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Anwaltsblatt 2000/11 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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Basis seiner Unabhängigkeit sowie absolute und von niemandem<br />

einschränkbare Geheimhaltung durch die ihm gesetzlich auferlegte<br />

Verschwiegenheitspflicht.<br />

Mit 1. 1. <strong>2000</strong> trat die Strafprozessnovelle 1999 und damit die<br />

Regelungen über die Diversion in Kraft. Damit wurde den Rechtsanwälten<br />

ein weiteres Tätigkeitsfeld genommen. Berührt wird nicht<br />

nur die Strafverteidigung, sondern auch die Vertretung von Privatbeteiligten<br />

und auch die möglicherweise an ein Strafverfahren anschließende<br />

Vertretung in Zivilprozessen.<br />

Dies bedeutet eine weitere beträchtliche Reduzierung von Honorareinnahmen<br />

und damit eine weitere Verschlechterung der wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse des Standes.<br />

Mit dieser Entwicklung einher geht in den letzten Jahren ein rasantes<br />

Anwachsen der Zahl der Rechtsanwälte und die Tatsache, dass<br />

seit 1994 keine Erhöhung des tarifmäßigen Honorars, und zwar<br />

nicht einmal angelehnt an den Verbraucherpreisindex erfolgte.<br />

Auch die Pauschalvergütung, die vom Staat für die kostenlose<br />

Vertretung im Rahmen der Verfahrenshilfe gewährt wird, wurde<br />

bereits jahrelang nicht erhöht.<br />

Mit aller Deutlichkeit und allem Nachdruck sieht sich die Rechtsanwaltschaft<br />

daher gezwungen, aufzuzeigen, dass ihre wirtschaftliche<br />

Existenz und daher auch ihre Freiheit und Unabhängigkeit<br />

gefährdet ist. Es darf ihr nicht verübelt werden, dass sie sich im<br />

eigenen und im Interesse der von ihr vertretenen Klienten gegen<br />

jeden Eingriff in ihre Freiheit wehrt.<br />

Berichte<br />

Der Staat hat die nötigen Voraussetzungen für das Weiterbestehen<br />

eines freien Standes der Rechtsanwälte zu schaffen, um dadurch<br />

gleichzeitig seinen Bürgern das legitime Recht zu gewährleisten,<br />

sich gegen von ihm gesetzte Maßnahmen zur Wehr setzen zu können.<br />

Gesetzgebung – Legistik<br />

Besonders hervorgehoben wird von der Rechtsanwaltschaft der<br />

Umstand, dass sich an der komplizierten und völlig unübersichtlichen<br />

Verweisungspraxis nichts geändert hat. Es ist im Gegenteil<br />

durch die Einbeziehung des EU-Rechts der Überblick teilweise völlig<br />

unübersehbar geworden. Dies nicht nur für den durchschnittlichen<br />

Rechtsanwender, sondern auch für den Fachmann.<br />

In Hinblick auf die kasuistischen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes<br />

sollte dringend die seit Jahren diskutierte Neuregelung<br />

des Gewährleistungs- und Schadenersatzrechtes abgeschlossen<br />

werden.<br />

Verwaltungsgerichtshof<br />

Die Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nach wie<br />

vor für den Beschwerdeführer unzumutbar lang. Wenngleich die<br />

Überlastung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verkannt wird, ist<br />

die oft jahrelange Anhängigkeit einer Beschwerde für die rechtsuchende<br />

Bevölkerung unverständlich.<br />

AnwBl <strong>2000</strong>/<strong>11</strong> 673

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