Planfeststellungsbeschluss - Regierungspräsidium Karlsruhe
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
Beseitigung des schienengleichen Bahnübergangs<br />
bei Grüntal im Zuge der Kreisstraße 4741<br />
<strong>Karlsruhe</strong>, den 06.07.2011<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)
Inhaltsverzeichnis<br />
A. Verfügender Teil Seite<br />
I. Feststellung des Plans 3<br />
II. Planunterlagen 4<br />
III. Andere öffentlich-rechtliche Gestattungen 6<br />
IV. Maßgaben und Nebenbestimmungen 6<br />
V. Zusagen 10<br />
VI. Entscheidung über Einwendungen und Anträge 11<br />
B. Begründender Teil<br />
I. Vorhaben und Verfahrensablauf 12<br />
II. Verfahrensrechtliche Bewertung 15<br />
III. Entbehrlichkeit einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung 17<br />
IV. Erforderlichkeit und Planungsziele 17<br />
V. Raumordnung, Regionalplanung und Bauleitplanung 19<br />
VI. Straßenbau und Kreuzungen 19<br />
VII. Naturschutz 20<br />
VIII. Bodenschutz, Altlasten und sonstige schädliche Bosenveränderungen 26<br />
IX. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz 28<br />
X. Immissionsschutzrecht 29<br />
XI. Abwägung 30<br />
1. Zweckmäßigkeit der Planung und Alternativüberlegungen 31<br />
2. Umweltbelange 33<br />
3. Barrierefreiheit 33<br />
4. Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs 34<br />
5. Landwirtschaft 35<br />
6. Kommunale Belange 37<br />
7. Private Rechte und Belange 38<br />
XII. Träger öffentlicher Belange und Kommunen 40<br />
XIII. Anerkannte Verbände 41<br />
XIV. Infrastrukturunternehmen 41<br />
XV. Private Einwender 42<br />
C. Rechtsbehelfsbelehrung 45
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
Das <strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> erlässt folgenden<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>:<br />
A.<br />
Verfügender Teil<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 3<br />
I.<br />
Feststellung des Plans<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
Der Plan des Landratsamts Freudenstadt - Straßenbauamt - für die Beseitigung<br />
des schienengleichen Bahnübergangs der Kreisstraße (K) 4741 über die Bahn-<br />
linie 4880 Freudenstadt - Eutingen im Gäu (Bahn-Kilometer 26+768) bei Freu-<br />
denstadt-Grüntal wird festgestellt.<br />
Der festgestellte Plan erstreckt sich u.a. auch auf folgende Maßnahmen:<br />
- Schließung des bisherigen schienengleichen Bahnübergangs,<br />
- Verlegung der K 4741 auf 510 m Länge um bis zu 60 m in südöstliche Rich-<br />
tung unter Inanspruchnahme des Recyclingplatzes auf der ehemaligen Müllkip-<br />
pe Grüntal sowie von Randbereichen des Kinderspielplatzes,<br />
- Überführung der Bahnlinie bei Bahn-Kilometer 26+717 über die Kreisstraße<br />
durch Neubau einer Brücke,<br />
- Anlage eines Geh- und Radweges auf der Westseite der verlegten Kreisstra-<br />
ße,<br />
- Bau einer Verbindungsrampe vom Radweg zur alten Kreisstraße,<br />
- Rückbau der alten Kreisstraße südlich des bisherigen Bahnübergangs auf<br />
eine Restbreite von 3,50 m und Anschluss an die neue Kreisstraße ca. 75 m vor<br />
dem Ortsrand von Wittlensweiler,
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Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 4<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
- Anbindung des nördlich des alten Bahnübergangs gelegenen Teils der alten<br />
Kreisstraße an die neue Kreisstraße ca. 50 m vor dem Ortsrand von Grüntal,<br />
- Entwässerung der Kreisstraße in den Bahngraben mit Ausnahme der An-<br />
schlussbereiche, die in die jeweiligen Ortskanalisationen entwässern,<br />
- Anbindung angrenzender Flurstücke über Parallelwege und Zufahrtsrampen,<br />
- landschaftspflegerische Kompensationsmaßnahmen auf den Gemarkungen<br />
Freudenstadt-Grüntal und Dornstetten-Aach.<br />
II.<br />
Planunterlagen<br />
Der festgestellte Plan umfasst einen Ordner. Änderungen und Ergänzungen der<br />
Planunterlagen, die während des Verfahrens vorgenommen wurden, sind eingearbei-<br />
tet und Bestandteil des festgestellten Plans. Die Änderungen und Ergänzungen er-<br />
setzen, soweit nichts anderes geregelt ist, die ursprünglich eingereichten Planunter-<br />
lagen. Die Festsetzungen dieses Beschlusses gehen den Angaben und zeichneri-<br />
schen Darstellungen in den Planunterlagen vor, soweit sie davon abweichende Re-<br />
gelungen beinhalten.<br />
Die festgestellten Planunterlagen umfassen im Einzelnen:<br />
Unterlage 1 Erläuterungsbericht<br />
Unterlage 2 Übersichtskarte 1:25.000 Plan 1<br />
Unterlage 3 Übersichtslageplan 1:2.500 Plan 1<br />
- nicht festgestellt -<br />
Unterlage 6 Regelquerschnitt 1:50 Plan 1<br />
Unterlage 7 Deckblatt zu Lageplan 1 1:500 Plan 1a<br />
Lageplan 1:500 Plan 1<br />
- nicht festgestellt -
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Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
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Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
Unterlage 8 Höhenplan 1:500/50 Plan 1<br />
Unterlage 9 Ergebnisse der Baugrund- und Schadstoffuntersuchungen<br />
- nur nachrichtlich -<br />
Unterlage 10 Bauwerksverzeichnis<br />
Unterlage 11 Schalltechnische Untersuchung<br />
- nur nachrichtlich -<br />
Unterlage 12.0 Landschaftspflegerischer Begleitplan Blatt 1<br />
Informationsteil<br />
- nur nachrichtlich -<br />
Unterlage 12.0 Landschaftspflegerischer Begleitplan Blatt 2a<br />
Deckblatt Zu verfügender Teil<br />
Unterlage 12.0 Landschaftspflegerischer Begleitplan Blatt 2<br />
Zu verfügender Teil<br />
Unterlage 12.0 Landschaftspflegerischer Begleitplan Blatt 3<br />
Materialteil<br />
- nur nachrichtlich -<br />
Unterlage 12.1 Landschaftspflegerischer Begleitplan Plan 1<br />
Bestands- und Konfliktplan 1:500<br />
- nur nachrichtlich -<br />
Unterlage 12.2 Landschaftspflegerischer Begleitplan Plan 1a<br />
Deckblatt zum Maßnahmenplan 1 1:500<br />
Unterlage 12.2 Landschaftspflegerischer Begleitplan Plan 1<br />
Maßnahmenplan 1:500<br />
- nicht festgestellt -<br />
Unterlage 12.3 Landschaftspflegerischer Begleitplan<br />
Übersichtsbegehung Artenschutz
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Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 6<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
Unterlage 13 Lageplan „Ver- und Entsorgungsleitungen“ 1:500 Plan 1<br />
- nur nachrichtlich -<br />
Unterlage 14.1 Deckblatt zu Grunderwerbsplan 1 1:500 Plan 1a<br />
Grunderwerbsplan 1 1:500 Plan 1<br />
- nicht festgestellt -<br />
Unterlage 14.2 Grunderwerbsverzeichnis Gemarkung Aach<br />
Unterlage 14.3a Deckblatt Grunderwerbsverzeichnis Gemarkung Grüntal<br />
Unterlage 14.3 Grunderwerbsverzeichnis Gemarkung Grüntal<br />
- nicht festgestellt -<br />
Unterlage 14.4 Grunderwerbsverzeichnis Gemarkung Wittlensweiler<br />
III.<br />
Andere öffentlich-rechtliche Gestattungen<br />
Alle sonstigen für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen öffentlich-rechtli-<br />
chen Gestattungen werden durch die Planfeststellung ersetzt.<br />
IV.<br />
Maßgaben und Nebenbestimmungen<br />
1. Abstimmungs- und Unterrichtungspflichten<br />
1.1<br />
Der Vorhabenträger hat einen Bauablaufzeitenplan zu erstellen und diesen und die<br />
Detailplanung (insb. Schutz- und evtl. Verlegungsmaßnahmen an Leitungen) recht-<br />
zeitig mit allen davon betroffenen Leitungsträgern abzustimmen. Zu den von einzel-<br />
nen Baumaßnahmen im Zuge des Vorhabens betroffenen Leitungsträgern zählen
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Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
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insbesondere die Deutsche Telekom Netzproduktion AG, Adolph-Kolping-Str. 2-4,<br />
78166 Donaueschingen sowie der Zweckverband Wasserversorgung Kleine Kinzig,<br />
Berneckstr. 100, 72275 Alpirsbach-Reinerzau.<br />
1.2<br />
Die zuständigen Feuerwehren und der Rettungsdienst sind rechtzeitig über Sperrun-<br />
gen von Verkehrswegen während der Bauzeit und über Umleitungsstrecken zu infor-<br />
mieren.<br />
1.3<br />
Flurdenkmale im Bereich des Vorhabens wie z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische<br />
Grenzsteine oder ältere Brückenanlagen sind dem <strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> -<br />
Referat 26 (Denkmalpflege) schriftlich zu melden. Einzelheiten von baulichen Eingrif-<br />
fen im Bereich dieser Flurdenkmale sind mit dem <strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> -<br />
Referat 26 abzustimmen.<br />
Sollten im Zuge der Ausführung des Vorhabens bisher unbekannte archäologische<br />
Funde oder Befunde entdeckt werden, sind diese umgehend dem Regierungspräsidi-<br />
um <strong>Karlsruhe</strong> - Referat 26 zu melden. Die Fundstelle ist nach Maßgabe des § 20<br />
Denkmalschutzgesetz (DSchG) vier Werktage nach der Anzeige unberührt zu lassen,<br />
wenn nicht das <strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> einer Verkürzung dieser Frist zu-<br />
stimmt.<br />
1.4<br />
Sofern vorhanden, ist der Fischereiberechtigte des von dem Vorhaben betroffenen<br />
Gewässerabschnitts rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten von der Baumaßnahme in<br />
Kenntnis zu setzen.<br />
2. Kreuzungen<br />
Der Vorhabenträger soll anstreben, mit der DB Netz AG eine Vereinbarung über Art,<br />
Umfang und Durchführung des Neubaus der Eisenbahnüberführung sowie über die<br />
Verteilung der Kosten gemäß § 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKreuzG) zu schlie-<br />
ßen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Beteiligte eine Anord-<br />
nung im Kreuzungsrechtsverfahren beantragen, §§ 6 ff. EKreuzG.
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Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
3. Kampfmitteluntersuchung<br />
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Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
Vor Aufnahme der Bautätigkeit sind die vom <strong>Regierungspräsidium</strong> Stuttgart - Kampf-<br />
mittelbeseitigungsdienst in seiner Stellungnahme vom 10.11.2009, Az. 62-<br />
1115.8/FDS-796 als „bombardiert / Blindgängergefahr“ markierten Bereiche auf<br />
Kampfmittel zu untersuchen; ggfs. sind weitere Maßnahmen in Abstimmung mit dem<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> Stuttgart - Kampfmittelbeseitigungsdienst durchzuführen.<br />
4. Wasserwirtschaft und Bodenschutz<br />
4.1<br />
Über den Bahngraben darf nur unverschmutztes Oberflächenwasser abgeleitet wer-<br />
den. Auch während der Bauarbeiten ist eine Beeinträchtigung des Gewässers so-<br />
wohl durch den Eintrag von Feinsedimenten (Gewässertrübung) wie auch durch den<br />
Eintrag von Fremdstoffen zu vermeiden.<br />
4.2<br />
Bei allen Bodenarbeiten, die der Sicherung, der Zwischenlagerung und der Wieder-<br />
verwertung (einschließlich der Aufnahme aus der Zwischenlagerung) von Oberbo-<br />
denmaterial dienen, sind die entsprechenden Vorgaben der DIN 18915 (Vegetations-<br />
technik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten) und der DIN 19731 (Bodenbeschaffen-<br />
heit - Verwertung von Bodenmaterial) einzuhalten, insb. die Einhaltung der Mindest-<br />
festigkeit in Abhängigkeit des Feuchtezustands. Bei der Zwischenlagerung von Ober-<br />
bodenmaterial ist eine maximale Mietenhöhe von 2 m einzuhalten.<br />
4.3<br />
Soll Bodenmaterial zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet<br />
werden, so sind die Anforderungen des § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenver-<br />
ordnung (BBodSchV) einzuhalten. Insb. müssen die Materialien die maximal zulässi-<br />
gen Schadstoffgehalte einhalten. Wenn das Material aus Verdachtsbereichen<br />
stammt, wie sie in DIN 19731 unter 5.2 aufgeführt sind, sind Bodenuntersuchungen<br />
im Sinne des § 12 Abs. 3 BBodSchV in Absprache mit der höheren Bodenschutz-<br />
und Altlastenbehörde durchzuführen.<br />
4.4<br />
Wird im Zuge der Bauarbeiten organoleptisch auffälliges Material angetroffen, ist dies<br />
separat zu lagern. Die höhere Bodenschutz- und Altlastenbehörde ist umgehend zu
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Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
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Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
benachrichtigen, um den möglichen Untersuchungsbedarf hinsichtlich der Verwer-<br />
tung bzw. Entsorgung festzulegen.<br />
4.5<br />
Das im Bereich der Altablagerung nördlich des Bahndamms anstehende Material<br />
wurde unter den Zuordnungswert Z1.1 eingestuft und kann daher für technische Auf-<br />
füllungen wieder verwertet werden. Sofern im Zuge der Erdarbeiten anfallendes Ma-<br />
terial in diesem Bereich stärker belastet sein kann, sind Bodenproben zu entnehmen<br />
und zu analysieren. Das Aushubmaterial ist dann in Absprache mit der höheren Bo-<br />
denschutz- und Altlastenbehörde zu verwerten bzw. zu enstorgen.<br />
5. Naturschutz und Landschaftspflege<br />
5.1<br />
Die im zu verfügenden Teil des Erläuterungsberichts des landschaftspflegerischen<br />
Begleitplans (LBP) zu dem Vorhaben (Unterlage 12.0 Blatt 2, modifiziert durch Deck-<br />
blatt 2a), in den festgestellten Maßnahmenplänen (Unterlage 12.2) sowie in der<br />
Übersichtsbegehung Artenschutz (Unterlage 12.3) dargestellten Vermeidungs-,<br />
Schutz-, Gestaltungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind nach Maßgabe eines<br />
zu erstellenden landschaftspflegerischen Ausführungsplans (LAP) und unter Beach-<br />
tung der in den Maßnahmeblättern (Kapitel 5.11.2 des Erläuterungsberichts des<br />
LBP) enthaltenen Hinweise zur Durchführung, Unterhaltungspflege und zum Zeit-<br />
punkt der Durchführung umzusetzen. Ihre Erhaltung ist - vorbehaltlich evtl.<br />
nachfolgender Überplanungen - auf Dauer sicherzustellen.<br />
5.2<br />
Zur Kontrolle des Bauablaufs sowie zur fach- und zeitgerechten Umsetzung der<br />
Vermeidungs-, Schutz-, Gestaltungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist eine<br />
ökologische Baubegleitung einzusetzen. Die ökologische Baubegleitung hat in mit<br />
der unteren Naturschutzbehörde abzustimmenden Zeiträumen Berichte über den<br />
Stand der Umsetzung der o.g. Maßnahmen anzufertigen; diese Berichte sind der un-<br />
teren Naturschutzbehörde sowie der Planfeststellungsbehörde jeweils unverzüglich<br />
vorzulegen. Nach Fertigstellung des Straßenbauvorhabens, spätestens ein Jahr<br />
nach Abschluss der Straßenbauarbeiten ist durch die ökologische Baubegleitung ei-<br />
ne „ökologische Schlussabnahme“ durchzuführen, mit der die vollständige und fach-<br />
gerechte Umsetzung der landschaftspflegerischen Maßnahmen zu überprüfen ist.<br />
Der entsprechende Schlussbericht ist unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde<br />
sowie der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten. Das Recht der Planfeststellungsbe-
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hörde, vom Vorhabenträger aus begründetem Anlass auch außerhalb festgelegter<br />
Berichtszeiträume einen Bericht über den Stand der Umsetzung der landschaftspfle-<br />
gerischen Maßnahmen anzufordern, bleibt unberührt.<br />
5.3<br />
In Bezug auf die notwendigen Eintragungen in das Kompensationsverzeichnis nach<br />
§ 17 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hat der Vorhabenträger der Plan-<br />
feststellungsbehörde unmittelbar nach Vollziehbarkeit des vorliegenden Planfeststel-<br />
lungsbeschlusses die Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8, Satz 2 der Verord-<br />
nung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Führung von<br />
Kompensationsverzeichnissen (Kompensationsverzeichnis-Verordnung -<br />
KompVzVO) unter Verwendung elektronischer Vordrucke nach § 5 KompVzVO zu<br />
übermitteln. Wegen der Vordrucke wird auf den Link zum Anwenderzugang „Vorha-<br />
benträger“ der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Würt-<br />
temberg (LUBW) http://rips-dienste.lubw.baden-<br />
wuerttemberg.de/rips/eingriffsregelung/apps/login.aspx?serviceID=34 verwiesen. Der<br />
Vorhabenträger kann sich dort für die Webanwendung registrieren und über seinen<br />
Zugang die Daten des Eingriffsvorhabens und der Kompensationsmaßnahmen ein-<br />
geben und bearbeiten. Nach Eingabe der Daten hat der Vorhabenträger die „Ticket-<br />
Nummer“ des Vorgangs. die ihm in der Anwendung angezeigt wird, der Planfeststel-<br />
lungsbehörde zu übergeben.<br />
5.4<br />
Die Fertigstellung der Baumaßnahmen für das Vorhaben sowie eine mehr als einjäh-<br />
rige Unterbrechung der Baumaßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde sowie<br />
der Planfeststellungsbehörde anzuzeigen.<br />
V.<br />
Zusagen<br />
Alle in diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> ausdrücklich erwähnten oder in der Nie-<br />
derschrift zum Erörterungstermin protokollierten Zusagen des Vorhabenträgers sowie<br />
seine weiteren der Planfeststellungsbehörde im Rahmen dieses Planfeststellungs-<br />
verfahrens zugeleiteten schriftlichen Zusagen, die in der Verfahrensakte enthalten<br />
sind, werden hiermit für verbindlich erklärt, auch wenn sie nicht ihren ausdrücklichen<br />
Niederschlag in einer Maßgabe oder Nebenbestimmung gefunden haben. Sie sind
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Bestandteil dieses Beschlusses und gehen in Zweifels- und Konfliktfällen anderen<br />
Planaussagen der festgestellten Unterlagen vor.<br />
Der Vorhabenträger hat insbesondere auch Folgendes zugesagt:<br />
1.<br />
Die bisherige Teilfläche der Ausgleichsmaßnahme A7 südlich der Bahnlinie entfällt.<br />
Der Verlust dieser Fläche wird durch Erweiterung der ebenfalls zur Ausgleichsmaß-<br />
nahme A7 gehörenden Teilfläche nördlich der Bahnlinie um 30 m² kompensiert.<br />
2.<br />
Die Baureifplanung wird im Hinblick auf den geplanten neuen Bahnhaltepunkt Witt-<br />
lensweiler - Grüntal mit der Stadt Freudenstadt im Detail abgestimmt.<br />
3.<br />
Die Bahnübergangs-Beläge im Gleisbereich werden ausgebaut und das Regelprofil<br />
gemäß der Oberbau-Richtlinien für Nichtbundeseigene Eisenbahnen (Obri-NE) her-<br />
gestellt.<br />
4.<br />
Die Einmündung des Geh- und Radwegs vom Gebäude Forchenkopfstraße 78 in<br />
den entlang der neuen K 4741 führenden Geh- und Radweg wird von Strauchplan-<br />
zungen freigehalten, so dass ein ausreichendes Sichtfeld verbleibt. Auch im Übrigen<br />
werden die notwendigen Sichtfelder an Einmündungen und Zufahrten bei der Erstbe-<br />
pflanzung freigehalten.<br />
5.<br />
Bei der mit der Schutzmaßnahme S2 verbundenen Anlage von Schutzzäunen wird<br />
ein Mindestabstand zur Bahnachse von 4,50 m eingehalten.<br />
VI.<br />
Entscheidung über Einwendungen und Anträge<br />
Die im Planfeststellungsverfahren gestellten Anträge und vorgebrachten Einwendun-<br />
gen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht in dieser Entscheidung Rechnung
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getragen oder entsprochen wurde bzw. sie nicht ohnehin im Laufe des Verfahrens<br />
wieder zurückgenommen wurden oder sich erledigt haben. Die Behandlung der Ein-<br />
wendungen und der Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange, der<br />
anerkannten Verbände sowie von Privaten und Infrastrukturunternehmen wird im be-<br />
gründenden Teil unter B. XII. bis XV. dargestellt.<br />
I. Vorhaben und Verfahrensablauf<br />
1. Erläuterung des Vorhabens<br />
a) Ausgangslage<br />
B.<br />
Begründender Teil<br />
Die K 4741 führt von der Bundesstraße (B) 28 bei Freudenstadt über Wittlensweiler<br />
zur Landesstraße (L) 409 nach Grüntal. Die Straße schließt die Freudenstädter Orts-<br />
teile Grüntal, Frutenhof und Musbach an das Stadtgebiet von Freudenstadt und an<br />
überörtliche Verkehrswege an und hat somit überwiegend gemeindeverbindende<br />
Funktion.<br />
Zwischen Wittlensweiler und Grüntal kreuzt die K 4741 die Bahnlinie Freudenstadt -<br />
Eutingen im Gäu bei Bahn-km 26+768; dort befindet sich ein unbeschrankter schie-<br />
nengleicher Bahnübergang, der im derzeitigen Zustand leicht übersehen werden<br />
kann. Die Straße ist zwischen Freudenstadt und Grüntal fast vollständig ausgebaut;<br />
lediglich der Bereich zwischen dem Ortsende von Wittlensweiler und dem Ortsein-<br />
gang von Grüntal wurde wegen der besonderen Problematik der Eisenbahnkreuzung<br />
bisher noch nicht ausgebaut. Hier bewegt sich die Fahrbahnbreite zwischen 4,60 m<br />
und 6 m, während der ausgebaute Anschlussbereich Richtung Wittlensweiler eine<br />
Fahrbahnbreite von 6,50 m aufweist. Im nicht ausgebauten Bereich befindet sich ei-<br />
ne enge Kuppe; die Steigung der bestehenden Straße beträgt im Anschluss an die<br />
Ortsdurchfahrt Wittlensweiler bis zu 12 %. Die Fahrbahn ist nicht frostsicher und wel-<br />
lig. Am Bahnübergang wurden in den Jahren 1996 bis 2008 vier Unfälle polizeilich re-<br />
gistriert, davon zwei Unfälle mit Schwerverletzten. Zwischen Wittlensweiler existiert<br />
kein Rad- und Fußweg; Radfahrer und Fußgänger müssen sich daher die schmale<br />
Fahrbahn mit dem Kraftfahrverkehr teilen.
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<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 13<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
Im Jahr 2008 wurde auf der K 4741 zwischen Wittlensweiler und Grüntal ein durch-<br />
schnittlicher täglicher Verkehr von 2.153 Kraftfahrzeugen in 24 Stunden ermittelt. Der<br />
Schwerverkehrsanteil lag tagsüber bei 5 %. Auf der Bahnlinie wurde mit der Elektrifi-<br />
zierung der Bahnverkehr auf einen Ein-Stunden-Takt in beiden Richtungen verdich-<br />
tet, so dass derzeit 42 Züge pro Tag verkehren.<br />
b) Geplanter Zustand<br />
Das planfestgestellte Vorhaben sieht den Ausbau des noch nicht ausgebauten Teil-<br />
stücks der K 4741 als Lückenschluss vor; in erster Linie soll mit dem Ausbau zudem<br />
der bestehende schienengleiche unbeschrankte Bahnübergang beseitigt werden.<br />
Hierzu soll die Kreisstraße unter der Bahnlinie unterführt werden. Die Bahnlinie wird<br />
künftig über ein Brückenbauwerk mit einer lichten Weite von 11,43 m und einer lich-<br />
ten Höhe von 4,70 m geführt. Die Straßentrasse wird im Vergleich zum jetzigen Zu-<br />
stand in südöstlicher Richtung abgerückt, wodurch die Einschnittstiefe reduziert und<br />
die Bahnlinie senkrecht gequert werden kann. Die bisherige Kreisstraße bleibt zur<br />
Anbindung der Grundstücke westlich des Bahnübergangs bestehen, wird jedoch teil-<br />
weise zurückgebaut. Die Straßenlängsneigung wird von bisher bis zu 12 % auf künf-<br />
tig maximal 8 % reduziert. Als Ausbauquerschnitt ist entsprechend der Richtlinien für<br />
die Anlage von Straßen - Teil: Querschnitt (RAS-Q) unter Zugrundelegung einer pro-<br />
gnostizierten Gesamtverkehrsbelastung der K 4741 zwischen Wittlensweiler und<br />
Grüntal von 3.079 Kfz/24h im Jahr 2025 ein Regelquerschnitt (RQ) 9,5 mit einer<br />
Fahrbahnbreite von 6,50 m und beidseitigen Banketten von jeweils 1,50 m Breite vor-<br />
gesehen. Die Entwässerungsgräben erhalten eine Breite von 0,5 m, Entwässerungs-<br />
mulden von 1 m, die Böschungen eine Neigung von 1:1,5.<br />
Parallel zur neuen K 4741 wird ein Geh- und Radweg angelegt.<br />
Das von der Fahrbahn und den Einschnittsböschungen anfallende Wasser wird über<br />
Mulden und Kanäle auf Wittlensweiler Gemarkung in die Ortskanalisation, im Kreu-<br />
zungsbereich mit der Bahn in den Bahngraben und auf Grüntaler Gemarkung über<br />
Kanäle in einen Auslauf ins Gelände entwässert.<br />
Die bestehenden Erschließungsstraßen, Feldwege und Zufahrten werden verkehrs-<br />
gerecht an die neue K 4741 angeschlossen.
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<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 14<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
Die im Trassenbereich vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen werden gesi-<br />
chert bzw. verlegt.<br />
Im Bereich der südexponierten Bahndammböschung tangiert das Vorhaben das Fau-<br />
na-Flora-Habitat- (FFH-)Gebiet 7516-341 „Freudenstädter Heckengäu“.<br />
Zur Kompensation des mit der Ausbaumaßnahme verbundenen Eingriffs in Natur<br />
und Landschaft umfasst das Straßenbauvorhaben auch landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen, nämlich die Ergänzung von Obstbäumen / Streuobst, die Entbuschung<br />
/ Aushagerung der südlichen Bahndammböschung, Rasenansaat an aufgefüllten /<br />
abgetragenen Böschungsbereichen sowie auf Bankettflächen, die Pflanzung von<br />
Feldhecken und Feldgehölzen, die Anlage einer Rasenmulde entlang des partiell<br />
straßenbegleitenden Entwässerungsgrabens, Rückbau und Entsiegelung der bisheri-<br />
gen Bahnquerung und eines Wirtschaftswegs sowie die Anlage bzw. Erweiterung ei-<br />
ner Streuobstwiese.<br />
c) Kosten / Kostenträger<br />
Die Gesamtkosten werden mit 2,1 Mio. € veranschlagt und zwischen der Deutsche<br />
Bahn AG (DB AG), dem Bund und dem Landkreis Freudenstadt geteilt. Baulastträger<br />
ist der Landkreis Freudenstadt.<br />
2. Verfahrensablauf<br />
Die zuständige Straßenbaubehörde - Landratsamt Freudenstadt, Straßenbauamt -<br />
legte dem <strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> als Planfeststellungsbehörde am<br />
05.12.2007 Screening-Unterlagen zu dem Vorhaben vor und beantragte gemäß § 2<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)<br />
i.V.m. § 3a Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Feststellung,<br />
ob für die vorgesehene Beseitigung des schienengleichen Bahnübergangs bei Grün-<br />
tal im Zuge der K 4741 die Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen Umwelt-<br />
verträglichkeitsprüfung besteht. Das <strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> hat daraufhin<br />
mit Entscheidung vom 11.12 2007 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUVPG, § 3a<br />
UVPG festgestellt, dass für das Straßenbauvorhaben keine Verpflichtung zur Durch-<br />
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.<br />
Am 01.10.2009 beantragte der Landkreis Freudenstadt unter Vorlage der Planunter-<br />
lagen die straßenrechtliche Planfeststellung für die Baumaßnahme. Das Planfeststel-
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 15<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
lungsverfahren wurde vom <strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> als Anhörungs- und Plan-<br />
feststellungsbehörde am 08.10.2009 eingeleitet. Die Planunterlagen lagen in der Zeit<br />
vom 26.10.2009 bis 25.11.2009 während der gesamten Dienststunden zur allgemei-<br />
nen Einsichtnahme im Technischen Rathaus der Stadt Freudenstadt sowie in der Al-<br />
ten Volksschule Dornstetten aus. Dies war zuvor am 16.10.2009 im Schwarzwälder<br />
Boten sowie im Amtsblatt der Stadt Dornstetten bekannt gemacht worden.<br />
Die betroffenen Grundstückseigentümer ohne Wohnsitz in Freudenstadt oder Dorn-<br />
stetten wurden durch Schreiben der Städte gesondert von der Auslegung informiert.<br />
Aufgrund der im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen nahm der<br />
Vorhabenträger Ergänzungen und Umplanungen vor, zu denen die betroffenen<br />
Grundstückseigentümer sowie die in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden<br />
und Verbände nochmals schriftlich angehört wurden.<br />
Am 05.04.2011 fand die Planerörterung im <strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> statt. Die-<br />
ser Erörterungstermin war zuvor am 18.03.2011 im Schwarzwälder Boten sowie im<br />
Amtsblatt der Stadt Dornstetten ortsüblich bekannt gemacht worden. Außerdem wa-<br />
ren der Träger des Vorhabens, die beteiligten Behörden und Verbände sowie die<br />
Personen, die Einwendungen erhoben hatten mit gesondertem Schreiben der Plan-<br />
feststellungsbehörde über den Erörterungstermin informiert worden.<br />
Die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen sowie die gegen den Plan erhobenen<br />
Einwendungen und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden erör-<br />
tert, soweit dies von den anwesenden Vertretern der Stadt Freudenstadt sowie des<br />
Vorhabenträgers gewünscht wurde.Der wesentliche Inhalt und die Ergebnisse des<br />
Erörterungstermins sind in der Niederschrift über die Erörterungsverhandlung, die<br />
sich in der Verfahrensakte befindet, festgehalten.<br />
II. Verfahrensrechtliche Bewertung<br />
Für den Bau und die Änderung einer Kreisstraße kann auf Antrag des Trägers der<br />
Straßenbaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, § 37 Abs. 1<br />
Satz 2 Straßengesetz (StrG). Der Landkreis Freudenstadt hat als Straßenbaulastträ-<br />
ger die Planfeststellung der beabsichtigten Beseitigung des Bahnübergangs bei<br />
Grüntal im Zuge der K 4741 beantragt. Da der Vorhabenträger aufgrund der mit einer<br />
Planfeststellung verbundenen Rechtssicherheit (vgl. insbesondere § 75 Abs. 1 Satz<br />
2, Abs. 2 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz [LVwVfG]) ein rechtliches Inter-
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 16<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
esse an der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens hat, war dem Antrag<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen zu entsprechen.<br />
Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG umfasst die Planfeststellung auch die Feststellung<br />
der Zulässigkeit der notwendigen Folgemaßnahmen. Hierzu zählt insbesondere auch<br />
die vorliegend erforderliche Anpassung von Wegen im Kreuzungs- bzw. Einmün-<br />
dungsbereich sowie die aufgrund der Beseitigung des schienengleichen Bahnüber-<br />
gangs notwendige Neuherstellung eines Brückenbauwerks im Bereich der Bahnun-<br />
terführung.<br />
Die Zuständigkeit des <strong>Regierungspräsidium</strong>s <strong>Karlsruhe</strong> als Anhörungs- und Planfest-<br />
stellungsbehörde für das Planfeststellungsverfahren folgt aus § 37 Abs. 8 Satz 1<br />
StrG.<br />
Das Verfahren wurde von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde unter Be-<br />
achtung der relevanten Verfahrensvorschriften durchgeführt, vgl. § 37 StrG, §§ 72 ff.<br />
LVwVfG.<br />
Dies gilt insbesondere auch, soweit es nach der Offenlage des Plans noch zu Plan-<br />
änderungen gekommen ist. Die durch die Planänderungen betroffenen Grundstücks-<br />
eigentümer sowie die hierdurch in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden und<br />
Verbände wurden hierzu nochmals nach § 73 Abs. 8 Satz 1 LVwVfG angehört.<br />
Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Gesamtplans im Hinblick auf alle<br />
von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt, und es werden alle öffentlich-<br />
rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den<br />
Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 LVwVfG). Die straßenrechtli-<br />
che Planfeststellung macht grundsätzlich alle anderen behördlichen Entscheidungen,<br />
insb. öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligun-<br />
gen, Zustimmungen und Planfeststellungen entbehrlich (§ 75 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG).<br />
Eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers,<br />
die von diesem Grundsatz gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz<br />
(WHG) ausgenommen sind, war für das vorliegende Vorhaben nicht erforderlich<br />
(hierzu unten IX.).
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 17<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
III. Entbehrlichkeit einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
Gemäß Nr. 2.4.2 der Anlage 1 zum LUVPG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUVPG, §<br />
3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG bedurfte es einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG.<br />
Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann durchzuführen, wenn das<br />
Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in<br />
der Anlage 2 zum LUVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltaus-<br />
wirkungen haben kann, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUVPG, § 12 UVPG zu be-<br />
rücksichtigen wären.<br />
Auf Antrag des Vorhabenträgers kam die gemäß § 37 Abs. 4 Satz 2 StrG auch hier-<br />
für zuständige Planfeststellungsbehörde nach überschlägiger Prüfung auf der Grund-<br />
lage der vom Vorhabenträger vorgelegten Screening-Unterlagen unter Berücksichti-<br />
gung der in Anlage 2 zum LUVPG aufgeführten Kriterien zu der Einschätzung, dass<br />
das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die<br />
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUVPG, § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.<br />
Maßgebend für diese Einschätzung war insbesondere der verhältnismäßig geringe<br />
Umfang des Vorhabens sowie die Tatsache, dass Eingriffe in gesetzlich geschützte<br />
Biotope nur in relativ geringem Umfang stattfinden und ausgleichbar sind.<br />
Daher stellte das Planfeststellungsreferat des <strong>Regierungspräsidium</strong>s <strong>Karlsruhe</strong> am<br />
11.12.2007 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUVPG, § 3a UVPG fest, dass für das<br />
Straßenbauvorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglich-<br />
keitsprüfung besteht. Die dieser Feststellung zugrunde liegende Einschätzung der<br />
Umweltauswirkungen des Vorhabens hat nach wie vor Bestand. Auch wenn das<br />
FFH-Gebiet 7561-341 „Freudenstädter Heckengäu“ randlich durch das Vorhaben in<br />
Anspruch genommen wird, hat eine FFH-Vorprüfung ergeben, dass das Vorhaben<br />
nicht geeignet ist, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, da auf den in Anspruch<br />
zu nehmenden Flächen keine vom Schutzzweck des FFH-Gebiets umfassten Le-<br />
bensraumtypen oder Arten nachgewiesen werden konnten (näher hierzu unten VII.<br />
2.). Daher sind auch unter diesem Gesichtspunkt keine erheblichen nachteiligen<br />
Umweltauswirkungen des Vorhabens zu erwarten.<br />
IV. Erforderlichkeit und Planungsziele<br />
Das Vorhaben ist generell gerechtfertigt. Die Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal im Zuge der K 4741 dient dazu, im Interesse des Ge-
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 18<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
meinwohls liegende Zielsetzungen zu verwirklichen, die das Straßenrecht vorgibt.<br />
Die konkrete Straßenbaumaßnahme beruht auf einem schlüssigen Verkehrskonzept,<br />
das an einem Verkehrsbedarf orientiert ist, und ist somit vernünftigerweise geboten.<br />
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG sind die Straßen nach der Leistungsfähigkeit des<br />
Straßenbaulastträgers in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden<br />
und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus entsprechenden Zustand<br />
zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Diesen Zielsetzun-<br />
gen wird die geplante Beseitigung des schienengleichen Bahnübergangs bei Grüntal<br />
und damit verbunden der Ausbau der K 4741 zwischen Wittlensweiler und Grüntal<br />
gerecht, denn es handelt sich um eine Maßnahme zur Erweiterung und Verbesse-<br />
rung eines Teilstücks einer bestehenden Kreisstraße, die ein regelmäßiges Ver-<br />
kehrsbedürfnis befriedigt.<br />
Der derzeitige Zustand der K 4741 zwischen Wittlensweiler und Grüntal ist insbeson-<br />
dere unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit unbefriedigend. Hier ist in erster Linie<br />
der bestehende unbeschrankte Bahnübergang zu nennen. Er befindet sich auf einer<br />
Kuppe nach einem relativ steilen Anstieg der Straße aus Richtung Wittlensweiler (bis<br />
zu 12 % Steigung) und ist somit für Autofahrer erst spät wahrnehmbar, wie die Plan-<br />
feststellungsbehörde vor Ort festgestellt hat. Ein besonderes Gefährdungspotenzial<br />
besteht für Fußgänger und Radfahrer, die den Bahnübergang gemeinsam mit dem<br />
motorisierten Verkehr über die schmale Kreisstraße passieren müssen, da kein sepa-<br />
rater Rad- und Gehweg vorhanden ist. Mit der Elektrifizierung der Bahnlinie ging zu-<br />
dem eine Verdichtung des Bahnverkehrs auf einen Ein-Stunden-Takt in beiden Rich-<br />
tungen einher, was die Konfliktsituation noch verschärft hat. Daneben entspricht<br />
auch der Fahrbahnaufbau der bestehenden Straße nicht mehr heutigen Anforderun-<br />
gen; die Fahrbahn ist nicht frostsicher und daher wellig.<br />
Mit dem geplanten Vorhaben wird der schienengleiche Bahnübergang beseitigt und<br />
die Straße stattdessen unter der Bahnlinie hindurchgeführt. Ferner wird die Straße -<br />
wie schon in den Anschlussbereichen Richtung Wittlensweiler sowie Grüntal - auf ei-<br />
nen Regelquerschnitt 9,5 ausgebaut und die Steigung auf maximal 8 % reduziert. Zu-<br />
dem wird entlang der neuen Straße ein separater Geh- und Radweg angelegt. Mit<br />
diesen Maßnahmen wird sich die Verkehrssicherheit deutlich verbessern.<br />
Alles in allem stellt sich das Vorhaben damit nicht als offensichtlicher planerischer<br />
Missgriff dar, der allein die Planrechtfertigung entfallen ließe.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
V. Raumordnung, Regionalplanung und Bauleitplanung<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 19<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
Das Vorhaben steht im Einklang mit den Zielen der Raumordnung und Regionalpla-<br />
nung. Insbesondere stehen dem Vorhaben keine Ziele aus dem Landesentwick-<br />
lungsplan und dem Regionalplan 2015 des Regionalverbandes Nordschwarzwald<br />
entgegen, der durch öffentliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung<br />
des Wirtschaftsministeriums im Staatsanzeiger seit dem 21.03.2005 verbindlich ist.<br />
Weder die Stadt Freudenstadt noch die Stadt Dornstetten haben grundsätzliche Be-<br />
denken gegen den Plan vorgebracht. Bauleitplanungen oder sonstige Planungen der<br />
betroffenen Städte, zu denen das Straßenbauprojekt in einem unauflösbaren Konflikt<br />
stünde, sind nicht ersichtlich. Somit sind auch die städtebaulichen Belange im Sinne<br />
des § 38 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) hinreichend berücksichtigt.<br />
Auf Anregung der Stadt Freudenstadt hat der Vorhabenträger im Erörterungstermin<br />
eine Verschiebung der Ausgleichsfläche A7 (Rückbau/Entsiegelung der ehemaligen<br />
Bahnquerung) vorgenommen, damit nicht eine Fläche entsiegelt wird, die als Zuwe-<br />
gung für den geplanten neuen Bahnhaltepunkts Wittlensweiler/Grüntal voraussicht-<br />
lich wieder versiegelt werden müsste (vgl. Zusage Nr. 1). Die untere Naturschutzbe-<br />
hörde hat mit E-Mail vom 19.04.2011 mitgeteilt, dass gegen diese geringfügige Plan-<br />
änderung keine Bedenken bestehen.<br />
VI. Straßenbau und Kreuzungen<br />
Die für den Aus- und Umbau vorgesehene Straße nebst Kreuzungen und Einmün-<br />
dungen genügt nach der vorgelegten Planung den Sicherheitsanforderungen und<br />
wird insbesondere nach den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus errich-<br />
tet (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StrG).<br />
Im Hinblick auf die durch die Beseitigung des schienengleichen Bahnübergangs er-<br />
forderliche Neuherstellung der Kreuzung der K 4741 mit der Bahnlinie Freudenstadt -<br />
Eutingen im Gäu einschließlich Bau eines neuen Brückenbauwerks sieht § 5 Abs. 1<br />
Satz 1 EKreuzG vor, dass die Beteiligten eine Vereinbarung über Art, Umfang und<br />
Durchführung dieser Baumaßnahme sowie über die Tragung der Kosten treffen sol-<br />
len, vgl. Nr. 2 der Maßgaben und Nebenbestimmungen. Kommt eine solche Verein-<br />
barung nicht zustande, kann jeder Beteiligte eine Anordnung im Kreuzungsrechtsver-<br />
fahren beantragen, § 6 EKreuzG. Zuständige Anordnungsbehörde in diesem Verfah-<br />
ren ist gemäß § 8 Abs. 1 EKreuzG das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 20<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
Stadtentwicklung, da an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bun-<br />
des beteiligt ist. Der Planfeststellungsbehörde war es daher verwehrt, eine Entschei-<br />
dung über Baudurchführung und Kostentragung dieser Maßnahme zu treffen bzw.<br />
sich eine entsprechende Entscheidung vorzubehalten.<br />
Die Planunterlagen wurden im Anhörungsverfahren vom Eisenbahn-Bundesamt so-<br />
wie dem Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht Baden-Württemberg eisenbahn-<br />
technisch geprüft. Grundsätzliche Bedenken wurden nicht erhoben. Der Landesbe-<br />
vollmächtigte für Bahnaufsicht hat darauf hingewiesen, dass die Bahnübergangs-Be-<br />
läge im Gleisbereich auszubauen sind und das Regelprofil gemäß Obri-NE herzustel-<br />
len ist. Dies hat der Vorhabenträger zugesagt (Zusage Nr. 3).<br />
VII. Naturschutz<br />
1. Eingriff in Natur und Landschaft<br />
Die geplante Maßnahme stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des §<br />
14 BNatSchG dar, weil die geplanten Veränderungen der Gestalt und Nutzung von<br />
Grundflächen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich be-<br />
einträchtigen können.<br />
Der Eingriff durch das beantragte Vorhaben ist zur Verfolgung des beabsichtigten<br />
Ziels der Beseitigung des schienengleichen Bahnübergangs bei Grüntal im Zuge der<br />
K 4741 in der nach Prüfung von Ausführungsvarianten gewählten Feintrassierung<br />
unvermeidbar ( § 15 Abs. 1 BNatSchG). Mögliche Vermeidungs-, Minimierungsund<br />
Schutzmaßnahmen sind in die Planung eingearbeitet (vgl. hierzu Kapitel 5.2 und 5.3<br />
des Erläuterungsberichts zum LBP, Unterlage 12.0). Damit hat der Antragsteller die-<br />
jenigen vorhabenbegleitenden Maßnahmen vorgesehen, um das fachplanerisch not-<br />
wendige Vorhaben dem Vorrang von Vermeidung und Minimierung anzupassen.<br />
Gleichzeitig hat er damit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG nachvollziehbar<br />
begründet, dass die verbleibenden Beeinträchtigungen nicht vermieden werden kön-<br />
nen.<br />
Die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen zum Ausgleich bzw. Ersatz der un-<br />
vermeidbaren Beeinträchtigungen sind in Kapitel 5.6 und 5.8 des Erläuterungsbe-<br />
richts zum LBP (Unterlage 12.0) beschrieben und in den Maßnahmenblättern und -<br />
plänen dargestellt. Ergänzend sind die in diesem Beschluss verfügten Maßgaben<br />
und Nebenbestimmungen sowie die verbindlichen Zusagen des Vorhabenträgers zu
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 21<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
den Kompensationsmaßnahmen zu beachten. Im Einklang mit den nachvollziehba-<br />
ren Aussagen im LBP bewertet die Planfeststellungsbehörde die geplanten Kompen-<br />
sationsmaßnahmen als hinreichende Kompensation der durch das Vorhaben bewirk-<br />
ten Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 15 Abs. 2 BNatSchG. Diese<br />
Einschätzung wird auch von der am Verfahren beteiligten unteren Naturschutzbehör-<br />
de geteilt.<br />
§ 15 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG fordert die Festsetzung des Unterhaltungszeitraums<br />
von Kompensationsmaßnahmen im Zulassungsbescheid. Da es sich bei der Stra-<br />
ßenbaumaßnahme um einen dauerhaften Eingriff handelt, sind auch die Kompensati-<br />
onsmaßnahmen (wie in Nr. 5.1 der Maßgaben und Nebenbestimmungen festgelegt)<br />
dauerhaft zu er- und bei Bedarf zu unterhalten, was allerdings anderweitige Überpla-<br />
nungen (die dann jedoch ihrerseits wiederum Kompensationspflichten nach sich zie-<br />
hen) nicht generell ausschließt.<br />
Gemäß § 17 Abs. 7 BNatSchG prüft die den Eingriff zulassende Behörde (hier also<br />
die Planfeststellungsbehörde) die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermei-<br />
dungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich<br />
der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des<br />
Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen. Im vorliegenden Verfahren wurde von<br />
der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts Freudenstadt ohnehin die Einset-<br />
zung einer ökologischen Baubegleitung gefordert, deren Aufgabe insb. in der Über-<br />
wachung der fach- und zeitgerechten Umsetzung der genannten Maßnahmen be-<br />
steht. Die Planfeststellungsbehörde hält es daher zur Überprüfung der Umsetzung<br />
der Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen für sachgerecht, dem Vorhaben-<br />
träger aufzugeben, die von der ökologischen Baubegleitung in mit der unteren Natur-<br />
schutzbehörde abzustimmenden Zeiträumen anzufertigenden Berichte über den<br />
Stand der Umsetzung der genannten Maßnahmen vorzulegen. Die Vorlage soll nicht<br />
nur an die Planfeststellungsbehörde erfolgen, sondern auch an die untere Natur-<br />
schutzbehörde als Fachbehörde. Gleiches gilt für den Schlussbericht, der spätestens<br />
ein Jahr nach Abschluss der Straßenbauarbeiten zu erstellen ist (da spätestens zu<br />
diesem Zeitpunkt alle Kompensationsmaßnahmen verwirklicht sein müssen, vgl. die<br />
durch Nr. 5.1 der Maßgaben und Nebenbestimmungen verbindlich gemachten Hin-<br />
weise zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme in den einzelnen Maßnahme-<br />
blättern) und im Sinne einer „ökologischen Schlussabnahme“ die vollständige und<br />
fachgerechte Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen zu überprüfen hat (vgl. Nr.<br />
5.2 der Maßgaben und Nebenbestimmungen).
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 22<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
Nach § 17 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG werden die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />
und die dafür in Anspruch genommenen Flächen in einem Kompensationsverzeich-<br />
nis erfasst. Die Einzelheiten des Verfahrens sind in der KompVzVO geregelt. Die<br />
Planfeststellungsbehörde hält es für sachgerecht, den Vorhabenträger als Eingriffs-<br />
verursacher nach § 2 Abs. 3 Satz 2 KompVzVO dazu zu verpflichten, ihr die erforder-<br />
lichen Angaben durch elektronischen Vordruck zu übermitteln (vgl. im Einzelnen Nr.<br />
5.3 der Maßgaben und Nebenbestimmungen).<br />
Gemäß § 17 Abs. 9 Satz 1 BNatSchG sind die Fertigstellung der Baumaßnahmen für<br />
das Vorhaben sowie eine mehr als einjährige Unterbrechung der Baumaßnahmen<br />
der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die insoweit gebotenen Maßgaben und Ne-<br />
benbestimmungen wurden in den verfügenden Teil dieses Beschlusses mit aufge-<br />
nommen.<br />
2. FFH-Gebiet „Freudenstädter Heckengäu“<br />
Die geplante Trasse der K 4741 neu führt unter der bestehenden Dammböschung<br />
der Eisenbahnlinie durch. Die südexponierte Böschung dieses Eisenbahndamms ist<br />
Teil des FFH-Gebiets Nr. 7516-341 „Freudenstädter Heckengäu“ (Gebiet von ge-<br />
meinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG und damit Na-<br />
tura 2000-Gebiet nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG).<br />
Der Vorhabenträger hat daher in einer Erheblichkeitsvorprüfung untersucht, ob das<br />
Straßenbauvorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG geeignet ist, das<br />
FFH-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Diese Untersuchung kam zusammenge-<br />
fasst zu folgenden Ergebnissen (vgl. im Einzelnen LBP Erläuterungsbericht, Unterla-<br />
ge 12.0, Kapitel 3.10.1 und Kapitel 4):<br />
Die reine Eingriffsfläche durch das Bauvorhaben in das FFH-Gebiet „Freudenstädter<br />
Heckengäu“ (das insgesamt rund 1.047,6 ha umfasst) beträgt ca. 570 m² der Eisen-<br />
bahndammböschung. Hiervon werden 260 m² durch die neue Straße und den Geh-<br />
und Radweg völlig versiegelt; weitere 310 m² werden nicht im ursprünglichen Zu-<br />
stand wiederherstellbar sein, da hier eine Entwässerungsrinne und ein kleinerer Bö-<br />
schungsbereich angelegt werden müssen. Daneben werden durch die Anlage der<br />
neuen Straße 330 m² des westlichsten Bereichs des FFH-Gebiets dauerhaft von der<br />
restlichen Schutzgebietsfläche abgetrennt; hieraus resultiert eine weitere Beeinträch-<br />
tigung ohne direkte Überformung. Insgesamt tangiert das Vorhaben somit 900 m² der<br />
FFH-Gebietsfläche, die sich als westlicher nur die südexponierte Eisenbahndammbö-
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 23<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
schung umfassender „Ausläufer“ des gesamten Schutzgebiets darstellen. Diese Flä-<br />
chen sind - wovon sich die Planfeststellungsbehörde vor Ort überzeugt hat - als un-<br />
gepflegt mit Verbrachung und teils Verbuschung zu charakterisieren. Bei einer Über-<br />
sichtsbegehung konnten auf diesen Flächen keine Lebensraumtypen oder Arten<br />
nach Anhang I bzw. II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Er-<br />
haltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen<br />
(Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie; FFH-RL) nachgewiesen werden, die vom Schutz-<br />
zweck bzw. den Erhaltungszielen des Gebiets umfasst sind. Die Vorprüfung kam da-<br />
her zum Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets nicht zu er-<br />
warten sind.<br />
Die Planfeststellungsbehörde schließt sich - wie auch die untere Naturschutzbehörde<br />
- diesen fundierten und nachvollziehbaren Ausführungen an. Es ist daher davon aus-<br />
zugehen, dass das Vorhaben objektiv nicht geeignet ist, das FFH-Gebiet „Freuden-<br />
städter Heckengäu“ erheblich zu beeinträchtigen und damit das Projekt gemäß § 34<br />
Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ohne weitere Verträglichkeitsprüfung habitatschutzrechtlich<br />
zulassungsfähig ist. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass zudem die Aus-<br />
gleichsmaßnahme A2 die Entbuschung und Aushagerung der südlichen Bahndamm-<br />
böschung im östlichen Anschluss an die neue Bahnunterführung vorsieht, wodurch<br />
diese Fläche zum vom Schutzzweck des FFH-Gebiets umfassten Lebensraumtyp<br />
Magerrasen entwickelt werden soll und das FFH-Gebiet insoweit eine Aufwertung er-<br />
fahren wird.<br />
3. Gesetzlich bzw. besonders geschützte Biotope<br />
Durch die Straßenbaumaßnahme werden die zwei nach § 30 Abs. 2 Satz 2<br />
BNatSchG, § 32 Abs. 1 Nr. 6 NatSchG gesetzlich geschützten Biotope „3 Feldhe-<br />
cken O Grüntal, 'Klinge' “ (Nr. 7516-237-2844) und „Gehölz S Grüntal, 'Klinge' “ (Nr.<br />
7516-237-2845) durch teilweise Beseitigung beeinträchtigt. Zerstörungen bzw. er-<br />
hebliche Beeinträchtigungen von gesetzlich geschützten Biotopen sind grundsätzlich<br />
gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG verboten.<br />
Aufgrund der Konzentrationswirkung der Planfeststellung ersetzt dieser Planfeststel-<br />
lungsbeschluss die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des § 30 Abs. 2<br />
BNatSchG gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG. Eine solche kann zugelassen werden,<br />
wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Im Rahmen des land-<br />
schaftspflegerischen Kompensationskonzepts wird - neben einer größtmöglichen<br />
Vermeidung von Eingriffen in geschützte Biotope - auch der Verlust der betroffenen
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 24<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
gesetzlich geschützten Biotope kompensiert. Zwar ist die ursprünglich hierfür vorge-<br />
sehene Ersatzmaßnahme E1 (Erweiterung Feldgehölz) im Zuge einer im Laufe des<br />
Planfeststellungsverfahrens vorgenommenen Planänderung entfallen. Allerdings ist<br />
auch im Rahmen der Gestaltungsmaßnahme mit Ausgleichsfunktion G 4/A die Pflan-<br />
zung von Feldgehölzen im Umfang von 1.685 m² vorgesehen. Damit wird der Verlust<br />
von gesetzlich geschützten Biotopen (Flächenverlust 1.160 m²) vollständig ausgegli-<br />
chen (so auch die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 18.01.2011).<br />
Somit liegen die materiellen Voraussetzungen für die Zulassung der durch die Plan-<br />
feststellung ersetzten Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG vor. Die Ausnahmezu-<br />
lassung ist vor dem Hintergrund des Gemeinwohlinteresses an der Beseitigung des<br />
schienengleichen Bahnübergangs bei Grüntal auch geboten.<br />
4. Artenschutz<br />
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG verbietet verschiedene Beeinträchtigungen wild le-<br />
bender Tiere der besonders und der streng geschützten Arten. Für alle besonders<br />
geschützten Arten gelten Schädigungsverbote (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG),<br />
für alle streng geschützten Arten (die gleichzeitig auch stets besonders geschützt<br />
sind, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG) und für die europäischen Vogelarten darüber<br />
hinaus auch weitergehende Störungsverbote (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Bei allen<br />
in § 44 Abs. 1 BNatSchG enthaltenen Verboten handelt es sich grundsätzlich um in-<br />
dividuenbezogene Verbote, d.h. bereits die Schädigung oder erhebliche Störung ei-<br />
nes Individuums einer Art reicht aus, um den Verbotstatbestand zu erfüllen.<br />
Im Planungsraum kommen zahlreiche europäische Vogelarten vor, die gemäß § 7<br />
Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG zumindest besonders geschützt sind. Durch die in der Über-<br />
sichtsbegehung Artenschutz (Unterlage 12.3) vorgesehene und mit der Planfeststel-<br />
lung (Nr. 5.1 der Maßgaben und Nebenbestimmungen) verbindlich gemachte Maß-<br />
gabe, Gehölzbeseitigungen nur in der Zeit von Oktober bis einschließlich Februar<br />
vorzunehmen, kann die Verwirklichung der Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2<br />
BNatSchG (Tötungsverbot bzw. Verbot der Störung u.a. während der Fortpflan-<br />
zungs- und Aufzuchtzeiten) durch Gehölzbeseitigungen ausgeschlossen werden, da<br />
potenzielle Nistplätze damit nur außerhalb der Vogelbrutzeit entfernt werden. Auf-<br />
grund der genannten Maßgabe kann zudem die Verwirklichung des Verbots der Be-<br />
schädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Hinblick auf<br />
nestbrütende Arten vermieden werden, die ihre einmal verlassenen Nester nicht er-<br />
neut nutzen, da dauerhaft verlassene Nester keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 25<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG mehr darstellen. Demgegenüber dürfen<br />
Gehölze, die regelmäßig (d.h. über mehrere Jahre) genutzte Brutstätten beherber-<br />
gen, gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG grundsätzlich nicht beseitigt werden. Ge-<br />
mäß § 44 Abs. 5 Satz 1 und 3 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen dieses Verbot bei<br />
einem nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriff jedoch nicht vor, soweit die ökologi-<br />
sche Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs oder Ruhestätten im<br />
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Das Bauvorhaben stellt einen nach<br />
§ 15 BNatSchG zulässigen Eingriff dar (vgl. o. 1.). Aufgrund des auch nach der Bau-<br />
maßnahme noch reichlich vorhandenen Angebots an ähnlich gearteten Lebensräu-<br />
men bzw. Biotopstrukturen (insb. Feldgehölze) ist davon auszugehen, dass die öko-<br />
logische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden wird und<br />
damit ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BnatSchG ausscheidet.<br />
Durch die im LBP vorgesehenen Schutzmaßnahmen S1 (Ausweisung von Tabuzo-<br />
nen) und S2 (Anlage eines Bauzauns/Schutzzauns) können zudem Störungen von<br />
streng geschützten Arten bzw. europäischen Vogelarten vermieden werden, so dass<br />
auch kein Verstoß gegen das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vor-<br />
liegt.<br />
Im Managementplan für das FFH-Gebiet „Freudenstädter Heckengäu“ wird der öst-<br />
lich der K 4741 liegende Bereich randlich als Lebensraum für die streng geschützten<br />
Fledermausarten Mausohr, Wimperfledermaus und Bechsteinfledermaus dargestellt.<br />
Die Übersichtsbegehung Artenschutz (Unterlage 12.3) kommt zu dem Ergebnis, dass<br />
anhand der Begutachtung der Habitatstrukturen das Vorhandensein von Fleder-<br />
mausquartieren im Plangebiet auszuschließen ist. Die Flächeninanspruchnahme von<br />
Fledermaushabitaten beträgt zudem unter 0,01 % der jeweiligen Habitatflächen der<br />
Arten. Erhebliche Schädigungen oder Störungen von Fledermäusen können daher<br />
ausgeschlossen werden. Auch eine signifikante Erhöhung der Gefahr von Kollisionen<br />
von Fledermäusen mit Fahrzeugen ist aufgrund der Vorbelastung durch die beste-<br />
hende Straße, das verhältnismäßig geringe Verkehrsaufkommen und die geringen<br />
Fahrgeschwindigkeiten nicht zu besorgen. Damit scheidet auch insoweit ein Verstoß<br />
gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG aus, da nach der Rechtsprechung des Bundes-<br />
verwaltungsgerichts (Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 - ) der Tatbestand des Tötungs-<br />
verbots bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr nur dann erfüllt wird, wenn<br />
sich durch das Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere<br />
unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifi-<br />
kant erhöht.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 26<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
Weitere streng geschützte Tierarten kommen im Eingriffsbereich nicht vor. Für be-<br />
sonders geschützte Tierarten ist ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Ver-<br />
bote aufgrund der Legalausnahme des § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG zu verneinen.<br />
VIII. Bodenschutz, Altlasten und sonstige schädliche Bodenveränderungen<br />
Im Rahmen der vorgenommenen Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsrege-<br />
lung wurden der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff und die vorgesehenen Kom-<br />
pensationsmaßnahmen auch im Hinblick auf das Schutzgut Boden gebührend be-<br />
rücksichtigt. Es ist mithin gewährleistet, dass auch der Eingriff in die Bodenfunktio-<br />
nen vollständig kompensiert wird (vgl. o. VII. 1.).<br />
Das <strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> als höhere Bodenschutzbehörde hat in diesem<br />
Zusammenhang angemerkt, dass aufgrund der nicht vollständig (insb. durch Entsie-<br />
gelung) ausgleichbaren Versiegelung von Böden durch die Baumaßnahme ein grö-<br />
ßeres Kompensationsdefizit verbleibe als im LBP dargestellt. Deshalb sei für die<br />
nicht ausgleichbaren Eingriffe in das Schutzgut Boden eine höhere Ausgleichsabga-<br />
be festzusetzen. Hierzu ist folgendes zu bemerken: Der Vorhabenträger hat die Ein-<br />
griffe in das Schutzgut Boden und den daraus folgenden Kompensationsbedarf nach<br />
den Vorgaben der Arbeitshilfe „Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen<br />
Eingriffsregelung“ des Umweltministeriums Baden-Württemberg ermittelt. Dieses<br />
Vorgehen ist nicht zu beanstanden, obwohl die Arbeitshilfe nicht auf Straßenbauvor-<br />
haben zugeschnitten und nicht die einzig sachgerechte Möglichkeit zur Abarbeitung<br />
der mit einem Vorhaben verbundenen Eingriffe in das Schutzgut Boden darstellt. Bei<br />
diesem Vorgehen hat der Vorhabenträger durchaus ein Kompensationsdefizit in Be-<br />
zug auf das Schutzgut Boden ermittelt, das insbesondere auf die mit der Planung<br />
verbundene Neuversiegelung zurückzuführen ist, der keine Entsiegelungsmaßnah-<br />
men in gleichem Umfang gegenüber stehen. Solche sind im Planungsraum allerdings<br />
nicht möglich, insb. weil die bisherige K 4741 in weiten Teilen weiterhin als Zuwe-<br />
gung zu den im Bereich des bisherigen Bahnübergangs befindlichen bebauten<br />
Grundstücken erforderlich ist. Für solche Fälle schlägt die Arbeitshilfe „Das Schutz-<br />
gut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“ eine Monetarisierung des<br />
verbleibenden Kompensationsdefizits vor. Die so errechnete Summe ist aber nicht<br />
als Ausgleichsabgabe (bzw. nach jetzt geltendem Recht Ersatzzahlung) festzuset-<br />
zen, sondern für schutzgutübergreifende Kompensationsmaßnahmen zu verwenden,<br />
s. S. 19 der Arbeitshilfe: „Der Gesamtbetrag wird ermittelt und in der Eingriffs-Aus-<br />
gleichs-Bilanzierung als Einheit zur Maßnahmenbemessung verwendet. Im Bebau-<br />
ungsplan festgesetzt wird dann nicht ein Geldbetrag als Ausgleichsabgabe o.ä., son-
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 27<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
dern eine konkrete kleinflächige nicht oder nur schwer über den Ansatz Fläche x<br />
Wert quantifizierbare Maßnahme, deren Umfang monetär ermittelt wird (z.B. Rück-<br />
bau eines Wanderungshindernisses oder Anlage einer Trockenmauer)“. Der Vorha-<br />
benträger hat hier nach dem von der genannten Arbeitshilfe vorgeschlagenen Ver-<br />
fahren ein monetarisiertes Kompensationsdefizit in Höhe von 7.867 € ermittelt, für<br />
das er die Ausgleichsmaßnahme A2 (Entbuschung/Aushagerung südliche Bahn-<br />
dammböschung) vorsieht. Zwar ist hiermit - worauf die höhere Bodenschutzbehörde<br />
hinweist - in der Tat keine Wiederherstellung von Böden verbunden. Dies verlangt<br />
die Arbeitshilfe aber auch nicht, wie die dort angeführten Beispiele (Rückbau eines<br />
Wanderungshindernisses oder Anlage einer Trockenmauer) belegen. Vielmehr geht<br />
es um schutzgutübergreifende Maßnahmen als ultima ratio, wenn Flächen für spezi-<br />
ell bodenbezogene Maßnahmen nicht (mehr) zur Verfügung stehen (Arbeitshilfe, S.<br />
19). Dies ist hier - wie dargelegt - der Fall. Die Ausgleichsmaßnahme A2 weist auch -<br />
wie von der Arbeitshilfe (S. 19) gefordert - einen Bezug zum Boden auf und beein-<br />
trächtigt keine Bodenfunktionen, da sie zu einer Aufwertung der Fläche im Vergleich<br />
zum jetzigen Zustand führt (Entwicklung als Magerrasen). Die Festsetzung einer Er-<br />
satzzahlung nach § 15 Abs. 6 BNatSchG kommt daher nicht in Betracht, weil hierfür<br />
Voraussetzung wäre, dass die mit einem Eingriff verbundenen Beeinträchtigungen<br />
nicht (auch nicht durch schutzgutübergreifende Maßnahmen) oder nicht in angemes-<br />
sener Frist zu kompensieren sind.<br />
Die Planung steht zudem im Einklang mit dem spezifischen Bodenschutzrecht. Die<br />
vorgelegte landschaftspflegerische Begleitplanung enstpricht wie ausgeführt den An-<br />
forderungen an eine sachgerechte fachliche Beurteilung und Abarbeitung der Auswir-<br />
kungen auf das Schutzgut Boden. Zum Schutz des Bodens gebotene Maßgaben und<br />
Nebenbestimmungen, die zum Teil auch dem mittelbaren Grundwasserschutz die-<br />
nen, wurden in den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> aufgenommen, vgl. insb. Nr. 4.2 bis<br />
4.5. Ansprechpartner für den Vorhabenträger ist insoweit die höhere Bodenschutz-<br />
und Altlastenbehörde (<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong>), nicht die untere Boden-<br />
schutz- und Altlastenbehörde (Landratsamt Freudenstadt). Dies ergibt sich aus § 16<br />
Abs. 3 Satz 2 Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG), wonach die<br />
höhere Bodenschutz- und Altlastenbehörde zuständig ist, wenn die Gebietskörper-<br />
schaft, für deren Bezirk die untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde zuständig ist,<br />
Antragsteller oder Adressat einer Anordnung oder sonstigen Maßnahme nach Bo-<br />
denschutz- oder Altlastenrecht ist. Sollten im Zuge der Ausführung des planfestge-<br />
stellten Bauvorhabens derartige Anordnungen oder Maßnahmen erforderlich werden,<br />
wäre Adressat der Vorhabenträger, also der Landkreis Freudenstadt. Für den Bezirk
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 28<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
dieser Gebietskörperschaft ist indes auch das Landratsamt Freudenstadt als untere<br />
Bodenschutz- und Altlastenbehörde zuständig.<br />
IX. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz<br />
Das Straßenbauvorhaben und die nach dem festgestellten Plan damit verbundenen<br />
Folgemaßnahmen entsprechen bei Beachtung der in diesem Beschluss festgesetz-<br />
ten Maßgaben und Nebenbestimmungen auch den einschlägigen wasserrechtlichen<br />
Vorschriften.<br />
Die vorgesehene Entwässerung der Straße über Mulden und Kanäle in die<br />
Ortskanalisation, den Bahngraben bzw. über Kanäle in einen Auslauf ins Gelände ist<br />
gemäß § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 2 Abs.<br />
1 Nr. 3 der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die dezentrale<br />
Beseitigung von Niederschlagswasser erlaubnisfrei zulässig.<br />
Die Deutsche Bahn AG hat im Anhörungsverfahren angegeben, dass sie der Einlei-<br />
tung von Straßenoberflächenwasser in den Bahngraben nur zustimme, wenn Tau-<br />
salzeintrag ausgeschlossen sei. Hierzu ist zu bemerken, dass der Einsatz von Tau-<br />
salz je nach Wetterlage für einen ordnungsgemäßen Straßenbetrieb erforderlich sein<br />
kann. Daher kann auch ein Tausalzeintrag bei der Beseitigung von Straßenoberflä-<br />
chenwasser nicht ausgeschlossen werden. Dennoch lässt die o.g. Verordnung die<br />
dezentrale Beseitigung von Straßenoberflächenwasser, das von nicht mehr als zwei-<br />
streifigen Straßen stammt, u.a. durch Einleitung in ein oberirdisches Gewässer<br />
grundsätzlich erlaubnisfrei zu. Auch die Wasserbehörden haben gegen die vorgese-<br />
hene Einleitung in den Bahngraben keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Es ist<br />
auch nicht ersichtlich, welche Nachteile der Deutschen Bahn AG durch einen poten-<br />
ziellen Tausalzeintrag in den Bahngraben entstehen könnten, da von der Ableitung<br />
keine Kunstbauwerke der Bahn betroffen werden. Der Vorhabenträger hat angege-<br />
ben, dass der Bahngraben derzeit unter Ansatz eines Bemessungsregens mit 150 l/s<br />
ha mit ca. 370 l/s belastet ist. Die vorliegende Baumaßnahme bringe zusätzliche<br />
Wassermengen von 58 l/s (ca. 15 %), so dass auch von einer ausreichenden Dimen-<br />
sionierung auszugehen sei.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
X. Immissionsschutzrecht<br />
1. Lärmimmissionen<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 29<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
Das geplante Vorhaben lässt sich nicht als (Neu-)Bau einer öffentlichen Straße im<br />
Sinne des § 41 Abs. 1 1. Alt. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ansehen,<br />
obwohl die neue K 4741 von der jetzigen Trasse teilweise um bis zu 60 m abge-<br />
schwenkt wird. Zur Beurteilung, ob ein Neubau oder eine bloße Änderung einer Stra-<br />
ße vorliegt, kann Nr. 10.1 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz<br />
an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97) entsprechend he-<br />
rangezogen werden. Danach ist von einem Neubau auszugehen, wenn eine beste-<br />
hende Trasse auf einer längeren Strecke verlassen wird. Die bestehende Trasse<br />
wird hier lediglich auf einer Länge von rund 300 m verlassen, was wohl keine längere<br />
Strecke darstellt. Zudem dient die Abrückung der Trasse ausschließlich dazu, die<br />
aufgrund der Geländemorphologie nötige Einschnittstiefe der Straße zu reduzieren<br />
und die Bahnlinie in einem senkrechten Winkel queren zu können. Dies ist vergleich-<br />
bar mit der Abrückung eines Teilstücks einer Straßentrasse etwa zum Zwecke der<br />
Kurvenbegradigung oder der Reduzierung der Längsneigung. Die VLärmSchR 97<br />
führen dazu in Nr. 10.1 Abs. 1 Satz 4 aus: „Die Einziehung oder Funktionsänderung<br />
von Teilen der vorhandenen Straße, z.B. bei Kurvenstreckung, ist Indiz für eine Än-<br />
derung, nicht für einen Neubau.“<br />
Das Straßenbauvorhaben stellt auch keine wesentliche Änderung einer öffentlichen<br />
Straße nach § 41 Abs. 1 2. Alt. BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der 16. Verordnung zur<br />
Durchführung des BImSchG (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) dar. Es<br />
wird weder ein zusätzlicher Fahrstreifen angelegt, noch liegt eine Erhöhung des Be-<br />
urteilungspegels des von der geänderten Straße ausgehenden Verkehrslärms um<br />
mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der<br />
Nacht vor. Die durchgeführte schalltechnische Untersuchung (Unterlage 11) kommt<br />
zu dem Ergebnis, dass durch die ausbaubedingte Straßenverkehrszunahme maximal<br />
eine Erhöhung des Beurteilungspegels um 0,6 dB(A) eintritt. An einigen Gebäuden<br />
ergeben sich durch die Verringerung der Steigung, die Lage im Einschnitt und die<br />
Abrückung der Straßentrasse von der Wohnbebauung sogar Reduzierungen der<br />
Lärmimmissionen um bis zu 12,2 dB(A). Der von der Bahnlinie ausgehende Ver-<br />
kehrslärm reduziert sich durch das Bauvorhaben an allen betroffenen Gebäuden,<br />
was vorrangig aus dem Wegfall des schienengleichen Bahnübergangs resultiert.<br />
Werte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts werden durch den Straßenverkehr<br />
nicht erreicht oder überschritten.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 30<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
Auch durch die Bautätigkeit sind keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu erwar-<br />
ten, die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bewältigungsbedürftig wären.<br />
Bei der Bautätigkeit ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Bau-<br />
lärm vom 19.08.1970 (AVV-Baulärm) zu beachten, die nach § 66 Abs. 2 BImSchG<br />
weiterhin maßgebend ist. Eine übermäßige nicht hinnehmbare Lärmbelastung Ein-<br />
zelner durch die Bautätigkeit ist nach alledem nicht zu erwarten, so dass insoweit<br />
auch keine besonderen Schutzauflagen auf der Grundlage des § 74 Abs. 2 Satz 2<br />
LVwVfG geboten sind.<br />
2. Luftschadstoffe<br />
Das Bauvorhaben lässt angesichts der recht geringen Verkehrszunahme und der zu-<br />
künftig zu erwartenden weiteren Verringerung des Schadstoffausstoßes von Kraft-<br />
fahrzeugen keine nennenswerte Zunahme der Luftschadstoffe erwarten.<br />
Darüber hinaus ist nach aller Erfahrung bei der für das Jahr 2025 prognostizierten<br />
Gesamtverkehrsbelastung der K 4741 mit 3.079 Kfz/24h nicht damit zu rechnen,<br />
dass die Immissionsgrenzwerte der 39. Verordnung zur Durchführung des BImSchG<br />
(Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39.<br />
BImSchV) überschritten werden.In diesem Zusammenhang ist ergänzend noch da-<br />
rauf hinzuweisen, dass eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhal-<br />
tung der Grenzwerte der 39. BImSchV vorhabenbezogen sicherzustellen, gerade<br />
nicht besteht. Vielmehr ist lediglich dem Gebot der Konfliktbewältigung Rechnung zu<br />
tragen. Dieses ist erst dann verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde ein Vorha-<br />
ben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit aus-<br />
schließt, die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV mit Mitteln der Luftreinhal-<br />
teplanung zu sichern (vgl. BVerwG Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 1.04, 4 A 4.04 und 4 A<br />
5.04 für die Vorgängerregelung der inzwischen aufgehobenen 22. BImSchV). Die Be-<br />
seitigung des schienengleichen Bahnübergangs bei Grüntal steht einer Sicherung<br />
der Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV indes ersichtlich nicht entgegen.<br />
XI. Abwägung<br />
Nachdem für das Vorhaben die Planrechtfertigung gegeben ist und es auch nicht ge-<br />
gen gestezliche Planungsleitsätze verstößt, sind die von dem Vorhaben berührten öf-<br />
fentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit gegeneinan-<br />
der und untereinander abzuwägen, vgl. § 37 Abs. 5 Satz 1 StrG.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
1. Zweckmäßigkeit der Planung und Alternativüberlegungen<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 31<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat sich grundsätzlich mit weiteren realistischen Alter-<br />
nativtrassen bzw. -lösungen auseinanderzusetzen. Zu untersuchen und in die Abwä-<br />
gung einzubeziehen sind naheliegende, ernsthaft in Betracht kommende oder sich<br />
aufdrängende Alternativlösungen.<br />
Um die unter I. 1. a) geschilderten Verkehrsprobleme zu lösen, sind neben der vom<br />
Vorhabenträger verfolgten Planung insbesondere folgende Alternativen denkbar:<br />
a) Schienengleiche Varianten<br />
Zunächst könnte man es dabei belassen, an der bestehenden Kreuzung der K 4741<br />
mit der Bahnlinie Schranken nachzurüsten, um die Verkehrssicherheit zu verbessern.<br />
Diese Lösung würde im Prinzip einer „Nulllösung“ entsprechen, weil keine baulichen<br />
Veränderungen an der Straße selbst erforderlich wären.<br />
Allerdings würde diese Variante lediglich das Problem der Verkehrsgefährdung durch<br />
Übersehen des Bahnübergangs bei Autofahrern lösen. Die aus dem schlechten Zu-<br />
stand der Straße selbst sowie der starken Steigung resultierenden Schwierigkeiten<br />
blieben hingegen bestehen. Außerdem würde weiterhin eine Ausbaulücke im Verlauf<br />
der K 4741 bleiben. Damit stellt diese Lösung keine ernsthafte Alternative dar, um<br />
die mit der Planung verfolgten Ziele (neben Verbesserung der Verkehrssicherheit am<br />
Bahnübergang selbst auch Verringerung der Steigung sowie Ausbau der K 4741) zu<br />
erreichen.<br />
Denkbar wäre auch eine schienengleiche Variante verbunden mit einer Beschran-<br />
kung des Bahnübergangs, Ausbau der K 4741 und Reduzierung der Steigung. Um<br />
die Steigung auf 8 % zu reduzieren und das notwendige Haltesichtfeld vor dem<br />
Bahnübergang zu gewährleisten, müsste auf der bestehenden Trasse ein Einschnitt<br />
von rund 2,80 m Tiefe hergestellt werden, in dem auch der Radweg geführt werden<br />
müsste. Aufgrund dieses Einschnitts wären Parallelwege zur Erschließung der land-<br />
wirtschaftlichen Flächen beiderseits der Trasse erforderlich. Es ist daher schon frag-<br />
lich, ob eine schienengleiche Lösung mit deutlich geringeren Eingriffen verbunden<br />
wäre als die gewählte Variante (hierzu noch ausführlicher u. 5.). Gegen eine schie-<br />
nengleiche Variante sprechen aber insbesondere die Wartezeiten für den Straßen-<br />
verkehr während der Schrankenschließzeiten sowie die auch mit einem beschrank-<br />
ten Bahnübergang verbleibenden Gefahren: Inzwischen verkehren auf der Bahnlinie
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 32<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
42 Züge pro Tag; diese Zahl wird sich in Zukunft möglicherweise noch erhöhen. Ein<br />
besonderes Gefahrpotenzial würde ein beschrankter Bahnübergang in Verbindung<br />
mit dem in unmittelbarer Nähe geplanten neuen Bahnhaltepunkt Grüntal insbesonde-<br />
re für Radfahrer und Fußgänger darstellen, die dort einen Zug erreichen wollen. Hier<br />
besteht auch bei einem beschrankten Bahnübergang erfahrungsgemäß ein erhöhtes<br />
Risiko unerlaubter Querungen unter Umgehung der geschlossenen Schranke. Die<br />
hieraus resultierende Gefährdungslage wird noch dadurch verstärkt, dass voraus-<br />
sichtlich nicht alle Züge am neuen Bahnhaltepunkt Grüntal halten werden.<br />
Aufgrund der deutlich geringeren Verbesserung der Verkehrssicherheit im Vergleich<br />
zu Lösungen, die eine Beseitigung des schienengleichen Bahnübergangs vorsehen,<br />
ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Vorhabenträger die schienengleichen<br />
Varianten nicht weiterverfolgt hat.<br />
b) Überführungslösung mit Kreisstraßenbrücke über die Bahn<br />
Statt der gewählten Lösung einer Unterführung der K 4741 unter der Bahnlinie wäre<br />
theoretisch auch eine Überführung der Kreisstraße mittels einer Brücke über die<br />
Bahnlinie denkbar. Praktisch scheidet diese Lösung jedoch aus topographischen<br />
Gründen aus, da die Bahnlinie auf einer Kuppe liegt und die Kreisstraße schon im<br />
jetzigen Zustand stark zur Bahnlinie hin ansteigt. Bei einer Überführungslösung be-<br />
kämen die zuführenden Rampen daher zu große Steigungen.<br />
c) Feintrassierung<br />
Die vom Vorhabenträger gewählte Lösung einer Unterführung der Kreisstraße unter<br />
der Bahnlinie lässt hinsichtlich der konkreten Linienführung nur wenig Spielraum.<br />
Aufgrund der vorhandenen Bebauung auf der Nordwestseite der K 4741 im jetzigen<br />
Kreuzungsbereich mit der Bahnlinie kann die Unterführung nur südöstlich der bisheri-<br />
gen Straßentrasse gebaut werden. Der Vorhabenträger hat sich hierbei für eine Ab-<br />
rückung der neuen Straße von der bisherigen Straßentrasse um bis zu 60 m ent-<br />
schieden. Dies hat gegenüber einer Linienführung nahe der bisherigen Trasse den<br />
Vorteil, dass die Straße nicht mehr über den höchsten Punkt der zwischen Wittlens-<br />
weiler und Grüntal befindlichen Kuppe geführt wird. Hierdurch muss für die zu unter-<br />
führende Kreisstraße nicht so tief ins Gelände eingeschnitten werden wie bei einer<br />
Unterführung nahe der jetzigen Straßentrasse. Ferner kann bei der gewählten Linien-<br />
führung die Bahnlinie senkrecht gequert werden, während im anderen Fall die Kreu-<br />
zung der Bahnlinie in einem schrägen Winkel erfolgen würde, was die Baukosten er-
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 33<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
höhen würde. Ein weiterer Vorteil der gewählten Feintrassierung besteht darin, dass<br />
während der Bauzeit der Verkehr auf der alten Straßentrasse weitgehend aufrecht<br />
erhalten werden kann.<br />
Zwar ist die gewählte abgerückte Trasse mit einer höheren Neuversiegelung verbun-<br />
den als eine Linienführung nahe der bestehenden Trasse, zumal diese als Zuwegung<br />
zu den an der jetzigen K 4741 gelegenen Gebäuden weitgehend erhalten bleiben<br />
muss. Bei einer Zusammenschau aller für und gegen die beiden Feintrassierungen<br />
sprechenden Aspekte ist aus den oben genannten Gründen jedoch der gewählten<br />
Trassierung der Vorzug zu geben.<br />
2. Umweltbelange<br />
Mit dem Straßenbauvorhaben sind negative Auswirkungen auf die Umwelt verbun-<br />
den, insbesondere durch Neuversiegelung des Bodens und die Beseitigung von Ve-<br />
getation und Lebensräumen von Tieren. Die Auswirkungen betreffen die Schutzgüter<br />
Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Klima, Tiere und Pflanzen sowie Land-<br />
schaftsbild / Erholung. Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden allerdings - wie<br />
bereits aufgezeigt - durch die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />
kompensiert.<br />
Insgesamt sind die nachteiligen Umweltauswirkungen durch den Vorhabenträger mi-<br />
nimiert worden und rechtfertigen sich durch den beträchtlichen Nutzen des Vorha-<br />
bens. Die Nachteile, die das Vorhaben haben kann, und die Vorkehrungen dagegen<br />
wurden bei der Gesamtabwägung berücksichtigt.<br />
3. Barrierefreiheit<br />
Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 StrG sind beim Bau und Ausbau von Straßen u.a. auch<br />
die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderer Menschen mit Mobilitäts-<br />
beeinträchtigung zu berücksichtigen mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barriere-<br />
freiheit zu erreichen. Dies geschieht im Rahmen des Plans zur Beseitigung des<br />
schienengleichen Bahnübergangs bei Grüntal. Dem Ziel einer möglichst weitgehen-<br />
den Barrierefreiheit wird mit der planfestgestellten Planung in angemessenem Um-<br />
fang Rechnung getragen.<br />
So hat der Antragsteller insbesondere auf eine entsprechende Anregung im Anhö-<br />
rungsverfahren hin eine Umplanung vorgenommen, die eine Verlängerung der Ram-
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 34<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
pe des Rad- und Gehwegs von der alten K 4741 zum parallel der neuen K 4741 ver-<br />
laufenden Rad- und Gehweg vorsieht, mit der die Längsneigung dieser Rampe auf<br />
rund 6 % reduziert werden konnte, wie nach DIN 18024 über barrierefreies Bauen<br />
vorgesehen.<br />
4. Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs<br />
Die bauliche Ausgestaltung des Straßenbauvorhabens ermöglicht eine im Vergleich<br />
zum jetzigen Zustand deutlich sicherere Verkehrsführung.<br />
Die höhere Straßenverkehrsbehörde (<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> - Referat 62)<br />
hat sich eine Stellungnahme der Polizeidirektion Freudenstadt zu eigen gemacht, in<br />
der u.a. eine bauliche Barriere im Bereich des bisherigen Bahnübergangs angeregt<br />
wird, damit Fußgänger und Radfahrer nicht den kürzeren Weg über die Forchenkopf-<br />
straße nehmen und hier über einen Trampelpfad die Gleise überqueren. Der Vorha-<br />
benträger hat hierauf entgegnet, dass im Bereich von Bahnhaltepunkten in der Regel<br />
der Gleisübertritt durch Absperrgitter unterbunden wird und er daher davon ausgehe,<br />
dass auch hier bei Planung des neuen Bahnhaltepunkts Grüntal bzw. beim Rückbau<br />
des bisherigen Bahnübergangs entsprechende Sicherungsmaßnahmen durch die<br />
Bahn vorgesehen werden. Dies erscheint ausreichend, da davon auszugehen ist,<br />
dass das vorliegende Straßenbauvorhaben und der Bau des neuen Bahnhaltepunkts<br />
mehr oder weniger gleichzeitig verwirklicht werden. Das Straßenbauvorhaben erhöht<br />
zudem nicht die Gefahr des Gleisübertritts durch Radfahrer und Fußgänger, sondern<br />
vermindert diese, indem es erstmals eine geschützte Querungsmöglichkeit (Unterfüh-<br />
rung unter der Bahnlinie) anbietet. Daher besteht auch kein Anlass, dem Vorhaben-<br />
träger in diesem Verfahren bauliche Sicherungsmaßnahmen aufzuerlegen. Eine er-<br />
höhte Gefahr des unbefugten Gleisübertritts im Bereich der Forchenkopfstraße ist<br />
vielmehr aufgrund des neuen Bahnhaltepunkts Grüntal zu besorgen. Dies ist dann je-<br />
doch ein durch das Schienenvorhaben aufgeworfener Konflikt, der daher im entspre-<br />
chenden Verfahren zu lösen ist.<br />
Ferner hat die Polizeidirektion Freudenstadt darum gebeten, das Haltesichtfeld im<br />
Bereich der Einmündung des Geh- und Radwegs vom Gebäude Forchenkopfstraße<br />
78 in den Geh- und Radweg entlang der K 4741 neu von Strauchpflanzungen freizu-<br />
halten sowie auch insb. im Bereich von Grundstückszufahrten und Einmündungen<br />
die Standorte der entlang der Straße zu pflanzenden Gehölze so zu wählen, dass<br />
diese keine Sichthindernisse darstellen. Der Vorhabenträger hat zugesagt, das not-<br />
wendige Haltesichtfeld im Bereich der Radwegeinmündung von Strauchpflanzungen<br />
freizuhalten sowie auch im Übrigen die Haltesichtfelder im Bereich von Einmündun-
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 35<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
gen / Grundstückszufahrten bei der Erstbepflanzung freizuhalten (Zusage Nr. 4). Die<br />
spätere Unterhaltung der Bepflanzung insb. im Bereich von Grundstückszufahrten<br />
obliegt jedoch den jeweiligen Grundstückseigentümern.<br />
5. Landwirtschaft<br />
Das Straßenbauvorhaben und die daraus resultierenden landschaftspflegerischen<br />
Kompensationsmaßnahmen beanspruchen rund 2 ha landwirtschaftlicher Fläche.<br />
Daher sind landwirtschaftliche Belange in einigem Umfang betroffen.<br />
In diesem Zusammenhang hat die höhere Landwirtschaftsbehörde (Regierungspräsi-<br />
dium <strong>Karlsruhe</strong> - Referat 32) für eine schienengleiche Variante mit Beibehaltung der<br />
jetzigen Straßentrasse und beschranktem Bahnübergang plädiert. Sie vermisst zu-<br />
dem eine Kostengegenüberstellung der Varianten und eine Flächenbilanz in Bezug<br />
auf den damit verbundenen Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche, zumal landwirt-<br />
schaftlich gut bewirtschaftete und ertragreiche Standorte betroffen seien. Ferner sei<br />
auch die Variante einer Untertunnelung der Bahnlinie im Bereich des jetzigen Bahn-<br />
übergangs nicht ausreichend dargestellt.<br />
Unter 1. a wurde bereits ausgeführt, dass schienengleiche Varianten insbesondere<br />
unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit deutlich weniger geeignet sind, die planeri-<br />
schen Ziele einer sicheren und leistungsfähigen Querung der Bahnlinie zu erreichen.<br />
Dennoch hat der Vorhabenträger die Variante eines Ausbaus der K 4741 im Bestand<br />
mit Reduzierung der Steigung und beschranktem Bahnübergang an der bisherigen<br />
Stelle näher untersucht und einen entsprechenden Lage- sowie Höhenplan gefertigt,<br />
der sich in der Verfahrensakte befindet. Hierbei wird deutlich, dass diese Variante in<br />
Bezug auf den Flächenverbrauch (und damit auch bezüglich des Umfangs hieraus<br />
resultierender landschaftspflegerischer Kompensationsmaßnahmen) nicht deutlich<br />
günstiger abschneidet als die gewählte Variante einer Unterführung unter der Bahnli-<br />
nie mit Abrückung der Trasse. Dies ist insbesondere auf die unter 1. a bereits er-<br />
wähnten tiefen Geländeeinschnitte zur Reduzierung der Steigung zurückzuführen,<br />
die zudem straßenparallele Wege zur Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen<br />
beiderseits der Straße erforderlich machen. Auch sind die Kosten einer schienenglei-<br />
chen Variante nach überschlägiger Ermittlung ähnlich hoch wie die Kosten einer Be-<br />
seitigung des Bahnübergangs. Der Vorhabenträger veranschlagt allein die techni-<br />
sche Sicherung des Bahnübergangs mittels Vollbeschrankung und Überwachung<br />
des Gleisbereichs mit rund 700.000 €, also rund ein Drittel der voraussichtlichen Kos-
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 36<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
ten der gesamten Baumaßnahme in der gewählten Variante. Hinzu kämen die Kos-<br />
ten für den eigentlichen Straßenausbau.<br />
Für die Lösung einer Unterführung der Straße unter der Bahnlinie im Bereich des je-<br />
tzigen Bahnübergangs ohne Abrückung der Trasse müsste massiv in den Außen-<br />
wohnbereich des Grundstücks Forchenkopfstraße 78 eingegriffen werden; auch<br />
könnte dann der geplante neue Bahnhaltepunkt nicht angebunden werden. Da diese<br />
Nachteile nicht zumutbar erscheinen, ist für Unterführungslösungen in jedem Fall ei-<br />
ne Abrückung der Trasse in südöstlicher Richtung erforderlich. Auch hierbei würde<br />
die Trasse jedoch im Bereich der Kuppe zu liegen kommen, weshalb zur Erreichung<br />
des planerischen Ziels einer Reduzierung der Steigung wiederum erhebliche Gelän-<br />
deeinschnitte und damit ein hoher Verbrauch landwirtschaftlicher Nutzfläche verbun-<br />
den wäre. Ferner könnte bei dieser Lösung die Bahnlinie nur in einem schrägen Win-<br />
kel gequert werden, was im Vergleich zur gewählten Trasse eine längere Eisenbahn-<br />
brücke mit entsprechend höheren Baukosten erfordern würde.<br />
Die Planfeststellungsbehörde verkennt nicht, dass durch die festgestellte Planung<br />
landwirtschaftliche Belange in erheblichem Maße beeinträchtigt werden. Dennoch<br />
hält sie die gewählte Lösung unter Abwägung aller Belange für vertretbar. Hierbei<br />
spielt vor allem eine Rolle, dass schienengleiche Varianten nicht annähernd so gut<br />
geeignet sind, die mit einem Bahnübergang verbundenen Gefahren für Verkehrsteil-<br />
nehmer zu reduzieren. Planerisches Ziel ist gerade die Beseitigung des schienenglei-<br />
chen Bahnübergangs. Auch gegen eine Unterführungslösung mit geringerer Abrü-<br />
ckung der Trasse sprechen gewichtige Gesichtspunkte (Baukosten; Eingriff ins Ge-<br />
lände). Diese Lösung würde zudem ebenfalls landwirtschaftliche Fläche in erhebli-<br />
chem Maß beanspruchen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen.<br />
Die höhere Landwirtschaftsbehörde hat ferner gefordert, dass die landwirtschaftli-<br />
chen Erschließungswege auf 3 m Breite ausgelegt sein müssen. Diese Vorgabe ist<br />
durch die Planung erfüllt. Ferner sollte die Durchfahrtshöhe der Unterführung min-<br />
destens 5 m betragen. Die Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW) seien zu<br />
beachten. Diesbezüglich hat der Vorhabenträger zu Recht darauf hingewiesen, dass<br />
sich die Durchfahrtshöhe unter der Bahnbrücke direkt auf den Flächenverbrauch und<br />
die Menge der abzutragenden Bodenmassen auswirkt. Die Planung genügt im Übri-<br />
gen den RLW. Diese sehen eine lichte Höhe von 4,50 m, mindestens aber 4,20 m<br />
vor. Die hier geplante Eisenbahnbrücke hat eine lichte Höhe von 4,70 m. Angesichts<br />
der maximal zulässigen Fahrzeughöhe von 4 m (§ 32 Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulas-
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 37<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
sungs-Ordnung) ist diese Höhe auch für den landwirtschaftlichen und für Schwerver-<br />
kehr ausreichend.<br />
Auf eine Anregung der unteren Landwirtschaftsbehörde (Landratsamt Freudenstadt)<br />
hat der Vorhabenträger im Verfahren eine Planänderung im landschaftspflegerischen<br />
Kompensationskonzept vorgenommen (Entfallen der Ersatzmaßnahme E1, hierfür<br />
Erweiterung der Gestaltungsmaßnahme G1/A auf Teilflächen des Flurstücks 390),<br />
um vorrangig Grundstücke zwischen alter und neuer Trasse, die agrarstrukturell von<br />
geringerer Bedeutung sind, für Kompensationsmaßnahmen heranzuziehen und so<br />
u.a. landwirtschaftlichen Belangen Rechnung zu tragen<br />
6. Kommunale Belange<br />
Die Stadt Dornstetten, deren Gebiet nur relativ geringfügig durch die Ersatzmaßnah-<br />
me E2 berührt wird, hat keine Einwände gegen die Planung erhoben.<br />
Die Stadt Freudenstadt hat im Anhörungsverfahren auf die Planung des neuen Bahn-<br />
haltepunkts Grüntal hingewiesen und darum gebeten, auf die im Rahmen der Aus-<br />
gleichsmaßnahme A7 ursprünglich vorgesehene Renaturierung der Teilfläche südlich<br />
der Bahnlinie zu verzichten, da diese als Zuwegung zum neuen Bahnhaltepunkt be-<br />
nötigt werde und daher wieder versiegelt werden müsse. Der Vorhabenträger hat<br />
daraufhin im Erörterungstermin zugesagt, auf die Renaturierung dieser Teilfläche zu<br />
verzichten und statt dessen eine größere Fläche nördlich der Bahnlinie zu renaturie-<br />
ren (Zusage Nr. 1). Ferner hat er zugesagt, die Baureifplanung mit der Stadt Freu-<br />
denstadt abzustimmen (Zusage Nr. 2).<br />
Ferner wurde von der Stadt Freudenstadt angeregt zu prüfen, ob der Flächenver-<br />
brauch dadurch minimiert werden kann, dass der neue Wirtschaftsweg nicht so weit<br />
nach Osten verschwenkt wird. Der Grund der Verschwenkung liegt darin, dass mit<br />
diesem Weg die Kompensationsflächen von den landwirtschaftlichen Flächen abge-<br />
grenzt werden.<br />
Außerdem hat die Stadt Freudenstadt darauf hingewiesen, dass mehrere für Kom-<br />
pensationsmaßnahmen vorgesehene Grundstücksflächen geeignet für die Anlage<br />
von Stellplätzen für den neuen Bahnhaltepunkt seien und angefragt , ob eine Verle-<br />
gung der Kompensationmaßnahmen denkbar sei, da es sonst für die Stadt schwierig<br />
sei, Parkflächen in akzeptabler Entfernung vom Haltepunkt auszuweisen, die von<br />
den Nutzern auch angenommen werden. Der Vorhabenträger hat zu Recht darauf
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 38<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
verwiesen, dass auch das Grundstück 399/2, das nahe dem geplanten neuen Bahn-<br />
haltepunkt liegt und nicht für Kompensationsmaßnahmen vorgesehen ist, für die An-<br />
lage eines Parkplatzes sehr geeignet ist. Eine Änderung des Kompensationskon-<br />
zepts erscheint daher nicht erforderlich. Die Nutzung der Flächen zwischen alter und<br />
neuer Trasse ist zudem unter agrarstrukturellen Gesichtspunkten vorteilhaft (vgl. o.<br />
5.).<br />
7. Private Rechte und Belange<br />
a) Unmittelbare Eingriffe in das Grundeigentum<br />
Für die Realisierung des Straßenbauvorhabens einschließlich der damit verbunde-<br />
nen naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen werden auch unter den<br />
Schutz des Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) fallende private Grundstücksflächen<br />
sowie Grundstücke im Eigentum der Stadt Freudenstadt benötigt. Dabei stellt jede<br />
Inanspruchnahme von privaten Grundstücken, seien sie zu Wohnzwecken, landwirt-<br />
schaftlich oder gewerblich genutzt, grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff für<br />
den betroffenen Eigentümer dar.<br />
Das Interesse, das der Betroffene an der Erhaltung seines Eigentums hat, genießt<br />
aber keinen absoluten Schutz. Für das Eigentum gilt insoweit nichts anderes als für<br />
andere abwägungserhebliche Belange. Die Interessen der Eigentümer können bei<br />
der Abwägung im konkreten Fall zu Gunsten anderer Belange zurückgestellt werden.<br />
Im vorliegenden Fall kann auf die Inanspruchnahme von privaten Grundstücken in<br />
dem Umfang, wie nach dem festgestellten Plan in Gestalt dieses Planfeststellungs-<br />
beschlusses zur Realisierung des Vorhabens vorgesehen, nicht verzichtet werden,<br />
ohne die Ziele der Planung zu verfehlen. Das öffentliche Interesse an einer Verbes-<br />
serung der Verkehrsverhältnisse durch die Beseitigung des schienengleichen Bahn-<br />
übergangs bei Grüntal überwiegt die Interessen der privaten Grundstücksbetroffenen<br />
an einem vollständigen Erhalt ihres Eigentums. Eine Gefährdung der Existenz land-<br />
wirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe durch den Flächenverlust ist nicht zu be-<br />
fürchten.<br />
Die planerischen Ziele ließen sich ohne oder mit geringeren Eingriffen in die jeweili-<br />
gen Eigentumsrechte nicht mehr realisieren. Der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> entfal-<br />
tet, soweit die Inanspruchnahme von fremden Grundstücken vorgesehen ist, enteig-<br />
nungsrechtliche Vorwirkung (§ 40 StrG). Das öffentliche Interesse an der Verwirkli-
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 39<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
chung des Vorhabens überwiegt die entgegenstehenden Belange betroffener Grund-<br />
stückseigentümer. Die mit seiner Realisierung verbundenen unvermeidbaren Eingrif-<br />
fe in private Rechte sind von daher gerechtfertigt und konnten deshalb zugelassen<br />
werden.<br />
Den Enteignungsbetroffenen steht selbstverständlich eine angemessene Entschädi-<br />
gung für den Verlust oder jede andere unmittelbare Inanspruchnahme ihres Grundei-<br />
gentums zu. Die Art und Höhe der Entschädigung sind allerdings nicht schon im<br />
Planfeststellungsverfahren zu klären. Sofern es insoweit nicht zu einer anderen Lö-<br />
sung kommt (z.B. freihändiger Verkauf, Flächentausch), ist hierüber in einem dann<br />
vom Vorhabenträger zu beantragenden Enteignungsverfahren nach dem Landesent-<br />
eignungsgesetz (LEntG) zu entscheiden (vgl. §§ 40, 40a StrG, §§ 7 ff. LEntG). Nach<br />
§ 7 LEntG ist Entschädigung für den eintretenden Rechtsverlust und für andere<br />
durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile zu leisten.<br />
b) Mittelbare Beeinträchtigungen<br />
Die Auswirkungen des Vorhabens erstrecken sich nicht nur auf die unmittelbar benö-<br />
tigten Flächen, sondern auch - mit unterschiedlicher Intensität - auf andere Grund-<br />
stücksflächen in der Nachbarschaft der Straßentrasse. Bei der Zulassung des Vorha-<br />
bens ist zu berücksichtigen, dass ein Grundstückseigentümer vor nachteiligen Nut-<br />
zungsänderungen in seiner Nachbarschaft, wie hier durch ein Kreisstraßenbauvorha-<br />
ben, nicht generell, sondern nur insoweit geschützt ist, als Gesetz und Recht ihm Ab-<br />
wehr- und Schutzansprüche bieten. Im Übrigen sind die privaten Interessen im Rah-<br />
men der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei kann es sich gegebenenfalls auch<br />
um bloße wirtschaftliche Interessen handeln.<br />
Der festgestellte Plan in Gestalt dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es trägt den Inte-<br />
ressen mittelbar betroffener Grundstückseigentümer und sonstiger Nutzungsberech-<br />
tigter hinreichend Rechnung.<br />
So werden z.B. durch Anpassungsmaßnahmen des Wegenetzes unzumutbare Be-<br />
einträchtigungen bei der Grundstücksnutzung vermieden.<br />
Die betriebsbedingten Immissionen sind in ihrer Intensität zumutbar und im Hinblick<br />
auf das mit der Planung verfolgte Interesse der Allgemeinheit hinzunehmen. Dies<br />
auch unter dem Gesichtspunkt, dass vorhabenbedingt nur mit einer vergleichsweise<br />
geringen Verkehrs- und damit Immissionszunahme zu rechnen ist.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 40<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
Sonstige nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG zu beachtende nachteilige Wirkungen auf<br />
Rechte Dritter gehen von dem Straßenbauvorhaben in der nunmehr planfestgestell-<br />
ten Form nicht aus.<br />
XII. Träger öffentlicher Belange und Kommunen<br />
Bei der Planung wurde darauf geachtet, dass den Interessen der berührten Träger<br />
öffentlicher Belange und Kommunen nach Möglichkeit Rechnung getragen wurde.<br />
Zahlreiche Anregungen der einzelnen beteiligten Stellen, die sich im Grundsatz alle<br />
nicht gegen das Vorhaben ausgesprochen haben, fanden ihren Niederschlag in Zu-<br />
sagen und Planänderungen des Vorhabenträgers oder in dem in diesem Beschluss<br />
verfügten Maßgaben und Nebenbestimmungen.<br />
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens haben folgende am Anhörungsverfahren be-<br />
teiligte Behörden und Kommunen der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde in-<br />
haltliche Aussagen zum Vorhaben übersandt:<br />
- Eisenbahnbundesamt<br />
- Stadt Freudenstadt<br />
- <strong>Regierungspräsidium</strong> Stuttgart - Kampfmittelbeseitigungsdienst -<br />
- Landesbevollmächtigter für Bahnaufsicht<br />
- Landratsamt Freudenstadt<br />
- <strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong>, Referat 14 - Feuerwehr und Katastrophen-<br />
schutz -<br />
- <strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong>, Referat 26 - Denkmalpflege -<br />
- <strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong>, Referat 32 - Betriebswirtschaft, Agrarförde-<br />
rung und Strukturentwicklung -<br />
- <strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong>, Referat 33 - Pflanzliche und tierische Erzeu-<br />
gung -<br />
- <strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong>, Abteilung 4 - Straßenwesen und Verkehr -<br />
- <strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong>, Referat 52 - Gewässer und Boden -<br />
- <strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong>, Referat 62 - Polizeirecht -<br />
- Regionalverband Nordschwarzwald.<br />
Auf die wesentlichen Aspekte der von den Kommunen und Trägern öffentlicher Be-<br />
lange vorgebrachten Bedenken, Anregungen und Hinweise wurde an der jeweils the-<br />
matisch passenden Stelle dieses Beschlusses eingegangen.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
XIII. Anerkannte Verbände<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 41<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
Im Zuge des Anhörungsverfahrens hat sich die LAG SELBSTHILFE Baden-Württem-<br />
berg e.V. als baden-württembergischer Landesverband eines nach § 13 des Behin-<br />
dertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG) anerkannten Verbandes geäußert.<br />
Sie hat darauf hingewiesen, dass die Rad- und Gehwegstrecke in Teilen eine Längs-<br />
neigung von deutlich mehr als 6 % aufweise und daher für mobilitätseingeschränkte<br />
Personen nicht nutzbar sei. Der Vorhabenträger hat daraufhin die Planung entspre-<br />
chend überarbeitet, so dass die Längsneigung des Rad- und Gehwegs auf höchs-<br />
tens 6 % reduziert werden konnte, wie nach DIN 18024 über barrierefreies Bauen<br />
vorgesehen (s. o. XI. 3.).<br />
XIV. Infrastrukturunternehmen<br />
1. Träger von Versorgungsleitungen<br />
Im Zuge des Verfahrens haben die Deutsche Telekom AG sowie der Zweckver-<br />
band Wasserversorgung Kleine Kinzig in ihrer Eigenschaft als Träger von Versor-<br />
gungsleitungen mitgeteilt, dass das Straßenbauprojekt bestimmte ihnen gehörende<br />
Leitungstrassen tangiert.<br />
Im Zuge des Straßenbauvorhabens müssen die entsprechenden Leitungen gesichert<br />
oder ggfs. verlegt werden. In diesem Zusammenhang wurde von den Leitungsträ-<br />
gern, die keine grundsätzlichen Einwände gegen das Vorhaben erhoben haben, ins-<br />
besondere Folgendes gefordert:<br />
- rechtzeitige Abstimmung der Detailplanung mit den Leitungsträgern sowie<br />
- Beachtung der einschlägigen Schutzbestimmungen für die jeweilige Leitung und<br />
Gewährleistung des Zugangs zur Leitung auch während der Bauarbeiten.<br />
Dem Vorhabenträger wurde durch Nr. 1.1 der Maßgaben und Nebenbestimmungen<br />
aufgegeben, den Bauablaufzeitenplan sowie die Detailplanung, die selbstverständ-<br />
lich den einschlägigen Leitungsschutzbestimmungen genügen muss, mit den betrof-<br />
fenen Leitungsträgern abzustimmen.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 42<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
Der Zweckverband Wasserversorgung Kleine Kinzig hat zusätzlich noch darauf ver-<br />
wiesen, dass er davon ausgehe, dass etwaige Planungs- und Umbaukosten bezüg-<br />
lich seiner Fernwasserleitung nach dem Vertrag vom 05.01.1978 vom Straßenbau-<br />
lastträger übernommen werden. Es besteht keine Veranlassung, im Rahmen dieses<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es eine Regelung über die Kostentragung etwaiger Um-<br />
baumaßnahmen an der Fernwasserleitung zu treffen. Eine solche wäre nach dem<br />
Grundsatz der Problembewältigung nur erforderlich, wenn hierfür nicht bereits ein<br />
selbstständiges und vollständiges Regelungssystem zur Verfügung stünde (vgl.<br />
BVerwG Gerichtsbescheid vom 06.03.2002 - 9 A 6/01 -). Das ist hier jedoch mit dem<br />
vom Zweckverband erwähnten und vom Vorhabenträger vorgelegten Vertrag aus<br />
dem Jahr 1978 der Fall. Die Anwendung der dort vereinbarten Regelungen hängt<br />
nicht von einer entsprechenden Anordnung im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> ab. Die<br />
Planfeststellungsbehörde ist auch nicht dazu berufen, über etwaige unterschiedliche<br />
Auslegungen dieses Vertrags zu entscheiden.<br />
2. Sonstige Infrastrukturunternehmen<br />
Die DB Services Immobilien GmbH hat für alle Unternehmensbereiche der<br />
Deutsche Bahn AG darauf hingeweisen, dass für die Beseitigung des schienenglei-<br />
chen Bahnübergangs eine Kreuzungsvereinbarung nach EKreuzG mit der DB Netz<br />
AG abzuschließen sei, vgl. hierzu Nr. 2 der Maßgaben und Nebenbestimmungen und<br />
die Ausführungen unter VI.<br />
Ferner hat das Unternehmen angegeben, einer Mitnutzung des Bahngrabens für die<br />
Straßenentwässerung nur zuzustimmen, wenn Tausalzeintrag ausgeschlossen sei.<br />
Hierauf wurde im Abschnitt IX. „Wasserwirtschaft und Gewässerschutz“ eingegan-<br />
gen.<br />
Schließlich wurde gefordert, für die Schutzgebiete S1 und S2 einen Mindestabstand<br />
der Einzäunung zur Bahnachse von 4,50 m einzuhalten. Gemeint ist damit offenbar<br />
(nur) die im LBP vorgesehene Schutzmaßnahme S2, denn nur diese ist mit der Auf-<br />
stellung von Bauzäunen verbunden. Der Vorhabenträger hat diesbezüglich eine Zu-<br />
sage erteilt (Zusage Nr. 5).<br />
XV. Private Einwender<br />
Zur Wahrung eines bestmöglichen Datenschutzes wird in diesem Abschnitt auf die<br />
Wiedergabe von Namen von Einwendern verzichtet; stattdessen werden zur Identifi-
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 43<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
kation der Einwender laufende Nummern benutzt. Der Stadt Freudenstadt sowie der<br />
Stadt Dornstetten, in welchen eine Ausfertigung des festgestellten Plans zwei Wo-<br />
chen zur Einsicht ausliegen werden, wird eine Liste zur Verfügung gestellt, mit der<br />
die Einwender an Hand der vergebenen Nummern entschlüsselt werden können. Die<br />
zuständigen Bediensteten der Kommunen werden Einwendern und Betroffenen, die<br />
Einsicht nehmen und ihren Namen nennen, die zugehörigen Einwender-Nummern<br />
mitteilen. Zudem wird den in der angesprochenen Einwender-Entschlüsselungsliste<br />
enthaltenen Einwendern der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> jeweils mit einem Begleit-<br />
schreiben zugestellt, aus dem die zugehörige Einwender-Nummer hervorgeht.<br />
1. Einwender Nr. 1<br />
Der Einwender ist durch das Vorhaben nicht unmittelbar betroffen, jedoch der An-<br />
sicht, dass der Bahnübergang in Dornstetten-Aach vorzuziehen sei, da dieser kur-<br />
venreicher, steiler und mehr befahren sei. Beim Bahnübergang Grüntal sei außer der<br />
Beseitigung eines Unfallschwerpunkts wohl auch die Absicht im Spiel, den Forchen-<br />
kopf zu schützen und für den Tourismus zu erschließen.<br />
Der Einwender hat damit innerhalb der Einwendungsfrist keine Punkte vorgebracht,<br />
aus denen eine Betroffenheit in eigenen Rechten und Belangen durch die Beseiti-<br />
gung des schienengleichen Bahnübergangs bei Grüntal hervorgeht. Dass eine Be-<br />
seitigung des Bahnübergangs in Dornstetten-Aach möglicherweise auch sinnvoll ist,<br />
steht in keinem Zusammenhang mit dem hier interessierenden Vorhaben, zumal der<br />
Bahnübergang in Dornstetten-Aach nicht im Zuge einer Kreisstraße liegt, und daher<br />
durch den Landkreis Freudenstadt (Vorhabenträger bzgl. des Bahnübergangs Grün-<br />
tal) auch nicht beseitigt werden kann.<br />
2. Einwender Nr. 2 - 4<br />
Diese sind in Erbengemeinschaft Eigentümer des teilweise für den Straßenbau sowie<br />
für landschaftspflegerische Maßnahmen zu erwerbenden Flurstücks 390 der Gemar-<br />
kung Grüntal. Sie haben sich im Anhörungsverfahren telefonisch und per E-Mail an<br />
die Stadt Freudenstadt gewandt, da nach der ursprünglichen Planung auf dem<br />
Grundstück eine nicht mehr sinnvoll nutzbare Restfläche zwischen alter und neuer K<br />
4741 verblieben wäre. Da Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift zu erhe-<br />
ben sind, liegt schon keine formgerechte Einwendung vor; möglicherweise wollten<br />
die Grundeigentümer auch (noch) keine förmliche Einwendung erheben, sondern le-<br />
diglich eine Einigung mit dem Vorhabenträger herbeiführen. Zu dieser kam es auch,
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 44<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
da der Vorhabenträger durch die bereits erwähnte und während des Planfeststel-<br />
lungsverfahrens vorgenommene Erweiterung der Gestaltungsmaßnahme G1/A nun-<br />
mehr auch die Restfläche zwischen alter und neuer Straße in Anspruch nimmt. Das<br />
Vorbringen hat sich somit erledigt.<br />
3. Einwenderin Nr. 5<br />
Diese ist Eigentümerin des für die naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme E2 be-<br />
nötigten Flurstücks 231 der Gemarkung Aach. Auch sie hat sich lediglich per E-Mail<br />
und Telefon zu Informations- bzw. Verhandlungszwecken an die Planfeststellungsbe-<br />
hörde und den Vorhabenträger gewandt, so dass keine formgerechte Einwendung<br />
vorliegt, was der Eigentümerin aber wohl auch bewusst ist. Der Sache nach ging es<br />
um Fragen der Entschädigung für den Eigentumsverlust, die im Zuge der Planfest-<br />
stellung ohnehin nicht zu klären sind (s. o. XI. 7. a), sondern der Einigung mit dem<br />
Vorhabenträger bzw. bei Nichteinigung einem separaten Enteignungsverfahren vor-<br />
behalten sind.<br />
Im Übrigen wurden private Rechte und Belange im Rahmen der Abwägung berück-<br />
sichtigt, vgl. XI. 7.<br />
Zusammenfassend betrachtet ist das Vorhaben gerechtfertigt und erforderlich<br />
und trägt den Planungsleitsätzen und Planungszielen Rechnung. Bei der ge-<br />
mäß § 37 Abs. 5 Satz 1 StrG unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit<br />
vorzunehmenden Abwägung zwischen den betroffenen privaten und öffentli-<br />
chen Belangen einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung<br />
des schienengleichen Bahnübergangs bei Grüntal im Zuge der K 4741 anderer-<br />
seits kommt die Planfeststellungsbehörde zu dem Ergebnis, dass dem Antrag<br />
des Landkreises Freudenstadt mit den in Teil A. IV. getroffenen Maßgaben und<br />
Nebenbestimmungen entsprochen werden kann.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „K 4741<br />
Beseitigung des schienengleichen<br />
Bahnübergangs bei Grüntal “<br />
C.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
<strong>Regierungspräsidium</strong> <strong>Karlsruhe</strong> Seite 45<br />
Az.: 24-0513.2 (K 4741/1)<br />
Gegen diesen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> kann innerhalb eines Monats Klage beim<br />
Verwaltungsgericht <strong>Karlsruhe</strong>, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 <strong>Karlsruhe</strong>, erho-<br />
ben werden.<br />
Die Klage ist schriftlich zu erheben. Sie kann auch zur Niederschrift des Urkundsbe-<br />
amten der Geschäftsstelle erhoben werden. Sie muss den Kläger, den Beklagten<br />
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten<br />
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen<br />
angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt<br />
werden.<br />
Anke Beck<br />
Ausgefertigt: <strong>Karlsruhe</strong>, den 06.07.2011<br />
Beglaubigt:<br />
Sanchez<br />
(Regierungshauptsekretätin)