Amtliche Bekanntmachungen - Wathlinger Bote
Amtliche Bekanntmachungen - Wathlinger Bote
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<strong>Wathlinger</strong> <strong>Bote</strong> – 3 – 30. Januar 2010/05<br />
Unser Zeitschriftenangebot in den Büchereien:<br />
Brigitte, Brigitte woman, Burda,<br />
Freundin, Eltern for family, Kinder,<br />
Geolino, Dein Spiegel (Kinderzeitschrift),<br />
Was ist was (Kinderzeitschrift),<br />
Das Haus, Selber machen,<br />
Wohnidee, Living at home, Mein schöner<br />
Garten, Kraut und Rüben, Flora Garten,<br />
Landlust, Essen & Trinken, Geo - Das<br />
neue Bild der Erde, ÖKO-TEST, Test.<br />
Neu im Bestand der Büchereien ist die<br />
Zeitschrift "plus Magazin" (vorher die<br />
Zeitschrift "Lenz"). Das Magazin für die<br />
Best-Age-Generation enthält alles Wichtige<br />
über Partnerschaft, Gesundheit, Fitness,<br />
Recht, Finanzen, Reisen, Haus, Gar-<br />
Das Ordnungsamt der Samtgemeinde Wathlingen meldet:<br />
Personalausweise, die bis zum 14.01.10 und Reisepässe, die<br />
bis zum 08.01.10 beantragt wurden, sind persönlich oder gegen<br />
Vollmacht im vereinbarten Rathaus abzuholen.<br />
Die alten Dokumente sind abzugeben oder entwerten zu lassen.<br />
Gemeinde Wathlingen<br />
Bekanntmachung<br />
Am Dienstag, den 09.02.2010 16:00 Uhr<br />
findet die Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung,<br />
Umwelt und Bauen<br />
der Gemeinde Wathlingen statt. Sitzungsort:<br />
im Sitzungssaal des Rathauses Wathlingen,<br />
Am Schmiedeberg 1, Wathlingen<br />
Tagesordnung:<br />
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung<br />
der ordnungsgemäßen Ladung, der<br />
Beschlussfähigkeit, der Tagesordnung<br />
2. Genehmigung der Niederschrift über<br />
die Sitzung vom 07.09.2009<br />
3. Mitteilungen und Berichte<br />
4. Einwohnerfragestunde<br />
5. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.<br />
31 „Villeparisis Platz“ mit Teilaufhebung<br />
des Bebauungsplanes Nr. 3 "Hä-<br />
Gemeinde Nienhagen<br />
Freitag, 5. Februar 2010 um 18.30 Uhr in<br />
der Sporthalle Nienhagen. Begrüßung Herr<br />
Hergen Korte, SVN Jazzdance Abteilung –<br />
Leitung: Frau Gabriele Prasuhn und Frau Nicole<br />
Bergjürgen Ansprache Herr Bürgermeister<br />
Klaus Gärtner.<br />
MTV Fichte Tanzgruppe "TGW" – Leitung: Frau<br />
Angelika Hemme<br />
Sportlerehrung - Teil 1<br />
Bushido Wathlingen e.V. – Leitung: Herr Jens<br />
Steinmetz<br />
Pause 15 Minuten<br />
Sportlerehrung<br />
ten, Essen, Mode und Kosmetik.<br />
Neue DVDs in der Büchereien:<br />
Madagascar 2, Gran Torino, Die<br />
wilden Hühner und das Leben.<br />
Öffnungszeiten der Büchereien in<br />
Wathlingen und Nienhagen<br />
Nienhagen<br />
Dienstag 14.00 - 17.00 Uhr<br />
Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr<br />
Freitag 8.00 - 12.00 Uhr<br />
Wathlingen<br />
Montag 14.00 - 17.00 Uhr<br />
Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr<br />
Mittwoch 14.00 - 18.00 Uhr<br />
E-Mail: buecherei-wathlingen @gmx.de<br />
nigser Straße/Hinter der Bahn"; hier:<br />
Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit<br />
und der Behörden<br />
6. Bebauungsplanes Nr. 31 "Villepaarisis<br />
Platz" mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes<br />
Nr. 3 "Hänigser Straße/Hinter<br />
der Bahn"; hier: Satzungsbeschluss<br />
7. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.<br />
30 "4-Generationen-ParK"; hier Auswertung<br />
der Beteiligung der Öffentlichkeit<br />
und der Behörden.<br />
8. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.<br />
30 "4-Generationen-Park"; hier: Auslegungsbeschluss<br />
9. Anfragen der Ausschussmitglieder<br />
Torsten Harms, Bürgermeister<br />
Blue Diamonds Drum & Bugle Corps Nienhagen<br />
– Leitung: Herr Heiko Hildebrandt<br />
Sportlerehrung - Teil 2<br />
MTV Fichte "Crazy Birds" – Leitung: Frau Angelika<br />
Hemme<br />
SVN Jazzdance "DanceConnection" – Leitung:<br />
Frau Gabriele Prasuhn<br />
Im Anschluss: Polonaise aller Kinder und Jugendlichen<br />
mit den Jazz-Dance-Kids & Teens<br />
zur Kinder- und Jugenddisco im Jugendzentrum<br />
Nienhagen. Ende gegen 23.00 Uhr.<br />
Veranstalter: Gemeinde Nienhagen<br />
Besuch aus Österreich<br />
im kleinen Hofcafe Nienhagen<br />
Im Ramen des Neujahrempfangs<br />
der Gemeinede Nienhagen im Hagensaal,<br />
besuchte die Abordnung<br />
aus der Partnergemeinde Zistersdorf<br />
auch das kleine Hofcafe Nienhagen.<br />
Der Bürgermeister gratulierte<br />
den Eheleuten Manfred und Brigitte<br />
Stremmel zu der gelungenen<br />
Zusammenarbeit mit dem Weingut<br />
Schödl aus dem Loidesthal der<br />
Partnergemeinde Zistersdorf.<br />
Wie der Bürgermeister sagte: Mit<br />
einer kleinen Auswahl fängt es an.<br />
v.l.n.r. Herr Gottfried<br />
Zelenka, Manfred und<br />
Brigitte Stremmel,<br />
Bürgermeister, Franz<br />
Gössl, Winzer aus<br />
Zisterdorf<br />
Ihr Samtgemeindebürgermeister<br />
Wolfgang Grube informiert:<br />
Liebe Mitbürgerinnen<br />
und Mitbürger,<br />
aufgrund der Erfahrungen<br />
der letzten Jahre<br />
möchte ich noch einmal<br />
auf die Rückstausicherung<br />
in der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
aufmerksam machen.<br />
Durch Rückstausicherungen werden Gebäude<br />
gegen einen Stau des Abwassers im<br />
Kanalsystem geschützt, an das sie angeschlossen<br />
sind.<br />
Staut sich das Abwasser im Kanal z.B.<br />
durch starke Regenfälle oder Kanalverstopfungen,<br />
drängt es gleichzeitig auch in<br />
die angeschlossenen Hausabflussleitungen<br />
zurück.<br />
Bei Grundstücken, auf denen Räume,<br />
Schächte, Schmutzwasserschächte usw.<br />
unterhalb der Rückstauebene (Straßenoberfläche<br />
vor dem jeweiligen Grundstück)<br />
liegen, sind diese gem. DIN 1986<br />
Teil 1 durch den Grundstückseigentümer/<br />
Nutzungsberechtigten gegen Rückstau aus<br />
der öffentlichen Abwasseranlage abzusichern.<br />
Die Absperrvorrichtung ist dauernd<br />
geschlossen zu halten und darf nur bei<br />
Gemeinde Adelheidsdorf<br />
Am Donnerstag, den 11.02.2010 19:00<br />
Uhr findet die Sitzung des Rates der Gemeinde<br />
Adelheidsdorf statt. Sitzungsort:<br />
im Raum 3 des Dorfgemeinschaftshauses<br />
Adelheidsdorf, Hauptstraße 159, Adelheidsdorf<br />
Tagesordnung:<br />
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung<br />
der ordnungsgemäßen Ladung, der<br />
Beschlussfähigkeit<br />
2. Feststellung der Tagesordnung<br />
3. Genehmigung der Niederschrift (öffentlicher<br />
Teil) über die Sitzung vom<br />
03.12.2009<br />
4. Mitteilungen und Berichte<br />
5. Einwohnerfragestunde<br />
6. Beschlussfassung über die Annahme<br />
einer Spende<br />
7. Übertragung der Zuständigkeit für die<br />
Entscheidung über die Annahme oder<br />
Vermittlung von Zuwendungen auf<br />
den Verwaltungsausschuss<br />
8. Neufassung der Vergnügungssteuer-<br />
Bekanntmachung<br />
Veranstaltung der Gemeinde Nienhagen<br />
Am Freitag, dem 19. Februar<br />
2010 veranstaltet die<br />
Gemeinde Nienhagen um<br />
19:00 Uhr ein Konzert im<br />
Hagensaal Nienhagen. Gelegenheit<br />
auch für diejenigen,<br />
die beim letzten Konzert<br />
im September nicht<br />
dabei sein konnten. Für dieses<br />
Konzert konnte die Gemeinde<br />
Nienhagen den ungarischen<br />
Künstler Zoltán<br />
Udvarnoki (Violine) gewinnen.<br />
Die Dauer des Konzertes<br />
beträgt 90 Minuten (mit einer<br />
Pause).<br />
Vorgesehen sind Stücke wie:<br />
Johann Strauss Sohn : Vergnügungszug -<br />
Polka usw., Rudolf Herzer: Hoch Heidecksburg<br />
Marsch, Johannes Brahms: 19.<br />
Ungarischer Tanz, Carl M. Ziehrer: Hereinspaziert!<br />
- Walzer, Jenö Hubay: Csárdásszene<br />
Nr. 4 /"Hejre Kati!"/<br />
Bedarf geöffnet werden.<br />
Wo eine Absperrvorrichtung nicht dauernd<br />
geschlossen sein kann, oder die angrenzenden<br />
Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt<br />
werden müssen, z. B. Wohnungen,<br />
gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel<br />
oder andere wertvolle Güter, ist<br />
das Schmutzwasser mit einer automatisch<br />
arbeitenden Abwasserhebeanlage bis über<br />
die Rückstauebene zu heben und dann in<br />
die öffentliche Abwasseranlage zu leiten.<br />
Die eingebaute Absperrvorrichtung bzw.<br />
Abwasserhebeanlage sollte regelmäßig<br />
durch eine fachkundige Person gewartet<br />
werden.<br />
Wenn durch den unterlassenen Einbau einer<br />
Absperrvorrichtung bzw. Abwasserhebeanlage<br />
oder durch eine unterlassene<br />
Wartung ein Rückstau auf dem zu entwässernden<br />
Grundstück entstehen, kann die<br />
Samtgemeinde Wathlingen nicht schadensersatzpflichtig<br />
gemacht werden.<br />
Falls Sie zu diesem Thema Rückfragen haben,<br />
wenden Sie sich bitte an Herrn Niebuhr<br />
(Tel. 05144-49134 im Rathaus Wathlingen.<br />
Ihr Samtgemeindebürgermeister<br />
Wolfgang Grube<br />
satzung<br />
9. 9. Änderungssatzung der Gebührensatzung<br />
für die Benutzung des Kindergartens<br />
der Gemeinde Adelheidsdorf<br />
10. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.<br />
19 "An der Kirche"; hier: Auswertung<br />
der der Beteiligung der Öffentlichkeit<br />
und der Behörden.<br />
11. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.<br />
19 "An der Kirche"; hier Satzungsbeschluss<br />
12. 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr.<br />
12 "Theaterstraße" mit örtlicher Bauvorschrift;<br />
hier: Auswertung der Beteiligung<br />
der Öffentlichkeit und Behörden<br />
13. 4. Änderung des Bebauungsplanes<br />
Nr. 12 "Theaterstraße" mit örtlicher<br />
Bauvorschrift; hier: Satzungsbeschluss<br />
14. Anfragen der Ratsmitglieder<br />
Susanne Führer, Bürgermeisterin<br />
(Änderungen vorbehalten)<br />
Karten für dieses Konzert können Sie ab<br />
dem 18. Januar 2010 im Rathaus Nienhagen<br />
bei Frau Pohl für 5,00 Euro erwerben.<br />
Ich freue mich mit Ihnen auf das Konzert!<br />
Bis dahin grüßt Sie Heino Meyer, Vorsitzender<br />
des Bürger- und Kulturausschusses<br />
des Rates der Gemeinde Nienhagen
<strong>Wathlinger</strong> <strong>Bote</strong> – 6 – 30. Januar 2010/05<br />
Aufgrund der §§ 6, 40 und 83 Abs.<br />
1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />
(NGO) vom 28. Oktober<br />
2006 (Nds. GVBI. 5, 473) in<br />
der z.Z. geltenden Fassung, und<br />
des § 3 des Niedersächsischen<br />
Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23.<br />
Januar 2007 (Nds. GVBI. 5. 41) in der z.Z. geltenden<br />
Fassung hat der Rat der Gemeinde Nienhagen<br />
in seiner Sitzung am 15.12.2009 folgende<br />
Satzung beschlossen:<br />
§ 1 Steuergegenstand<br />
Die Gemeinde Nienhagen erhebt Vergnügungssteuer<br />
für die folgenden im Gebiet der Gemeinde<br />
Nienhagen durchgeführten Veranstaltungen gewerblicher<br />
Art:<br />
1. Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Table<br />
Dances, Schaustellungen von Personen und Darbietungen<br />
ähnlicher Art;<br />
2. Tanzveranstaltungen und karnevalistische Veranstaltungen;<br />
3. Vorführungen von Filmen - unabhängig von der<br />
Art der Aufzeichnung und Wiedergabe - die nicht<br />
von der obersten Landesbehörde nach den §§ 11,<br />
12 und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG)<br />
vom 23.07.2002 (BGBI. 1 2002 S. 2130) in der<br />
z.Z. gültigen Fassung gekennzeichnet worden sind;<br />
4. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen<br />
in Spielklubs oder ähnlichen Einrichtungen, soweit<br />
nicht von den Nrn. 5 und 6 erfasst;<br />
5. die entgeltliche Benutzung von Wettterminals,<br />
Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten,<br />
-geräten und -automaten einschließlich<br />
der Apparate, Geräte und Automaten zur Ausspielung<br />
von Geld- und Gegenständen (Spielgeräte)<br />
sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen<br />
Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung<br />
(GewO) und darüber hinaus von<br />
allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit<br />
an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der<br />
Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind;<br />
6. die entgeltliche Benutzung von elektronischen<br />
multifunktionalen Bildschirmgeräten in Spielhallen,<br />
ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i<br />
GewO und an allen anderen Aufstellorten, soweit<br />
sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich<br />
sind, die das Spiel am Einzelgerät oder durch<br />
Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN)<br />
oder im Internet ermöglichen;<br />
7. gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen<br />
Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und<br />
Swingerklubs sowie ähnlichen Einrichtungen;<br />
8. das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt<br />
außerhalb der in Nr. 7 genannten Einrichtungen,<br />
zum Beispiel in Beherbungsbetrieben, Privatwohnungen,<br />
Wohnwagen und Kraftfahrzeugen;<br />
9. Sex- und Erotikmessen.<br />
§ 2 Steuerbefreite<br />
Veranstaltungen<br />
Von der Steuer befreit sind:<br />
1. Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen<br />
oder Filmklubs durchgeführt werden, wenn<br />
der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der<br />
Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder<br />
künstlerischer Bildungsfragen und in der Diskussion<br />
oder Belehrung darüber besteht.<br />
2. Veranstaltungen, bei denen überwiegend Filme<br />
vorgeführt werden, die<br />
(a) von der von den Ländern für das Bundesgebiet<br />
gebildeten Bewertungsstelle als "wertvoll"<br />
oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind<br />
oder (b) von Bund, Ländern, Gemeinden oder der<br />
Filmförderungsanstalt (Körperschaft des öffentlichen<br />
Rechts) gefördert worden sind.<br />
Das Gleiche gilt für das Vorführen von Aufzeichnungen<br />
dieser Filme auf anderen Datenträgern.<br />
3. Veranstaltungen von Vereinen, Gewerkschaften,<br />
Parteien und Religionsgemeinschaften, zu<br />
denen grundsätzlich nur Mitglieder Zugang haben.<br />
4. Veranstaltungen, deren Überschuss vollständig<br />
und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen<br />
oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 52<br />
bis 54 der Abgabenordnung verwendet oder gespendet<br />
wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung<br />
nach § 12 angegeben worden ist und der<br />
Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Nienhagen<br />
verwendete oder gespendete Betrag mindestens<br />
die Höhe der Steuer erreicht.<br />
5. Veranstaltungen auf Schützen-, Volks-, Garten-<br />
, Straßenfesten oder ähnlichen Festen.<br />
6. der Betrieb von Spielgeräten in Einrichtungen,<br />
die der Spielbankabgabe unterliegen.<br />
7. Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis<br />
02. Mai aus Anlass des 1. Mai von politischen oder<br />
gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden<br />
oder von Betrieben durchgeführt werden.<br />
§ 3 Steuerschuldner<br />
(1) Steuerschuldner ist die Unternehmerin/der<br />
Unternehmer der Veranstaltung.<br />
(2) Steuerschuldner ist bei Spielgeräten i. S. von<br />
§ 1 Nrn. 5 und 6 diejenige oder derjenige, der<br />
oder dem die Einnahmen zufließen.<br />
(3) Steuerschuldner sind auch<br />
1. die Besitzerin/der Besitzer der Räumlichkeiten,<br />
in denen die Spielgeräte i. S. von § 1 Nrn. 5 und 6<br />
aufgestellt sind, wenn sie/er für die Gestattung<br />
der Aufstellung ein Entgelt oder einen sonstigen<br />
Vorteil erhält;<br />
2. die wirtschaftliche Eigentümerin/der wirtschaftliche<br />
Eigentümer, der Spielgeräte i. S. von § 1 Nrn.<br />
5 und 6.<br />
3. die Besitzerin/der Besitzer der Räume oder<br />
Grundstücke, in denen die Veranstaltung stattfindet,<br />
wenn sie/er im Rahmen der Veranstaltung<br />
Speisen oder Getränke verkauft oder unmittelbar<br />
an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung<br />
beteiligt ist.<br />
(4) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner in<br />
Sinne des § 44 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung<br />
mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 b NKAG.<br />
§ 4 Erhebungsformen<br />
(1) Die Steuer wird erhoben als Kartensteuer, Steuer<br />
nach der Veranstaltungsfläche, Steuer nach der<br />
Roheinnahme, Spielgerätesteuer, Steuer nach<br />
Veranstaltungstagen<br />
(2) Als Kartensteuer wird die Steuer bei Veranstaltungen<br />
nach § 1 Nrn. 1 bis 3 erhoben, wenn<br />
die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Erwerb<br />
von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen<br />
abhängig ist.<br />
(3) Als Steuer nach der Veranstaltungsfläche wird<br />
die Steuer bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 bis<br />
3, 7 und 9 erhoben, sofern die Voraussetzungen<br />
für die Kartensteuer nicht gegeben sind.<br />
(4) Als Steuer nach der Roheinnahme wird die<br />
Steuer erhoben bei Vorführungen von Filmen nach<br />
§ 1 Nr. 3 in Kabinen und ähnlichen Einrichtungen<br />
und bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 4.<br />
(5) Als Spielgerätesteuer wird die Steuer in den<br />
Fällen des § 1 Nrn. 5 und 6 erhoben.<br />
(6) Als Steuer nach Veranstaltungstagen wird die<br />
Steuer bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 9 erhoben.<br />
§ 5 Beginn und Ende der<br />
sachlichen Steuerpflicht<br />
(1) Die Steuerpflicht beginnt in den Fällen des § 1<br />
Nrn. 1 bis 4 und 7 bis 9 mit Beginn der Veranstaltung,<br />
in den Fällen des § 1 Nrn. 5 und 6 mit der<br />
Inbetriebnahme eines Spielgerätes an einem der<br />
in § 1 Nrn. 5 und 6 genannten Aufstellorte.<br />
(2) Die Steuerpflicht endet bei Veranstaltungen<br />
nach § 1 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 9 mit Beendigung<br />
der Veranstaltung, bei Spielgeräten nach § 1 Nr. 5<br />
und 6, wenn das Spielgerät außer Betrieb gesetzt<br />
wird.<br />
§ 6 Bemessungsgrundlage<br />
(1) Bemessungsgrundlage bei der Kartensteuer<br />
(§ 4 Abs. 2) ist grundsätzlich die Summe aller<br />
auf den ausgegebenen Karten oder sonstigen<br />
Ausweisen angegebenen Preise. An die Stelle des<br />
Kartenpreises tritt das tatsächliche Entgelt, wenn<br />
dieses nachweisbar höher oder niedriger oder auf<br />
der Karte nicht angegeben ist.<br />
(2) Entgelt i. S. von Absatz 1 ist die gesamte Vergütung,<br />
die für die Teilnahme an der Veranstaltung<br />
gefordert wird. Zum Entgelt gehören auch<br />
eine etwa gesondert geforderte Steuer oder die<br />
Vorverkaufsgebühr. Die in einem Entgelt enthaltenen<br />
Beträge für Speisen, Getränke und sonstige<br />
Zugaben bleiben außer Ansatz.<br />
(3) Bei der Besteuerung nach § 4 Abs. 3 ist Bemessungsgrundlage<br />
die Veranstaltungsfläche.<br />
Dazu gehören die für die Vorführung und Zuschauer<br />
bestimmten Flächen einschl. der Ränge, Logen<br />
und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume,<br />
nicht dagegen die Bühnen- und Kassenräume,<br />
die Kleiderablage und die Toiletten. Findet<br />
die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien<br />
statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen<br />
nur die für die Vorführung und die Zuschauer<br />
bestimmten Flächen einschließlich der<br />
dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden<br />
Veranden, Zelte und ähnliche Einrichtungen in die<br />
Bemessungsgrundlage einzubeziehen.<br />
(4) Bei der Besteuerung nach der Roheinnahme<br />
(§ 4 Abs. 4) gilt das gesamte Entgelt, das für die<br />
Teilnahme an der Veranstaltung gefordert wird,<br />
als Bemessungsgrundlage.<br />
(5) Bei der Spielgerätesteuer (§ 4 Abs. 5) ist Bemessungsgrundlage<br />
das Einspielergebnis. Abweichend<br />
davon werden Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit<br />
pauschal besteuert.<br />
(6) Als Einspielergebnis gilt bei Spielgeräten mit<br />
Gewinnmöglichkeit und manipulationssicheren<br />
Zählwerken die Bruttokasse. Sie errechnet sich<br />
aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive<br />
der Veränderungen der Röhreninhalte), abzüglich<br />
Nachfüllungen, Falschgeld und Fehlgeld.<br />
(7) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken<br />
sind Geräte, deren Software die Daten lückenlos<br />
und fortlaufend aufzeichnet, insbesondere<br />
Aufstellort, Gerätenummer, Gerätenamen, Zulassungsnummer,<br />
fortlaufende Nummer des jeweiligen<br />
Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung,<br />
elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte.<br />
(8) Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits-<br />
oder Unterhaltungseinrichtungen, die unabhängig<br />
voneinander und zeitgleich ganz oder<br />
teilweise nebeneinander entgeltpflichtig bespielt<br />
werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen<br />
als ein Spielgerät.<br />
(9) Bei der Besteuerung nach Veranstaltungstagen<br />
gilt die Anzahl der Veranstaltungstage als Bemessungsgrundlage.<br />
§ 7 Steuersätze<br />
(1) Bei der Kartensteuer und der Steuer nach der<br />
Roheinnahme beträgt der Steuersatz<br />
1. bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1<br />
20 v. H.<br />
2. bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 2<br />
20 v. H.<br />
3. bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 3<br />
20 v. H. der Bemessungsgrundlage.<br />
(2) Bei der Besteuerung nach der Veranstaltungsfläche<br />
beträgt der Steuersatz<br />
1. bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1<br />
2 Euro<br />
2. bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 2<br />
1 Euro<br />
3. in allen übrigen Fällen<br />
2 Euro<br />
pro Veranstaltung für jede angefangenen 10 qm<br />
Veranstaltungsfläche.<br />
(3) Bei der Spielgerätesteuer in den Fällen des §<br />
6 Abs. 6 und 7 beträgt der Steuersatz 10 v.H. des<br />
Einspielergebnisses.<br />
(4) Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten<br />
beträgt der Steuersatz für jeden angefangenen Kalendermonat<br />
und für jedes Gerät bei<br />
a) Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, mit Ausnahme<br />
der Geräte zu Buchst. b) und c) 25 Euro<br />
b) Geräten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen<br />
Menschen dargestellt werden oder die eine Verherrlichung<br />
oder Verharmlosung des Krieges zum<br />
Gegenstand haben, unabhängig vom Aufstellort<br />
515 Euro<br />
c) Geräten oder vergleichbare Spielsysteme, die<br />
mit Weiterspielmarken, Chips, Token oder ähnlichen<br />
Spiel-/Wertmarken bespielt werden können<br />
100 Euro<br />
d) elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten<br />
ohne Gewinnmöglichkeit 11 Euro<br />
e) Musikautomaten 8 Euro<br />
(5) Bei der Besteuerung nach Veranstaltungstagen<br />
beträgt die Steuer unabhängig von der tatsächlichen<br />
zeitlichen Inanspruchnahme und der<br />
Anzahl der sexuellen Handlungen für jede/n Prostituierte/n<br />
6,00 € je Veranstaltungstag.<br />
§ 8 Erhebungszeitraum<br />
(1) Bei Veranstaltungen i. S. von § 1 Nrn. 1 bis 4,<br />
7 und 9 ist Erhebungszeitraum die Zeit vom Beginn<br />
bis zum Ende der Veranstaltung.<br />
(2) Bei Geräten i. S. von § 1 Nrn. 5 und 6 ist<br />
Erhebungszeitraum der Kalendermonat.<br />
(3) Bei Veranstaltungen i.S.v. § 1 Nr. 9 ist der<br />
Erhebungszeitraum der Kalendermonat. Es werden<br />
für jeden Kalendermonat 25 Veranstaltungstage<br />
zu Grunde gelegt. Wird der Nachweis erbracht,<br />
dass weniger als 25 Veranstaltungstage<br />
im Kalendermonat stattgefunden haben, wird die<br />
Steuer entsprechend der Anzahl der nachgewiesenen<br />
Veranstaltungstage festgesetzt.<br />
(4) Die Gemeinde kann widerruflich zulassen, dass<br />
in den Fällen des Absatzes 1, in denen der Steuerschuldner<br />
mehrere Veranstaltungen durchführt,<br />
auch der Kalendermonat als Erhebungszeitraum gilt.<br />
§ 9 Entstehung der<br />
Steuerschuld<br />
Die Steuerschuld entsteht im Falle des § 8 Absätze<br />
1 und 4 mit dem Ende der Veranstaltung und<br />
im Falle des § 8 Absatz 2 und 3 mit Ablauf des<br />
jeweiligen Erhebungszeitraumes.<br />
§ 10 Steuererklärung und<br />
Steuerfestsetzung<br />
(1) Der Steuerschuldner (§ 3) hat innerhalb von<br />
10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraums<br />
eine Steuererklärung auf einem von der Gemeinde<br />
vorgeschriebenen Vordruck einzureichen.<br />
(2) In den Fällen der Besteuerung nach § 4 Abs. 5<br />
handelt es sich bei der Steuererklärung um eine<br />
Steueranmeldung i. S. des § 11 NKAG in Verbindung<br />
mit §§ 150, 168 AO. Die unbeanstandete<br />
Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als<br />
Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.<br />
Ein separater Steuerbescheid wird in diesem<br />
Fall nicht erteilt.<br />
(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der<br />
letzte Tag des jeweiligen Erhebungszeitraumes als<br />
Auslesetag der elektronisch gezählten Kasse zu<br />
Grunde zu legen. Für den folgenden Erhebungszeitraum<br />
ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt des<br />
Auslesetages des vorherigen Erhebungszeitraumes<br />
anzuschließen. Der Steueranmeldung im Sinne<br />
des Absatzes 2 sind die Zählwerksausdrucke<br />
für den Erhebungszeitraum beizufügen. Die Ausdrucke<br />
müssen mindestens folgende Angaben<br />
enthalten: Aufstellort, Gerätenummer, Gerätenamen,<br />
Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer<br />
des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung,<br />
elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte.<br />
Die Eintragungen in der Selbsterklärung sind<br />
getrennt nach Aufstellorten und anschließend aufsteigend<br />
nach Zulassungsnummern vorzunehmen.<br />
Die Zähl-werksausdrucke sind entsprechend<br />
der Vergnügungssteuererklärung zu sortieren.<br />
(4) Tritt im Laufe eines Erhebungszeitraums an<br />
die Stelle eines Apparates/Automaten ohne Gewinnmöglichkeit<br />
ein gleichartiger Apparat/Automat,<br />
so wird die hierfür festzusetzende Steuer für<br />
den Erhebungszeitraum nur einmal erhoben.<br />
(5) In den Fällen der Besteuerung nach § 4 Abs. 2<br />
bis 4 setzt die Gemeinde die Steuer durch schriftlichen<br />
Bescheid fest.<br />
(6) Gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung<br />
nicht, nicht rechnerisch richtig oder nicht<br />
rechtzeitig ab, so setzt die Gemeinde die Steuer<br />
durch schriftlichen Bescheid fest; gibt der Steuerschuldner<br />
seine Steuererklärung nicht vollständig<br />
ab, so kann die Gemeinde die Steuer durch<br />
schriftlichen Bescheid festsetzen. Dabei kann sie<br />
von den Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage<br />
und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen<br />
nach den Vorschriften der Abgabenordnung<br />
Gebrauch machen.<br />
§ 11 Fälligkeit<br />
(1) In den Fällen der Besteuerung nach § 4 Abs. 5<br />
hat der Steuerschuldner gleichzeitig mit der Abgabe<br />
der Steueranmeldung die errechnete Steuer<br />
an die Samtgemeindekasse innerhalb von 10 Tagen<br />
nach Ablauf des Erhebungszeitraumes zu
<strong>Wathlinger</strong> <strong>Bote</strong> – 7 – 30. Januar 2010/05<br />
entrichten.<br />
(2) Ein durch schriftlichen Bescheid festgesetzter<br />
Steuerbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach<br />
Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.<br />
§ 12 Anzeige- und<br />
Aufbewahrungspflichten<br />
(1) Der Steuerschuldner hat die erstmalige Inbetriebnahme<br />
von Spielgeräten nach § 1 Nr. 5 und 6<br />
hinsichtlich der Art und Anzahl der Spielgeräte an<br />
einem Aufstellort bis zum 10.Tag des folgenden<br />
Kalendermonats anzuzeigen. Die Anzeige muss<br />
die Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart), den<br />
Gerätenamen, den Aufstellort, den Zeitpunkt der<br />
Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit<br />
zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten.<br />
Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit<br />
des und eines im Austausch an seine Stelle<br />
tretenden gleichartigen Gerätes.<br />
(2) Die Anzeigepflichten nach Absatz 1 gelten bei<br />
jeder den Spielbetrieb betreffenden Veränderung.<br />
(3) Die Außerbetriebnahme eines angemeldeten<br />
Apparates/Automaten oder des Austauschgerätes<br />
ist unverzüglich zu melden.<br />
(4) Der Steuerschuldner hat Veranstaltungen gemäß<br />
§ 1 Nrn. 1 bis 3 bei der Gemeinde spätestens<br />
10 Werktage vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen.<br />
Zur Anmeldung ist auch die Besitzerin/der<br />
Besitzer der dazu benutzten Räume und Grundstücke<br />
verpflichtet.<br />
(5) Bei Veranstaltungen desselben Steuerschuldners<br />
kann die Gemeinde eine einmalige Anmeldung<br />
für mehrere Veranstaltungen als ausreichend<br />
anerkennen.<br />
(6) Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus<br />
denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen,<br />
entsprechend den Bestimmungen des § 147 der<br />
Abgabenordnung aufzubewahren.<br />
Aufgrund der §§ 6, 40 und 83 Abs.<br />
1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung<br />
(NGO) vom 28. Oktober<br />
2006 (Nds. GVBI. 5, 473) in<br />
der z.Z. geltenden Fassung, und<br />
des § 3 des Niedersächsischen<br />
Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23.<br />
Januar 2007 (Nds. GVBI. 5. 41) in der z.Z. geltenden<br />
Fassung hat der Rat der Gemeinde Wathlingen<br />
in seiner Sitzung am 07.12.2009 folgende<br />
Satzung beschlossen:<br />
§ 1 Steuergegenstand<br />
Die Gemeinde Wathlingen erhebt Vergnügungssteuer<br />
für die folgenden im Gebiet der Gemeinde<br />
Wathlingen durchgeführten Veranstaltungen gewerblicher<br />
Art:<br />
1. Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Table<br />
Dances, Schaustellungen von Personen und Darbietungen<br />
ähnlicher Art;<br />
2. Tanzveranstaltungen und karnevalistische Veranstaltungen<br />
3. Vorführungen von Filmen - unabhängig von der<br />
Art der Aufzeichnung und Wiedergabe - die nicht<br />
von der obersten Landesbehörde nach den §§ 11,<br />
12 und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG)<br />
vom 23.07.2002 (BGBI. 1 2002 S. 2130) in der<br />
z.Z. gültigen Fassung gekennzeichnet worden sind;<br />
4. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen<br />
in Spielklubs oder ähnlichen Einrichtungen, soweit<br />
nicht von den Nrn. 5 und 6 erfasst;<br />
5. die entgeltliche Benutzung von Wettterminals,<br />
Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten,<br />
-geräten und -automaten einschließlich<br />
der Apparate, Geräte und Automaten zur Ausspielung<br />
von Geld- und Gegenständen (Spielgeräte)<br />
sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen<br />
Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung<br />
(GewO) und darüber hinaus von<br />
allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit<br />
an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der<br />
Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind;<br />
6. die entgeltliche Benutzung von elektronischen<br />
multifunktionalen Bildschirmgeräten in Spielhallen,<br />
ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i<br />
GewO und an allen anderen Aufstellorten, soweit<br />
sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich<br />
sind, die das Spiel am Einzelgerät oder durch<br />
§ 13 Ausgabe von<br />
Eintrittskarten<br />
(1) Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern<br />
und Steuerstempel versehen sein, die Veranstaltung<br />
kennzeichnen sowie das Entgelt oder<br />
die Unentgeltlichkeit angeben.<br />
(2) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung<br />
ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Steuerschuldner<br />
verpflichtet, an alle Personen, denen der Zutritt<br />
gestattet wird, Eintrittskarten oder sonstige<br />
Ausweise auszugeben. Die entwerteten Karten<br />
sind den Teilnehmerinnen/Teilnehmern zu belassen<br />
und von diesen den Beauftragten der Gemeinde<br />
auf Verlangen vorzuzeigen.<br />
(3) Der Steuerschuldner hat der Gemeinde vor der<br />
Veranstaltung ein Muster der Eintrittskarten oder<br />
der sonstigen Ausweise vorzulegen, die für die<br />
Veranstaltung ausgegeben werden sollen. Die<br />
Karten bzw. Ausweise müssen durch die Gemeinde<br />
genehmigt werden und mit einem Steuerstempel<br />
versehen sein.<br />
(4) Über die ausgegebenen Karten bzw. Ausweise<br />
hat der Steuerschuldner für jede Veranstaltung einen<br />
fortlaufenden Nachweis zu führen. Die nicht ausgegebenen<br />
Karten sind grundsätzlich zusammen mit<br />
der Steuererklärung bei der Gemeinde vorzulegen.<br />
§ 14 Sicherheitsleistung<br />
Die Gemeinde kann die Leistung einer Sicherheit<br />
in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld<br />
verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs<br />
gefährdet erscheint.<br />
§ 15 Steueraufsicht und<br />
Prüfungsvorschriften<br />
(1) Die Gemeinde ist berechtigt auch während der<br />
Veranstaltung, zur Nachprüfung der Steuererklärung<br />
(Steueranmeldung) und zur Feststellung von<br />
Steuertatbeständen die Veranstaltungs- und Aufstellorte<br />
zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen<br />
und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke<br />
zu verlangen.<br />
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, Außenprüfungen<br />
nach den §§ 193 ff. der Abgabenordnung durchzuführen.<br />
(3) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung<br />
und der Außenprüfung dem/der von der<br />
Gemeinde Beauftragten unentgeltlichen Zutritt zu den<br />
Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten,<br />
alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu<br />
erteilen, sowie Räumlichkeiten, Zählwerksausdrucke<br />
und Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung<br />
von Bedeutung sind, zugänglich zu machen.<br />
§ 16 Datenverarbeitung<br />
(1) Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur<br />
Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Vergnügungssteuer<br />
nach dieser Satzung erforderlichen<br />
personen- und grundstücksbezogenen Daten werden<br />
von der Gemeinde gemäß § 9 Abs. 1 Nr.1 und<br />
§ 10 Abs.1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes<br />
(NDSG) i. V. mit § 11 des Niedersächsischen<br />
Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und<br />
den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung<br />
(AO) erhoben und verarbeitet. Die Datenerhebung<br />
beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister),<br />
bei der Behörde für Geoinformation,<br />
Landentwicklung und Liegenschaften (Katasteramt)<br />
und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen,<br />
Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen<br />
Stellen der Gemeinde erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung<br />
durch den Steuerpflichtigen nicht<br />
zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93<br />
Abs. 1 Satz 3 AO).<br />
(2) Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden<br />
Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung<br />
nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines<br />
Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Wathlingen<br />
Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN)<br />
oder im Internet ermöglichen;<br />
7. gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen<br />
Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und<br />
Swingerklubs sowie ähnlichen Einrichtungen;<br />
8. das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt<br />
außerhalb der in Nr. 7 genannten Einrichtungen,<br />
zum Beispiel in Beherbungsbetrieben, Privatwohnungen,<br />
Wohnwagen und Kraftfahrzeugen;<br />
9. Sex- und Erotikmessen,<br />
10. Catch-, Ringkampf- und Boxkampfveranstaltungen,<br />
wenn Personen auftreten, die solche<br />
Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen.<br />
§ 2 Steuerbefreite<br />
Veranstaltungen<br />
Von der Steuer befreit sind:<br />
1. Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen<br />
oder Filmklubs durchgeführt werden, wenn<br />
der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der<br />
Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder<br />
künstlerischer Bildungsfragen und in der Diskussion<br />
oder Belehrung darüber besteht.<br />
2. Veranstaltungen, bei denen überwiegend Filme<br />
vorgeführt werden, die (a) von der von den Ländern<br />
für das Bundesgebiet gebildeten Bewertungsstelle<br />
als ‚wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt<br />
worden sind oder (b) von Bund, Ländern,<br />
Gemeinden oder der Filmförderungsanstalt (Körperschaft<br />
des öffentlichen Rechts) gefördert worden<br />
sind. Das Gleiche gilt für das Vorführen von<br />
Aufzeichnungen dieser Filme auf anderen Datenträgern.<br />
3. Veranstaltungen von Vereinen, Gewerkschaften,<br />
Parteien und Religionsgemeinschaften, zu<br />
denen grundsätzlich nur Mitglieder Zugang haben.<br />
4. Veranstaltungen, deren Überschuss vollständig<br />
und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen<br />
oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 52<br />
bis 54 der Abgabenordnung verwendet oder gespendet<br />
wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung<br />
nach § 12 angegeben worden ist und der<br />
verwendete oder gespendete Betrag mindestens<br />
die Höhe der Steuer erreicht.<br />
5. Veranstaltungen auf Schützen-, Volks-, Garten-<br />
, Straßenfesten oder ähnlichen Festen.<br />
6. der Betrieb von Spielgeräten in Einrichtungen,<br />
die der Spielbankabgabe unterliegen.<br />
7. Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April<br />
bis 02. Mai aus Anlass des 1. Mai von politischen<br />
oder gewerkschaftlichen Organisationen, von<br />
Behörden oder von Betrieben durchgeführt werden.<br />
§ 3 Steuerschuldner<br />
(1) Steuerschuldner ist die Unternehmerin/der<br />
Unternehmer der Veranstaltung.<br />
(2) Steuerschuldner ist bei Spielgeräten i. S. von<br />
§ 1 Nrn. 5 und 6 diejenige oder derjenige, der<br />
oder dem die Einnahmen zufließen.<br />
(3) Steuerschuldner sind auch<br />
1. die Besitzerin/der Besitzer der Räumlichkeiten,<br />
in denen die Spielgeräte i. S. von § 1 Nrn. 5 und 6<br />
aufgestellt sind, wenn sie/er für die Gestattung<br />
der Aufstellung ein Entgelt oder einen sonstigen<br />
Vorteil erhält;<br />
2. die wirtschaftliche Eigentümerin/der wirtschaftliche<br />
Eigentümer, der Spielgeräte i. S. von § 1 Nrn.<br />
5 und 6.<br />
3. die Besitzerin/der Besitzer der Räume oder<br />
Grundstücke, in denen die Veranstaltung stattfindet,<br />
wenn sie/er im Rahmen der Veranstaltung<br />
Speisen oder Getränke verkauft oder unmittelbar<br />
an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung<br />
beteiligt ist.<br />
(4) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner in<br />
Sinne des § 44 der Abgabenordnung (AO) i.V.m<br />
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 b NKAG.<br />
§ 4 Erhebungsformen<br />
(1) Die Steuer wird erhoben als<br />
- Kartensteuer,<br />
- Steuer nach der Veranstaltungsfläche,<br />
- Steuer nach der Roheinnahme,<br />
- Spielgerätesteuer,<br />
- Steuer nach Veranstaltungstagen<br />
(2) Als Kartensteuer wird die Steuer bei Veranstaltungen<br />
nach § 1 Nrn. 1 bis 3 erhoben, wenn<br />
die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Erwerb<br />
von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen<br />
abhängig ist.<br />
(3) Als Steuer nach der Veranstaltungsfläche wird<br />
die Steuer bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 bis<br />
3, 7 und 9 erhoben, sofern die Voraussetzungen<br />
für die Kartensteuer nicht gegeben sind.<br />
(4) Als Steuer nach der Roheinnahme wird die<br />
Steuer erhoben bei Vorführungen von Filmen nach<br />
anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen<br />
betrifft, verarbeitet werden. Zur<br />
Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische<br />
Maßnahmen des Datenschutzes<br />
und der Datensicherheit nach § 1 Abs. 2 NDSG<br />
getroffen worden.<br />
§ 17<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2<br />
Nr.2 NKAG handelt, wer<br />
1. entgegen § 10 die Steuererklärung nicht oder<br />
nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt;<br />
2. entgegen § 12 Abs. 1 bis 3 die Inbetriebnahme<br />
oder Veränderungen von bzw. bei Spielgeräten<br />
nicht bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats<br />
anzeigt;<br />
3. entgegen § 12 Abs. 5 Veranstaltungen nicht 10<br />
Werktage vor Beginn anzeigt;<br />
4. entgegen § 12 Abs. 6 alle Unterlagen, aus denen<br />
die Bemessungsgrundlagen hervorgehen,<br />
nicht entsprechend den Bestimmungen des § 147<br />
der Abgabenordnung aufbewahrt;<br />
5. entgegen § 13 Abs. 2 und Absatz 3 Satz 1 bei<br />
Veranstaltungen, bei denen der Zutritt entgeltlich<br />
ist, keine Karten ausgibt oder diese vorab der<br />
Gemeinde nicht zur Genehmigung vorgelegt hat;<br />
6. entgegen § 15 Abs. 3 die ihr / ihm obliegenden<br />
Pflichten nicht erfüllt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße<br />
von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.<br />
§ 18 Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
im Amtsblatt des Landkreises Celle in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Vergnügungssteuersatzung<br />
vom 03.03.1986 in der zuletzt geltenden<br />
Fassung außer Kraft.<br />
Klaus Gärtner, Bürgermeister<br />
§ 1 Nr. 3 in Kabinen und ähnlichen Einrichtungen<br />
und bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 4.<br />
(5) Als Spielgerätesteuer wird die Steuer in den<br />
Fällen des § 1 Nrn. 5 und 6 erhoben.<br />
(6) Als Steuer nach Veranstaltungstagen wird die<br />
Steuer bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 9 erhoben.<br />
§ 5 Beginn und Ende der<br />
sachlichen Steuerpflicht<br />
(1) Die Steuerpflicht beginnt in den Fällen des § 1<br />
Nrn. 1 bis 4 und 7 bis 9 mit Beginn der Veranstaltung,<br />
in den Fällen des § 1 Nrn. 5 und 6 mit der<br />
Inbetriebnahme eines Spielgerätes an einem der<br />
in § 1 Nrn. 5 und 6 genannten Aufstellorte.<br />
(2) Die Steuerpflicht endet bei Veranstaltungen<br />
nach § 1 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 9 mit Beendigung<br />
der Veranstaltung, bei Spielgeräten nach § 1 Nr. 5<br />
und 6, wenn das Spielgerät außer Betrieb gesetzt<br />
wird.<br />
§ 6 Bemessungsgrundlage<br />
(1) Bemessungsgrundlage bei der Kartensteuer<br />
(§ 4 Abs. 2) ist grundsätzlich die Summe aller<br />
auf den ausgegebenen Karten oder sonstigen Ausweisen<br />
angegebenen Preise. An die Stelle des<br />
Kartenpreises tritt das tatsächliche Entgelt, wenn<br />
dieses nachweisbar höher oder niedriger oder auf<br />
der Karte nicht angegeben ist.<br />
(2) Entgelt i. S. von Absatz 1 ist die gesamte Vergütung,<br />
die für die Teilnahme an der Veranstaltung<br />
gefordert wird. Zum Entgelt gehören auch<br />
eine etwa gesondert geforderte Steuer oder die<br />
Vorverkaufsgebühr. Die in einem Entgelt enthaltenen<br />
Beträge für Speisen, Getränke und sonstige<br />
Zugaben bleiben außer Ansatz.<br />
(3) Bei der Besteuerung nach § 4 Abs. 3 ist Bemessungsgrundlage<br />
die Veranstaltungsfläche.<br />
Dazu gehören die für die Vorführung und Zuschauer<br />
bestimmten Flächen einschl. der Ränge, Logen<br />
und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume,<br />
nicht dagegen die Bühnen- und Kassenräume,<br />
die Kleiderablage und die Toiletten. Findet<br />
die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien<br />
statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen<br />
nur die für die Vorführung und die Zuschauer<br />
bestimmten Flächen einschließlich der<br />
dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden
<strong>Wathlinger</strong> <strong>Bote</strong> – 8 – 30. Januar 2010/05<br />
Veranden, Zelte und ähnliche Einrichtungen in die<br />
Bemessungsgrundlage einzubeziehen.<br />
(4) Bei der Besteuerung nach der Roheinnahme<br />
(§ 4 Abs. 4) gilt das gesamte Entgelt, das für die<br />
Teilnahme an der Veranstaltung gefordert wird,<br />
als Bemessungsgrundlage.<br />
(5) Bei der Spielgerätesteuer (§ 4 Abs. 5) ist Bemessungsgrundlage<br />
das Einspielergebnis. Abweichend<br />
davon werden Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit<br />
pauschal besteuert.<br />
(6) Als Einspielergebnis gilt bei Spielgeräten mit<br />
Gewinnmöglichkeit und manipulationssicheren<br />
Zählwerken die Bruttokasse. Sie errechnet sich<br />
aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive<br />
der Veränderungen der Röhreninhalte), abzüglich<br />
Nachfüllungen, Falschgeld und Fehlgeld.<br />
(7) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken<br />
sind Geräte, deren Software die Daten lückenlos<br />
und fortlaufend aufzeichnet, insbesondere<br />
Aufstellort, Gerätenummer, Gerätenamen, Zulassungsnummer,<br />
fortlaufende Nummer des jeweiligen<br />
Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung,<br />
elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte.<br />
(8) Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits-<br />
oder Unterhaltungseinrichtungen, die<br />
unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder<br />
teilweise nebeneinander entgeltpflichtig bespielt<br />
werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen<br />
als ein Spielgerät.<br />
(9) Bei der Besteuerung nach Veranstaltungstagen<br />
gilt die Anzahl der Veranstaltungstage als Bemessungsgrundlage.<br />
§ 7 Steuersätze<br />
(1) Bei der Kartensteuer und der Steuer nach der<br />
Roheinnahme beträgt der Steuersatz<br />
1. bei Veranstaltungennach § 1 Nr. 1<br />
20 v. H.<br />
2. bei Veranstaltungennach § 1 Nr. 2<br />
20 v. H.<br />
3. bei Veranstaltungennach § 1 Nr. 3<br />
20 v. H. der Bemessungsgrundlage.<br />
(2) Bei der Besteuerung nach der Veranstaltungsfläche<br />
beträgt der Steuersatz<br />
1. bei Veranstaltungennach § 1 Nr. 1<br />
2 Euro<br />
2. bei Veranstaltungennach § 1 Nr. 2<br />
1 Euro<br />
3. in allen übrigen Fällen 2 Euro<br />
pro Veranstaltung für jede angefangenen 10 qm<br />
Veranstaltungsfläche.<br />
(3) Bei der Spielgerätesteuer in den Fällen des §<br />
6 Abs. 6 und 7 beträgt der Steuersatz 10 v.H. des<br />
Einspielergebnisses.<br />
(4) Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten<br />
beträgt der Steuersatz für jeden angefangenen<br />
Kalendermonat und für jedes Gerät bei<br />
a) Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, mit Ausnahme<br />
der Geräte zu Buchst. b) und c) 10 Euro<br />
b) Geräten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen<br />
Menschen dargestellt werden oder die eine<br />
Verherrlichung oder Verharmlosung des<br />
Krieges zum Gegenstand haben, unabhängig<br />
vom Aufstellort 500 Euro<br />
c) Geräten oder vergleichbare Spielsysteme, die<br />
mit Weiterspielmarken, Chips, Token oder<br />
ähnlichen Spiel-/Wertmarken bespielt werden<br />
können 100 Euro<br />
d) elektronischen multifunktionalen<br />
Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit<br />
11 Euro<br />
e) Musikautomaten 8 Euro<br />
(5) Bei der Besteuerung nach Veranstaltungstagen<br />
beträgt die Steuer unabhängig von der tatsächlichen<br />
zeitlichen Inanspruchnahme und der<br />
Anzahl der sexuellen Handlungen für jede/n Prostituierte/n<br />
6,00 € je Veranstaltungstag.<br />
§ 8 Erhebungszeitraum<br />
(1) Bei Veranstaltungen i. S. von § 1 Nrn. 1 bis 4,<br />
7 und 9 ist Erhebungszeitraum die Zeit vom Beginn<br />
bis zum Ende der Veranstaltung.<br />
(2) Bei Geräten i. S. von § 1 Nrn. 5 und 6 ist<br />
Erhebungszeitraum der Kalendermonat.<br />
(3) Bei Veranstaltungen i.S.v. § 1 Nr. 9 ist der<br />
Erhebungszeitraum der Kalendermonat. Es werden<br />
für jeden Kalendermonat 25 Veranstaltungstage<br />
zu Grunde gelegt. Wird der Nachweis erbracht,<br />
dass weniger als 25 Veranstaltungstage<br />
im Kalendermonat stattgefunden haben, wird die<br />
Steuer entsprechend der Anzahl der nachgewiesenen<br />
Veranstaltungstage festgesetzt.<br />
(4) Die Gemeinde kann widerruflich zulassen,<br />
dass in den Fällen des Absatzes 1, in denen der<br />
Steuerschuldner mehrere Veranstaltungen durchführt,<br />
auch der Kalendermonat als Erhebungszeitraum<br />
gilt.<br />
§ 9 Entstehung der<br />
Steuerschuld<br />
Die Steuerschuld entsteht im Falle des § 8 Absätze<br />
1 und 4 mit dem Ende der Veranstaltung und<br />
im Falle des § 8 Absatz 2 und 3 mit Ablauf des<br />
jeweiligen Erhebungszeitraumes.<br />
§ 10 Steuererklärung und<br />
Steuerfestsetzung<br />
(1) Der Steuerschuldner (§ 3) hat innerhalb von<br />
10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraums<br />
eine Steuererklärung auf einem von der Gemeinde<br />
vorgeschriebenen Vordruck einzureichen.<br />
(2) In den Fällen der Besteuerung nach § 4 Abs. 5<br />
handelt es sich bei der Steuererklärung um eine<br />
Steueranmeldung i. S. des § 11 NKAG in Verbindung<br />
mir §§ 150, 168 AO. Die unbeanstandete<br />
Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als<br />
Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.<br />
Ein separater Steuerbescheid wird in diesem<br />
Fall nicht erteilt.<br />
(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der<br />
letzte Tag des jeweiligen Erhebungszeitraumes als<br />
Auslesetag der elektronisch gezählten Kasse zu<br />
Grunde zu legen. Für den folgenden Erhebungszeitraum<br />
ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt des<br />
Auslesetages des vorherigen Erhebungszeitraumes<br />
anzuschließen. Der Steueranmeldung im Sinne<br />
des Absatzes 2 sind die Zählwerksausdrucke<br />
für den Erhebungszeitraum beizufügen. Die Ausdrucke<br />
müssen mindestens folgende Angaben<br />
enthalten:<br />
Aufstellort, Gerätenummer, Gerätenamen, Zulassungsnummer,<br />
fortlaufende Nummer des jeweiligen<br />
Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung,<br />
elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte.<br />
Die Eintragungen in der Selbsterklärung sind getrennt<br />
nach Aufstellorten und anschließend aufsteigend<br />
nach Zulassungsnummern vorzunehmen.<br />
Die Zähl-werksausdrucke sind entsprechend<br />
der Vergnügungssteuererklärung zu sortieren.<br />
(4) Tritt im Laufe eines Erhebungszeitraums an<br />
die Stelle eines Apparates/Automaten ohne Gewinnmöglichkeit<br />
ein gleichartiger Apparat/Automat,<br />
so wird die hierfür festzusetzende Steuer für<br />
den Erhebungszeitraum nur einmal erhoben.<br />
(5) In den Fällen der Besteuerung nach § 4 Abs. 2<br />
bis 4 setzt die Gemeinde die Steuer durch schriftlichen<br />
Bescheid fest.<br />
(6) Gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung<br />
nicht, nicht rechnerisch richtig oder nicht<br />
rechtzeitig ab, so setzt die Gemeinde die Steuer<br />
durch schriftlichen Bescheid fest; gibt der Steuerschuldner<br />
seine Steuererklärung nicht vollständig<br />
ab, so kann die Gemeinde die Steuer durch<br />
schriftlichen Bescheid festsetzen. Dabei kann sie<br />
von den Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage<br />
und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen<br />
nach den Vorschriften der Abgabenordnung<br />
Gebrauch machen.<br />
§ 11 Fälligkeit<br />
(1) In den Fällen der Besteuerung<br />
nach § 4 Abs. 5 hat der Steuerschuldner<br />
gleichzeitig mit der Abgabe<br />
der Steueranmeldung die errechnete<br />
Steuer an die Gemeindekasse<br />
innerhalb von 10 Tagen nach<br />
Ablauf des Erhebungszeitraumes zu<br />
entrichten.<br />
(2) Ein durch schriftlichen Bescheid<br />
festgesetzter Steuerbetrag<br />
ist innerhalb von 10 Tagen nach<br />
Bekanntgabe des Bescheides zu<br />
entrichten.<br />
§ 12 Anzeige- und<br />
Aufbewahrungspflichten<br />
(1) Der Steuerschuldner hat die<br />
erstmalige Inbetriebnahme von<br />
Spielgeräten nach § 1 Nr. 5 und 6 hinsichtlich der<br />
Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellort<br />
bis zum 10.Tag des folgenden Kalendermonats<br />
anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung<br />
des Spielgerätes (Geräteart), den Gerätenamen,<br />
den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme<br />
und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit<br />
zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten. Die<br />
Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit des<br />
und eines im Austausch an seine Stelle tretenden<br />
gleichartigen Gerätes.<br />
(2) Die Anzeigepflichten nach Absatz 1 gelten<br />
bei jeder den Spielbetrieb betreffenden Veränderung.<br />
(3) Die Außerbetriebnahme eines angemeldeten<br />
Apparates/Automaten oder des Austauschgerätes<br />
ist unverzüglich zu melden.<br />
(4) Der Steuerschuldner hat Veranstaltungen gemäß<br />
§ 1 Nrn. 1 bis 3 bei der Gemeinde spätestens<br />
10 Werktage vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen.<br />
Zur Anmeldung ist auch die Besitzerin/der<br />
Besitzer der dazu benutzten Räume und Grundstücke<br />
verpflichtet.<br />
(5) Bei Veranstaltungen desselben Steuerschuldners<br />
kann die Gemeinde eine einmalige Anmeldung<br />
für mehrere Veranstaltungen als ausreichend<br />
anerkennen.<br />
(6) Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus<br />
denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen,<br />
entsprechend den Bestimmungen des § 147 der<br />
Abgabenordnung aufzubewahren.<br />
§ 13 Ausgabe von<br />
Eintrittskarten<br />
(1) Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern<br />
und Steuerstempel versehen sein, die Veranstaltung<br />
kennzeichnen sowie das Entgelt oder<br />
die Unentgeltlichkeit angeben.<br />
(2) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung<br />
ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Steuerschuldner<br />
verpflichtet, an alle Personen, denen der Zutritt<br />
gestattet wird, Eintrittskarten oder sonstige<br />
Ausweise auszugeben. Die entwerteten Karten<br />
sind den Teilnehmerinnen/Teilnehmern zu belassen<br />
und von diesen den Beauftragten der Gemeinde<br />
auf Verlangen vorzuzeigen.<br />
(3) Der Steuerschuldner hat der Gemeinde vor der<br />
Veranstaltung ein Muster der Eintrittskarten oder<br />
der sonstigen Ausweise vorzulegen, die für die<br />
Veranstaltung ausgegeben werden sollen. Die<br />
Karten bzw. Ausweise müssen durch die Gemeinde<br />
genehmigt werden und mit einem Steuerstempel<br />
versehen sein.<br />
(4) Über die ausgegebenen Karten bzw. Ausweise<br />
hat der Steuerschuldner für jede Veranstaltung<br />
einen fortlaufenden Nachweis zu führen. Die nicht<br />
ausgegebenen Karten sind grundsätzlich zusammen<br />
mit der Steuererklärung bei der Gemeinde<br />
vorzulegen.<br />
§ 14 Sicherheitsleistung<br />
Die Gemeinde kann die Leistung einer Sicherheit<br />
in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld<br />
verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs<br />
gefährdet erscheint.<br />
§ 15 Steueraufsicht und<br />
Prüfungsvorschriften<br />
(1) Die Gemeinde ist berechtigt auch während der<br />
Veranstaltung, zur Nachprüfung der Steuererklä-<br />
rung (Steueranmeldung) und zur Feststellung von<br />
Steuertatbeständen die Veranstaltungs- und Aufstellorte<br />
zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen<br />
und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke<br />
zu verlangen.<br />
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, Außenprüfungen<br />
nach den §§ 193 ff. der Abgabenordnung durchzuführen.<br />
(3) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der<br />
Überprüfung und der Außenprüfung dem/der von<br />
der Gemeinde Beauftragten unentgeltlichen Zutritt<br />
zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu<br />
gestatten, alle für die Besteuerung bedeutsamen<br />
Auskünfte zu erteilen, sowie Räumlichkeiten, Zählwerksausdrucke<br />
und Geschäftsunterlagen, die für<br />
die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich<br />
zu machen.<br />
§ 16 Datenverarbeitung<br />
(1) Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur<br />
Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Vergnügungssteuer<br />
nach dieser Satzung erforderlichen<br />
personen- und grundstücksbezogenen Daten werden<br />
von der Gemeinde gemäß § 9 Abs. 1 Nr.1 und<br />
§ 10 Abs.1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes<br />
(NDSG) i. V. mit § 11 des Niedersächsischen<br />
Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und<br />
den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung<br />
(AO) erhoben und verarbeitet. Die Datenerhebung<br />
beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister),<br />
bei der Behörde für Geoinformation,<br />
Landentwicklung und Liegenschaften (Katasteramt)<br />
und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen,<br />
Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen<br />
Stellen der Gemeinde erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung<br />
durch den Steuerpflichtigen nicht<br />
zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93<br />
Abs. 1 Satz 3 AO).<br />
(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden<br />
Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung<br />
nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines<br />
anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen<br />
betrifft, verarbeitet werden. Zur<br />
Kontrolle der Verarbeitung sind technische und<br />
organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes<br />
und der Datensicherheit nach § 1 Abs. 2 NDSG<br />
getroffen worden.<br />
§ 17<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2<br />
Nr.2 NKAG handelt, wer<br />
1. entgegen § 10 die Steuererklärung nicht oder<br />
nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt;<br />
2. entgegen § 12 Abs. 1 bis 3 die Inbetriebnahme<br />
oder Veränderungen von bzw. bei Spielgeräten<br />
nicht bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats<br />
anzeigt;<br />
3. entgegen § 12 Abs. 5 Veranstaltungen nicht 10<br />
Werktage vor Beginn anzeigt;<br />
4. entgegen § 12 Abs. 6 alle Unterlagen, aus denen<br />
die Bemessungsgrundlagen hervorgehen,<br />
nicht entsprechend den Bestimmungen des § 147<br />
der Abgabenordnung aufbewahrt;<br />
5. entgegen § 13 Abs. 2 und Absatz 3 Satz 1 bei<br />
Veranstaltungen, bei denen der Zutritt entgeltlich<br />
ist, keine Karten ausgibt oder diese vorab der<br />
Stadt/Gemeinde nicht zur Genehmigung vorgelegt<br />
hat;<br />
6. entgegen § 15 Abs. 3 die ihr / ihm obliegenden<br />
Pflichten nicht erfüllt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit<br />
kann mit einer Geldbuße von<br />
bis zu 10.000 Euro geahndet<br />
werden.<br />
§ 18<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am Tage<br />
nach ihrer Bekanntmachung im<br />
Amtsblatt des Landkreises Celle<br />
in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die bisherigeVergnügungssteuersatzung<br />
vom 03.03.1986 in der<br />
zuletzt geltenden Fassung außer<br />
Kraft.<br />
Torsten Harms, Bürgermeister