27.10.2013 Aufrufe

Anwaltsblatt 2000/11 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

Anwaltsblatt 2000/11 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

Anwaltsblatt 2000/11 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Eine solche über eine bloße Ankündigung hinausgehende Amtshandlung<br />

ist verjährungsunterbrechend, selbst wenn sie – wie im<br />

konkreten Fall – auf Wunsch des AbgPfl auf einen späteren Zeitpunkt<br />

verschoben wurde.<br />

Anmerkung:<br />

1. Im Erk geht es um die Frage der Unterbrechung der Festsetzungsverjährung<br />

bei Verschiebung einer Betriebsprüfung. Grundsätzlich<br />

unterliegt – sowohl im Anwendungsbereich der Tir LAO als<br />

auch der BAO – das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der (Festsetzungs-)Verjährung.<br />

Die Verjährungsfristen können durch bestimmte<br />

Amtshandlungen unterbrochen werden, wodurch die Verjährung<br />

wieder neu zu laufen beginnt. Erforderlich ist dazu eine nach<br />

außen erkennbare Amtshandlung, die von der sachlich und örtlich<br />

zuständigen AbgBeh entweder zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs<br />

oder zur Feststellung des AbgPfl unternommen<br />

wurde.<br />

2. Unterbrechungshandlungen sind beispielsweise die Zustellung<br />

von Abgaben- und Feststellungsbescheiden (vgl zB VwGH 22. 12.<br />

1997, 96/17/0033), die an einen AbgPfl gerichtete Aufforderung,<br />

eine bestimmte Abgabenerklärung einzureichen (vgl zB<br />

VwGH 1. 12. 1987, 86/16/0008), Vorbehalte und Anfragen an<br />

den AbgPfl (vgl zB VwGH 18. 3. 1987, 86/13/0165 und 16. 3.<br />

1995, 94/16/0175), Anfragen an vom AbgPfl verschiedene Per-<br />

Rechtsprechung<br />

sonen (vgl zB VwGH 22. 4. 1992, 91/14/0009), Amtshilfeersuchen<br />

(vgl zB VwGH 27. 2. 1995, 94/16/0010) oder Vorladungen<br />

(vgl zB VwGH 22. 1. 1986, 84/13/0013).<br />

3. Auch abgabenbehördliche Prüfungen unterbrechen die Verjährungsfrist<br />

(vgl zB VwGH 3. 7. 1996, 93/13/0040), und zwar hinsichtlich<br />

jener Abgaben, die Gegenstand der Prüfung sind (VwGH<br />

<strong>11</strong>. 4. 1984, 82/13/0050). Die Unterbrechung tritt mit der Bekanntgabe<br />

des Prüfungsauftrags ein (vgl Ritz, BAO2 , § 209 Tz 18).<br />

Zeitlich vorgelagerte Handlungen der AbgBeh (wie zB die Ausfertigung<br />

des Prüfungsauftrags) sind unmaßgeblich, weil sie nicht<br />

nach außen erkennbare Amtshandlungen darstellen.<br />

4. Im vorliegenden Fall war entscheidend, ob eine bloße, nicht<br />

konkretisierte (für die Unterbrechung der Festsetzungsverjährung<br />

unbeachtliche) Ankündigung, in Zukunft eine Unterbrechungshandlung<br />

vornehmen zu wollen, oder eine (für die Unterbrechung der<br />

Festsetzungsverjährung beachtliche) Ankündigung einer Betriebsprüfung<br />

mit anschließender Terminverschiebung vorliegt. Da die<br />

AbgBeh nach außen erkennbare konkrete Schritte zur Geltendmachung<br />

des Abgabenanspruchs unternahm und die Amtshandlung<br />

aus Entgegenkommen verschob (Betriebsprüfung während des<br />

Weihnachtsgeschäfts und der Feiertage), nahm der VwGH das<br />

Vorliegen einer Unterbrechungshandlung an.<br />

Niklas Schmidt<br />

AnwBl <strong>2000</strong>/<strong>11</strong> 691

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!