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Botschaft - Gemeinde Flühli

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Einwohnergemeinde <strong>Flühli</strong><br />

Einladung zur<br />

G e m e i n d e v e r s a m m l u n g v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 2<br />

Am Montag, 20. August 2012, 20.00 Uhr, findet im Saal des Hotels Kurhaus, <strong>Flühli</strong>, die <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

der Einwohnergemeinde <strong>Flühli</strong> zur Behandlung folgender Traktanden statt:<br />

1. Ortsplanungsrevision 2011/12<br />

1.1 Orientierung zur Ortsplanungsrevision 2011/12 durch den <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

1.2 Beschlussfassung über die nicht gütlich erledigten Einsprachen<br />

1.3 Beschlussfassung über die Zonenpläne<br />

<strong>Flühli</strong>-Dorf 1 : 2‘000<br />

Chrutacher 1 : 2‘000<br />

Hohwald - Churzenhütten 1 : 2‘000<br />

Südelhöchi - Rischli 1 : 2‘000<br />

Änderungsplan Sörenberg 1 : 1‘000 (Umzonung Ober-Sörenberg)<br />

Änderungsplan Landschaft Teil Nord 1 : 10‘000 (u. a. Wildruhezonen)<br />

Änderungsplan Landschaft Teil Süd und Skigebiet 1 : 10‘000 (u. a. Wildruhezonen)<br />

1.4 Beschlussfassung Bau– und Zonenreglement<br />

2. Verabschiedung <strong>Gemeinde</strong>präsident Guido Bucher<br />

<strong>Gemeinde</strong>präsident Guido Bucher wird seine letzte <strong>Gemeinde</strong>versammlung als Präsident leiten. Er<br />

tritt nach 25 Jahren als Mitglied des <strong>Gemeinde</strong>rates, davon acht Jahre als dessen Präsident, zurück.<br />

An der Versammlung würdigt der <strong>Gemeinde</strong>rat seine Verdienste. Im Anschluss an die <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

wird ein Apéro serviert.<br />

<br />

Aktenauflage<br />

Die Versammlungsunterlagen inklusive der Akten zu den nicht erledigten Einsprachen liegen bei der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

während den Öffnungszeiten zur Einsichtnahme auf. Diese <strong>Botschaft</strong> sowie die Zonenpläne und das<br />

Bau- und Zonenreglement können auch auf der Homepage der <strong>Gemeinde</strong> (www.fluehli.ch) eingesehen werden.<br />

Verbindlich sind jedoch nur die bei der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Flühli</strong> aufliegenden Originalpläne. Bestandteil der<br />

Aktenauflage sind auch die <strong>Botschaft</strong>en des <strong>Gemeinde</strong>rates zur Ortsplanungsrevision 2011/12, erste Auflage<br />

04.04. bis 03.05.2011 und zweite Auflage 14.05. bis 12.06.2012.<br />

<br />

Stimmberechtigung<br />

Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer ab erfülltem 18. Altersjahr, welche spätestens am<br />

5. Tag vor der <strong>Gemeinde</strong>versammlung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Flühli</strong> ihren Wohnsitz gesetzlich geregelt haben und<br />

nicht nach Art. 369 ZGB entmündigt sind.<br />

<strong>Flühli</strong>, 6. Juli 2012 DER GEMEINDERAT<br />

<br />

Tr a k t an d en


Vo r w o r t<br />

O r t s -<br />

p l a n u n g<br />

<br />

Vorwort des <strong>Gemeinde</strong>präsidenten<br />

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger<br />

Meine letzte <strong>Gemeinde</strong>versammlung als <strong>Gemeinde</strong>präsident steht bevor. Sie ist vollumfänglich der Ortsplanung<br />

gewidmet. Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat daran intensiv gearbeitet und den Kontakt mit Privatpersonen, Gruppen und Organisationen<br />

gesucht. Nach zwei öffentlichen Auflagen und vielen Verhandlungen sind wir der Meinung, dass wir<br />

Ihnen breit abgestützte Vorschläge mit den entsprechenden Anträgen unterbreiten. Sie haben aber das letzte<br />

Wort. Ich freue mich, wenn ich Sie an der <strong>Gemeinde</strong>versammlung begrüssen darf. Gleichzeitig danke ich Ihnen<br />

jetzt schon für das mir in den letzten 25 Jahren entgegengebrachte Vertrauen. Es war für mich eine intensive,<br />

lehrreiche und schöne Zeit.<br />

1 Revision Ortsplanung <strong>Gemeinde</strong> <strong>Flühli</strong><br />

1.1 Ausgangslage<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat in den letzten drei Jahren die Instrumente<br />

der Ortsplanung <strong>Flühli</strong>-Sörenberg komplett<br />

überarbeitet. Die Zonenpläne (ZP) sind in das Datenmodell<br />

des Kantons überführt worden. Neueinzonungen<br />

sind nicht vorgesehen, da noch ausreichende Reserven<br />

auf dem <strong>Gemeinde</strong>gebiet vorhanden sind. An einigen<br />

Stellen wurden die Bauzonen aber arrondiert und deren<br />

Grenzen bereinigt. Da sich in den letzten zwei Jahrzehnten<br />

seit dem Erlass des Bau- und Zonenreglements<br />

(BZR) viele Grundbedingungen wie auch übergeordnetes<br />

Recht geändert haben, wurden die Zonenvorschriften<br />

auf den neusten Stand gebracht und den<br />

aktuellen Bedürfnissen angepasst. Insgesamt ergibt<br />

sich somit eine sehr weit gehende Revision der Nutzungsplanung.<br />

1.2 Ziele<br />

Mit den überarbeiteten Instrumenten der Nutzungsplanung<br />

wird die Grundlage dafür gelegt, dass sich die<br />

<strong>Gemeinde</strong> geordnet weiterentwickeln und verdichten<br />

kann. Sie will der ansässigen Wohnbevölkerung einen<br />

attraktiven Wohnstandort bieten. Gleichzeitig soll das<br />

touristische Angebot weiter ausgebaut und differenziert<br />

werden, sodass <strong>Flühli</strong>-Sörenberg seiner Bedeutung als<br />

kantonalem Tourismuszentrum auch in Zukunft gerecht<br />

werden kann.<br />

Für die nächsten Jahre werden eine geordnete Überbauung<br />

der grösseren noch unüberbauten Parzellen<br />

sowie die innere Verdichtung des überbauten <strong>Gemeinde</strong>gebietes<br />

angestrebt. Dafür wurden die Ausnützungs-<br />

Guido Bucher<br />

<br />

ziffern in den Bauzonen erhöht. Ziel ist eine moderate<br />

Bevölkerungszunahme unter Bewahrung einer ausgewogenen<br />

Altersstruktur.<br />

1.3 Erläuterungen zum Bau- und Zonenreglement<br />

Das Bau- und Zonenreglement (BZR) wird an übergeordnetes<br />

Recht angepasst, vor allem an das kantonale<br />

Planungs- und Baugesetz (PBG). Einige Zonen werden<br />

umbenannt, es werden neue Zonenarten eingeführt und<br />

die Struktur wurde überarbeitet.<br />

Statt über Geschosszahlen wird die maximale Gebäudehöhe<br />

neu über die massgebliche Höhe in Metern<br />

über Meer definiert. Diese darf von keiner Fassade, mit<br />

Ausnahme der Giebeldreiecke, überschritten werden.<br />

Weiter wird der höchste Punkt des Daches festgelegt.<br />

Für die Anwendung der Regelung in Spezialfällen, wie<br />

bei Attikageschossen und bei Bauten in Hanglagen, gibt<br />

es genaue Vorschriften, die durch Skizzen im Anhang<br />

des BZR ergänzt werden. Die Ausnützungsziffern werden<br />

generell angehoben, die verdichtete Bauweise in<br />

besonders bezeichneten Gebieten wird gestrichen.<br />

Die relativ strengen Dachvorschriften werden gelockert.<br />

Bei Schrägdächern werden künftig weder die Neigung<br />

noch die zulässige Abweichung des Firstes aus der<br />

Gebäudeachse vorgeschrieben. Dafür wird ein allgemeiner<br />

Artikel zur notwendigen Einordnung in die Umgebung<br />

aufgenommen, und dem <strong>Gemeinde</strong>rat wird die<br />

Kompetenz eingeräumt, mit der Baubewilligung gegebenenfalls<br />

Auflagen zur Dachgestaltung zu verknüpfen.<br />

Das Flachdachverbot wird auf Hauptbauten in der Dorfzone<br />

<strong>Flühli</strong> beschränkt.<br />

<br />

Seite 2


Die Bestimmungen zum Schutz von Naturobjekten werden<br />

erweitert, jene zur Naturschutzzone ergänzt. Da es<br />

neu eine Naturschutzzone Aue gibt, wird die bestehende<br />

allgemeine Naturschutzzone durch den Zusatz<br />

“Trocken- und Feuchtgebiete” erweitert.<br />

Es gibt erweiterte Bestimmungen zu drei Typen von<br />

Wildruhezonen: Diese bezeichnen je nachdem ein Betretungsverbot<br />

oder ein Weggebot im Winter.<br />

Die Inventare der Kulturobjekte und archäologischen<br />

Fundstellen gehen in kantonale Zuständigkeit über. Ein<br />

Artikel weist auf den Übergang hin. Das kommunale<br />

Inventar (Anhang 3 des rechtsgültigen BZR) wird aufgehoben.<br />

Am 11. März 2012 wurde die Eidgenössische Volksinitiative<br />

„Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen“<br />

angenommen. Im Art. 75a der Bundesverfassung soll<br />

der Anteil von Zweitwohnungen einer <strong>Gemeinde</strong> auf<br />

höchstens zwanzig Prozent beschränkt werden. Da der<br />

Zweitwohnungsanteil in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Flühli</strong> bereits<br />

weit höher liegt, wird sowohl die rechtsgültige als auch<br />

die geplante Regelung zur Beschränkung des Zweitwohnungsbaus<br />

(separates Reglement Anhang BZR)<br />

hinfällig. Sobald entsprechende Vorgaben vom Bund<br />

rechtskräftig werden, wird das BZR gegebenenfalls<br />

ergänzt.<br />

1.4 Erläuterungen zu den Zonenplänen<br />

Aufgrund der neuen Zonenbezeichnungen werden in<br />

allen Zonenplänen die Legenden angepasst.<br />

Zonenplan <strong>Flühli</strong>-Dorf<br />

Der aus dem Jahr 1989 stammende Zonenplan wurde<br />

digitalisiert und ins kantonale Datenmodell überführt.<br />

Der Teilzonenplan Hüttlenen vom 2. März 1998 wird<br />

aufgehoben und in den Zonenplan <strong>Flühli</strong>-Dorf integriert.<br />

Für das Dorfgebiet <strong>Flühli</strong> wurden basierend auf der<br />

Gefahrenkarte von 2006 die Gefahrenzonen ausgeschieden.<br />

Wo notwendig, hat man die statischen Waldränder<br />

feststellen lassen. Das Auengebiet von nationaler<br />

Bedeutung wurde auf Weisung der kantonalen<br />

Dienststelle als Naturschutzzone Aue ausgewiesen.<br />

Zwischen der Waldemme und der Bauzone wurden<br />

dort, wo kein Wald vorhanden ist, Grünzonen zur Gewässerfreihaltung<br />

ausgewiesen. Die geltenden Gestaltungspläne<br />

wurden eingetragen.<br />

Zonenplan Chrutacher<br />

Es wurde ein neuer Zonenplan zur Sicherung des<br />

Standortes des Transportunternehmens erstellt. Die<br />

Abwasserreinigungsanlage (ARA) wird in die Zone für<br />

öffentliche Zwecke eingezont, die Wohngebäude und<br />

das Transportunternehmen in die Mischzone.<br />

Zonenplan Hohwald-Churzenhütten<br />

Der aus dem Jahr 1994 stammende Zonenplan Hohwald-Churzenhütten<br />

wird neu erlassen und auf den<br />

Geltungsbereich des Zonenplans Bunihus vom 22. Dezember<br />

1989 ausgedehnt, welcher gleichzeitig aufgehoben<br />

wird. Wichtige Gründe für den Neuerlass sind<br />

die neuen Datengrundlagen der amtlichen Vermessung<br />

(AV) sowie die exakte Überführung der Gebiete, die<br />

unter die kantonale Moorschutzverordnung (SRL Nr.<br />

712c vom 02.11.1999) fallen, welche damals noch nicht<br />

in Kraft war. Das Gebiet des Golfplatzes wird im südlichen<br />

Bereich leicht reduziert. Die angrenzenden Wohnhäuser<br />

werden eingezont.<br />

Die ehemalige Abbauzone im Bunihus gehört gemäss<br />

PBG zu den Bauzonen. Sie dient der Ablagerung von<br />

unverschmutztem natürlichem Geschiebematerial und<br />

der Aufbereitung von Steinen und Kies aus den umliegenden<br />

Gewässern. Ihr Perimeter wird etwas erweitert<br />

und sie wird umbenannt in Sonderbauzone Kiesaufbereitung.<br />

Zonenplan Südelhöchi-Rischli<br />

Aufgrund der im Oktober 2009 neu erarbeiteten Gefahrenkarte,<br />

die zu einer leicht veränderten Einschätzung<br />

der Gefahrensituation führt, wird der aus dem Jahr<br />

1996 stammende Zonenplan neu erlassen. Die geotechnische<br />

Nachweispflicht mit den zugehörigen Bestimmungen<br />

im BZR fällt weg. Grundeigentümer, die<br />

ausserhalb der eigentlichen Gefahrenzone lagen, wurden<br />

dadurch verpflichtet, mit dem Baugesuch ein Gutachten<br />

bezüglich Bauweise zur Reduktion der Rutschgefährdung<br />

einzureichen. Nun werden die Gefahrenzonen<br />

nach Intensität der Gefahren grundeigentümerverbindlich<br />

festgelegt.<br />

Die Rutschgefährdung wird von den Gefahrenexperten<br />

zum Teil als geringer eingestuft. 1996 waren alle bestehenden<br />

Gebäude östlich der alten Kantonsstrasse der<br />

Grünzone zugewiesen worden, da sie in der Gefahrenzone<br />

A3 und damit in durch Rutschung stark gefährdetem<br />

Gebiet lagen. Inzwischen wurde für jene<br />

überbauten Parzellen(teile), die in einer Zone hoher<br />

Gefährdung liegen, für den Ortsteil Sörenberg die Erhaltungszone<br />

entwickelt, die anstelle der Grünzone nun<br />

auch hier ausgeschieden wird.<br />

Zonenplan Sörenberg<br />

Der Zonenplan Sörenberg lag im Zusammenhang mit<br />

der Revision des Zonenplans Skigebiet als Änderungsplan<br />

öffentlich auf. Diese Änderungen wurden mittlerweile<br />

genehmigt. Weiter ändern nur die Zonenbezeichnungen<br />

in der Legende entsprechend den Änderungen<br />

<br />

Seite 3


im BZR.<br />

In der Zwischenzeit wurde folgender Landverkauf getätigt,<br />

der eine kleine Umzonung erfordert: Die <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Flühli</strong>-Sörenberg war Eigentümerin der Parzelle Nr.<br />

2579 im Gebiet Obersörenberg. Das Grundstück umfasst<br />

eine Fläche von 1‘871 m 2, wovon 690.85 m 2 in<br />

der Zone für öffentliche Zwecke liegen, die übrigen<br />

1‘180.15 m 2 in der Wohnzone W2/C (gemäss neuem<br />

Bau- und Zonenreglement in der Wohnzone A). Für die<br />

<strong>Gemeinde</strong> besteht dort kein Bedarf an öffentlichen<br />

Bauten. Die Familie Schnider-Breu aus Sörenberg hat<br />

die gesamte Parzelle gekauft, um für die eigenen Bedürfnisse<br />

ein Wohnhaus zu realisieren sowie Räumlichkeiten<br />

zur Lagerung von Einrichtungen ihres Gastronomiebetriebes<br />

im Zentrum von Sörenberg. Später wird<br />

möglicherweise ein zweites Wohnhaus erstellt. Dazu<br />

wird die Fläche aus der öffentlichen Zone in die Wohnzone<br />

A umgezont.<br />

Zonenplan Landschaft und Skigebiet<br />

Für den Zonenplan Landschaft wird ein Änderungsplan<br />

erstellt (wegen der Grösse in zwei Teilen: Nord und<br />

Süd). Die Perimeter der übrigen Zonenpläne über das<br />

Siedlungsgebiet wurden zum Teil verändert, die neuen<br />

Geltungsbereiche sind dargestellt. Die Abbruch-<br />

Deponiezonen Bölimätteli<br />

und Hirsegg werden aufgehoben,<br />

die Geltungsbereiche<br />

der Teilzonenpläne<br />

wieder in den Landschaftsplan<br />

integriert.<br />

Die Sport- und Erholungszone<br />

wird in einem schmalen<br />

Korridor zwischen den<br />

bestehenden Wildruhezonen<br />

bis zur Bergstation<br />

Rothornbahn verlängert,<br />

obwohl hier keine offizielle<br />

Skipiste verläuft. Der Hang wird jedoch von Tourenfahrern<br />

zur Abfahrt genutzt. Die Aue von nationaler Bedeutung<br />

wird auf Weisung der kantonalen Dienststelle als<br />

Naturschutzzone ausgewiesen. Zwei wertvolle Trockenwiesen<br />

werden ebenfalls der Naturschutzzone<br />

zugewiesen.<br />

Neben den zwei bestehenden Wildruhezonen, ehemals<br />

Ruhezonen, werden zahlreiche weitere ausgeschieden.<br />

Es gibt neu drei Typen von Wildruhezonen: In der Wildruhezone<br />

1 gilt vom 1. Dezember bis 31. Mai ein Betretungsverbot.<br />

Das betrifft die beiden rechtsgültigen Ruhezonen<br />

am Rothorn. In der Wildruhezone 2 gilt dies<br />

vom 1. Dezember bis 31. März, und in der Wildruhezo-<br />

ne 3 gilt vom 1. Dezember bis 31. März ein Weggebot.<br />

Die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist<br />

ganzjährig gewährleistet.<br />

Trotz des umfangreichen Mitwirkungsprozesses zur<br />

Ausweisung der Wildruhezonen gingen zahlreiche Einsprachen<br />

zum Thema ein. Dabei ging es vor allem um<br />

die Abgrenzung der Wildruhezone Strick-Tälle und um<br />

das Betretungsverbot im Winter, das gebietsweise in<br />

ein Weggebot umgewandelt werden sollte. Die <strong>Gemeinde</strong><br />

hat die jeweiligen Interessensgruppen und die<br />

Einsprecher zu mehreren Gesprächen eingeladen, an<br />

denen ein neuer Kompromiss erarbeitet wurde, der in<br />

der <strong>Botschaft</strong> zur zweiten öffentlichen Auflage ausführlich<br />

erläutert und nun in die Abstimmungsvorlagen integriert<br />

wurde.<br />

Weiter kam von verschiedenen Einsprechern die Forderung,<br />

dass in den Wildruhezonen mit Weggebot<br />

(Wr 3) die begehbaren Wege, Routen und Pisten bereits<br />

vorab im Zonenplan markiert werden. Gemäss Art.<br />

45 Abs. 7 BZR sorgen „die <strong>Gemeinde</strong>, die Jagdgesellschaften<br />

und die Betreiber der touristischen Anlagen in<br />

Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und<br />

Wald (lawa) für eine geeignete Markierung im Gelände<br />

und für die Orientierung der Benützer der Sportanlagen“.<br />

Der Eintrag im<br />

Arbeitsgruppe Wildruhezone<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat Lipp Hans / Küng Guido<br />

Abteilung Natur, Jagd und Fischerei Stirnimann Thomas, Sursee<br />

Schmid Daniel, Sursee<br />

Jagdgesellschaft Schrattenfluh Schmid-Distel Bruno, <strong>Flühli</strong><br />

Jagdgesellschaft Schwarzenegg Schaller Moritz, Sörenberg<br />

Jagdgesellschaft Hagleren Wicki Hans, Luzern<br />

Jagdgesellschaft Schwändelifluh Emmenegger Peter, <strong>Flühli</strong><br />

Jagdgesellschaft Beichlen Fuchs Ruedi, <strong>Flühli</strong><br />

SAC Entlebuch Hofstetter Yvonne, Rengg<br />

Schweizer Schneesportschule Sörenberg Vogel Martin, Sörenberg<br />

Schneeschuhtouren Schnider Pius, <strong>Flühli</strong><br />

Tourengänger Bieri-Bieri Markus, Sörenberg<br />

Interessengemeinschaft Natur und Sport Thalmann Mathias, <strong>Flühli</strong><br />

Sörenberg <strong>Flühli</strong> Tourismus Felder Beat, Sörenberg<br />

Bergbahnen Sörenberg AG Lustenberger Karl, Sörenberg<br />

Zonenplan ist nicht<br />

zweckmässig, da dessen<br />

Änderung aufgrund<br />

des Verfahrens<br />

bei Aufnahme neuer<br />

oder Löschung bestehender<br />

Wege jeweils<br />

sehr aufwändig wäre.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat<br />

eine Arbeitsgruppe<br />

(siehe Kasten) bestellt,<br />

welche entsprechende<br />

Vorschläge<br />

zur Festlegung der zulässigen Wege erarbeitet. Aufgrund<br />

der mit dem Zonenplan Skigebiet bereits genehmigten<br />

Sport- und Erholungszone im Bereich Ober<br />

Habchegg für einen Skiweg als zukünftige Verbindung<br />

zwischen den Skigebieten Sörenberg und Rothorn wird<br />

die bestehende Wildruhezone zwei verschiedenen Typen<br />

zugewiesen: Oberhalb des Skiwegs gilt ein Betretungsverbot<br />

vom 1. Dezember bis 31. Mai (Typ Wr1),<br />

im Bereich des Skiwegs und darunter gilt ein Weggebot<br />

vom 1. Dezember bis 31. März (Typ Wr3).<br />

Für eine bessere Übersicht werden alle Wildruhezonen<br />

in zwei Plänen zusammengefasst. Im Änderungsplan<br />

<br />

Seite 4


Zonenplan Landschaft Nord sind alle Wildruhezonen im<br />

nördlichen <strong>Gemeinde</strong>gebiet ausgewiesen; im Änderungsplan<br />

Zonenplan Landschaft Süd und Zonenplan<br />

Skigebiet sind alle Wildruhezonen im südlichen <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />

dargestellt. Nach Erlass durch die Stimmberechtigten<br />

und Genehmigung durch den Regierungsrat<br />

werden die Wildruhezonen mit den übrigen Änderungsinhalten<br />

in die Zonenpläne Landschaft und Skigebiet<br />

integriert.<br />

1.5 Auflageverfahren<br />

Vom 4. April bis 3. Mai 2011 lagen die Zonenpläne, das<br />

neue Bau- und Zonenreglement, das Zweitwohnungsreglement,<br />

die Waldfeststellungspläne sowie die Baugesuche<br />

für den Ausbau der Beschneiungsanlagen der<br />

Bergbahnen Sörenberg AG und die Deponie Habchegg<br />

öffentlich auf. Während dieser Frist gingen zahlreiche<br />

Einsprachen mit zum Teil mehreren Anträgen gegen die<br />

Ortsplanungsrevision ein. Weitere Einsprachen wurden<br />

gegen die Waldfeststellungspläne erhoben, die in einem<br />

separaten Verfahren von der kantonalen Dienststelle<br />

Landwirtschaft und Wald (lawa) behandelt wurden.<br />

Die Waldfeststellungspläne wurden am 10. Mai<br />

2012 genehmigt, die statischen Waldränder werden in<br />

den Zonenplänen als Information dargestellt. Da es<br />

gegen den Zonenplan Skigebiet nur eine einzige Einsprache<br />

der Pro Natura gab, welche erledigt werden<br />

konnte, wurde dieser zusammen mit den Änderungsplänen<br />

Sörenberg und Rischli/Sörenberg in der Zwischenzeit<br />

von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung am 4. Juli<br />

2011 beschlossen. Am 15. November 2011 folgte die<br />

Genehmigung durch den Regierungsrat.<br />

Die Einsprachen zu den übrigen Unterlagen zur<br />

Ortsplanungsrevision wurden im Laufe des Jahres 2011<br />

behandelt. Gemäss § 62 Abs. 2 des kantonalen Planungs-<br />

und Baugesetzes (PBG) ist das Einspracheverfahren<br />

für betroffene Dritte zu wiederholen,<br />

wenn die gütliche Erledigung der Einsprachen wesentliche<br />

Änderungen zur Folge hat. Da sich aus der Erledigung<br />

der Einsprachen einige Änderungen gegenüber<br />

der ersten öffentlichen Auflage ergaben, hat sich der<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat entschlossen, diese Änderungen gesamthaft<br />

erneut aufzulegen. Die zweite öffentliche Auflage<br />

fand vom 14. Mai bis 12. Juni 2012 statt. Es gingen<br />

keine Einsprachen ein.<br />

Die <strong>Botschaft</strong>en zu den beiden öffentlichen Auflagen<br />

dienen als verbindliche Beratungsgrundlage für die<br />

<strong>Gemeinde</strong>versammlung. Die <strong>Botschaft</strong>en liegen bei den<br />

<strong>Gemeinde</strong>versammlungsakten zur Einsicht auf.<br />

1.6 Einsprachen<br />

Insgesamt sind gegen die Ortsplanungsrevision während<br />

der ersten öffentlichen Auflage 49 Einsprachen<br />

oder Begehren zum Teil mit mehreren Anträgen eingereicht<br />

worden. Eine Einsprache von Pro Natura betraf<br />

das Skigebiet und wurde erledigt. Die übrigen Einsprecher<br />

wurden vom <strong>Gemeinde</strong>rat zu Einspracheverhandlungen<br />

eingeladen, um eine gütliche Regelung zu finden.<br />

1.7 Auswertung der Resultate aus den Einspracheverhandlungen<br />

Aufgrund der Einspracheverhandlungen wurden folgende<br />

Ergebnisse erzielt:<br />

11 Einsprachen wurden vollständig oder teilweise gutgeheissen<br />

und ansonsten zurückgezogen.<br />

31 Einsprachen wurden zurückgezogen oder betrafen<br />

nicht direkt die Ortsplanung.<br />

5 Einsprachen konnten nicht oder nur teilweise bereinigt<br />

werden. Den Stimmberechtigten wird die Abweisung<br />

beantragt.<br />

1 Hinweis von den „Luzerner Wanderwegen“, dass<br />

einem zeitlich beschränkten Betretungsverbot in<br />

den Wildruhezonen 1 und 2 ausnahmsweise zugestimmt<br />

werden könne, wenn dieser Entscheid keine<br />

präjudizielle Wirkung auf andere Gebiete habe, wurde<br />

entgegengenommen.<br />

Die Änderungen, die sich infolge der vollständigen oder<br />

teilweisen Gutheissung von Einsprachen gegenüber<br />

der ersten öffentlichen Auflage ergeben haben, sind in<br />

die Unterlagen zur zweiten öffentlichen Auflage integriert<br />

worden. Seitdem sind die Inhalte der Planungsunterlagen<br />

unverändert geblieben und werden so zur Abstimmung<br />

gebracht.<br />

1.8 Nicht erledigte Einsprachen<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beantragt den Stimmberechtigten,<br />

folgende nicht erledigte Einsprachen abzuweisen soweit<br />

sie nicht gutgeheissen werden konnten. Den Einsprechern<br />

wurde mitgeteilt, dass den Stimmberechtigten<br />

die Abweisung ihrer Einsprache mit der im Folgenden<br />

aufgeführten Begründung beantragt wird.<br />

<br />

Seite 5


Einsprecher/in PN Begehren/Begründung Begründung zum Antrag auf Abweisung<br />

Bernhard Hofer, alte <strong>Gemeinde</strong>strasse<br />

4, <strong>Flühli</strong><br />

Transitgas AG,<br />

Baumackerstrasse 46, 8050<br />

Zürich<br />

6 Einsprache gegen die Zuweisung<br />

der Parzelle in die Gefahrenzone<br />

B8 (Steinschlag). Die Gefahrenzone<br />

ist in diesem Bereich wegzulassen,<br />

da es zu einem radikalen<br />

Wertverlust des Hauses kommen<br />

würde. Seit 1988 habe es<br />

keinen Steinschlag gegeben.<br />

Weitere Anträge des Einsprechers<br />

wurden gutgeheissen.<br />

66 Auf die Umzonung der Parzelle<br />

66 von einer Wohnzone E1 gemäss<br />

aktuellem BZR in eine<br />

Wohnzone A gemäss neuem<br />

BZR sei zu verzichten.<br />

68 Auf die Umzonung der Parzelle<br />

68 von der Landwirtschaftszone<br />

gemäss aktuellem BZR in eine<br />

Wohnzone A gemäss neuem<br />

BZR sei zu verzichten.<br />

In einem Abstandsbereich von<br />

400 m zur bestehenden Transitgasleitung<br />

sei bei den im Abstandsbereich<br />

gelegenen<br />

Grundstücken auf eine Erhöhung<br />

der Ausnützungsziffern in den<br />

Wohn-, Arbeits- und Mischzonen<br />

zu verzichten. Die Transitgas AG<br />

betreibt in unmittelbarer Nähe<br />

der Parzellen eine Gasleitung<br />

mit einem Betriebsdruck von 75<br />

bar. Sie ist gemäss Betriebsbewilligung<br />

verpflichtet, das Risiko<br />

zu kontrollieren. Das bedeutet,<br />

dass sich der gefährdete Personenkreis<br />

nicht erhöhen darf, um<br />

das Störfallrisiko zu begrenzen.<br />

Die Umzonungen und die Erhöhung<br />

der Ausnützungsziffern<br />

führen aber zur Erhöhung der<br />

Anzahl Personen, die sich regelmässig<br />

im Abstandsbereich von<br />

400 m zur Transitgasleitung aufhalten<br />

werden.<br />

Die Zuweisung zur Gefahrenzone<br />

erfolgte aufgrund der Gefahrenkarte.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> hat den Gefahrenexperten<br />

mit einer neuerlichen Überprüfung<br />

der Gefahrensituation beauftragt.<br />

Die Neubeurteilung ergab keine<br />

Änderung der Gefahrenkarte. Die<br />

Ausweisung der Gefahrenzone mit<br />

den entsprechenden BZR-<br />

Bestimmungen sind polizeiliche<br />

Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung.<br />

Diese muss die <strong>Gemeinde</strong><br />

gewährleisten, um sich keiner<br />

Rechtsverletzung schuldig zu machen.<br />

Die Einschränkungen sind<br />

verhältnismässig (Bewilligungspflicht<br />

für Terrainveränderungen, Berücksichtigung<br />

von Grundsätzen zur<br />

Schadenminderung bei Neu- und<br />

Umbauten).<br />

Antrag des <strong>Gemeinde</strong>rates:<br />

Die Einsprache ist abzuweisen.<br />

Die Umzonung kommt dem höheren<br />

Bedarf an Wohnfläche pro Person<br />

entgegen. Für eine geordnete Überbauung<br />

der Parzelle wurde diese mit<br />

einer Gestaltungsplanpflicht belegt.<br />

Das Gebäude wird schon länger<br />

nicht mehr landwirtschaftlich, sondern<br />

als Ferienhaus genutzt. Für die<br />

Personenbelegung und das damit<br />

verbundene Störfallrisiko macht die<br />

Zonenart keinen Unterschied.<br />

Ziel der Umzonungen und Erhöhung<br />

der Ausnützungsziffern ist keine Bevölkerungszunahme,<br />

sondern die<br />

Erhöhung des Wohnkomforts. Bei<br />

Inkrafttreten des gültigen BZR ging<br />

man von 40 m2 Wohnfläche pro Einwohner<br />

aus, heute von etwa 60 m2. Weiter soll die Abwanderung gestoppt<br />

werden.<br />

Relevant ist nicht die theoretische<br />

Ausnützung, sondern die tatsächliche<br />

Personenzahl, und die lässt sich<br />

in einer rechtskräftigen Bauzone<br />

nicht beschränken.<br />

Als Kompromiss wird die Gasleitung<br />

im Zonenplan neu als Informationselement<br />

eingezeichnet.<br />

Antrag des <strong>Gemeinde</strong>rates:<br />

Die Einsprache ist in sämtlichen<br />

Punkten abzuweisen.<br />

<br />

Seite 6


Schweizer Schneesportschule<br />

Sörenberg<br />

Markus Bieri-Bieri, Rischli-<br />

Camping, Sörenberg<br />

Wildruhezonen<br />

In den Wildruhezonen Typ Wr3,<br />

zum Beispiel Hagleren, sind die<br />

Weggebote klar zu kommunizieren.<br />

Die mitgelieferten Karten<br />

(Zonenpläne) werden als unvollständig<br />

erachtet, da die Wege in<br />

keiner der Wildruhezonen eingezeichnet<br />

sind.<br />

Der übrige Teil der Einsprache<br />

wurde zurückgezogen.<br />

Wildruhezonen<br />

Die Wildruhezone vom Typ Wr1<br />

„Brättere–Chalbertosse“ sei so zu<br />

ändern, dass daraus eine Wildruhezone<br />

Typ Wr2 entsteht und<br />

somit das Betretungsverbot vom<br />

1. Dezember bis 31. März gelten<br />

würde. Es wäre ausreichend, das<br />

Gebiet für Wintersport bis Ende<br />

März zu sperren, so wären Frühlingsskitouren<br />

oder bereits Wanderungen<br />

möglich. Es sei nicht<br />

vorstellbar, dass im April/Mai<br />

Gämsen gestört werden.<br />

Die Einsprache zur Wildruhezone<br />

Strick-Tälle ist mit der Anpassung<br />

der Abgrenzung gutgeheissen.<br />

(Fortsetzung nächste Seite)<br />

Der Eintrag der begehbaren Wege<br />

im Zonenplan ist nicht zweckmässig,<br />

da dessen Änderung aufgrund des<br />

Verfahrens jeweils sehr aufwändig<br />

wäre. Den Einsprechern wurde die<br />

Mitarbeit in der Arbeitsgruppe angeboten.<br />

Die Arbeitsgruppe erarbeitet<br />

Vorschläge zur Festlegung der zulässigen<br />

Wege während der Gültigkeit<br />

des Weggebotes.<br />

Antrag des <strong>Gemeinde</strong>rates:<br />

Die Einsprache ist abzuweisen.<br />

Für die heute bereits rechtskräftige<br />

Ruhezone am Rothorn gilt die Bestimmung,<br />

dass die Ausübung aller<br />

Arten von Wintersport untersagt ist<br />

(Art. 51 BZR). Der öffentlich aufgelegene<br />

neue Artikel 45 (Wildruhezone<br />

Wr) wurde insofern abgeändert, dass<br />

ein Betretungsverbot mit einer abschliessenden<br />

Frist festgelegt wurde.<br />

Damit wird allfälligen Diskussionen<br />

um den Begriff «Wintersport» vorgebeugt.<br />

In der Wildruhezone Wr1 besteht<br />

ein Betretungsverbot in der Zeit<br />

vom 01. Dezember bis 31. Mai. Die<br />

Festlegung bis Ende Mai wurde insbesondere<br />

aus wildbiologischen<br />

Gründen primär zum Schutz des<br />

Alpenschneehuhns vorgenommen.<br />

Das Alpenschneehuhn zählt zu den<br />

bedrohten Tierarten. Es bevorzugt<br />

zur Nahrungssuche schneefreie Flächen<br />

(z. B. windexponierte Grate).<br />

Schneehöhlen werden im Pulverschnee<br />

angelegt, meist in windgeschützten<br />

Nordlagen. Der Schutz<br />

solcher Tierarten wie auch die Artenvielfalt<br />

und der Schutz der Lebensräume<br />

der anderen einheimischen<br />

Tierarten gehören zu den Aufgaben<br />

einer ausgeglichenen Raumplanung.<br />

Aufgrund der eidgenössischen Gesetzgebung<br />

sind die Kantone verpflichtet,<br />

für einen ausreichenden<br />

Schutz der wildlebenden Säugetiere<br />

und Vögel vor Störung zu sorgen.<br />

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Hans Grüter, Rothornstrasse<br />

47, Sörenberg<br />

Wildruhezonen<br />

Anträge des <strong>Gemeinde</strong>rates (Zusammenfassung)<br />

Die Einsprache vom 05. April<br />

2011 enthält zahlreiche Fragen,<br />

die vom <strong>Gemeinde</strong>rat mit Schreiben<br />

vom 24. Februar 2012 beantwortet<br />

wurden. In einer darauf<br />

folgenden Erklärung vom<br />

28. Februar 2012 verlangt der<br />

Einsprecher, dass der zeitliche<br />

Beginn der Wildruhezonen mit<br />

jener der Bewegungsjagd (sog.<br />

laute Jagd mit Jagdhunden) abgestimmt<br />

wird, d.h. Weggebote<br />

und Betretungsverbote beginnen<br />

erst ab 16. Dezember.<br />

Die kantonale Vorprüfung ergab keine schwerwiegenden<br />

Kritikpunkte. Die beantragten Änderungen konnten<br />

weit gehend berücksichtigt werden. Mit der Vorlage<br />

verfügt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Flühli</strong> wieder über eine zeitgemässe<br />

Nutzungsordnung, die dem aktuellen Stand des<br />

kantonalen Rechts entspricht und der <strong>Gemeinde</strong> den<br />

nötigen Spielraum für ihre Entwicklung gibt.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat stellt der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

deshalb folgende Anträge:<br />

Die Einsprache von Bernhard Hofer, alte <strong>Gemeinde</strong>strasse<br />

4, <strong>Flühli</strong>, betreffend Aufhebung der Gefahrenzone<br />

ist abzuweisen.<br />

Die Einsprache der Transitgas AG betreffend die<br />

Umzonungen und die Erhöhung der Ausnützungsziffern<br />

ist abzuweisen.<br />

Die Einsprache der Schweizer Schneesportschule<br />

Sörenberg zu den Wildruhezonen ist abzuweisen.<br />

Die Einsprache von Markus Bieri-Bieri, Rischli-<br />

Camping, Sörenberg, zu den Wildruhezonen ist<br />

Die Wildruhezonen Typ Wr3,<br />

„besonders Hagleren wie alle<br />

möglichen Skitourengipfel“ sind<br />

im Plan so aufzuzeigen, welche<br />

Wege und Routen begehbar sind<br />

(als Routen markiert werden). Es<br />

ist aus dem Zonenplan Landschaft<br />

nicht ersichtlich, auf welchen<br />

Wegen und Routen die<br />

einzelnen Gipfel überhaupt noch<br />

zu erreichen sind. Daher müssen<br />

die Weg- und Routenvorschläge,<br />

die markiert werden sollen, vorgängig<br />

auf den Plänen aufgezeigt<br />

werden.<br />

Der Eintrag der begehbaren Wege<br />

im Zonenplan ist nicht zweckmässig,<br />

da dessen Änderung aufgrund des<br />

Verfahrens jeweils sehr aufwändig<br />

wäre. Der Einsprecher ist Mitglied<br />

der Arbeitsgruppe. Die Arbeitsgruppe<br />

erarbeitet Vorschläge zur Festlegung<br />

der zulässigen Wege während<br />

der Gültigkeit des Weggebotes.<br />

Antrag des <strong>Gemeinde</strong>rates:<br />

Die Einsprache ist in sämtlichen<br />

Punkten abzuweisen soweit sie nicht<br />

gutgeheissen wurde.<br />

Die Wildruhezonen wurden aufgrund<br />

von wissenschaftlichen Studien und<br />

Kriterien von der kantonalen Dienststelle<br />

festgelegt, sowohl was die Perimeter<br />

als auch was die Zeiten der<br />

Weggebote und Betretungsverbote<br />

angeht. Diese werden auf kommunaler<br />

Ebene umgesetzt. Die Dauer der<br />

Jagdsaison wird in der kantonalen<br />

Jagdverordnung festgelegt. Aus<br />

weidmännischen Gründen wird bei<br />

hohen Schneelagen nicht gejagt. In<br />

den Wildruhezonen ist die land- und<br />

forstwirtschaftliche Bewirtschaftung<br />

ausserdem ganzjährig uneingeschränkt<br />

gewährleistet.<br />

Antrag des <strong>Gemeinde</strong>rates:<br />

Die Einsprache ist abzuweisen.<br />

abzuweisen soweit sie nicht gutgeheissen wurde.<br />

Die Einsprache von Hans Grüter, Rothornstrasse<br />

47, Sörenberg, zu den Wildruhezonen ist abzuweisen.<br />

Der Zonenplan <strong>Flühli</strong> Dorf ist zu genehmigen bei<br />

gleichzeitiger Aufhebung des Zonenplans Hüttlenen<br />

vom 2. März 1998.<br />

Der Zonenplan Chrutacher ist zu genehmigen.<br />

Der Zonenplan Hohwald-Churzenhütten ist zu genehmigen<br />

bei gleichzeitiger Aufhebung des Zonenplans<br />

Bunihus vom 22. Dezember 1989.<br />

Der Zonenplan Südelhöchi-Rischli ist zu genehmigen.<br />

Der Änderungsplan Sörenberg ist zu genehmigen.<br />

Der Änderungsplan Landschaft Teil Nord ist zu genehmigen<br />

bei gleichzeitiger Aufhebung der Zonenpläne<br />

Deponie Bölimätteli und Hirsegg vom 31. Mai<br />

1999.<br />

Der Änderungsplan Zonenplan Landschaft Teil Süd<br />

und Zonenplan Skigebiet ist zu genehmigen.<br />

Das Bau- und Zonenreglement ist zu genehmigen.<br />

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