Anwaltsblatt 2000/11 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Anwaltsblatt 2000/11 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Anwaltsblatt 2000/11 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Das zuständige Präventionszentrum der AUVA übernimmt für<br />
Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten kostenlos die gesetzlich<br />
vorgeschriebene sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische<br />
Betreuung. Die Gesamtzahl der in allen Arbeitsstätten eines Unternehmens<br />
Beschäftigten darf jedoch nicht mehr als 250 betragen.<br />
Weitere Informationen können Sie dem Internet unter http://<br />
www.auva.or.at entnehmen.<br />
Mag. Silvia Dotzauer, ÖRAK<br />
Steuerklausel im Fristenerlass<br />
vom 15. 6. 1999<br />
Zu Ihrer Information nachfolgend die Anfrage der Kammer der<br />
Wirtschaftstreuhänder vom 29. 8. <strong>2000</strong> und die Antwort des Bundesministeriums<br />
für Finanzen vom 4. 9. <strong>2000</strong>:<br />
Im Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. 6. 1999,<br />
AÖF 67. Stück vom 19. 7. 1999, Nr. 136, wird unter Punkt<br />
4.2.1.2 (fehlende Nutzung des Ersatzstichtages) im Absatz zwei<br />
eine Klausel für den Umgründungsvertrag empfohlen. Seitens der<br />
Wiener Firmenbuchrichter wird die Auffassung vertreten, dass die<br />
Klausel nur folgenden Wortlaut haben sollte: „Die steuerlichen<br />
Wirkungen der Umgründung hängen von der Erfüllung aller handels-<br />
und steuerrechtlichen Voraussetzungen ab.“<br />
Wichtige Informationen<br />
Wenn die Klausel in dieser Form im Umgründungsvertrag verankert<br />
ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Erlasses, dass die Finanzbehörde<br />
von der Fiktion einer zunächst vorgenommenen Nutzungsüberlassung<br />
ausgeht.<br />
Bezugnehmend auf die Anfrage vom 29. 8. <strong>2000</strong> bestätigt das<br />
Bundesministerium für Finanzen die Auffassung, dass es für die<br />
im ho Erlass vom 15. 6. 1999, AÖFV Nr. 136, betreffend Wahrung<br />
und Verletzung der Rückwirkungsfrist im Umgründungssteuergesetz<br />
in Punkt 4. 2.1.2 dargestellten Wirkung der Steuerklausel<br />
dahingehend, daß zunächst eine Nutzungsüberlassung<br />
des einzubringenden Vermögens anzunehmen ist, ausreichend<br />
ist, wenn im Einbringungsvertrag folgender Satz verankert wird:<br />
„Die steuerlichen Wirkungen der Umgründung hängen von der<br />
Erfüllung aller handels- und steuerrechtlichen Voraussetzungen<br />
ab.“<br />
Anwaltstag <strong>2000</strong><br />
Einen Bericht über die Vertreterversammlung und den Anwaltstag<br />
<strong>2000</strong> entnehmen Sie bitte der nächsten Ausgabe des <strong>Anwaltsblatt</strong>es.<br />
AnwBl <strong>2000</strong>/<strong>11</strong> 645<br />
AC