Botschaft - Gemeinde Flühli
Botschaft - Gemeinde Flühli
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Einwohnergemeinde <strong>Flühli</strong><br />
Einladung zur<br />
G e m e i n d e v e r s a m m l u n g v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 2<br />
Am Montag, 20. August 2012, 20.00 Uhr, findet im Saal des Hotels Kurhaus, <strong>Flühli</strong>, die <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
der Einwohnergemeinde <strong>Flühli</strong> zur Behandlung folgender Traktanden statt:<br />
1. Ortsplanungsrevision 2011/12<br />
1.1 Orientierung zur Ortsplanungsrevision 2011/12 durch den <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
1.2 Beschlussfassung über die nicht gütlich erledigten Einsprachen<br />
1.3 Beschlussfassung über die Zonenpläne<br />
<strong>Flühli</strong>-Dorf 1 : 2‘000<br />
Chrutacher 1 : 2‘000<br />
Hohwald - Churzenhütten 1 : 2‘000<br />
Südelhöchi - Rischli 1 : 2‘000<br />
Änderungsplan Sörenberg 1 : 1‘000 (Umzonung Ober-Sörenberg)<br />
Änderungsplan Landschaft Teil Nord 1 : 10‘000 (u. a. Wildruhezonen)<br />
Änderungsplan Landschaft Teil Süd und Skigebiet 1 : 10‘000 (u. a. Wildruhezonen)<br />
1.4 Beschlussfassung Bau– und Zonenreglement<br />
2. Verabschiedung <strong>Gemeinde</strong>präsident Guido Bucher<br />
<strong>Gemeinde</strong>präsident Guido Bucher wird seine letzte <strong>Gemeinde</strong>versammlung als Präsident leiten. Er<br />
tritt nach 25 Jahren als Mitglied des <strong>Gemeinde</strong>rates, davon acht Jahre als dessen Präsident, zurück.<br />
An der Versammlung würdigt der <strong>Gemeinde</strong>rat seine Verdienste. Im Anschluss an die <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
wird ein Apéro serviert.<br />
<br />
Aktenauflage<br />
Die Versammlungsunterlagen inklusive der Akten zu den nicht erledigten Einsprachen liegen bei der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
während den Öffnungszeiten zur Einsichtnahme auf. Diese <strong>Botschaft</strong> sowie die Zonenpläne und das<br />
Bau- und Zonenreglement können auch auf der Homepage der <strong>Gemeinde</strong> (www.fluehli.ch) eingesehen werden.<br />
Verbindlich sind jedoch nur die bei der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Flühli</strong> aufliegenden Originalpläne. Bestandteil der<br />
Aktenauflage sind auch die <strong>Botschaft</strong>en des <strong>Gemeinde</strong>rates zur Ortsplanungsrevision 2011/12, erste Auflage<br />
04.04. bis 03.05.2011 und zweite Auflage 14.05. bis 12.06.2012.<br />
<br />
Stimmberechtigung<br />
Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer ab erfülltem 18. Altersjahr, welche spätestens am<br />
5. Tag vor der <strong>Gemeinde</strong>versammlung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Flühli</strong> ihren Wohnsitz gesetzlich geregelt haben und<br />
nicht nach Art. 369 ZGB entmündigt sind.<br />
<strong>Flühli</strong>, 6. Juli 2012 DER GEMEINDERAT<br />
<br />
Tr a k t an d en
Vo r w o r t<br />
O r t s -<br />
p l a n u n g<br />
<br />
Vorwort des <strong>Gemeinde</strong>präsidenten<br />
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger<br />
Meine letzte <strong>Gemeinde</strong>versammlung als <strong>Gemeinde</strong>präsident steht bevor. Sie ist vollumfänglich der Ortsplanung<br />
gewidmet. Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat daran intensiv gearbeitet und den Kontakt mit Privatpersonen, Gruppen und Organisationen<br />
gesucht. Nach zwei öffentlichen Auflagen und vielen Verhandlungen sind wir der Meinung, dass wir<br />
Ihnen breit abgestützte Vorschläge mit den entsprechenden Anträgen unterbreiten. Sie haben aber das letzte<br />
Wort. Ich freue mich, wenn ich Sie an der <strong>Gemeinde</strong>versammlung begrüssen darf. Gleichzeitig danke ich Ihnen<br />
jetzt schon für das mir in den letzten 25 Jahren entgegengebrachte Vertrauen. Es war für mich eine intensive,<br />
lehrreiche und schöne Zeit.<br />
1 Revision Ortsplanung <strong>Gemeinde</strong> <strong>Flühli</strong><br />
1.1 Ausgangslage<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat in den letzten drei Jahren die Instrumente<br />
der Ortsplanung <strong>Flühli</strong>-Sörenberg komplett<br />
überarbeitet. Die Zonenpläne (ZP) sind in das Datenmodell<br />
des Kantons überführt worden. Neueinzonungen<br />
sind nicht vorgesehen, da noch ausreichende Reserven<br />
auf dem <strong>Gemeinde</strong>gebiet vorhanden sind. An einigen<br />
Stellen wurden die Bauzonen aber arrondiert und deren<br />
Grenzen bereinigt. Da sich in den letzten zwei Jahrzehnten<br />
seit dem Erlass des Bau- und Zonenreglements<br />
(BZR) viele Grundbedingungen wie auch übergeordnetes<br />
Recht geändert haben, wurden die Zonenvorschriften<br />
auf den neusten Stand gebracht und den<br />
aktuellen Bedürfnissen angepasst. Insgesamt ergibt<br />
sich somit eine sehr weit gehende Revision der Nutzungsplanung.<br />
1.2 Ziele<br />
Mit den überarbeiteten Instrumenten der Nutzungsplanung<br />
wird die Grundlage dafür gelegt, dass sich die<br />
<strong>Gemeinde</strong> geordnet weiterentwickeln und verdichten<br />
kann. Sie will der ansässigen Wohnbevölkerung einen<br />
attraktiven Wohnstandort bieten. Gleichzeitig soll das<br />
touristische Angebot weiter ausgebaut und differenziert<br />
werden, sodass <strong>Flühli</strong>-Sörenberg seiner Bedeutung als<br />
kantonalem Tourismuszentrum auch in Zukunft gerecht<br />
werden kann.<br />
Für die nächsten Jahre werden eine geordnete Überbauung<br />
der grösseren noch unüberbauten Parzellen<br />
sowie die innere Verdichtung des überbauten <strong>Gemeinde</strong>gebietes<br />
angestrebt. Dafür wurden die Ausnützungs-<br />
Guido Bucher<br />
<br />
ziffern in den Bauzonen erhöht. Ziel ist eine moderate<br />
Bevölkerungszunahme unter Bewahrung einer ausgewogenen<br />
Altersstruktur.<br />
1.3 Erläuterungen zum Bau- und Zonenreglement<br />
Das Bau- und Zonenreglement (BZR) wird an übergeordnetes<br />
Recht angepasst, vor allem an das kantonale<br />
Planungs- und Baugesetz (PBG). Einige Zonen werden<br />
umbenannt, es werden neue Zonenarten eingeführt und<br />
die Struktur wurde überarbeitet.<br />
Statt über Geschosszahlen wird die maximale Gebäudehöhe<br />
neu über die massgebliche Höhe in Metern<br />
über Meer definiert. Diese darf von keiner Fassade, mit<br />
Ausnahme der Giebeldreiecke, überschritten werden.<br />
Weiter wird der höchste Punkt des Daches festgelegt.<br />
Für die Anwendung der Regelung in Spezialfällen, wie<br />
bei Attikageschossen und bei Bauten in Hanglagen, gibt<br />
es genaue Vorschriften, die durch Skizzen im Anhang<br />
des BZR ergänzt werden. Die Ausnützungsziffern werden<br />
generell angehoben, die verdichtete Bauweise in<br />
besonders bezeichneten Gebieten wird gestrichen.<br />
Die relativ strengen Dachvorschriften werden gelockert.<br />
Bei Schrägdächern werden künftig weder die Neigung<br />
noch die zulässige Abweichung des Firstes aus der<br />
Gebäudeachse vorgeschrieben. Dafür wird ein allgemeiner<br />
Artikel zur notwendigen Einordnung in die Umgebung<br />
aufgenommen, und dem <strong>Gemeinde</strong>rat wird die<br />
Kompetenz eingeräumt, mit der Baubewilligung gegebenenfalls<br />
Auflagen zur Dachgestaltung zu verknüpfen.<br />
Das Flachdachverbot wird auf Hauptbauten in der Dorfzone<br />
<strong>Flühli</strong> beschränkt.<br />
<br />
Seite 2
Die Bestimmungen zum Schutz von Naturobjekten werden<br />
erweitert, jene zur Naturschutzzone ergänzt. Da es<br />
neu eine Naturschutzzone Aue gibt, wird die bestehende<br />
allgemeine Naturschutzzone durch den Zusatz<br />
“Trocken- und Feuchtgebiete” erweitert.<br />
Es gibt erweiterte Bestimmungen zu drei Typen von<br />
Wildruhezonen: Diese bezeichnen je nachdem ein Betretungsverbot<br />
oder ein Weggebot im Winter.<br />
Die Inventare der Kulturobjekte und archäologischen<br />
Fundstellen gehen in kantonale Zuständigkeit über. Ein<br />
Artikel weist auf den Übergang hin. Das kommunale<br />
Inventar (Anhang 3 des rechtsgültigen BZR) wird aufgehoben.<br />
Am 11. März 2012 wurde die Eidgenössische Volksinitiative<br />
„Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen“<br />
angenommen. Im Art. 75a der Bundesverfassung soll<br />
der Anteil von Zweitwohnungen einer <strong>Gemeinde</strong> auf<br />
höchstens zwanzig Prozent beschränkt werden. Da der<br />
Zweitwohnungsanteil in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Flühli</strong> bereits<br />
weit höher liegt, wird sowohl die rechtsgültige als auch<br />
die geplante Regelung zur Beschränkung des Zweitwohnungsbaus<br />
(separates Reglement Anhang BZR)<br />
hinfällig. Sobald entsprechende Vorgaben vom Bund<br />
rechtskräftig werden, wird das BZR gegebenenfalls<br />
ergänzt.<br />
1.4 Erläuterungen zu den Zonenplänen<br />
Aufgrund der neuen Zonenbezeichnungen werden in<br />
allen Zonenplänen die Legenden angepasst.<br />
Zonenplan <strong>Flühli</strong>-Dorf<br />
Der aus dem Jahr 1989 stammende Zonenplan wurde<br />
digitalisiert und ins kantonale Datenmodell überführt.<br />
Der Teilzonenplan Hüttlenen vom 2. März 1998 wird<br />
aufgehoben und in den Zonenplan <strong>Flühli</strong>-Dorf integriert.<br />
Für das Dorfgebiet <strong>Flühli</strong> wurden basierend auf der<br />
Gefahrenkarte von 2006 die Gefahrenzonen ausgeschieden.<br />
Wo notwendig, hat man die statischen Waldränder<br />
feststellen lassen. Das Auengebiet von nationaler<br />
Bedeutung wurde auf Weisung der kantonalen<br />
Dienststelle als Naturschutzzone Aue ausgewiesen.<br />
Zwischen der Waldemme und der Bauzone wurden<br />
dort, wo kein Wald vorhanden ist, Grünzonen zur Gewässerfreihaltung<br />
ausgewiesen. Die geltenden Gestaltungspläne<br />
wurden eingetragen.<br />
Zonenplan Chrutacher<br />
Es wurde ein neuer Zonenplan zur Sicherung des<br />
Standortes des Transportunternehmens erstellt. Die<br />
Abwasserreinigungsanlage (ARA) wird in die Zone für<br />
öffentliche Zwecke eingezont, die Wohngebäude und<br />
das Transportunternehmen in die Mischzone.<br />
Zonenplan Hohwald-Churzenhütten<br />
Der aus dem Jahr 1994 stammende Zonenplan Hohwald-Churzenhütten<br />
wird neu erlassen und auf den<br />
Geltungsbereich des Zonenplans Bunihus vom 22. Dezember<br />
1989 ausgedehnt, welcher gleichzeitig aufgehoben<br />
wird. Wichtige Gründe für den Neuerlass sind<br />
die neuen Datengrundlagen der amtlichen Vermessung<br />
(AV) sowie die exakte Überführung der Gebiete, die<br />
unter die kantonale Moorschutzverordnung (SRL Nr.<br />
712c vom 02.11.1999) fallen, welche damals noch nicht<br />
in Kraft war. Das Gebiet des Golfplatzes wird im südlichen<br />
Bereich leicht reduziert. Die angrenzenden Wohnhäuser<br />
werden eingezont.<br />
Die ehemalige Abbauzone im Bunihus gehört gemäss<br />
PBG zu den Bauzonen. Sie dient der Ablagerung von<br />
unverschmutztem natürlichem Geschiebematerial und<br />
der Aufbereitung von Steinen und Kies aus den umliegenden<br />
Gewässern. Ihr Perimeter wird etwas erweitert<br />
und sie wird umbenannt in Sonderbauzone Kiesaufbereitung.<br />
Zonenplan Südelhöchi-Rischli<br />
Aufgrund der im Oktober 2009 neu erarbeiteten Gefahrenkarte,<br />
die zu einer leicht veränderten Einschätzung<br />
der Gefahrensituation führt, wird der aus dem Jahr<br />
1996 stammende Zonenplan neu erlassen. Die geotechnische<br />
Nachweispflicht mit den zugehörigen Bestimmungen<br />
im BZR fällt weg. Grundeigentümer, die<br />
ausserhalb der eigentlichen Gefahrenzone lagen, wurden<br />
dadurch verpflichtet, mit dem Baugesuch ein Gutachten<br />
bezüglich Bauweise zur Reduktion der Rutschgefährdung<br />
einzureichen. Nun werden die Gefahrenzonen<br />
nach Intensität der Gefahren grundeigentümerverbindlich<br />
festgelegt.<br />
Die Rutschgefährdung wird von den Gefahrenexperten<br />
zum Teil als geringer eingestuft. 1996 waren alle bestehenden<br />
Gebäude östlich der alten Kantonsstrasse der<br />
Grünzone zugewiesen worden, da sie in der Gefahrenzone<br />
A3 und damit in durch Rutschung stark gefährdetem<br />
Gebiet lagen. Inzwischen wurde für jene<br />
überbauten Parzellen(teile), die in einer Zone hoher<br />
Gefährdung liegen, für den Ortsteil Sörenberg die Erhaltungszone<br />
entwickelt, die anstelle der Grünzone nun<br />
auch hier ausgeschieden wird.<br />
Zonenplan Sörenberg<br />
Der Zonenplan Sörenberg lag im Zusammenhang mit<br />
der Revision des Zonenplans Skigebiet als Änderungsplan<br />
öffentlich auf. Diese Änderungen wurden mittlerweile<br />
genehmigt. Weiter ändern nur die Zonenbezeichnungen<br />
in der Legende entsprechend den Änderungen<br />
<br />
Seite 3
im BZR.<br />
In der Zwischenzeit wurde folgender Landverkauf getätigt,<br />
der eine kleine Umzonung erfordert: Die <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Flühli</strong>-Sörenberg war Eigentümerin der Parzelle Nr.<br />
2579 im Gebiet Obersörenberg. Das Grundstück umfasst<br />
eine Fläche von 1‘871 m 2, wovon 690.85 m 2 in<br />
der Zone für öffentliche Zwecke liegen, die übrigen<br />
1‘180.15 m 2 in der Wohnzone W2/C (gemäss neuem<br />
Bau- und Zonenreglement in der Wohnzone A). Für die<br />
<strong>Gemeinde</strong> besteht dort kein Bedarf an öffentlichen<br />
Bauten. Die Familie Schnider-Breu aus Sörenberg hat<br />
die gesamte Parzelle gekauft, um für die eigenen Bedürfnisse<br />
ein Wohnhaus zu realisieren sowie Räumlichkeiten<br />
zur Lagerung von Einrichtungen ihres Gastronomiebetriebes<br />
im Zentrum von Sörenberg. Später wird<br />
möglicherweise ein zweites Wohnhaus erstellt. Dazu<br />
wird die Fläche aus der öffentlichen Zone in die Wohnzone<br />
A umgezont.<br />
Zonenplan Landschaft und Skigebiet<br />
Für den Zonenplan Landschaft wird ein Änderungsplan<br />
erstellt (wegen der Grösse in zwei Teilen: Nord und<br />
Süd). Die Perimeter der übrigen Zonenpläne über das<br />
Siedlungsgebiet wurden zum Teil verändert, die neuen<br />
Geltungsbereiche sind dargestellt. Die Abbruch-<br />
Deponiezonen Bölimätteli<br />
und Hirsegg werden aufgehoben,<br />
die Geltungsbereiche<br />
der Teilzonenpläne<br />
wieder in den Landschaftsplan<br />
integriert.<br />
Die Sport- und Erholungszone<br />
wird in einem schmalen<br />
Korridor zwischen den<br />
bestehenden Wildruhezonen<br />
bis zur Bergstation<br />
Rothornbahn verlängert,<br />
obwohl hier keine offizielle<br />
Skipiste verläuft. Der Hang wird jedoch von Tourenfahrern<br />
zur Abfahrt genutzt. Die Aue von nationaler Bedeutung<br />
wird auf Weisung der kantonalen Dienststelle als<br />
Naturschutzzone ausgewiesen. Zwei wertvolle Trockenwiesen<br />
werden ebenfalls der Naturschutzzone<br />
zugewiesen.<br />
Neben den zwei bestehenden Wildruhezonen, ehemals<br />
Ruhezonen, werden zahlreiche weitere ausgeschieden.<br />
Es gibt neu drei Typen von Wildruhezonen: In der Wildruhezone<br />
1 gilt vom 1. Dezember bis 31. Mai ein Betretungsverbot.<br />
Das betrifft die beiden rechtsgültigen Ruhezonen<br />
am Rothorn. In der Wildruhezone 2 gilt dies<br />
vom 1. Dezember bis 31. März, und in der Wildruhezo-<br />
ne 3 gilt vom 1. Dezember bis 31. März ein Weggebot.<br />
Die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist<br />
ganzjährig gewährleistet.<br />
Trotz des umfangreichen Mitwirkungsprozesses zur<br />
Ausweisung der Wildruhezonen gingen zahlreiche Einsprachen<br />
zum Thema ein. Dabei ging es vor allem um<br />
die Abgrenzung der Wildruhezone Strick-Tälle und um<br />
das Betretungsverbot im Winter, das gebietsweise in<br />
ein Weggebot umgewandelt werden sollte. Die <strong>Gemeinde</strong><br />
hat die jeweiligen Interessensgruppen und die<br />
Einsprecher zu mehreren Gesprächen eingeladen, an<br />
denen ein neuer Kompromiss erarbeitet wurde, der in<br />
der <strong>Botschaft</strong> zur zweiten öffentlichen Auflage ausführlich<br />
erläutert und nun in die Abstimmungsvorlagen integriert<br />
wurde.<br />
Weiter kam von verschiedenen Einsprechern die Forderung,<br />
dass in den Wildruhezonen mit Weggebot<br />
(Wr 3) die begehbaren Wege, Routen und Pisten bereits<br />
vorab im Zonenplan markiert werden. Gemäss Art.<br />
45 Abs. 7 BZR sorgen „die <strong>Gemeinde</strong>, die Jagdgesellschaften<br />
und die Betreiber der touristischen Anlagen in<br />
Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und<br />
Wald (lawa) für eine geeignete Markierung im Gelände<br />
und für die Orientierung der Benützer der Sportanlagen“.<br />
Der Eintrag im<br />
Arbeitsgruppe Wildruhezone<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat Lipp Hans / Küng Guido<br />
Abteilung Natur, Jagd und Fischerei Stirnimann Thomas, Sursee<br />
Schmid Daniel, Sursee<br />
Jagdgesellschaft Schrattenfluh Schmid-Distel Bruno, <strong>Flühli</strong><br />
Jagdgesellschaft Schwarzenegg Schaller Moritz, Sörenberg<br />
Jagdgesellschaft Hagleren Wicki Hans, Luzern<br />
Jagdgesellschaft Schwändelifluh Emmenegger Peter, <strong>Flühli</strong><br />
Jagdgesellschaft Beichlen Fuchs Ruedi, <strong>Flühli</strong><br />
SAC Entlebuch Hofstetter Yvonne, Rengg<br />
Schweizer Schneesportschule Sörenberg Vogel Martin, Sörenberg<br />
Schneeschuhtouren Schnider Pius, <strong>Flühli</strong><br />
Tourengänger Bieri-Bieri Markus, Sörenberg<br />
Interessengemeinschaft Natur und Sport Thalmann Mathias, <strong>Flühli</strong><br />
Sörenberg <strong>Flühli</strong> Tourismus Felder Beat, Sörenberg<br />
Bergbahnen Sörenberg AG Lustenberger Karl, Sörenberg<br />
Zonenplan ist nicht<br />
zweckmässig, da dessen<br />
Änderung aufgrund<br />
des Verfahrens<br />
bei Aufnahme neuer<br />
oder Löschung bestehender<br />
Wege jeweils<br />
sehr aufwändig wäre.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat<br />
eine Arbeitsgruppe<br />
(siehe Kasten) bestellt,<br />
welche entsprechende<br />
Vorschläge<br />
zur Festlegung der zulässigen Wege erarbeitet. Aufgrund<br />
der mit dem Zonenplan Skigebiet bereits genehmigten<br />
Sport- und Erholungszone im Bereich Ober<br />
Habchegg für einen Skiweg als zukünftige Verbindung<br />
zwischen den Skigebieten Sörenberg und Rothorn wird<br />
die bestehende Wildruhezone zwei verschiedenen Typen<br />
zugewiesen: Oberhalb des Skiwegs gilt ein Betretungsverbot<br />
vom 1. Dezember bis 31. Mai (Typ Wr1),<br />
im Bereich des Skiwegs und darunter gilt ein Weggebot<br />
vom 1. Dezember bis 31. März (Typ Wr3).<br />
Für eine bessere Übersicht werden alle Wildruhezonen<br />
in zwei Plänen zusammengefasst. Im Änderungsplan<br />
<br />
Seite 4
Zonenplan Landschaft Nord sind alle Wildruhezonen im<br />
nördlichen <strong>Gemeinde</strong>gebiet ausgewiesen; im Änderungsplan<br />
Zonenplan Landschaft Süd und Zonenplan<br />
Skigebiet sind alle Wildruhezonen im südlichen <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />
dargestellt. Nach Erlass durch die Stimmberechtigten<br />
und Genehmigung durch den Regierungsrat<br />
werden die Wildruhezonen mit den übrigen Änderungsinhalten<br />
in die Zonenpläne Landschaft und Skigebiet<br />
integriert.<br />
1.5 Auflageverfahren<br />
Vom 4. April bis 3. Mai 2011 lagen die Zonenpläne, das<br />
neue Bau- und Zonenreglement, das Zweitwohnungsreglement,<br />
die Waldfeststellungspläne sowie die Baugesuche<br />
für den Ausbau der Beschneiungsanlagen der<br />
Bergbahnen Sörenberg AG und die Deponie Habchegg<br />
öffentlich auf. Während dieser Frist gingen zahlreiche<br />
Einsprachen mit zum Teil mehreren Anträgen gegen die<br />
Ortsplanungsrevision ein. Weitere Einsprachen wurden<br />
gegen die Waldfeststellungspläne erhoben, die in einem<br />
separaten Verfahren von der kantonalen Dienststelle<br />
Landwirtschaft und Wald (lawa) behandelt wurden.<br />
Die Waldfeststellungspläne wurden am 10. Mai<br />
2012 genehmigt, die statischen Waldränder werden in<br />
den Zonenplänen als Information dargestellt. Da es<br />
gegen den Zonenplan Skigebiet nur eine einzige Einsprache<br />
der Pro Natura gab, welche erledigt werden<br />
konnte, wurde dieser zusammen mit den Änderungsplänen<br />
Sörenberg und Rischli/Sörenberg in der Zwischenzeit<br />
von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung am 4. Juli<br />
2011 beschlossen. Am 15. November 2011 folgte die<br />
Genehmigung durch den Regierungsrat.<br />
Die Einsprachen zu den übrigen Unterlagen zur<br />
Ortsplanungsrevision wurden im Laufe des Jahres 2011<br />
behandelt. Gemäss § 62 Abs. 2 des kantonalen Planungs-<br />
und Baugesetzes (PBG) ist das Einspracheverfahren<br />
für betroffene Dritte zu wiederholen,<br />
wenn die gütliche Erledigung der Einsprachen wesentliche<br />
Änderungen zur Folge hat. Da sich aus der Erledigung<br />
der Einsprachen einige Änderungen gegenüber<br />
der ersten öffentlichen Auflage ergaben, hat sich der<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat entschlossen, diese Änderungen gesamthaft<br />
erneut aufzulegen. Die zweite öffentliche Auflage<br />
fand vom 14. Mai bis 12. Juni 2012 statt. Es gingen<br />
keine Einsprachen ein.<br />
Die <strong>Botschaft</strong>en zu den beiden öffentlichen Auflagen<br />
dienen als verbindliche Beratungsgrundlage für die<br />
<strong>Gemeinde</strong>versammlung. Die <strong>Botschaft</strong>en liegen bei den<br />
<strong>Gemeinde</strong>versammlungsakten zur Einsicht auf.<br />
1.6 Einsprachen<br />
Insgesamt sind gegen die Ortsplanungsrevision während<br />
der ersten öffentlichen Auflage 49 Einsprachen<br />
oder Begehren zum Teil mit mehreren Anträgen eingereicht<br />
worden. Eine Einsprache von Pro Natura betraf<br />
das Skigebiet und wurde erledigt. Die übrigen Einsprecher<br />
wurden vom <strong>Gemeinde</strong>rat zu Einspracheverhandlungen<br />
eingeladen, um eine gütliche Regelung zu finden.<br />
1.7 Auswertung der Resultate aus den Einspracheverhandlungen<br />
Aufgrund der Einspracheverhandlungen wurden folgende<br />
Ergebnisse erzielt:<br />
11 Einsprachen wurden vollständig oder teilweise gutgeheissen<br />
und ansonsten zurückgezogen.<br />
31 Einsprachen wurden zurückgezogen oder betrafen<br />
nicht direkt die Ortsplanung.<br />
5 Einsprachen konnten nicht oder nur teilweise bereinigt<br />
werden. Den Stimmberechtigten wird die Abweisung<br />
beantragt.<br />
1 Hinweis von den „Luzerner Wanderwegen“, dass<br />
einem zeitlich beschränkten Betretungsverbot in<br />
den Wildruhezonen 1 und 2 ausnahmsweise zugestimmt<br />
werden könne, wenn dieser Entscheid keine<br />
präjudizielle Wirkung auf andere Gebiete habe, wurde<br />
entgegengenommen.<br />
Die Änderungen, die sich infolge der vollständigen oder<br />
teilweisen Gutheissung von Einsprachen gegenüber<br />
der ersten öffentlichen Auflage ergeben haben, sind in<br />
die Unterlagen zur zweiten öffentlichen Auflage integriert<br />
worden. Seitdem sind die Inhalte der Planungsunterlagen<br />
unverändert geblieben und werden so zur Abstimmung<br />
gebracht.<br />
1.8 Nicht erledigte Einsprachen<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beantragt den Stimmberechtigten,<br />
folgende nicht erledigte Einsprachen abzuweisen soweit<br />
sie nicht gutgeheissen werden konnten. Den Einsprechern<br />
wurde mitgeteilt, dass den Stimmberechtigten<br />
die Abweisung ihrer Einsprache mit der im Folgenden<br />
aufgeführten Begründung beantragt wird.<br />
<br />
Seite 5
Einsprecher/in PN Begehren/Begründung Begründung zum Antrag auf Abweisung<br />
Bernhard Hofer, alte <strong>Gemeinde</strong>strasse<br />
4, <strong>Flühli</strong><br />
Transitgas AG,<br />
Baumackerstrasse 46, 8050<br />
Zürich<br />
6 Einsprache gegen die Zuweisung<br />
der Parzelle in die Gefahrenzone<br />
B8 (Steinschlag). Die Gefahrenzone<br />
ist in diesem Bereich wegzulassen,<br />
da es zu einem radikalen<br />
Wertverlust des Hauses kommen<br />
würde. Seit 1988 habe es<br />
keinen Steinschlag gegeben.<br />
Weitere Anträge des Einsprechers<br />
wurden gutgeheissen.<br />
66 Auf die Umzonung der Parzelle<br />
66 von einer Wohnzone E1 gemäss<br />
aktuellem BZR in eine<br />
Wohnzone A gemäss neuem<br />
BZR sei zu verzichten.<br />
68 Auf die Umzonung der Parzelle<br />
68 von der Landwirtschaftszone<br />
gemäss aktuellem BZR in eine<br />
Wohnzone A gemäss neuem<br />
BZR sei zu verzichten.<br />
In einem Abstandsbereich von<br />
400 m zur bestehenden Transitgasleitung<br />
sei bei den im Abstandsbereich<br />
gelegenen<br />
Grundstücken auf eine Erhöhung<br />
der Ausnützungsziffern in den<br />
Wohn-, Arbeits- und Mischzonen<br />
zu verzichten. Die Transitgas AG<br />
betreibt in unmittelbarer Nähe<br />
der Parzellen eine Gasleitung<br />
mit einem Betriebsdruck von 75<br />
bar. Sie ist gemäss Betriebsbewilligung<br />
verpflichtet, das Risiko<br />
zu kontrollieren. Das bedeutet,<br />
dass sich der gefährdete Personenkreis<br />
nicht erhöhen darf, um<br />
das Störfallrisiko zu begrenzen.<br />
Die Umzonungen und die Erhöhung<br />
der Ausnützungsziffern<br />
führen aber zur Erhöhung der<br />
Anzahl Personen, die sich regelmässig<br />
im Abstandsbereich von<br />
400 m zur Transitgasleitung aufhalten<br />
werden.<br />
Die Zuweisung zur Gefahrenzone<br />
erfolgte aufgrund der Gefahrenkarte.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> hat den Gefahrenexperten<br />
mit einer neuerlichen Überprüfung<br />
der Gefahrensituation beauftragt.<br />
Die Neubeurteilung ergab keine<br />
Änderung der Gefahrenkarte. Die<br />
Ausweisung der Gefahrenzone mit<br />
den entsprechenden BZR-<br />
Bestimmungen sind polizeiliche<br />
Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung.<br />
Diese muss die <strong>Gemeinde</strong><br />
gewährleisten, um sich keiner<br />
Rechtsverletzung schuldig zu machen.<br />
Die Einschränkungen sind<br />
verhältnismässig (Bewilligungspflicht<br />
für Terrainveränderungen, Berücksichtigung<br />
von Grundsätzen zur<br />
Schadenminderung bei Neu- und<br />
Umbauten).<br />
Antrag des <strong>Gemeinde</strong>rates:<br />
Die Einsprache ist abzuweisen.<br />
Die Umzonung kommt dem höheren<br />
Bedarf an Wohnfläche pro Person<br />
entgegen. Für eine geordnete Überbauung<br />
der Parzelle wurde diese mit<br />
einer Gestaltungsplanpflicht belegt.<br />
Das Gebäude wird schon länger<br />
nicht mehr landwirtschaftlich, sondern<br />
als Ferienhaus genutzt. Für die<br />
Personenbelegung und das damit<br />
verbundene Störfallrisiko macht die<br />
Zonenart keinen Unterschied.<br />
Ziel der Umzonungen und Erhöhung<br />
der Ausnützungsziffern ist keine Bevölkerungszunahme,<br />
sondern die<br />
Erhöhung des Wohnkomforts. Bei<br />
Inkrafttreten des gültigen BZR ging<br />
man von 40 m2 Wohnfläche pro Einwohner<br />
aus, heute von etwa 60 m2. Weiter soll die Abwanderung gestoppt<br />
werden.<br />
Relevant ist nicht die theoretische<br />
Ausnützung, sondern die tatsächliche<br />
Personenzahl, und die lässt sich<br />
in einer rechtskräftigen Bauzone<br />
nicht beschränken.<br />
Als Kompromiss wird die Gasleitung<br />
im Zonenplan neu als Informationselement<br />
eingezeichnet.<br />
Antrag des <strong>Gemeinde</strong>rates:<br />
Die Einsprache ist in sämtlichen<br />
Punkten abzuweisen.<br />
<br />
Seite 6
Schweizer Schneesportschule<br />
Sörenberg<br />
Markus Bieri-Bieri, Rischli-<br />
Camping, Sörenberg<br />
Wildruhezonen<br />
In den Wildruhezonen Typ Wr3,<br />
zum Beispiel Hagleren, sind die<br />
Weggebote klar zu kommunizieren.<br />
Die mitgelieferten Karten<br />
(Zonenpläne) werden als unvollständig<br />
erachtet, da die Wege in<br />
keiner der Wildruhezonen eingezeichnet<br />
sind.<br />
Der übrige Teil der Einsprache<br />
wurde zurückgezogen.<br />
Wildruhezonen<br />
Die Wildruhezone vom Typ Wr1<br />
„Brättere–Chalbertosse“ sei so zu<br />
ändern, dass daraus eine Wildruhezone<br />
Typ Wr2 entsteht und<br />
somit das Betretungsverbot vom<br />
1. Dezember bis 31. März gelten<br />
würde. Es wäre ausreichend, das<br />
Gebiet für Wintersport bis Ende<br />
März zu sperren, so wären Frühlingsskitouren<br />
oder bereits Wanderungen<br />
möglich. Es sei nicht<br />
vorstellbar, dass im April/Mai<br />
Gämsen gestört werden.<br />
Die Einsprache zur Wildruhezone<br />
Strick-Tälle ist mit der Anpassung<br />
der Abgrenzung gutgeheissen.<br />
(Fortsetzung nächste Seite)<br />
Der Eintrag der begehbaren Wege<br />
im Zonenplan ist nicht zweckmässig,<br />
da dessen Änderung aufgrund des<br />
Verfahrens jeweils sehr aufwändig<br />
wäre. Den Einsprechern wurde die<br />
Mitarbeit in der Arbeitsgruppe angeboten.<br />
Die Arbeitsgruppe erarbeitet<br />
Vorschläge zur Festlegung der zulässigen<br />
Wege während der Gültigkeit<br />
des Weggebotes.<br />
Antrag des <strong>Gemeinde</strong>rates:<br />
Die Einsprache ist abzuweisen.<br />
Für die heute bereits rechtskräftige<br />
Ruhezone am Rothorn gilt die Bestimmung,<br />
dass die Ausübung aller<br />
Arten von Wintersport untersagt ist<br />
(Art. 51 BZR). Der öffentlich aufgelegene<br />
neue Artikel 45 (Wildruhezone<br />
Wr) wurde insofern abgeändert, dass<br />
ein Betretungsverbot mit einer abschliessenden<br />
Frist festgelegt wurde.<br />
Damit wird allfälligen Diskussionen<br />
um den Begriff «Wintersport» vorgebeugt.<br />
In der Wildruhezone Wr1 besteht<br />
ein Betretungsverbot in der Zeit<br />
vom 01. Dezember bis 31. Mai. Die<br />
Festlegung bis Ende Mai wurde insbesondere<br />
aus wildbiologischen<br />
Gründen primär zum Schutz des<br />
Alpenschneehuhns vorgenommen.<br />
Das Alpenschneehuhn zählt zu den<br />
bedrohten Tierarten. Es bevorzugt<br />
zur Nahrungssuche schneefreie Flächen<br />
(z. B. windexponierte Grate).<br />
Schneehöhlen werden im Pulverschnee<br />
angelegt, meist in windgeschützten<br />
Nordlagen. Der Schutz<br />
solcher Tierarten wie auch die Artenvielfalt<br />
und der Schutz der Lebensräume<br />
der anderen einheimischen<br />
Tierarten gehören zu den Aufgaben<br />
einer ausgeglichenen Raumplanung.<br />
Aufgrund der eidgenössischen Gesetzgebung<br />
sind die Kantone verpflichtet,<br />
für einen ausreichenden<br />
Schutz der wildlebenden Säugetiere<br />
und Vögel vor Störung zu sorgen.<br />
<br />
Seite 7
Hans Grüter, Rothornstrasse<br />
47, Sörenberg<br />
Wildruhezonen<br />
Anträge des <strong>Gemeinde</strong>rates (Zusammenfassung)<br />
Die Einsprache vom 05. April<br />
2011 enthält zahlreiche Fragen,<br />
die vom <strong>Gemeinde</strong>rat mit Schreiben<br />
vom 24. Februar 2012 beantwortet<br />
wurden. In einer darauf<br />
folgenden Erklärung vom<br />
28. Februar 2012 verlangt der<br />
Einsprecher, dass der zeitliche<br />
Beginn der Wildruhezonen mit<br />
jener der Bewegungsjagd (sog.<br />
laute Jagd mit Jagdhunden) abgestimmt<br />
wird, d.h. Weggebote<br />
und Betretungsverbote beginnen<br />
erst ab 16. Dezember.<br />
Die kantonale Vorprüfung ergab keine schwerwiegenden<br />
Kritikpunkte. Die beantragten Änderungen konnten<br />
weit gehend berücksichtigt werden. Mit der Vorlage<br />
verfügt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Flühli</strong> wieder über eine zeitgemässe<br />
Nutzungsordnung, die dem aktuellen Stand des<br />
kantonalen Rechts entspricht und der <strong>Gemeinde</strong> den<br />
nötigen Spielraum für ihre Entwicklung gibt.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat stellt der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
deshalb folgende Anträge:<br />
Die Einsprache von Bernhard Hofer, alte <strong>Gemeinde</strong>strasse<br />
4, <strong>Flühli</strong>, betreffend Aufhebung der Gefahrenzone<br />
ist abzuweisen.<br />
Die Einsprache der Transitgas AG betreffend die<br />
Umzonungen und die Erhöhung der Ausnützungsziffern<br />
ist abzuweisen.<br />
Die Einsprache der Schweizer Schneesportschule<br />
Sörenberg zu den Wildruhezonen ist abzuweisen.<br />
Die Einsprache von Markus Bieri-Bieri, Rischli-<br />
Camping, Sörenberg, zu den Wildruhezonen ist<br />
Die Wildruhezonen Typ Wr3,<br />
„besonders Hagleren wie alle<br />
möglichen Skitourengipfel“ sind<br />
im Plan so aufzuzeigen, welche<br />
Wege und Routen begehbar sind<br />
(als Routen markiert werden). Es<br />
ist aus dem Zonenplan Landschaft<br />
nicht ersichtlich, auf welchen<br />
Wegen und Routen die<br />
einzelnen Gipfel überhaupt noch<br />
zu erreichen sind. Daher müssen<br />
die Weg- und Routenvorschläge,<br />
die markiert werden sollen, vorgängig<br />
auf den Plänen aufgezeigt<br />
werden.<br />
Der Eintrag der begehbaren Wege<br />
im Zonenplan ist nicht zweckmässig,<br />
da dessen Änderung aufgrund des<br />
Verfahrens jeweils sehr aufwändig<br />
wäre. Der Einsprecher ist Mitglied<br />
der Arbeitsgruppe. Die Arbeitsgruppe<br />
erarbeitet Vorschläge zur Festlegung<br />
der zulässigen Wege während<br />
der Gültigkeit des Weggebotes.<br />
Antrag des <strong>Gemeinde</strong>rates:<br />
Die Einsprache ist in sämtlichen<br />
Punkten abzuweisen soweit sie nicht<br />
gutgeheissen wurde.<br />
Die Wildruhezonen wurden aufgrund<br />
von wissenschaftlichen Studien und<br />
Kriterien von der kantonalen Dienststelle<br />
festgelegt, sowohl was die Perimeter<br />
als auch was die Zeiten der<br />
Weggebote und Betretungsverbote<br />
angeht. Diese werden auf kommunaler<br />
Ebene umgesetzt. Die Dauer der<br />
Jagdsaison wird in der kantonalen<br />
Jagdverordnung festgelegt. Aus<br />
weidmännischen Gründen wird bei<br />
hohen Schneelagen nicht gejagt. In<br />
den Wildruhezonen ist die land- und<br />
forstwirtschaftliche Bewirtschaftung<br />
ausserdem ganzjährig uneingeschränkt<br />
gewährleistet.<br />
Antrag des <strong>Gemeinde</strong>rates:<br />
Die Einsprache ist abzuweisen.<br />
abzuweisen soweit sie nicht gutgeheissen wurde.<br />
Die Einsprache von Hans Grüter, Rothornstrasse<br />
47, Sörenberg, zu den Wildruhezonen ist abzuweisen.<br />
Der Zonenplan <strong>Flühli</strong> Dorf ist zu genehmigen bei<br />
gleichzeitiger Aufhebung des Zonenplans Hüttlenen<br />
vom 2. März 1998.<br />
Der Zonenplan Chrutacher ist zu genehmigen.<br />
Der Zonenplan Hohwald-Churzenhütten ist zu genehmigen<br />
bei gleichzeitiger Aufhebung des Zonenplans<br />
Bunihus vom 22. Dezember 1989.<br />
Der Zonenplan Südelhöchi-Rischli ist zu genehmigen.<br />
Der Änderungsplan Sörenberg ist zu genehmigen.<br />
Der Änderungsplan Landschaft Teil Nord ist zu genehmigen<br />
bei gleichzeitiger Aufhebung der Zonenpläne<br />
Deponie Bölimätteli und Hirsegg vom 31. Mai<br />
1999.<br />
Der Änderungsplan Zonenplan Landschaft Teil Süd<br />
und Zonenplan Skigebiet ist zu genehmigen.<br />
Das Bau- und Zonenreglement ist zu genehmigen.<br />
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