
www.lawsearch.ch - Workshops.<br />
160<br />
Franz Kummer, Lehrbeauftragter für Rechtsinformatik<br />
an der Universität Bern, Weblaw GmbH
Neue Erlasse<br />
Stand der Gesetzgebung am 01. Mai 2001<br />
Ein Auszug der für die anwaltliche Praxis wichtigsten, neu in Kraft getretenen und<br />
verabschiedeten Erlasse<br />
Kanton Bern<br />
Bauverfahren, Baubewilligungsverfahren / Permis de construire<br />
D vom 22.03.1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD)<br />
(Änderung: Art. 4 I lit. k)<br />
vom 05.09.2000, in Kraft ab 01.04.2001<br />
BAG 01-21<br />
Abschaffung der unterschiedlichen Behandlung zwischen mobilen und festen Beschneiungsanlagen<br />
Ein feines Gericht im Lorenzini.<br />
Dann ziehen Sie den Fall weiter...<br />
Theaterplatz 5, Hotelgasse 8, 3011 Bern, Tel. 031 311 78 50<br />
161
Bund<br />
Verwaltungsrechtspflege / Procédure administrative<br />
BG vom 20.12.1968 über das Verwaltungsverfahren (Änderung: Ingress; Art. 71c IV) (Eingeführt<br />
gemäss Bundespersonalgesetz)<br />
vom 24.03.2000, in Kraft ab 01.01.2001<br />
AS 2001 908<br />
LF du 20.12.1968 sur la procédure administrative (Modification: Préambule; Art. 71c IV)<br />
(Introduite par la LF sur le personnel de la Confédération)<br />
du 24.03.2000, entrée en vigueur le 01.01.2001<br />
RO 2001 908<br />
Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR (im Allgemeinen)<br />
Dispositions complémentaires et d'exécution du CO (en général)<br />
Obligationenrecht vom 30.03.1911 (Änderung: Art. 343 II)<br />
vom 15.12.2000, in Kraft ab 01.06.2001<br />
AS 2001 1048<br />
Ziel: Streitwertgrenze bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis<br />
Code des obligations du 30.03.1911 (Modification: Art. 343 II)<br />
du 15.12.2000, entrée en vigueur le 01.06.2001<br />
RO 2001 1048<br />
But: Valeur litigieuse dans les litiges résultant de contrats de travail<br />
Erlasse in Vorbereitung; Volksinitiativen und parlamentarische Vorstösse<br />
Kanton Bern<br />
Arbeits- und Mietgericht, Gleichstellungsbüro<br />
Prud'hommes, Tribunal des Baux, Office de conciliation en matière d'égalité<br />
D vom 09.11.1971 über die Arbeitsgerichte (Änderung: Art. 14 & 57 I)<br />
vom 21.02.2001, in Vorbereitung auf Stufe Parlament<br />
Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen für den Zentralsekretär an das Gerichts-organisationsgesetz<br />
und des Lastenausgleichschlüssels an das G über die Finanz- und<br />
Lastenausgleich<br />
Zivilrechtspflege im allgemeinen / Procédure civile en général<br />
G vom 07.07.1918 betr. die Zivilprozessordnung für den Kanton BE (Änderung: Art. 20, 23,<br />
32, 163 I & 327; Art. 21, 22, 24 - 31, 33 & 34 aufgehoben)<br />
vom 21.02.2001, in Vorbereitung auf Stufe Parlament<br />
Anpassung an das BG über den Gerichtsstand in Zivilsachen<br />
162
Strafprozess im Allgemeinen / Procédure pénale en général<br />
G vom 15.03.1995 über das Strafverfahren (StrV) (Änderung: Art. 276 Z. 2 & 3, Besetzung<br />
des urteilenden Gerichts)<br />
vom 04.04.2001, untersteht dem fakultativen Referendum bis 03.08.2001<br />
Amtsblatt 2001, Nr. 32, S. 564<br />
Anpassung an Art. 10 des Opferhilfegesetzes des Bundes<br />
Baurecht im Allgemeinen / Droit de la construction en général<br />
Baugesetz vom 09.06.1985 (BauG) (Änderung: Art. 11 II, 71 I, 80, 80a-c neu, Marginalie von<br />
Art. 81, Art. 82, 83, 84 I-III, 144 II lit. k)<br />
vom 04.04.2001, untersteht dem fakultativen Referendum bis 03.08.2001<br />
Amtsblatt 2001, Nr. 32, S. 564<br />
Anpassung an die Änderung vom 20.03.1998 des BG über die Raumplanung (RPG)<br />
Löhne, Pensionen, Entschädigungen und Versicherungen des Staatspersonals<br />
Salaires, retraites, indemnités et assurances du personnal de l'État<br />
Dringliche Motion vom 05.06.2000 betr. Urteil des Bundesgerichts vom 21.03.2000<br />
und Auswirkungen auf das Staatspersonal (Verlangt eine auf den 01.01.1998<br />
rückwirkende Lohnerhöhung für die Staatsangestellten)<br />
***** Zurückgezogen *****<br />
vom 05.02.2001 - M 2000/137<br />
Gerichtsorganisation / Organisation judiciaire<br />
„Evaluation Justizreform“ Massnahmenkatalog gemäss Evaluationskriterien<br />
vom 12.07.2000<br />
...in die Lounge des Du Théâtre:<br />
Nichts ist schöner als absitzen.<br />
Theaterplatz 7, Hotelgasse 10, 3011 Bern, Tel. 031 312 30 31<br />
163
Bund<br />
Klein- und Konsumkredit / Petit crédit, crédit à la consommation<br />
BG vom 08.10.1993 über den Konsumkredit (Würde das G vom 08.10.1993 aufheben) (Änderung:<br />
Mehrere Artikel)<br />
vom 23.03.2001, untersteht dem fakultativen Referendum bis 12.07.2001<br />
BBl./FF. 2001, S./p. 1344 (1263)<br />
Ziel: Einerseits, Verbesserung des Konsumentenschutzes und andererseits, Vergabe von einheitlichen<br />
Konsumkrediten<br />
LF du 08.10.1993 sur le crédit à la consommation (Abrogerait la LF du 08.10.1993)<br />
(Modification: Plusieurs articles)<br />
du 23.03.2001, soumis au référendum facultatif jusqu’au 12.07.2001<br />
BBl./FF. 2001, S./p. 1344 (1263)<br />
But: d’une part, amélioration de la protection du consommateur; d’autre part, garantie<br />
d’uniformité des credits à la consommation<br />
Strafgesetzbuch des Bundes oder der Kantone<br />
Code pénal de la Confédération ou des cantons<br />
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (Änderung: Ingress; Art. 118, strafbarer<br />
Schwangerschaftsabbruch; 119, Straflose Schwangerschafts-abbruch; 120, Übertretungen<br />
durch Ärztinnen und Ärzte; Art. 121 aufgehoben)<br />
vom 23.03.2001, untersteht dem fakultativen Referendum bis 12.07.2001<br />
BBl./FF. 2001, S./p. 1338 (1256)<br />
Code pénal suisse du 21.12.1937 (Modification: Préambule; Art. 118, interruption de<br />
grossesse punissable; 119, interruption de grossesse non punissable; 120, contraventions<br />
commises par le médecin; Art. 121 abrogé)<br />
du 23.03.2001, soumis au référendum facultatif jusqu’au 12.07.2001<br />
BBl./FF. 2001, S./p. 1338 (1256)<br />
Opferhilfe / Aide aux victimes d'infractions<br />
BG vom 04.10.1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Änderung: Ingress & einige<br />
Artikel)<br />
vom 23.03.2001, untersteht dem fakultativen Referendum bis 12.07.2001<br />
BBl./FF. 2001, S./p. 1341 (1260)<br />
Ziel: Verbesserung des Schutzes von Kindern als Opfer<br />
LF du 04.10.1991 sur l’aide aux victimes d’infractions (Modification: Préambule & quelques<br />
articles)<br />
du 23.03.2001, soumis au référendum facultatif jusqu’au 12.07.2001<br />
BBl./FF. 2001, S./p. 1341 (1260)<br />
But: Amélioration de la protection des enfants victimes<br />
164
Advokatur & Notariat<br />
KSWB<br />
Zur Ergänzung unseres Teams suchen wir eine/n selbständige/n<br />
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Für Anfragen und Auskünfte wenden Sie sich bitte an:<br />
Advokatur & Notariat KSWB<br />
Herrn Markus Stähli, Bahnhofstrasse 6, 3601 Thun<br />
Tel: 033 225 50 50, Fax: 033 225 50 55, E-Mail: office@kswb.ch<br />
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165
Rollender Kalender<br />
Kursprogramm zweite Jahreshälfte 2001<br />
Kurs 6: Veranstaltung zum Thema Geldwäscherei<br />
offen für die Mitglieder der bernischen Justiz sowie des BAV und der<br />
Selbstregulierungsorganisation des Schweiz. Anwalts- und Notarenverbandes<br />
Inhalt: - Probleme und Lösungsansätze im Bankensektor, Referent Hans-Peter Bauer<br />
(UBS)<br />
- Geldwäscherei auf dem Finanzplatz Fürstentum Liechtenstein, Referent Michael<br />
Lauber (Financial Investigation Unit , Vaduz FL)<br />
- Lagebild Schweiz, Referentin Judith Voney (BAP/MROS)<br />
- Diskussion<br />
Kursleitung: Generalprokurator-Stellvertreter F. Bänziger<br />
Dauer: 1/2 Tag<br />
Termin: Mittwoch, 14. November 2001, ab 14.00 Uhr<br />
Kursort: Aula Freies Gymnasium, Beaulieustrasse 55, 3012 Bern<br />
Kosten: Fr. 50.- für die Mitglieder des BAV und der SRO<br />
Anmeldungen:<br />
per Telefon: 031 634 72 47, Schreyer Ursula<br />
per Fax: 031 634 71 13<br />
per Mail: ursula.schreyer@jgk.be.ch<br />
Hinweis:<br />
Erfolgte Anmeldungen gelten als angenommen, sofern nicht durch das Sekretariat der<br />
Weiterbildungskommission eine ausdrückliche Absage (wegen zu grosser Zahl der Angemeldeten<br />
oder wegen Kursabsage) erfolgt.<br />
166
Freitag, 14. September 2001<br />
a.o. Anwaltstag<br />
Thema: BGFA<br />
Referenten: Prof. Isaak Meier / OR François Rieder / Dr. Vincenzo Amberg<br />
Zeit: 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr<br />
Ort: Restaurant Schmiedstube, Bern<br />
Freitag, 11. Januar 2002<br />
BWJ-Kurs<br />
Thema: Scheidungsrecht und Vermögensplanung in der Familie<br />
Referent: Prof. Dr. Heinz Hausheer<br />
Zeit: 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr<br />
Ort: Universität Bern, Hörsaal 31<br />
Freitag, 18. Januar 2002<br />
BWJ-Kurs<br />
Thema: Scheidungsrecht und Vermögensplanung in der Familie<br />
Referent: Prof. Dr. Heinz Hausheer<br />
Zeit: 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr<br />
Ort: Universität Bern, Hörsaal 31<br />
Freitag, 25. Januar 2002<br />
BWJ-Kurs<br />
Thema: Scheidungsrecht und Vermögensplanung in der Familie<br />
Referent: Prof. Dr. Heinz Hausheer<br />
Zeit: 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr<br />
Ort: Universität Bern, Hörsaal 31<br />
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167
Post scriptum<br />
Dumm gelaufen<br />
Der nachstehende Brief eines Dachdeckers an die SUVA beschreibt die Folgen eines<br />
tatsächlich erfolgten Unfalles. Se non è vero, il Signor Kästner lo ha ben trovato.<br />
“Ich bin von Beruf Dachdecker. Am Tag des Unfalles arbeitete ich allein auf dem Dach<br />
eines sechsstöckigen Neubaus. Als ich mit meiner Arbeit fertig war, hatte ich etwa 250kg<br />
Ziegel übrig. Da ich sie nicht die Treppe hinunter tragen wollte, entschied ich mich dafür,<br />
sie in einer Tonne an der Außenseite des Gebäudes hinunterzulassen, die an einem Seil<br />
befestigt war, das über eine Rolle lief. Ich band also das Seil unten auf der Erde fest, ging<br />
auf das Dach und belud die Tonne. Dann ging ich wieder nach unten und band das Seil los.<br />
Ich hielt es fest, um die 250kg Ziegel langsam herunterzulassen. Wenn Sie in Frage 11 des<br />
Unfallbericht-Formulars nachlesen, werden Sie feststellen, dass mein damaliges Körpergewicht<br />
etwa 75kg betrug. Da ich sehr überrascht war, als ich plötzlich den Boden unter<br />
den Füssen verlor und aufwärts gezogen wurde, verlor ich meine Geistesgegenwart und<br />
vergaß das Seil loszulassen. Ich glaube ich muss hier nicht sagen, dass ich mit immer<br />
größerer Geschwindigkeit am Gebäude hinauf gezogen wurde. Etwa im Bereich des dritten<br />
Stockes traf ich die Tonne, die von oben kam. Dies erklärt den Schädelbruch und das<br />
gebrochene Schlüsselbein. Nur geringfügig abgebremst setzte ich meinen Aufstieg fort<br />
und hielt nicht an, bevor die Finger meiner Hand mit den vorderen Fingergliedern in die<br />
Rolle gequetscht wurden. Glücklicherweise behielt ich meine Geistesgegenwart und hielt<br />
mich trotz des Schmerzes mit aller Kraft am Seil fest. Nun schlug die Tonne etwa zur<br />
gleichen Zeit unten auf dem Boden auf und der Boden sprang aus der Tonne heraus. Ohne<br />
das Gewicht der Ziegel wog die Tonne nur etwa 25kg. Ich beziehe mich an dieser Stelle<br />
wieder auf mein in Frage 11 angegebenes Körpergewicht von 75kg. Wie Sie sich vorstellen<br />
können, begann ich nun einen schnellen Abstieg. In der Höhe des dritten Stockes traf ich<br />
wieder auf die von unten kommende Tonne. Daraus ergaben sich die beiden gebrochenen<br />
Knöchel und die Abschürfungen an meinen Beinen und meinem Unterleib. Der<br />
Zusammenstoss mit der Tonne verzögerte meinen Fall, sodass meine Verletzungen beim<br />
Aufprall auf dem Ziegelhaufen gering ausfielen und so brach ich mir nur drei Wirbel. Ich<br />
bedaure es jedoch, Ihnen mitteilen zu müssen, dass ich, als ich da auf dem Ziegelhaufen<br />
lag und die leere Tonne sechs Stockwerke über mir sah, nochmals meine Geistesgegenwart<br />
verlor! Ich ließ das Seil los, womit die Tonne, diesmal ungebremst, herunter kam, mir drei<br />
Zähne ausschlug und das Nasenbein brach.”<br />
168<br />
Mitgeteilt von Herrn Roman Hoerler, Bedag