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Anwaltsblatt 2000/11 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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Das zuständige Präventionszentrum der AUVA übernimmt für<br />

Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten kostenlos die gesetzlich<br />

vorgeschriebene sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische<br />

Betreuung. Die Gesamtzahl der in allen Arbeitsstätten eines Unternehmens<br />

Beschäftigten darf jedoch nicht mehr als 250 betragen.<br />

Weitere Informationen können Sie dem Internet unter http://<br />

www.auva.or.at entnehmen.<br />

Mag. Silvia Dotzauer, ÖRAK<br />

Steuerklausel im Fristenerlass<br />

vom 15. 6. 1999<br />

Zu Ihrer Information nachfolgend die Anfrage der Kammer der<br />

Wirtschaftstreuhänder vom 29. 8. <strong>2000</strong> und die Antwort des Bundesministeriums<br />

für Finanzen vom 4. 9. <strong>2000</strong>:<br />

Im Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. 6. 1999,<br />

AÖF 67. Stück vom 19. 7. 1999, Nr. 136, wird unter Punkt<br />

4.2.1.2 (fehlende Nutzung des Ersatzstichtages) im Absatz zwei<br />

eine Klausel für den Umgründungsvertrag empfohlen. Seitens der<br />

Wiener Firmenbuchrichter wird die Auffassung vertreten, dass die<br />

Klausel nur folgenden Wortlaut haben sollte: „Die steuerlichen<br />

Wirkungen der Umgründung hängen von der Erfüllung aller handels-<br />

und steuerrechtlichen Voraussetzungen ab.“<br />

Wichtige Informationen<br />

Wenn die Klausel in dieser Form im Umgründungsvertrag verankert<br />

ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Erlasses, dass die Finanzbehörde<br />

von der Fiktion einer zunächst vorgenommenen Nutzungsüberlassung<br />

ausgeht.<br />

Bezugnehmend auf die Anfrage vom 29. 8. <strong>2000</strong> bestätigt das<br />

Bundesministerium für Finanzen die Auffassung, dass es für die<br />

im ho Erlass vom 15. 6. 1999, AÖFV Nr. 136, betreffend Wahrung<br />

und Verletzung der Rückwirkungsfrist im Umgründungssteuergesetz<br />

in Punkt 4. 2.1.2 dargestellten Wirkung der Steuerklausel<br />

dahingehend, daß zunächst eine Nutzungsüberlassung<br />

des einzubringenden Vermögens anzunehmen ist, ausreichend<br />

ist, wenn im Einbringungsvertrag folgender Satz verankert wird:<br />

„Die steuerlichen Wirkungen der Umgründung hängen von der<br />

Erfüllung aller handels- und steuerrechtlichen Voraussetzungen<br />

ab.“<br />

Anwaltstag <strong>2000</strong><br />

Einen Bericht über die Vertreterversammlung und den Anwaltstag<br />

<strong>2000</strong> entnehmen Sie bitte der nächsten Ausgabe des <strong>Anwaltsblatt</strong>es.<br />

AnwBl <strong>2000</strong>/<strong>11</strong> 645<br />

AC

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