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Produktinformationsblatt zur Hausratversicherung - Formulare-ssl.de

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<strong>Produktinformationsblatt</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hausratversicherung</strong><br />

A. ALLGEMEINE PRODUKTINFORMATIONEN<br />

Mit <strong>de</strong>n nachfolgen<strong>de</strong>n Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Haus-<br />

ratversicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt<br />

sich ausschließlich aus <strong>de</strong>m Antrag, <strong>de</strong>m Versicherungsschein und <strong>de</strong>n beigefügten Versicherungsbedingungen.<br />

Lesen Sie <strong>de</strong>shalb die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig.<br />

1. Welche Art <strong>de</strong>r Versicherung bieten wir Ihnen an?<br />

Wir bieten Ihnen eine <strong>Hausratversicherung</strong> an. Grundlage sind die beigefügten Allgemeinen Bedingungen für<br />

die <strong>Hausratversicherung</strong> (VHB 2008) sowie alle weiteren im Antrag genannten Beson<strong>de</strong>ren Bedingungen und<br />

Vereinbarungen.<br />

2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert?<br />

Wir versichern Ihren Hausrat gegen Schä<strong>de</strong>n durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach Einbruch,<br />

Leitungswasser, Sturm (soweit dieser eine Windstärke von 8 Beaufort, d. h. 63 km/h erreicht) und Hagel. Näheres<br />

hierzu fin<strong>de</strong>n Sie in Abschnitt A § 1 VHB 2008. Wir erstatten Ihnen die Reparaturkosten, wenn Haushaltsgegenstän<strong>de</strong><br />

durch diese Gefahren beschädigt wer<strong>de</strong>n. Wer<strong>de</strong>n Ihre Sachen zerstört o<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n diese bei einem<br />

Einbruch gestohlen, erhalten Sie von uns <strong>de</strong>n Wie<strong>de</strong>rbeschaffungspreis (Neuwert). Weitere Informationen fin<strong>de</strong>n<br />

Sie in Abschnitt A § 12 VHB 2008.<br />

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf Haushaltsgegenstän<strong>de</strong>, wie Möbel, Teppiche, Bekleidung,<br />

son<strong>de</strong>rn umfasst auch Ihre elektrischen und elektronischen Haushaltsgeräte (z. B. Waschmaschine, TV, Computer)<br />

sowie Antennen und Markisen, die zu Ihrer Wohnung gehören. Darüber versichern wir auch Bargeld und an<strong>de</strong>re<br />

Wertsachen (z. B. Schmuck); die Entschädigung für Wertsachen ist jedoch <strong>de</strong>r Höhe nach begrenzt.<br />

Versicherungsschutz für Fahrraddiebstahlschä<strong>de</strong>n ist in <strong>de</strong>r <strong>Hausratversicherung</strong> nicht enthalten, kann aber über<br />

eine Klausel geson<strong>de</strong>rt vereinbart wer<strong>de</strong>n. Grundsätzlich nicht versichert ist das Gebäu<strong>de</strong> selbst, in <strong>de</strong>m sich <strong>de</strong>r<br />

Hausrat befin<strong>de</strong>t. Ferner besteht im Regelfall kein Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge aller Art. Weitere Informationen<br />

hierzu fin<strong>de</strong>n Sie in Abschnitt A § 6 VHB 2008.<br />

Es spielt übrigens keine Rolle, ob die Haushaltsgegenstän<strong>de</strong> Ihnen gehören o<strong>de</strong>r nicht – vom Versicherungsschutz<br />

ausgenommen ist lediglich das Eigentum von Untermietern.<br />

3. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn bezahlen und was passiert, wenn Sie nicht o<strong>de</strong>r verspätet zahlen?<br />

In Ihrem Antrag bzw. Angebot sowie in Teil C dieses <strong>Produktinformationsblatt</strong>es fin<strong>de</strong>n Sie Informationen darüber,<br />

für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Sie Ihren Beitrag zahlen müssen. Bitte bezahlen Sie <strong>de</strong>n ersten Beitrag<br />

nach Erhalt <strong>de</strong>s Versicherungsscheins; Ihr Wi<strong>de</strong>rrufsrecht bleibt hiervon selbstverständlich unberührt. Bei verspäteter<br />

Zahlung beginnt <strong>de</strong>r Versicherungsschutz erst mit <strong>de</strong>m Eingang <strong>de</strong>r verspäteten Zahlung bei uns. Außer<strong>de</strong>m<br />

können wir bis zum Eingang <strong>de</strong>r verspäteten Zahlung vom Vertrag <strong>zur</strong>ücktreten. Zahlen Sie einen <strong>de</strong>r weiteren<br />

Beiträge nicht rechtzeitig, gefähr<strong>de</strong>n Sie Ihren Versicherungsschutz. Außer<strong>de</strong>m können wir <strong>de</strong>n Vertrag unter<br />

bestimmten Voraussetzungen kündigen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig<br />

für ausreichen<strong>de</strong> Deckung auf Ihrem Konto. Bitte beachten Sie, dass sich die Prämie während <strong>de</strong>r Laufzeit<br />

än<strong>de</strong>rn kann. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und <strong>de</strong>m Abschnitt B § 2 bis § 6 VHB 2008.<br />

4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen?<br />

Wir können nicht alle <strong>de</strong>nkbaren Fälle versichern, <strong>de</strong>nn sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag<br />

verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus <strong>de</strong>m Versicherungsschutz herausgenommen.


<strong>Produktinformationsblatt</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hausratversicherung</strong><br />

A. ALLGEMEINE PRODUKTINFORMATIONEN FORTSETZUNG<br />

Nicht versichert sind insbeson<strong>de</strong>re<br />

• Schä<strong>de</strong>n durch einfachen Diebstahl (d. h. es liegt we<strong>de</strong>r ein Einbruch noch ein Raub vor);<br />

• Sengschä<strong>de</strong>n;<br />

• Schä<strong>de</strong>n durch Elementargefahren; dies sind Überschwemmung, Sturmflut, Erdbeben, Erdsenkung,<br />

Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck und Vulkanausbruch; diese Gefahren können aber über<br />

eine ergänzend abzuschließen<strong>de</strong> Vereinbarung versichert wer<strong>de</strong>n.<br />

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung <strong>de</strong>r Ausschlussgrün<strong>de</strong><br />

fin<strong>de</strong>n Sie jeweils im Anschluss an die Beschreibung <strong>de</strong>r versicherten Gefahren (Abschnitt A § 1 bis § 5 VHB 2008).<br />

Darüber hinaus fin<strong>de</strong>n Sie eine Darstellung <strong>de</strong>r nicht versicherten Sachen in Abschnitt A § 6 VHB 2008.<br />

Welche Pflichten haben Sie ...<br />

5. ... bei Vertragsschluss und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?<br />

Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen<br />

unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. An<strong>de</strong>rnfalls können wir uns vorzeitig von <strong>de</strong>m Vertrag<br />

lösen und Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz. Gegebenenfalls können wir auch die Versicherungsbeiträge<br />

anpassen. Näheres entnehmen Sie bitte Abschnitt B § 1 VHB 2008. Wenn <strong>de</strong>r Hausrat bereits versichert war,<br />

nennen Sie uns bitte <strong>de</strong>n letzten Versicherer <strong>de</strong>s Hausrates sowie alle Schä<strong>de</strong>n, die an diesen gemel<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n.<br />

6. ... während <strong>de</strong>r Vertragslaufzeit und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?<br />

Wenn sich Ihre im Versicherungsantrag o<strong>de</strong>r später zum Vertrag gemachten Angaben verän<strong>de</strong>rn sollten,<br />

dann <strong>de</strong>nken Sie bitte daran, uns anzusprechen. Denn es kann sein, dass sich dann die Notwendigkeit ergibt,<br />

<strong>de</strong>n Versicherungsvertrag anzupassen. Ein typischer Fall ist beispielsweise ein Umzug, da sich dadurch z. B. die<br />

wesentlichen Grundlagen <strong>de</strong>r Bemessung Ihrer Prämie verän<strong>de</strong>rn können, etwa die Quadratmeterzahl<br />

<strong>de</strong>r Wohnung.<br />

Darüber hinaus müssen Sie uns vorab über beson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> informieren, die nach allgemeiner Lebenserfahrung<br />

das Risiko eines Scha<strong>de</strong>ns erhöhen könnten. Dies ist z. B. <strong>de</strong>r Fall, wenn am Haus ein Baugerüst<br />

aufgestellt wird o<strong>de</strong>r Ihre Wohnung mehr als drei Monate unbewohnt ist; in diesen Fällen steigt das Risiko eines<br />

Einbruchs <strong>de</strong>utlich an.<br />

Welche Verpflichtungen konkret bestehen, entnehmen Sie bitte Abschnitt A §§ 16 und 17 VHB 2008.<br />

Beachten Sie die benannten Verpflichtungen mit Sorgfalt. Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegen<strong>de</strong> Konsequenzen<br />

für Sie haben. Je nach Schwere <strong>de</strong>r Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz o<strong>de</strong>r<br />

teilweise verlieren. Unter Umstän<strong>de</strong>n können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen. Näheres entnehmen Sie<br />

bitte Abschnitt B § 8 und § 9 VHB 2008.<br />

7. ... im Scha<strong>de</strong>nfall und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?<br />

Rufen Sie im Brandfall sofort die Feuerwehr, schließen Sie bei Leitungswasserschä<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Haupthahn. Versuchen<br />

Sie, <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n gering zu halten, ohne Ihre eigene Sicherheit zu gefähr<strong>de</strong>n.<br />

Wenn ein Scha<strong>de</strong>nfall eingetreten ist, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit uns in Verbindung. Bitte erleichtern Sie<br />

uns die Untersuchungen, die nötig sind, um Ursache und Höhe <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns festzustellen. Weitere Informationen<br />

hierzu fin<strong>de</strong>n Sie in Abschnitt B § 8 VHB 2008.


Beachten Sie die benannten Verpflichtungen mit Sorgfalt. Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegen<strong>de</strong><br />

Konsequenzen für Sie haben. Je nach Schwere <strong>de</strong>r Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz<br />

o<strong>de</strong>r teilweise verlieren. Unter Umstän<strong>de</strong>n können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen. Näheres entnehmen<br />

Sie bitte Abschnitt B § 8 VHB 2008.<br />

8. Wann beginnt und en<strong>de</strong>t Ihr Versicherungsschutz?<br />

Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung<br />

<strong>de</strong>s Beitrags gemäß Ziffer 3 dieses Blattes rechtzeitig erfolgt. Den bei Erteilung dieses Blattes zugrun<strong>de</strong> gelegten<br />

Zeitpunkt für <strong>de</strong>n Beginn Ihres Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte ebenfalls Ziffer 3 dieses Blattes. Dort<br />

fin<strong>de</strong>n Sie auch Hinweise auf Vertragslaufzeit und ­en<strong>de</strong>. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von min<strong>de</strong>stens einem Jahr,<br />

verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie <strong>de</strong>n Vertrag nicht spätestens drei Monate<br />

vor <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Vertragslaufzeit kündigen. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jahren, können Sie<br />

diesen bereits zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s dritten Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass uns Ihre Kündigung hierbei<br />

drei Monate vor Ablauf <strong>de</strong>r ersten drei Jahre Ihrer Vertragslaufzeit o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>s darauf folgen<strong>de</strong>n Jahres zugehen<br />

muss. Weitere Einzelheiten können Sie Abschnitt B § 3 VHB 2008 entnehmen.<br />

9. Wann en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Vertrag?<br />

<strong>Produktinformationsblatt</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hausratversicherung</strong><br />

A. ALLGEMEINE PRODUKTINFORMATIONEN FORTSETZUNG<br />

Neben <strong>de</strong>n unter Ziffer 8 dieses Blattes beschriebenen Kündigungsmöglichkeiten zum Ablauf <strong>de</strong>s Vertrages<br />

stehen Ihnen weitere Kündigungsrechte zu. Hierzu gehört das Recht, dass Sie o<strong>de</strong>r wir <strong>de</strong>n Vertrag auch<br />

vorzeitig kündigen können, wenn wir eine Leistung erbracht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Abschnitt B<br />

§ 15 VHB 2008.


B. LEISTUNGSÜBERSICHT<br />

** Pro Domo Notfall-Service<br />

Für jährlich 24,90 2 plus Vers.-<br />

St. zum Tarif Pro Domo Komfort<br />

zu sätzlich versicherbar.<br />

Im Tarif Pro Domo Premium ist<br />

<strong>de</strong>r Notfall-Service beitragsfrei<br />

enthalten.<br />

*Versicherungssumme<br />

Geson<strong>de</strong>rt<br />

bzw. zusätzlich<br />

versicherbare<br />

Leistungen:<br />

<strong>Produktinformationsblatt</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hausratversicherung</strong><br />

✓<br />

✓<br />

bis 150 #<br />

✓<br />

✓<br />

bis zu 6 Monate<br />

bis 50% <strong>de</strong>r VS*<br />

✓<br />

5% <strong>de</strong>r VS*<br />

5%* max. 3 Mon.<br />

max. 2 Monate<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

max. 12 Std.<br />

✓<br />

max. 30 Tage<br />

1‰* max. 30 Tage<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

10%* max. 10.000 #<br />

3%* max. 1.500 #<br />

1% max. 500 #<br />

20% <strong>de</strong>r VS*<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

–<br />

bis 5% <strong>de</strong>r VS*<br />

auf 50%<br />

–<br />

–<br />

–<br />

10%* max. 10.000 #<br />

bis 300 #<br />

max. 500 #<br />

max. 500 #<br />

✓<br />

10% <strong>de</strong>r VS*<br />

bis 150 #<br />

max. 2.500 #<br />

✓<br />

max. 150 #<br />

bis 500 #<br />

max. 1.000 #<br />

✓<br />

✓<br />

bis 150 #<br />

✓<br />

✓<br />

bis zu 6 Monate<br />

bis 100% <strong>de</strong>r VS*<br />

✓<br />

10% <strong>de</strong>r VS*<br />

10%* max. 3 Mon.<br />

max. 2 Monate<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

max. 24 Std.<br />

✓<br />

max. 120 Tage<br />

1‰* max. 120 Tage<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

20%* max. 20.000 #<br />

5%* max. 2.500 #<br />

2% max. 1.000 #<br />

25% <strong>de</strong>r VS*<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

bis 5% <strong>de</strong>r VS*<br />

auf 50%<br />

✓<br />

bis 20.000 # VS*<br />

✓**<br />

Pro Domo Notfall-<br />

Service (beitragsfrei)<br />

max. 1.000 #<br />

max. 1.000 #<br />

max. 3.500 #<br />

bis 1% <strong>de</strong>r VS*<br />

5.000 #<br />

bis 1.000 #<br />

bis 3.000 #<br />

bis 300 #<br />

bis 1.500 #<br />

bis 500 #<br />

bis 1.000 #<br />

30%* max. 30.000 #<br />

bis 500 #<br />

max. 1.000 #<br />

max. 1.500 #<br />

✓<br />

30% <strong>de</strong>r VS*<br />

bis 300 #<br />

max. 3.500 #<br />

✓<br />

max. 300 #<br />

bis 1.000 #<br />

max. 2.500 #<br />

✓<br />

✓<br />

bis 300 #<br />

✓<br />

✓<br />

bis zu 6 Monate<br />

bis 100% <strong>de</strong>r VS*<br />

✓<br />

15% <strong>de</strong>r VS*<br />

15%* max. 5 Mon.<br />

max. 3 Monate<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

max. 48 Std.<br />

✓<br />

max. 200 Tage<br />

2‰* max. 200 Tage<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

25%* max. 30.000 #<br />

10%* max. 5.000 #<br />

3% max. 2.000 #<br />

30% <strong>de</strong>r VS*<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

✓<br />

bis 5% <strong>de</strong>r VS*<br />

auf 50%<br />

✓<br />

bis 20.000 # VS*<br />

inklusiv**<br />

Pro Domo Basis Pro Domo Komfort Pro Domo Premium<br />

24 Std. Hotline, z. B. für Sanitär-, Elektro-, Heizungs-Installateurservice,<br />

Rohrreinigungsservice, Schlüsseldienst, Schädlingsbekämpfung u. v. m<br />

Behandlungskosten von Haustieren<br />

Einbruch-Diebstahl aus Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen<br />

Reiserücktrittskosten bei Großschä<strong>de</strong>n<br />

Fahrraddiebstahl - 24 Stun<strong>de</strong>n<br />

Zusätzliche Sachverständigenkosten bei Großschä<strong>de</strong>n<br />

Umzugskosten<br />

Schä<strong>de</strong>n durch Regen- und Schmelzwasser<br />

Wasserverlust bei Rohrbruch<br />

Trickdiebstahl an <strong>de</strong>r Haustür<br />

Diebstahl am Arbeitsplatz<br />

Sengschä<strong>de</strong>n<br />

Sachen in Bankgewahrsam<br />

Scheck- und Kreditkarten- sowie Telefonmissbrauch<br />

Datenrettungskosten<br />

Verlust von aufgegebenem Gepäck (250,– @ Selbstbeteiligung)<br />

Erweiterte Leistungen bei grober Fahrlässigkeit<br />

Beruflich/gewerblich genutzte Räume etc.<br />

Zusätzliche Hilfe, Kostenerstattung bei Großschä<strong>de</strong>n<br />

Rückreisek. o. Wohnungssicherung bei Urlaubsabwesenh. (Großschä<strong>de</strong>n)<br />

Schä<strong>de</strong>n durch innen liegen<strong>de</strong> Fallrohre<br />

Einfacher Diebstahl bei Klinikbesuchen (u. a.)<br />

Diebstahl aus Fahrzeugen<br />

Diebstahl versicherter Sachen im eigenen Garten<br />

Überschallknall, Anprall frem<strong>de</strong>r Fahrzeuge, Verpuffung<br />

Ruß- und Rauchschä<strong>de</strong>n infolge von Sengschä<strong>de</strong>n, Nutzwärmeschä<strong>de</strong>n<br />

Schä<strong>de</strong>n an Gefriergut durch Stromausfall<br />

Einbeziehung künftiger Leistungsverbesserungen<br />

Leistungsgarantie gegenüber <strong>de</strong>n GDV Musterbedingungen<br />

Verzicht auf Anzeige von Gerüsten am Gebäu<strong>de</strong><br />

Überspannungsschä<strong>de</strong>n durch Blitz<br />

Unterversicherungsverzicht ab 665,– @ pro m² Wohnfläche<br />

Vorsorgeversicherung<br />

Außenversicherung<br />

Doppelwohnsitz bei Wohnungswechsel<br />

Waschm., Trockner, Fahrrä<strong>de</strong>r, Kin<strong>de</strong>rw., auch in Gemeinschaftsräumen<br />

Wasseraustritt aus Aquarien und Wasserbetten<br />

Scha<strong>de</strong>nmin<strong>de</strong>rungs- und Abwendungskosten<br />

Reparaturkosten in Wohnräumen nach Vandalismus, ED, Beraubung<br />

Kosten für provisorische Schutzmaßnahmen von versicherten Sachen<br />

Bewachungskosten, wenn keine Schließanlagen vorhan<strong>de</strong>n<br />

Schlossän<strong>de</strong>rungskosten<br />

Transport- und Lagerkosten<br />

Hotelkosten<br />

Bewegungs- und Schutzkosten, Aufräumungskosten<br />

privat genutzte Antennen, Markisen<br />

Kleintiere, auch wenn frem<strong>de</strong>s Eigentum<br />

Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstän<strong>de</strong><br />

Surfgeräte, Fall-/Gleitschirme u. nicht motorisierte Flugdrachen<br />

Kanus, Ru<strong>de</strong>r-,Falt- u. Schlauchboote einschl. ihrer Motoren<br />

Gokarts, Spielfahrzeuge, Rasenmäher, Vertikultierer, Häcksler<br />

Krankenfahrstühle, Gehwagen wie Rollatoren, auch in Gemeinschaftsräumen<br />

Anbaumöbel/-küchen, die serienmäßig gefertigt sind<br />

Schmucksachen, E<strong>de</strong>lsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen etc.<br />

Urkun<strong>de</strong>n, Sparbücher, Wertpapiere<br />

Bargeld, Geldkarten<br />

Wertsachen<br />

Einbruchdiebstahl, Beraubung<br />

Sturm/Hagel, Blitzschlag, Brand, Explosion, Implosion<br />

Leitungswasser aus Zu- und Ableitungsrohren<br />

Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile o<strong>de</strong>r Ladung<br />

In das Gebäu<strong>de</strong> eingefügte Sachen ( z. B. technische, optische und<br />

akustische Anlagen <strong>zur</strong> Sicherung <strong>de</strong>r Immobilie)<br />

Fahrraddiebstahl - 24 Stun<strong>de</strong>n<br />

Erhöhung Wertsachen<br />

Elementarschä<strong>de</strong>n auf Anfrage – mit Selbstbehalt<br />

Zusatzversicherung für Kin<strong>de</strong>r mit eigenem Hausstand<br />

Pro Domo Notfall-Service (Leistungen s. geson<strong>de</strong>rte Bedingungen)<br />

Der besseren Übersicht wegen erfolgt die Aufzählung <strong>de</strong>r Leistungs übersichten, in allen Deckungsvergleichen, teilweise nur stichwortartig. Für <strong>de</strong>n Versicherungs schutz ist <strong>de</strong>r genaue Text <strong>de</strong>r Vertragsunterlagen maßgebend.<br />

Stand 10/09


C. TARIFINFORMATIONEN<br />

Grundbeitragssätze<br />

Tarifzone H I<br />

Tarifzone H II<br />

<strong>Produktinformationsblatt</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hausratversicherung</strong><br />

Pro Domo<br />

Basis<br />

Pro Domo<br />

Komfort<br />

Pro Domo<br />

Premium<br />

0,80 ‰ 1,00 ‰ 1,50 ‰<br />

0,90 ‰ 1,30 ‰ 1,90 ‰<br />

Tarifzone H III 1,40 ‰ 1,90 ‰ 2,40 ‰<br />

Tarifzonen-Gebiete<br />

H I: Orte und Gebiete mit <strong>de</strong>n Postleitzahlen<br />

01445 – 02999<br />

03103 – 03139<br />

03205 – 03253<br />

04600 – 04639<br />

04703 – 04749<br />

04895 – 04938<br />

06268 – 06348<br />

06449 – 06578<br />

06712 – 06725<br />

06729<br />

06886 – 07429<br />

07806 – 08648<br />

09128<br />

09212 – 09669<br />

29378 – 29499<br />

31061 – 31099<br />

33014 – 33039<br />

34212 – 35329<br />

35576 – 36469<br />

37115 – 37699<br />

38154 – 38388<br />

H II: Orte und Gebiete mit <strong>de</strong>n Postleitzahlen<br />

01067 – 01326<br />

03042 – 03099<br />

03149 – 03197<br />

04509 – 04579<br />

04643 – 04688<br />

04758 – 04889<br />

06179 – 06259<br />

06366 – 06429<br />

06618 – 06688<br />

06727<br />

06749 – 06869<br />

38458 – 38899<br />

39164 – 39179<br />

39288 – 39649<br />

53925 – 53949<br />

54298 – 54689<br />

55411 – 55779<br />

56288 – 56291<br />

56410 – 56479<br />

56727 – 57648<br />

58762 – 58849<br />

59846 – 59969<br />

63607 – 63639<br />

63762 – 63785<br />

63801 – 63939<br />

H III: alle übrigen Orte und Gebiete innerhalb <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />

Rabatt<br />

07545 – 07778<br />

09111 – 09127<br />

09130 – 09131<br />

14476<br />

14513 – 14959<br />

15306 – 15328<br />

15907 – 16307<br />

16775 – 16949<br />

17109 – 17379<br />

18246 – 18609<br />

19205 – 19399<br />

21244 – 21449<br />

21614 – 21789<br />

23701 – 23829<br />

23879 – 23948<br />

24103 – 24409<br />

24768 – 24999<br />

25524 – 27729<br />

29221 – 29369<br />

29525 – 29699<br />

31008 – 31039<br />

31134 – 32839<br />

Min<strong>de</strong>stbeitrag p. a. 40,– 3<br />

33098 – 34134<br />

35390 – 35519<br />

37073 – 37085<br />

38100 – 38126<br />

38440 – 38448<br />

39104 – 39130<br />

39218 – 39279<br />

41812 – 42929<br />

45525 – 45549<br />

46325 – 46459<br />

47533 – 47669<br />

48143 – 49849<br />

51545 – 51789<br />

52134 – 53639<br />

53879 – 53919<br />

54290 – 54296<br />

55116 – 55299<br />

56068 – 56283<br />

56294 – 56379<br />

56564 – 56659<br />

58089 – 58739<br />

Pro Domo<br />

Basis<br />

64625 – 64759<br />

66482 – 66509<br />

66606 – 66649<br />

66849 – 66999<br />

67677 – 67829<br />

69412 – 69518<br />

70734 – 75449<br />

59063 – 59823<br />

61118 – 61279<br />

63571 – 63599<br />

63654 – 63755<br />

63791 – 63796<br />

64283 – 64589<br />

64807 – 65629<br />

66111 – 66459<br />

66538 – 66589<br />

66663 – 66839<br />

Pro Domo<br />

Komfort<br />

Selbstbeteiligung je Scha<strong>de</strong>nfall von 250,– 2 20 %<br />

76275 – 76709<br />

76829 – 78739<br />

79183 – 79879<br />

82256 – 85469<br />

86150 – 92729<br />

93073 – 98749<br />

99706 – 99998<br />

67059 – 67663<br />

68159 – 69259<br />

70173 – 70619<br />

76131 – 76229<br />

76726 – 76779<br />

79098 – 79117<br />

80331 – 82239<br />

85521 – 85778<br />

93047 – 93059<br />

99084 – 99638<br />

Pro Domo<br />

Premium


<strong>Produktinformationsblatt</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hausratversicherung</strong><br />

C. TARIFINFORMATIONEN FORTSETZUNG<br />

Hinweise und Erläuterungen<br />

Beitragssätze<br />

Die in diesem Formularsatz genannten Beitragssätze gelten für ständig bewohnte Wohnungen in Gebäu<strong>de</strong>n mit<br />

massiven Wän<strong>de</strong>n (auch FHG 2) und harter Dachung ohne gefahrerhöhen<strong>de</strong> Nachbarschaft (z. B. Gewerbe/<br />

Betriebe). Bei Abweichungen: auf Anfrage.<br />

Elementarschä<strong>de</strong>n (nur auf Anfrage)<br />

Versicherte Gefahren sind Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen.<br />

Fertighausgruppe 2 (FHG 2)<br />

Fertighaus in Leichtbauweise, Fundament massiv, tragen<strong>de</strong> Konstruktion aus Stahl, Holz, Leichtbauteilen o<strong>de</strong>r<br />

dgl., Umfassungswän<strong>de</strong> und tragen<strong>de</strong> Konstruktion nach innen und außen mit feuerhemmen<strong>de</strong>n, nicht<br />

brennbaren Baustoffen ummantelt bzw. verklei<strong>de</strong>t (z. B. Putz, Klinker, Gipsplatten; nicht jedoch Metall o<strong>de</strong>r<br />

Metallfolien).<br />

Gefahrerhöhung<br />

Als mel<strong>de</strong>pflichtige Gefahrerhöhung gilt insbeson<strong>de</strong>re, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger<br />

als 60 Tage unbewohnt und unbeaufsichtigt ist. Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während<br />

<strong>de</strong>r Nacht eine dazu berechtigte, volljährige Person darin aufhält.<br />

Min<strong>de</strong>stsicherungen<br />

Sicherung von Haustüren bzw. Wohnungsabschlusstüren und weiteren Außentüren (z. B. Terrassen türen,<br />

Kelleraußentüren): Zylin<strong>de</strong>rschloss mit Sicherheitsbeschlag (von außen nicht abschraubbar und Schließzylin<strong>de</strong>r<br />

nicht überstehend).<br />

Mitversicherung <strong>de</strong>s Hausrats von Kin<strong>de</strong>rn mit eigenem Hausstand<br />

Die Mitversicherung <strong>de</strong>s Hausrats eines Kin<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers ist unter Angabe <strong>de</strong>s Namens,<br />

Geburtsdatums und Versicherungsortes <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s bis zu <strong>de</strong>ssen Vollendung <strong>de</strong>s 27. Lebensjahres möglich. Die<br />

Versicherungssumme beträgt 20.000,– 2. Der Deckungsumfang entspricht <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Pro Domo Basis­Deckung.<br />

Pro Domo Notfall-Service<br />

24­Stun<strong>de</strong>n Notfall­Service, auch sonn­ und feiertags, mit umfangreichen Dienstleistungen gemäß separater<br />

Leistungsbeschreibung.<br />

Unterversicherungsverzicht<br />

Es erfolgt bis zu einer Versicherungssumme von 150.000,– 2 kein Abzug wegen Unterversicherung, sofern die<br />

Versicherungssumme pro m² Wohnfläche min<strong>de</strong>stens 665,– 2 beträgt.<br />

Wohnfläche<br />

Die Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume <strong>de</strong>r Wohnung einschließlich <strong>de</strong>r Hobbyräume. Nicht zu berücksichtigen<br />

sind Treppen, Balkone, Loggien und Terrassen sowie Keller­, Speicher­ und Bo<strong>de</strong>nräume, die nicht zu<br />

Wohn­ o<strong>de</strong>r Hobbyzwecken genutzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Zusatzformulare<br />

Bei Versicherungssummen über 150.000,– 2, Erhöhung von Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Hausrat in<br />

Zweitwohnungen, an<strong>de</strong>ren nicht ständig bewohnten Wohnungen, Wochenendhäusern sind die Antragszusätze<br />

H 03 und Sicherungsbeschreibung mit ein<strong>zur</strong>eichen.<br />

Wird die Mitversicherung von Elementarschä<strong>de</strong>n gewünscht, ist <strong>de</strong>r Fragebogen „Ergänzen<strong>de</strong> Angaben <strong>zur</strong><br />

Mitversicherung von Elementarschä<strong>de</strong>n gemäß BWE 2008“ mit ein<strong>zur</strong>eichen.<br />

Wir haben uns bemüht, die wichtigsten Bestimmungen Ihres Versicherungsvertrages zu erläutern. Vielleicht sind noch<br />

Fragen offen geblieben, die Sie persönlich betreffen. Bitte sprechen Sie hierüber mit Ihrem Versicherungsfachmann,<br />

<strong>de</strong>r Sie gerne beraten wird.


Kd-Info-1109<br />

Kun<strong>de</strong>ninformation<br />

Nachfolgend wollen wir Ihnen wesentliche Informationen zum Vertragsverhältnis geben, die für alle bei uns abgeschlossenen Ver -<br />

träge von Be<strong>de</strong>utung sind. Da es sich um einen Überblick han<strong>de</strong>lt, sind die Regelungen nicht abschließend. Bitte beachten Sie<br />

daher auch die benannten Verweise.<br />

1. I<strong>de</strong>ntität und ladungsfähige Anschrift <strong>de</strong>s Versicherers<br />

Grun<strong>de</strong>igentümer-Versicherung<br />

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit<br />

(nachfolgen<strong>de</strong> Abkürzung „GEV“)<br />

Große Bäckerstr. 7<br />

20095 Hamburg<br />

Firmensitz: Hamburg<br />

Han<strong>de</strong>lsregister Amtsgericht Hamburg: B 13 103<br />

Vorstand: Heinz Walter Berens (Vors.), Rüdiger Buyten<br />

Vorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrats: Peter Landmann<br />

Homepage: www.grundvers.<strong>de</strong><br />

Mail-Adresse: info@grundvers.<strong>de</strong><br />

Tel. 040-3766 3766<br />

Fax 040-3766 3300<br />

Bankverbindung:<br />

Deutsche Bank AG BLZ 200 700 00 Konto 0 304 220<br />

2. Eine Vertretung außerhalb <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />

ist nicht vorhan<strong>de</strong>n.<br />

3. Ladungsfähige Anschrift und gesetzliche Vertretung<br />

Die GEV wird vertreten durch <strong>de</strong>n Vorstand unter <strong>de</strong>r o. g. An -<br />

schrift (Ziff. 1).<br />

4. Aufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

Die GEV betreibt vorwiegend Erstversicherungsgeschäft im In -<br />

land. Weitere Geschäftsbereiche sind in <strong>de</strong>r Satzung ausgewiesen.<br />

Zuständige Aufsichtsbehör<strong>de</strong> ist die<br />

Bun<strong>de</strong>sanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)<br />

- Sektor Versicherungsaufsicht -<br />

Graurheindorfer Str. 108<br />

53117 Bonn<br />

5. Regelungen zum Garantiefonds sind nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

6. Merkmale <strong>de</strong>r Versicherungsleistung:<br />

Die für Ihren Vertrag gelten<strong>de</strong>n Allgemeinen Versicherungs bedingungen,<br />

Beson<strong>de</strong>ren Bedingungen und weiteren Vereinba rungen<br />

(u. a. Satzung, Merkblatt <strong>zur</strong> Datenverarbeitung) sind in unserem<br />

Angebot und/o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Versicherungsschein genau benannt.<br />

Bitte prüfen Sie, ob diese Unterlagen vollständig <strong>de</strong>m Angebot an -<br />

geheftet sind und Sie somit rechtzeitig davon Kennt nis nehmen<br />

konnten. Die Versicherungsleistung ergibt sich aus <strong>de</strong>m Versicherungsschein<br />

und <strong>de</strong>n weiter genannten Ver trags bestimmungen.<br />

Einen Überblick über die Vertragsleistung fin<strong>de</strong>n Sie zu je<strong>de</strong>m<br />

Produkt im <strong>Produktinformationsblatt</strong>.<br />

Je<strong>de</strong>s genannte Dokument und weitere Informationen können<br />

Sie auf unserer Homepage einsehen und dort herunterla<strong>de</strong>n.<br />

Sofern im Versicherungsschein vom Antrag abgewichen wur<strong>de</strong>,<br />

ist dies durch Hervorhebung kenntlich gemacht wor<strong>de</strong>n. Die<br />

Abweichungen gelten als genehmigt, wenn ihnen nicht binnen<br />

eines Monats ab Zugang <strong>de</strong>s Versicherungsscheines in Textform<br />

unter <strong>de</strong>r in Ziff. 1 benannten Anschrift <strong>de</strong>r GEV wi<strong>de</strong>rsprochen<br />

wird.<br />

7. Gesamtpreis <strong>de</strong>r Versicherung:<br />

Den Gesamtpreis <strong>de</strong>r Versicherung einschließlich aller Steuern<br />

und sonstigen Preisbestandteile entnehmen Sie bitte unserem<br />

Angebot und <strong>de</strong>r Tarifinformation sowie später <strong>de</strong>m Versicherungsschein.<br />

8. Zusätzlich anfallen<strong>de</strong> Kosten:<br />

Gebühren und Kosten für die Aufnahme <strong>de</strong>s Antrages wer<strong>de</strong>n<br />

nicht erhoben – außer Mahngebühren sowie Kosten bei Nichtein<br />

lösung im Rahmen eines Lastschriftverfahrens.<br />

Sofern Zusatzleistungen außerhalb <strong>de</strong>r normalen Vertrags verwaltung<br />

in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n, richten sich die Ge -<br />

bühren nach <strong>de</strong>r jeweils aktuellen Gebührentabelle. Die Ge -<br />

bühren tabelle kann auf <strong>de</strong>r Homepage eingesehen und heruntergela<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

9. Prämie:<br />

Der im Versicherungsschein ausgewiesene erste Beitrag ist<br />

un ver züglich nach Ablauf <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rrufsfrist gem. Ziff. 13 zu<br />

zahlen. Bei Lastschrifteinzug ziehen wir <strong>de</strong>n Betrag erst nach<br />

dieser Frist ein.<br />

Bitte <strong>de</strong>nken Sie an die rechtzeitige Beitragszahlung, weil die<br />

GEV im Falle eines Zahlungsverzuges nach § 37 Versicherungsvertragsgesetz<br />

(VVG) zum Rück tritt berechtigt und im Versicherungsfall<br />

leistungsfrei sein kann.<br />

Wegen <strong>de</strong>r weiteren Einzelheiten <strong>zur</strong> Prämienzahlung lesen Sie<br />

bitte die Regelung im Gesetz und in <strong>de</strong>n Vertragsbedingungen.<br />

Die Lastschriftermächtigung wird mit Antragsunterzeichnung<br />

erklärt, wenn dort die Kontodaten vollständig eingetragen sind.<br />

Abweichen<strong>de</strong> Erklärungen sind in einer geson<strong>de</strong>rten Lastschriftermächtigung<br />

vorzunehmen.<br />

10. Gültigkeitsdauer von Angeboten:<br />

Soweit im Angebot o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vertragsbestimmungen nichts<br />

Ab weichen<strong>de</strong>s geregelt ist, halten wir uns für höchstens<br />

3 Monate an ein Angebot gebun<strong>de</strong>n.<br />

11. Risikohinweise für Finanzdienstleistungen<br />

Bitte beachten Sie bei Produkten mit Finanzdienstleistungen,<br />

dass diese wegen <strong>de</strong>r speziellen Risikogestaltung marktüblichen<br />

Schwankungen unterliegen, auf die die GEV keinen Einfluss<br />

hat. In <strong>de</strong>r Vergangenheit erwirtschaftete Beträge sind<br />

daher kein Indikator für künftige Erträge. Einzelheiten entnehmen<br />

Sie bitte <strong>de</strong>m <strong>Produktinformationsblatt</strong>.<br />

12. Zustan<strong>de</strong>kommen <strong>de</strong>s Vertrages:<br />

Der Versicherungsvertrag kommt durch Übersendung eines Versiche<br />

rungsscheines mit <strong>de</strong>m Inhalt <strong>de</strong>s Versicherungs schei nes<br />

nach schriftlicher Antragstellung (Antragsmo<strong>de</strong>ll) zustan<strong>de</strong>. Alternativ<br />

kann <strong>de</strong>r Vertrag durch Ihre Vertragsan nahme er klärung<br />

nach Erhalt eines Angebotes <strong>de</strong>s Versicherers mit <strong>de</strong>m Inhalt <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsscheines (Invitatiomo<strong>de</strong>ll) geschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Vertragsinformationen nach § 7 VVG müssen jeweils rechtzeitig<br />

vor Vertragserklärung vorliegen, falls darauf nicht ausdrücklich<br />

verzichtet wur<strong>de</strong>.<br />

Der Versicherungsschutz beginnt mit <strong>de</strong>r Einlösung <strong>de</strong>s Versicherungsscheins<br />

(rechtzeitiger Zahlung <strong>de</strong>s ersten Beitrags<br />

nach Ziff. 9), jedoch nicht vor <strong>de</strong>m darin benannten Ver tragsbeginn.<br />

Wird <strong>de</strong>r erste Beitrag erst nach diesem Zeitpunkt eingefor<strong>de</strong>rt,<br />

dann aber unverzüglich gezahlt, so beginnt <strong>de</strong>r Versiche<br />

rungsschutz zu <strong>de</strong>m benannten Ver trags beginn. Sollte<br />

aufgrund einer Gesetzesän<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />

eine Anpassung <strong>de</strong>r Vertragsbedingungen erfor<strong>de</strong>rlich<br />

wer<strong>de</strong>n, wird diese wirksam, wenn Sie <strong>de</strong>n Vertrag nach<br />

Zugang <strong>de</strong>s begrün<strong>de</strong>ten Än<strong>de</strong>rungsvorschlages <strong>de</strong>s Versiche-


ers durch Prämienfortzahlung o<strong>de</strong>r durch die wi<strong>de</strong>rspruchslose<br />

Hinnahme <strong>de</strong>r Belastung Ihres Kontos durch Lastschrift auf<br />

Grund einer Einzugsermächtigung einverständlich fortsetzen.<br />

Voraussetzung ist, dass die Än<strong>de</strong>rung für Sie zumutbar ist, Sie<br />

auf die Rechtswirkung ausdrücklich vorher hingewiesen und<br />

Ihnen das Recht zum Wi<strong>de</strong>rspruch eingeräumt wur<strong>de</strong>n.<br />

13. Wi<strong>de</strong>rrufsrecht:<br />

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne<br />

Angabe von Grün<strong>de</strong>n in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) wi<strong>de</strong>rrufen.<br />

Diese Frist beginnt, nach<strong>de</strong>m Sie <strong>de</strong>n Versicherungsschein,<br />

die Vertragsbestimmungen einschließlich <strong>de</strong>r Allgemeinen Versiche<br />

rungsbedingungen, die weiteren Informationen gemäß § 7<br />

Abs. 1 und 2 <strong>de</strong>s Versicherungsvertragsgesetzes in Verbin dung<br />

mit <strong>de</strong>n §§ 1 bis 4 <strong>de</strong>r VVG-Informationspflichtenverordnung<br />

und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben, im elektronischen<br />

Geschäftsverkehr jedoch nicht vor Erfüllung unserer<br />

Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

in Verbindung mit Artikel 246 § 3 <strong>de</strong>s Einführungsgesetzes<br />

zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Zur Wahrung <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rrufsfrist<br />

genügt die rechtzeitige Absendung <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs. Der Wi<strong>de</strong>rruf<br />

ist zu richten an die GEV (Anschrift siehe Ziff. 1).<br />

Wi<strong>de</strong>rrufsfolgen:<br />

Im Falle eines wirksamen Wi<strong>de</strong>rrufs en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Versiche rungsschutz,<br />

und wir erstatten Ihnen <strong>de</strong>n auf die Zeit nach Zugang <strong>de</strong>s<br />

Wi<strong>de</strong>rrufs entfallen<strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Prämien, wenn Sie zugestimmt<br />

haben, dass <strong>de</strong>r Versicherungsschutz vor <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Wi<strong>de</strong>rrufsfrist beginnt. Den Teil <strong>de</strong>r Prämie, <strong>de</strong>r auf die Zeit bis<br />

zum Zugang <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten;<br />

dabei han<strong>de</strong>lt es sich um einen Betrag in Höhe von<br />

1/360 <strong>de</strong>r Jahresprämie multipliziert mit <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r Tage, an<br />

<strong>de</strong>nen Versicherungsschutz bestan<strong>de</strong>n hat. Die Erstattung zu -<br />

rück zuzahlen<strong>de</strong>r Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30<br />

Tage nach Zugang <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs. Beginnt <strong>de</strong>r Versiche rungsschutz<br />

nicht vor <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rrufsfrist, hat <strong>de</strong>r wirksame<br />

Wi<strong>de</strong>rruf <strong>zur</strong> Folge, dass empfangene Leistungen <strong>zur</strong>ückzugewähren<br />

und gezogene Nutzen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.<br />

Beson<strong>de</strong>re Hinweise:<br />

Ihr Wi<strong>de</strong>rrufsrecht erlischt, wenn <strong>de</strong>r Vertrag auf Ihren ausdrücklichen<br />

Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig<br />

erfüllt ist, bevor Sie Ihr Wi<strong>de</strong>rrufsrecht ausgeübt haben.<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rrufsbelehrung<br />

14. Laufzeit:<br />

Über die Laufzeit <strong>de</strong>s Vertrages gibt Ihnen unser Angebot bzw.<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsschein Auskunft.<br />

15. Vertragsbeendigung:<br />

Der Vertrag ist zunächst für die dokumentierte Zeit abgeschlossen.<br />

Das Versicherungsverhältnis verlängert sich stillschweigend<br />

von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor <strong>de</strong>m jeweiligen<br />

Ablauf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Partei eine Kündigung in Textform zugegangen<br />

ist. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jah ren kann<br />

zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s dritten o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>s darauf folgen<strong>de</strong>n Jahres unter<br />

Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Abweichen<strong>de</strong> Regelungen können sich aus <strong>de</strong>n Vertrags be dingun<br />

gen zu <strong>de</strong>n einzelnen Produkten ergeben (siehe Produkt -<br />

infor mationsblatt).<br />

16. entfällt<br />

17. Anwendbares Recht, zuständiges Gericht:<br />

Auf die vorvertragliche Beziehung und <strong>de</strong>n Vertrag fin<strong>de</strong>t <strong>de</strong>utsches<br />

Recht Anwendung. Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag sind örtlich sowohl<br />

die Gerichte in Hamburg als auch die Gerichte an Ihrem Wohnsitz/gewöhnlichen<br />

Aufenthaltsort zuständig. Für Klagen gegen<br />

Sie sind nur die Gerichte an Ihrem Wohnsitz/gewöhnlichen<br />

Aufenthaltsort zuständig. Gemäß § 215 Abs. 3 VVG kann eine<br />

abweichen<strong>de</strong> Vereinbarung getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />

18. Vertragssprache:<br />

Für <strong>de</strong>n Vertrag einschließlich Vorabinformationen und für die<br />

Kom munikation während <strong>de</strong>r Laufzeit <strong>de</strong>s Vertrages kommt die<br />

<strong>de</strong>utsche Sprache <strong>zur</strong> Anwendung.<br />

19. Beschwer<strong>de</strong>verfahren:<br />

Im Falle einer Reklamation können Sie sich an <strong>de</strong>n zuständigen<br />

Abteilungsleiter o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vorstand <strong>de</strong>r GEV wen<strong>de</strong>n und eine<br />

kostenfreie Überprüfung veranlassen. Sie erhalten innerhalb<br />

von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme, falls nicht abgeholfen<br />

wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Die GEV bietet auf ihrer Homepage weitere Schlichtungs möglichkeiten<br />

an. Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungs<br />

om buds mann e. V.<br />

Damit ist für Sie als beson<strong>de</strong>rer Service die Möglichkeit eröffnet,<br />

<strong>de</strong>n unabhängigen und neutralen Ombudsmann in An spruch zu<br />

nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung von uns einmal nicht<br />

einverstan<strong>de</strong>n sein sollten. Sie müssten die Be schwer<strong>de</strong> innerhalb<br />

von acht Wochen ab Erhalt unserer Ent scheidung dort einreichen.<br />

Ihre Möglichkeit, <strong>de</strong>n Rechtsweg zu beschreiten, bleibt<br />

hiervon unberührt. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei.<br />

Versicherungsombudsmann e. V.<br />

Postfach 080632, 10006 Berlin<br />

Tel.: 01804-224424, Fax: 01804-224425<br />

E-Mail: beschwer<strong>de</strong>@versicherungsombudsmann.<strong>de</strong><br />

20. Beschwer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong>:<br />

Neben <strong>de</strong>n in Ziff. 19 genannten Beschwer<strong>de</strong>- o<strong>de</strong>r Schlich tungs -<br />

verfahren besteht auch die Möglichkeit <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r<br />

unter Ziff. 4 genannten Aufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />

21. Anzeige- und Mitteilungspflichten:<br />

Bitte beantworten Sie die Fragen in Antrags- und weiteren Vertrags-<br />

und Scha<strong>de</strong>nformularen vollständig und richtig. Striche,<br />

sonstige Zeichen o<strong>de</strong>r Nichtbeantwortung gelten als Verneinung.<br />

Die Verletzung <strong>de</strong>r vorvertraglichen Anzeigepflicht sowie weiterer<br />

Obliegenheiten kann <strong>de</strong>n Versicherer berechtigen, (je nach<br />

Verschul<strong>de</strong>n) vom Vertrag <strong>zur</strong>ückzutreten, ihn zu kündigen o<strong>de</strong>r<br />

anzupassen, was unter Umstän<strong>de</strong>n <strong>zur</strong> Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s<br />

Versicherers (auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle)<br />

führen kann.<br />

Bitte beachten Sie dazu auch die Regelungen in <strong>de</strong>n All gemeinen<br />

und Beson<strong>de</strong>ren Versicherungsbedingungen.<br />

Allgemeine Vertragsinformationen können über die offizielle<br />

Homepage <strong>de</strong>r GEV bekannt gegeben o<strong>de</strong>r zum Download<br />

bereit gestellt wer<strong>de</strong>n. Über wesentliche Veröffentlichungen<br />

informiert die GEV geson<strong>de</strong>rt. Die GEV hält auf ihrer Homepage<br />

die aktuellen allgemeinen Vertragsregelungen und Informa tionen<br />

<strong>zur</strong> Einsicht bereit und stellt auf Anfor<strong>de</strong>rung – ggf. gegen<br />

Gebühr – Abschriften <strong>zur</strong> Verfügung.<br />

22. Beson<strong>de</strong>re Vereinbarungen:<br />

Der Versicherungsnehmer wird mit <strong>de</strong>m Abschluss <strong>de</strong>s Vertrages<br />

Mitglied <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>igentümer-Versicherung VVaG.<br />

Nebenabre<strong>de</strong>n und Deckungszusagen sind nur mit schriftlicher<br />

Zustimmung <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>igentümer-Versicherung VVaG wirksam.<br />

23. Datenschutzklausel:<br />

Mit <strong>de</strong>m Vertragsschluss willigen Sie auch in die für die Vertragsverwaltung<br />

und Scha<strong>de</strong>nbearbeitung notwendige Speicherung<br />

und Übermittlung <strong>de</strong>r überlassenen Personen- und Sachdaten<br />

ein. Einzelheiten dazu und zu Ihren gesetzlichen Rechten<br />

sind im Merkblatt <strong>zur</strong> Daten ver ar beitung geregelt.<br />

24. Originalunterlagen:<br />

Die eingereichten Unterlagen archivieren wir elektronisch und<br />

vernichten <strong>de</strong>shalb die Originalbelege spätestens 8 Wochen<br />

nach Einsendung unter Beachtung <strong>de</strong>r datenschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen.<br />

Zur Vorlage beim Finanzamt kann eine Bestätigung erteilt wer<strong>de</strong>n,<br />

die die Übereinstimmung <strong>de</strong>s gespeicherten Dokumentes<br />

mit <strong>de</strong>m vorgelegten Original erklärt.


B­41/02­0408<br />

Allgemeine Bedingungen für die <strong>Hausratversicherung</strong> (VHB 2008)<br />

Abschnitt „A“<br />

§ 1 Versicherte Gefahren und Schä<strong>de</strong>n (Versicherungsfall),<br />

generelle Ausschlüsse<br />

§ 2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge<br />

§ 3 Einbruchdiebstahl<br />

§ 4 Leitungswasser<br />

§ 5 Sturm, Hagel<br />

§ 6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort<br />

§ 7 Außenversicherung<br />

§ 8 Versicherte Kosten<br />

§ 9 Versicherungswert, Versicherungssumme<br />

§10 Anpassung <strong>de</strong>r Prämie<br />

§11 Wohnungswechsel<br />

§12 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung<br />

§13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke<br />

§14 Zahlung und Verzinsung <strong>de</strong>r Entschädigung<br />

§15 Sachverständigenverfahren<br />

§16 Vertraglich vereinbarte, beson<strong>de</strong>re Obliegenheit <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsnehmers vor <strong>de</strong>m Versicherungsfall,<br />

Sicherheitsvorschrift<br />

§17 Beson<strong>de</strong>re gefahrerhöhen<strong>de</strong> Umstän<strong>de</strong><br />

§18 Wie<strong>de</strong>rherbeigeschaffte Sachen<br />

Abschnitt „A“<br />

A § 1 Versicherte Gefahren und Schä<strong>de</strong>n (Versicherungsfall),<br />

generelle Ausschlüsse<br />

1. Versicherungsfall<br />

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen,<br />

die durch<br />

a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall o<strong>de</strong>r<br />

Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile o<strong>de</strong>r seiner<br />

Ladung,<br />

b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch<br />

sowie Raub o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Versuch einer solchen Tat<br />

c) Leitungswasser,<br />

d) Sturm, Hagel<br />

zerstört o<strong>de</strong>r beschädigt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r infolge<strong>de</strong>ssen abhan<strong>de</strong>n<br />

kommen.<br />

2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie<br />

a) Ausschluss Krieg<br />

Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong><br />

Ursachen nicht auf Schä<strong>de</strong>n durch Krieg,<br />

kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion<br />

o<strong>de</strong>r Aufstand.<br />

b) Ausschluss Innere Unruhen<br />

Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong><br />

Ursachen nicht auf Schä<strong>de</strong>n durch innere<br />

Unruhen.<br />

c) Ausschluss Kernenergie<br />

Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong><br />

Ursachen nicht auf Schä<strong>de</strong>n durch Kernenergie,<br />

nukleare Strahlung o<strong>de</strong>r radioaktive Substanzen.<br />

Abschnitt „B“<br />

§ 1 Anzeigepflicht <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers o<strong>de</strong>r seines<br />

Vertreters<br />

§ 2 Beginn <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter<br />

Zahlung o<strong>de</strong>r Nichtzahlung <strong>de</strong>r Erst­ o<strong>de</strong>r Einmalprämie<br />

§ 3 Dauer und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Vertrages<br />

§ 4 Folgeprämie<br />

§ 5 Lastschriftverfahren<br />

§ 6 Ratenzahlung<br />

§ 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />

§ 8 Obliegenheiten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

§ 9 Gefahrerhöhung<br />

§10 Überversicherung<br />

§11 Mehrere Versicherer<br />

§12 Versicherung für frem<strong>de</strong> Rechnung<br />

§13 Aufwendungsersatz<br />

§14 Übergang von Ersatzansprüchen<br />

§15 Kündigung nach <strong>de</strong>m Versicherungsfall<br />

§16 Keine Leistungspflicht aus beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n<br />

§17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenän<strong>de</strong>rungen<br />

§18 Agentenvollmacht<br />

§19 Repräsentanten<br />

§20 Verjährung<br />

§21 Gerichtsstand<br />

§22 Anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Recht<br />

A § 2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge<br />

1. Versicherte Gefahren und Schä<strong>de</strong>n<br />

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen,<br />

die durch<br />

a) Brand,<br />

b) Blitzschlag,<br />

c) Explosion, Implosion<br />

d) Anprall o<strong>de</strong>r Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile<br />

o<strong>de</strong>r seiner Ladung<br />

zerstört o<strong>de</strong>r beschädigt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n kommen.<br />

2. Brand<br />

Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen<br />

Herd entstan<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r ihn verlassen hat und das sich<br />

aus eigener Kraft auszubreiten vermag.<br />

3. Blitzschlag<br />

Blitzschlag ist <strong>de</strong>r unmittelbare Übergang eines Blitzes auf<br />

Sachen.<br />

Überspannungs­, Überstrom­ o<strong>de</strong>r Kurzschlussschä<strong>de</strong>n an<br />

elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert,<br />

wenn an Sachen auf <strong>de</strong>m Grundstück, auf <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherungsort<br />

liegt, durch Blitzschlag Schä<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rer Art<br />

entstan<strong>de</strong>n sind. Spuren eines direkten Blitzschlags an an<strong>de</strong>ren<br />

Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten<br />

o<strong>de</strong>r an Antennen stehen Schä<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rer Art gleich.<br />

4. Explosion, Implosion<br />

a) Explosion ist eine auf <strong>de</strong>m Aus<strong>de</strong>hnungsbestreben von


Gasen o<strong>de</strong>r Dämpfen beruhen<strong>de</strong>, plötzlich verlaufen<strong>de</strong><br />

Kraftäußerung.<br />

Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)<br />

liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen<br />

Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich<br />

<strong>de</strong>s Druckunterschieds innerhalb und außerhalb <strong>de</strong>s<br />

Behälters stattfin<strong>de</strong>t. Wird im Innern eines Behälters<br />

eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen,<br />

so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

b) Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall<br />

eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck<br />

infolge eines inneren Unterdruckes.<br />

5. Nicht versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />

Nicht versichert sind<br />

a) ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong> Ursachen Schä<strong>de</strong>n<br />

durch Erdbeben;<br />

b) Sengschä<strong>de</strong>n;<br />

c) Schä<strong>de</strong>n, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die<br />

im Verbrennungsraum auftreten<strong>de</strong>n Explosionen, sowie<br />

Schä<strong>de</strong>n, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern<br />

durch <strong>de</strong>n in ihnen auftreten<strong>de</strong>n Gasdruck entstehen;<br />

Die Ausschlüsse gemäß Nr. 5 b) und 5 c) gelten nicht, soweit<br />

diese Schä<strong>de</strong>n Folge eines versicherten Sachscha<strong>de</strong>ns<br />

gemäß Nr. 1 sind.<br />

A § 3 Einbruchdiebstahl<br />

1. Versicherte Gefahren und Schä<strong>de</strong>n<br />

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen,<br />

die durch<br />

a) Einbruchdiebstahl,<br />

b) Vandalismus nach einem Einbruch,<br />

c) Raub<br />

o<strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Versuch einer solchen Tat abhan<strong>de</strong>n kommen,<br />

zerstört o<strong>de</strong>r beschädigt wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Einbruchdiebstahl<br />

Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn <strong>de</strong>r Dieb<br />

a) in einen Raum eines Gebäu<strong>de</strong>s einbricht, einsteigt o<strong>de</strong>r<br />

mittels eines Schlüssel, <strong>de</strong>ssen Anfertigung für das<br />

Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst<br />

o<strong>de</strong>r gebilligt wor<strong>de</strong>n ist (falscher Schlüssel) o<strong>de</strong>r<br />

mittels an<strong>de</strong>rer Werkzeuge eindringt; <strong>de</strong>r Gebrauch eines<br />

falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen,<br />

wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhan<strong>de</strong>n<br />

gekommen sind;<br />

b) in einem Raum eines Gebäu<strong>de</strong>s ein Behältnis aufbricht<br />

o<strong>de</strong>r falsche Schlüssel (siehe a) o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Werkzeuge<br />

benutzt, um es zu öffnen; <strong>de</strong>r Gebrauch eines falschen<br />

Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht,<br />

dass versicherte Sachen abhan<strong>de</strong>n gekommen sind;<br />

c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäu<strong>de</strong>s Sachen<br />

entwen<strong>de</strong>t, nach<strong>de</strong>m er sich in das Gebäu<strong>de</strong> eingeschlichen<br />

o<strong>de</strong>r dort verborgen gehalten hatte;<br />

d) in einem Raum eines Gebäu<strong>de</strong>s bei einem Diebstahl auf<br />

frischer Tat angetroffen wird und eines <strong>de</strong>r Mittel gemäß<br />

Nr. 4a aa) o<strong>de</strong>r 4a bb) anwen<strong>de</strong>t, um sich <strong>de</strong>n Besitz <strong>de</strong>s<br />

gestohlenen Gutes zu erhalten;<br />

e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb o<strong>de</strong>r außerhalb<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl<br />

o<strong>de</strong>r Raub gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen<br />

Raum eines Gebäu<strong>de</strong>s eindringt o<strong>de</strong>r dort ein Behältnis<br />

öffnet;<br />

f) in einen Raum eines Gebäu<strong>de</strong>s mittels richtigem Schlüssel<br />

eindringt, <strong>de</strong>n er – innerhalb o<strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>s Versicherungsortes<br />

– durch Diebstahl an sich gebracht hatte,<br />

vorausgesetzt, dass we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

noch <strong>de</strong>r Gewahrsamsinhaber <strong>de</strong>n Diebstahl <strong>de</strong>s Schlüssels<br />

durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.<br />

3. Vandalismus nach einem Einbruch<br />

Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn <strong>de</strong>r Täter<br />

auf eine <strong>de</strong>r in Nr. 2 a), 2 e) o<strong>de</strong>r 2 f) bezeichneten Arten<br />

in <strong>de</strong>n Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen<br />

vorsätzlich zerstört o<strong>de</strong>r beschädigt.<br />

4. Raub<br />

a) Raub liegt vor, wenn<br />

aa) gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer Gewalt angewen<strong>de</strong>t<br />

wird, um <strong>de</strong>ssen Wi<strong>de</strong>rstand gegen die Wegnahme<br />

versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt<br />

liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung<br />

eines bewussten Wi<strong>de</strong>rstan<strong>de</strong>s entwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);<br />

bb) <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt<br />

o<strong>de</strong>r sich wegnehmen lässt, weil eine<br />

Gewalttat mit Gefahr für Leib o<strong>de</strong>r Leben angedroht<br />

wird, die innerhalb <strong>de</strong>s Versicherungsortes – bei<br />

mehreren Versicherungsorten innerhalb <strong>de</strong>sjenigen<br />

Versicherungsortes, an <strong>de</strong>m auch die Drohung ausgesprochen<br />

wird – verübt wer<strong>de</strong>n soll;<br />

cc) <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen<br />

wer<strong>de</strong>n, weil sein körperlicher Zustand<br />

unmittelbar vor <strong>de</strong>r Wegnahme infolge eines Unfalls<br />

o<strong>de</strong>r infolge einer nicht verschul<strong>de</strong>ten sonstigen<br />

Ursache wie beispielsweise Ohnmacht o<strong>de</strong>r Herzinfarkt<br />

beeinträchtigt und dadurch seine Wi<strong>de</strong>rstandskraft<br />

ausgeschaltet ist.<br />

b) Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die<br />

mit seiner Zustimmung in <strong>de</strong>r Wohnung anwesend sind.<br />

c) Nicht versichert sind Sachen, die an <strong>de</strong>n Ort <strong>de</strong>r Herausgabe<br />

o<strong>de</strong>r Wegnahme erst auf Verlangen <strong>de</strong>s Täters<br />

herangeschafft wer<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, das Heranschaffen<br />

erfolgt nur innerhalb <strong>de</strong>s Versicherungsortes, an <strong>de</strong>m<br />

die Tathandlungen nach a) verübt wur<strong>de</strong>n.<br />

5. Nicht versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />

Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong><br />

Ursachen nicht auf Schä<strong>de</strong>n, die verursacht wer<strong>de</strong>n<br />

durch weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben,<br />

Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch).<br />

A § 4 Leitungswasser<br />

1. Bruchschä<strong>de</strong>n<br />

Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß a) und b) zum versicherten<br />

Hausrat gehören (A § 6 ), leistet <strong>de</strong>r Versicherer<br />

Entschädigung für innerhalb von Gebäu<strong>de</strong>n eintreten<strong>de</strong><br />

a) frostbedingte und sonstige Bruchschä<strong>de</strong>n an Rohren<br />

aa) <strong>de</strong>r Wasserversorgung (Zu­ o<strong>de</strong>r Ableitungen) o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n damit verbun<strong>de</strong>nen Schläuchen,<br />

bb) <strong>de</strong>r Warmwasser­ o<strong>de</strong>r Dampfheizung sowie Klima­,<br />

Wärmepumpen­ o<strong>de</strong>r Solarheizungsanlagen,<br />

cc) von Wasserlösch­ o<strong>de</strong>r Berieselungsanlagen,<br />

sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern<br />

o<strong>de</strong>r vergleichbaren Anlagen sind.<br />

b) frostbedingte Bruchschä<strong>de</strong>n an nachfolgend genannten<br />

Installationen:<br />

aa) Ba<strong>de</strong>einrichtungen,Waschbecken,Spülklosetts,Armaturen<br />

(z.B. Wasser­ und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse,<br />

Wassermesser) sowie <strong>de</strong>ren Anschlussschläuche,<br />

bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler o<strong>de</strong>r vergleichbare<br />

Teile von Warmwasserheizungs­, Dampfheizungs­,<br />

Klima­, Wärmepumpen­ o<strong>de</strong>r Solarheizungsanlagen.<br />

Als innerhalb <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s gilt <strong>de</strong>r gesamte Baukörper,<br />

einschließlich <strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>nplatte.<br />

Rohre von Solarheizungsanlagen auf <strong>de</strong>m Dach gelten als<br />

Rohre innerhalb <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s.<br />

Soweit nicht etwas an<strong>de</strong>res vereinbart ist, sind Rohre und<br />

Installationen unterhalb <strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>nplatte (tragend o<strong>de</strong>r nicht<br />

tragend) nicht versichert.<br />

2. Nässeschä<strong>de</strong>n<br />

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen,<br />

die durch bestimmungswidrig austreten<strong>de</strong>s Leitungswasser<br />

zerstört o<strong>de</strong>r beschädigt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n kommen.<br />

Das Leitungswasser muss aus Rohren <strong>de</strong>r Wasserversorgung<br />

(Zu­ und Ableitungen) o<strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>nen<br />

Schläuchen, <strong>de</strong>n mit diesem Rohrsystem verbun<strong>de</strong>nen<br />

sonstigen Einrichtungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren wasserführen<strong>de</strong>n<br />

Teilen, aus Einrichtungen <strong>de</strong>r Warmwasser­ o<strong>de</strong>r Dampfheizung,<br />

aus Klima­ Wärmepumpen o<strong>de</strong>r Solarheizungsan­


lagen, aus Wasserlösch­ und Berieselungsanlagen sowie<br />

aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.<br />

Sole, Öle, Kühl­ und Kältemittel aus Klima­, Wärmepumpen­<br />

o<strong>de</strong>r Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen<br />

Leitungswasser gleich.<br />

3. Nicht versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />

a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong><br />

Ursachen Schä<strong>de</strong>n durch<br />

aa) Plansch­ o<strong>de</strong>r Reinigungswasser,<br />

bb) Schwamm,<br />

cc) Grundwasser, stehen<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r fließen<strong>de</strong>s Gewässer,<br />

Überschwemmung o<strong>de</strong>r Witterungsnie<strong>de</strong>rschläge<br />

o<strong>de</strong>r einen durch diese Ursachen hervorgerufenen<br />

Rückstau,<br />

dd) Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,<br />

ee) Erdsenkung o<strong>de</strong>r Erdrutsch, es sei <strong>de</strong>nn, dass Leitungswasser<br />

nach Nr. 2 die Erdsenkung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />

Erdrutsch verursacht hat,<br />

ff) Öffnen <strong>de</strong>r Sprinkler o<strong>de</strong>r Bedienen <strong>de</strong>r Berieselungsdüsen<br />

wegen eines Bran<strong>de</strong>s, durch Druckproben<br />

o<strong>de</strong>r durch Umbauten o<strong>de</strong>r Reparaturarbeiten an<br />

<strong>de</strong>m versicherten Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Sprinklero<strong>de</strong>r<br />

Berieselungsanlage.<br />

gg Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen o<strong>de</strong>r sonstigen<br />

mobilen Behältnissen.<br />

b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schä<strong>de</strong>n<br />

aa) an Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r an Gebäu<strong>de</strong>teilen, die nicht bezugsfertig<br />

sind und an <strong>de</strong>n in diesen Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

Gebäu<strong>de</strong>teilen befindlichen Sachen,<br />

bb) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch<br />

entstehen, dass Wasser aus <strong>de</strong>m Aquarium ausgetreten<br />

ist.<br />

4. Selbstbehalt<br />

Es gelten die vertraglich vereinbarten Selbstbehalte.<br />

A § 5 Sturm, Hagel<br />

1. Versicherte Gefahren und Schä<strong>de</strong>n<br />

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte<br />

Sachen, die zerstört o<strong>de</strong>r beschädigt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n<br />

kommen<br />

a) durch die unmittelbare Einwirkung <strong>de</strong>s Sturmes o<strong>de</strong>r<br />

Hagels auf versicherte Sachen o<strong>de</strong>r auf Gebäu<strong>de</strong>, in<br />

<strong>de</strong>nen sich versicherte Sachen befin<strong>de</strong>n;<br />

b) dadurch, dass ein Sturm o<strong>de</strong>r Hagel Gebäu<strong>de</strong>teile, Bäume<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Gegenstän<strong>de</strong> auf versicherte Sachen<br />

o<strong>de</strong>r auf Gebäu<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>nen sich versicherte Sachen befin<strong>de</strong>n,<br />

wirft;<br />

c) als Folge eines Scha<strong>de</strong>ns nach a) o<strong>de</strong>r b) an versicherten<br />

Sachen;<br />

d) durch die unmittelbare Einwirkung <strong>de</strong>s Sturmes o<strong>de</strong>r<br />

Hagels auf Gebäu<strong>de</strong>, die mit <strong>de</strong>m versicherten Gebäu<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen sich versicherten Sachen befin<strong>de</strong>n,<br />

baulich verbun<strong>de</strong>n sind;<br />

e) dadurch, dass ein Sturm o<strong>de</strong>r Hagel Gebäu<strong>de</strong>teile, Bäume<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Gegenstän<strong>de</strong> auf Gebäu<strong>de</strong> wirft, die mit<br />

<strong>de</strong>m versicherten Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen sich<br />

versicherte Sachen befin<strong>de</strong>n, baulich verbun<strong>de</strong>n sind.<br />

2. Sturm<br />

Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von min<strong>de</strong>stens<br />

Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit<br />

min<strong>de</strong>stens 63 km/Stun<strong>de</strong>).<br />

Ist die Windstärke für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nort nicht feststellbar, so<br />

wird Windstärke 8 unterstellt, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

nachweist, dass<br />

a) die Luftbewegung in <strong>de</strong>r Umgebung <strong>de</strong>s Versicherungsgrundstücks<br />

Schä<strong>de</strong>n an Gebäu<strong>de</strong>n in einwandfreiem<br />

Zustand o<strong>de</strong>r an ebenso wi<strong>de</strong>rstandsfähigen an<strong>de</strong>ren<br />

Sachen angerichtet hat, o<strong>de</strong>r dass<br />

b) <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n wegen <strong>de</strong>s einwandfreien Zustan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s<br />

versicherten Gebäu<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s, in <strong>de</strong>m sich<br />

die versicherten Sachen befun<strong>de</strong>n haben, o<strong>de</strong>r mit diesem<br />

Gebäu<strong>de</strong> baulich verbun<strong>de</strong>nen Gebäu<strong>de</strong>n, nur<br />

durch Sturm entstan<strong>de</strong>n sein kann.<br />

3. Hagel<br />

Hagel ist ein fester Witterungsnie<strong>de</strong>rschlag in Form von<br />

Eiskörnern.<br />

4. Nicht versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />

a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong><br />

Ursachen Schä<strong>de</strong>n durch<br />

aa) Sturmflut;<br />

bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee o<strong>de</strong>r Schmutz<br />

durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster,<br />

Außentüren o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Öffnungen, es sei <strong>de</strong>nn,<br />

dass diese Öffnungen durch Sturm o<strong>de</strong>r Hagel entstan<strong>de</strong>n<br />

sind und einen Gebäu<strong>de</strong>scha<strong>de</strong>n darstellen;<br />

cc) weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben,<br />

Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen,<br />

Vulkanausbruch).<br />

b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schä<strong>de</strong>n an<br />

aa) Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r an Gebäu<strong>de</strong>teilen, die nicht bezugsfertig<br />

sind und an <strong>de</strong>n in diesen Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

Gebäu<strong>de</strong>teilen befindlichen Sachen;<br />

bb) Sachen, die sich außerhalb von Gebäu<strong>de</strong>n befin<strong>de</strong>n.<br />

Nach Nr. 1 versichert sind jedoch auf <strong>de</strong>m gesamten<br />

Grundstück, auf <strong>de</strong>m sich die versicherte Wohnung<br />

befin<strong>de</strong>t, Antennenanlagen und Markisen, wenn sie<br />

ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

5. Selbstbehalt<br />

Es gelten die vertraglich vereinbarten Selbstbehalte.<br />

A § 6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort<br />

1. Beschreibung <strong>de</strong>s Versicherungsumfangs<br />

Versichert ist <strong>de</strong>r gesamte Hausrat in <strong>de</strong>r im Versicherungsschein<br />

bezeichneten Wohnung (Versicherungsort) .<br />

Hausrat, <strong>de</strong>r infolge eines eingetretenen o<strong>de</strong>r unmittelbar<br />

bevorstehen<strong>de</strong>n Versicherungsfalles aus <strong>de</strong>m Versicherungsort<br />

entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang<br />

mit diesem Vorgang zerstört o<strong>de</strong>r beschädigt<br />

wird o<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n kommt, ist versichert.<br />

Hausrat außerhalb <strong>de</strong>r im Versicherungsschein bezeichneten<br />

Wohnung ist nur im Rahmen <strong>de</strong>r Außenversicherung<br />

(A § 7 ) o<strong>de</strong>r soweit dies geson<strong>de</strong>rt im Versicherungsvertrag<br />

vereinbart ist, versichert.<br />

2. Definitionen<br />

a) Zum Hausrat gehören alle Sachen, die <strong>de</strong>m Haushalt<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers <strong>zur</strong> privaten Nutzung (Gebrauch<br />

bzw. Verbrauch ) dienen.<br />

b) Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat.<br />

Hierfür gelten beson<strong>de</strong>re Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen<br />

(A § 13) .<br />

c) Ferner gehören zum Hausrat<br />

aa) alle in das Gebäu<strong>de</strong> eingefügte Sachen (z.B. Einbaumöbel<br />

und Einbauküchen), die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

als Mieter o<strong>de</strong>r Wohnungseigentümer auf<br />

seine Kosten beschafft o<strong>de</strong>r übernommen hat und<br />

daher hierfür die Gefahr trägt. Eine an<strong>de</strong>rweitige<br />

Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer<br />

nachzuweisen.<br />

bb) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig<br />

produziert und nicht individuell für das Gebäu<strong>de</strong><br />

gefertigt, son<strong>de</strong>rn lediglich mit einem geringen Einbauaufwand<br />

an die Gebäu<strong>de</strong>verhältnisse angepasst<br />

wor<strong>de</strong>n sind,<br />

cc) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die<br />

ausschließlich <strong>de</strong>r versicherten Wohnung gemäß Nr. 1<br />

dienen und sich auf <strong>de</strong>m Grundstück befin<strong>de</strong>n, auf<br />

<strong>de</strong>m die versicherte Wohnung liegt,<br />

dd) im Haushalt <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers befindliches<br />

frem<strong>de</strong>s Eigentum, soweit es sich nicht um das<br />

Eigentum von Mietern bzw. Untermietern <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

han<strong>de</strong>lt (siehe Nr. 4 e),<br />

ee) selbstfahren<strong>de</strong> Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go­<br />

Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig<br />

sind,<br />

ff) Kanus, Ru<strong>de</strong>r­, Falt­ und Schlauchboote einschließlich<br />

ihrer Motoren sowie Surfgeräte,


gg) Fall­ und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen,<br />

hh) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstän<strong>de</strong>, die ausschließlich<br />

<strong>de</strong>m Beruf o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Gewerbe <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

o<strong>de</strong>r einer mit ihm in häuslicher<br />

Gemeinschaft leben<strong>de</strong>n Person dienen; Han<strong>de</strong>lswaren<br />

und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen,<br />

ii) Haustiere, d.h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in<br />

Wohnungen (siehe Nr. 3 a) und b) gehalten wer<strong>de</strong>n<br />

(z.B. Fische, Katzen, Vögel).<br />

3. Versicherungsort<br />

Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete<br />

Wohnung. Zur Wohnung gehören<br />

a) diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und<br />

eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies<br />

sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r<br />

einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben<strong>de</strong>n<br />

Person privat genutzten Flächen eines Gebäu<strong>de</strong>s. Räume,<br />

die ausschließlich beruflich o<strong>de</strong>r gewerblich genutzt<br />

wer<strong>de</strong>n, gehören nicht <strong>zur</strong> Wohnung, es sei <strong>de</strong>nn, sie<br />

sind ausschließlich über die Wohnung zu betreten (sog.<br />

Arbeitszimmer in <strong>de</strong>r Wohnung).<br />

b) Loggien, Balkone, an das Gebäu<strong>de</strong> unmittelbar anschließen<strong>de</strong><br />

Terrassen sowie ausschließlich vom Versicherungsnehmer<br />

o<strong>de</strong>r einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft<br />

leben<strong>de</strong>n Person zu privaten Zwecken genutzte<br />

Räume in Nebengebäu<strong>de</strong>n – einschließlich Garagen –<br />

<strong>de</strong>s Grundstücks, auf <strong>de</strong>m sich die versicherte Wohnung<br />

befin<strong>de</strong>t.<br />

c) gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in<br />

<strong>de</strong>m Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z.<br />

B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller,<br />

Waschkeller) <strong>de</strong>s Grundstücks, auf <strong>de</strong>m sich die versicherte<br />

Wohnung befin<strong>de</strong>t.<br />

d) Darüber hinaus wer<strong>de</strong>n auch privat genutzte Garagen<br />

<strong>de</strong>r Wohnung zugerechnet, soweit sich diese zumin<strong>de</strong>st<br />

in <strong>de</strong>r Nähe <strong>de</strong>s Versicherungsortes befin<strong>de</strong>n.<br />

4. Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme<br />

Nicht zum Hausrat gehören<br />

a) Gebäu<strong>de</strong>bestandteile, es sei <strong>de</strong>nn, sie sind in Nr. 2 c) aa)<br />

genannt,<br />

b) vom Gebäu<strong>de</strong>eigentümer eingebrachte Sachen, für die<br />

dieser Gefahr trägt.<br />

Sofern die ursprünglich vom Gebäu<strong>de</strong>eigentümer eingebrachten<br />

o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>ssen Eigentum übergegangenen<br />

Sachen durch <strong>de</strong>n Mieter ersetzt wer<strong>de</strong>n – auch höhero<strong>de</strong>r<br />

geringerwertigere –, sind diese Sachen im Rahmen<br />

dieses Vertrages nicht versichert. Das gleiche gilt für<br />

vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen.<br />

c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von<br />

<strong>de</strong>ren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör<br />

von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter<br />

Nr. 2 c) genannt,<br />

d) Luft­ und Wasserfahrzeuge, unabhängig von <strong>de</strong>ren<br />

Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter<br />

Teile, soweit nicht unter Nr. 2 c) genannt,<br />

e) Hausrat von Mietern und Untermietern in <strong>de</strong>r Wohnung<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers, es sei <strong>de</strong>nn, dieser wur<strong>de</strong><br />

ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen,<br />

f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen geson<strong>de</strong>rten<br />

Versicherungsvertrag versichert sind (z.B. für Schmucksachen<br />

und Pelze, Kunstgegenstän<strong>de</strong>, Musikinstrumente<br />

bzw. Jagd­ und Sportwaffen),<br />

Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine<br />

Sachen. Kosten für die technische Wie<strong>de</strong>rherstellung<br />

von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private<br />

Nutzung bestimmter Daten und Programme sind nur<br />

versichert, soweit dies geson<strong>de</strong>rt im Versicherungsvertrag<br />

vereinbart ist.<br />

5. Selbstbehalt<br />

Es gelten die vertraglich vereinbarten Selbstbehalte.<br />

A § 7 Außenversicherung<br />

1. Begriff und Geltungsdauer <strong>de</strong>r Außenversicherung<br />

Versicherte Sachen, die Eigentum <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

o<strong>de</strong>r einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben<strong>de</strong>n<br />

Person sind o<strong>de</strong>r die <strong>de</strong>ren Gebrauch dienen, sind<br />

weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend<br />

außerhalb <strong>de</strong>s Versicherungsortes befin<strong>de</strong>n. Zeiträume von<br />

mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.<br />

2. Unselbständiger Hausstand während Wehr­ und Zivildienst<br />

o<strong>de</strong>r Ausbildung<br />

Hält sich <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r eine mit ihm in<br />

häuslicher Gemeinschaft leben<strong>de</strong> Person <strong>zur</strong> Ausbildung<br />

o<strong>de</strong>r um <strong>de</strong>n Wehr­ o<strong>de</strong>r Zivildienst abzuleisten außerhalb<br />

<strong>de</strong>r Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend<br />

im Sinne <strong>de</strong>r Nr. 1, bis ein eigener Hausstand begrün<strong>de</strong>t<br />

wird.<br />

3. Einbruchdiebstahl<br />

Für Schä<strong>de</strong>n durch Einbruchdiebstahl müssen die in A § 3<br />

Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.<br />

4. Raub<br />

Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz in <strong>de</strong>n Fällen,<br />

in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer versicherte Sachen<br />

herausgibt o<strong>de</strong>r sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat<br />

mit Gefahr für Leib o<strong>de</strong>r Leben angedroht wird, die an Ort<br />

und Stelle verübt wer<strong>de</strong>n soll. Dies gilt auch, wenn <strong>de</strong>r<br />

Raub an Personen begangen wird, die mit <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />

in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungsschutz<br />

erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong><br />

Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen<br />

<strong>de</strong>s Täters an <strong>de</strong>n Ort <strong>de</strong>r Wegnahme o<strong>de</strong>r Herausgabe<br />

gebracht wer<strong>de</strong>n.<br />

5. Sturm und Hagel<br />

Für Sturm­ und Hagelschä<strong>de</strong>n besteht Außenversicherungsschutz<br />

nur innerhalb von Gebäu<strong>de</strong>n.<br />

6. Entschädigungsgrenzen<br />

a) Die Entschädigung im Rahmen <strong>de</strong>r Außenversicherung<br />

ist insgesamt auf 5 Prozent <strong>de</strong>r Versicherungssumme,<br />

höchstens auf 5.000,– 2, begrenzt.<br />

b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen<br />

(siehe A § 13 Nr. 2).<br />

A § 8 Versicherte Kosten<br />

1. Versicherte Kosten<br />

Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen<br />

a) Aufräumungskosten<br />

für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das<br />

Wegräumen und <strong>de</strong>n Abtransport von zerstörten und<br />

beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz<br />

und für das Ablagern und Vernichten.<br />

b) Bewegungs­ und Schutzkosten<br />

die dadurch entstehen, dass zum Zweck <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rherstellung<br />

o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rbeschaffung versicherter Sachen<br />

an<strong>de</strong>re Sachen bewegt, verän<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r geschützt wer<strong>de</strong>n<br />

müssen.<br />

c) Hotelkosten<br />

für Hotel­ o<strong>de</strong>r ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten<br />

(z.B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten<br />

ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wur<strong>de</strong> und<br />

<strong>de</strong>m Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf<br />

einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten<br />

wer<strong>de</strong>n bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt ersetzt, in <strong>de</strong>m die Wohnung<br />

wie<strong>de</strong>r bewohnbar ist, längstens für die Dauer von<br />

30 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 1 Promille<br />

<strong>de</strong>r Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas<br />

an<strong>de</strong>res vereinbart ist.<br />

d) Transport­ und Lagerkosten<br />

für Transport und Lagerung <strong>de</strong>s versicherten Hausrats,<br />

wenn die Wohnung unbenutzbar wur<strong>de</strong> und <strong>de</strong>m Ver­


sicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren<br />

Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung<br />

wer<strong>de</strong>n bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt ersetzt, in <strong>de</strong>m die<br />

Wohnung wie<strong>de</strong>r benutzbar o<strong>de</strong>r eine Lagerung in<br />

einem benutzbaren Teil <strong>de</strong>r Wohnung wie<strong>de</strong>r zumutbar<br />

ist, längstens für die Dauer von 30 Tagen.<br />

e) Schlossän<strong>de</strong>rungskosten<br />

für Schlossän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Wohnung, wenn Schlüssel<br />

für Türen <strong>de</strong>r Wohnung o<strong>de</strong>r für dort befindliche Wertschutzschränke<br />

durch einen Versicherungsfall abhan<strong>de</strong>n<br />

gekommen sind.<br />

f) Bewachungskosten<br />

für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung<br />

unbewohnbar wur<strong>de</strong> und Schließvorrichtungen<br />

und sonstige Sicherungen keinen ausreichen<strong>de</strong>n Schutz<br />

bieten. Die Kosten wer<strong>de</strong>n bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt ersetzt,<br />

in <strong>de</strong>m die Schließvorrichtungen o<strong>de</strong>r sonstige Sicherungen<br />

wie<strong>de</strong>r voll gebrauchsfähig sind, längstens für<br />

die Dauer von 12 Stun<strong>de</strong>n.<br />

g) Reparaturkosten für Gebäu<strong>de</strong>schä<strong>de</strong>n<br />

die im Bereich <strong>de</strong>r Wohnung durch Einbruchdiebstahl,<br />

Raub o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Versuch einer solchen Tat o<strong>de</strong>r innerhalb<br />

<strong>de</strong>r Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch<br />

o<strong>de</strong>r einer Beraubung entstan<strong>de</strong>n sind.<br />

h) Reparaturkosten für Nässeschä<strong>de</strong>n<br />

an Bo<strong>de</strong>nbelägen, Innenanstrichen o<strong>de</strong>r Tapeten in gemieteten<br />

bzw. in Son<strong>de</strong>reigentum befindlichen Wohnungen.<br />

i) Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter<br />

Sachen.<br />

2. Geson<strong>de</strong>rt versicherbar<br />

Weitere Kosten sind nur versichert, soweit diese ausdrücklich<br />

im Versicherungsvertrag vereinbart sind.<br />

A § 9 Versicherungswert, Versicherungssumme<br />

1. Versicherungswert<br />

Der Versicherungswert bil<strong>de</strong>t die Grundlage <strong>de</strong>r Entschädigungsberechnung.<br />

a) Versicherungswert ist <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rbeschaffungswert von<br />

Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand<br />

(Neuwert).<br />

b) Für Kunstgegenstän<strong>de</strong> (A § 13 Nr. 1a) dd) und Antiquitäten<br />

(A § 13 Nr. 1a) ee) ist <strong>de</strong>r Versicherungswert <strong>de</strong>r<br />

Wie<strong>de</strong>rbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte.<br />

c) Sind Sachen für ihren Zweck in <strong>de</strong>m versicherten Haushalt<br />

nicht mehr zu verwen<strong>de</strong>n, so ist <strong>de</strong>r Versicherungswert<br />

<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis<br />

(gemeiner Wert).<br />

d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte<br />

Beträge begrenzt (Entschädigungsgrenzen siehe A §<br />

13 Nr. 2) ist, wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Versicherungswertes<br />

höchstens diese Beträge berücksichtigt.<br />

2. Versicherungssumme<br />

a) Die Versicherungssumme soll <strong>de</strong>m Versicherungswert<br />

entsprechen.<br />

b) Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag<br />

von 5 Prozent.<br />

3. Anpassung von Versicherungssumme und Prämie<br />

a) Die Versicherungssumme wird entsprechend <strong>de</strong>r Entwicklung<br />

<strong>de</strong>s Preisin<strong>de</strong>xes – siehe b) – angepasst.<br />

b) Die Versicherungssumme erhöht o<strong>de</strong>r vermin<strong>de</strong>rt sich<br />

mit Beginn eines je<strong>de</strong>n Versicherungsjahres entsprechend<br />

<strong>de</strong>m Prozentsatz, um <strong>de</strong>n sich <strong>de</strong>r Preisin<strong>de</strong>x für<br />

“Verbrauchs­ und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel<br />

und ohne die normalerweise nicht in <strong>de</strong>r Wohnung gelagerten<br />

Güter” ­ aus <strong>de</strong>m Verbraucherpreisin<strong>de</strong>x für<br />

Deutschland (VPI) ­ im vergangenen Kalen<strong>de</strong>rjahr gegenüber<br />

<strong>de</strong>m davorliegen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr verän<strong>de</strong>rt hat.<br />

Maßgebend ist <strong>de</strong>r vom Statistischen Bun<strong>de</strong>samt jeweils<br />

für <strong>de</strong>n Monat September veröffentlichte In<strong>de</strong>x.<br />

Der Verän<strong>de</strong>rungsprozentsatz wird nur bis <strong>zur</strong> ersten<br />

Stelle nach <strong>de</strong>m Komma berücksichtigt.<br />

Die neue Versicherungssumme wird auf volle hun<strong>de</strong>rt<br />

Euro aufgerun<strong>de</strong>t und <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer bekanntgegeben.<br />

c) Die Prämie wird aus <strong>de</strong>r neuen Versicherungssumme<br />

berechnet.<br />

d) Innerhalb eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung<br />

über die neue Versicherungssumme kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

<strong>de</strong>r Anpassung durch Erklärung in Textform<br />

wi<strong>de</strong>rsprechen. Zur Wahrung <strong>de</strong>r Frist genügt die<br />

rechtzeitige Absendung. Damit wird die Anpassung<br />

nicht wirksam.<br />

4. Unterversicherungsverzicht<br />

a) Voraussetzungen<br />

Der Versicherer nimmt bei <strong>de</strong>r Entschädigung keinen<br />

AbzugwegenUnterversicherungvor(Unterversicherungsverzicht),<br />

wenn<br />

aa) bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles die Wohnfläche<br />

<strong>de</strong>r im Versicherungsschein genannten Wohnfläche<br />

entspricht und<br />

bb) die vereinbarte Versicherungssumme <strong>de</strong>n vom Versicherer<br />

für die Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichtes<br />

vorgegebenen Betrag pro Quadratmeter<br />

Wohnfläche, multipliziert mit <strong>de</strong>r im Versicherungsschein<br />

genannten Wohnfläche, nicht unterschreitet.<br />

cc) und nicht ein weiterer <strong>Hausratversicherung</strong>svertrag<br />

für <strong>de</strong>nselben Versicherungsort ohne Unterversicherungsverzicht<br />

besteht.<br />

b) Wohnungswechsel<br />

Wechselt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Wohnung, geht<br />

ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf<br />

die neue Wohnung über, wenn die Voraussetzungen<br />

nach aa) bis cc) für die neue Wohnung vorliegen. Bei<br />

einer Vergrößerung <strong>de</strong>r Wohnfläche <strong>de</strong>r neuen Wohnung<br />

gilt <strong>de</strong>r Unterversicherungsverzicht bis <strong>zur</strong> Anpassung<br />

<strong>de</strong>s Vertrages an die tatsächlichen Quadratmeter<br />

<strong>de</strong>r versicherten Wohnung, längstens jedoch bis zu zwei<br />

Monaten nach Umzugsbeginn.<br />

c) Wi<strong>de</strong>rspruch gegen Anpassung <strong>de</strong>r Versicherungssumme<br />

Ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht entfällt, wenn<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>r Anpassung <strong>de</strong>r Versicherungssumme<br />

wi<strong>de</strong>rspricht und <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Unterversicherungsverzicht<br />

vom Versicherer zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchs<br />

vorgegebenen Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche<br />

unterschritten wird. Dies hat <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>m<br />

Versicherungsnehmer in Textform mitzuteilen.<br />

d) Kündigung<br />

Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung<br />

einer Frist von drei Monaten zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n<br />

Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung<br />

verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn <strong>de</strong>s<br />

nächsten Versicherungsjahres entfallen.<br />

Macht <strong>de</strong>r Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so<br />

kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb<br />

eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Erklärung <strong>de</strong>s Versicherers<br />

zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Versicherungsjahres kündigen.<br />

A § 10 Anpassung <strong>de</strong>r Prämie<br />

1. Grundsatz<br />

Die Prämie, auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz<br />

vereinbart ist, kann zu Beginn eines je<strong>de</strong>n Versicherungsjahres<br />

nach Maßgabe <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n Regelungen<br />

<strong>zur</strong> Anpassung <strong>de</strong>s Beitragssatzes steigen o<strong>de</strong>r sinken.<br />

2. Prämienanpassungsklausel<br />

a) Der Beitrag pro 1.000,– 2 Versicherungssumme (Beitragssatz<br />

in Promille), auch soweit er für erweiterten Versicherungsschutz<br />

vereinbart ist, kann zu Beginn eines je<strong>de</strong>n<br />

Versicherungsjahres erhöht o<strong>de</strong>r vermin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n,<br />

wie sich das Verhältnis <strong>de</strong>r Summe aller Scha<strong>de</strong>nzahlungen<br />

aus <strong>Hausratversicherung</strong>en (ohne Scha<strong>de</strong>nregulierungskosten)<br />

zum Gesamtbetrag <strong>de</strong>r <strong>Hausratversicherung</strong>ssummen<br />

<strong>de</strong>r Versicherer im Durchschnitt <strong>de</strong>r<br />

gemäß Ziffer b) maßgeben<strong>de</strong>n drei Jahre erhöht o<strong>de</strong>r<br />

vermin<strong>de</strong>rt hat.<br />

b) Die Berechnung erfolgt anhand <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nzahlungen<br />

und <strong>Hausratversicherung</strong>ssummen, die die Versicherungs­


aufsichtsbehör<strong>de</strong> veröffentlicht hat für das vorletzte,<br />

drittletzte und viertletzte Kalen<strong>de</strong>rjahr vor Beginn <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsjahres im Verhältnis zu <strong>de</strong>m jeweils davor<br />

abgelaufenen Kalen<strong>de</strong>rjahr. Hierbei wer<strong>de</strong>n jeweils die<br />

Gesamtbeträge <strong>de</strong>r <strong>Hausratversicherung</strong>ssummen an<br />

je<strong>de</strong>m 31. Dezember <strong>de</strong>r zu vergleichen<strong>de</strong>n Jahre berücksichtigt.<br />

Aus diesen drei Verän<strong>de</strong>rungssätzen berechnet <strong>de</strong>r Versicherer<br />

<strong>de</strong>n gemäß Ziffer a) maßgeben<strong>de</strong>n Durchschnitt.<br />

Der Verän<strong>de</strong>rungsprozentsatz wird auf eine<br />

Stelle nach <strong>de</strong>m Komma errechnet und auf einen vollen<br />

Prozentsatz abgerun<strong>de</strong>t.<br />

Wur<strong>de</strong> die Grenze von 5 % gemäß Ziffer a) nicht<br />

erreicht, so wird <strong>de</strong>r ermittelte Verän<strong>de</strong>rungssatz in die<br />

Berechnung für das folgen<strong>de</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahr einbezogen.<br />

c) Der Beitragssatz verän<strong>de</strong>rt sich entsprechend <strong>de</strong>m gemäß<br />

Ziffer a) und b) ermittelten durchschnittlichen<br />

Verän<strong>de</strong>rungssatz. Der geän<strong>de</strong>rte Beitragssatz wird auf<br />

zwei Stellen hinter <strong>de</strong>m Komma abgerun<strong>de</strong>t. Er darf <strong>de</strong>n<br />

im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung gelten<strong>de</strong>n Tarifbeitragssatz<br />

nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn<br />

sich <strong>de</strong>r Tarifbeitrag auf eine unverän<strong>de</strong>rte Gruppe versicherter<br />

Risiken bezieht.<br />

d) Erhöht <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Beitragssatz, kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

<strong>de</strong>n Versicherungsvertrag innerhalb<br />

eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung mit sofortiger<br />

Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s<br />

Wirksamwer<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>r Beitragssatzerhöhung.<br />

A § 11 Wohnungswechsel<br />

1. Umzug in eine neue Wohnung<br />

Wechselt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Wohnung, geht <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während<br />

<strong>de</strong>s Wohnungswechsels besteht in bei<strong>de</strong>n Wohnungen<br />

Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in <strong>de</strong>r bisherigen<br />

Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach<br />

Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in<br />

<strong>de</strong>m erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue<br />

Wohnung gebracht wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Mehrere Wohnungen<br />

Behält <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige<br />

Wohnung, geht <strong>de</strong>r Versicherungsschutz nicht über, wenn<br />

er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz);<br />

für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz<br />

in bei<strong>de</strong>n Wohnungen.<br />

3. Umzug ins Ausland<br />

Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

Deutschland, so geht <strong>de</strong>r Versicherungsschutz nicht<br />

auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in<br />

<strong>de</strong>r bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate<br />

nach Umzugsbeginn.<br />

4. Anzeige <strong>de</strong>r neuen Wohnung<br />

a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei<br />

Beginn <strong>de</strong>s Einzuges <strong>de</strong>m Versicherer mit Angabe <strong>de</strong>r<br />

neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen.<br />

b) Waren für die bisherige Wohnung beson<strong>de</strong>re Sicherungen<br />

vereinbart, so ist <strong>de</strong>m Versicherer in Textform<br />

mitzuteilen, ob entsprechen<strong>de</strong> Sicherungen in <strong>de</strong>r neuen<br />

Wohnung vorhan<strong>de</strong>n sind (siehe A § 17, B § 9, Gefahrerhöhung).<br />

c) Verän<strong>de</strong>rt sich nach <strong>de</strong>m Wohnungswechsel die Wohnfläche<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>s Hausrates und wird <strong>de</strong>r Versicherungsschutz<br />

nicht entsprechend angepasst, kann<br />

dies zu Unterversicherung führen.<br />

5. Festlegung <strong>de</strong>r neuen Prämie, Kündigungsrecht<br />

a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort <strong>de</strong>r neuen<br />

Wohnung gültigen Tarifbestimmungen <strong>de</strong>s Versicherers.<br />

b) Bei einer Erhöhung <strong>de</strong>r Prämie aufgrund verän<strong>de</strong>rter<br />

Prämiensätze o<strong>de</strong>r bei Erhöhung eines Selbstbehaltes<br />

kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag kündigen.<br />

Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang<br />

<strong>de</strong>r Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie<br />

wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung<br />

ist in Textform zu erklären.<br />

c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

die Prämie nur in <strong>de</strong>r bisherigen Höhe zeitanteilig<br />

bis <strong>zur</strong> Wirksamkeit <strong>de</strong>r Kündigung beanspruchen.<br />

6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung<br />

a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

aus <strong>de</strong>r Ehewohnung aus und bleibt <strong>de</strong>r<br />

Ehegatte in <strong>de</strong>r bisherigen Ehewohnung <strong>zur</strong>ück, so gelten<br />

als Versicherungsort (A § 6 Nr. 3 ) die neue Wohnung<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung.<br />

Dies gilt bis zu einer Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Versicherungsvertrages,<br />

längstens bis zum Ablauf von drei Monaten<br />

nach <strong>de</strong>r nächsten, auf <strong>de</strong>n Auszug <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

folgen<strong>de</strong>n Prämienfälligkeit. Danach besteht<br />

Versicherungsschutz nur noch in <strong>de</strong>r neuen Wohnung<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers.<br />

b) Sind bei<strong>de</strong> Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht<br />

bei einer Trennung von Ehegatten einer <strong>de</strong>r Ehegatten<br />

aus <strong>de</strong>r Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (A §<br />

6 Nr. 3) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung<br />

<strong>de</strong>s ausziehen<strong>de</strong>n Ehegatten. Dies gilt bis zu einer<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Versicherungsvertrages, längstens bis<br />

zum Ablauf von drei Monaten nach <strong>de</strong>r nächsten, auf<br />

<strong>de</strong>n Auszug <strong>de</strong>s Ehegatten folgen<strong>de</strong>n Prämienfälligkeit.<br />

Danach erlischt <strong>de</strong>r Versicherungsschutz für die neue<br />

Wohnung.<br />

c) Ziehen bei<strong>de</strong> Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b)<br />

entsprechend. Nach Ablauf <strong>de</strong>r Frist von drei Monaten<br />

nach <strong>de</strong>r nächsten, auf <strong>de</strong>n Auszug <strong>de</strong>r Ehegatten folgen<strong>de</strong>n<br />

Prämienfälligkeit erlischt <strong>de</strong>r Versicherungsschutz<br />

für bei<strong>de</strong> neuen Wohnungen.<br />

7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften<br />

Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften<br />

und Lebenspartnerschaften, sofern bei<strong>de</strong> Partner am<br />

Versicherungsort gemel<strong>de</strong>t sind.<br />

A § 12 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung<br />

1. Ersetzt wer<strong>de</strong>n im Versicherungsfall bei<br />

a) zerstörten o<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n gekommenen Sachen <strong>de</strong>r Versicherungswert<br />

(A § 9 Nr. 1) bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

(A § 1),<br />

b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten<br />

bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles zuzüglich einer durch<br />

die Reparatur nicht auszugleichen<strong>de</strong>n Wertmin<strong>de</strong>rung,<br />

höchstens jedoch <strong>de</strong>r Versicherungswert (A § 9 Nr. 1)<br />

bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles (A § 1).<br />

Wird durch <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n die Gebrauchsfähigkeit einer<br />

Sache nicht beeinträchtigt und ist <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />

die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter<br />

Schönheitsscha<strong>de</strong>n), so ist die Beeinträchtigung<br />

durch Zahlung <strong>de</strong>s Betrages auszugleichen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />

Min<strong>de</strong>rwert entspricht.<br />

2. Restwerte<br />

Restwerte wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Fällen von Nr. 1 angerechnet.<br />

3. Mehrwertsteuer<br />

Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche<br />

gilt, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich<br />

nicht gezahlt hat.<br />

4. Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung<br />

Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich<br />

versicherter Kosten ist je Versicherungsfall (A § 1 Nr. 1) auf<br />

die vereinbarte Versicherungssumme (A § 9 Nr. 2 a) einschließlich<br />

Vorsorgebetrag (A § 9 Nr. 2 b) begrenzt.<br />

Scha<strong>de</strong>nabwendungs­ und Scha<strong>de</strong>nmin<strong>de</strong>rungskosten (siehe<br />

B § 13), die auf Weisung <strong>de</strong>s Versicherers entstan<strong>de</strong>n sind,<br />

wer<strong>de</strong>n unbegrenzt ersetzt.<br />

Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich<br />

Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen


ereits vollständig ausgeschöpft, so wer<strong>de</strong>n versicherte<br />

Kosten (A § 8) darüber hinaus bis zu 10 Prozent <strong>de</strong>r Versicherungssumme<br />

(A § 9 Nr. 2 a) und b) ersetzt.<br />

5. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung<br />

Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls<br />

(A § 1 Nr. 1) niedriger als <strong>de</strong>r Versicherungswert<br />

(A § 9 Nr. 1) <strong>de</strong>r versicherten Sachen (Unterversicherung)<br />

und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw.<br />

dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung<br />

gemäß Nr. 1 in <strong>de</strong>m Verhältnis von Versicherungssumme<br />

zum Versicherungswert nach folgen<strong>de</strong>r Berechnungsformel<br />

gekürzt: Entschädigung = Scha<strong>de</strong>nbetrag multipliziert mit<br />

<strong>de</strong>r Versicherungssumme dividiert durch <strong>de</strong>n Versicherungswert.<br />

6. Versicherte Kosten<br />

Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter<br />

Kosten (siehe A § 8) ist <strong>de</strong>r Nachweis tatsächlich angefallener<br />

Kosten unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r jeweils vereinbarten<br />

Entschädigungsgrenzen.<br />

Für die Entschädigungsberechnung <strong>de</strong>r versicherten Kosten<br />

(siehe A § 8) sowie <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nabwendungs­, Scha<strong>de</strong>nmin<strong>de</strong>rungs­<br />

und Scha<strong>de</strong>nermittlungskosten (siehe B § 13)<br />

gilt Nr. 5 entsprechend.<br />

A § 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke<br />

1. Definitionen<br />

a) Versicherte Wertsachen (A § 6 Nr. 2 b) sind<br />

aa) Bargeld und auf Geldkarten gela<strong>de</strong>ne Beträge (z.B.<br />

Chipkarte),<br />

bb) Urkun<strong>de</strong>n einschließlich Sparbücher und sonstige<br />

Wertpapiere,<br />

cc) Schmucksachen, E<strong>de</strong>lsteine, Perlen, Briefmarken,<br />

Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold<br />

und Platin,<br />

dd) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie<br />

Kunstgegenstän<strong>de</strong> (z.B. Gemäl<strong>de</strong>, Collagen, Zeichnungen,<br />

Graphiken und Plastiken) sowie nicht in cc)<br />

genannte Sachen aus Silber<br />

ee) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind),<br />

jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.<br />

b) Wertschutzschränke im Sinne von Nr. 2 b) sind Sicherheitsbehältnisse,<br />

die<br />

aa) durch die VdS Scha<strong>de</strong>nverhütung GmbH o<strong>de</strong>r durch<br />

eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt<br />

sind und<br />

bb) als freistehen<strong>de</strong> Wertschutzschränke ein Min<strong>de</strong>stgewicht<br />

von 200 kg aufweisen, o<strong>de</strong>r bei geringerem<br />

Gewicht nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Herstellers fachmännisch<br />

verankert o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Wand o<strong>de</strong>r im Fußbo<strong>de</strong>n<br />

bündig eingelassen sind (Einmauerschrank).<br />

2. Entschädigungsgrenzen<br />

a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer beson<strong>de</strong>ren<br />

Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall<br />

20 Prozent <strong>de</strong>r Versicherungssumme, sofern<br />

nicht etwas an<strong>de</strong>res vereinbart ist.<br />

b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

außerhalb eines anerkannten und verschlossenen<br />

Wertschutzschrankes (siehe Nr. 1 b) befun<strong>de</strong>n<br />

haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt<br />

auf<br />

aa) 1 Prozent <strong>de</strong>r Versicherungssumme für Bargeld und<br />

auf Geldkarten gela<strong>de</strong>ne Beträge mit Ausnahme von<br />

Münzen, <strong>de</strong>ren Versicherungswert <strong>de</strong>n Nennbetrag<br />

übersteigt, höchstens auf 500,– 2,<br />

bb) 3 Prozent <strong>de</strong>r Versicherungssumme insgesamt für<br />

Urkun<strong>de</strong>n einschließlich Sparbücher und sonstige<br />

Wertpapiere, höchstens auf 1.500,– 2,<br />

cc) 10 Prozent <strong>de</strong>r Versicherungssumme insgesamt für<br />

Schmucksachen, E<strong>de</strong>lsteine, Perlen, Briefmarken,<br />

Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold<br />

und Platin, höchstens auf 10.000,– 2.<br />

A § 14 Zahlung und Verzinsung <strong>de</strong>r Entschädigung<br />

1. Fälligkeit <strong>de</strong>r Entschädigung<br />

Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen <strong>de</strong>s<br />

Versicherers zum Grun<strong>de</strong> und <strong>zur</strong> Höhe <strong>de</strong>s Anspruchs<br />

abgeschlossen sind.<br />

Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung<br />

<strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>n Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen,<br />

<strong>de</strong>r nach Lage <strong>de</strong>r Sache min<strong>de</strong>stens zu zahlen ist.<br />

2. Verzinsung<br />

Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem an<strong>de</strong>ren<br />

Rechtsgrund eine weitergehen<strong>de</strong> Zinspflicht besteht:<br />

a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines<br />

Monats nach Meldung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns geleistet wird –<br />

seit Anzeige <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns zu verzinsen.<br />

b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter <strong>de</strong>m jeweiligen<br />

Basiszinssatz <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247<br />

BGB), min<strong>de</strong>stens jedoch bei 4 Prozent und höchstens<br />

bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.<br />

c) Die Zinsen wer<strong>de</strong>n zusammen mit <strong>de</strong>r Entschädigung<br />

fällig.<br />

3. Hemmung<br />

Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Fristen gemäß Nr. 1, 2 a) ist <strong>de</strong>r<br />

Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in <strong>de</strong>m infolge Verschul<strong>de</strong>ns<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers die Entschädigung<br />

nicht ermittelt o<strong>de</strong>r nicht gezahlt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

4. Aufschiebung <strong>de</strong>r Zahlung<br />

Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange<br />

a) Zweifel an <strong>de</strong>r Empfangsberechtigung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

bestehen;<br />

b) ein behördliches o<strong>de</strong>r strafgerichtliches Verfahren<br />

gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r seinen Repräsentanten<br />

aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.<br />

A § 15 Sachverständigenverfahren<br />

1. Feststellung <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nhöhe<br />

Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

verlangen, dass die Höhe <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns in<br />

einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.<br />

Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer<br />

und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.<br />

2. Weitere Feststellungen<br />

Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung<br />

auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausge<strong>de</strong>hnt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

3. Verfahren vor Feststellung<br />

Für das Sachverständigenverfahren gilt:<br />

a) Je<strong>de</strong> Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu<br />

benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt<br />

hat, kann die an<strong>de</strong>re unter Angabe <strong>de</strong>s von ihr<br />

genannten Sachverständigen in Textform auffor<strong>de</strong>rn, <strong>de</strong>n<br />

zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird <strong>de</strong>r zweite<br />

Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach<br />

Zugang <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung benannt, so kann ihn die auffor<strong>de</strong>rn<strong>de</strong><br />

Partei durch das für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nort zuständige<br />

Amtsgericht ernennen lassen. In <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung<br />

durch <strong>de</strong>n Versicherer ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer auf<br />

diese Folge hinzuweisen.<br />

b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person<br />

benennen, die Mitbewerber <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

ist o<strong>de</strong>r mit ihm in dauern<strong>de</strong>r Geschäftsverbindung<br />

steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern o<strong>de</strong>r<br />

Geschäftspartnern angestellt ist o<strong>de</strong>r mit ihnen in einem<br />

ähnlichen Verhältnis steht.<br />

c) Bei<strong>de</strong> Sachverständige benennen in Textform vor Beginn<br />

ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen<br />

als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend<br />

für die Benennung eines Obmannes durch die<br />

Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen<br />

nicht, so wird <strong>de</strong>r Obmann auf Antrag einer Partei durch<br />

das für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nort zuständige Amtsgericht ernannt.


4. Feststellung<br />

Die Feststellungen <strong>de</strong>r Sachverständigen müssen enthalten:<br />

a) ein Verzeichnis <strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n gekommenen, zerstörten<br />

und beschädigten versicherten Sachen sowie <strong>de</strong>ren<br />

nach <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag in Frage kommen<strong>de</strong>n<br />

Versicherungswerte zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles;<br />

b) die Wie<strong>de</strong>rherstellungs­ und Wie<strong>de</strong>rbeschaffungskosten;<br />

c) die Restwerte, <strong>de</strong>r vom Scha<strong>de</strong>n betroffenen Sachen;<br />

d) die nach <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag versicherten Kosten;<br />

e) <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>r nicht vom Scha<strong>de</strong>n betroffenen versicherten<br />

Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht<br />

gegeben ist.<br />

5. Verfahren nach Feststellung<br />

Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen bei<strong>de</strong>n<br />

Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen <strong>de</strong>r<br />

Sachverständigen voneinan<strong>de</strong>r ab, so übergibt <strong>de</strong>r Versicherer<br />

sie unverzüglich <strong>de</strong>m Obmann. Dieser entschei<strong>de</strong>t<br />

über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb <strong>de</strong>r durch<br />

die Feststellungen <strong>de</strong>r Sachverständigen gezogenen Grenzen<br />

und übermittelt seine Entscheidung bei<strong>de</strong>n Parteien<br />

gleichzeitig.<br />

Die Feststellungen <strong>de</strong>r Sachverständigen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Obmannes<br />

sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn<br />

nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von <strong>de</strong>r wirklichen<br />

Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen<br />

Feststellungen berechnet <strong>de</strong>r Versicherer die<br />

Entschädigung.<br />

Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch<br />

gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen<br />

die Feststellung nicht treffen können o<strong>de</strong>r<br />

wollen o<strong>de</strong>r sie verzögern.<br />

6. Kosten<br />

Sofern nicht etwas an<strong>de</strong>res vereinbart ist, trägt je<strong>de</strong> Partei<br />

die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten <strong>de</strong>s Obmannes<br />

tragen bei<strong>de</strong> Parteien je <strong>zur</strong> Hälfte.<br />

7. Obliegenheiten<br />

Durch das Sachverständigenverfahren wer<strong>de</strong>n die Obliegenheiten<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers nicht berührt.<br />

A § 16 Vertraglich vereinbarte, beson<strong>de</strong>re Obliegenheit <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsnehmers vor <strong>de</strong>m Versicherungsfall,<br />

Sicherheitsvorschrift<br />

1. Sicherheitsvorschrift<br />

Als vertraglich vereinbarte, beson<strong>de</strong>re Obliegenheit hat <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer in <strong>de</strong>r kalten Jahreszeit die Wohnung<br />

(A § 6 Nr. 3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren<br />

o<strong>de</strong>r alle wasserführen<strong>de</strong>n Anlagen und Einrichtungen<br />

abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.<br />

2. Folgen <strong>de</strong>r Obliegenheitsverletzung<br />

Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannten<br />

Obliegenheiten, ist <strong>de</strong>r Versicherer unter <strong>de</strong>n in B § 8 Nr. 1<br />

b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen <strong>zur</strong> Kündigung<br />

berechtigt o<strong>de</strong>r auch ganz o<strong>de</strong>r teilweise leistungsfrei.<br />

A § 17 Beson<strong>de</strong>re gefahrerhöhen<strong>de</strong> Umstän<strong>de</strong><br />

1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung<br />

Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß B § 9 kann<br />

insbeson<strong>de</strong>re dann vorliegen, wenn<br />

a) sich ein Umstand än<strong>de</strong>rt, nach <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer vor<br />

Vertragsschluss gefragt hat,<br />

b) sich anlä<strong>ssl</strong>ich eines Wohnungswechsels (A § 11) ein<br />

Umstand än<strong>de</strong>rt, nach <strong>de</strong>m im Antrag gefragt wor<strong>de</strong>n ist,<br />

c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60<br />

Tage o<strong>de</strong>r über eine für <strong>de</strong>n Einzelfall vereinbarte längere<br />

Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt<br />

wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann,<br />

wenn sich während <strong>de</strong>r Nacht eine dazu berechtigte<br />

volljährige Person darin aufhält,<br />

d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermin<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r in<br />

nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei<br />

einem Wohnungswechsel (A § 11).<br />

2. Folgen einer Gefahrerhöhung<br />

Zu <strong>de</strong>n Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B § 9<br />

Nr. 3 bis Nr. 5.<br />

A § 18 Wie<strong>de</strong>rherbeigeschaffte Sachen<br />

1. Anzeigepflicht<br />

Wird <strong>de</strong>r Verbleib abhan<strong>de</strong>n gekommener Sachen ermittelt,<br />

hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versicherer<br />

dies nach Kenntniserlangung unverzüglich <strong>de</strong>m Vertragspartner<br />

in Textform anzuzeigen.<br />

2. Wie<strong>de</strong>rerhalt vor Zahlung <strong>de</strong>r Entschädigung<br />

Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Besitz einer abhan<strong>de</strong>n<br />

gekommenen Sache <strong>zur</strong>ückerlangt, bevor die volle Entschädigung<br />

für diese Sache gezahlt wor<strong>de</strong>n ist, so behält<br />

er <strong>de</strong>n Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache<br />

innerhalb von zwei Wochen <strong>de</strong>m Versicherer <strong>zur</strong> Verfügung<br />

stellt. An<strong>de</strong>rnfalls ist eine für diese Sache gewährte<br />

Entschädigung <strong>zur</strong>ückzugeben.<br />

3. Wie<strong>de</strong>rerhalt nach Zahlung <strong>de</strong>r Entschädigung<br />

a) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Besitz einer abhan<strong>de</strong>n<br />

gekommenen Sache <strong>zur</strong>ückerlangt, nach<strong>de</strong>m für<br />

diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres<br />

Versicherungswertes gezahlt wor<strong>de</strong>n ist, so hat <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer die Entschädigung <strong>zur</strong>ückzuzahlen<br />

o<strong>de</strong>r die Sache <strong>de</strong>m Versicherer <strong>zur</strong> Verfügung zu<br />

stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen<br />

Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Versicherers auszuüben; nach<br />

fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf<br />

<strong>de</strong>n Versicherer über.<br />

b) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Besitz einer abhan<strong>de</strong>n<br />

gekommenen Sache <strong>zur</strong>ückerlangt, nach<strong>de</strong>m für<br />

diese Sache eine Entschädigung gezahlt wor<strong>de</strong>n ist, die<br />

bedingungsgemäß geringer als <strong>de</strong>r Versicherungswert<br />

ist, so kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Sache behalten<br />

und muss sodann die Entschädigung <strong>zur</strong>ückzahlen.<br />

Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach<br />

Empfang einer schriftlichen Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Versicherers<br />

nicht bereit, so hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die<br />

Sache im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Versicherer öffentlich<br />

meistbietend verkaufen zu lassen. Von <strong>de</strong>m Erlös abzüglich<br />

<strong>de</strong>r Verkaufskosten erhält <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Anteil,<br />

welcher <strong>de</strong>r von ihm geleisteten bedingungsgemäßen<br />

Entschädigung entspricht.<br />

4. Beschädigte Sachen<br />

Sind wie<strong>de</strong>rbeschaffte Sachen beschädigt wor<strong>de</strong>n, so kann<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung<br />

in Höhe <strong>de</strong>r Reparaturkosten auch dann verlangen<br />

o<strong>de</strong>r behalten, wenn die Sachen in <strong>de</strong>n Fällen von Nr. 2<br />

o<strong>de</strong>r Nr. 3 bei ihm verbleiben.<br />

5. Gleichstellung<br />

Dem Besitz einer <strong>zur</strong>ückerlangten Sache steht es gleich,<br />

wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich<br />

<strong>de</strong>n Besitz wie<strong>de</strong>r zu verschaffen.<br />

6. Übertragung <strong>de</strong>r Rechte<br />

Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>m Versicherer <strong>zur</strong>ückerlangte<br />

Sachen <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen, so hat er <strong>de</strong>m Versicherer<br />

<strong>de</strong>n Besitz, das Eigentum und alle sonstigen<br />

Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diesen Sachen<br />

zustehen.<br />

7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren<br />

Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos<br />

erklärt wor<strong>de</strong>n, so hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die gleichen<br />

Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier<br />

<strong>zur</strong>ückerlangt hätte. Jedoch kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung<br />

fälliger Leistungen aus <strong>de</strong>n Wertpapieren ein Zinsverlust<br />

entstan<strong>de</strong>n ist.


Abschnitt „B“<br />

B § 1 Anzeigepflicht <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers o<strong>de</strong>r seines<br />

Vertreters<br />

1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von<br />

Gefahrumstän<strong>de</strong>n<br />

Der Versicherungsnehmer hat bis <strong>zur</strong> Abgabe seiner Vertragserklärung<br />

<strong>de</strong>m Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstän<strong>de</strong><br />

anzuzeigen, nach <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versicherer in Textform gefragt<br />

hat und die für <strong>de</strong>ssen Entschluss erheblich sind, <strong>de</strong>n Vertrag<br />

mit <strong>de</strong>m vereinbarten Inhalt zu schließen.<br />

Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit <strong>zur</strong> Anzeige<br />

verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor<br />

Vertragsannahme <strong>de</strong>r Versicherer in Textform Fragen im<br />

Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 stellt.<br />

2. Rechtsfolgen <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht<br />

a) Vertragsän<strong>de</strong>rung<br />

Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht<br />

vorsätzlich verletzt und hätte <strong>de</strong>r Versicherer bei Kenntnis<br />

<strong>de</strong>r nicht angezeigten Gefahrumstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Vertrag<br />

auch zu an<strong>de</strong>ren Bedingungen geschlossen, so wer<strong>de</strong>n<br />

die an<strong>de</strong>ren Bedingungen auf Verlangen <strong>de</strong>s Versicherers<br />

rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer<br />

unverschul<strong>de</strong>ten Pflichtverletzung<br />

wer<strong>de</strong>n die an<strong>de</strong>ren Bedingungen ab <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n<br />

Versicherungsperio<strong>de</strong> Vertragsbestandteil.<br />

Erhöht sich durch eine Vertragsän<strong>de</strong>rung die Prämie um<br />

mehr als 10 % o<strong>de</strong>r schließt <strong>de</strong>r Versicherer die Gefahrabsicherung<br />

für <strong>de</strong>n nicht angezeigten Umstand aus, so<br />

kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb eines<br />

Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>s Versicherers<br />

ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung<br />

<strong>de</strong>r Vertragsän<strong>de</strong>rung hat <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

auf <strong>de</strong>ssen Kündigungsrecht hinzuweisen.<br />

b) Rücktritt und Leistungsfreiheit<br />

Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach<br />

Nummer 1, kann <strong>de</strong>r Versicherer vom Vertrag <strong>zur</strong>ücktreten,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht<br />

we<strong>de</strong>r vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.<br />

Bei grober Fahrlässigkeit <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers ist<br />

das Rücktrittsrecht <strong>de</strong>s Versicherers ausgeschlossen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachweist, dass <strong>de</strong>r Versicherer<br />

<strong>de</strong>n Vertrag bei Kenntnis <strong>de</strong>r nicht angezeigten<br />

Umstän<strong>de</strong> zu gleichen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Bedingungen abgeschlossen<br />

hätte.<br />

Tritt <strong>de</strong>r Versicherer nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

<strong>zur</strong>ück, so ist er nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, es sei<br />

<strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer weist nach, dass die<br />

Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht sich auf einen Umstand<br />

bezieht, <strong>de</strong>r we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Eintritt o<strong>de</strong>r die Feststellung<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsfalles noch für die Feststellung o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers ursächlich<br />

ist. Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht<br />

arglistig verletzt, ist <strong>de</strong>r Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung<br />

verpflichtet.<br />

c) Kündigung<br />

Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht<br />

nach Nr. 1 leicht fahrlässig o<strong>de</strong>r schuldlos, kann <strong>de</strong>r Versicherer<br />

<strong>de</strong>n Vertrag unter Einhaltung einer Frist von<br />

einem Monat kündigen, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherer hätte<br />

<strong>de</strong>n Vertrag bei Kenntnis <strong>de</strong>r nicht angezeigten Umstän<strong>de</strong><br />

zu gleichen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Bedingungen abgeschlossen.<br />

d) Ausschluss von Rechten <strong>de</strong>s Versicherers<br />

Die Rechte <strong>de</strong>s Versicherers <strong>zur</strong> Vertragsän<strong>de</strong>rung (a), zum<br />

Rücktritt (b) und <strong>zur</strong> Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlossen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n nicht angezeigten<br />

Gefahrenumstand o<strong>de</strong>r die unrichtige Anzeige kannte.<br />

e) Anfechtung<br />

Das Recht <strong>de</strong>s Versicherers, <strong>de</strong>n Vertrag wegen arglistiger<br />

Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.<br />

3. Frist für die Ausübung <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>s Versicherers<br />

Die Rechte <strong>zur</strong> Vertragsän<strong>de</strong>rung (2 a), zum Rücktritt (2 b)<br />

o<strong>de</strong>r <strong>zur</strong> Kündigung (2 c) muss <strong>de</strong>r Versicherer innerhalb<br />

eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die<br />

Umstän<strong>de</strong> angeben, auf die er seine Erklärung stützt; <strong>zur</strong><br />

Begründung kann er nachträglich weitere Umstän<strong>de</strong> innerhalb<br />

eines Monats nach <strong>de</strong>ren Kenntniserlangung angeben.<br />

Die Monatsfrist beginnt mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m<br />

<strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht und<br />

<strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils<br />

geltend gemachte Recht begrün<strong>de</strong>n.<br />

4. Rechtsfolgenhinweis<br />

Die Rechte <strong>zur</strong> Vertragsän<strong>de</strong>rung (2 a), zum Rücktritt (2 b)<br />

und <strong>zur</strong> Kündigung (2 c) stehen <strong>de</strong>m Versicherer nur zu,<br />

wenn er <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung<br />

in Textform auf die Folgen <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht<br />

hingewiesen hat.<br />

5. Vertreter <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

Wird <strong>de</strong>r Vertrag von einem Vertreter <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

geschlossen, so sind bei <strong>de</strong>r Anwendung von Nr.<br />

1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist <strong>de</strong>s Vertreters<br />

als auch die Kenntnis und die Arglist <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann<br />

sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich o<strong>de</strong>r<br />

grob fahrlässig verletzt wor<strong>de</strong>n ist, nur berufen, wenn<br />

we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vertreter noch <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer Vorsatz<br />

o<strong>de</strong>r grobe Fahrlässigkeit <strong>zur</strong> Last fällt.<br />

6. Erlöschen <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>s Versicherers<br />

Die Rechte <strong>de</strong>s Versicherers <strong>zur</strong> Vertragsän<strong>de</strong>rung (2a),<br />

zum Rücktritt (2b) und <strong>zur</strong> Kündigung (2c) erlöschen mit<br />

Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht<br />

für Versicherungsfälle, die vor Ablauf <strong>de</strong>r Frist eingetreten<br />

sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r sein Vertreter die Anzeigepflicht<br />

vorsätzlich o<strong>de</strong>r arglistig verletzt hat.<br />

B § 2 Beginn <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen<br />

verspäteter Zahlung o<strong>de</strong>r Nichtzahlung <strong>de</strong>r Erst– o<strong>de</strong>r<br />

Einmalprämie<br />

1. Beginn <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich <strong>de</strong>r Regelungen<br />

in Nr. 3 und 4 zu <strong>de</strong>m im Versicherungsschein angegebenen<br />

Zeitpunkt.<br />

2. Fälligkeit <strong>de</strong>r Erst– o<strong>de</strong>r Einmalprämie<br />

Die erste o<strong>de</strong>r einmalige Prämie ist – unabhängig von <strong>de</strong>m<br />

Bestehen eines Wi<strong>de</strong>rrufrechts – unverzüglich nach <strong>de</strong>m<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>s vereinbarten und im Versicherungsschein<br />

angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.<br />

Liegt <strong>de</strong>r vereinbarte Zeitpunkt <strong>de</strong>s Versicherungsbeginns<br />

vor Vertragsschluss, ist die erste o<strong>de</strong>r einmalige Prämie<br />

unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.<br />

Zahlt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach<br />

<strong>de</strong>m in Satz 1 o<strong>de</strong>r 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt <strong>de</strong>r Versicherungsschutz<br />

erst, nach<strong>de</strong>m die Zahlung bewirkt ist.<br />

Weicht <strong>de</strong>r Versicherungsschein vom Antrag <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

o<strong>de</strong>r getroffenen Vereinbarungen ab, ist die<br />

erste o<strong>de</strong>r einmalige Prämie frühestens einen Monat nach<br />

Zugang <strong>de</strong>s Versicherungsscheins zu zahlen.<br />

Bei Vereinbarung <strong>de</strong>r Prämienzahlung in Raten gilt die<br />

erste Rate als erste Prämie.<br />

3. Rücktrittsrecht <strong>de</strong>s Versicherers bei Zahlungsverzug<br />

Wird die erste o<strong>de</strong>r einmalige Prämie nicht zu <strong>de</strong>m nach<br />

Nr. 2 maßgeben<strong>de</strong>n Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann<br />

<strong>de</strong>r Versicherer vom Vertrag <strong>zur</strong>ücktreten, solange die Zahlung<br />

nicht bewirkt ist.<br />

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.<br />

4. Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers<br />

Wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die erste o<strong>de</strong>r einmalige<br />

Prämie nicht zu <strong>de</strong>m nach Nr. 2 maßgeben<strong>de</strong>n Fälligkeitszeitpunkt<br />

zahlt, so ist <strong>de</strong>r Versicherer für einen vor Zahlung<br />

<strong>de</strong>r Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht <strong>zur</strong> Leistung<br />

verpflichtet, wenn er <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung in Textform o<strong>de</strong>r durch einen


auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese<br />

Rechtsfolge <strong>de</strong>r Nichtzahlung <strong>de</strong>r Prämie aufmerksam<br />

gemacht hat.<br />

Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.<br />

B § 3 Dauer und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Vertrages<br />

1. Dauer<br />

Der Vertrag ist für <strong>de</strong>n im Versicherungsschein angegebenen<br />

Zeitraum abgeschlossen.<br />

2. Stillschweigen<strong>de</strong> Verlängerung<br />

Bei einer Vertragsdauer von min<strong>de</strong>stens einem Jahr verlängert<br />

sich <strong>de</strong>r Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht<br />

einer <strong>de</strong>r Vertragsparteien spätestens drei Monate vor <strong>de</strong>m<br />

Ablauf <strong>de</strong>s jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung<br />

zugegangen ist.<br />

3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen<br />

Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als<br />

drei Jahren zum Ablauf <strong>de</strong>s dritten o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>s darauf folgen<strong>de</strong>n<br />

Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten<br />

vom Versicherungsnehmer gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Kündigung muss <strong>de</strong>m Versicherer spätestens drei Monate<br />

vor <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>s jeweiligen Versicherungsjahres<br />

zugehen.<br />

4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr<br />

Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr en<strong>de</strong>t<br />

<strong>de</strong>r Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum<br />

vorgesehenen Zeitpunkt.<br />

5. Wegfall <strong>de</strong>s versicherten Interesses<br />

Fällt das versicherte Interesse nach <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Versicherung<br />

weg, en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Vertrag zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu<br />

<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer vom Wegfall <strong>de</strong>s Risikos Kenntnis<br />

erlangt.<br />

a) Als Wegfall <strong>de</strong>s versicherten Interesses gilt die vollständige<br />

und dauerhafte Auflösung <strong>de</strong>s versicherten Hausrates<br />

aa) nach Aufnahme <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers in eine<br />

stationäre Pflegeeinrichtung<br />

bb) nach Aufgabe einer Zweit­ o<strong>de</strong>r Ferienwohnung.<br />

Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall <strong>de</strong>s versicherten<br />

Interesses.<br />

b) Das Versicherungsverhältnis en<strong>de</strong>t bei Tod <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Kenntniserlangung<br />

<strong>de</strong>s Versicherers über die vollständige und dauerhafte<br />

Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate<br />

nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers, wenn nicht<br />

bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in <strong>de</strong>rselben<br />

Weise nutzt wie <strong>de</strong>r verstorbene Versicherungsnehmer.<br />

B § 4 Folgeprämie<br />

1. Fälligkeit<br />

a) Eine Folgeprämie wird zu <strong>de</strong>m vereinbarten Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r jeweiligen Versicherungsperio<strong>de</strong> fällig.<br />

b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb <strong>de</strong>s<br />

im Versicherungsschein o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Prämienrechnung<br />

angegebenen Zeitraums bewirkt ist.<br />

2. Scha<strong>de</strong>nersatz bei Verzug<br />

Ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer mit <strong>de</strong>r Zahlung einer Folgeprämie<br />

in Verzug, ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, Ersatz<br />

<strong>de</strong>s ihm durch <strong>de</strong>n Verzug entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>ns zu verlangen.<br />

3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung<br />

a) Der Versicherer kann <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer bei<br />

nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf <strong>de</strong>ssen<br />

Kosten in Textform <strong>zur</strong> Zahlung auffor<strong>de</strong>rn und eine<br />

Zahlungsfrist von min<strong>de</strong>stens zwei Wochen ab Zugang<br />

<strong>de</strong>r Zahlungsauffor<strong>de</strong>rung bestimmen (Mahnung). Die<br />

Mahnung ist nur wirksam, wenn <strong>de</strong>r Versicherer je Vertrag<br />

die rückständigen Beträge <strong>de</strong>r Prämie, Zinsen und<br />

Kosten im Einzelnen beziffert und außer<strong>de</strong>m auf die<br />

Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht ­<br />

aufgrund <strong>de</strong>r nicht fristgerechten Zahlung hinweist.<br />

b) Tritt nach Ablauf <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Mahnung gesetzten Zahlungsfrist<br />

ein Versicherungsfall ein und ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles mit <strong>de</strong>r<br />

Zahlung <strong>de</strong>r Prämie o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Zinsen o<strong>de</strong>r Kosten in<br />

Verzug, so ist <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r Verpflichtung <strong>zur</strong><br />

Leistung frei.<br />

c) Der Versicherer kann nach Ablauf <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Mahnung<br />

gesetzten Zahlungsfrist <strong>de</strong>n Vertrag ohne Einhaltung<br />

einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen,<br />

sofern <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer mit <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r<br />

geschul<strong>de</strong>ten Beträge in Verzug ist.<br />

Die Kündigung kann mit <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r Zahlungsfrist<br />

so verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, dass sie mit Fristablauf wirksam<br />

wird, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zu diesem<br />

Zeitpunkt mit <strong>de</strong>r Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer bei <strong>de</strong>r Kündigung ausdrücklich<br />

hinzuweisen.<br />

4. Zahlung <strong>de</strong>r Prämie nach Kündigung<br />

Die Kündigung wird unwirksam, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

innerhalb eines Monats nach <strong>de</strong>r Kündigung o<strong>de</strong>r,<br />

wenn sie mit <strong>de</strong>r Fristbestimmung verbun<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n ist,<br />

innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet.<br />

Die Regelung über die Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers<br />

(Nr. 3b) bleibt unberührt.<br />

B § 5 Lastschriftverfahren<br />

1. Pflichten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

Ist <strong>zur</strong> Einziehung <strong>de</strong>r Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart<br />

wor<strong>de</strong>n, hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Fälligkeit <strong>de</strong>r Prämie für eine ausreichen<strong>de</strong><br />

Deckung <strong>de</strong>s Kontos zu sorgen.<br />

2. Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Zahlungsweges<br />

Hat es <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine<br />

o<strong>de</strong>r mehrere Prämien, trotz wie<strong>de</strong>rholtem Einziehungsversuch,<br />

nicht eingezogen wer<strong>de</strong>n können, ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />

berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu<br />

kündigen.<br />

Der Versicherer hat in <strong>de</strong>r Kündigung darauf hinzuweisen,<br />

dass <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehen<strong>de</strong><br />

Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.<br />

Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen<br />

Lastschrifteinzug können <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />

in Rechnung gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

B § 6 Ratenzahlung<br />

Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehen<strong>de</strong>n<br />

Raten bis zu <strong>de</strong>n vereinbarten Zahlungsterminen als gestun<strong>de</strong>t.<br />

Die gestun<strong>de</strong>ten Raten <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong><br />

wer<strong>de</strong>n sofort fällig, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer mit<br />

einer Rate ganz o<strong>de</strong>r teilweise in Verzug gerät o<strong>de</strong>r wenn<br />

eine Entschädigung fällig wird.<br />

B § 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />

1. Allgemeiner Grundsatz<br />

a) Im Falle <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses<br />

vor Ablauf <strong>de</strong>r Versicherungsperio<strong>de</strong> steht <strong>de</strong>m Versicherer<br />

für diese Versicherungsperio<strong>de</strong> nur <strong>de</strong>rjenige<br />

Teil <strong>de</strong>r Prämie zu, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Zeitraum entspricht, in <strong>de</strong>m<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsschutz bestan<strong>de</strong>n hat.<br />

b) Fällt das versicherte Interesse nach <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r<br />

Versicherung weg, steht <strong>de</strong>m Versicherer die Prämie zu,<br />

die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung<br />

nur bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt beantragt wor<strong>de</strong>n wäre,<br />

zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer vom Wegfall <strong>de</strong>s Interesses<br />

Kenntnis erlangt hat.<br />

2. Prämie o<strong>de</strong>r Geschäftsgebühr bei Wi<strong>de</strong>rruf, Rücktritt, Anfechtung<br />

und fehlen<strong>de</strong>m versicherten Interesse<br />

a) Übt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Ver­


tragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu wi<strong>de</strong>rrufen,<br />

hat <strong>de</strong>r Versicherer nur <strong>de</strong>n auf die Zeit nach Zugang<br />

<strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs entfallen<strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Prämien zu erstatten.<br />

Voraussetzung ist, dass <strong>de</strong>r Versicherer in <strong>de</strong>r<br />

Belehrung über das Wi<strong>de</strong>rrufsrecht, über die Rechtsfolgen<br />

<strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs und <strong>de</strong>n zu zahlen<strong>de</strong>n Betrag hingewiesen<br />

und <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zugestimmt<br />

hat, dass <strong>de</strong>r Versicherungsschutz vor En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rrufsfrist<br />

beginnt.<br />

Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat <strong>de</strong>r Versicherer<br />

zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr<br />

gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer Leistungen aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag<br />

in Anspruch genommen hat.<br />

b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt <strong>de</strong>s<br />

Versicherers been<strong>de</strong>t, weil <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

Gefahrumstän<strong>de</strong>, nach <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versicherer vor Vertragsannahme<br />

in Textform gefragt hat, nicht angezeigt<br />

hat, so steht <strong>de</strong>m Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>r Rücktrittserklärung zu.<br />

Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt <strong>de</strong>s Versicherers<br />

been<strong>de</strong>t, weil die erste o<strong>de</strong>r die einmalige Prämie<br />

nicht rechtzeitig gezahlt wor<strong>de</strong>n ist, so steht <strong>de</strong>m<br />

Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.<br />

c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung <strong>de</strong>s<br />

Versicherers wegen arglistiger Täuschung been<strong>de</strong>t, so<br />

steht <strong>de</strong>m Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>r Anfechtungserklärung zu.<br />

d) Der Versicherungsnehmer ist nicht <strong>zur</strong> Zahlung <strong>de</strong>r<br />

Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei<br />

Beginn <strong>de</strong>r Versicherung nicht besteht, o<strong>de</strong>r wenn das<br />

Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges<br />

Unternehmen o<strong>de</strong>r für ein an<strong>de</strong>res künftiges Interesse<br />

genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch<br />

eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.<br />

Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer ein nicht bestehen<strong>de</strong>s<br />

Interesse in <strong>de</strong>r Absicht versichert, sich dadurch einen<br />

rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist <strong>de</strong>r<br />

Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die<br />

Prämie bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt zu, zu <strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>n die<br />

Nichtigkeit begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n Kenntnis erlangt.<br />

B § 8 Obliegenheiten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

1. Obliegenheiten vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles zu<br />

erfüllen hat, sind:<br />

aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie<br />

vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften<br />

bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten<br />

Obliegenheiten<br />

b) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob<br />

fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsfalles gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer zu erfüllen<br />

hat, so kann <strong>de</strong>r Versicherer innerhalb eines Monats,<br />

nach<strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>r Verletzung Kenntnis erlangt hat, <strong>de</strong>n<br />

Vertrag fristlos kündigen.<br />

Das Kündigungsrecht <strong>de</strong>s Versicherers ist ausgeschlossen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer beweist, dass er<br />

die Obliegenheit we<strong>de</strong>r vorsätzlich noch grobfahrlässig<br />

verletzt hat.<br />

2. Obliegenheiten bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Min<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns zu sorgen;<br />

bb) <strong>de</strong>m Versicherer <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>neintritt, nach<strong>de</strong>m er<br />

von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf.<br />

auch mündlich o<strong>de</strong>r telefonisch ­ anzuzeigen;<br />

cc) Weisungen <strong>de</strong>s Versicherers <strong>zur</strong> Scha<strong>de</strong>nabwendung/<br />

­min<strong>de</strong>rung ­ ggf. auch mündlich o<strong>de</strong>r telefonisch<br />

­ einzuholen, wenn die Umstän<strong>de</strong> dies gestatten;<br />

dd) Weisungen <strong>de</strong>s Versicherers <strong>zur</strong> Scha<strong>de</strong>nabwendung/­min<strong>de</strong>rung,<br />

soweit für ihn zumutbar, zu befol­<br />

gen. Erteilen mehrere an <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag<br />

beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,<br />

hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen zu han<strong>de</strong>ln;<br />

ee) Schä<strong>de</strong>n durch strafbare Handlungen gegen das<br />

Eigentum unverzüglich <strong>de</strong>r Polizei anzuzeigen;<br />

ff) <strong>de</strong>m Versicherer und <strong>de</strong>r Polizei unverzüglich ein Verzeichnis<br />

<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n gekommenen Sachen ein<strong>zur</strong>eichen;<br />

gg) das Scha<strong>de</strong>nbild so lange unverän<strong>de</strong>rt zu lassen, bis<br />

die Scha<strong>de</strong>nstelle o<strong>de</strong>r die beschädigten Sachen<br />

durch <strong>de</strong>n Versicherer freigegeben wor<strong>de</strong>n sind.<br />

Sind Verän<strong>de</strong>rungen unumgänglich, sind das Scha<strong>de</strong>nbild<br />

nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B.<br />

durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu<br />

einer Besichtigung durch <strong>de</strong>n Versicherer aufzubewahren;<br />

hh) soweit möglich <strong>de</strong>m Versicherer unverzüglich je<strong>de</strong><br />

Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen,<br />

die <strong>zur</strong> Feststellung <strong>de</strong>s Versicherungsfalles o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>s Umfanges <strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist sowie je<strong>de</strong> Untersuchung über Ursache<br />

und Höhe <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns und über <strong>de</strong>n Umfang<br />

<strong>de</strong>r Entschädigungspflicht zu gestatten;<br />

ii) vom Versicherer angefor<strong>de</strong>rte Belege beizubringen,<br />

<strong>de</strong>ren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer<strong>de</strong>n<br />

kann;<br />

jj) für zerstörte o<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n gekommene Wertpapiere<br />

o<strong>de</strong>r sonstige aufgebotsfähige Urkun<strong>de</strong>n unverzüglich<br />

das Aufgebotsverfahren einzuleiten und<br />

etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbeson<strong>de</strong>re<br />

abhan<strong>de</strong>n gekommene Sparbücher und an<strong>de</strong>re<br />

sperrfähige Urkun<strong>de</strong>n unverzüglich sperren zu lassen.<br />

b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung <strong>de</strong>s Versicherers<br />

einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten<br />

gemäß Nummer 2 a) ebenfalls zu erfüllen –<br />

soweit ihm dies nach <strong>de</strong>n tatsächlichen und rechtlichen<br />

Umstän<strong>de</strong>n möglich ist.<br />

3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung<br />

a) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine Obliegenheit<br />

nach Nr. 1 o<strong>de</strong>r 2 vorsätzlich, so ist <strong>de</strong>r Versicherer von<br />

<strong>de</strong>r Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei. Bei grob fahrlässiger<br />

Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt,<br />

seine Leistung in <strong>de</strong>m Verhältnis zu kürzen, das <strong>de</strong>r<br />

Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit<br />

hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zu beweisen.<br />

b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung<br />

ist <strong>de</strong>r Versicherer jedoch <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet,<br />

soweit <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachweist, dass die<br />

Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Eintritt o<strong>de</strong>r<br />

die Feststellung <strong>de</strong>s Versicherungsfalles noch für die<br />

Feststellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong>de</strong>s<br />

Versicherers ursächlich ist.<br />

c) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine nach Eintritt <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsfalles bestehen<strong>de</strong> Auskunfts­ o<strong>de</strong>r Aufklärungsobliegenheit,<br />

ist <strong>de</strong>r Versicherer nur dann vollständig<br />

o<strong>de</strong>r teilweise leistungsfrei, wenn er <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung in Textform<br />

auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />

B § 9 Gefahrerhöhung<br />

1. Begriff <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung<br />

a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe <strong>de</strong>r<br />

Vertragserklärung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers die tatsächlich<br />

vorhan<strong>de</strong>nen Umstän<strong>de</strong> so verän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n,<br />

dass <strong>de</strong>r Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls o<strong>de</strong>r eine Vergrößerung<br />

<strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns o<strong>de</strong>r die ungerechtfertigte Inanspruchnahme<br />

<strong>de</strong>s Versicherers wahrscheinlicher<br />

wird.<br />

b) Eine Gefahrerhöhung kann insbeson<strong>de</strong>re ­ aber nicht<br />

nur ­ vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand<br />

än<strong>de</strong>rt, nach <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer vor Vertragsschluss<br />

gefragt hat.


c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich<br />

die Gefahr nur unerheblich erhöht hat o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n<br />

Umstän<strong>de</strong>n als mitversichert gelten soll.<br />

2. Pflichten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

ohne vorherige Zustimmung <strong>de</strong>s Versicherers<br />

keine Gefahrerhöhung vornehmen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren<br />

Vornahme durch einen Dritten gestatten.<br />

b) Erkennt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachträglich, dass er<br />

ohne vorherige Zustimmung <strong>de</strong>s Versicherers eine Gefahrerhöhung<br />

vorgenommen o<strong>de</strong>r gestattet hat, so muss<br />

er diese <strong>de</strong>m Versicherer unverzüglich anzeigen.<br />

c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung<br />

unabhängig von seinem Willen eintritt, muss<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>m Versicherer unverzüglich<br />

anzeigen, nach<strong>de</strong>m er von ihr Kenntnis erlangt hat.<br />

3. Kündigung o<strong>de</strong>r Vertragsanpassung durch <strong>de</strong>n Versicherer<br />

a) Kündigungsrecht<br />

Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Verpflichtung<br />

nach Nr. 2 a), kann <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Vertrag fristlos<br />

kündigen, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Verpflichtung<br />

vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig verletzt hat.<br />

Das Nichtvorliegen von Vorsatz o<strong>de</strong>r grober Fahrlässigkeit<br />

hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zu beweisen.<br />

Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann<br />

<strong>de</strong>r Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem<br />

Monat kündigen.<br />

Wird <strong>de</strong>m Versicherer eine Gefahrerhöhung in <strong>de</strong>n<br />

Fällen nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er <strong>de</strong>n Vertrag<br />

unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.<br />

b) Vertragsän<strong>de</strong>rung<br />

Statt <strong>de</strong>r Kündigung kann <strong>de</strong>r Versicherer ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen<br />

entsprechen<strong>de</strong> erhöhte Prämie verlangen o<strong>de</strong>r<br />

die Absicherung <strong>de</strong>r erhöhten Gefahr ausschließen.<br />

Erhöht sich die Prämie als Folge <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung<br />

um mehr als 10 Prozent o<strong>de</strong>r schließt <strong>de</strong>r Versicherer<br />

die Absicherung <strong>de</strong>r erhöhten Gefahr aus, so kann <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb eines Monats<br />

nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>s Versicherers ohne<br />

Einhaltung einer Frist kündigen. In <strong>de</strong>r Mitteilung hat<br />

<strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer auf dieses<br />

Kündigungsrecht hinzuweisen.<br />

4. Erlöschen <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>s Versicherers<br />

Die Rechte <strong>de</strong>s Versicherers <strong>zur</strong> Kündigung o<strong>de</strong>r Vertragsanpassung<br />

nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb<br />

eines Monats ab Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherers von <strong>de</strong>r<br />

Gefahrerhöhung ausgeübt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Zustand<br />

wie<strong>de</strong>rhergestellt ist, <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung bestan<strong>de</strong>n<br />

hat.<br />

5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung<br />

a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung <strong>de</strong>r Versicherungsfall<br />

ein, so ist <strong>de</strong>r Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet,<br />

wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr.<br />

2a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

diese Pflichten grob fahrlässig, so ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />

berechtigt, seine Leistung in <strong>de</strong>m Verhältnis zu<br />

kürzen, das <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben<br />

Fahrlässigkeit hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zu beweisen.<br />

b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist <strong>de</strong>r<br />

Versicherer für einen Versicherungsfall, <strong>de</strong>r später als<br />

einen Monat nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt eintritt, zu <strong>de</strong>m die<br />

Anzeige <strong>de</strong>m Versicherer hätte zugegangen sein müssen,<br />

leistungsfrei, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine<br />

Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

seine Pflicht grob fahrlässig verletzt,<br />

so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht<br />

<strong>de</strong>s Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung<br />

zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m ihm die Anzeige<br />

hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.<br />

c) Die Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers bleibt bestehen,<br />

aa) soweit <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachweist, dass<br />

die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für <strong>de</strong>n Eintritt<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsfalles o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht<br />

war o<strong>de</strong>r<br />

bb) wenn <strong>zur</strong> Zeit <strong>de</strong>s Eintrittes <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

die Frist für die Kündigung <strong>de</strong>s Versicherers abgelaufen<br />

und eine Kündigung nicht erfolgt war o<strong>de</strong>r<br />

cc) wenn <strong>de</strong>r Versicherer statt <strong>de</strong>r Kündigung ab <strong>de</strong>m<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen<br />

entsprechen<strong>de</strong> erhöhte Prämie verlangt.<br />

B § 10 Überversicherung<br />

1. Übersteigt die Versicherungssumme <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>s versicherten<br />

Interesses erheblich, so kann sowohl <strong>de</strong>r Versicherer<br />

als auch <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer verlangen,<br />

dass <strong>zur</strong> Beseitigung <strong>de</strong>r Überversicherung die Versicherungssumme<br />

mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab<br />

Zugang <strong>de</strong>s Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe <strong>de</strong>r<br />

Prämie <strong>de</strong>r Betrag maßgebend, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Versicherer berechnet<br />

haben wür<strong>de</strong>, wenn <strong>de</strong>r Vertrag von vornherein mit<br />

<strong>de</strong>m neuen Inhalt geschlossen wor<strong>de</strong>n wäre.<br />

2. Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Überversicherung in <strong>de</strong>r<br />

Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen<br />

Vermögensvorteil zu verschaffen, ist <strong>de</strong>r Vertrag nichtig.<br />

Dem Versicherer steht die Prämie bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt zu,<br />

zu <strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>n die Nichtigkeit begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n<br />

Kenntnis erlangt.<br />

B § 11 Mehrere Versicherer<br />

1. Anzeigepflicht<br />

Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe<br />

Gefahr versichert, ist verpflichtet, <strong>de</strong>m Versicherer die<br />

an<strong>de</strong>re Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In <strong>de</strong>r Mitteilung<br />

sind <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Versicherer und die Versicherungssumme<br />

anzugeben.<br />

2. Rechtsfolgen <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht<br />

Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe<br />

Nr.1) vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig, ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />

unter <strong>de</strong>n in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen<br />

<strong>zur</strong> Kündigung berechtigt o<strong>de</strong>r auch ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />

leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn <strong>de</strong>r<br />

Versicherer vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles Kenntnis<br />

von <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Versicherung erlangt hat.<br />

3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung<br />

a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe<br />

Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen<br />

zusammen <strong>de</strong>n Versicherungswert o<strong>de</strong>r<br />

übersteigt aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n die Summe <strong>de</strong>r Entschädigungen,<br />

die von je<strong>de</strong>m Versicherer ohne Bestehen<br />

<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Versicherung zu zahlen wären, <strong>de</strong>n<br />

Gesamtscha<strong>de</strong>n, liegt eine Mehrfachversicherung vor.<br />

b) Die Versicherer sind in <strong>de</strong>r Weise als Gesamtschuldner<br />

verpflichtet, dass je<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Betrag aufzukommen<br />

hat, <strong>de</strong>ssen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt;<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht<br />

mehr als <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>s ihm entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>ns<br />

verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge<br />

bei <strong>de</strong>mselben Versicherer bestehen.<br />

Erlangt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versicherte<br />

aus an<strong>de</strong>ren Versicherungsverträgen Entschädigung für<br />

<strong>de</strong>nselben Scha<strong>de</strong>n, so ermäßigt sich <strong>de</strong>r Anspruch aus<br />

<strong>de</strong>m vorliegen<strong>de</strong>n Vertrag in <strong>de</strong>r Weise, dass die Entschädigung<br />

aus allen Verträgen insgesamt nicht höher<br />

ist, als wenn <strong>de</strong>r Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Versicherungssummen,<br />

aus <strong>de</strong>nen die Prämien errechnet wur<strong>de</strong>, nur in<br />

diesem Vertrag in Deckung gegeben wor<strong>de</strong>n wäre. Bei<br />

Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich<br />

<strong>de</strong>r Anspruch in <strong>de</strong>r Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt<br />

keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als<br />

wenn <strong>de</strong>r Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Versicherungssummen in<br />

diesem Vertrag in Deckung gegeben wor<strong>de</strong>n wäre.<br />

c) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung<br />

in <strong>de</strong>r Absicht geschlossen, sich dadurch einen


echtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist<br />

je<strong>de</strong>r in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.<br />

Dem Versicherer steht die Prämie bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />

zu, zu <strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>n die Nichtigkeit begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Umstän<strong>de</strong>n Kenntnis erlangt.<br />

4. Beseitigung <strong>de</strong>r Mehrfachversicherung<br />

a) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag, durch <strong>de</strong>n<br />

die Mehrfachversicherung entstan<strong>de</strong>n ist, ohne Kenntnis<br />

von <strong>de</strong>m Entstehen <strong>de</strong>r Mehrfachversicherung geschlossen,<br />

kann er verlangen, dass <strong>de</strong>r später geschlossene<br />

Vertrag aufgehoben o<strong>de</strong>r die Versicherungssumme unter<br />

verhältnismäßiger Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Prämie auf <strong>de</strong>n Teilbetrag<br />

herabgesetzt wird, <strong>de</strong>r durch die frühere Versicherung<br />

nicht ge<strong>de</strong>ckt ist.<br />

Die Aufhebung <strong>de</strong>s Vertrages o<strong>de</strong>r die Herabsetzung <strong>de</strong>r<br />

Versicherungssumme und Anpassung <strong>de</strong>r Prämie wer<strong>de</strong>n<br />

zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt wirksam, zu <strong>de</strong>m die Erklärung<br />

<strong>de</strong>m Versicherer zugeht.<br />

b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwen<strong>de</strong>n, wenn<br />

die Mehrfachversicherung dadurch entstan<strong>de</strong>n ist, dass<br />

nach Abschluss <strong>de</strong>r mehreren Versicherungsverträge<br />

<strong>de</strong>r Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall<br />

die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig o<strong>de</strong>r<br />

im Einvernehmen <strong>de</strong>r Versicherer geschlossen wor<strong>de</strong>n,<br />

kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige<br />

Herabsetzung <strong>de</strong>r Versicherungssummen und <strong>de</strong>r<br />

Prämien verlangen.<br />

B § 12 Versicherung für frem<strong>de</strong> Rechnung<br />

1. Rechte aus <strong>de</strong>m Vertrag<br />

Der Versicherungsnehmer kann <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag<br />

im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)<br />

schließen. Die Ausübung <strong>de</strong>r Rechte aus diesem<br />

Vertrag steht nur <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer und nicht<br />

auch <strong>de</strong>m Versicherten zu. Das gilt auch, wenn <strong>de</strong>r Versicherte<br />

<strong>de</strong>n Versicherungsschein besitzt.<br />

2. Zahlung <strong>de</strong>r Entschädigung<br />

Der Versicherer kann vor Zahlung <strong>de</strong>r Entschädigung an <strong>de</strong>n<br />

Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Nachweis verlangen, dass <strong>de</strong>r<br />

Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte<br />

kann die Zahlung <strong>de</strong>r Entschädigung nur mit Zustimmung<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers verlangen.<br />

3. Kenntnis und Verhalten<br />

a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

von rechtlicher Be<strong>de</strong>utung sind, sind bei<br />

<strong>de</strong>r Versicherung für frem<strong>de</strong> Rechnung auch die Kenntnis<br />

und das Verhalten <strong>de</strong>s Versicherten zu berücksichtigen.<br />

Soweit <strong>de</strong>r Vertrag Interessen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

und <strong>de</strong>s Versicherten umfasst, muss sich <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten<br />

und die Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherten nur <strong>zur</strong>echnen lassen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Versicherte Repräsentant <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

ist.<br />

b) Auf die Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherten kommt es nicht an,<br />

wenn <strong>de</strong>r Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wor<strong>de</strong>n<br />

ist o<strong>de</strong>r ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsnehmers nicht möglich o<strong>de</strong>r nicht zumutbar<br />

war.<br />

c) Auf die Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherten kommt es dagegen<br />

an, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag ohne<br />

Auftrag <strong>de</strong>s Versicherten geschlossen und <strong>de</strong>n Versicherer<br />

nicht darüber informiert hat.<br />

B § 13 Aufwendungsersatz<br />

1. Aufwendungen <strong>zur</strong> Abwendung und Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns<br />

a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n nach <strong>zur</strong> Abwendung und Min<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns für geboten halten durfte o<strong>de</strong>r die er auf<br />

Weisung <strong>de</strong>s Versicherers macht.<br />

b) Macht <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer Aufwendungen, um<br />

einen unmittelbar bevorstehen<strong>de</strong>n Versicherungsfall abzuwen<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r in seinen Auswirkungen zu min<strong>de</strong>rn, geltend,<br />

so leistet <strong>de</strong>r Versicherer Aufwendungsersatz nur,<br />

wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven<br />

Betrachtung <strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> verhältnismäßig und<br />

erfolgreich waren o<strong>de</strong>r die Aufwendungen auf Weisung<br />

<strong>de</strong>s Versicherers erfolgten.<br />

c) Ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,<br />

kann er auch <strong>de</strong>n Aufwendungsersatz nach a) und b)<br />

entsprechend kürzen.<br />

d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung<br />

betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme<br />

je vereinbarter Position; dies gilt jedoch<br />

nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung <strong>de</strong>s Versicherers<br />

entstan<strong>de</strong>n sind.<br />

e) Der Versicherer hat <strong>de</strong>n für die Aufwendungen gemäß a)<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Betrag auf Verlangen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

vorzuschießen.<br />

f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen <strong>de</strong>r<br />

Feuerwehr o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer Institutionen, die im öffentlichen<br />

Interesse <strong>zur</strong> Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese<br />

Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Kosten <strong>de</strong>r Ermittlung und Feststellung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns<br />

a) Der Versicherer ersetzt bis <strong>zur</strong> vereinbarten Höhe die<br />

Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von<br />

ihm zu ersetzen<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>ns, sofern diese <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n<br />

nach geboten waren.<br />

Zieht <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer einen Sachverständigen<br />

o<strong>de</strong>r Beistand hinzu, so wer<strong>de</strong>n diese Kosten nur ersetzt,<br />

soweit er <strong>zur</strong> Zuziehung vertraglich verpflichtet ist<br />

o<strong>de</strong>r vom Versicherer aufgefor<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>.<br />

b) Ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,<br />

kann er auch <strong>de</strong>n Kostenersatz nach a) entsprechend<br />

kürzen.<br />

B § 14 Übergang von Ersatzansprüchen<br />

1. Übergang von Ersatzansprüchen<br />

Steht <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen<br />

einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf <strong>de</strong>n Versicherer<br />

über, soweit <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n ersetzt. Der<br />

Übergang kann nicht zum Nachteil <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Richtet sich <strong>de</strong>r Ersatzanspruch<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers gegen eine Person,<br />

mit <strong>de</strong>r er bei Eintritt <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns in häuslicher Gemeinschaft<br />

lebt, kann <strong>de</strong>r Übergang nicht geltend gemacht wer<strong>de</strong>n,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, diese Person hat <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n vorsätzlich<br />

verursacht.<br />

2. Obliegenheiten <strong>zur</strong> Sicherung von Ersatzansprüchen<br />

Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch o<strong>de</strong>r<br />

ein <strong>zur</strong> Sicherung dieses Anspruchs dienen<strong>de</strong>s Recht unter<br />

Beachtung <strong>de</strong>r gelten<strong>de</strong>n Form­ und Fristvorschriften zu<br />

wahren, und nach Übergang <strong>de</strong>s Ersatzanspruchs auf <strong>de</strong>n<br />

Versicherer bei <strong>de</strong>ssen Durchsetzung durch <strong>de</strong>n Versicherer<br />

soweit erfor<strong>de</strong>rlich mitzuwirken.<br />

Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,<br />

ist <strong>de</strong>r Versicherer <strong>zur</strong> Leistung insoweit nicht verpflichtet,<br />

als er infolge <strong>de</strong>ssen keinen Ersatz von <strong>de</strong>m Dritten<br />

erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung<br />

<strong>de</strong>r Obliegenheit ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine<br />

Leistung in einem <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Verhältnis zu kürzen;<br />

die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit<br />

trägt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer.<br />

B § 15 Kündigung nach <strong>de</strong>m Versicherungsfall<br />

1. Kündigungsrecht<br />

Nach <strong>de</strong>m Eintritt eines Versicherungsfalles kann je<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Vertragsparteien <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag kündigen. Die<br />

Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />

Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung<br />

o<strong>de</strong>r Ablehnung <strong>de</strong>r Entschädigung zugegangen sein.


2. Kündigung durch Versicherungsnehmer<br />

Kündigt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung<br />

sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der<br />

Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die<br />

Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch<br />

zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong>, wirksam<br />

wird.<br />

3. Kündigung durch Versicherer<br />

Eine Kündigung <strong>de</strong>s Versicherers wird einen Monat nach<br />

ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.<br />

B § 16 Keine Leistungspflicht aus beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n<br />

1. Vorsätzliche o<strong>de</strong>r grob fahrlässige Herbeiführung <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

a) Führt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Versicherungsfall<br />

vorsätzlich herbei, so ist <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r Entschädigungspflicht<br />

frei.<br />

Ist die Herbeiführung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns durch rechtskräftiges<br />

Strafurteil wegen Vorsatzes in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

festgestellt, so gilt die vorsätzliche<br />

Herbeiführung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns als bewiesen.<br />

b) Führt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n grob fahrlässig<br />

herbei, so ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine<br />

Leistung in einem <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsnehmers entsprechen<strong>de</strong>n Verhältnis zu<br />

kürzen.<br />

2. Arglistige Täuschung nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

Der Versicherer ist von <strong>de</strong>r Entschädigungspflicht frei,<br />

wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Versicherer arglistig<br />

über Tatsachen, die für <strong>de</strong>n Grund o<strong>de</strong>r die Höhe <strong>de</strong>r Entschädigung<br />

von Be<strong>de</strong>utung sind, täuscht o<strong>de</strong>r zu täuschen<br />

versucht.<br />

Ist die Täuschung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Täuschungsversuch durch<br />

rechtskräftiges Strafurteil gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

wegen Betruges o<strong>de</strong>r Betrugsversuches festgestellt, so gelten<br />

die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Satzes 1 als bewiesen.<br />

B § 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenän<strong>de</strong>rungen<br />

1. Form<br />

Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit<br />

in diesem Vertrag nicht etwas an<strong>de</strong>res bestimmt ist, sind<br />

die für <strong>de</strong>n Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen,<br />

die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer erfolgen, in Textform<br />

abzugeben.<br />

Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung<br />

<strong>de</strong>s Versicherers o<strong>de</strong>r an die im Versicherungsschein o<strong>de</strong>r<br />

in <strong>de</strong>ssen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet<br />

wer<strong>de</strong>n. Die gesetzlichen Regelungen über <strong>de</strong>n Zugang<br />

von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.<br />

2. Nichtanzeige einer Anschriften­ bzw. Namensän<strong>de</strong>rung<br />

Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine Än<strong>de</strong>rung seiner Anschrift<br />

<strong>de</strong>m Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine<br />

Willenserklärung, die <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer gegenüber<br />

abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen<br />

Briefes an die letzte <strong>de</strong>m Versicherer bekannte Anschrift.<br />

Entsprechen<strong>de</strong>s gilt bei einer <strong>de</strong>m Versicherer nicht<br />

angezeigten Namensän<strong>de</strong>rung. Die Erklärung gilt drei Tage<br />

nach <strong>de</strong>r Absendung <strong>de</strong>s Briefes als zugegangen.<br />

3. Nichtanzeige <strong>de</strong>r Verlegung <strong>de</strong>r gewerblichen Nie<strong>de</strong>rlassung<br />

Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Versicherung unter <strong>de</strong>r<br />

Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, fin<strong>de</strong>n<br />

bei einer Verlegung <strong>de</strong>r gewerblichen Nie<strong>de</strong>rlassung die<br />

Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.<br />

B § 18 Agentenvollmacht<br />

1. Erklärungen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom<br />

Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen<br />

betreffend<br />

a) <strong>de</strong>n Abschluss bzw. <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf eines Versicherungsvertrages;<br />

b) ein bestehen<strong>de</strong>s Versicherungsverhältnis einschließlich<br />

<strong>de</strong>ssen Beendigung;<br />

c) Anzeige­ und Informationspflichten vor Abschluss <strong>de</strong>s<br />

Vertrages und während <strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses.<br />

2. Erklärungen <strong>de</strong>s Versicherers<br />

Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom<br />

Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren<br />

Nachträge <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer zu übermitteln.<br />

3. Zahlungen an <strong>de</strong>n Versicherungsvertreter<br />

Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen,<br />

die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit<br />

<strong>de</strong>r Vermittlung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Abschluss eines Versicherungsvertrags<br />

an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung<br />

dieser Vollmacht muss <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nur gegen<br />

sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei <strong>de</strong>r<br />

Vornahme <strong>de</strong>r Zahlung kannte o<strong>de</strong>r in Folge grober<br />

Fahrlässigkeit nicht kannte.<br />

B § 19 Repräsentanten<br />

Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das<br />

Verhalten seiner Repräsentanten <strong>zur</strong>echnen lassen.<br />

B § 20 Verjährung<br />

Die Ansprüche aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag verjähren in<br />

drei Jahren.<br />

Die Verjährung beginnt mit <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Jahres, in<br />

<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Anspruch entstan<strong>de</strong>n ist und <strong>de</strong>r Gläubiger von<br />

<strong>de</strong>n Anspruch begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Person<br />

<strong>de</strong>s Schuldners Kenntnis erlangt o<strong>de</strong>r ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

erlangen müsste.<br />

Ist ein Anspruch aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag bei <strong>de</strong>m<br />

Versicherer angemel<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n, zählt bei <strong>de</strong>r Fristberechnung<br />

<strong>de</strong>r Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang <strong>de</strong>r<br />

in Textform mitgeteilten Entscheidung <strong>de</strong>s Versicherers<br />

beim Anspruchsteller nicht mit.<br />

B § 21 Gerichtsstand<br />

1. Klagen gegen <strong>de</strong>n Versicherer o<strong>de</strong>r Versicherungsvermittler<br />

Für Klagen aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versicherungsvermittlung<br />

ist neben <strong>de</strong>n Gerichtsstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />

Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in<br />

<strong>de</strong>ssen Bezirk <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>zur</strong> Zeit <strong>de</strong>r Klageerhebung<br />

seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen<br />

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

Soweit es sich bei <strong>de</strong>m Vertrag um eine betriebliche Versicherung<br />

han<strong>de</strong>lt, kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine<br />

Ansprüche auch bei <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n Sitz o<strong>de</strong>r die Nie<strong>de</strong>rlassung<br />

<strong>de</strong>s Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend<br />

machen.<br />

2. Klagen gegen Versicherungsnehmer<br />

Für Klagen aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versicherungsvermittlung<br />

gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer ist<br />

ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in <strong>de</strong>ssen<br />

Bezirk <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>zur</strong> Zeit <strong>de</strong>r Klageerhebung<br />

seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

Soweit es sich bei <strong>de</strong>m Vertrag um eine betriebliche Versicherung<br />

han<strong>de</strong>lt, kann <strong>de</strong>r Versicherer seine Ansprüche<br />

auch bei <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n Sitz o<strong>de</strong>r die Nie<strong>de</strong>rlassung <strong>de</strong>s<br />

Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.<br />

B § 22 Anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Recht<br />

Für diesen Vertrag gilt <strong>de</strong>utsches Recht.


B-45/02-1009<br />

Beson<strong>de</strong>re Bedingungen für die <strong>Hausratversicherung</strong> – Pro Domo Komfort<br />

(BB VHB 2008 Komfort)<br />

I. Mitversichert sind –<br />

im Umfang <strong>de</strong>r Allgemeinen Bedingungen für die Haus ratversicherung<br />

(VHB 2008) und <strong>de</strong>r nachstehen<strong>de</strong>n Beson <strong>de</strong>ren Bedingungen:<br />

1. Nutzwärme- und Sengschä<strong>de</strong>n, Verpuffung<br />

a. Der Versicherer leistet in Erweiterung von A § 2 VHB 2008<br />

Ersatz für Brandschä<strong>de</strong>n, die an versicherten Sachen dadurch<br />

entstehen, dass sie vorübergehend einem Nutzfeuer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Wärme <strong>zur</strong> Bearbeitung o<strong>de</strong>r zu sonstigen Zwecken ausgesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n; dies gilt auch für Sachen, in <strong>de</strong>nen o<strong>de</strong>r durch<br />

die Nutzfeuer erzeugt, vermittelt o<strong>de</strong>r weitergeleitet wird.<br />

b. Versichert sind daneben Fol geschä<strong>de</strong>n durch Ruß- und Rauchent<br />

wicklung aufgrund von Sengschä<strong>de</strong>n an versicherten<br />

Sachen sowie Schä<strong>de</strong>n durch Verpuffung.<br />

2. Überspannung<br />

a. In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschä<strong>de</strong>n<br />

leistet <strong>de</strong>r Versicherer Entschädigung auch für Schä<strong>de</strong>n, die an<br />

versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung,<br />

Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes o<strong>de</strong>r<br />

durch sonstige atmosphärisch bedingte Elek tri zität entstehen.<br />

b. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100 % <strong>de</strong>r Versiche<br />

rungssumme begrenzt.<br />

c. Soweit <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n einen Betrag von 500,– 2 übersteigt, hat<br />

<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Ursächlichkeit <strong>de</strong>s Blitzes für<br />

<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n durch Auskunft eines Wetterdienstes, Zeugen<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Beweismittel nachzuweisen.<br />

3. Anprall von Fahrzeugen; Überschall<br />

a. In Ergänzung zu A § 1 Nr. 1 VHB 2008 sind Schä<strong>de</strong>n an versicherten<br />

Sachen am Versicherungsort durch <strong>de</strong>n Anprall frem<strong>de</strong>r<br />

Kraft-, Wasser- o<strong>de</strong>r Schienenfahrzeuge, ihrer Teile o<strong>de</strong>r<br />

ihrer La dung versichert, sofern das Fahrzeug nicht durch <strong>de</strong>n<br />

Ver sicherungsnehmer o<strong>de</strong>r eine mitversicherte Person betrieben<br />

wur<strong>de</strong>.<br />

b. Ergänzend zu A § 1 Nr. 1 VHB 2008 sind Schä<strong>de</strong>n an versicherten<br />

Sachen durch Druckstöße infolge eines Überschall fluges<br />

(Überschallknall) versichert.<br />

4. Gartenmöbel, Kin<strong>de</strong>rwagen, Krankenfahrstühle und Wäsche auf<br />

<strong>de</strong>r Leine<br />

a. In Erweiterung von A § 6 Nr. 2 und Nr. 3 VHB 2008 sind auf<br />

<strong>de</strong>m eingefrie<strong>de</strong>ten Grundstück <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

befindliche Gartenmöbel, abgestellte Kin<strong>de</strong>rwagen, Krankenfahrstühle<br />

sowie zum Trocknen aufgehängte Wäsche <strong>de</strong>s Versiche<br />

rungs neh mers bis zu einem Betrag von 1.000,– 2 auch<br />

gegen einfachen Diebstahl mitversichert.<br />

b. Sofern <strong>de</strong>r Diebstahl nicht nachweislich zwischen 6 und 22 Uhr<br />

eingetreten ist, gilt die Mitversicherung zum Zeitwert. Der<br />

Versicherungsnehmer hat <strong>de</strong>n Diebstahl unverzüglich <strong>de</strong>r<br />

nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann <strong>de</strong>r Versicherer<br />

unter <strong>de</strong>n in B § 8 VHB 2008 beschriebenen<br />

Voraussetzungen ganz o<strong>de</strong>r teilweise leistungsfrei sein.<br />

5. Diebstahl aus Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen<br />

a. Mitversichert ist <strong>de</strong>r Diebstahl von versicherten Sachen durch<br />

Aufbrechen eines verschlossenen Kraft-, Luft- o<strong>de</strong>r Wasserfahr<br />

zeuges, welches sich im Besitz <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

befin<strong>de</strong>t.<br />

b. Der Versicherungsnehmer hat <strong>de</strong>n Diebstahl unverzüglich <strong>de</strong>r<br />

nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen, das Stehlgut<br />

aufnehmen zu lassen und <strong>de</strong>m Versicherer <strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>beleg<br />

ein<strong>zur</strong>eichen. Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine dieser<br />

Obliegenheiten, so kann <strong>de</strong>r Versicherer unter <strong>de</strong>n in B § 8<br />

VHB 2008 beschriebenen Voraussetzungen ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />

leistungsfrei sein.<br />

c. Die Entschädigungsleistung ist auf 500,– 2 je Versicherungsfall<br />

und -jahr begrenzt. Keine Entschädigung wird geleistet für<br />

Wertsachen nach A § 13 VHB 2008. Elektronische Kleingeräte<br />

(wie z. B. Fotoapparat, Vi<strong>de</strong>okamera, Mobiltelefon, Laptop,<br />

Funkgerät) wer<strong>de</strong>n zum Zeitwert entschädigt.<br />

6. Diebstahl bei auswärtiger medizinischer Unterbringung<br />

a. In Erweiterung von A § 3 VHB 2008 wer<strong>de</strong>n durch einfachen<br />

Diebstahl o<strong>de</strong>r Trickdiebstahl entwen<strong>de</strong>te Sachen gemäß A § 6<br />

VHB 2008 bis zu einem Betrag von 150,– 2 versichert, wenn<br />

- diese Sachen im Behandlungsraum, Krankenzimmer, Hotelzimmer<br />

o<strong>de</strong>r einem <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer zugeteilten<br />

se paraten Raum gelagert waren;<br />

- <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer sich im Rahmen einer medizinischen<br />

Behandlung dort aufhielt und <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nfall unverzüglich<br />

<strong>de</strong>r Leitung o<strong>de</strong>r Ver waltung <strong>de</strong>r Einrichtung angezeigt<br />

hat. Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,<br />

so kann <strong>de</strong>r Versicherer unter <strong>de</strong>n in B § 8 VHB 2008<br />

beschriebenen Voraussetzungen ganz o<strong>de</strong>r teilweise leistungsfrei<br />

sein.<br />

b. Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>s -<br />

republik Deutschland begrenzt.<br />

7. Schä<strong>de</strong>n durch innen liegen<strong>de</strong> Regenfallrohre<br />

In Erweiterung von A § 4 Nr. 2 VHB 2008 gilt als Leitungswasser<br />

auch Wasser, das aus im Gebäu<strong>de</strong> verlaufen<strong>de</strong>n Regenfallrohren<br />

bestimmungswidrig ausgetreten ist.<br />

8. Schä<strong>de</strong>n am Gefriergut<br />

In Tiefkühlfächern gelagerte Lebensmittel sind gegen einen<br />

plötzlichen Ausfall <strong>de</strong>r Energieversorgung bis <strong>zur</strong> Höhe von<br />

150,– 2 versichert.<br />

9. Rückreisekosten bei Schä<strong>de</strong>n während <strong>de</strong>s Urlaubs, Wohnungssicherung<br />

a. Der Versicherer ersetzt Fahrtmehrkosten, wenn <strong>de</strong>r Versicherungs<br />

nehmer wegen eines versicherten erheblichen Brand-,<br />

Leitungswasser- o<strong>de</strong>r Einbruchdiebstahlscha<strong>de</strong>ns vorzeitig<br />

seine Urlaubsreise abbricht und an <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nort reist. Als<br />

Urlaubsreise gilt je<strong>de</strong> privat veranlasste Abwesenheit <strong>de</strong>s<br />

Ver sicherungsnehmers vom Versicherungsort von min<strong>de</strong>stens<br />

4 Tagen bis zu einer Dauer von maximal 6 Wochen.<br />

b. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n voraussichtlich<br />

10.000,– 2 übersteigt und die Anwesenheit <strong>de</strong>s Versiche<br />

rungsnehmers am Scha<strong>de</strong>nort notwendig macht.<br />

c. Fahrtmehrkosten wer<strong>de</strong>n für ein angemessenes Reisemittel<br />

ersetzt, entsprechend <strong>de</strong>m benutzten Urlaubsreisemittel und<br />

<strong>de</strong>r Dringlichkeit <strong>de</strong>r Reise an <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nort. Die Rück reisekosten<br />

wer<strong>de</strong>n bis höchstens 2.500,– 2 je Versicherungsfall<br />

und -jahr ersetzt.<br />

d. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt <strong>de</strong>r Reise<br />

an <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nort bei <strong>de</strong>m Versicherer Weisungen einzuholen,<br />

soweit es die Umstän<strong>de</strong> gestatten. Verletzt <strong>de</strong>r Ver sicherungsnehmer<br />

diese Obliegenheit, so kann <strong>de</strong>r Versicherer<br />

unter <strong>de</strong>n in B § 8 VHB 2008 beschriebenen Voraussetzungen<br />

ganz o<strong>de</strong>r teilweise leistungsfrei sein.<br />

e. Anstelle <strong>de</strong>r Erstattung <strong>de</strong>r Rückreisekosten übernimmt <strong>de</strong>r<br />

Versicherer auch für <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer die Sicherung<br />

<strong>de</strong>r Wohnung, Durchführung gebotener Scha<strong>de</strong>nmin <strong>de</strong>rungshandlungen<br />

und Beweissicherung zum Scha<strong>de</strong>n selbst. Vo -


aus setzung dafür ist die Erteilung einer schriftlichen Einverständniserklärung<br />

und Vollmacht <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers.<br />

Es gelten die Voraussetzungen und die Höchstgrenze gem.<br />

Ziff. a.–c.<br />

10. Verlust von aufgegebenem Reisegepäck<br />

a. Mitversichert ist <strong>de</strong>r Verlust von versicherten Sachen auf<br />

Reisen, die bei einem Beför<strong>de</strong>rungsunternehmen o<strong>de</strong>r einer<br />

gewerblichen Gepäckaufbewahrung aufgegeben wur<strong>de</strong>n.<br />

Nicht versichert sind Wertsachen gemäß A § 13 VHB 2008<br />

und elektronische Kleingeräte (wie z. B. Fotoapparat, Vi<strong>de</strong>okamera,<br />

Mobiltelefon, Laptop, Funkgerät, Organizer).<br />

b. Die Schä<strong>de</strong>n sind <strong>de</strong>m Beför<strong>de</strong>rungsunternehmen bzw. <strong>de</strong>r<br />

Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu mel<strong>de</strong>n. Dem Ver sicherer<br />

ist hierüber eine Bestätigung <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n Unternehmens<br />

ein<strong>zur</strong>eichen. Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungs neh mer<br />

eine dieser Obliegenheiten, so kann <strong>de</strong>r Versicherer unter <strong>de</strong>n<br />

in B § 8 VHB 2008 beschriebenen Voraussetzungen ganz o<strong>de</strong>r<br />

teilweise leistungsfrei sein.<br />

c. Die Entschädigungsleistung ist auf 500,– 2 je Versiche rungsfall<br />

und -jahr begrenzt und gilt subsidiär zu etwaig bestehen<strong>de</strong>n<br />

Ansprüchen aus an<strong>de</strong>ren Verträgen. Der Versiche rungsnehmer<br />

hat von <strong>de</strong>rartigen Schä<strong>de</strong>n neben an<strong>de</strong>ren vertraglichen<br />

Selbstbehalten 250,– 2 selbst zu tragen.<br />

11. Beratung und Unterstützung bei Großschä<strong>de</strong>n<br />

In Versicherungsfällen mit einem Gesamtaufwand von mehr als<br />

25 % <strong>de</strong>r Versicherungssumme, min<strong>de</strong>stens 10.000,– 2, berät und<br />

unterstützt <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer wie folgt:<br />

- Der Versicherer wird für eine persönliche Aufnahme <strong>de</strong>s<br />

Scha<strong>de</strong>ns durch einen Regulierungsbeauftragten innerhalb<br />

von 24 Stun<strong>de</strong>n sorgen und dabei <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

umfassend über Rechte, Pflichten und Handlungsmöglichkeiten<br />

beraten.<br />

- Der Versicherer übernimmt die Kosten ergänzen<strong>de</strong>r psychologischer<br />

Betreuung bis <strong>zur</strong> Höhe von 150,– 2.<br />

- Zur Überbrückung von Notlagen erbringt <strong>de</strong>r Versicherer<br />

Sofortleistungen an <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r Dritte.<br />

- Der Versicherer übernimmt bei <strong>de</strong>r Abwicklung eine kostenlose<br />

telefonische Beratung (unter Erstattung <strong>de</strong>r angefallenen Telefongebühren,<br />

höchstens jedoch 150,– 2 je Versiche rungs fall).<br />

12. Erweiterte Kostentragung für Hotelunterbringung<br />

Die in A § 8 Nr. 1 c) VHB 2008 genannte Höchstgrenze für die<br />

Hotelunterbringung nach einem Versicherungsfall wird auf 120<br />

Tage erhöht.<br />

13. Erweiterte Lagerkosten<br />

Die in A § 8 Nr. 1 d) VHB 2008 genannte Höchstdauer für die<br />

Mitversicherung von Lagerkosten nach einem Versicherungs fall<br />

wird auf 120 Tage erhöht.<br />

14. Erweiterte Bewachungskosten<br />

Die in A § 8 Nr. 1 f) VHB 2008 genannte Höchstgrenze für <strong>de</strong>n<br />

Ersatz von Bewachungskosten wird auf 24 Stun<strong>de</strong>n erhöht.<br />

15. Missbrauch von Kontokarten, Telefonmissbrauch<br />

a. Nach einem Versicherungsfall gemäß A § 3 VHB 2008 durch<br />

Missbrauch von Scheck- o<strong>de</strong>r Kreditkarten durch <strong>de</strong>n Täter<br />

entstan<strong>de</strong>ne Vermögensverluste <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

wer<strong>de</strong>n erstattet.<br />

b. Erstattet wer<strong>de</strong>n auch Mehrkosten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers,<br />

die durch <strong>de</strong>n Missbrauch einer Telefonverbindung im Versicherungsort<br />

durch <strong>de</strong>n Täter im Rahmen eines Einbruchdiebstahles<br />

entstehen.<br />

c. Die Entschädigungsleistung für die Fälle nach Ziff. a. und b.<br />

ist auf 300,– 2 pro Versicherungsfall und -jahr beschränkt.<br />

16. Erhöhte Entschädigungsgrenzen für Wertsachen<br />

Abweichend von A § 13 VHB 2008 gelten folgen<strong>de</strong> Entschädigungs<br />

grenzen – sofern im Versicherungsschein keine an<strong>de</strong>ren<br />

Beträge festgelegt sind:<br />

a. für Bargeld und auf Geldkarten gela<strong>de</strong>ne Beträge insgesamt 2 %<br />

<strong>de</strong>r Versicherungssumme, höchstens jedoch 1.000,– 2;<br />

b. für Urkun<strong>de</strong>n, Sparbücher und sonstige Wertpapiere insgesamt<br />

5 % <strong>de</strong>r Versicherungssumme, höchstens jedoch 2.500,– 2;<br />

c. für Schmucksachen, E<strong>de</strong>lsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen,<br />

Medaillen sowie Sachen aus Gold o<strong>de</strong>r Platin insgesamt<br />

20 % <strong>de</strong>r Versicherungssumme, höchstens jedoch 20.000,– 2.<br />

Für Wertsachen insgesamt ist die Entschädigung je Ver sicherungs<br />

fall auf 25 % <strong>de</strong>r Versicherungssumme begrenzt.<br />

17. Einschluss von Arbeitszimmern<br />

a. Abweichend von A § 6 Nr. 3 a) VHB 2008 sind versicherte<br />

Sachen in beruflich o<strong>de</strong>r gewerblich genutzten Räumen <strong>de</strong>r<br />

Wohnung mitversichert.<br />

b. Der Versicherungsschutz ist beschränkt auf 10 % <strong>de</strong>r Versicherungs<br />

summe je Versicherungsfall.<br />

18. Erweiterung <strong>de</strong>r Außenversicherung, Sachen in Bankgewahrsam<br />

a. Abweichend von A § 7 Nr. 6 VHB 2008 gilt eine Ent schädigungs<br />

grenze im Rahmen <strong>de</strong>r Außenversicherung bis 10 %<br />

<strong>de</strong>r Versiche rungssumme, höchstens 10.000, – 2, sofern die<br />

Auslagerung einen Zeitraum von 3 Monaten nicht überschreitet.<br />

Soweit gerin gere Entschädigungsgrenzen für Wertsachen<br />

vereinbart sind, bleiben diese Grenzen bestehen.<br />

b. Sachen, die sich im Bankgewahrsam befin<strong>de</strong>n, sind in Er -<br />

weiterung zu A § 7 VHB 2008 bis <strong>zur</strong> Grenze von 10 % <strong>de</strong>r<br />

Ver sicherungssumme, höchstens 10.000,– 2, auch dann versichert,<br />

wenn sie sich dauerhaft außerhalb <strong>de</strong>r Wohnung<br />

befin<strong>de</strong>n.<br />

19. Erhöhung <strong>de</strong>s Vorsorgebetrages<br />

Die in A § 9 Nr. 2 b) VHB 2008 vorgesehene Erhöhung <strong>de</strong>r Versiche<br />

rungs summe um einen Vorsorgebetrag wird auf 10 %<br />

erweitert.<br />

20. Datenrettungskosten<br />

a. Leistungsversprechen und Definition<br />

Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort<br />

tatsächlich entstan<strong>de</strong>nen, notwendigen Kosten<br />

für die technische Wie<strong>de</strong>rherstellung – und nicht <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rbeschaffung<br />

– von elektronisch gespeicherten, ausschließlich<br />

für die private Nutzung bestimmte Daten (maschinenlesbare<br />

Informationen) und Programme.<br />

Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine<br />

ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an <strong>de</strong>m Datenträger,<br />

auf <strong>de</strong>m sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt<br />

o<strong>de</strong>r nicht mehr verfügbar sind.<br />

Ersetzt wer<strong>de</strong>n auch die Kosten einer versuchten technischen<br />

Wie<strong>de</strong>rherstellung.<br />

b. Ausschlüsse<br />

aa. Nicht ersetzt wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>rartige Wie<strong>de</strong>rherstellungskosten für<br />

- Daten und Programme, zu <strong>de</strong>ren Nutzung <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

nicht berechtigt ist (z. B. so genannte<br />

Raubkopien)<br />

- Programme und Daten, die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

auf einem Rücksicherungs- o<strong>de</strong>r Installationsmedium<br />

vorhält.<br />

bb. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten<br />

eines neuerlichen Lizenzerwerbs.<br />

c. Entschädigungsgrenzen<br />

Der Versicherer ersetzt die Datenrettungskosten bis zu einem<br />

Betrag von 500,– 2.<br />

21. Eingeschränkte Anzeigepflicht bei Einrüstung<br />

In Erweiterung von B § 9 Nr. 2 VHB 2008 ist die Aufstellung<br />

eines Gerüstes am Versicherungsort nur dann als beson<strong>de</strong>re<br />

Gefährdung anzeigepflichtig, wenn sie über einen Zeitraum von<br />

6 Monaten hinaus fortbesteht.<br />

22. Leistungen bei grober Fahrlässigkeit<br />

a. Sofern <strong>de</strong>r Versicherungsbeginn min<strong>de</strong>stens drei Jahre <strong>zur</strong>ückliegt,<br />

macht <strong>de</strong>r Versicherer bei grob fahrlässiger Her beiführung<br />

eines Versicherungsfalles durch <strong>de</strong>n Versiche rungsnehmer<br />

o<strong>de</strong>r seiner Repräsentanten von <strong>de</strong>m Recht, die<br />

Entschädigungsleistung gemäß B § 16 Nr. 1 b) VHB 2008 zu<br />

kürzen, keinen Gebrauch.<br />

b. Mit Vertragsbeginn wird <strong>de</strong>r Versicherer im Falle einer grob<br />

fahrlässigen Herbeiführung <strong>de</strong>s Versicherungsfalles o<strong>de</strong>r<br />

einer grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Obliegenheiten<br />

und Sicherheitsvorschriften einen Anteil <strong>de</strong>s versicherten<br />

Scha<strong>de</strong>naufwan<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>r sich nach <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns<br />

und ihrer Auswirkung im Scha<strong>de</strong>nfall bemisst,<br />

erstatten, min<strong>de</strong>stens in Höhe von 50 %.<br />

23. Subsidiarität<br />

Der Versicherungsschutz für Schä<strong>de</strong>n einschließlich <strong>de</strong>r Kosten, für<br />

die bereits Deckung aus einer an<strong>de</strong>ren Sachversicherung (z. B.<br />

Gebäu<strong>de</strong>versicherung, Glasbruchversicherung, Schutzbrief) besteht,<br />

gilt bis <strong>zur</strong> Höhe <strong>de</strong>r Überschneidung nachrangig. Der Ver sicherungsnehmer<br />

kann frei entschei<strong>de</strong>n, wem er <strong>de</strong>n Scha <strong>de</strong>n anzeigt.


24. Leistungsgarantie und Geltung von Leistungsverbesserungen<br />

a. Der Versicherer garantiert die Einhaltung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Musterbe<br />

dingungen <strong>de</strong>s GDV (VHB 2008) aufgeführten Leistungen<br />

auch ohne ausdrückliche Erwähnung in <strong>de</strong>n VHB 2008 o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n zugehörigen Beson<strong>de</strong>ren Bedingungen.<br />

b. In die Allgemeinen Vertragsbedingungen o<strong>de</strong>r die Beson<strong>de</strong>ren<br />

Bedingungen für das jeweilige Produkt aufgenommene<br />

spätere Leistungsverbesserungen gelten automatisch für <strong>de</strong>n<br />

Bestand, sofern die Leistungserweiterung nicht mit einer<br />

Beitragserhöhung verbun<strong>de</strong>n war.<br />

c. Sofern sich <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> unter Angabe einer aktuellen E-Mail-<br />

Adresse für <strong>de</strong>n Newsletter <strong>de</strong>s Versicherers hat registrieren<br />

lassen, wird <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer über<br />

Leistungsän<strong>de</strong>rungen aktuell informieren.<br />

II. Die nachstehen<strong>de</strong>n Deckungserweiterungen gelten nur,<br />

soweit beson<strong>de</strong>rs vereinbart und im Versicherungsschein<br />

aufgeführt.<br />

1. Fahrraddiebstahl<br />

a. Leistungsversprechen und Definition<br />

Für Fahrrä<strong>de</strong>r erstreckt sich <strong>de</strong>r Versicherungsschutz unter<br />

<strong>de</strong>n nachfolgen<strong>de</strong>n Vo raus setzungen auch auf Schä<strong>de</strong>n durch<br />

Diebstahl.<br />

b. Obliegenheiten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

aa. Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad durch ein<br />

eigen ständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern,<br />

wenn er es nicht <strong>zur</strong> Fortbewegung einsetzt. Siche rungseinrichtungen,<br />

die dauerhaft mit <strong>de</strong>m Fahrrad verbun<strong>de</strong>n<br />

sind (z. B. so genannte „Rahmenschlösser“) gelten nicht<br />

als eigenständige Schlösser.<br />

bb. Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch und besteht für <strong>de</strong>n<br />

Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bei Nichtgebrauch<br />

einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zum Unterstellen<br />

<strong>de</strong>s Fahrra<strong>de</strong>s zu nutzen, dann ist <strong>de</strong>r Versicherungs<br />

nehmer verpflichtet, dieser Einstellmöglichkeit nachzukommen<br />

und das Fahrrad dort gemäß aa. gegen Diebstahl<br />

zu sichern.<br />

c. Beson<strong>de</strong>re Obliegenheiten im Scha<strong>de</strong>nfall<br />

aa. Der Versicherungsnehmer hat <strong>de</strong>n Kaufbeleg sowie sonstige<br />

Unterlagen über <strong>de</strong>n Hersteller, die Marke und die<br />

Rahmennummer <strong>de</strong>r versicherten Fahrrä<strong>de</strong>r zu beschaffen<br />

und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise<br />

zugemutet wer<strong>de</strong>n kann. Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungs nehmer<br />

diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur<br />

verlangen, wenn er die Merkmale an<strong>de</strong>rweitig nachweisen<br />

kann.<br />

bb. Der Versicherungsnehmer hat <strong>de</strong>n Diebstahl unverzüglich<br />

<strong>de</strong>r Polizei anzuzeigen und <strong>de</strong>m Versicherer einen Nachweis<br />

dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb<br />

von drei Wochen seit Anzeige <strong>de</strong>s Diebstahls wie<strong>de</strong>r herbeigeschafft<br />

wur<strong>de</strong>.<br />

d. Obliegenheitsverletzung durch <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine <strong>de</strong>r Obliegenheiten<br />

nach Ziff. b. und c. bb., so ist <strong>de</strong>r Versicherer nach Maßgabe<br />

<strong>de</strong>r in B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 VHB 2008 beschriebenen<br />

Vo raus setzungen <strong>zur</strong> Kündigung berechtigt o<strong>de</strong>r auch ganz<br />

o<strong>de</strong>r teilweise leistungsfrei.<br />

e. Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen<br />

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % <strong>de</strong>r Versiche<br />

rungssumme (siehe A § 9 VHB 2008) für <strong>de</strong>n Hausrat<br />

be grenzt. Eine an<strong>de</strong>re Entschädigungsgrenze kann vereinbart<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Hausrat außerhalb <strong>de</strong>r ständigen Wohnung<br />

Abweichend von A § 6 VHB 2008 sind nicht versichert:<br />

a. in Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Weinberghäusern<br />

sowie in sonstigen nicht ständig bewohnten Gebäu<strong>de</strong>n:<br />

Bargeld und auf Geldkarten gela<strong>de</strong>ne Beträge, Urkun<strong>de</strong>n<br />

einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpa piere, Schmuck -<br />

sachen, E<strong>de</strong>lsteine, Perlen, Briefmarken, Tele fonkarten sam mlungen,<br />

Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Sil ber,<br />

Gold o<strong>de</strong>r Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins,<br />

Kunstgegenstän<strong>de</strong> (z. B. Gemäl<strong>de</strong>, Collagen, Zeichnungen,<br />

Graphiken und Plastiken), Schuss waffen, Foto- und<br />

optische Apparate sowie sonstige Sachen, die über 100 Jahre<br />

alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Aus nahme von Möbelstücken;<br />

b. in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäu<strong>de</strong>n: Bargeld<br />

und auf Geldkarten gela<strong>de</strong>ne Beträge, Urkun<strong>de</strong>n einschließlich<br />

Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmuck sachen,<br />

E<strong>de</strong>lsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Me daillen sowie<br />

alle Sachen aus Gold o<strong>de</strong>r Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche<br />

und Gobelins sowie Kunstgegenstän<strong>de</strong> (z. B. Gemäl<strong>de</strong>,<br />

Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plas tiken).<br />

3. Hotelkosten bei nicht ständig bewohnter Wohnung<br />

Abweichend von A § 8 Nr. 1 c) VHB 2008 sind Kosten für Hotel-<br />

o<strong>de</strong>r ähnliche Unterbringung nicht versichert.<br />

4. Sicherheitsvorschriften<br />

a. Für die Zeit, in <strong>de</strong>r sich niemand in <strong>de</strong>r Wohnung aufhält, sind<br />

alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu<br />

betätigen und die vereinbarten Einbruchmel<strong>de</strong>anlagen einzuschalten.<br />

Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze<br />

Zeit verlassen wird (z. B. Gang zum Briefkasten o<strong>de</strong>r Mülleimer).<br />

b. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten<br />

Einbruchmel<strong>de</strong>anlagen sind in gebrauchsfähigem<br />

Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schä<strong>de</strong>n sind<br />

unverzüglich zu beseitigen.<br />

c. Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r sein Repräsentant<br />

eine dieser Obliegenheiten, so ist <strong>de</strong>r Versicherer nach Maßgabe<br />

<strong>de</strong>r in B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 VHB 2008 beschriebenen<br />

Voraussetzungen <strong>zur</strong> Kündigung berechtigt o<strong>de</strong>r auch ganz<br />

o<strong>de</strong>r teilweise leistungsfrei.<br />

5. In das Gebäu<strong>de</strong> eingefügte Sachen<br />

a. Die im Versicherungsvertrag beson<strong>de</strong>rs bezeichneten Sachen,<br />

z. B. Einbaumöbel/-küchen, Bo<strong>de</strong>nbeläge, Innenanstriche und<br />

Tapeten, sind auch versichert, soweit sie Gebäu<strong>de</strong>bestandteile<br />

sein könnten.<br />

b. Soweit gemäß Ziff. a. sanitäre Anlagen und leitungswasser-<br />

führen<strong>de</strong> Installationen versichert sind, erstreckt sich die Versicherung<br />

auch auf Frostschä<strong>de</strong>n an diesen Sachen sowie auf<br />

Frost- und sonstige Bruchschä<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>ren Zu- und Ableitungsrohren.<br />

6. Hausrat von Kin<strong>de</strong>rn mit eigenem Hausstand<br />

a. Mitversichert ist <strong>de</strong>r Hausrat <strong>de</strong>s im Versicherungsschein ge -<br />

nan nten Kin<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers bis zum 27. Lebensjahr,<br />

das innerhalb <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland einen<br />

eigenen Hausstand begrün<strong>de</strong>t hat.<br />

b. Es gelten für diese Mitversicherung die Bedingungen nach<br />

<strong>de</strong>m Tarif Pro Domo Basis mit einer Pauschalversicherungssumme<br />

von 20.000,– 2.<br />

c. Voraussetzung ist die Angabe <strong>de</strong>s vollständigen Namens, <strong>de</strong>s<br />

Geburtsdatums und <strong>de</strong>s Versicherungsortes, an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

Haus stand begrün<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong> (polizeilich gemel<strong>de</strong>te Wohnadresse<br />

<strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s). Versichert ist <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Versicherer<br />

schrift lich aufgegebene Versicherungsort.<br />

d. Die Mitversicherung en<strong>de</strong>t automatisch mit Beendigung <strong>de</strong>s<br />

Hauptvertrages bzw. mit Vollendung <strong>de</strong>s 27. Lebensjahres <strong>de</strong>s<br />

Kin<strong>de</strong>s.<br />

e. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein haltung<br />

einer Frist von drei Monaten zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n<br />

Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen,<br />

dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Kin<strong>de</strong>r mit<br />

eigenem Hausstand mit Beginn <strong>de</strong>s nächsten Versiche rungsjahres<br />

entfällt. Macht <strong>de</strong>r Versicherer von diesem Recht Ge -<br />

brauch, so kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb<br />

eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Erklärung <strong>de</strong>s Ver sicherers<br />

zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Versicherungsjahres kündigen.


Erweiterung <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes<br />

nach <strong>de</strong>r Rahmenvereinbarung (RV-CIF/GEV)<br />

zwischen Grun<strong>de</strong>igentümer-Versicherung VVaG und ConceptIF AG, Stand: 01.01.2010;<br />

Exklusiv für die ConceptIF AG wird <strong>de</strong>r Versicherungsschutz in <strong>de</strong>n nachstehen<strong>de</strong>n Sparten wie folgt erweitert.<br />

Diese Leistungserweiterungen haben nur Gültigkeit, sofern dies im Versicherungsschein dokumentiert ist und<br />

fallen fort, sobald <strong>de</strong>r Versicherungsvertrag nicht mehr <strong>de</strong>m Netzwerk <strong>de</strong>r ConceptIF AG zuzuordnen ist.<br />

<strong>Hausratversicherung</strong><br />

Ist die Produktvariante „Pro Domo Komfort“ vereinbart, so gelten folgen<strong>de</strong> Leistungserweiterungen:<br />

1. Erweiterung Leistungen bei grober Fahrlässigkeit<br />

Die Karenzzeit von drei Jahren in Ziffer 19. BB VHB 2008 Komfort gilt gestrichen.<br />

2. Mitversicherung von Sengschä<strong>de</strong>n<br />

a. Abweichend von A § 2 VHB 2008 sind Sengschä<strong>de</strong>n an versicherten Sachen, die durch plötzliche<br />

Hitzeeinwirkung ohne offene Flamme entstehen, bis zu einem Betrag von 500,– € mitversichert.<br />

b. Bis <strong>zur</strong> Höhe <strong>de</strong>r Versicherungssumme mitversichert sind Folgeschä<strong>de</strong>n an versicherten Sachen durch Ruß-<br />

und Rauchentwicklung.<br />

3. Erhöhung von Entschädigungsgrenzen für Wertsachen<br />

Abweichend von A § 13 VHB 2008 und in Erweiterung von Ziffer 14. BB VHB 2008 Komfort gelten folgen<strong>de</strong><br />

Entschädigungsgrenzen sofern im Versicherungsschein keine an<strong>de</strong>ren Beträge festgelegt sind:<br />

a. für Bargeld und auf Geldkarten gela<strong>de</strong>ne Beträge insgesamt 2 % <strong>de</strong>r Versicherungssumme, höchstens jedoch<br />

2.000,– €;<br />

b. für Urkun<strong>de</strong>n, Sparbücher und sonstige Wertpapiere insgesamt 5 % <strong>de</strong>r Versicherungssumme, höchstens<br />

jedoch 5.000,– €;<br />

c. für Schmucksachen, E<strong>de</strong>lsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie Sachen aus Gold o<strong>de</strong>r Platin<br />

insgesamt 20% <strong>de</strong>r Versicherungssumme, höchstens jedoch 30.000,– €;<br />

Für Wertsachen insgesamt ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 25 % <strong>de</strong>r Versicherungssumme<br />

begrenzt.<br />

4. Differenz<strong>de</strong>ckung<br />

Es gilt die „Bedingungsdifferenz<strong>de</strong>ckung für die Hausrat- und Glasversicherung“ gemäß Anlage.<br />

5. Fahrraddiebstahl<br />

Mitversichert gelten Schä<strong>de</strong>n gemäß Ziffer II. Nr. 1 BB VHB 2008 Komfort. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall<br />

auf 1 % <strong>de</strong>r Versicherungssumme (siehe A. § 9 VHB 2008) für <strong>de</strong>n Hausrat begrenzt. Eine an<strong>de</strong>re<br />

Entschädigungsgrenze gilt nur, soweit beson<strong>de</strong>rs vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt.


Bedingungsdifferenz<strong>de</strong>ckung für die Hausrat- und<br />

Glasversicherung<br />

Beantragt ein Kun<strong>de</strong> <strong>de</strong>r ConceptIF Anschlussversicherungsschutz für die Hausrat- o<strong>de</strong>r<br />

Glasversicherung, und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein an<strong>de</strong>rweitiger gültiger<br />

auslaufen<strong>de</strong>r Hausrat- o<strong>de</strong>r Glasversicherungsversicherungsvertrag, so besteht eine<br />

Bedingungsdifferenz<strong>de</strong>ckung unter folgen<strong>de</strong>n Voraussetzungen und Bedingungen:<br />

Soweit <strong>de</strong>r beantragte Versicherungsschutz <strong>de</strong>s künftigen Vertrages über <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />

an<strong>de</strong>ren noch bestehen<strong>de</strong>n Hausrat- o<strong>de</strong>r Glasversicherungsvertrag hinausgeht, gewährt<br />

<strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer Differenz<strong>de</strong>ckung für solche Ereignisse, die<br />

zukünftig über <strong>de</strong>n Anschlussversicherungsschutz ge<strong>de</strong>ckt wären.<br />

1. Eine Leistung aus <strong>de</strong>r Bedingungsdifferenz<strong>de</strong>ckung erfolgt im Anschluss an die<br />

an<strong>de</strong>rweitig bestehen<strong>de</strong> Hausrat- o<strong>de</strong>r Glasversicherung.<br />

2. Deckung aus bestehen<strong>de</strong>n Hausrat- o<strong>de</strong>r Glasversicherungen geht ausnahmslos<br />

diesem Vertrag vor.<br />

3. Dabei bil<strong>de</strong>n die in diesem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen und<br />

die Beson<strong>de</strong>ren Bedingungen <strong>de</strong>n Rahmen für gleichartige Leistungen aus allen<br />

Versicherungsverträgen zusammen.<br />

4. Leistet <strong>de</strong>r Versicherer aus einer an<strong>de</strong>ren Hausrat- o<strong>de</strong>r Glasversicherung nicht,<br />

weil <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer mit <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>s Beitrages im Verzug war o<strong>de</strong>r<br />

eine Obliegenheit verletzt wur<strong>de</strong>, so wird dadurch <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r<br />

Bedingungsdifferenz<strong>de</strong>ckung nicht vergrößert.<br />

Der Versicherungsschutz für die Bedingungsdifferenz<strong>de</strong>ckung gilt längstens für ein Jahr<br />

ab Antragseingang bei <strong>de</strong>r Firma ConceptIF und<br />

en<strong>de</strong>t automatisch mit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s endgültigen Versicherungsvertrages.<br />

Er entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn <strong>de</strong>r endgültige Vertrag nicht zustan<strong>de</strong><br />

kommt.<br />

Bei<strong>de</strong> Vertragsparteien haben das Recht, die Bedingungsdifferenz<strong>de</strong>ckung<br />

während <strong>de</strong>r Laufzeit mit Monatsfrist zu kündigen.<br />

Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer unverzüglich<br />

1. <strong>de</strong>n Versicherungsfall <strong>de</strong>m Versicherer anzuzeigen, sofern bereits für <strong>de</strong>n<br />

Versicherungsnehmer erkennbar ist, dass <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rweitige Versicherer nicht o<strong>de</strong>r<br />

teilweise leistet,<br />

2. <strong>de</strong>n Versicherungsfall <strong>de</strong>m Versicherer spätestens dann anzuzeigen, wenn <strong>de</strong>r<br />

an<strong>de</strong>rweitige Versicherer <strong>de</strong>n Versicherungsschutz ganz o<strong>de</strong>r teilweise versagt<br />

hat.<br />

Der Versicherungsnehmer hat im übrigen je<strong>de</strong> zumutbare Untersuchung über Ursachen<br />

und Höhe <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns und über <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Entschädigungspflicht zu gestatten,<br />

je<strong>de</strong> hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen o<strong>de</strong>r erteilen zu lassen und<br />

Belege beizubringen. Das gilt auch und insbeson<strong>de</strong>re für Nachweise und Leistungen<br />

an<strong>de</strong>rer Versicherer.


B-20/01-0307<br />

Satzung<br />

I. Allgemeines<br />

§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsgebiet<br />

1. Der im Jahre 1891 gegrün<strong>de</strong>te Verein ist ein Versicherungsverein<br />

auf Gegenseitigkeit im Sinne <strong>de</strong>s Gesetzes über die Beaufsichtigung<strong>de</strong>rVersicherungsunternehmen(Versicherungsaufsichtsgesetz<br />

-VAG).<br />

2. Der Name lautet: GRUNDEIGENTÜMER-VERSICHERUNG<br />

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit<br />

3. Der Sitz <strong>de</strong>s Vereins ist Hamburg.<br />

4. Geschäftsgebiet <strong>de</strong>s Vereins ist das In- und Ausland.<br />

§ 2 Zweck<br />

1. Der Verein gewährt seinen Mitglie<strong>de</strong>rn nach Maßgabe <strong>de</strong>r Satzung<br />

und seiner allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz<br />

in <strong>de</strong>r Haftpflicht-, Unfall- und Sachversicherung.<br />

2. Der Verein kann Versicherungsverträge, Bausparverträge und<br />

sonstige Verträge, die mit <strong>de</strong>m Versicherungsgeschäft in unmittelbarem<br />

Zusammenhang stehen, vermitteln.<br />

3. Der Verein kann aktives und passives Rückversicherungsgeschäft<br />

betreiben.<br />

4. Der Verein darf Versicherungsverträge auch gegen festen Beitrag<br />

abschließen, ohne dass die Versicherungsnehmer dieser<br />

Versicherungsverträge Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vereins wer<strong>de</strong>n. Solche<br />

Versicherungen dürfen 20% <strong>de</strong>r Beitragseinnahmen aus <strong>de</strong>n<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversicherungen nicht überschreiten.<br />

§ 3 Bekanntmachungen<br />

Die Bekanntmachungen <strong>de</strong>s Vereins erfolgen im elektronischen Bun<strong>de</strong>sanzeiger.<br />

II. Mitgliedschaft<br />

§ 4 Beginn <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

1. Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vereins können natürliche und juristische Personen<br />

wer<strong>de</strong>n, die im Geschäftsgebiet <strong>de</strong>s Vereins ihren Wohnsitz<br />

o<strong>de</strong>r Sitz haben o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren zu versichern<strong>de</strong> Sachen im<br />

Geschäftsgebiet gelegen sind.<br />

2. Die Mitgliedschaft beginnt mit <strong>de</strong>m Abschluss <strong>de</strong>s Versicherungsvertrages.<br />

Jedoch können alle Rechte erst nach Beginn<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsschutzes ausgeübt wer<strong>de</strong>n.<br />

3. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für frem<strong>de</strong> Rechnung<br />

wird nur <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer Mitglied; es müssen<br />

aber auch bei <strong>de</strong>m Versicherten die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Abs. 1<br />

vorliegen.<br />

§ 5 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft erlischt mit <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Versicherungsvertrages.<br />

Mit <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft verlieren die ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Mitglie<strong>de</strong>r alle auf <strong>de</strong>r Mitgliedschaft beruhen<strong>de</strong>n<br />

Rechte.<br />

III. Organe <strong>de</strong>s Vereins<br />

§ 6 Vorstand<br />

1. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren vom Aufsichtsrat<br />

bestellt. Er besteht aus min<strong>de</strong>stens zwei Personen. Stellvertreten<strong>de</strong><br />

Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r kann <strong>de</strong>r Aufsichtsrat auch für<br />

eine kürzere Zeitdauer bestellen.<br />

Für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Verhin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Fehlens eines Vorstandsmitglie<strong>de</strong>s<br />

kann <strong>de</strong>r Aufsichtsrat aus seiner Mitte für längstens<br />

ein Jahr ein stellvertreten<strong>de</strong>s Vorstandsmitglied bestellen.<br />

2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung <strong>de</strong>s Vereins. Seine<br />

Beschlüsse fasst er mit Stimmenmehrheit.<br />

3. Der Verein wird gesetzlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r<br />

gemeinsam o<strong>de</strong>r durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam<br />

mit einem Prokuristen.<br />

Durch Aufsichtsratsbeschluss können einzelne o<strong>de</strong>r alle Vor-<br />

standsmitglie<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m Verbot befreit wer<strong>de</strong>n, die Gesellschaft<br />

auch bei solchen Rechtsgeschäften zu vertreten, die sie<br />

mit einem von ihnen vertretenen Dritten abschließen (teilweise<br />

Befreiung von <strong>de</strong>n Beschränkungen <strong>de</strong>s § 181 BGB im Rahmen<br />

<strong>de</strong>s § 112 AktG).<br />

Stellvertreten<strong>de</strong> Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r stehen hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

Vertretungsmacht or<strong>de</strong>ntlichen Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn gleich.<br />

4. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s ernennen.<br />

§ 7 Aufsichtsrat<br />

1. Der Aufsichtsrat besteht aus neun Personen, die von <strong>de</strong>r Hauptversammlung<br />

für die Zeit bis <strong>zur</strong> Beendigung <strong>de</strong>rjenigen Hauptversammlung<br />

gewählt wer<strong>de</strong>n, die über die Entlastung für das<br />

zweite Geschäftsjahr nach <strong>de</strong>r jeweiligen Wahl beschließt, wobei<br />

das Geschäftsjahr <strong>de</strong>r Wahl nicht mitgezählt wird. Wählbar<br />

ist je<strong>de</strong> natürliche Person, die das 70. Lebensjahr noch nicht<br />

vollen<strong>de</strong>t hat, Mitglied <strong>de</strong>s Vereins ist und – abgesehen von<br />

beson<strong>de</strong>ren Fällen, über die von <strong>de</strong>r Hauptversammlung Beschluss<br />

zu fassen ist – we<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Verwaltung noch an <strong>de</strong>r<br />

Vertretung eines an<strong>de</strong>ren Versicherungsunternehmens beteiligt<br />

ist. Jährlich schei<strong>de</strong>t ein Drittel <strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />

aus. Eine mehrfache Wie<strong>de</strong>rwahl ist zulässig.<br />

2. Für je<strong>de</strong>s Aufsichtsratsmitglied kann die Hauptversammlung<br />

ein Ersatzmitglied wählen. Schei<strong>de</strong>t das Aufsichtsratsmitglied,<br />

für das ein Ersatzmitglied gewählt wur<strong>de</strong>, vor Ablauf seiner<br />

Amtszeitaus,sotrittdasErsatzmitgliedfür<strong>de</strong>nAusgeschie<strong>de</strong>nen<br />

in <strong>de</strong>n Aufsichtsrat ein und gehört diesem für <strong>de</strong>n Rest <strong>de</strong>r<br />

Amtsdauer <strong>de</strong>s Vorgängers an.<br />

3. Schei<strong>de</strong>n Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r vor Ablauf ihrer Amtsdauer<br />

aus, so bedarf es <strong>de</strong>r Einberufung einer außeror<strong>de</strong>ntlichen<br />

Hauptversammlung <strong>zur</strong> Vornahme <strong>de</strong>r Ersatzwahl nur dann,<br />

wenn weniger als drei Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>n sind.<br />

Die Amtsdauer <strong>de</strong>r Ersatzmitglie<strong>de</strong>r währt so lange, wie das<br />

Amt <strong>de</strong>r Ausgeschie<strong>de</strong>nen gewährt hätte, an <strong>de</strong>ren Stelle sie<br />

getreten sind.<br />

4. Der Aufsichtsrat wählt jeweils in <strong>de</strong>r ersten auf die Hauptversammlung<br />

folgen<strong>de</strong>n Aufsichtsratssitzung aus seiner Mitte<br />

einen Vorsitzen<strong>de</strong>n und min<strong>de</strong>stens einen Stellvertreter.<br />

5. Der Aufsichtsrat hat im Kalen<strong>de</strong>rhalbjahr min<strong>de</strong>stens zwei Sitzungen<br />

abzuhalten, wobei er beschließen kann, daß nur eine<br />

Sitzung im Kalen<strong>de</strong>rhalbjahr abzuhalten ist.<br />

6. Zu <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates lädt <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />

sein Stellvertreter in <strong>de</strong>r Regel min<strong>de</strong>stens eine Woche vorher<br />

– schriftlich, fernmündlich, in elektronischer o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren vergleichbaren<br />

Formen und unter Mitteilung <strong>de</strong>r Tagesordnung,<br />

<strong>de</strong>r Zeit und <strong>de</strong>s Ortes – ein. Außer<strong>de</strong>m können zwei Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorstand unter Angabe <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong><br />

verlangen, dass <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> unverzüglich <strong>de</strong>n Aufsichtsrat<br />

einberuft. In diesem Falle muss die Sitzung binnen vierzehn<br />

Tagen nach <strong>de</strong>m Verlangen einberufen wer<strong>de</strong>n.<br />

7. Beschlüsse <strong>de</strong>s Aufsichtsrates wer<strong>de</strong>n in Sitzungen gefasst.<br />

Die Beschlussfassung durch schriftliche, fernmündliche, elektronische<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re vergleichbare Formen <strong>de</strong>r Stimmabgabe<br />

ist zulässig, wenn <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Aufsichtsrates o<strong>de</strong>r im<br />

Falle seiner Verhin<strong>de</strong>rung ein Stellvertreter dies für <strong>de</strong>n Einzelfall<br />

bestimmt. Geht bei <strong>de</strong>n Beschlussfassungen nicht binnen<br />

einer in <strong>de</strong>m Beschlussvorschlag genannten Frist von min<strong>de</strong>stens<br />

einer Woche eine Stimmabgabe bei <strong>de</strong>m Verein ein, gilt<br />

die Stimme als Enthaltung. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig,<br />

wenn min<strong>de</strong>stens fünf Mitglie<strong>de</strong>r, darunter <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst<br />

seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit<br />

gibt die Stimme <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r seines Stellvertreters<br />

<strong>de</strong>n Ausschlag; im Falle <strong>de</strong>r Stimmengleichheit bei einer Wahl<br />

entschei<strong>de</strong>t das Los.<br />

8. Über die Beschlüsse <strong>de</strong>s Aufsichtsrates ist eine Nie<strong>de</strong>rschrift<br />

anzufertigen. Die Nie<strong>de</strong>rschrift ist von <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

im Falle seiner Verhin<strong>de</strong>rung von einem seiner Stellvertreter zu<br />

unterzeichnen.


9. Der Aufsichtsrat kann Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s zu seinen<br />

Sitzungen hinzuziehen. Der Vorstand kann seine Zuziehung<br />

und Anhörung in <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates verlangen.<br />

10. Der Aufsichtsrat hat neben <strong>de</strong>n ihm durch Gesetz und Satzung<br />

zugewiesenen Aufgaben, darunter <strong>de</strong>rjenigen <strong>de</strong>r allgemeinen<br />

Beaufsichtigung <strong>de</strong>r Geschäftsführung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s, insbeson<strong>de</strong>re<br />

die folgen<strong>de</strong>n Rechte und Pflichten:<br />

a. die Bestellung <strong>de</strong>r Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r, ihre Abberufung,<br />

Abschluss und Beendigung <strong>de</strong>r Anstellungsverträge mit<br />

ihnen,<br />

b. die Zustimmung <strong>zur</strong> Erteilung von Prokuren,<br />

c. die Zustimmung zum Erwerb und <strong>zur</strong> Veräußerung von<br />

Grundstücken o<strong>de</strong>r grundstücksgleichen Rechten,<br />

d. die Zustimmung <strong>zur</strong> Beleihung von Grundstücken o<strong>de</strong>r<br />

grundstücksgleichen Rechten,<br />

e. die Zustimmung <strong>zur</strong> Anlegung von Vermögenswerten über<br />

1.000.000,– 2,<br />

f. die Zustimmung <strong>zur</strong> Einführung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung von Versicherungsbedingungen<br />

nach § 15,<br />

g. die alljährliche Bestimmung <strong>de</strong>s Wirtschaftsprüfers,<br />

h. die Prüfung und Billigung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses und <strong>de</strong>s<br />

Geschäftsberichtes.<br />

11. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates erhalten für je<strong>de</strong>s Geschäftsjahr<br />

eine nach Ablauf <strong>de</strong>s Geschäftsjahres zahlbare Vergütung,<br />

<strong>de</strong>ren Höhe von <strong>de</strong>r Hauptversammlung bestimmt wird.<br />

§ 8 Versammlung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rvertreter, Hauptversammlung<br />

1. Oberste Vertretung <strong>de</strong>s Vereins ist die Versammlung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rvertreter<br />

(Hauptversammlung). Diese vertritt als oberstes<br />

Organ <strong>de</strong>s Vereins die Gesamtheit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r.<br />

2. Die Hauptversammlung setzt sich aus höchstens 51 Vertretern<br />

<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r zusammen. Die Vertreter <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n<br />

von <strong>de</strong>r Hauptversammlung gewählt. Als Vertreter <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

ist je<strong>de</strong>s Mitglied wählbar, das das 70. Lebensjahr noch<br />

nicht vollen<strong>de</strong>t hat, we<strong>de</strong>r Angestellter noch Vertreter <strong>de</strong>s Vereins<br />

ist und – abgesehen von beson<strong>de</strong>ren Fällen, über die von<br />

<strong>de</strong>r Hauptversammlung Beschluss zu fassen ist – we<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r<br />

Verwaltungnochan<strong>de</strong>rVertretungeinesan<strong>de</strong>renVersicherungsunternehmens<br />

beteiligt ist. Eine Stellvertretung in <strong>de</strong>r Hauptversammlung<br />

ist nur durch einen an<strong>de</strong>ren Mitglie<strong>de</strong>rvertreter<br />

zulässig; jedoch kann ein Mitglie<strong>de</strong>rvertreter höchstens einen<br />

an <strong>de</strong>r Teilnahme Verhin<strong>de</strong>rten vertreten.<br />

3. Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung durch Handzeichen,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, dass mehr als drei auf <strong>de</strong>r Hauptversammlung<br />

anwesen<strong>de</strong> Mitglie<strong>de</strong>rvertreter eine geheime Abstimmung<br />

durch Stimmzettel beantragen. Entfällt bei einer Wahl auf mehrere<br />

Personen die gleiche Stimmenzahl, erfolgt ein weiterer<br />

Wahlgang für diese Personen, danach entschei<strong>de</strong>t das Los.<br />

4. Die Amtszeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rvertreter läuft jeweils drei Jahre.<br />

Sie beginnt mit Ablauf <strong>de</strong>r Hauptversammlung, in welcher die<br />

Wahl erfolgt ist. Jährlich schei<strong>de</strong>t min<strong>de</strong>stens ein Drittel <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>rvertreter mit Ablauf <strong>de</strong>r Hauptversammlung aus und<br />

kann durch Zuwahl ersetzt wer<strong>de</strong>n. Ist bei keinem Mitglie<strong>de</strong>rvertreter<br />

die satzungsgemäße Amtsdauer abgelaufen, so schei<strong>de</strong>t<br />

<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rvertreter aus, <strong>de</strong>r am längsten im Amte ist;<br />

unter mehreren entschei<strong>de</strong>t das Los. Eine mehrfache Wie<strong>de</strong>rwahl<br />

ist zulässig.<br />

5. Schei<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rvertreter vorzeitig – beispielsweise durch<br />

freiwilligenAustritt–aus,sokanndienächsteHauptversammlung<br />

Ersatzmitglie<strong>de</strong>rvertreter wählen. Die Amtszeit <strong>de</strong>r Ersatzmitglie<strong>de</strong>r<br />

währt so lange, wie das Amt <strong>de</strong>r Ausgeschie<strong>de</strong>nen gewährt<br />

hätte, an <strong>de</strong>ren Stelle sie getreten sind.<br />

6. Mitglie<strong>de</strong>rvertreter können wegen grober Verletzung ihrer<br />

Pflichten o<strong>de</strong>r aus einem an<strong>de</strong>ren wichtigen Grun<strong>de</strong> – beispielsweise<br />

bei Insolvenz <strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>rvertreters o<strong>de</strong>r Beteiligung<br />

an <strong>de</strong>r Verwaltung o<strong>de</strong>r Vertretung eines an<strong>de</strong>ren Versicherungsunternehmens<br />

– von <strong>de</strong>r Hauptversammlung mit<br />

einer Mehrheit von zwei Dritteln <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen<br />

abgewählt wer<strong>de</strong>n.<br />

7. Die Mitglie<strong>de</strong>rvertreter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung,<br />

jedoch wer<strong>de</strong>n notwendige Auslagen ersetzt, z.B. für die<br />

Teilnahme an <strong>de</strong>r Hauptversammlung im Rahmen <strong>de</strong>r steuerlich<br />

zulässigen Höchstbeträge.<br />

8. Verhandlungen und Beschlüsse <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rvertreter erfolgen<br />

in or<strong>de</strong>ntlichen und außeror<strong>de</strong>ntlichen Hauptversammlungen.<br />

An <strong>de</strong>n Hauptversammlungen nehmen die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Vorstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Aufsichtsrates mit beraten<strong>de</strong>r Stimme teil.<br />

9. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter<br />

Angabe <strong>de</strong>r Zeit, <strong>de</strong>s Ortes und <strong>de</strong>r Tagesordnung einberufen.<br />

Im Übrigen gelten die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 121 ff. <strong>de</strong>s Aktiengesetzes.<br />

10. Zur Beschlussfähigkeit <strong>de</strong>r Hauptversammlung ist die Anwesenheit<br />

bzw. Vertretung gemäß § 8 Ziff. 2 von min<strong>de</strong>stens einem<br />

Drittel <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rvertreter erfor<strong>de</strong>rlich. Ist eine Hauptversammlung<br />

nicht beschlussfähig, so kann eine neue Hauptversammlung<br />

auch bei Anwesenheit von weniger als einem Drittel<br />

<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rvertretung über Gegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r gleichen Tagesordnung<br />

Beschluss fassen, wenn in <strong>de</strong>r Einladung zu <strong>de</strong>r neuen<br />

Hauptversammlung hierauf beson<strong>de</strong>rs hingewiesen ist.<br />

11. Soweit nach <strong>de</strong>m Versicherungsaufsichtsgesetz Vorschriften<br />

<strong>de</strong>s Aktiengesetzes über die Min<strong>de</strong>rheitenrechte entsprechend<br />

gelten, tritt an die Stelle <strong>de</strong>s zehnten bzw. zwanzigsten Teils<br />

<strong>de</strong>s Grundkapitals eine Min<strong>de</strong>rheit von einem Zehntel bzw.<br />

einem Zwanzigstel <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Hauptversammlung anwesen<strong>de</strong>n<br />

Mitglie<strong>de</strong>rvertreter.<br />

12. Die Vereinsmitglie<strong>de</strong>r können Vorschläge für Wahlen, die in <strong>de</strong>r<br />

Hauptversammlung anstehen, und Anträge, die nicht Fragen<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsführung betreffen, <strong>zur</strong> Beschlussfassung durch<br />

die Hauptversammlung beim Vorstand einbringen und ein Vereinsmitglied,<br />

welches kein Mitglie<strong>de</strong>rvertreter ist, <strong>zur</strong> Begründung<br />

in die Hauptversammlung entsen<strong>de</strong>n, wenn diese Vorschlägeo<strong>de</strong>rAnträgevonmin<strong>de</strong>stensfünfzigVereinsmitglie<strong>de</strong>rn<br />

mit Angabe <strong>de</strong>r Anschriften und <strong>de</strong>r Nummern <strong>de</strong>r Versicherungsscheine<br />

unterzeichnet sind.<br />

13. Die Leitung <strong>de</strong>r Hauptversammlung obliegt <strong>de</strong>m Aufsichtsratsvorsitzen<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r einem seiner Stellvertreter o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren<br />

Mitglied <strong>de</strong>s Aufsichtsrates. Für <strong>de</strong>n Fall, dass ein Mitglied<br />

<strong>de</strong>s Aufsichtsrates <strong>de</strong>n Vorsitz nicht übernimmt, wird <strong>de</strong>r<br />

Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung unter Leitung<br />

<strong>de</strong>s ältesten anwesen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rvertreters gewählt.<br />

14. Die or<strong>de</strong>ntliche Hauptversammlung fin<strong>de</strong>t innerhalb <strong>de</strong>r ersten<br />

acht Monate <strong>de</strong>s Geschäftsjahres statt; sie beschließt insbeson<strong>de</strong>re<br />

über die Verwendung eines ausschüttungsfähigen<br />

Bilanzgewinns, über die Entlastung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s<br />

AufsichtsratessowieüberdieWahlvonAufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>rn<br />

und von Mitglie<strong>de</strong>rvertretern.<br />

15. Außeror<strong>de</strong>ntliche Hauptversammlungen sind einzuberufen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Vorstand o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Aufsichtsrat dies im Interesse <strong>de</strong>s<br />

Vereins für erfor<strong>de</strong>rlich hält, o<strong>de</strong>r wenn min<strong>de</strong>stens fünf<br />

Mitglie<strong>de</strong>rvertreter dies schriftlich unter Angabe <strong>de</strong>s Zwecks<br />

und <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> beim Vorstand beantragen.<br />

16. Über die Verhandlungen <strong>de</strong>r Hauptversammlung ist ein notarielles<br />

Protokoll aufzunehmen.<br />

IV. Vermögensverwaltung; Rechnungswesen<br />

§ 9 Geschäftsjahr<br />

Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>de</strong>rjahr.<br />

§ 10 Ausgaben<strong>de</strong>ckung<br />

1. Zur Deckung <strong>de</strong>r Vereinsausgaben haben die Mitglie<strong>de</strong>r im Voraus<br />

Jahresbeiträge zu entrichten.<br />

2. Die Höhe <strong>de</strong>r Beiträge bestimmt <strong>de</strong>r Vorstand. Dabei ist <strong>de</strong>r<br />

Vorstand berechtigt, die Beiträge ohne Zustimmung <strong>de</strong>r betroffenen<br />

Mitglie<strong>de</strong>r auch für bestehen<strong>de</strong> Versicherungsverhältnisse<br />

zu erhöhen. Das Mitglied kann mit sofortiger Wirkung kündigen.<br />

Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht spätestens einen<br />

Monat, nach<strong>de</strong>m das Mitglied von <strong>de</strong>r Erhöhung Kenntnis erhalten<br />

hat, ausgeübt wird.<br />

§ 11 Verlustrücklage, Freie Rücklage,<br />

Rückstellung für Beitragsrückerstattung<br />

1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus <strong>de</strong>m Geschäftsbetrieb<br />

ist eine Verlustrücklage zu bil<strong>de</strong>n.<br />

2. Die Verlustrücklage muss <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stbetrag von 1.500.000,– 2<br />

erreichen. Solange die Verlustrücklage <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stbetrag noch<br />

nicht erreicht o<strong>de</strong>r nach Entnahme noch nicht wie<strong>de</strong>r erreicht hat,<br />

fließen ihr 5 % <strong>de</strong>r jährlichen Beitragseinnahmen und min<strong>de</strong>stens<br />

20 % <strong>de</strong>r Überschüsse zu. Entnahmen aus <strong>de</strong>r Verlustrücklage sind<br />

innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wie<strong>de</strong>r auszugleichen.<br />

3. Zuweisungen an die Verlustrücklage über <strong>de</strong>ren Min<strong>de</strong>stbetrag<br />

hinaus können vom Vorstand mit Zustimmung <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

mit <strong>de</strong>r Maßgabe vorgenommen wer<strong>de</strong>n, dass sie 75%<br />

<strong>de</strong>s Überschusses nicht überschreiten.<br />

4. Eine Entnahme aus <strong>de</strong>r Verlustrücklage ist erst dann zulässig,<br />

wenn diese drei Viertel ihres Min<strong>de</strong>stbetrages erreicht o<strong>de</strong>r<br />

nach Inanspruchnahme wie<strong>de</strong>r erreicht hat. Entnahmen vor<br />

<strong>de</strong>r Erreichung dieses Min<strong>de</strong>stsatzes sind nur in Ausnahmefällen<br />

möglich und bedürfen <strong>de</strong>r vorherigen Zustimmung <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />

5. Der Verein kann neben <strong>de</strong>r Verlustrücklage eine freie Rücklage<br />

bil<strong>de</strong>n.<br />

6. Die für die Ausschüttung an die Mitglie<strong>de</strong>r vorgesehenen Mittel<br />

sind einer Rückstellung zuzuweisen, die ausschließlich <strong>zur</strong><br />

Beitragsrückerstattung verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n darf (Rückstellung<br />

für Beitragsrückerstattung).


7. Für die Verwendung <strong>de</strong>s Jahresüberschusses gelten im Übrigen<br />

folgen<strong>de</strong> Bedingungen.<br />

Neben <strong>de</strong>r Zuweisung <strong>zur</strong> Verlustrücklage bestimmt <strong>de</strong>r Vorstand<br />

mit Zustimmung <strong>de</strong>s Aufsichtsrates, welcher Teil <strong>de</strong>s<br />

dann noch verbleiben<strong>de</strong>n Jahresüberschusses <strong>de</strong>r freien RücklageundwelcherTeil<strong>de</strong>rRückstellungfürBeitragsrückerstattung<br />

zuzuführen ist. Der Vorstand darf jedoch keine Beiträge in die<br />

freie Rücklage einstellen, wenn diese die Höhe <strong>de</strong>r Verlustrücklage<br />

bereits erreicht hat o<strong>de</strong>r soweit sie nach <strong>de</strong>r Einstellung<br />

die Verlustrücklage übersteigen wür<strong>de</strong>.<br />

8. Über die Verwendung <strong>de</strong>r Rückstellung für Beitragsrückerstattung,<br />

die Höhe <strong>de</strong>r Ausschüttung, <strong>de</strong>n Kreis <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Ausschüttung<br />

beteiligten Mitglie<strong>de</strong>r und das bei <strong>de</strong>r Ausschüttung<br />

anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Verfahren beschließt <strong>de</strong>r Vorstand mit<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s Aufsichtsrates.<br />

9. Die Verteilung <strong>de</strong>r Beitragsrückerstattung, die abhängig gemacht<br />

wer<strong>de</strong>n kann von einer bestimmten ununterbrochenen<br />

Laufzeit <strong>de</strong>s Versicherungsvertrages und vom Scha<strong>de</strong>nverlauf,<br />

erfolgt im Verhältnis <strong>de</strong>s Jahresbeitrages, <strong>de</strong>r bei Ausschüttung<br />

zu zahlen ist. Im Laufe <strong>de</strong>s Geschäftsjahres beigetretene o<strong>de</strong>r<br />

ausgeschie<strong>de</strong>ne Mitglie<strong>de</strong>r sind hierbei ausgeschlossen.<br />

10. Die Ausschüttung kann unterbleiben, wenn die Beitragsrückerstattung<br />

weniger als 10,– 2 o<strong>de</strong>r 10% <strong>de</strong>s Beitrages beträgt.<br />

§ 12 Nachschusspflicht<br />

Die Mitglie<strong>de</strong>r sind zu Nachschüssen nicht heranzuziehen. Versicherungsansprüche<br />

dürfen nicht gekürzt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 13 Vermögensanlage<br />

Das Vermögen <strong>de</strong>s Vereins ist nach <strong>de</strong>n gesetzlichen Bestimmungen<br />

und <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong> erlassenen Richtlinien anzulegen.<br />

§ 14 Rechnungslegung<br />

1. DerVorstandhatnachMaßgabe<strong>de</strong>rgesetzlichenBestimmungen<br />

und <strong>de</strong>r Richtlinien <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong> Rechnung zu legen,<br />

namentlich <strong>de</strong>n Rechnungsabschluss und <strong>de</strong>n Geschäftsbericht<br />

aufzustellen. Ferner hat <strong>de</strong>r Vorstand nach Maßgabe <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Bestimmungen und <strong>de</strong>r Richtlinien <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

einen Konzernabschluss sowie einen Konzernlagebericht<br />

zu erstellen.<br />

2. Auf Verlangen erhalten die Mitglie<strong>de</strong>r einen Abdruck <strong>de</strong>s Rechnungsabschlusses<br />

und <strong>de</strong>s Geschäftsberichtes sowie <strong>de</strong>s<br />

Konzernabschlusses nebst Konzernlagebericht.<br />

V. Än<strong>de</strong>rung; Auflösung<br />

§ 15 Einführung und Än<strong>de</strong>rungen allgemeiner<br />

Versicherungsbedingungen<br />

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

allgemeine Versicherungsbedingungen einzuführen o<strong>de</strong>r zu än<strong>de</strong>rn.Davonunberührtbleibenbestehen<strong>de</strong>Versicherungsverhältnisse,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, das Mitglied stimmt einer Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Ve<br />

rsicherungsverhältnisses im Einzelfall zu.<br />

§ 16 Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Satzung<br />

1. Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Satzung können in einer Hauptversammlung<br />

auf Antrag <strong>de</strong>s Vorstands o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates o<strong>de</strong>r von<br />

min<strong>de</strong>stens neun Mitglie<strong>de</strong>rvertretern mit Zustimmung von<br />

min<strong>de</strong>stens drei Viertel <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n bzw. gemäß § 8 Ziff. 2<br />

vertretenen Mitglie<strong>de</strong>rvertreter beschlossen wer<strong>de</strong>n. Diese Beschlüsse<br />

haben, soweit sie §§ 11 und 12 <strong>de</strong>r Satzung – Rücklagenbildung,<br />

Nachschusspflicht usw. – und die Beitragszahlung<br />

betreffen, Wirkung auch für die bestehen<strong>de</strong>n Versicherungsverhältnisse.<br />

2. Zur Vornahme von Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Satzung, die nur die Fassung<br />

betreffen, ist <strong>de</strong>r Aufsichtsrat ermächtigt.<br />

3. Der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt, für <strong>de</strong>n Fall, dass die<br />

Aufsichtsbehör<strong>de</strong>, bevor sie <strong>de</strong>n Än<strong>de</strong>rungsbeschluss <strong>de</strong>r<br />

Hauptversammlung genehmigt, Än<strong>de</strong>rungen verlangt, <strong>de</strong>m zu<br />

entsprechen.<br />

4. Wer<strong>de</strong>n Satzungsän<strong>de</strong>rungen zu Ungunsten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

vorgenommen, so kann das Mitglied kündigen, und zwar binnen<br />

eines Monats nach Bekanntmachung o<strong>de</strong>r nach Zugang<br />

<strong>de</strong>r Mitteilung von <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung. Die Kündigung gilt für <strong>de</strong>n<br />

Schluss <strong>de</strong>s auf die Bekanntmachung o<strong>de</strong>r auf die Mitteilung<br />

<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung folgen<strong>de</strong>n Monats. Das ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Mitglied<br />

erhält <strong>de</strong>n nicht verbrauchten Anteil <strong>de</strong>s gezahlten Beitrages<br />

<strong>zur</strong>ück. Kündigt das Mitglied nicht, so gelten Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />

Satzung auch für das bestehen<strong>de</strong> Versicherungsverhältnis.<br />

§ 17 Auflösung <strong>de</strong>s Vereins<br />

Die Auflösung <strong>de</strong>s Vereins o<strong>de</strong>r seine Verschmelzung mit einem an<strong>de</strong>ren<br />

Unternehmen kann auf Antrag <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Auf-<br />

sichtsrates nur in einer Hauptversammlung bei Anwesenheit bzw.<br />

Vertretung gemäß § 8 Ziff. 2 von min<strong>de</strong>stens drei Viertel <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rvertreter<br />

mit Zustimmung von min<strong>de</strong>stens vier Fünftel <strong>de</strong>r<br />

anwesen<strong>de</strong>n bzw. vertretenen Mitglie<strong>de</strong>rvertreter beschlossen wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn dieser Tagesordnungspunkt in <strong>de</strong>r Einladung ausdrücklich<br />

angekündigt ist.<br />

Stand: 31.07.2006


L-55/01-0508<br />

Merkblatt <strong>zur</strong> Datenverarbeitung und Einwilligungserklärung<br />

nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz (BDSG)<br />

Einwilligungserklärung<br />

Ich willige ein, dass die Grun<strong>de</strong>igentümer Versicherung VVaG<br />

im erfor<strong>de</strong>rlichen Umfang Daten, die sich aus <strong>de</strong>n Antragsunterlagen<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle,<br />

Risiko-/Vertragsän<strong>de</strong>rungen) ergeben, an Rückversicherer<br />

<strong>zur</strong> Beurteilung <strong>de</strong>s Risikos und <strong>zur</strong> Abwicklung <strong>de</strong>r<br />

Rückversicherung sowie <strong>zur</strong> Beurteilung <strong>de</strong>s Risikos und <strong>de</strong>r<br />

Ansprüche an an<strong>de</strong>re Versicherer und/o<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>n Gesamtverband<br />

<strong>de</strong>r Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) <strong>zur</strong> Weitergabe<br />

dieser Daten an an<strong>de</strong>re Versicherer übermittelt. Diese<br />

Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustan<strong>de</strong>kommen <strong>de</strong>s<br />

Vertrages sowie für entsprechen<strong>de</strong> Prüfungen bei an<strong>de</strong>rweitig<br />

beantragten (Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen<br />

Anträgen.<br />

Es besteht grundsätzlich Einverständnis, dass die Kommunikation<br />

auch über die bekannt gegebenen Email-Adressen in Textform<br />

erfolgt, soweit nicht für einzelne Vorgänge die Schriftform vorgeschrieben<br />

o<strong>de</strong>r vereinbart ist. Anhänge sind in <strong>de</strong>n üblichen<br />

Formaten (z.B. Word, PDF, JPEG, Text) beizufügen. Eine<br />

Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r mitgeteilten Email- o<strong>de</strong>r Webadressen, wird<br />

unverzüglich bekannt gegeben, ebenso wer<strong>de</strong>n Störungen <strong>de</strong>r<br />

Kommunikation jeweils mitgeteilt.<br />

Ich willige ferner ein, dass die Grun<strong>de</strong>igentümer Versicherung<br />

VVaG meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten<br />

in Datensammlungen führt und, sofern ein Vermittler beteiligt<br />

ist, an diesen weitergibt, soweit dies <strong>de</strong>r ordnungsgemäßen<br />

Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient. Gesundheitsdaten<br />

dürfen nur an Personen- und Rückversicherer<br />

übermittelt wer<strong>de</strong>n; an Vermittler dürfen sie nur weitergegeben<br />

wer<strong>de</strong>n, soweit es <strong>zur</strong> Vertragsgestaltung erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

Von meinen nachfolgend weiter geregelten Rechten habe ich<br />

rechtzeitig vor <strong>de</strong>r Unterzeichnung <strong>de</strong>s Antrages und <strong>de</strong>r Einwilligungserklärung<br />

Kenntnis nehmen können.<br />

Informationen <strong>zur</strong> Datenverarbeitung<br />

Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe<br />

<strong>de</strong>r elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so<br />

lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich<br />

abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz <strong>de</strong>r<br />

Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen<br />

als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung <strong>de</strong>r<br />

uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das<br />

Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die<br />

Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG o<strong>de</strong>r<br />

eine an<strong>de</strong>re Rechtsvorschrift sie erlaubt o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r<br />

Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt eine Datenverarbeitung<br />

und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen <strong>de</strong>r Zweckbestimmung<br />

eines Vertragsverhältnisses o<strong>de</strong>r vertragsähnlichen<br />

Vertrauensverhältnisses geschieht o<strong>de</strong>r soweit es <strong>zur</strong><br />

Wahrung berechtigter Interessen <strong>de</strong>r speichern<strong>de</strong>n Stelle erfor<strong>de</strong>rlich<br />

ist und kein Grund zu <strong>de</strong>r Annahme besteht, dass das<br />

schutzwürdige Interesse <strong>de</strong>s Betroffenen an <strong>de</strong>m Ausschluss<br />

<strong>de</strong>r Verarbeitung o<strong>de</strong>r Nutzung überwiegt.<br />

Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmen<strong>de</strong>n Interessenabwägung<br />

und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage<br />

für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag<br />

eine Einwilligungserklärung nach <strong>de</strong>m BDSG aufgenommen<br />

wor<strong>de</strong>n. Diese gilt über die Beendigung <strong>de</strong>s Versicherungsvertrages<br />

hinaus, en<strong>de</strong>t jedoch – außer in <strong>de</strong>r Lebens- und Unfallversicherung<br />

– schon mit Ablehnung <strong>de</strong>s Antrags o<strong>de</strong>r durch<br />

Ihren je<strong>de</strong>rzeit möglichen Wi<strong>de</strong>rruf. Wird die Einwilligungserklärung<br />

bei Antragstellung ganz o<strong>de</strong>r teilweise gestrichen,<br />

kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Wi<strong>de</strong>r-<br />

ruf o<strong>de</strong>r ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung<br />

kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in <strong>de</strong>m begrenzten<br />

gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in <strong>de</strong>r Vormerkung beschrieben,<br />

erfolgen.<br />

1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer<br />

Wir speichern Daten, die für <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag notwendig<br />

sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten).<br />

Weiter wer<strong>de</strong>n zum Vertrag versicherungstechnische<br />

Daten wie Kun<strong>de</strong>nnummer (Partnernummer), Versicherungssumme,<br />

Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie<br />

erfor<strong>de</strong>rlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers,<br />

eines Sachverständigen o<strong>de</strong>r eines Arztes, geführt<br />

(Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre<br />

Angaben zum Scha<strong>de</strong>n und ggf. auch Angaben von Dritten, wie<br />

z. B. <strong>de</strong>n vom Arzt ermittelten Grad <strong>de</strong>r Berufsunfähigkeit, die<br />

Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalscha<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r bei Ablauf einer Lebensversicherung <strong>de</strong>n Auszahlungsbetrag<br />

(Leistungsdaten).<br />

2. Datenübermittlung an Rückversicherer<br />

Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer<br />

stets auf einen Ausgleich <strong>de</strong>r von ihm übernommenen Risiken<br />

achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil <strong>de</strong>r Risiken<br />

an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer<br />

benötigen ebenfalls entsprechen<strong>de</strong> versicherungstechnische<br />

Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsschutzes und <strong>de</strong>s Risikos und Risikozuschlags<br />

sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer<br />

bei <strong>de</strong>r Risiko- und Scha<strong>de</strong>nbeurteilung mitwirken, wer<strong>de</strong>n<br />

Ihnen auch die dafür erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen <strong>zur</strong> Verfügung<br />

gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer<br />

weiterer Rückversicherer, <strong>de</strong>nen sie ebenfalls entsprechen<strong>de</strong><br />

Daten übergeben.<br />

3. Datenübermittlung an an<strong>de</strong>re Versicherer<br />

Nach <strong>de</strong>m Versicherungsvertragsgesetz hat <strong>de</strong>r Versicherte bei<br />

Antragstellung, je<strong>de</strong>r Vertragsän<strong>de</strong>rung und im Scha<strong>de</strong>nfall<br />

<strong>de</strong>m Versicherer alle für die Einschätzung <strong>de</strong>s Wagnisses und<br />

die Scha<strong>de</strong>nabwicklung wichtigen Umstän<strong>de</strong> anzugeben. Hierzu<br />

gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle<br />

o<strong>de</strong>r Mitteilungen über gleichartige an<strong>de</strong>re Versicherungen (beantragte,<br />

bestehen<strong>de</strong>, abgelehnte o<strong>de</strong>r gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch<br />

zu verhin<strong>de</strong>rn, eventuelle Wi<strong>de</strong>rsprüche in <strong>de</strong>n<br />

Angaben <strong>de</strong>s Versicherten aufzuklären o<strong>de</strong>r um Lücken bei <strong>de</strong>n<br />

Feststellungen zum entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>n zu schließen, kann es<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sein, an<strong>de</strong>re Versicherer um Auskunft zu bitten o<strong>de</strong>r<br />

entsprechen<strong>de</strong> Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.<br />

Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen,<br />

gesetzlicher For<strong>de</strong>rungsübergang sowie bei Teilungsabkommen)<br />

eines Austauschs von personenbezogenen Daten<br />

unter <strong>de</strong>n Versicherern. Dabei wer<strong>de</strong>n Daten <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsschutzes und <strong>de</strong>s Risikos o<strong>de</strong>r Angaben zum<br />

Scha<strong>de</strong>n, wie Scha<strong>de</strong>nhöhe und Scha<strong>de</strong>ntag.<br />

4. Zentrale Hinweissysteme<br />

Bei Prüfung eines Antrags o<strong>de</strong>r eines Scha<strong>de</strong>ns kann es notwendig<br />

sein, <strong>zur</strong> Risikobeurteilung, <strong>zur</strong> weiteren Aufklärung <strong>de</strong>s<br />

Sachverhalts o<strong>de</strong>r <strong>zur</strong> Verhin<strong>de</strong>rung von Versicherungsmissbrauch<br />

Anfragen an <strong>de</strong>n zuständigen Fachverband bzw. an


an<strong>de</strong>re Versicherer zu richten o<strong>de</strong>r auch entsprechen<strong>de</strong> Anfragen<br />

an<strong>de</strong>rer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-<br />

und beim PKV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme<br />

in diese Hinweissysteme und <strong>de</strong>ren Nutzung erfolgt lediglich<br />

zu Zwecken, die mit <strong>de</strong>m jeweiligen System verfolgt wer<strong>de</strong>n<br />

dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Beispiele:<br />

Allgemeine Haftpflichtversicherung – Registrierung von auffälligen<br />

Scha<strong>de</strong>nfällen sowie von Personen, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Verdacht<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsmissbrauchs besteht.<br />

Zweck: Risikoprüfung, Scha<strong>de</strong>naufklärung und -verhütung.<br />

Sachversicherer – Aufnahme von Schä<strong>de</strong>n und Personen, wenn<br />

Brandstiftung vorliegt o<strong>de</strong>r wenn aufgrund <strong>de</strong>s Verdachts <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsmissbrauchs <strong>de</strong>r Vertrag gekündigt wird und<br />

bestimmte Scha<strong>de</strong>nsummen erreicht sind.<br />

Zweck: Risikoprüfung, Scha<strong>de</strong>naufklärung, Verhin<strong>de</strong>rung weiteren<br />

Missbrauchs.<br />

Unfallversicherer – Meldung bei<br />

- erheblicher Verletzung <strong>de</strong>r vorvertraglichen Anzeigepflicht,<br />

- Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung<br />

im Scha<strong>de</strong>nfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls o<strong>de</strong>r<br />

von Unfallfolgen,<br />

- außeror<strong>de</strong>ntlicher Kündigung durch <strong>de</strong>n Versicherer nach Leistungserbringung<br />

o<strong>de</strong>r Klageerhebung auf Leistung.<br />

Zweck: Risikoprüfung und Auf<strong>de</strong>ckung von Versicherungsmissbrauch.<br />

5. Datenverarbeitung in und außerhalb <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherungen)<br />

und an<strong>de</strong>re Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite,<br />

Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien) wer<strong>de</strong>n durch<br />

rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n<br />

einen umfassen<strong>de</strong>n Versicherungsschutz anbieten zu können,<br />

arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen<br />

zusammen. Zur Kostenersparnis wer<strong>de</strong>n dabei einzelne<br />

Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso o<strong>de</strong>r die Datenverarbeitung.<br />

So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn<br />

Sie Verträge mit verschie<strong>de</strong>nen Unternehmen <strong>de</strong>r Gruppe<br />

abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art <strong>de</strong>r<br />

Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl,<br />

d.h. Ihre allgemeinen Antrags-,Vertrags- und Leistungsdaten,<br />

wer<strong>de</strong>n in einer zentralen Datensammlung geführt.<br />

Dabei sind die sog. Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kun<strong>de</strong>nnummer,<br />

Kontonummer, Bankleitzahl, bestehen<strong>de</strong> Verträge)<br />

von allen Unternehmen <strong>de</strong>r Gruppe abfragbar. Auf diese Weise<br />

kann eingehen<strong>de</strong> Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen<br />

Anfragen sofort <strong>de</strong>r zuständige Partner genannt wer<strong>de</strong>n.<br />

Auch Gel<strong>de</strong>ingänge können so in Zweifelsfällen ohne<br />

Rückfragen korrekt verbucht wer<strong>de</strong>n. Die übrigen allgemeinen<br />

Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von<br />

<strong>de</strong>n Versicherungsunternehmen <strong>de</strong>r Gruppe abfragbar. Obwohl<br />

alle diese Daten nur <strong>zur</strong> Beratung und Betreuung <strong>de</strong>s jeweiligen<br />

Kun<strong>de</strong>n durch die einzelnen Unternehmen verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />

spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei <strong>de</strong>r<br />

die Vorschriften <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetzes zu beachten<br />

sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- o<strong>de</strong>r<br />

Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung<br />

<strong>de</strong>r jeweiligen Unternehmen.<br />

Unser Unternehmen kooperiert <strong>zur</strong>zeit mit:<br />

- GET Service GmbH<br />

Die Zusammenarbeit besteht dabei in <strong>de</strong>r gegenseitigen Vermittlung<br />

<strong>de</strong>r Produkte und <strong>de</strong>r weiteren Betreuung <strong>de</strong>r gewonnenen<br />

Kun<strong>de</strong>n.<br />

Zur Durchführung <strong>de</strong>r spartenbezogenen Assistanceleistungen<br />

arbeiten wir mit verschie<strong>de</strong>nen Leistungserbringern zusammen,<br />

<strong>de</strong>nen <strong>zur</strong> Leistungsbearbeitung im erfor<strong>de</strong>rlichen Rahmen<br />

Vertragsdaten <strong>zur</strong> Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

6. Umgang mit beson<strong>de</strong>ren Personendaten<br />

Sofern für <strong>de</strong>n abzuschließen<strong>de</strong>n Vertrag (z.B. in <strong>de</strong>r Unfallversicherung)<br />

eine Angabe über Ihren Gesundheitszustand erfor<strong>de</strong>rlich<br />

ist, überprüfen wir diese vor Vertragsschluss gemachten<br />

Angaben, soweit dies <strong>zur</strong> Beurteilung <strong>de</strong>r zu versichern<strong>de</strong>n Risiken<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist und Ihre Angaben dazu Anlass bieten. Dane-<br />

ben kann es <strong>zur</strong> Bewertung unserer Leistungspflicht ggf. auch<br />

in an<strong>de</strong>ren Versicherungssparten erfor<strong>de</strong>rlich sein, dass wir die<br />

Gesundheitsangaben prüfen, die Sie <strong>zur</strong> Begründung von Ansprüchen<br />

machen o<strong>de</strong>r die sich aus eingereichten Unterlagen<br />

(z.B. Rechnungen, Verordnungen, Gutachten) o<strong>de</strong>r Mitteilungen<br />

eines Krankenhauses o<strong>de</strong>r von Angehörigen eines Heilberufes<br />

ergeben. Diese Überprüfung unter Einbeziehung von Gesundheitsdaten<br />

erfolgt nur, soweit hierzu ein Anlass besteht (z.B. bei Fragen<br />

<strong>zur</strong> Diagnose, <strong>de</strong>m Behandlungsverlauf o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Liquidation).<br />

Die Übermittlung und Erhebung dieser Daten setzt nach § 213<br />

Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine spezielle Erlaubnis <strong>de</strong>s<br />

Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus:<br />

Wortlaut <strong>de</strong>s § 213 VVG:<br />

(1) Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch <strong>de</strong>n Versicherer darf<br />

nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen<br />

und Pflegepersonen, an<strong>de</strong>ren Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen<br />

sowie Berufsgenossenschaften und Behör<strong>de</strong>n erfolgen; sie ist nur<br />

zulässig, soweit die Kenntnis <strong>de</strong>r Daten für die Beurteilung <strong>de</strong>s zu versichern<strong>de</strong>n<br />

Risikos o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Leistungspflicht erfor<strong>de</strong>rlich ist und die betroffene Person eine<br />

Einwilligung erteilt hat.<br />

(2) Die nach Absatz 1 erfor<strong>de</strong>rliche Einwilligung kann vor Abgabe <strong>de</strong>r Vertragserklärung<br />

erteilt wer<strong>de</strong>n. Die betroffene Person ist vor einer Erhebung nach Absatz 1<br />

zu unterrichten; sie kann <strong>de</strong>r Erhebung wi<strong>de</strong>rsprechen.<br />

(3) Die betroffenen Person kann je<strong>de</strong>rzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten<br />

nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(4) Die betroffene Person ist auf diese Rechte hinzuweisen, auf das Wi<strong>de</strong>rspruchsrecht<br />

nach Absatz 2 bei <strong>de</strong>r Unterrichtung.<br />

Soweit dies nach <strong>de</strong>m Gesetz zulässig ist, wird die Einwilligung<br />

für die vorgenannte Personendatenbearbeitung ohne Einzelabfrage<br />

gem. § 213 Abs. 3 VVG erklärt, unter <strong>de</strong>m Vorbehalt, dass<br />

die Einwilligung sich nicht auf <strong>de</strong>n Leistungsfall erstreckt, auf<br />

einen Zeitraum von einem Jahr ab Antragsunterzeichnung befristet<br />

ist und je<strong>de</strong>rzeit in Textform wi<strong>de</strong>rrufbar ist. Damit soll <strong>de</strong>r<br />

zusätzliche Aufwand von Einzelabfragen vor je<strong>de</strong>r Datenerhebung<br />

bei <strong>de</strong>r üblichen Vertragsdurchführung vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

Eine abweichen<strong>de</strong> Erklärung wird ggfs. mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Antrag ergänzend<br />

beigefügten Schweigepflichtenbindungsklausel erteilt.<br />

Die Grun<strong>de</strong>igentümer Versicherung VVaG hat die personenbezogenen<br />

Gesundheitsdaten durch eine strenge Zugriffskontrolle<br />

gesichert. Soweit dies technisch und organisatorisch möglich<br />

ist, wer<strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>re Kun<strong>de</strong>nwünsche bezüglich <strong>de</strong>s Daten-<br />

schutzes – insbeson<strong>de</strong>re <strong>zur</strong> Löschung und Weitergabebeschränkung<br />

– berücksichtigt. Sprechen Sie uns diesbezüglich gern an.<br />

7. Betreuung durch Versicherungsvermittler<br />

In Ihren Versicherungsangelegenheiten wer<strong>de</strong>n Sie durch einen<br />

unserer Vermittler betreut. Vermittler in diesem Sinn sind neben<br />

Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften. Um seine Aufgaben<br />

ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält <strong>de</strong>r Vermittler<br />

zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung<br />

notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten,<br />

z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes<br />

und <strong>de</strong>s Risikos, Zahl <strong>de</strong>r Versicherungsfälle<br />

und Höhe von Versicherungsleistungen. Ausschließlich<br />

zum Zweck von Vertragsanpassungen in <strong>de</strong>r Personenversicherung<br />

können an <strong>de</strong>n zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten<br />

übermittelt wer<strong>de</strong>n. Unsere Vermittler verarbeiten und<br />

nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

genannten Beratung und Betreuung <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n. Auch wer<strong>de</strong>n<br />

Sie von uns über Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r kun<strong>de</strong>nrelevanten Daten<br />

informiert. Je<strong>de</strong>r Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet,<br />

die Bestimmungen <strong>de</strong>s BDSG und seine beson<strong>de</strong>ren<br />

Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis)<br />

zu beachten.<br />

8. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte<br />

Sie haben als Betroffener nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz<br />

neben <strong>de</strong>m eingangs erwähnten Wi<strong>de</strong>rrufsrecht ein Recht auf<br />

Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht<br />

auf Berichtigung, Sperrung o<strong>de</strong>r Löschung Ihrer in einer Datei<br />

gespeicherten Daten.<br />

Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wen<strong>de</strong>n<br />

Sie sich bitte an <strong>de</strong>n betrieblichen Datenschutzbeauftragten<br />

per E-Mail über kun<strong>de</strong>ncenter@grundvers.<strong>de</strong>, bzw. die in <strong>de</strong>r<br />

Kun<strong>de</strong>ninformation genannte Adresse. Richten Sie auch ein<br />

etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung o<strong>de</strong>r<br />

Löschung wegen <strong>de</strong>r beim Rückversicherer gespeicherten<br />

Daten stets dort hin.

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