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Anwaltsblatt 2000/11 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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ÖRAK<br />

Rechtspolitik – Dokumentation<br />

An das<br />

Bundesministerium für Justiz<br />

Zl 13/1 00/2<strong>11</strong><br />

GZ 18.009/168-I 7/<strong>2000</strong><br />

Entwurf eines gerichtsgebührenrechtlichen Teiles eines Budgetbegleitgesetzes<br />

2001<br />

Referent: RA Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwaltskammer für Kärnten<br />

Sehr geehrte Damen und Herren!<br />

Der Österreichische <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> dankt für die Übersendung<br />

des Entwurfes und erstattet dazu folgende<br />

Stellungnahme:<br />

1. Gebühren<br />

Gebühren sind zwar wie Steuern auch öffentliche Abgaben, die<br />

aber unter Bedachtnahme auf das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes<br />

ein Sonderentgelt für die Inanspruchnahme öffentlicher<br />

Einrichtungen durch nur einzelne darstellen.<br />

Gebühren dürfen daher nicht nur „bei dieser Gelegenheit“ deshalb<br />

eingehoben werden, um allgemeine Staatsausgaben damit zu decken.<br />

2. Gerichtsgebühren<br />

Dies gilt insbesondere auch für die „Gerichtsgebühren“, wobei<br />

ein ordnungsmäßiges Rechtsordnungssystem für einen zivilisierten<br />

Staat sicher sogar wichtiger erscheint als beispielshalber eine Kulturförderung.<br />

Bei einer finanziellen Notlage des Staates kann daher grundsätzlich<br />

einer zur Aufrechterhaltung einer solchen Rechtsordnung notwendigen<br />

Gerichtsgebührenerhöhung nicht grundsätzlich entgegengetreten<br />

werden.<br />

Wiederum aus Gründen der gebotenen Sachlichkeit dürfen aber<br />

die im Zivilrechtsbereich eingehobenen Gerichtsgebühren auch<br />

nicht nur teilweise zur Deckung der Auslagen im Strafrechtsbereich<br />

verwendet werden.<br />

Der in Zivilverfahren doch herrschende Grundsatz der Wirtschaftlichkeit<br />

bleibt anscheinend im Strafverfahren unbeachtet, auch<br />

wenn das amtswegige Strafverfahren letzten Endes privaten Interessen<br />

dient. Beispielsweise sei hiebei auf die Fälle Lucona und<br />

Omatov verwiesen.<br />

646 AnwBl <strong>2000</strong>/<strong>11</strong>

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