Anwaltsblatt 2000/11 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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ÖRAK<br />
Rechtspolitik – Dokumentation<br />
An das<br />
Bundesministerium für Justiz<br />
Zl 13/1 00/2<strong>11</strong><br />
GZ 18.009/168-I 7/<strong>2000</strong><br />
Entwurf eines gerichtsgebührenrechtlichen Teiles eines Budgetbegleitgesetzes<br />
2001<br />
Referent: RA Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwaltskammer für Kärnten<br />
Sehr geehrte Damen und Herren!<br />
Der Österreichische <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> dankt für die Übersendung<br />
des Entwurfes und erstattet dazu folgende<br />
Stellungnahme:<br />
1. Gebühren<br />
Gebühren sind zwar wie Steuern auch öffentliche Abgaben, die<br />
aber unter Bedachtnahme auf das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes<br />
ein Sonderentgelt für die Inanspruchnahme öffentlicher<br />
Einrichtungen durch nur einzelne darstellen.<br />
Gebühren dürfen daher nicht nur „bei dieser Gelegenheit“ deshalb<br />
eingehoben werden, um allgemeine Staatsausgaben damit zu decken.<br />
2. Gerichtsgebühren<br />
Dies gilt insbesondere auch für die „Gerichtsgebühren“, wobei<br />
ein ordnungsmäßiges Rechtsordnungssystem für einen zivilisierten<br />
Staat sicher sogar wichtiger erscheint als beispielshalber eine Kulturförderung.<br />
Bei einer finanziellen Notlage des Staates kann daher grundsätzlich<br />
einer zur Aufrechterhaltung einer solchen Rechtsordnung notwendigen<br />
Gerichtsgebührenerhöhung nicht grundsätzlich entgegengetreten<br />
werden.<br />
Wiederum aus Gründen der gebotenen Sachlichkeit dürfen aber<br />
die im Zivilrechtsbereich eingehobenen Gerichtsgebühren auch<br />
nicht nur teilweise zur Deckung der Auslagen im Strafrechtsbereich<br />
verwendet werden.<br />
Der in Zivilverfahren doch herrschende Grundsatz der Wirtschaftlichkeit<br />
bleibt anscheinend im Strafverfahren unbeachtet, auch<br />
wenn das amtswegige Strafverfahren letzten Endes privaten Interessen<br />
dient. Beispielsweise sei hiebei auf die Fälle Lucona und<br />
Omatov verwiesen.<br />
646 AnwBl <strong>2000</strong>/<strong>11</strong>