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Anwaltsblatt 2000/11 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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Die dem Bundesministerium für Justiz offenbar vorliegenden Unterlagen<br />

sollten daher etwa in den erläuternden Bemerkungen offenlegen,<br />

welche Einnahmen und Ausgaben im Justizbereich sich<br />

getrennt für die Zivilrechtssachen und die Strafrechtssachen (einschließlich<br />

Strafvollzug) ergeben.<br />

3. Gerichtsgebührenerhöhungen <strong>2000</strong><br />

Im Jahre <strong>2000</strong> wurden bereits zwei Erhöhungen der Gerichtsgebühren<br />

im Zivilrechtsbereich vorgenommen.<br />

Mit BGBl I 1999/106 erfolgte in Tp 5 GGG ab 1. 1. <strong>2000</strong> die<br />

Erhöhung für Konkurseröffnungsanträge durch Gläubiger von<br />

S 370,– auf S 420,– und für Forderungsanmeldungen (der ohnedies<br />

geschädigten Gläubiger, und zwar auch in den Privatkonkursen)<br />

von S 170,– auf S 220,–.<br />

Mit BGBl I <strong>2000</strong>/26 wurden die Gerichtsgebühren in Tp 1 und<br />

Tp 4 GGG um je S 50,– durch Wegfall der Gerichtsgebührenermäßigung<br />

für elektronisch eingebrachte Eingaben erhöht, obwohl<br />

ja gerade die elektronische Eingabe zu einer Ersparnis im Gerichtsbetrieb<br />

führen sollte und wohl auch geführt hat.<br />

4. Zuschlag für Fahrnisexekution<br />

Dieser neu eingeführte Zuschlag ist sachlich nicht gerechtfertigt.<br />

Die Fahrnisexekution ist sowohl die älteste als auch nach wie vor<br />

die häufigste Exekutionsart, weshalb sie insbesondere auch wiederum<br />

beim Gerichtsgebührengesetz als Grundnorm herangezogen<br />

wurde.<br />

Daraus hat sich die erhöhte Gerichtsgebühr der Exekution auf unbewegliche<br />

Sachen ergeben, die vom Gerichtsaufwand her gesehen<br />

zwar für Zwangsversteigerungsverfahren, wohl aber nicht für<br />

zwangsweise Pfandrechtsbegründungen als berechtigt angesehen<br />

wurde.<br />

Andererseits wurde der wesentlich geringere Gerichtsaufwand bei<br />

Lohnpfändungen (auch bei Lohnpfändungen nach § 294a EO)<br />

nicht durch eine Herabsetzung der Gerichtsgebühren für diese Exekutionsarten<br />

berücksichtigt. Während eine Fahrnisexekution immer<br />

wieder auf Antrag neu vollzogen werden kann und dafür keine Gerichtsgebühren<br />

anfallen, ist bei der Lohnpfändung durch die „Kanalisierung“<br />

bei Ausmittlung eines allenfalls auch nicht zu Zahlungen<br />

in dieser Exekutionssache heranzuziehenden Drittschuldners es immer<br />

wieder notwendig, neue auch mit Gerichtsgebühren belastete<br />

Lohnpfändungsanträge zu stellen, wenn der Verpflichtete bei einem<br />

Drittschuldner ausscheidet.<br />

Die Einführung dieses Zuschlages ist also damit vergleichbar, daß<br />

beispielshalber in einem Kollektivvertrag, den durch welche Umstände<br />

immer, im Verhältnis zu den anderen Dienstnehmern mehr<br />

gefährdeten Dienstnehmern ein „Gefahrenzuschlag“ gewährt wird,<br />

dieser Zuschlag aber dann nach einigen Jahren auch allen Dienstnehmern<br />

deshalb gewährt wird, damit sie sich nicht gegenüber den<br />

gefährdeteren Dienstnehmern benachteiligt fühlen.<br />

Rechtspolitik – Dokumentation<br />

5. Vollzugsgebühren<br />

Wenn schon für die Fahrnisexekutionen eine erhöhte Gerichtsgebühr<br />

eingeführt wird, dann sollte in diese Erhöhung auch gleich ein<br />

entsprechender Pauschalbetrag zur Abdeckung der im Fahrnisexekutionsverfahren<br />

auflaufenden Vollzugsgebühren eingebaut werden.<br />

Die nachträgliche Vorschreibung von Vollzugsgebühren widerspricht<br />

dem im Gerichtsgebührengesetz verankerten Prinzip der Vorausbezahlung<br />

der Leistungen. Die – notwendige? – Überprüfung<br />

der vom Gerichtsvollzieher nicht eingehobenen Vollzugsgebühren<br />

führt zu einer wesentlichen Verzögerung der Vorschreibung derselben,<br />

was wiederum dazu führt, daß gegen Bezahlung der sonst<br />

offenen Forderung durch die verpflichtete Partei Exekutionseinstellungsbewilligungen<br />

erteilt werden oder sogar Exekutionseinstellungsanträge<br />

gestellt werden, sodaß dann für die erst später vorgeschriebenen<br />

Vollzugsgebühren neue Kostenbestimmungsbeschlüsse<br />

erlassen werden müssen, die dann gar nicht mehr im eingestellten<br />

Exekutionsverfahren, sondern mit einem neuen Exekutionsverfahren<br />

gegenüber dem Verpflichteten geltend zu machen sind.<br />

Weiters ist zu berücksichtigen, daß derartige vor Einstellung der<br />

Exekution vorgeschriebene Vollzugsgebühren auch immer wieder<br />

noch als „weitere Exekutionskosten“ bestimmt werden müssen,<br />

bevor sie beispielshalber dann in einem anderen Exekutionsverfahren<br />

als Exekutionskosten geltend gemacht werden können (beispielshalber<br />

bei einem bekanntgewordenen Drittschuldner).<br />

AnwBl <strong>2000</strong>/<strong>11</strong> 647

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