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Bau- und Zonenordnung - Gemeinde Flurlingen

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Wegleitung<br />

Zu Ziffer 3.3: Dachgestaltung<br />

Die Schrägdachform ist in allen Wohnzonen dominierend, deshalb sind alle Flachdächer für<br />

Hauptbauten nicht zulässig.<br />

- Dachgestaltung PBG § 49<br />

Um dreigeschossig in Erscheinung tretende Bergfassaden zu vermeiden, wird die grösste<br />

Höhe auf 13 m begrenzt, gemessen ab tiefstem Punkt des gewachsenen Bodens in der Fassadenebene.<br />

Zu Ziffer 3.4: Nutzweise<br />

Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen <strong>und</strong> keine<br />

erheblich grösseren Auswirkungen als die Wohnnutzung entfalten.<br />

Seite 16

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