Anwaltsblatt 2000/11 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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Die dem Bundesministerium für Justiz offenbar vorliegenden Unterlagen<br />
sollten daher etwa in den erläuternden Bemerkungen offenlegen,<br />
welche Einnahmen und Ausgaben im Justizbereich sich<br />
getrennt für die Zivilrechtssachen und die Strafrechtssachen (einschließlich<br />
Strafvollzug) ergeben.<br />
3. Gerichtsgebührenerhöhungen <strong>2000</strong><br />
Im Jahre <strong>2000</strong> wurden bereits zwei Erhöhungen der Gerichtsgebühren<br />
im Zivilrechtsbereich vorgenommen.<br />
Mit BGBl I 1999/106 erfolgte in Tp 5 GGG ab 1. 1. <strong>2000</strong> die<br />
Erhöhung für Konkurseröffnungsanträge durch Gläubiger von<br />
S 370,– auf S 420,– und für Forderungsanmeldungen (der ohnedies<br />
geschädigten Gläubiger, und zwar auch in den Privatkonkursen)<br />
von S 170,– auf S 220,–.<br />
Mit BGBl I <strong>2000</strong>/26 wurden die Gerichtsgebühren in Tp 1 und<br />
Tp 4 GGG um je S 50,– durch Wegfall der Gerichtsgebührenermäßigung<br />
für elektronisch eingebrachte Eingaben erhöht, obwohl<br />
ja gerade die elektronische Eingabe zu einer Ersparnis im Gerichtsbetrieb<br />
führen sollte und wohl auch geführt hat.<br />
4. Zuschlag für Fahrnisexekution<br />
Dieser neu eingeführte Zuschlag ist sachlich nicht gerechtfertigt.<br />
Die Fahrnisexekution ist sowohl die älteste als auch nach wie vor<br />
die häufigste Exekutionsart, weshalb sie insbesondere auch wiederum<br />
beim Gerichtsgebührengesetz als Grundnorm herangezogen<br />
wurde.<br />
Daraus hat sich die erhöhte Gerichtsgebühr der Exekution auf unbewegliche<br />
Sachen ergeben, die vom Gerichtsaufwand her gesehen<br />
zwar für Zwangsversteigerungsverfahren, wohl aber nicht für<br />
zwangsweise Pfandrechtsbegründungen als berechtigt angesehen<br />
wurde.<br />
Andererseits wurde der wesentlich geringere Gerichtsaufwand bei<br />
Lohnpfändungen (auch bei Lohnpfändungen nach § 294a EO)<br />
nicht durch eine Herabsetzung der Gerichtsgebühren für diese Exekutionsarten<br />
berücksichtigt. Während eine Fahrnisexekution immer<br />
wieder auf Antrag neu vollzogen werden kann und dafür keine Gerichtsgebühren<br />
anfallen, ist bei der Lohnpfändung durch die „Kanalisierung“<br />
bei Ausmittlung eines allenfalls auch nicht zu Zahlungen<br />
in dieser Exekutionssache heranzuziehenden Drittschuldners es immer<br />
wieder notwendig, neue auch mit Gerichtsgebühren belastete<br />
Lohnpfändungsanträge zu stellen, wenn der Verpflichtete bei einem<br />
Drittschuldner ausscheidet.<br />
Die Einführung dieses Zuschlages ist also damit vergleichbar, daß<br />
beispielshalber in einem Kollektivvertrag, den durch welche Umstände<br />
immer, im Verhältnis zu den anderen Dienstnehmern mehr<br />
gefährdeten Dienstnehmern ein „Gefahrenzuschlag“ gewährt wird,<br />
dieser Zuschlag aber dann nach einigen Jahren auch allen Dienstnehmern<br />
deshalb gewährt wird, damit sie sich nicht gegenüber den<br />
gefährdeteren Dienstnehmern benachteiligt fühlen.<br />
Rechtspolitik – Dokumentation<br />
5. Vollzugsgebühren<br />
Wenn schon für die Fahrnisexekutionen eine erhöhte Gerichtsgebühr<br />
eingeführt wird, dann sollte in diese Erhöhung auch gleich ein<br />
entsprechender Pauschalbetrag zur Abdeckung der im Fahrnisexekutionsverfahren<br />
auflaufenden Vollzugsgebühren eingebaut werden.<br />
Die nachträgliche Vorschreibung von Vollzugsgebühren widerspricht<br />
dem im Gerichtsgebührengesetz verankerten Prinzip der Vorausbezahlung<br />
der Leistungen. Die – notwendige? – Überprüfung<br />
der vom Gerichtsvollzieher nicht eingehobenen Vollzugsgebühren<br />
führt zu einer wesentlichen Verzögerung der Vorschreibung derselben,<br />
was wiederum dazu führt, daß gegen Bezahlung der sonst<br />
offenen Forderung durch die verpflichtete Partei Exekutionseinstellungsbewilligungen<br />
erteilt werden oder sogar Exekutionseinstellungsanträge<br />
gestellt werden, sodaß dann für die erst später vorgeschriebenen<br />
Vollzugsgebühren neue Kostenbestimmungsbeschlüsse<br />
erlassen werden müssen, die dann gar nicht mehr im eingestellten<br />
Exekutionsverfahren, sondern mit einem neuen Exekutionsverfahren<br />
gegenüber dem Verpflichteten geltend zu machen sind.<br />
Weiters ist zu berücksichtigen, daß derartige vor Einstellung der<br />
Exekution vorgeschriebene Vollzugsgebühren auch immer wieder<br />
noch als „weitere Exekutionskosten“ bestimmt werden müssen,<br />
bevor sie beispielshalber dann in einem anderen Exekutionsverfahren<br />
als Exekutionskosten geltend gemacht werden können (beispielshalber<br />
bei einem bekanntgewordenen Drittschuldner).<br />
AnwBl <strong>2000</strong>/<strong>11</strong> 647