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PDF, 430 KB - Bernischer Anwaltsverband

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Impressum<br />

Redaktion<br />

Markus Stähli (mas), Fürsprecher<br />

E-Mail: indubio@kswb.ch<br />

Sekretariat<br />

Caterina Mantarro<br />

Bahnhofstrasse 6, Postfach 1406, 3601 Thun<br />

Tel. (033) 225 50 50 / Fax (033) 225 50 55<br />

Ständige Mitarbeiter<br />

Andreas Maurer, Fürsprecher<br />

Beat Zürcher, Fürsprecher (Sekretär BAV)<br />

Christine Lüthi, Fürsprecherin (Junge Anwälte)<br />

Marc Labbé, avocat (partie romande du canton)<br />

Abonnemente / Adressänderungen<br />

Sekretariat BAV, Postfach 333, 3000 Bern 7<br />

Tel. (031) 311 00 39 / Fax (031) 311 93 20<br />

Einzelausgabe Fr. 1.- / Jahresabonnement Fr. 5.-<br />

Inserate<br />

Print Promotion<br />

Andreas Benz, Stutzstrasse 22, 3126 Kaufdorf<br />

Tel. (031) 808 16 16 / Fax (031) 808 16 13<br />

Druck<br />

Schaer Thun AG<br />

Rolf Soland, Industriestrasse 12, 3661 Uetendorf<br />

Tel. (033) 346 61 11 / Fax (033) 345 63 23<br />

Auflage<br />

1600 Exemplare<br />

Redaktionsschluss<br />

für Heft 4/01: 31.08.2001<br />

Erscheinen 2001<br />

März / Mai / August / Oktober / Dezember<br />

12. Jahrgang, Heft 3/01, August 2001 in<br />

dubio<br />

121


Inhaltsverzeichnis<br />

Editorial - Représentation de l'enfant, par notre confrère<br />

Marc Labbé S.124<br />

Juristischer Artikel - Die anwaltliche Vertretung von Kindern S.125<br />

- Die Vertretung des Kindes im Scheidungsprozess S.131<br />

Interview - Herr Gerichtspräsident Daniel Bähler über<br />

die Kinderbeistandschaft S.146<br />

Mitteilungen des Vorstandes - Musterkostennote für Strafprozesse S.152<br />

- Anpassung Konventionaltarif S.156<br />

- Hot-Line - Werbung in eigener Sache S.156<br />

Allgemeine Mitteilungen - Recherche im Internet - die juristische<br />

Suchmaschine Lawsearch S.157<br />

Neue Erlasse - Eine Auswahl neuer Gesetze des Kantons Bern<br />

und des Bundes S.161<br />

Rollender Kalender - Veranstaltung zum Thema Geldwäscherei S.166<br />

- a.o. Anwaltstag: BGFA S.167<br />

- BWJ: Scheidungsrecht und Vermögensplanung S.167<br />

Post scriptum - Dumm gelaufen S.168<br />

122


TAKE YOUR TIME AT GÜBELIN.<br />

123


Editorial<br />

Représentation de l’enfant<br />

Le nouveau droit du divorce prévoit la possibilité pour le Juge d’ordonner que l’enfant<br />

soit représenté par un curateur dans la procédure de divorce. Cette possibilité existe<br />

également en procédure de mesures protectrices de l’union conjugale, ce conformément à<br />

l’article 12 de la convention de l’ONU relative aux droits de l’enfant (RS 0.107).<br />

L’enfant n’est donc plus seulement confiné au rôle d’objet des conclusions et des enjeux<br />

des parents. Il peut dans certains cas être partie à la procédure. Le curateur doit jouer le<br />

rôle d’avocat de l’enfant. Il doit disposer d’expérience en matière d’assistance et dans le<br />

domaine juridique. Il ne s’agira pas forcément d’un avocat. Cependant la particularité des<br />

relations tant avec l’enfant, les parents que l’autorité tutélaire et le Juge, fait qu’à mon sens<br />

un avocat expérimenté en matière matrimoniale et ayant une bonne connaissance de la<br />

psychologie est le mieux à même d’exercer cette fonction.<br />

Lorsque l’enfant est capable de discernement, l’attitude de l’avocat s’apparente à celle de<br />

l’avocat d’office. Il doit faire valoir le point de vue subjectif de l’enfant. Les avocats sont<br />

habitués à cette tâche particulière de même qu’à rendre attentif leur mandant si ses<br />

instructions ne sont pas compatibles avec son intérêt.<br />

Par ailleurs soumis à un secret professionnel très strict l’avocat ne révèlera pas, notamment<br />

aux parents, les faits dont il a eu connaissance. En outre son indépendance permet à<br />

l’avocat d’avoir un rôle bien distinct de celui de l’autorité tutélaire et du Juge, avec lesquels<br />

il peut entrer en contradiction. De par son expérience l’avocat est particulièrement sensible<br />

et habitué aux conflits d’intérêts. Enfin son expérience du déroulement de la procédure et<br />

de l’application de la loi sont autant de garanties de la sauvegarde des intérêts de l’enfant.<br />

L’Association des avocats bernois a mis en place des structures en vue d’assurer dans les<br />

meilleures conditions possibles la représentation des enfants par ses membres (liste des<br />

avocats spécialisés tenus de suivre une formation continue; «Sorgentelefon für Kinder»;<br />

voir à ce sujet l’article de Me Barbara Egger dans le présent numéro). L’avenir nous dira<br />

comment la pratique se développera quant à cette nouvelle institution.<br />

124<br />

Marc Labbé, avocat


Juristischer Artikel<br />

Vertretung von Kindern<br />

Bereits Ende 1999 befasste sich der Vorstand des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es damit,<br />

die anwaltliche Vertretung von Kindern im neuen Scheidungsverfahren zu organisieren.<br />

Es wurde eine Liste mit Anwältinnen und Anwälten, die sich für die Vertretung von Kindern<br />

in Scheidungsverfahren zur Verfügung gestellt haben, erstellt. Eine entsprechende<br />

Weiterbildung für diese spezialisierten Anwältinnen und Anwälte hat am 19. März 2001<br />

stattgefunden.<br />

Von den total 69 Anwältinnen und Anwälte auf der Liste haben 45 die Tagung besucht.<br />

Nach Referaten von Herrn Prof. Dr. W. Felder und Frau Rechtsanwältin Ursula Bichler,<br />

Vormundschaftsbehörde Stadt Zürich, konnten die Anwältinnen und Anwälte am Nachmittag<br />

in Gruppen anhand von verschiedenen Fallbeispielen die Befragung mit Kindern<br />

üben.<br />

Die Veranstaltung war alles in allem ein Erfolg. Die Verbesserungsvorschläge wurden im<br />

Hinblick auf eine weitere Weiterbildungsveranstaltung aufgenommen.<br />

Ebenfalls Ende 1999 hat der Vorstand des BAV beschlossen, eine telefonische Rechtsauskunftsstelle<br />

für Kinder einzurichten. Diese Rechtsauskunftsstelle hat unabhängig von<br />

den bereits bestehenden Rechtsauskunftsstellen zu funktionieren und soll für die Kinder<br />

unentgeltlich sein. Das “Sorgentelefon für Kinder” hat eine eigene Nummer (031 311 00<br />

03). Das Sekretariat BAV nimmt den Anruf entgegen und leitet ihn direkt, ohne Zwischenschaltung,<br />

an die/den piketthabende Anwältin/Anwalt weiter.<br />

Das Konzept für dieses “Sorgentelefon für Kinder” des BAV steht.<br />

Nachfolgend ist es auszugsweise wiedergegeben:<br />

Im Oktober 2000 wurden einerseits die Schulen und andererseits die Vormundschaftsbehörden<br />

des Kantons Bern angeschrieben, wobei die folgenden Fragen unterbreitet<br />

wurden:<br />

125


126<br />

Zufolge Demission des Amtsinhabers<br />

ist per Ende Mai 2003 oder nach Vereinbarung<br />

auf einen früheren Zeitpunkt die Stelle des/der<br />

Sekretärs / Sekretärin BAV<br />

neu zu besetzen.<br />

Interessenten und Interessentinnen sollten für diese abwechslungsreiche Tätigkeit die folgenden<br />

Voraussetzungen mitbringen:<br />

- freie Kapazität von 10 bis 20 %<br />

- gewisse Berufserfahrung im forensischen Bereich<br />

- Infrastruktur, mit welcher im administrativen Bereich die Stellvertretung<br />

gewährleistet werden kann<br />

- Zweisprachigkeit<br />

Durch das Sekretariat BAV sind unter anderem die nachstehenden Aufgabenbereiche zu<br />

bewältigen:<br />

- Teilnahme an Vorstandssitzungen und Verfassen des Protokolls<br />

- Verwaltung der Mitgliederdaten und Erstellen des Mitgliederverzeichnisses<br />

- Organisation und Teilnahme an Aussprachen mit Vertreterinnen und Vertretern des<br />

Gerichtspräsidentenverbandes, der Staatsanwaltschaft, des Verbands<br />

bernischer Notare und der Justizdirektion<br />

- Erledigung der administrativen Aufgaben im Bereiche der Weiterbildung (BWJ)<br />

- Organisation des Verteidigungspiketts<br />

- Erteilen von schriftlichen und telefonischen Auskünften an Rechtssuchende und Berufskolleginnen<br />

und –kollegen<br />

In der Kanzlei des Sekretärs/der Sekretärin BAV müssen zur Beantwortung von 20 bis 30<br />

Telefonanrufen pro Tag, der Führung der Buchhaltung, der Erledigung der täglich anfallenden<br />

Korrespondenz und zur Bewältigung diverser Aussände ca. 50 Stellenprozente verfügbar<br />

sein.<br />

Die Entschädigung beträgt derzeit pauschal Fr. 65’000.— pro Jahr.<br />

Interessenten und Interessentinnen wollen ihre Bewerbung bis Ende September 2001<br />

beim Sekretariat BAV, Schmiedenplatz 5, Postfach 333, 3000 Bern 7, einreichen.


- Entspricht die telefonische Rechtsauskunft einem Bedürfnis?<br />

- Wären die Schulen bzw. die Vormundschaftsbehörden bereit, in geeigneter Weise auf ein entsprechendes<br />

Angebot des Bernischen Anwaltverbandes aufmerksam zu machen?<br />

Grossmehrheitlich wurden sowohl durch die Schulen wie durch die Vormundschaftsbehörden<br />

beide Fragen mit Ja beantwortet.<br />

Einige auf den Fragebogen angebrachten Bemerkungen und Anregungen seien nachfolgend<br />

wiedergegeben:<br />

- es wurden Zweifel darüber geäussert, ob das Angebot für Schülerinnen und Schüler der Unterstufe<br />

und namentlich für “Kindergärteler” Sinn macht<br />

- die Rechtsauskünfte sollten auch an die Lehrerschaft erteilt werden<br />

- die Schulen bzw. die Lehrerschaft dürfen nicht in den Konflikt zwischen bzw. mit den Eltern<br />

einbezogen werden<br />

- es sollte eine Homepage eingerichtet werden, unter welcher namentlich die älteren Schüler die<br />

wesentlichen Informationen abrufen können<br />

- der Schüler bzw. die Schülerin sollte wählen können, ob er/sie sich mit einem Anwalt oder einer<br />

Anwältin in Verbindung setzen will<br />

- die Schulen müssten mit geeigneten Handzetteln oder Plakaten ausgestattet werden<br />

- insbesondere aus Kreisen der Lehrerschaft wurde darauf hingewiesen, es sei primär Aufgabe<br />

anderer Fachstellen (Jugendberatungsstelle, Erziehungsberatungsstelle, Vormundschaftsbehörden),<br />

sich der Probleme von Scheidungskindern anzunehmen.<br />

Zutreffende Massnahmen:<br />

a) Sofortige Abklärung bei den auf der bereits erhobenen Liste figurierenden Anwältinnen und<br />

Anwälte, ob sie überhaupt gewillt wären, Pikettdienst zu leisten und über ein Natel dauernd<br />

erreichbar zu sein.<br />

127


) für eine Umleitung der Telefongespräche von der Zentrale des Sekretariates BAV auf ein oder<br />

zwei Natels müsste die Zentrale entsprechen programmiert werden. Für einen Fachmann stellt<br />

dies nach Auskünften eines Installateurs kein Problem dar; ein Laie wäre mit dieser Programmierung<br />

jedoch überfordert. Die Programmierung sei - so der angefragte Installateur - kurzfristig<br />

möglich.<br />

c) Ausarbeiten von Handzetteln und von Plakaten<br />

d) Einrichten einer Homepage.<br />

Konzept<br />

a) Die Handzettel (A 5) und die anzuschlagenden Plakate (A 3) sind sehr einfach und nur<br />

mit den nötigsten Informationen zu gestalten:<br />

“Falls Du rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Scheidung Deiner<br />

128<br />

Eltern hast, steht Dir unter der Telefonnummer<br />

031 311 00 03<br />

ein Anwalt/eine Anwältin zur Beantwortung Deiner Fragen<br />

gratis<br />

zur Verfügung.<br />

Weitere Informationen findest Du unter www.bav/aab-scheidung.ch”<br />

Die unter der Nummer 031 311 00 03 eingehenden Anrufe werden automatisch auf das<br />

Natel der pikettleistenden Anwältin/des pikettleistenden Anwaltes umgeleitet. Der Anwalt<br />

bzw. die Anwältin muss sich während der Pikettwoche so organisieren, dass die<br />

jederzeitige Erreichbarkeit sichergestellt ist.


) Entgegen der ursprünglichen Absicht des Vorstandes, muss dem pikettleistenden Anwalt/der<br />

pikettleistenden Anwältin die Möglichkeit eingeräumt werden, nötigenfalls ein Mandat anzunehmen,<br />

denn es erscheint nicht als zweckmässig, wenn ein Kind, bei welchem anwaltlicher<br />

Handlungs-bedarf festgestellt wurde, an eine andere Telefonnummer verwiesen wird, nachdem<br />

anlässlich des ersten Gespräches möglicherweise bereits ein gewisses Vertrauensverhältnis<br />

entstanden ist.<br />

- Für die Lehrerschaft muss die Rechtsauskunftsstelle ebenfalls zugänglich sein; Vormundschaftsbehörden<br />

und anderen Fachstellen werden jedoch keine Rechtsauskünfte<br />

erteilt.<br />

- Die Lehrerschaft ist mit einer “Gebrauchsanweisung” zu bedienen, mit welcher die<br />

Lehrerschaft dazu angehalten wird, die Kinder zu ermuntern, direkt bei der Rechtsauskunftsstelle<br />

anzurufen.<br />

- Die Vormundschaftskommissionen und andere Fachstellen sind lediglich darüber zu<br />

informieren, dass ein entsprechendes Angebot besteht.<br />

Das Konzept konnte bisher noch nicht umgesetzt werden. Das Funktionieren hängt<br />

massgeblich davon ab, ob sich genügend Anwältinnen und Anwälte, die auf der Liste<br />

Kinderanwältinnen und Kinderanwälte figurieren, zur Verfügung stellen, während mindestens<br />

einer Woche Pikettdienst zu leisten, und dabei dauernd über Natel erreichbar zu sein.<br />

Der Vorstand des BAV hofft, dass sich auf den nachfolgenden Aufruf, möglichst alle auf<br />

der Liste figurierenden Anwältinnen und Anwälte melden. Danach könnte das “Sorgentelefon<br />

für Kinder” als wichtige Dienstleistung des BAV starten.<br />

Barbara Egger, Vorstandsmitglied<br />

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Aufruf an alle auf der Liste der Kinderanwält/Innen figurierenden<br />

Kolleginnen und Kollegen:<br />

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Diejenigen, die bereit sind, während einer Woche für<br />

das “Sorgentelefon für Kinder” Pikettdienst zu leisten,<br />

melden sich bitte<br />

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beim Sekretariat des BAV (Tel. 031 311 00 39, Fax 031 311 93 20).<br />

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Die Vertretung des Kindes im Scheidungsprozess<br />

Beistandschaft gemäss Art. 146 f. ZGB<br />

Referat an der Fachtagung VBK/VSAV am 21. September 2000 in Freiburg<br />

Daniel Bähler, Gerichtspräsident, Thun<br />

Inhalt<br />

1. Vorbemerkung<br />

2. Die gesetzliche Regelung<br />

3. Entstehung, Zweck und Ausgestaltung des Instituts<br />

4. Anordnung einer Beistandschaft im konkreten Fall<br />

5. Bestellung der die Beistandschaft führenden Person<br />

6. Kosten der Beistandschaft<br />

7. Schlussbemerkung<br />

1. Vorbemerkung<br />

Das neue Scheidungsrecht ist am 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Erfahrungen mit<br />

konkreten Fällen sind somit nur erst spärlich vorhanden. Es wird deshalb im Folgenden<br />

zunächst das Institut der Kinderbeistandschaft vorgestellt. Anschliessend werden<br />

aus der Sicht eines Scheidungsrichters und gestützt auf die vorhandene Literatur<br />

einige Vorstellungen zu dessen Anwendung in der Praxis formuliert.<br />

2. Die gesetzliche Regelung<br />

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210)<br />

III. Vertretung des Kindes Art. 146<br />

1<br />

1. Voraussetzungen Das Gericht ordnet aus wichtigen Gründen die Vertretung<br />

des Kindes im Prozess durch einen Beistand an.<br />

2 Es prüft die Anordnung der Beistandschaft insbesondere<br />

dann, wenn:<br />

131


132<br />

1. die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge<br />

oder wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche<br />

Anträge stellen;<br />

2. die Vormundschaftsbehörde es beantragt;<br />

3. die Anhörung der Eltern oder des Kindes oder andere<br />

Gründe erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der<br />

gemeinsamen Anträge der Eltern über die Zuteilung der<br />

elterlichen Sorge oder den persönlichen Verkehr erwekken<br />

oder Anlass geben, den Erlass von Kindesschutzmassnahmen<br />

zu erwägen.<br />

3 Auf Antrag des urteilsfähigen Kindes ist die Beistandschaft<br />

anzuordnen.<br />

2. Bestellung und Art. 147<br />

1<br />

Aufgaben<br />

Die Vormundschaftsbehörde bezeichnet als Beistand eine in<br />

fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.<br />

2 Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel<br />

einlegen, soweit es um die Zuteilung der elterlichen<br />

Sorge, um grundlegende Fragen des persönlichen Verkehrs<br />

oder um Kindesschutzmassnahmen geht.<br />

3 Dem Kind dürfen keine Gerichts- oder Parteikosten auferlegt<br />

werden.<br />

Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern betreffend die Einführung der Änderung<br />

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 26. Juni 1998 (EVO ZGB-BE, BSG<br />

211.111), Beispiel ergänzenden kantonalen Rechts<br />

Anhörung Art. 25<br />

1 (...)<br />

2 (...)<br />

3 Gegen die Weigerung der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten,<br />

ein Kind anzuhören, können die Ehegatten,<br />

das urteilsfähige Kind und die Beiständin oder der Beistand<br />

Beschwerde nach den Artikeln 374 ff. ZPO erheben.<br />

Beistandschaft Art. 26<br />

1 Der Entscheid der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten<br />

über die Errichtung einer Beistandschaft zur Vertretung<br />

des Kindes im Scheidungsverfahren seiner Eltern bzw.


die Ablehnung eines solchen Gesuches ist den Antragstellenden<br />

und den Parteien mitzuteilen.<br />

2 Diesen Entscheid können die Ehegatten und das urteilsfähige<br />

Kind innert zehn Tagen an den Appellationshof weiterziehen.<br />

Auf das Verfahren findet Artikel 23a des Gesetzes vom<br />

28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen<br />

Zivilgesetzbuches (EG ZGB) Anwendung.<br />

Eröffnung des Urteils Art. 27<br />

1<br />

Kinder<br />

Das Scheidungsurteil ist dem urteilsfähigen Kind bzw. der<br />

Beiständin oder dem Beistand des betroffenen Kindes, soweit<br />

es um die Zuteilung der elterlichen Sorge, um grundlegende<br />

Fragen des persönlichen Verkehrs, um die Regelung<br />

des Unterhalts und um Kindesschutzmassnahmen geht, zu<br />

eröffnen.<br />

2 Das Kind kann gegen das Urteil mit der Begründung appellieren,<br />

dass ihm das Recht zur Anhörung gemäss Artikel 144<br />

Absatz 2 ZGB [SR 210] oder das Recht zur Ernennung einer<br />

Beiständin oder eines Beistandes gemäss Artikel 146 Absatz<br />

3 ZGB verweigert wurde. Das Kind kann das Urteil mittels<br />

Appellation auch bezüglich elterlicher Sorge, persönlichem<br />

Verkehr und Unterhalt anfechten.<br />

Kosten der Vertretung Art. 31<br />

des Kindes Die Kosten aus der Vertretung des Kindes gemäss Artikel<br />

146 ZGB werden zu den Prozesskosten geschlagen.<br />

3. Entstehung, Zweck und Ausgestaltung des Instituts<br />

Im Vorentwurf zur Revision des Scheidungsrechts war die Kinderbeistandschaft noch<br />

nicht enthalten. Es war lediglich eine Präzisierung von Art. 308 Abs. 2 ZGB im Sinne<br />

einer ausserprozessualen Beistandschaft vorgesehen.<br />

Die Beistandschaft für das Kind mit Befugnissen im Scheidungsprozess wurde dann<br />

auf Grund von Anregungen aus der Lehre und dem Vernehmlassungsverfahren sowie<br />

einer rechtsvergleichenden Untersuchung in die Vorlage des Bundesrates aufgenommen<br />

(Art. 147) 1 . Die Vertretung wäre nach diesem Vorschlag in folgenden Fällen obligatorisch<br />

anzuordnen gewesen: Bei unterschiedlichen Anträgen der Eltern bezüglich<br />

133


134


wichtiger Kinderbelange, auf Antrag des urteilsfähigen Kindes oder der Vormundschaftsbehörde,<br />

bei Zweifeln an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der<br />

Eltern bezüglich der Kinder und bei Anlass zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen.<br />

Der heutige Wortlaut von Art. 146 ZGB ist das Ergebnis der Beratungen der Kommission<br />

des Ständerates, der die vom Bundesrat vorgeschlagene Fassung zu weit ging.<br />

Nach dem nun geltenden Recht ist die Anordnung einer Kinderbeistandschaft nur<br />

noch dann obligatorisch, wenn das urteilsfähige Kind dies beantragt (Art. 146 Abs. 3<br />

ZGB). Die Aufzählung weiterer Tatbestände wurde durch die Generalklausel des "wichtigen<br />

Grundes" (Art. 146 Abs. 1 ZGB) ersetzt. Bei Vorliegen eines der oben erwähnten<br />

Tatbestände wird dem Gericht nur noch aufgetragen zu prüfen, ob ein wichtiger Grund<br />

für eine Beistandschaft vorliegt.<br />

Die Vormundschaftsbehörde hat nach dem Gesetz (Art. 146 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) ein<br />

Antragsrecht. Da in Problemfällen die Vormundschaftsbehörde in der Regel bereits<br />

vor dem Gerichtsverfahren involviert ist, kann so die frühzeitige Errichtung einer<br />

Beistandschaft sicher gestellt werden, sofern sich dies aufdrängt.<br />

Nicht im Gesetz erwähnt ist ein Antragsrecht der Eltern. Der Antrag eines Elternteils<br />

muss jedoch ebenso Anlass zur Prüfung einer Beistandschaft geben wie ein solcher<br />

der Vormundschaftsbehörde 2 . Im Kanton Bern steht den Eltern gegen den Entscheid<br />

über einen solchen Antrag sogar ein Rechtsmittel offen (Art. 26 Abs. 2 EVO ZGB-BE).<br />

Das Institut ist in Art. 146 Abs. 1 ZGB umschrieben als "Vertretung des Kindes im<br />

Prozess durch einen Beistand". Es handelt sich somit nicht um eine eigentliche "Kinderanwaltschaft",<br />

sondern um eine Art Kindesschutzmassnahme mit auf Prozessvertretung<br />

erweiterten Befugnissen 3 . Die Beistandschaft soll das Kind im Scheidungsprozess<br />

begleiten, ihm Gehör verschaffen und es in verständlicher Sprache über den Gang des<br />

Verfahrens orientieren 4 . Richtschnur ihrer Tätigkeit ist die bestmögliche Wahrung des<br />

Kindeswohls.<br />

Die Beistandschaft des Kindes kann im Scheidungsprozess Anträge stellen und<br />

Rechtsmittel einlegen, soweit es um die Zuteilung der elterlichen Sorge, um grundlegende<br />

Fragen des persönlichen Verkehrs oder um Kindesschutzmassnahmen geht<br />

(Art. 147 Abs. 2 ZGB). Im Kanton Bern kann die Beistandschaft zudem Beschwerde<br />

gegen die Weigerung, das Kind anzuhören, erheben (Art. 25 Abs. 3 EVO ZGB-BE).<br />

Ausdrücklich nicht zum Aufgabenbereich der Beistandschaft gehört die Wahrung<br />

des Unterhaltsanspruchs.<br />

135


Die Beistandschaft ist in ihrer Tätigkeit für das Kind nicht von Weisungen der Vormundschaftsbehörde<br />

abhängig, auch dann nicht, wenn die das Amt ausübende Person<br />

bei der Vormundschaftsbehörde angestellt ist 5 .<br />

Umstritten ist, ob das Kind der Beistandschaft Weisungen erteilen kann 6 . Nachdem<br />

das Institut ins Kindesrecht eingebettet ist, sollte wie für andere kindesrechtliche<br />

Aufgaben der Grundsatz gelten, dass auf die Meinung des Kindes Rücksicht genommen<br />

werden muss. Die Beistandschaft sollte aber letztlich doch so handeln, wie sie es<br />

nach bestem Wissen und Gewissen unter den vorgegebenen Rahmenbedingungen<br />

als im wohlverstandenen Interesse des Kindes erachtet. Es würde die Rolle der Beistandschaft<br />

im Prozess abwerten und wäre dem Kind wenig gedient, wenn die Beistandschaft<br />

verpflichtet wäre, dem Gericht unreflektierte und nicht realisierbare Anliegen<br />

des Kindes zu übermitteln. Das wohl primäre Kindesanliegen, nämlich dass die Eltern<br />

zusammen bleiben, ist im Scheidungsverfahren zum Vornherein nicht mehr zu verwirklichen.<br />

Die Bestimmungen von Art. 146 und 147 ZGB gelten nach der Gesetzessystematik für<br />

das Scheidungsverfahren. Einer analogen Anwendung in dem im gleichen Abschnitt<br />

des Gesetzes geregelten Abänderungsverfahren (Art. 134 ZGB) steht jedoch nichts<br />

entgegen. Unklar ist, ob eine Kinderbeistandschaft auch im Eheschutzverfahren angeordnet<br />

werden kann. Die Systematik des Gesetzes spricht eher dagegen. Andererseits<br />

werden gerade bezüglich der Kinderbelange die Weichen meist schon bei der<br />

Trennung und nicht erst bei der Scheidung gestellt. Zudem garantiert Art. 12 der<br />

UNO-Kinderrechtskonvention 7 dem Kind das Recht, in allen es berührenden Gerichtsoder<br />

Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch eine Vertretung oder<br />

eine geeignete Stelle angehört zu werden. Eine analoge Anwendung von Art. 146 und<br />

147 ZGB im Eheschutzverfahren ist somit nicht ausgeschlossen 8 und wurde im Kanton<br />

Bern in mindestens einem Fall bereits praktiziert.<br />

4. Anordnung einer Beistandschaft im konkreten Fall<br />

Zwingend ist die Anordnung einer Beistandschaft nur, wenn das urteilsfähige Kind<br />

dies verlangt. Diese Fälle dürften eher selten sein, besteht doch keine bundesrechtliche<br />

Verpflichtung, die urteilsfähigen Kinder auf dieses Institut aufmerksam zu machen 9 .<br />

Es wird deshalb in den meisten Fällen im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts<br />

stehen, ob es eine Beistandschaft anordnet oder nicht. Die Gerichte werden wohl eher<br />

zurückhaltend von diesem neuen Instrument Gebrauch machen. Die Wahrung des<br />

136


Kindeswohls war schon bisher eine von Amtes wegen wahrzunehmende Aufgabe der<br />

Gerichte und wird es auch in Zukunft sein. Die Gerichte sind sich zudem an kontradiktorische<br />

Zweiparteienverfahren gewohnt. Eine zusätzliche Person, welche im Prozess<br />

eine Rolle spielt, die nicht in die übliche Rollenverteilung eingeordnet werden kann,<br />

macht das Verfahren schwerfällig, was nicht im Interesse der Gerichte, aber wohl auch<br />

nicht in demjenigen der Ehegatten als Hauptbeteiligten des Scheidungsverfahrens<br />

liegt. Wenn die Interessen der Kinder durch das Gericht über ihre Befragung oder<br />

durch Einholung eines Gutachtens, das ja auch dem Kindeswohl verpflichtet ist, genügend<br />

gewahrt werden können, macht es keinen grossen Sinn, das Verfahren mittels<br />

Errichtung einer Beistandschaft auszuweiten.<br />

Die Anordnung einer Kinderbeistandschaft kann jedoch durchaus auch für die Gerichte<br />

Vorteile bieten. Wenn die Kinderbelange von einer am Prozess beteiligten Person<br />

vertreten werden, wird das Gericht von der Aufgabe entlastet, selbst nach kindgerechten<br />

Lösungen zu suchen und dabei möglicherweise bereits vor dem Urteil für<br />

einen der Ehegatten Partei ergreifen zu müssen.<br />

Eine Umfrage bei den Scheidungsgerichten des Kantons Bern mit einer Rücklaufquote<br />

von über 80 % hat ergeben, dass bis Ende Juli 2000 im Kanton Bern bereits einige<br />

Kinderbeistandschaften angeordnet wurden, davon zwei durch den Referenten. Auch<br />

diejenigen Gerichte, die vom Institut bisher nicht Gebrauch gemacht haben, würden<br />

dies in bestimmten Fällen tun.<br />

Die in den Antworten auf die Umfrage erwähnten Konstellationen entsprechen weitgehend<br />

den im Gesetz (Art. 146 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 ZGB) aufgeführten. Einerseits wird<br />

die Massnahme in besonders umstrittenen Fällen als angezeigt erachtet, wo die Gefahr<br />

besteht, dass die Kinder zwischen den Eltern aufgerieben und instrumentalisiert<br />

werden. Anderseits kann die Kinderbeistandschaft auch gerade dann sinnvoll sein,<br />

wenn sich die Eltern über die Kinderbelange einig sind, aber Zweifel beispielsweise an<br />

der Erziehungsfähigkeit des sorgeberechtigten Elternteils bestehen und<br />

Kindesschutzmassnahmen geprüft werden müssen.<br />

Die Einholung eines Gutachtens macht die Kinderbeistandschaft nicht unbedingt<br />

überflüssig. Oft zieht sich das Verfahren nach Vorliegen des Gutachtens noch einige<br />

Zeit in die Länge. Über die Beistandschaft kann sichergestellt werden, dass das Gericht<br />

auch in unstabilen Verhältnissen über die aktuellsten Informationen verfügt,<br />

wenn es schliesslich die Kinderbelange regelt. Diese Überlegung hat mit dazu geführt,<br />

dass der Referent in den erwähnten zwei Fällen eine Beistandschaft angeordnet hat.<br />

Die Anordnung der Beistandschaft oder die Ablehnung eines entsprechenden Antra-<br />

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ges erfolgt mittels prozessleitender Verfügung des Einzelgerichts oder der instruierenden<br />

Gerichtsperson 10 . Die Verfügung kann von den Prozessbeteiligten nach Massgabe<br />

des kantonalen Rechts angefochten werden, gegebenenfalls auch noch mit dem<br />

Endurteil 11 . In einigen Kantonen kann auch die Vormundschaftsbehörde gegen die<br />

Ablehnung der von ihr beantragten Vertretung ein Rechtsmittel einlegen 12 .<br />

5. Bestellung der die Beistandschaft führenden Person<br />

Die Ernennung der Person des Beistandes oder der Beiständin ist Sache der Vormundschaftsbehörde,<br />

welche hiefür eine mit Beschwerde gemäss Art. 388 ZGB anfechtbare<br />

Verfügung erlassen muss 13 . Örtlich zuständig ist die Vormundschaftsbehörde am<br />

Wohnsitz des Kindes 14 .<br />

Diese Kompetenzordnung wurde kritisiert mit der Begründung, die Kindesvertretung<br />

müsse auch von den Behörden völlig unabhängig sein 15 . Dabei wird auf Erfahrungen<br />

im Ausland verwiesen. Diese Kritik überzeugt jedoch nicht. Die Vormundschaftsbehörde<br />

ist wie das Gericht und allfällige GutachterInnen dem Kindeswohl verpflichtet<br />

und nimmt ihre Aufgabe in der Praxis auch in diesem Sinne wahr. Eine institutionelle<br />

Trennung zwischen Vormundschaftsbehörde und Beistandschaft ist deshalb nicht<br />

erforderlich, die Unabhängigkeit von Weisungen im konkreten Fall genügt. Zudem ist<br />

es bei unterschiedlichen Auffassungen der dem Kindeswohl verpflichteten Institutionen<br />

über das, was dieses im konkreten Fall gebietet, wichtig, dass die Institutionen<br />

sich möglichst über das Vorgehen einigen und nicht noch im Rahmen des Scheidungsverfahrens<br />

untereinander Konflikte austragen. Es sollte nicht des Guten zu viel getan<br />

werden.<br />

Nach der gesetzlichen Regelung (Art. 147 Abs. 1 ZGB) muss die Vormundschaftsbehörde<br />

eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen vertraute Person ernennen. In<br />

der Lehre gehen die Auffassungen darüber, welche Personen diese Voraussetzungen<br />

erfüllen, auseinander. Es wird auf der einen Seite die Auffassung vertreten, fast alle<br />

regelmässig mit Kindern befassten Personen seien für dieses Amt geeignet, also auch<br />

z.B. KinderärztInnen und Tageseltern 16 . Anderseits wird auf Grund des Umstandes,<br />

dass diese besondere Art der Beistandschaft im Wesentlichen die Vertretung des<br />

Kindes im Prozess beinhaltet, postuliert, dass diese Aufgabe in der Regel von<br />

AnwältInnen übernommen werden sollte 17 , oder es wird sogar ein Zweiergespann<br />

einer in fürsorgerischen und einer in rechtlichen Fragen vertrauten Person als ideal<br />

erachtet 18 . In der Umfrage bei den bernischen Scheidungsgerichten tendierte die Mehrheit<br />

der Antwortenden zu SozialarbeiterInnen, eine Minderheit zu AnwältInnen.<br />

Aus der Formulierung der Gesetzesbestimmung ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber<br />

139


nicht eine eigentliche, InhaberInnen eines Anwaltspatentes vorbehaltene Kinderanwaltschaft<br />

eingeführt hat. Die Beistandschaft hat die Funktion, einerseits das Kind<br />

bezüglich des Scheidungsprozesses seiner Eltern zu betreuen und anderseits, es in<br />

diesem Prozess zu vertreten. Die Vertretungsfunktion kann durch AnwältInnen sicher<br />

optimal erfüllt werden. Die Betreuung von Kindern in Konfliktsituationen ist jedoch<br />

nicht unbedingt von Haus aus ein Tätigkeitsbereich von AnwältInnen. Hier sind mehr<br />

spezielle psychologische Kenntnisse gefragt. AnwältInnen können durchaus auch<br />

über solche verfügen, doch sind andere Personen (PsychologInnen, SozialarbeiterInnen)<br />

in dieser Beziehung eher besser befähigt. Im Weiteren ist die Beurteilung<br />

der Unterhaltsregelung, die von allen sich bezüglich des Kindes im<br />

Scheidungsprozess stellenden Fragen am Ehesten spezifische juristische Kenntnisse<br />

erfordert, von den Aufgaben der Beistandschaft gerade ausgenommen. Schliesslich<br />

verhindert der Umstand, dass auch das Gericht dem Kindeswohl verpflichtet ist, weitgehend,<br />

dass die Kindesvertretung über prozessuale Fallstricke stolpern kann. Darin<br />

liegt möglicherweise ein Unterschied zum angelsächsischen Raum, von wo die Kinderanwaltsbewegung<br />

stammt.<br />

Auf Wünsche des Kindes bezüglich der einzusetzenden Person sollte im Rahmen des<br />

gesetzlichen Anforderungsprofils Rücksicht genommen werden (entsprechend Art.<br />

381 ZGB bei der Vormundschaft) 19 .<br />

Der Umstand, dass die die Beistandschaft führende Person bei der ernennenden Vormundschaftsbehörde<br />

angestellt ist, sollte keinen Ausschlussgrund bilden, sofern die<br />

Weisungsunabhängigkeit im konkreten Fall gewährleistet ist. Fachkompetenz in Belangen<br />

der Sozialarbeit ist in den schweizerischen Verhältnissen vorab bei den Amtsvormundschaften<br />

vorhanden und sollte entsprechend genutzt werden können 20 .<br />

Nicht in Frage kommen Personen, die keine spezifischen Kenntnisse in Betreuungsund<br />

Verfahrensfragen haben. Vormundschaftsbehörden aus Gemeinden, die nicht über<br />

einen professionellen Sozialdienst verfügen, werden nicht umhin kommen, für diese<br />

Aufgabe Fachpersonen aus anderen Gemeinden oder aus der freien Praxis beizuziehen.<br />

Die Verschiedenheit der Funktionen schliesst Personen aus, die im konkreten Fall ein<br />

Gutachten erstellt haben, obwohl auch diese das Kindeswohl im Auge haben müssen.<br />

Es ist jedoch schlecht denkbar, dass jemand als aussen stehende Person ein Gutachten<br />

verfasst und dann über die Kinderbeistandschaft in den Prozess eingreift. Ebenso<br />

kann nicht die selbe Person das Kind gemäss Art. 144 ZGB anhören und die Beistandschaft<br />

führen 21 . Hingegen kann die Kindesvertretung an der Anhörung teilnehmen 22 .<br />

140


Wenn die Beistandschaft für mehrere Kinder errichtet worden ist, hängt es von der<br />

Interessenlage der Kinder ab, ob die gleiche Person die Beistandschaft für mehrere<br />

Kinder übernehmen kann oder ob mehrere Personen ernannt werden müssen 23 .<br />

Es ist möglich und dürfte in der Praxis oft angezeigt sein, die Beistandschaft im Prozess<br />

mit einer solchen nach Art. 308 ZGB zu verbinden und dafür die gleiche Person einzusetzen<br />

24 . Recht häufig wird eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB bereits vor dem<br />

Scheidungsverfahren oder als vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 137 ZGB errichtet<br />

und bleibt nach der Scheidung bestehen. Die Verbindung beider Beistandschaften<br />

ermöglicht eine kontinuierliche Wahrnehmung der Kindesinteressen durch die gleiche<br />

Person. Aus der Sicht des Kindeswohls sollte vermieden werden, dass sich im<br />

Laufe des Scheidungsverfahrens immer wieder andere Personen mit dem Kind befassen<br />

25 .<br />

Im konkreten Fall wird die ernennende Behörde wohl abwägen müssen, ob die Beiständin<br />

oder der Beistand direkt in den Prozess eingreifen muss, um den Interessen des Kindes<br />

zum Durchbruch zu verhelfen oder ob es mehr um eine Begleitung des Kindes und<br />

die Funktion einer „Notbremse“ geht. Im ersten Fall ist wohl eher eine anwaltliche<br />

Vertretung angezeigt, während im zweiten die Ausübung der Beistandschaft durch<br />

eine nicht juristisch geschulte, aber mit dem Verfahren doch einigermassen vertraute<br />

Fachperson (meist wohl SozialarbeiterIn) den Interessen des Kindes vollauf gerecht<br />

wird. Dieser zweite Fall dürfte die Regel darstellen, da sich die Interessen des Kindes<br />

wohl letztlich mit denjenigen eines Elternteils decken, zumal es für die sich stellenden<br />

Fragen nicht eine unbeschränkte Anzahl möglicher Lösungen gibt.<br />

In die Entscheidfindung können am Rande auch finanzielle Erwägungen einbezogen<br />

werden. Die Vertretung durch AnwältInnen wird in der Regel um Einiges teurer sein als<br />

diejenige durch andere Fachpersonen. Zwar sind diese Kosten wohl nicht von der<br />

Vormundschaftsbehörde zu tragen, doch sollte allgemein einer unnötigen Verteuerung<br />

der Prozesse nicht Vorschub geleistet werden.<br />

Umstritten ist, ob die Vormundschaftsbehörde oder das Gericht zur Amtsenthebung<br />

eines Beistandes oder einer Beiständin befugt ist. Materielle Voraussetzung für eine<br />

Amtsenthebung ist auf jeden Fall, dass sich die eingesetzte Person krasse Pflichtverletzungen<br />

zuschulden kommen liess. Die Unabhängigkeit bei der Mandatsführung<br />

darf nicht durch drohende Amtsenthebung bei Meinungsverschiedenheiten beeinträchtigt<br />

werden. Ob krasse Pflichtverletzungen vorliegen, kann das Gericht wohl<br />

besser beurteilen als die Vormundschaftsbehörde. Die Kompetenz zur Entlassung<br />

sollte jedoch gleich geregelt sein wie für die Einsetzung. Zuständig ist daher die<br />

Vormundschaftsbehörde, die allerdings nur bei einer Meldung des Gerichts tätig wer-<br />

141


142


den sollte. Die Entlassungsverfügung kann mit vormundschaftlicher Beschwerde angefochten<br />

werden 26 .<br />

6. Kosten der Beistandschaft<br />

Vom Bundesrecht ist einzig vorgeschrieben, dass dem Kind keine Gerichts- oder Parteikosten<br />

auferlegt werden können (Art. 147 Abs. 3 ZGB). Die weitere Regelung der<br />

Kosten der Kinderbeistandschaft ist Sache der Kantone 27 . Es ist möglich, diese Kosten<br />

den Eltern zu überbinden, indem sie zu den Prozesskosten geschlagen werden,<br />

welche dann den Eltern als Parteien des Scheidungsprozesses gemäss dessen Ausgang<br />

oder nach prozessrechtlichen Sondervorschriften überbunden werden 28 . Wenn<br />

die Eltern nicht in der Lage sind, diese Kosten zu tragen, belasten sie letztlich die<br />

Gerichtskasse. Unklar ist allerdings, ob die Vertretungsperson direkt aus der Gerichtskasse<br />

oder über die Vormundschaftskasse zu entschädigen ist. Zweckmässig ist die<br />

Festlegung der Entschädigung durch das Gericht, das den konkreten Aufwand und<br />

Schwierigkeitsgrad der Vertretung abschätzen kann und über die gesamten<br />

Prozesskosten abschliessend befindet 29 . Wird die Beistandschaft durch eine bei der<br />

Amtsvormundschaft tätige Person ausgeübt, so stellt die Vormundschaftsbehörde<br />

dem Gericht Rechnung 30 .<br />

Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach den Regeln des Vormundschaftsrechts<br />

und ist grundsätzlich Sache der Kantone 31 . Wird allerdings die Vertretung einer<br />

Anwältin oder einem Anwalt übertragen, weil deren fachliche Kenntnisse erforderlich<br />

sind, so wäre es unbillig, einen anderen Tarif als den sonst für anwaltliche<br />

Prozessvertretungen geltenden anzuwenden. Bei der Festlegung der Entschädigung<br />

besteht ein Ermessensspielraum, der an Hand des konkreten Aufwandes und Schwierigkeitsgrades<br />

sowie der für die entsprechende Berufsgruppe üblicherweise anwendbaren<br />

Ansätze auszufüllen ist 32 .<br />

7. Schlussbemerkung<br />

Das Schicksal der Kinder bei und nach der Ehescheidung wird in erster Linie von den<br />

Eltern bestimmt. Die Kinderbeistandschaft nach neuem Scheidungsrecht ist kein Allerweltsheilmittel,<br />

um dem Kindeswohl zum Durchbruch zu verhelfen. Sie kann aber in<br />

gewissen Fällen sinnvoll sein, um Wege im Interesse des Kindes aufzuzeigen oder<br />

auch um Konfliktlösungen auf dem Buckel des Kindes zu verhindern.<br />

143


Literatur<br />

BOTSCHAFT 95.079 des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches<br />

vom 15. November 1995, S. 146 ff. (zit. Botschaft)<br />

BREITSCHMID Peter, Kind und Scheidung der Elternehe, in: Stiftung für juristische Weiterbildung<br />

Zürich [Hrsg.], Das neue Scheidungsrecht, Zürich 1999, S. 130 ff. (zit. Breitschmid)<br />

BURGER-STUTZ Christine, Die Kinderbelange unter altem und neuem Scheidungsrecht,<br />

Zürich 1999, insbes. S. 225 ff. (zit. Burger-Stutz)<br />

FREIBURGHAUS Dieter, Leuenberger Marcel, Sutter Thomas, Übersicht über die kantonale<br />

Einführungsgesetzgebung zum neuen Scheidungsrecht, FamPra.ch 3/2000, S. 379 ff.,<br />

insbes. S. 394 ff. (zit. FamPra.ch 2000)<br />

REUSSER Ruth, Die Stellung der Kinder im neuen Scheidungsrecht, in: Hausheer Heinz<br />

[Hrsg.], Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 200 ff. (zit. Reusser)<br />

SCHWEIGHAUSER Jonas, Die Vertretung der Kindesinteressen im Scheidungsverfahren<br />

- Anwalt des Kindes, Basel 1998<br />

SCHWEIGHAUSER Jonas, Kinderanwalt: Gravierende Mängel, plädoyer 1998/2, S. 24 ff.<br />

(zit. Schweighauser, plädoyer)<br />

SCHWEIGHAUSER Jonas, Kommentar zu Art. 146 f. ZGB, in: Schwenzer Ingeborg [Hrsg.],<br />

Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, S. 497 ff. (zit. Schweighauser, PraxKomm)<br />

SPÜHLER Karl, Neues Scheidungsverfahren, Zürich 1999, S. 43 ff. (zit. Spühler)<br />

SUTTER Thomas/Freiburghaus Dieter, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich<br />

1999, S. 574 ff. (zit. Sutter/Freiburghaus)<br />

________________________________<br />

1 Zur Entwicklung der Kinderanwaltsbewegung: Burger-Stutz, S. 225 ff.<br />

2 Sutter/Freiburghaus, N. 15 zu Art. 146/147<br />

3 Botschaft, S. 148<br />

4 Reusser, N. 4.100<br />

5 Sutter/Freiburghaus, N. 48 f. zu Art. 146/147; Schweighauser, PraxKomm, N. 12 zu Art. 147<br />

6 Pro: Schweighauser, PraxKomm, N. 16 zu Art. 147; Burger-Stutz, S. 231. Contra: Sutter/Freiburghaus,<br />

N. 49 zu Art. 146/147; Reusser, N. 4.99<br />

7 SR 0.107<br />

8 Sutter/Freiburghaus, N. 8 zu Art. 146/147; Schweighauser, PraxKomm, N. 14 zu Art. 146<br />

9 Sutter/Freiburghaus, N. 13 zu Art. 146/147<br />

10 FamPra.ch 2000, S. 394<br />

11 zum Ganzen: Sutter/Freiburghaus, N. 20 f. zu Art. 146/147; FamPra.ch 2000, S. 394; Kanton Bern:<br />

Art. 26/27 EVO ZGB-BE (Weiterziehung der prozessleitenden Verfügung möglich)<br />

12 FamPra.ch 2000, S. 395 Fn. 78<br />

13 Reusser, N. 4.95; im Kanton Basel-Stadt kann die Einsetzungsverfügung mit Beschwerde an das<br />

Appellationsgericht angefochten werden, FamPra.ch 3/2000 S. 395 Fn. 79<br />

14 Sutter/Freiburghaus, N. 30 zu Art. 146/147; Schweighauser, PraxKomm, N. 3 zu Art. 147<br />

144


15 Schweighauser, plädoyer, S. 24<br />

16 Breitschmid, S. 132<br />

17 Spühler, S. 45<br />

18 Schweighauser, PraxKomm, N. 5 zu Art. 147; Burger-Stutz, S. 230<br />

19 Schweighauser, PraxKomm, N. 4 zu Art. 147<br />

20 anders Schweighauser, PraxKomm, N. 6 zu Art. 147<br />

21 Sutter/Freiburghaus, N. 35 zu Art. 146/147 ZGB; differenzierend Reusser, N. 4.93<br />

22 so ausdrücklich und als Regelfall § 6 der Zürcher Verordnung vom 1. Dezember 1999 betreffend<br />

Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht (LS 211.10)<br />

23 Sutter/Freiburghaus, N. 36 zu Art. 146/147<br />

24 Reusser, N. 4.92<br />

25 Reusser, N. 4.93<br />

26 so Sutter/Freiburghaus, N. 43 ff. zu Art. 146/147; für Zuständigkeit des Gerichts: Schweighauser,<br />

PraxKomm, N. 12 zu Art. 147<br />

27 Übersicht über die kantonalen Regelungen: FamPra.ch 2000, S. 395 f.<br />

28 so Art. 31 EVO ZGB-BE; Sutter/Freiburghaus, N. 59 zu Art. 146/147; Schweighauser, PraxKomm,<br />

N. 48 zu Art. 147; teilweise anderer Ansicht Reusser, N. 4.97 (Anordnung der Massnahme =<br />

Verfahrenskosten, Durchführung = Unterhaltskosten für Kindesschutzmassnahme, Art. 276 Abs. 1<br />

ZGB)<br />

29 Sutter/Freiburghaus, N. 62 zu Art. 146/147, Schweighauser, PraxKomm, N. 49 zu Art. 147<br />

30 Sutter/Freiburghaus, N. 62 zu Art. 146/147<br />

31 Sutter/Freiburghaus, N. 61 zu Art. 146/147, Schweighauser, PraxKomm, N. 50 zu Art. 147<br />

32 Schweighauser, PraxKomm, N. 50 ff. zu Art. 147, Sutter/Freiburghaus, N. 61 zu Art. 146/147,<br />

Breitschmid, S. 134<br />

Die Redaktion in dubio dankt Herrn Gerichtspräsident Daniel Bähler für die freundliche<br />

Genehmigung zum Abdruck dieses Referates.<br />

145


Interview<br />

Was haben Sie allgemein für erste Erfahrungen<br />

mit dem neuen Scheidungsrecht gemacht?<br />

Ich teile die teilweise negativen Stimmen,<br />

vorab der Anwaltschaft, nicht vollumfänglich.<br />

Es stimmt zwar, dass der<br />

Verfahrensablauf etwas komplizierter geworden<br />

ist; zudem gibt es mehr administrativen<br />

Aufwand. Anderseits ist das Verfahren<br />

aber entschlackt worden, indem die<br />

Schuldfrage - mit Ausnahme der Scheidungen<br />

nach Art. 115 ZGB - nicht mehr<br />

thematisiert wird. Der Umgang mit den<br />

Leuten ist zudem lockerer geworden. Die<br />

Verhandlungen können weniger formalistisch<br />

geführt werden. Das ist ein Vorteil.<br />

Nachteilig sind, wie eben gesagt, der Papierkrieg<br />

und die zweimonatige Wartefrist,<br />

die niemand so recht versteht.<br />

146<br />

mit Herrn Daniel Bähler,<br />

Gerichtspräsident Thun<br />

bearbeitet durch Markus Stähli, Redaktor<br />

Was hat sich für die Hauptbetroffenen der<br />

Scheidungsverfahren, die Kinder, geändert?<br />

Neu ist vorab, dass wir nunmehr in allen<br />

Scheidungen, die auch Kinder betreffen,<br />

einen Bericht von der Vormundschaftsbehörde<br />

einholen müssen. Die mit Art. 146f<br />

ZGB neu geschaffene Kinderbeistandschaft<br />

wurde bisher aber noch nicht oft angeordnet.<br />

Ich persönlich hatte bis anhin<br />

lediglich drei Fälle. Einmal habe ich eine<br />

Anwältin durch die Vormundschaftsbehörde<br />

einsetzen lassen; in den anderen<br />

beiden Fällen waren es ein Sozialarbeiter<br />

und eine Juristin der Sozialdienste, die<br />

beide über Erfahrungen im Umgang mit<br />

Kindern verfügen. Der Vorteil der Anwältinnen<br />

und Anwälte liegt zweifelsohne in<br />

der Prozesserfahrung. Im erwähnten Fall,<br />

wo eine Anwältin eingesetzt worden ist,


handelte es sich insoweit um ein kompliziertes<br />

Verfahren, als es erstens um ein Abänderungsverfahren<br />

ging und zweitens<br />

eine Widerklage erhoben wurde. In den beiden<br />

anderen Fällen lagen jeweils Gutachten<br />

vor; hier diente die Beistandschaft vornehmlich<br />

der Aktualisierung. In einem Fall<br />

bestanden beispielsweise Bedenken, die<br />

Mutter sei womöglich nicht in der Lage,<br />

für eine adäquate Erziehung der Kinder<br />

zu sorgen. Für derartige Abklärungen eignen<br />

sich meines Erachtens erfahrene Sozialarbeiterinnen<br />

oder Sozialarbeiter besser.<br />

Macht das Institut der Kinderbeistandschaft<br />

tatsächlich Sinn?<br />

Ja, ich glaube schon. Allerdings darf ich<br />

gleich festhalten, dass in den meisten<br />

Scheidungsverfahren Einigkeit bezüglich<br />

der Kinderzuteilung besteht. In den anderen<br />

Fällen ist es aber für das Gericht von<br />

Vorteil, wenn das Kind vertreten ist. Bei<br />

Streitigkeiten über die Kinderzuteilung<br />

muss man letztlich einer Partei Recht geben<br />

und hier gibt es nur drei Lösungen.<br />

Entweder übernimmt die Mutter oder der<br />

Vater die Obhut oder die Kinder werden<br />

fremd platziert. Hier ist es für das Gericht<br />

von Vorteil, wenn es sich vorerst etwas zurückziehen<br />

kann, bevor am Schluss eine<br />

Entscheidung gefällt werden muss. Damit<br />

kann auch vermieden werden, dass das<br />

Gericht in der Kinderfrage zwangsläufig<br />

Position für eine Partei beziehen muss.<br />

Dadurch wird das eigentliche Scheidungsverfahren<br />

auch weniger belastet.<br />

Nach Art. 146 Abs. 3 ZGB ist die Beistandschaft<br />

obligatorisch anzuordnen, wenn das<br />

Kind sie verlangt. Kommt das überhaupt<br />

vor?<br />

Das hängt wohl von den dem Kind zugänglichen<br />

Informationen ab. Bei mir ist das<br />

bislang nicht vorgekommen und ich glaube<br />

auch nicht, dass das häufig passiert.<br />

Ich kann es mir auch schwer vorstellen,<br />

dass ein Kind von selbst auf die Idee kommt,<br />

denn meistens betrifft es ja gerade Fälle,<br />

die sowieso schon problematisch sind.<br />

Aber gerade in diesen Fällen ist die Vormundschaftsbehörde<br />

oftmals schon eingeschaltet,<br />

womit das Kind keinen eigenen<br />

Antrag mehr einzubringen hat.<br />

Haben Sie schon Kinderbeistandschaften<br />

aufgrund eines Antrages der Eltern oder der<br />

VB angeordnet?<br />

Alle Beistandschaften, die ich eingesetzt<br />

habe, habe ich selbst verantwortet; also<br />

mit dem Ermessen des Gerichtes. Bei der<br />

Vormundschaftsbehörde kann es sein, dass<br />

das neue Institut noch nicht so geläufig<br />

ist, vorallem wenn bereits eine Beistandschaft<br />

nach Art. 308 ZGB besteht. In derartigen<br />

Situationen kann natürlich eine<br />

vorbestandene Beistandschaft mit einer<br />

Prozessbeistandschaft kombiniert werden.<br />

In allen meiner drei bisherigen Fälle bestand<br />

beispielsweise bereits eine Erziehungsbeistandschaft<br />

oder es wurde eine<br />

solche eingesetzt.<br />

147


148<br />

VON GRAFFENRIED GURTNER LIECHTI<br />

Rechtsanwälte und Notare<br />

Wir bilden eine Partnerschaft aus selbstständigen und angestellten<br />

Rechtsanwälten und Notaren, die in einer grösseren Kanzleigemeinschaft<br />

im Zentrum Berns zusammenarbeiten. Nebst allen notariellen Tätigkeiten<br />

im Bereich öffentlicher Beurkundungen liegt ein Schwergewicht der<br />

Aktivitäten in der langfristigen Beratung und Unterstützung von Privatpersonen<br />

und Unternehmungen in allen Bereichen des Rechts und nötigenfalls<br />

in der Vertretung vor Behörden und Gerichten bei streitigen<br />

Auseinandersetzungen. Im Hinblick auf die Ausdehnung dieser Aktivitäten<br />

suchen wir<br />

2 bis 3 Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte<br />

mit Schwergewicht im öffentlichen und privaten Recht, die über berufliche<br />

Erfahrung verfügen und sich, eventuell mit bereits bestehendem<br />

Klientenkreis, als selbstständige Anwältinnen oder Anwälte in diesen Verbund<br />

einbringen möchten. Ein Team aus kontaktfreudigen Juristen und<br />

freundlichen Kanzleimitarbeiterinnen, modernste Infrastrukturen und zahlreiche<br />

Möglichkeiten, die eigene Tätigkeit mit weiteren Dienstleistungen<br />

für das Vermögen zu verknüpfen, sind gegeben.<br />

Sind Sie an einem Gespräch interessiert? Auf Ihre Fragen freuen sich Herr<br />

Guido Albisetti und Herr Beat Liechti. Sie können uns Ihre Unterlagen<br />

auch zustellen – wir nehmen mit Ihnen Kontakt auf. Volle Diskretion ist<br />

selbstverständlich gewährleistet.<br />

Von Graffenried Gurtner Liechti<br />

Rechtsanwälte und Notare<br />

Zeughausgasse 18, Postfach<br />

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Tel. 031 329 37 11


Wer ist der optimale Kinderbeistand im<br />

Prozess?<br />

Das hängt von der Art des Prozesses ab,<br />

sowie vom Zeitpunkt in dem ich mit der<br />

Beistandschaft intervenieren muss. Der<br />

Vorteil der Anwälte liegt sicher in der<br />

Prozesserfahrung; allerdings ist das aber<br />

nur dann von Bedeutung, wenn es sich<br />

wirklich um ein streitiges Verfahren handelt.<br />

In Fällen, bei denen sich die Ehegatten<br />

einig sind und das Gericht dennoch<br />

der Meinung ist, eine Beistandschaft einzusetzen,<br />

beispielsweise um Fragen der<br />

Obhut oder der elterlichen Sorge abzuklären,<br />

ist aber die Prozesserfahrung nicht von<br />

grosser Bedeutung. Zumal sich das Gericht<br />

immer noch von Amtes wegen für das<br />

Kindeswohl einzusetzen hat. Daher bin ich<br />

der Auffassung, dass es nicht unbedingt<br />

Anwälte oder Anwältinnen braucht, vielmehr<br />

sind eben auch andere Berufsgruppen<br />

dazu geeignet, vorab wenn es nicht<br />

spezifisch juristische Fragen zu beantworten<br />

gibt. Im übrigen wird ja gerade derjenige<br />

Bereich von der Kinderbeistandschaft<br />

nicht erfasst, der eigentlich juristisch am<br />

schwierigsten ist, nämlich die Unterhaltsfrage.<br />

Ist denn die Unabhängigkeit eines von der<br />

VB vorgeschlagenen Beistands überhaupt<br />

gewährt?<br />

Es sollten ja alle Beteiligten im Interesse<br />

des Kindes tätig sein. Der Anspruch des<br />

Gerichts auf Unabhängigkeit dürfte unbestritten<br />

sein. Das Gleiche gilt meines Er-<br />

achtens auch für die VB, es ist ja letztlich<br />

eine Behörde. Und soweit der von der VB<br />

eingesetzte Beistand dem Kindeswohl verpflichtet<br />

ist, dürfte auch dessen Unabhängigkeit<br />

gesichert sein. Das Problem liegt<br />

wohl eher darin, dass möglicherweise<br />

nicht alle das Gleiche unter dem Kindeswohl<br />

verstehen. Daher scheint mir die Frage<br />

der Unabhängigkeit der Beistandschaft<br />

von der VB nicht zentral zu sein. Es könnte<br />

zudem sogar passieren, dass es zwischen<br />

dem Beistand und der Vormundschaftsbehörde<br />

zu einem Konflikt kommt, was<br />

kaum mehr im Interesse des Kindes liegen<br />

kann. Hier ist die Zusammenarbeit aller<br />

nötig.<br />

Der BAV führt eine Liste mit “Kinderanwälten“,<br />

die sich der einschlägigen Ausund<br />

Weiterbildung verpflichtet haben. Was<br />

halten Sie davon? Entspricht das allenfalls<br />

einem Bedürfnis der Gerichte?<br />

Das finde ich in jedem Fall sinnvoll. Es<br />

handelt sich hier zweifelsohne um eine etwas<br />

andere Aufgabe, als sie üblicherweise<br />

von der Anwaltschaft im Prozess wahrgenommen<br />

wird. Es ist auch eine andere<br />

Klientschaft. Man muss sich anders darauf<br />

einstellen, es sind ja auch andere Fragen<br />

zu beantworten. Normal sind eben<br />

nicht spezifisch juristische Fragen. Letztlich<br />

geht es um die Auslegung des unbestimmten<br />

Begriffes “Kindeswohl“. Eine<br />

spezifische Bildung finde ich in jedem Fall<br />

gut. Man sollte die Liste dann auch bekannt<br />

und – von Gerichten und der VB –<br />

davon Gebrauch machen.<br />

149


Der BAV möchte auch eine Hotline für Kinder<br />

einrichten, um bei dringenden Fragen<br />

sofort mit juristischem Rat helfen zu können.<br />

Wie beurteilen Sie die diesbezügliche<br />

Nachfrage?<br />

Ich denke, da besteht seitens der Kinder<br />

wohl kaum Bedarf. Anwälte stellen für sie<br />

Respektpersonen dar. Ich glaube daher<br />

nicht, dass sich ein Kind in einer verworrenen<br />

Situation gerade an jemanden wendet,<br />

wo zuerst eine Schwellenangst überwunden<br />

werden muss. Daher scheint mir<br />

der Aufwand für eine funktionierende<br />

Pikettorganisation nicht gerechtfertigt.<br />

Es ist umstritten, ob das Kind dem Beistand<br />

Weisungen erteilen kann. Ist diese Frage<br />

nicht etwas gar akademisch?<br />

Ich denke auch nicht, dass Kinder Weisungen<br />

erteilen sollen. Weisungen umsetzen<br />

bedeutet ja, dass der Weisungsempfänger<br />

damit einverstanden ist. Es kann also nur<br />

dann Konsens herrschen, wenn die erteilte<br />

Weisung auch durchsetzbar ist. Die Aufgabe<br />

des Beistandes wird daher wohl eher<br />

darin liegen, dem Kind klar zu machen,<br />

welche Rechte im Prozess umgesetzt werden<br />

können. Man darf sich hier ohnehin<br />

keine Illusionen machen. Das Hauptinteresse<br />

der Kinder wäre nämlich meist ein<br />

Verzicht der Eltern auf die Scheidung selbst<br />

und genau das ist ja nicht durchführbar.<br />

In Tat und Wahrheit besteht ein relativ enger<br />

Rahmen, um den Spielraum auszunutzen.<br />

Zentral geht es wohl meist um Fragen<br />

der Obhut. Aber gerade hier gibt es – wie<br />

150<br />

bereits erwähnt – nur drei Lösungen.<br />

Unklar ist ob die neue Beistandschaft nur<br />

für das Scheidungsverfahren angeordnet<br />

werden kann. Würde es nicht Sinn machen,<br />

dieses Institut auch im Eheschutzverfahren<br />

anzuwenden?<br />

Richtig, die Weichen werden ja im Eheschutzverfahren<br />

gestellt und nicht im Scheidungsverfahren.<br />

Die meisten Fälle, die das<br />

Scheidungsgericht zu beurteilen hat, sind<br />

daher schon vorgespurt. Das grosse<br />

“Kindergestürm“ spielt sich somit vor dem<br />

Eheschutzrichter und nicht vor dem Scheidungsrichter<br />

ab. Daher finde ich es sinnvoll,<br />

wenn man Kinderbeistandschaften<br />

nötigenfalls bereits im Eheschutzverfahren<br />

anordnet. Dieses Recht lässt sich<br />

schliesslich auch aus der UNO-Kinderrechtskonvention<br />

ableiten.<br />

Welche Rolle spielen die Jugend- und die<br />

Erziehungsberatung?<br />

Die Jugendberatung hat nur Kontakt mit<br />

älteren Kindern, also mit solchen die ihren<br />

Willen äussern können. Mit der Kinderbeistandschaft<br />

besteht kein direkter Konnex.<br />

Hingegen ist die Erziehungsberatung<br />

häufig als Gutachterin involviert, was zu<br />

einer Zusammenarbeit mit der Beistandschaft<br />

führt, sofern diese schon vorgängig<br />

errichtet wurde.<br />

Wie werden die Prozesskosten des Kinderbeistands<br />

liquidiert?


Gemäss ZGB ist es der Selbstbestimmung<br />

der Kantone überlassen, wie die Kosten<br />

zu verlegen sind. Im Kanton Bern werden<br />

gemäss Art. 31 EVO ZGB die Kosten des<br />

Beistandes zu den übrigen Prozesskosten<br />

geschlagen, womit sie von den Parteien<br />

getragen werden. In Fällen von unentgeltlicher<br />

Prozessführung belasten sie die<br />

Kasse des Kantons. Das Honorar für die<br />

Beistandschaft wird sinnvollerweise direkt<br />

und ohne Umweg über die VB vom Gericht<br />

festgesetzt und ausbezahlt.<br />

in dubio dankt für dieses Gespräch.<br />

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151


Mitteilungen des Vorstandes<br />

Musterkostennote für Strafprozesse<br />

Das revidierte Strafverfahren, das per 01.01.1997 in Kraft gesetzt wurde, misst wegen des<br />

eingeschränkten Unmittelbarkeitsprinzipes der Voruntersuchung grössere Bedeutung bei.<br />

Dies war denn auch der Anlass, das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts bezüglich<br />

Entschädigung amtlich bestellter Anwälte und Anwältinnen einer Revision zu unterziehen,<br />

was per Ende März 1999 geschehen ist.<br />

Mit dem Ziel, künftig Diskussionen oder gar Kürzungen von Honorarnoten durch die<br />

Strafgerichte zu vermeiden, hat der Vorstand die nun hier vorliegende Musterkostennote<br />

ausgearbeitet. Einerseits soll damit dem Anliegen der Gerichte nach Transparenz der<br />

anwaltlichen Leistungen Rechnung getragen werden, andererseits muss das Anwaltsgeheimnis<br />

gewahrt bleiben. Im weiteren ist das Honorar gemäss den Grundsätzen des<br />

Gebührendekrets zu bestimmen, d.h. auch in Strafsachen sind sämtliche vier Kriterien<br />

gemäss Art. 4 DAG zu beachten. Falls der Anwalt somit vom Rechnungsbetrag abweichen<br />

will, der sich nach dem effektiven Zeitaufwand ergeben würde, hat er dies mit den drei<br />

anderen Kriterien (wirtschaftliche Verhältnisse, Verantwortung und Bedeutung der Sache)<br />

auszuweisen.<br />

Die Musterkostennote wurde im Dezember 2000 von der Strafabteilung des Obergerichts<br />

und am 08.06.2001 vom Verband <strong>Bernischer</strong> Richterinnen und Richtern begutachtet und<br />

begrüsst.<br />

Wir hoffen somit, unseren Mitgliedern eine taugliche Guideline unterbreiten zu können,<br />

um Honorarstreitigkeiten mit Gerichten in Strafsachen künftig zu vermeiden.<br />

152<br />

Peter-René Wyder, Vorstandsmitglied


Gebühren:<br />

K O S T E N N O T E<br />

i. S. Hans Muster, Strafverfahren<br />

Voruntersuchung: - (Anzahl) Besprechungen mit Klientschaft<br />

(Ortsangabe bei auswärtigen Besprechungen)<br />

- (Anzahl) Besprechungen mit Drittpersonen<br />

- Teilnahme Haftrichterverhandlung<br />

- Haftentlassungsgesuch<br />

- (Anzahl) Teilnahme an Einvernahmen<br />

- (Anzahl) Teilnahme an weiteren Untersuchungshandlungen<br />

- Stellen von Beweisanträgen<br />

- Aktenstudium, Abklären von Rechtsfragen<br />

- (Anzahl) Telefongespräche<br />

- (Anzahl) Korrespondenz<br />

- Redigieren einer Eingabe i. S. v. Art. 249 StrV<br />

- Rekurs gegen Beweisentscheide<br />

- Beschwerde in Verfahren von Haftgericht<br />

- Gesuch um vorzeitigen Straf/resp Massnahmenantritt<br />

- Besonderes<br />

Vorbereitung Hauptverhandlung:<br />

- Aktenstudium und Abklären von Rechtsfragen<br />

- (Anzahl) Besprechungen mit Klient<br />

(Ortsangabe bei auswärtigen Besprechungen)<br />

- Stellen von Beweisanträgen<br />

- (Anzahl) Telefongespräche<br />

- (Anzahl) Korrespondenz<br />

- Vorbereiten Plädoyer<br />

- Redigieren der Kostennote<br />

- Besonderes<br />

Teilnahme Hauptverhandlung:<br />

153


Nachbetreuung Klient:<br />

Zeitlicher Aufwand<br />

Voruntersuchung ...............<br />

Vorbereitung Hauptverhandlung ...............<br />

Teilnahme Hauptverhandlung ...............<br />

Nachbetreuung Klient ...............<br />

Zeitlicher Aufwand total ....................................<br />

davon Praktikantin .....................<br />

Wirtschaftliche Verhältnisse<br />

unterdurchschnittlich/durchschnittlich/überdurchschnittlich<br />

Verantwortung<br />

unterdurchschnittlich/durchschnittlich/überdurchschnittlich<br />

Bedeutung der Sache<br />

unterdurchschnittlich/durchschnittlich/überdurchschnittlich<br />

Art. 15 DAG<br />

154<br />

Fr.<br />

____________<br />

Reisetag: (Art. 11 lit. b DAG) Fr.<br />

____________<br />

Auslagen:<br />

- Telefonate Fr.<br />

- Faxspesen Fr.<br />

- Porti Fr.<br />

- Kopien Fr.<br />

- Fahrspesen Fr.<br />

- Übersetzerkosten Fr. Fr.<br />

____________<br />

Mehrwertsteuer: Fr.<br />

____________<br />

Fr.<br />

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155


Anpassung Konventionaltarif<br />

mas. Am 13. Juli 2001 hat der Vorstand BAV bei der Anwaltskammer des Kantons Bern,<br />

gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Fürsprecher vom 06. Februar 1984, ein<br />

Gesuch um Anpassung des heutigen Stundenansatzes an die Teuerung eingereicht. Der<br />

Antrag basiert vorab auf der mathematischen Indexierung (1974: Index = 140 Punkte, Ansatz<br />

= Fr. 100.-; Juni 2001: Index = 314.8 Punkte, Ansatz = Fr. 225.-). Beantragt wird indes<br />

eine Erhöhung um Fr. 20.- auf neu Fr. 230.-, da die seit der letzten Anpassung per 01. Juli<br />

1997 gestiegenen Kosten (Sekretariatspersonal, Praktikanten (!), EDV) gegenüber dem<br />

Index überproportional gestiegen sind. Hinzu kommt, dass der Berufsstand der Anwaltschaft<br />

einem starken Wandel und einer immer stärker werdenden Konkurrenz durch Banken<br />

und Treuhandgesellschaften unterworfen ist. Bekanntlich wurde deshalb am Anwaltstag<br />

2000 beschlossen, den Mitgliederbeitrag um Fr. 200.- zu erhöhen, um finanzielle Mittel<br />

für Marketing, Öffentlichkeitsarbeit und Weiterbildung einsetzen zu können. Hingewiesen<br />

wurde auch auf die Tatsache, dass der Neuenburgische <strong>Anwaltsverband</strong> seinen Ansatz<br />

jüngst von Fr. 220.- auf Fr. 265.- angehoben hat.<br />

Das Gesuch wurde ursprünglich bereits am 26. März 2001 eingereicht, allerdings vom<br />

neuen Vorstand nochmals überarbeitet und nun Mitte Juli 2001 neu anhängig gemacht.<br />

Der Entscheid der Anwaltskammer dürfte im kommenden Herbst fallen. Affaire à suivre.<br />

Hot-Line - Werbung in eigener Sache<br />

Juristische Artikel und die Rechtsberatungen in verschiedenen Formen erlauben dem<br />

Verband, potentiellen Klienten die Dienstleistungen seiner Mitglieder bekannt zu machen.<br />

Der Betrieb der in Zusammenarbeit mit der Berner Zeitung abgebotenen Hot-Line ist gut<br />

angelaufen. Drei bis fünf Experten beantworten alle zwei Monate während drei Stunden<br />

telefonische Leserfragen zu einem aktuellen Rechtsthema. Es erfolgt eine journalistische<br />

Nachbereitung der Hot-Line, in diesem Rahmen werden die Experten mit Bild vorgestellt.<br />

Themen der nächsten Hot-Lines:<br />

- Reiserecht<br />

- Strafrecht (SVG)<br />

- Sportrecht<br />

Spezialisten, welche an der Mitarbeit interessiert sind, melden sich bei Kollegin Burkhalter<br />

per E-Mail: burri_burkhalter@datacomm.ch oder telefonisch 031 721 19 77.<br />

156


Allgemeine Mitteilungen<br />

Recherche im Internet - die juristische Suchmaschine Lawsearch<br />

Eine der Schwierigkeiten der juristischen Arbeit mit dem Internet liegt in der Bewältigung<br />

der Informationsflut und im Herausfiltern der für Juristen relevanten Daten. Information<br />

findet sich im WWW zur Genüge, gut strukturierte Ausgangsseiten für die juristische<br />

Recherche sind jedoch selten. Oftmals kann zudem die Zuverlässigkeit der Online-Quellen<br />

nicht eruiert werden. Für die Informationssuche werden meist zwei unterschiedliche Dienste<br />

verwendet 1 :<br />

- Directories (Linklisten, Themenverzeichnisse) 2 wie beispielsweise die juristische Datenbank<br />

von Weblaw 3<br />

- Search Engines (Suchmaschinen) 4<br />

Beide Dienste sind in Teilbereichen problematisch. Die sog. Directories bestehen aus<br />

thematisch gegliederten Verweisen (Links). Im Normalfall sagen sie aber wenig aus über<br />

den Inhalt einer verlinkten Seite. Die „Suche“ wird über eine themen- oder fachspezifische<br />

Logik durchgeführt (Bsp: Gesetzgebung, Rechtsprechung, International, Bund, Kantone<br />

usw.). Im Gegensatz dazu sind die meisten Search Engines nicht themenspezifisch ausgerichtet.<br />

Sie indizieren weltweit oder auf eine Region reduzierte Inhalte. Das Resultat der<br />

Suchanfragen wird auf Begriffe eingegrenzt, ohne auf den Kontext (z.B. nur juristische<br />

Informationen in Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH) Rücksicht zu nehmen.<br />

Mit Lawsearch 5 , der juristischen Suchmaschine von Weblaw 6 , wird diesem Problemen<br />

entgegengewirkt. Lawsearch indiziert ausschliesslich Quellen, die Informationen zum<br />

Schweizer Recht enthalten. Ausgangspunkt für die Suche ist die Struktur sowie der Inhalt<br />

der juristischen Datenbank von Weblaw.<br />

1 Auf kommerzielle Datenbanken wie assistalex (http://www.assistalex.ch) oder Swisslex (http://www.swisslex.ch) wird im<br />

vorliegenden Beitrag nicht näher eingegangen. Die vorgestellten Dienstleistungen stehen unentgeltlich zur Verfügung.<br />

2 Eine beispielhafte Aufzählung juristischer Linklisten in der Schweiz findet sich unter http://www.weblaw.ch/datenbank/<br />

list.asp?ParentId=100<br />

3 http://www.weblaw.ch/datenbank<br />

4 Eine beispielhafte Aufzählung allgemeiner Suchmaschinen findet sich unter http://www.weblaw.ch/datenbank/<br />

list.asp?ParentId=108<br />

5 http://www.lawsearch.ch<br />

6 Weblaw GmbH; http://www.weblaw.ch<br />

157


Diese Datenbank umfasst zur Zeit rund 3000 Verweise auf Seiten mit juristischen Inhalten.<br />

Die juristische Datenbank wird wöchentlich aufdatiert, die einzelnen Links kommentiert<br />

und übersetzt. Rund 2000 der erwähnten Links befassen sich mit Schweizer Recht. Diese<br />

Links bilden die Grundlage für den Index von Lawsearch. Die aufgeführten Internetadressen<br />

werden regelmässig von einem “Spider” besucht, indiziert und abgelegt. Dieses Vorgehen<br />

garantiert, dass bei den Suchresultaten nur juristische Quellen aufgelistet werden. Die<br />

juristische Suchmaschine basiert auf der Technologie der Firma IOGRAM AG 7<br />

(Suchtechnologie-Lieferant von [search.ch]).<br />

Lawsearch ermöglicht eine gezielte Suche in ausgewählten juristischen Datenbanken<br />

(bzw. Servern). Die selektive Suche kann zum jetzigen Zeitpunkt mittels Feldfunktion in der<br />

Systematischen (SR) 8 , der Amtlichen (AS) Sammlung 9 des Bundesrechts, der Verwaltungspraxis<br />

der Bundesbehörden (VPB) 10 , in Jusletter 11 und/oder der Leitentscheide ab<br />

1954 des Schweizerischen Bundesgerichtes 12 durchgeführt werden. In der Grundeinstellung<br />

sucht Lawsearch in allen Datenbanken. Eine Suche kann damit in allen Quellen gleichzeitig<br />

oder selektiv in einer genau definierten Auswahl stattfinden. Zur Durchführung<br />

einer einfachen Suche können einige Worte oder eine Frage in das Suchfeld eingegeben<br />

werden. Anschliessend muss das Feld “suchen“ aktiviert werden. Das Resultat ist eine<br />

Liste von Webseiten, die mindestens einen der verwendeten Suchbegriffe enthalten. Dabei<br />

erscheinen die Seiten zuoberst, die der Anfrage am besten entsprechen (Relevance<br />

Ranking). Diese Suche entspricht der bekannten “OR”/”ODER” Verknüpfung (Begriff<br />

Zivilgesetzbuch oder Eugen oder Huber oder Savigny muss sich auf der Seite befinden).<br />

Umlaute werden in allen Varianten gleich behandelt: So sind Zürich, Zuerich und Zürich<br />

oder Geneve, Genève und Genf gleichwertig.<br />

Erweitert wird dieses System durch den Einsatz von boolschen Operatoren (erweiterte<br />

Suche). Die Operatoren stehen für Verknüpfungsmöglichkeiten bei der Suche mit dem Ziel,<br />

ein möglichst genaues Suchresultat zu erhalten.<br />

Bei einer Phrasensuche „Eugen Huber“ müssen die Worte Eugen und Huber in genau<br />

dieser Reihenfolge auftreten. Dies ist insbesondere bei Namen und Bezeichnungen nützlich.<br />

Die “AND”/”UND”-Verknüpfung erreicht man mit den Operator + (Beispiel: +Zivilgesetzbuch<br />

+“Eugen Huber“). Das Wort Zivilgesetzbuch und die Phrase “Eugen Huber”<br />

müssen auf der Trefferseite vorkommen. Wichtig ist, dass das + Zeichen vor alle Begriffe<br />

(+Zivilgesetzbuch +”Eugen Huber”) gesetzt wird und das zwischen Operator und<br />

Suchbegriff kein Leerschlag eingegeben wird.<br />

7 http://www.iogram.ch<br />

8 http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html<br />

9 http://www.admin.ch/ch/d/as<br />

10 http://www.vpb.admin.ch<br />

11 http://www.jusletter.ch<br />

12 http://www.bger.ch<br />

158


Da haben Sie die Quittung<br />

Da haben Sie das Geschenk<br />

Null Spesen...<br />

...auf Blitz Zahlungsaufträgen,<br />

Zahlungsaufträgen Inland via DTA/LSV,für<br />

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159


-Savigny bedeutet, dass bei der Suche das Wort Savigny nicht auf der Trefferseite enthalten<br />

sein darf. Im Beispiel (+Zivilgesetzbuch +”Eugen Huber” -Savigny) wird nach Treffern<br />

gesucht, die Zivilgesetzbuch sowie die Phrase “Eugen Huber”, aber nicht Savigny beinhalten.<br />

Auch bei diesem “NOT”/”NICHT”-Operator dürfen keine Leerschläge verwendet<br />

werden.<br />

Die Verwendung von Gross- und Kleinbuchstaben ist dann kein Problem, wenn konsequent<br />

mit Kleinbuchstaben gesucht wird. Kleinbuchstaben berücksichtigen bei der Suche<br />

jede Schreibweise. Bei der Verwendung von Grossbuchstaben wird nur nach der angegebenen<br />

Schreibweise gesucht.<br />

Wird ein Suchbegriff mit einem Punkt beendet (Erbschaften.), werden bei der Suche weitere<br />

Konjugationen ausgeschlossen. Fehlt der Punkt, wird beim Begriff Erbschaften auch<br />

nach Erbschaft gesucht.<br />

Lawsearch steht Juristinnen und Juristen unter http://www.lawsearch.ch unentgeltlich zur<br />

Verfügung. Über “Hilfe” können weitere Tipps und Sucheinschränkungen eingesehen<br />

werden. Hier sollen nur in Kürze weitere Möglichkeiten aufgezeigt werden:<br />

Sucheinschränkung auf den Titel eines Dokuments (title:gerichtsstandsvereinbarung),<br />

die Internetadresse (url:erbrecht), den Host (host:weblaw.ch oder ebk.admin.ch), den Link<br />

(link:weblaw.ch), die Überschrift (heading:Erbschaft), die META-Tags<br />

(description:Gesellschaftsrecht oder keyword:Verantwortlichkeitsklage) usw.<br />

Mit dem Ausbau der juristischen Datenbank wächst auch der Index von Lawsearch. Die<br />

momentan selektiv anwählbaren Datenbanken werden erweitert (der nächste Schritt ist die<br />

Integration der Datenbank “Urteile ab 2000” des Schweizerischen Bundesgerichts). Weitere<br />

Datenbanken folgen. Gearbeitet wird weiter am Problem der Mehrsprachigkeit sowie<br />

der negativen Suche (Ausschluss einzelner Datenbanken) .<br />

Weblaw organisiert Sommerworkshops, an denen Interessierte weitere Erläuterungen zur<br />

Funktionsweise von Lawsearch sowie wertvolle Tipps zur juristischen Recherche im World<br />

Wide Web erhalten. Die Daten zu den Sommerworkshops finden sich unter http://<br />

www.lawsearch.ch - Workshops.<br />

160<br />

Franz Kummer, Lehrbeauftragter für Rechtsinformatik<br />

an der Universität Bern, Weblaw GmbH


Neue Erlasse<br />

Stand der Gesetzgebung am 01. Mai 2001<br />

Ein Auszug der für die anwaltliche Praxis wichtigsten, neu in Kraft getretenen und<br />

verabschiedeten Erlasse<br />

Kanton Bern<br />

Bauverfahren, Baubewilligungsverfahren / Permis de construire<br />

D vom 22.03.1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD)<br />

(Änderung: Art. 4 I lit. k)<br />

vom 05.09.2000, in Kraft ab 01.04.2001<br />

BAG 01-21<br />

Abschaffung der unterschiedlichen Behandlung zwischen mobilen und festen Beschneiungsanlagen<br />

Ein feines Gericht im Lorenzini.<br />

Dann ziehen Sie den Fall weiter...<br />

Theaterplatz 5, Hotelgasse 8, 3011 Bern, Tel. 031 311 78 50<br />

161


Bund<br />

Verwaltungsrechtspflege / Procédure administrative<br />

BG vom 20.12.1968 über das Verwaltungsverfahren (Änderung: Ingress; Art. 71c IV) (Eingeführt<br />

gemäss Bundespersonalgesetz)<br />

vom 24.03.2000, in Kraft ab 01.01.2001<br />

AS 2001 908<br />

LF du 20.12.1968 sur la procédure administrative (Modification: Préambule; Art. 71c IV)<br />

(Introduite par la LF sur le personnel de la Confédération)<br />

du 24.03.2000, entrée en vigueur le 01.01.2001<br />

RO 2001 908<br />

Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum OR (im Allgemeinen)<br />

Dispositions complémentaires et d'exécution du CO (en général)<br />

Obligationenrecht vom 30.03.1911 (Änderung: Art. 343 II)<br />

vom 15.12.2000, in Kraft ab 01.06.2001<br />

AS 2001 1048<br />

Ziel: Streitwertgrenze bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis<br />

Code des obligations du 30.03.1911 (Modification: Art. 343 II)<br />

du 15.12.2000, entrée en vigueur le 01.06.2001<br />

RO 2001 1048<br />

But: Valeur litigieuse dans les litiges résultant de contrats de travail<br />

Erlasse in Vorbereitung; Volksinitiativen und parlamentarische Vorstösse<br />

Kanton Bern<br />

Arbeits- und Mietgericht, Gleichstellungsbüro<br />

Prud'hommes, Tribunal des Baux, Office de conciliation en matière d'égalité<br />

D vom 09.11.1971 über die Arbeitsgerichte (Änderung: Art. 14 & 57 I)<br />

vom 21.02.2001, in Vorbereitung auf Stufe Parlament<br />

Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen für den Zentralsekretär an das Gerichts-organisationsgesetz<br />

und des Lastenausgleichschlüssels an das G über die Finanz- und<br />

Lastenausgleich<br />

Zivilrechtspflege im allgemeinen / Procédure civile en général<br />

G vom 07.07.1918 betr. die Zivilprozessordnung für den Kanton BE (Änderung: Art. 20, 23,<br />

32, 163 I & 327; Art. 21, 22, 24 - 31, 33 & 34 aufgehoben)<br />

vom 21.02.2001, in Vorbereitung auf Stufe Parlament<br />

Anpassung an das BG über den Gerichtsstand in Zivilsachen<br />

162


Strafprozess im Allgemeinen / Procédure pénale en général<br />

G vom 15.03.1995 über das Strafverfahren (StrV) (Änderung: Art. 276 Z. 2 & 3, Besetzung<br />

des urteilenden Gerichts)<br />

vom 04.04.2001, untersteht dem fakultativen Referendum bis 03.08.2001<br />

Amtsblatt 2001, Nr. 32, S. 564<br />

Anpassung an Art. 10 des Opferhilfegesetzes des Bundes<br />

Baurecht im Allgemeinen / Droit de la construction en général<br />

Baugesetz vom 09.06.1985 (BauG) (Änderung: Art. 11 II, 71 I, 80, 80a-c neu, Marginalie von<br />

Art. 81, Art. 82, 83, 84 I-III, 144 II lit. k)<br />

vom 04.04.2001, untersteht dem fakultativen Referendum bis 03.08.2001<br />

Amtsblatt 2001, Nr. 32, S. 564<br />

Anpassung an die Änderung vom 20.03.1998 des BG über die Raumplanung (RPG)<br />

Löhne, Pensionen, Entschädigungen und Versicherungen des Staatspersonals<br />

Salaires, retraites, indemnités et assurances du personnal de l'État<br />

Dringliche Motion vom 05.06.2000 betr. Urteil des Bundesgerichts vom 21.03.2000<br />

und Auswirkungen auf das Staatspersonal (Verlangt eine auf den 01.01.1998<br />

rückwirkende Lohnerhöhung für die Staatsangestellten)<br />

***** Zurückgezogen *****<br />

vom 05.02.2001 - M 2000/137<br />

Gerichtsorganisation / Organisation judiciaire<br />

„Evaluation Justizreform“ Massnahmenkatalog gemäss Evaluationskriterien<br />

vom 12.07.2000<br />

...in die Lounge des Du Théâtre:<br />

Nichts ist schöner als absitzen.<br />

Theaterplatz 7, Hotelgasse 10, 3011 Bern, Tel. 031 312 30 31<br />

163


Bund<br />

Klein- und Konsumkredit / Petit crédit, crédit à la consommation<br />

BG vom 08.10.1993 über den Konsumkredit (Würde das G vom 08.10.1993 aufheben) (Änderung:<br />

Mehrere Artikel)<br />

vom 23.03.2001, untersteht dem fakultativen Referendum bis 12.07.2001<br />

BBl./FF. 2001, S./p. 1344 (1263)<br />

Ziel: Einerseits, Verbesserung des Konsumentenschutzes und andererseits, Vergabe von einheitlichen<br />

Konsumkrediten<br />

LF du 08.10.1993 sur le crédit à la consommation (Abrogerait la LF du 08.10.1993)<br />

(Modification: Plusieurs articles)<br />

du 23.03.2001, soumis au référendum facultatif jusqu’au 12.07.2001<br />

BBl./FF. 2001, S./p. 1344 (1263)<br />

But: d’une part, amélioration de la protection du consommateur; d’autre part, garantie<br />

d’uniformité des credits à la consommation<br />

Strafgesetzbuch des Bundes oder der Kantone<br />

Code pénal de la Confédération ou des cantons<br />

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (Änderung: Ingress; Art. 118, strafbarer<br />

Schwangerschaftsabbruch; 119, Straflose Schwangerschafts-abbruch; 120, Übertretungen<br />

durch Ärztinnen und Ärzte; Art. 121 aufgehoben)<br />

vom 23.03.2001, untersteht dem fakultativen Referendum bis 12.07.2001<br />

BBl./FF. 2001, S./p. 1338 (1256)<br />

Code pénal suisse du 21.12.1937 (Modification: Préambule; Art. 118, interruption de<br />

grossesse punissable; 119, interruption de grossesse non punissable; 120, contraventions<br />

commises par le médecin; Art. 121 abrogé)<br />

du 23.03.2001, soumis au référendum facultatif jusqu’au 12.07.2001<br />

BBl./FF. 2001, S./p. 1338 (1256)<br />

Opferhilfe / Aide aux victimes d'infractions<br />

BG vom 04.10.1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Änderung: Ingress & einige<br />

Artikel)<br />

vom 23.03.2001, untersteht dem fakultativen Referendum bis 12.07.2001<br />

BBl./FF. 2001, S./p. 1341 (1260)<br />

Ziel: Verbesserung des Schutzes von Kindern als Opfer<br />

LF du 04.10.1991 sur l’aide aux victimes d’infractions (Modification: Préambule & quelques<br />

articles)<br />

du 23.03.2001, soumis au référendum facultatif jusqu’au 12.07.2001<br />

BBl./FF. 2001, S./p. 1341 (1260)<br />

But: Amélioration de la protection des enfants victimes<br />

164


Advokatur & Notariat<br />

KSWB<br />

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Tel: 033 225 50 50, Fax: 033 225 50 55, E-Mail: office@kswb.ch<br />

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165


Rollender Kalender<br />

Kursprogramm zweite Jahreshälfte 2001<br />

Kurs 6: Veranstaltung zum Thema Geldwäscherei<br />

offen für die Mitglieder der bernischen Justiz sowie des BAV und der<br />

Selbstregulierungsorganisation des Schweiz. Anwalts- und Notarenverbandes<br />

Inhalt: - Probleme und Lösungsansätze im Bankensektor, Referent Hans-Peter Bauer<br />

(UBS)<br />

- Geldwäscherei auf dem Finanzplatz Fürstentum Liechtenstein, Referent Michael<br />

Lauber (Financial Investigation Unit , Vaduz FL)<br />

- Lagebild Schweiz, Referentin Judith Voney (BAP/MROS)<br />

- Diskussion<br />

Kursleitung: Generalprokurator-Stellvertreter F. Bänziger<br />

Dauer: 1/2 Tag<br />

Termin: Mittwoch, 14. November 2001, ab 14.00 Uhr<br />

Kursort: Aula Freies Gymnasium, Beaulieustrasse 55, 3012 Bern<br />

Kosten: Fr. 50.- für die Mitglieder des BAV und der SRO<br />

Anmeldungen:<br />

per Telefon: 031 634 72 47, Schreyer Ursula<br />

per Fax: 031 634 71 13<br />

per Mail: ursula.schreyer@jgk.be.ch<br />

Hinweis:<br />

Erfolgte Anmeldungen gelten als angenommen, sofern nicht durch das Sekretariat der<br />

Weiterbildungskommission eine ausdrückliche Absage (wegen zu grosser Zahl der Angemeldeten<br />

oder wegen Kursabsage) erfolgt.<br />

166


Freitag, 14. September 2001<br />

a.o. Anwaltstag<br />

Thema: BGFA<br />

Referenten: Prof. Isaak Meier / OR François Rieder / Dr. Vincenzo Amberg<br />

Zeit: 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr<br />

Ort: Restaurant Schmiedstube, Bern<br />

Freitag, 11. Januar 2002<br />

BWJ-Kurs<br />

Thema: Scheidungsrecht und Vermögensplanung in der Familie<br />

Referent: Prof. Dr. Heinz Hausheer<br />

Zeit: 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr<br />

Ort: Universität Bern, Hörsaal 31<br />

Freitag, 18. Januar 2002<br />

BWJ-Kurs<br />

Thema: Scheidungsrecht und Vermögensplanung in der Familie<br />

Referent: Prof. Dr. Heinz Hausheer<br />

Zeit: 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr<br />

Ort: Universität Bern, Hörsaal 31<br />

Freitag, 25. Januar 2002<br />

BWJ-Kurs<br />

Thema: Scheidungsrecht und Vermögensplanung in der Familie<br />

Referent: Prof. Dr. Heinz Hausheer<br />

Zeit: 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr<br />

Ort: Universität Bern, Hörsaal 31<br />

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167


Post scriptum<br />

Dumm gelaufen<br />

Der nachstehende Brief eines Dachdeckers an die SUVA beschreibt die Folgen eines<br />

tatsächlich erfolgten Unfalles. Se non è vero, il Signor Kästner lo ha ben trovato.<br />

“Ich bin von Beruf Dachdecker. Am Tag des Unfalles arbeitete ich allein auf dem Dach<br />

eines sechsstöckigen Neubaus. Als ich mit meiner Arbeit fertig war, hatte ich etwa 250kg<br />

Ziegel übrig. Da ich sie nicht die Treppe hinunter tragen wollte, entschied ich mich dafür,<br />

sie in einer Tonne an der Außenseite des Gebäudes hinunterzulassen, die an einem Seil<br />

befestigt war, das über eine Rolle lief. Ich band also das Seil unten auf der Erde fest, ging<br />

auf das Dach und belud die Tonne. Dann ging ich wieder nach unten und band das Seil los.<br />

Ich hielt es fest, um die 250kg Ziegel langsam herunterzulassen. Wenn Sie in Frage 11 des<br />

Unfallbericht-Formulars nachlesen, werden Sie feststellen, dass mein damaliges Körpergewicht<br />

etwa 75kg betrug. Da ich sehr überrascht war, als ich plötzlich den Boden unter<br />

den Füssen verlor und aufwärts gezogen wurde, verlor ich meine Geistesgegenwart und<br />

vergaß das Seil loszulassen. Ich glaube ich muss hier nicht sagen, dass ich mit immer<br />

größerer Geschwindigkeit am Gebäude hinauf gezogen wurde. Etwa im Bereich des dritten<br />

Stockes traf ich die Tonne, die von oben kam. Dies erklärt den Schädelbruch und das<br />

gebrochene Schlüsselbein. Nur geringfügig abgebremst setzte ich meinen Aufstieg fort<br />

und hielt nicht an, bevor die Finger meiner Hand mit den vorderen Fingergliedern in die<br />

Rolle gequetscht wurden. Glücklicherweise behielt ich meine Geistesgegenwart und hielt<br />

mich trotz des Schmerzes mit aller Kraft am Seil fest. Nun schlug die Tonne etwa zur<br />

gleichen Zeit unten auf dem Boden auf und der Boden sprang aus der Tonne heraus. Ohne<br />

das Gewicht der Ziegel wog die Tonne nur etwa 25kg. Ich beziehe mich an dieser Stelle<br />

wieder auf mein in Frage 11 angegebenes Körpergewicht von 75kg. Wie Sie sich vorstellen<br />

können, begann ich nun einen schnellen Abstieg. In der Höhe des dritten Stockes traf ich<br />

wieder auf die von unten kommende Tonne. Daraus ergaben sich die beiden gebrochenen<br />

Knöchel und die Abschürfungen an meinen Beinen und meinem Unterleib. Der<br />

Zusammenstoss mit der Tonne verzögerte meinen Fall, sodass meine Verletzungen beim<br />

Aufprall auf dem Ziegelhaufen gering ausfielen und so brach ich mir nur drei Wirbel. Ich<br />

bedaure es jedoch, Ihnen mitteilen zu müssen, dass ich, als ich da auf dem Ziegelhaufen<br />

lag und die leere Tonne sechs Stockwerke über mir sah, nochmals meine Geistesgegenwart<br />

verlor! Ich ließ das Seil los, womit die Tonne, diesmal ungebremst, herunter kam, mir drei<br />

Zähne ausschlug und das Nasenbein brach.”<br />

168<br />

Mitgeteilt von Herrn Roman Hoerler, Bedag

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