Anwaltsblatt 2000/11 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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Eine solche über eine bloße Ankündigung hinausgehende Amtshandlung<br />
ist verjährungsunterbrechend, selbst wenn sie – wie im<br />
konkreten Fall – auf Wunsch des AbgPfl auf einen späteren Zeitpunkt<br />
verschoben wurde.<br />
Anmerkung:<br />
1. Im Erk geht es um die Frage der Unterbrechung der Festsetzungsverjährung<br />
bei Verschiebung einer Betriebsprüfung. Grundsätzlich<br />
unterliegt – sowohl im Anwendungsbereich der Tir LAO als<br />
auch der BAO – das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der (Festsetzungs-)Verjährung.<br />
Die Verjährungsfristen können durch bestimmte<br />
Amtshandlungen unterbrochen werden, wodurch die Verjährung<br />
wieder neu zu laufen beginnt. Erforderlich ist dazu eine nach<br />
außen erkennbare Amtshandlung, die von der sachlich und örtlich<br />
zuständigen AbgBeh entweder zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs<br />
oder zur Feststellung des AbgPfl unternommen<br />
wurde.<br />
2. Unterbrechungshandlungen sind beispielsweise die Zustellung<br />
von Abgaben- und Feststellungsbescheiden (vgl zB VwGH 22. 12.<br />
1997, 96/17/0033), die an einen AbgPfl gerichtete Aufforderung,<br />
eine bestimmte Abgabenerklärung einzureichen (vgl zB<br />
VwGH 1. 12. 1987, 86/16/0008), Vorbehalte und Anfragen an<br />
den AbgPfl (vgl zB VwGH 18. 3. 1987, 86/13/0165 und 16. 3.<br />
1995, 94/16/0175), Anfragen an vom AbgPfl verschiedene Per-<br />
Rechtsprechung<br />
sonen (vgl zB VwGH 22. 4. 1992, 91/14/0009), Amtshilfeersuchen<br />
(vgl zB VwGH 27. 2. 1995, 94/16/0010) oder Vorladungen<br />
(vgl zB VwGH 22. 1. 1986, 84/13/0013).<br />
3. Auch abgabenbehördliche Prüfungen unterbrechen die Verjährungsfrist<br />
(vgl zB VwGH 3. 7. 1996, 93/13/0040), und zwar hinsichtlich<br />
jener Abgaben, die Gegenstand der Prüfung sind (VwGH<br />
<strong>11</strong>. 4. 1984, 82/13/0050). Die Unterbrechung tritt mit der Bekanntgabe<br />
des Prüfungsauftrags ein (vgl Ritz, BAO2 , § 209 Tz 18).<br />
Zeitlich vorgelagerte Handlungen der AbgBeh (wie zB die Ausfertigung<br />
des Prüfungsauftrags) sind unmaßgeblich, weil sie nicht<br />
nach außen erkennbare Amtshandlungen darstellen.<br />
4. Im vorliegenden Fall war entscheidend, ob eine bloße, nicht<br />
konkretisierte (für die Unterbrechung der Festsetzungsverjährung<br />
unbeachtliche) Ankündigung, in Zukunft eine Unterbrechungshandlung<br />
vornehmen zu wollen, oder eine (für die Unterbrechung der<br />
Festsetzungsverjährung beachtliche) Ankündigung einer Betriebsprüfung<br />
mit anschließender Terminverschiebung vorliegt. Da die<br />
AbgBeh nach außen erkennbare konkrete Schritte zur Geltendmachung<br />
des Abgabenanspruchs unternahm und die Amtshandlung<br />
aus Entgegenkommen verschob (Betriebsprüfung während des<br />
Weihnachtsgeschäfts und der Feiertage), nahm der VwGH das<br />
Vorliegen einer Unterbrechungshandlung an.<br />
Niklas Schmidt<br />
AnwBl <strong>2000</strong>/<strong>11</strong> 691