Produktinformationsblatt zur Hausratversicherung - Formulare-ssl.de
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<strong>Produktinformationsblatt</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hausratversicherung</strong><br />
A. ALLGEMEINE PRODUKTINFORMATIONEN<br />
Mit <strong>de</strong>n nachfolgen<strong>de</strong>n Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Haus-<br />
ratversicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt<br />
sich ausschließlich aus <strong>de</strong>m Antrag, <strong>de</strong>m Versicherungsschein und <strong>de</strong>n beigefügten Versicherungsbedingungen.<br />
Lesen Sie <strong>de</strong>shalb die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig.<br />
1. Welche Art <strong>de</strong>r Versicherung bieten wir Ihnen an?<br />
Wir bieten Ihnen eine <strong>Hausratversicherung</strong> an. Grundlage sind die beigefügten Allgemeinen Bedingungen für<br />
die <strong>Hausratversicherung</strong> (VHB 2008) sowie alle weiteren im Antrag genannten Beson<strong>de</strong>ren Bedingungen und<br />
Vereinbarungen.<br />
2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert?<br />
Wir versichern Ihren Hausrat gegen Schä<strong>de</strong>n durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach Einbruch,<br />
Leitungswasser, Sturm (soweit dieser eine Windstärke von 8 Beaufort, d. h. 63 km/h erreicht) und Hagel. Näheres<br />
hierzu fin<strong>de</strong>n Sie in Abschnitt A § 1 VHB 2008. Wir erstatten Ihnen die Reparaturkosten, wenn Haushaltsgegenstän<strong>de</strong><br />
durch diese Gefahren beschädigt wer<strong>de</strong>n. Wer<strong>de</strong>n Ihre Sachen zerstört o<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n diese bei einem<br />
Einbruch gestohlen, erhalten Sie von uns <strong>de</strong>n Wie<strong>de</strong>rbeschaffungspreis (Neuwert). Weitere Informationen fin<strong>de</strong>n<br />
Sie in Abschnitt A § 12 VHB 2008.<br />
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf Haushaltsgegenstän<strong>de</strong>, wie Möbel, Teppiche, Bekleidung,<br />
son<strong>de</strong>rn umfasst auch Ihre elektrischen und elektronischen Haushaltsgeräte (z. B. Waschmaschine, TV, Computer)<br />
sowie Antennen und Markisen, die zu Ihrer Wohnung gehören. Darüber versichern wir auch Bargeld und an<strong>de</strong>re<br />
Wertsachen (z. B. Schmuck); die Entschädigung für Wertsachen ist jedoch <strong>de</strong>r Höhe nach begrenzt.<br />
Versicherungsschutz für Fahrraddiebstahlschä<strong>de</strong>n ist in <strong>de</strong>r <strong>Hausratversicherung</strong> nicht enthalten, kann aber über<br />
eine Klausel geson<strong>de</strong>rt vereinbart wer<strong>de</strong>n. Grundsätzlich nicht versichert ist das Gebäu<strong>de</strong> selbst, in <strong>de</strong>m sich <strong>de</strong>r<br />
Hausrat befin<strong>de</strong>t. Ferner besteht im Regelfall kein Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge aller Art. Weitere Informationen<br />
hierzu fin<strong>de</strong>n Sie in Abschnitt A § 6 VHB 2008.<br />
Es spielt übrigens keine Rolle, ob die Haushaltsgegenstän<strong>de</strong> Ihnen gehören o<strong>de</strong>r nicht – vom Versicherungsschutz<br />
ausgenommen ist lediglich das Eigentum von Untermietern.<br />
3. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn bezahlen und was passiert, wenn Sie nicht o<strong>de</strong>r verspätet zahlen?<br />
In Ihrem Antrag bzw. Angebot sowie in Teil C dieses <strong>Produktinformationsblatt</strong>es fin<strong>de</strong>n Sie Informationen darüber,<br />
für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Sie Ihren Beitrag zahlen müssen. Bitte bezahlen Sie <strong>de</strong>n ersten Beitrag<br />
nach Erhalt <strong>de</strong>s Versicherungsscheins; Ihr Wi<strong>de</strong>rrufsrecht bleibt hiervon selbstverständlich unberührt. Bei verspäteter<br />
Zahlung beginnt <strong>de</strong>r Versicherungsschutz erst mit <strong>de</strong>m Eingang <strong>de</strong>r verspäteten Zahlung bei uns. Außer<strong>de</strong>m<br />
können wir bis zum Eingang <strong>de</strong>r verspäteten Zahlung vom Vertrag <strong>zur</strong>ücktreten. Zahlen Sie einen <strong>de</strong>r weiteren<br />
Beiträge nicht rechtzeitig, gefähr<strong>de</strong>n Sie Ihren Versicherungsschutz. Außer<strong>de</strong>m können wir <strong>de</strong>n Vertrag unter<br />
bestimmten Voraussetzungen kündigen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig<br />
für ausreichen<strong>de</strong> Deckung auf Ihrem Konto. Bitte beachten Sie, dass sich die Prämie während <strong>de</strong>r Laufzeit<br />
än<strong>de</strong>rn kann. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und <strong>de</strong>m Abschnitt B § 2 bis § 6 VHB 2008.<br />
4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen?<br />
Wir können nicht alle <strong>de</strong>nkbaren Fälle versichern, <strong>de</strong>nn sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag<br />
verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus <strong>de</strong>m Versicherungsschutz herausgenommen.
<strong>Produktinformationsblatt</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hausratversicherung</strong><br />
A. ALLGEMEINE PRODUKTINFORMATIONEN FORTSETZUNG<br />
Nicht versichert sind insbeson<strong>de</strong>re<br />
• Schä<strong>de</strong>n durch einfachen Diebstahl (d. h. es liegt we<strong>de</strong>r ein Einbruch noch ein Raub vor);<br />
• Sengschä<strong>de</strong>n;<br />
• Schä<strong>de</strong>n durch Elementargefahren; dies sind Überschwemmung, Sturmflut, Erdbeben, Erdsenkung,<br />
Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck und Vulkanausbruch; diese Gefahren können aber über<br />
eine ergänzend abzuschließen<strong>de</strong> Vereinbarung versichert wer<strong>de</strong>n.<br />
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung <strong>de</strong>r Ausschlussgrün<strong>de</strong><br />
fin<strong>de</strong>n Sie jeweils im Anschluss an die Beschreibung <strong>de</strong>r versicherten Gefahren (Abschnitt A § 1 bis § 5 VHB 2008).<br />
Darüber hinaus fin<strong>de</strong>n Sie eine Darstellung <strong>de</strong>r nicht versicherten Sachen in Abschnitt A § 6 VHB 2008.<br />
Welche Pflichten haben Sie ...<br />
5. ... bei Vertragsschluss und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?<br />
Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen<br />
unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. An<strong>de</strong>rnfalls können wir uns vorzeitig von <strong>de</strong>m Vertrag<br />
lösen und Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz. Gegebenenfalls können wir auch die Versicherungsbeiträge<br />
anpassen. Näheres entnehmen Sie bitte Abschnitt B § 1 VHB 2008. Wenn <strong>de</strong>r Hausrat bereits versichert war,<br />
nennen Sie uns bitte <strong>de</strong>n letzten Versicherer <strong>de</strong>s Hausrates sowie alle Schä<strong>de</strong>n, die an diesen gemel<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n.<br />
6. ... während <strong>de</strong>r Vertragslaufzeit und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?<br />
Wenn sich Ihre im Versicherungsantrag o<strong>de</strong>r später zum Vertrag gemachten Angaben verän<strong>de</strong>rn sollten,<br />
dann <strong>de</strong>nken Sie bitte daran, uns anzusprechen. Denn es kann sein, dass sich dann die Notwendigkeit ergibt,<br />
<strong>de</strong>n Versicherungsvertrag anzupassen. Ein typischer Fall ist beispielsweise ein Umzug, da sich dadurch z. B. die<br />
wesentlichen Grundlagen <strong>de</strong>r Bemessung Ihrer Prämie verän<strong>de</strong>rn können, etwa die Quadratmeterzahl<br />
<strong>de</strong>r Wohnung.<br />
Darüber hinaus müssen Sie uns vorab über beson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> informieren, die nach allgemeiner Lebenserfahrung<br />
das Risiko eines Scha<strong>de</strong>ns erhöhen könnten. Dies ist z. B. <strong>de</strong>r Fall, wenn am Haus ein Baugerüst<br />
aufgestellt wird o<strong>de</strong>r Ihre Wohnung mehr als drei Monate unbewohnt ist; in diesen Fällen steigt das Risiko eines<br />
Einbruchs <strong>de</strong>utlich an.<br />
Welche Verpflichtungen konkret bestehen, entnehmen Sie bitte Abschnitt A §§ 16 und 17 VHB 2008.<br />
Beachten Sie die benannten Verpflichtungen mit Sorgfalt. Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegen<strong>de</strong> Konsequenzen<br />
für Sie haben. Je nach Schwere <strong>de</strong>r Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz o<strong>de</strong>r<br />
teilweise verlieren. Unter Umstän<strong>de</strong>n können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen. Näheres entnehmen Sie<br />
bitte Abschnitt B § 8 und § 9 VHB 2008.<br />
7. ... im Scha<strong>de</strong>nfall und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?<br />
Rufen Sie im Brandfall sofort die Feuerwehr, schließen Sie bei Leitungswasserschä<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Haupthahn. Versuchen<br />
Sie, <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n gering zu halten, ohne Ihre eigene Sicherheit zu gefähr<strong>de</strong>n.<br />
Wenn ein Scha<strong>de</strong>nfall eingetreten ist, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit uns in Verbindung. Bitte erleichtern Sie<br />
uns die Untersuchungen, die nötig sind, um Ursache und Höhe <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns festzustellen. Weitere Informationen<br />
hierzu fin<strong>de</strong>n Sie in Abschnitt B § 8 VHB 2008.
Beachten Sie die benannten Verpflichtungen mit Sorgfalt. Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegen<strong>de</strong><br />
Konsequenzen für Sie haben. Je nach Schwere <strong>de</strong>r Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz<br />
o<strong>de</strong>r teilweise verlieren. Unter Umstän<strong>de</strong>n können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen. Näheres entnehmen<br />
Sie bitte Abschnitt B § 8 VHB 2008.<br />
8. Wann beginnt und en<strong>de</strong>t Ihr Versicherungsschutz?<br />
Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung<br />
<strong>de</strong>s Beitrags gemäß Ziffer 3 dieses Blattes rechtzeitig erfolgt. Den bei Erteilung dieses Blattes zugrun<strong>de</strong> gelegten<br />
Zeitpunkt für <strong>de</strong>n Beginn Ihres Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte ebenfalls Ziffer 3 dieses Blattes. Dort<br />
fin<strong>de</strong>n Sie auch Hinweise auf Vertragslaufzeit und en<strong>de</strong>. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von min<strong>de</strong>stens einem Jahr,<br />
verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie <strong>de</strong>n Vertrag nicht spätestens drei Monate<br />
vor <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Vertragslaufzeit kündigen. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jahren, können Sie<br />
diesen bereits zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s dritten Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass uns Ihre Kündigung hierbei<br />
drei Monate vor Ablauf <strong>de</strong>r ersten drei Jahre Ihrer Vertragslaufzeit o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>s darauf folgen<strong>de</strong>n Jahres zugehen<br />
muss. Weitere Einzelheiten können Sie Abschnitt B § 3 VHB 2008 entnehmen.<br />
9. Wann en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Vertrag?<br />
<strong>Produktinformationsblatt</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hausratversicherung</strong><br />
A. ALLGEMEINE PRODUKTINFORMATIONEN FORTSETZUNG<br />
Neben <strong>de</strong>n unter Ziffer 8 dieses Blattes beschriebenen Kündigungsmöglichkeiten zum Ablauf <strong>de</strong>s Vertrages<br />
stehen Ihnen weitere Kündigungsrechte zu. Hierzu gehört das Recht, dass Sie o<strong>de</strong>r wir <strong>de</strong>n Vertrag auch<br />
vorzeitig kündigen können, wenn wir eine Leistung erbracht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Abschnitt B<br />
§ 15 VHB 2008.
B. LEISTUNGSÜBERSICHT<br />
** Pro Domo Notfall-Service<br />
Für jährlich 24,90 2 plus Vers.-<br />
St. zum Tarif Pro Domo Komfort<br />
zu sätzlich versicherbar.<br />
Im Tarif Pro Domo Premium ist<br />
<strong>de</strong>r Notfall-Service beitragsfrei<br />
enthalten.<br />
*Versicherungssumme<br />
Geson<strong>de</strong>rt<br />
bzw. zusätzlich<br />
versicherbare<br />
Leistungen:<br />
<strong>Produktinformationsblatt</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hausratversicherung</strong><br />
✓<br />
✓<br />
bis 150 #<br />
✓<br />
✓<br />
bis zu 6 Monate<br />
bis 50% <strong>de</strong>r VS*<br />
✓<br />
5% <strong>de</strong>r VS*<br />
5%* max. 3 Mon.<br />
max. 2 Monate<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
max. 12 Std.<br />
✓<br />
max. 30 Tage<br />
1‰* max. 30 Tage<br />
✓<br />
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✓<br />
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✓<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
10%* max. 10.000 #<br />
3%* max. 1.500 #<br />
1% max. 500 #<br />
20% <strong>de</strong>r VS*<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
–<br />
bis 5% <strong>de</strong>r VS*<br />
auf 50%<br />
–<br />
–<br />
–<br />
10%* max. 10.000 #<br />
bis 300 #<br />
max. 500 #<br />
max. 500 #<br />
✓<br />
10% <strong>de</strong>r VS*<br />
bis 150 #<br />
max. 2.500 #<br />
✓<br />
max. 150 #<br />
bis 500 #<br />
max. 1.000 #<br />
✓<br />
✓<br />
bis 150 #<br />
✓<br />
✓<br />
bis zu 6 Monate<br />
bis 100% <strong>de</strong>r VS*<br />
✓<br />
10% <strong>de</strong>r VS*<br />
10%* max. 3 Mon.<br />
max. 2 Monate<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
max. 24 Std.<br />
✓<br />
max. 120 Tage<br />
1‰* max. 120 Tage<br />
✓<br />
✓<br />
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✓<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
20%* max. 20.000 #<br />
5%* max. 2.500 #<br />
2% max. 1.000 #<br />
25% <strong>de</strong>r VS*<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
bis 5% <strong>de</strong>r VS*<br />
auf 50%<br />
✓<br />
bis 20.000 # VS*<br />
✓**<br />
Pro Domo Notfall-<br />
Service (beitragsfrei)<br />
max. 1.000 #<br />
max. 1.000 #<br />
max. 3.500 #<br />
bis 1% <strong>de</strong>r VS*<br />
5.000 #<br />
bis 1.000 #<br />
bis 3.000 #<br />
bis 300 #<br />
bis 1.500 #<br />
bis 500 #<br />
bis 1.000 #<br />
30%* max. 30.000 #<br />
bis 500 #<br />
max. 1.000 #<br />
max. 1.500 #<br />
✓<br />
30% <strong>de</strong>r VS*<br />
bis 300 #<br />
max. 3.500 #<br />
✓<br />
max. 300 #<br />
bis 1.000 #<br />
max. 2.500 #<br />
✓<br />
✓<br />
bis 300 #<br />
✓<br />
✓<br />
bis zu 6 Monate<br />
bis 100% <strong>de</strong>r VS*<br />
✓<br />
15% <strong>de</strong>r VS*<br />
15%* max. 5 Mon.<br />
max. 3 Monate<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
max. 48 Std.<br />
✓<br />
max. 200 Tage<br />
2‰* max. 200 Tage<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
25%* max. 30.000 #<br />
10%* max. 5.000 #<br />
3% max. 2.000 #<br />
30% <strong>de</strong>r VS*<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
✓<br />
bis 5% <strong>de</strong>r VS*<br />
auf 50%<br />
✓<br />
bis 20.000 # VS*<br />
inklusiv**<br />
Pro Domo Basis Pro Domo Komfort Pro Domo Premium<br />
24 Std. Hotline, z. B. für Sanitär-, Elektro-, Heizungs-Installateurservice,<br />
Rohrreinigungsservice, Schlüsseldienst, Schädlingsbekämpfung u. v. m<br />
Behandlungskosten von Haustieren<br />
Einbruch-Diebstahl aus Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen<br />
Reiserücktrittskosten bei Großschä<strong>de</strong>n<br />
Fahrraddiebstahl - 24 Stun<strong>de</strong>n<br />
Zusätzliche Sachverständigenkosten bei Großschä<strong>de</strong>n<br />
Umzugskosten<br />
Schä<strong>de</strong>n durch Regen- und Schmelzwasser<br />
Wasserverlust bei Rohrbruch<br />
Trickdiebstahl an <strong>de</strong>r Haustür<br />
Diebstahl am Arbeitsplatz<br />
Sengschä<strong>de</strong>n<br />
Sachen in Bankgewahrsam<br />
Scheck- und Kreditkarten- sowie Telefonmissbrauch<br />
Datenrettungskosten<br />
Verlust von aufgegebenem Gepäck (250,– @ Selbstbeteiligung)<br />
Erweiterte Leistungen bei grober Fahrlässigkeit<br />
Beruflich/gewerblich genutzte Räume etc.<br />
Zusätzliche Hilfe, Kostenerstattung bei Großschä<strong>de</strong>n<br />
Rückreisek. o. Wohnungssicherung bei Urlaubsabwesenh. (Großschä<strong>de</strong>n)<br />
Schä<strong>de</strong>n durch innen liegen<strong>de</strong> Fallrohre<br />
Einfacher Diebstahl bei Klinikbesuchen (u. a.)<br />
Diebstahl aus Fahrzeugen<br />
Diebstahl versicherter Sachen im eigenen Garten<br />
Überschallknall, Anprall frem<strong>de</strong>r Fahrzeuge, Verpuffung<br />
Ruß- und Rauchschä<strong>de</strong>n infolge von Sengschä<strong>de</strong>n, Nutzwärmeschä<strong>de</strong>n<br />
Schä<strong>de</strong>n an Gefriergut durch Stromausfall<br />
Einbeziehung künftiger Leistungsverbesserungen<br />
Leistungsgarantie gegenüber <strong>de</strong>n GDV Musterbedingungen<br />
Verzicht auf Anzeige von Gerüsten am Gebäu<strong>de</strong><br />
Überspannungsschä<strong>de</strong>n durch Blitz<br />
Unterversicherungsverzicht ab 665,– @ pro m² Wohnfläche<br />
Vorsorgeversicherung<br />
Außenversicherung<br />
Doppelwohnsitz bei Wohnungswechsel<br />
Waschm., Trockner, Fahrrä<strong>de</strong>r, Kin<strong>de</strong>rw., auch in Gemeinschaftsräumen<br />
Wasseraustritt aus Aquarien und Wasserbetten<br />
Scha<strong>de</strong>nmin<strong>de</strong>rungs- und Abwendungskosten<br />
Reparaturkosten in Wohnräumen nach Vandalismus, ED, Beraubung<br />
Kosten für provisorische Schutzmaßnahmen von versicherten Sachen<br />
Bewachungskosten, wenn keine Schließanlagen vorhan<strong>de</strong>n<br />
Schlossän<strong>de</strong>rungskosten<br />
Transport- und Lagerkosten<br />
Hotelkosten<br />
Bewegungs- und Schutzkosten, Aufräumungskosten<br />
privat genutzte Antennen, Markisen<br />
Kleintiere, auch wenn frem<strong>de</strong>s Eigentum<br />
Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstän<strong>de</strong><br />
Surfgeräte, Fall-/Gleitschirme u. nicht motorisierte Flugdrachen<br />
Kanus, Ru<strong>de</strong>r-,Falt- u. Schlauchboote einschl. ihrer Motoren<br />
Gokarts, Spielfahrzeuge, Rasenmäher, Vertikultierer, Häcksler<br />
Krankenfahrstühle, Gehwagen wie Rollatoren, auch in Gemeinschaftsräumen<br />
Anbaumöbel/-küchen, die serienmäßig gefertigt sind<br />
Schmucksachen, E<strong>de</strong>lsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen etc.<br />
Urkun<strong>de</strong>n, Sparbücher, Wertpapiere<br />
Bargeld, Geldkarten<br />
Wertsachen<br />
Einbruchdiebstahl, Beraubung<br />
Sturm/Hagel, Blitzschlag, Brand, Explosion, Implosion<br />
Leitungswasser aus Zu- und Ableitungsrohren<br />
Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile o<strong>de</strong>r Ladung<br />
In das Gebäu<strong>de</strong> eingefügte Sachen ( z. B. technische, optische und<br />
akustische Anlagen <strong>zur</strong> Sicherung <strong>de</strong>r Immobilie)<br />
Fahrraddiebstahl - 24 Stun<strong>de</strong>n<br />
Erhöhung Wertsachen<br />
Elementarschä<strong>de</strong>n auf Anfrage – mit Selbstbehalt<br />
Zusatzversicherung für Kin<strong>de</strong>r mit eigenem Hausstand<br />
Pro Domo Notfall-Service (Leistungen s. geson<strong>de</strong>rte Bedingungen)<br />
Der besseren Übersicht wegen erfolgt die Aufzählung <strong>de</strong>r Leistungs übersichten, in allen Deckungsvergleichen, teilweise nur stichwortartig. Für <strong>de</strong>n Versicherungs schutz ist <strong>de</strong>r genaue Text <strong>de</strong>r Vertragsunterlagen maßgebend.<br />
Stand 10/09
C. TARIFINFORMATIONEN<br />
Grundbeitragssätze<br />
Tarifzone H I<br />
Tarifzone H II<br />
<strong>Produktinformationsblatt</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hausratversicherung</strong><br />
Pro Domo<br />
Basis<br />
Pro Domo<br />
Komfort<br />
Pro Domo<br />
Premium<br />
0,80 ‰ 1,00 ‰ 1,50 ‰<br />
0,90 ‰ 1,30 ‰ 1,90 ‰<br />
Tarifzone H III 1,40 ‰ 1,90 ‰ 2,40 ‰<br />
Tarifzonen-Gebiete<br />
H I: Orte und Gebiete mit <strong>de</strong>n Postleitzahlen<br />
01445 – 02999<br />
03103 – 03139<br />
03205 – 03253<br />
04600 – 04639<br />
04703 – 04749<br />
04895 – 04938<br />
06268 – 06348<br />
06449 – 06578<br />
06712 – 06725<br />
06729<br />
06886 – 07429<br />
07806 – 08648<br />
09128<br />
09212 – 09669<br />
29378 – 29499<br />
31061 – 31099<br />
33014 – 33039<br />
34212 – 35329<br />
35576 – 36469<br />
37115 – 37699<br />
38154 – 38388<br />
H II: Orte und Gebiete mit <strong>de</strong>n Postleitzahlen<br />
01067 – 01326<br />
03042 – 03099<br />
03149 – 03197<br />
04509 – 04579<br />
04643 – 04688<br />
04758 – 04889<br />
06179 – 06259<br />
06366 – 06429<br />
06618 – 06688<br />
06727<br />
06749 – 06869<br />
38458 – 38899<br />
39164 – 39179<br />
39288 – 39649<br />
53925 – 53949<br />
54298 – 54689<br />
55411 – 55779<br />
56288 – 56291<br />
56410 – 56479<br />
56727 – 57648<br />
58762 – 58849<br />
59846 – 59969<br />
63607 – 63639<br />
63762 – 63785<br />
63801 – 63939<br />
H III: alle übrigen Orte und Gebiete innerhalb <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />
Rabatt<br />
07545 – 07778<br />
09111 – 09127<br />
09130 – 09131<br />
14476<br />
14513 – 14959<br />
15306 – 15328<br />
15907 – 16307<br />
16775 – 16949<br />
17109 – 17379<br />
18246 – 18609<br />
19205 – 19399<br />
21244 – 21449<br />
21614 – 21789<br />
23701 – 23829<br />
23879 – 23948<br />
24103 – 24409<br />
24768 – 24999<br />
25524 – 27729<br />
29221 – 29369<br />
29525 – 29699<br />
31008 – 31039<br />
31134 – 32839<br />
Min<strong>de</strong>stbeitrag p. a. 40,– 3<br />
33098 – 34134<br />
35390 – 35519<br />
37073 – 37085<br />
38100 – 38126<br />
38440 – 38448<br />
39104 – 39130<br />
39218 – 39279<br />
41812 – 42929<br />
45525 – 45549<br />
46325 – 46459<br />
47533 – 47669<br />
48143 – 49849<br />
51545 – 51789<br />
52134 – 53639<br />
53879 – 53919<br />
54290 – 54296<br />
55116 – 55299<br />
56068 – 56283<br />
56294 – 56379<br />
56564 – 56659<br />
58089 – 58739<br />
Pro Domo<br />
Basis<br />
64625 – 64759<br />
66482 – 66509<br />
66606 – 66649<br />
66849 – 66999<br />
67677 – 67829<br />
69412 – 69518<br />
70734 – 75449<br />
59063 – 59823<br />
61118 – 61279<br />
63571 – 63599<br />
63654 – 63755<br />
63791 – 63796<br />
64283 – 64589<br />
64807 – 65629<br />
66111 – 66459<br />
66538 – 66589<br />
66663 – 66839<br />
Pro Domo<br />
Komfort<br />
Selbstbeteiligung je Scha<strong>de</strong>nfall von 250,– 2 20 %<br />
76275 – 76709<br />
76829 – 78739<br />
79183 – 79879<br />
82256 – 85469<br />
86150 – 92729<br />
93073 – 98749<br />
99706 – 99998<br />
67059 – 67663<br />
68159 – 69259<br />
70173 – 70619<br />
76131 – 76229<br />
76726 – 76779<br />
79098 – 79117<br />
80331 – 82239<br />
85521 – 85778<br />
93047 – 93059<br />
99084 – 99638<br />
Pro Domo<br />
Premium
<strong>Produktinformationsblatt</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hausratversicherung</strong><br />
C. TARIFINFORMATIONEN FORTSETZUNG<br />
Hinweise und Erläuterungen<br />
Beitragssätze<br />
Die in diesem Formularsatz genannten Beitragssätze gelten für ständig bewohnte Wohnungen in Gebäu<strong>de</strong>n mit<br />
massiven Wän<strong>de</strong>n (auch FHG 2) und harter Dachung ohne gefahrerhöhen<strong>de</strong> Nachbarschaft (z. B. Gewerbe/<br />
Betriebe). Bei Abweichungen: auf Anfrage.<br />
Elementarschä<strong>de</strong>n (nur auf Anfrage)<br />
Versicherte Gefahren sind Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen.<br />
Fertighausgruppe 2 (FHG 2)<br />
Fertighaus in Leichtbauweise, Fundament massiv, tragen<strong>de</strong> Konstruktion aus Stahl, Holz, Leichtbauteilen o<strong>de</strong>r<br />
dgl., Umfassungswän<strong>de</strong> und tragen<strong>de</strong> Konstruktion nach innen und außen mit feuerhemmen<strong>de</strong>n, nicht<br />
brennbaren Baustoffen ummantelt bzw. verklei<strong>de</strong>t (z. B. Putz, Klinker, Gipsplatten; nicht jedoch Metall o<strong>de</strong>r<br />
Metallfolien).<br />
Gefahrerhöhung<br />
Als mel<strong>de</strong>pflichtige Gefahrerhöhung gilt insbeson<strong>de</strong>re, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger<br />
als 60 Tage unbewohnt und unbeaufsichtigt ist. Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während<br />
<strong>de</strong>r Nacht eine dazu berechtigte, volljährige Person darin aufhält.<br />
Min<strong>de</strong>stsicherungen<br />
Sicherung von Haustüren bzw. Wohnungsabschlusstüren und weiteren Außentüren (z. B. Terrassen türen,<br />
Kelleraußentüren): Zylin<strong>de</strong>rschloss mit Sicherheitsbeschlag (von außen nicht abschraubbar und Schließzylin<strong>de</strong>r<br />
nicht überstehend).<br />
Mitversicherung <strong>de</strong>s Hausrats von Kin<strong>de</strong>rn mit eigenem Hausstand<br />
Die Mitversicherung <strong>de</strong>s Hausrats eines Kin<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers ist unter Angabe <strong>de</strong>s Namens,<br />
Geburtsdatums und Versicherungsortes <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s bis zu <strong>de</strong>ssen Vollendung <strong>de</strong>s 27. Lebensjahres möglich. Die<br />
Versicherungssumme beträgt 20.000,– 2. Der Deckungsumfang entspricht <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Pro Domo BasisDeckung.<br />
Pro Domo Notfall-Service<br />
24Stun<strong>de</strong>n NotfallService, auch sonn und feiertags, mit umfangreichen Dienstleistungen gemäß separater<br />
Leistungsbeschreibung.<br />
Unterversicherungsverzicht<br />
Es erfolgt bis zu einer Versicherungssumme von 150.000,– 2 kein Abzug wegen Unterversicherung, sofern die<br />
Versicherungssumme pro m² Wohnfläche min<strong>de</strong>stens 665,– 2 beträgt.<br />
Wohnfläche<br />
Die Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume <strong>de</strong>r Wohnung einschließlich <strong>de</strong>r Hobbyräume. Nicht zu berücksichtigen<br />
sind Treppen, Balkone, Loggien und Terrassen sowie Keller, Speicher und Bo<strong>de</strong>nräume, die nicht zu<br />
Wohn o<strong>de</strong>r Hobbyzwecken genutzt wer<strong>de</strong>n.<br />
Zusatzformulare<br />
Bei Versicherungssummen über 150.000,– 2, Erhöhung von Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Hausrat in<br />
Zweitwohnungen, an<strong>de</strong>ren nicht ständig bewohnten Wohnungen, Wochenendhäusern sind die Antragszusätze<br />
H 03 und Sicherungsbeschreibung mit ein<strong>zur</strong>eichen.<br />
Wird die Mitversicherung von Elementarschä<strong>de</strong>n gewünscht, ist <strong>de</strong>r Fragebogen „Ergänzen<strong>de</strong> Angaben <strong>zur</strong><br />
Mitversicherung von Elementarschä<strong>de</strong>n gemäß BWE 2008“ mit ein<strong>zur</strong>eichen.<br />
Wir haben uns bemüht, die wichtigsten Bestimmungen Ihres Versicherungsvertrages zu erläutern. Vielleicht sind noch<br />
Fragen offen geblieben, die Sie persönlich betreffen. Bitte sprechen Sie hierüber mit Ihrem Versicherungsfachmann,<br />
<strong>de</strong>r Sie gerne beraten wird.
Kd-Info-1109<br />
Kun<strong>de</strong>ninformation<br />
Nachfolgend wollen wir Ihnen wesentliche Informationen zum Vertragsverhältnis geben, die für alle bei uns abgeschlossenen Ver -<br />
träge von Be<strong>de</strong>utung sind. Da es sich um einen Überblick han<strong>de</strong>lt, sind die Regelungen nicht abschließend. Bitte beachten Sie<br />
daher auch die benannten Verweise.<br />
1. I<strong>de</strong>ntität und ladungsfähige Anschrift <strong>de</strong>s Versicherers<br />
Grun<strong>de</strong>igentümer-Versicherung<br />
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit<br />
(nachfolgen<strong>de</strong> Abkürzung „GEV“)<br />
Große Bäckerstr. 7<br />
20095 Hamburg<br />
Firmensitz: Hamburg<br />
Han<strong>de</strong>lsregister Amtsgericht Hamburg: B 13 103<br />
Vorstand: Heinz Walter Berens (Vors.), Rüdiger Buyten<br />
Vorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrats: Peter Landmann<br />
Homepage: www.grundvers.<strong>de</strong><br />
Mail-Adresse: info@grundvers.<strong>de</strong><br />
Tel. 040-3766 3766<br />
Fax 040-3766 3300<br />
Bankverbindung:<br />
Deutsche Bank AG BLZ 200 700 00 Konto 0 304 220<br />
2. Eine Vertretung außerhalb <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />
ist nicht vorhan<strong>de</strong>n.<br />
3. Ladungsfähige Anschrift und gesetzliche Vertretung<br />
Die GEV wird vertreten durch <strong>de</strong>n Vorstand unter <strong>de</strong>r o. g. An -<br />
schrift (Ziff. 1).<br />
4. Aufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
Die GEV betreibt vorwiegend Erstversicherungsgeschäft im In -<br />
land. Weitere Geschäftsbereiche sind in <strong>de</strong>r Satzung ausgewiesen.<br />
Zuständige Aufsichtsbehör<strong>de</strong> ist die<br />
Bun<strong>de</strong>sanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)<br />
- Sektor Versicherungsaufsicht -<br />
Graurheindorfer Str. 108<br />
53117 Bonn<br />
5. Regelungen zum Garantiefonds sind nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
6. Merkmale <strong>de</strong>r Versicherungsleistung:<br />
Die für Ihren Vertrag gelten<strong>de</strong>n Allgemeinen Versicherungs bedingungen,<br />
Beson<strong>de</strong>ren Bedingungen und weiteren Vereinba rungen<br />
(u. a. Satzung, Merkblatt <strong>zur</strong> Datenverarbeitung) sind in unserem<br />
Angebot und/o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Versicherungsschein genau benannt.<br />
Bitte prüfen Sie, ob diese Unterlagen vollständig <strong>de</strong>m Angebot an -<br />
geheftet sind und Sie somit rechtzeitig davon Kennt nis nehmen<br />
konnten. Die Versicherungsleistung ergibt sich aus <strong>de</strong>m Versicherungsschein<br />
und <strong>de</strong>n weiter genannten Ver trags bestimmungen.<br />
Einen Überblick über die Vertragsleistung fin<strong>de</strong>n Sie zu je<strong>de</strong>m<br />
Produkt im <strong>Produktinformationsblatt</strong>.<br />
Je<strong>de</strong>s genannte Dokument und weitere Informationen können<br />
Sie auf unserer Homepage einsehen und dort herunterla<strong>de</strong>n.<br />
Sofern im Versicherungsschein vom Antrag abgewichen wur<strong>de</strong>,<br />
ist dies durch Hervorhebung kenntlich gemacht wor<strong>de</strong>n. Die<br />
Abweichungen gelten als genehmigt, wenn ihnen nicht binnen<br />
eines Monats ab Zugang <strong>de</strong>s Versicherungsscheines in Textform<br />
unter <strong>de</strong>r in Ziff. 1 benannten Anschrift <strong>de</strong>r GEV wi<strong>de</strong>rsprochen<br />
wird.<br />
7. Gesamtpreis <strong>de</strong>r Versicherung:<br />
Den Gesamtpreis <strong>de</strong>r Versicherung einschließlich aller Steuern<br />
und sonstigen Preisbestandteile entnehmen Sie bitte unserem<br />
Angebot und <strong>de</strong>r Tarifinformation sowie später <strong>de</strong>m Versicherungsschein.<br />
8. Zusätzlich anfallen<strong>de</strong> Kosten:<br />
Gebühren und Kosten für die Aufnahme <strong>de</strong>s Antrages wer<strong>de</strong>n<br />
nicht erhoben – außer Mahngebühren sowie Kosten bei Nichtein<br />
lösung im Rahmen eines Lastschriftverfahrens.<br />
Sofern Zusatzleistungen außerhalb <strong>de</strong>r normalen Vertrags verwaltung<br />
in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n, richten sich die Ge -<br />
bühren nach <strong>de</strong>r jeweils aktuellen Gebührentabelle. Die Ge -<br />
bühren tabelle kann auf <strong>de</strong>r Homepage eingesehen und heruntergela<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
9. Prämie:<br />
Der im Versicherungsschein ausgewiesene erste Beitrag ist<br />
un ver züglich nach Ablauf <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rrufsfrist gem. Ziff. 13 zu<br />
zahlen. Bei Lastschrifteinzug ziehen wir <strong>de</strong>n Betrag erst nach<br />
dieser Frist ein.<br />
Bitte <strong>de</strong>nken Sie an die rechtzeitige Beitragszahlung, weil die<br />
GEV im Falle eines Zahlungsverzuges nach § 37 Versicherungsvertragsgesetz<br />
(VVG) zum Rück tritt berechtigt und im Versicherungsfall<br />
leistungsfrei sein kann.<br />
Wegen <strong>de</strong>r weiteren Einzelheiten <strong>zur</strong> Prämienzahlung lesen Sie<br />
bitte die Regelung im Gesetz und in <strong>de</strong>n Vertragsbedingungen.<br />
Die Lastschriftermächtigung wird mit Antragsunterzeichnung<br />
erklärt, wenn dort die Kontodaten vollständig eingetragen sind.<br />
Abweichen<strong>de</strong> Erklärungen sind in einer geson<strong>de</strong>rten Lastschriftermächtigung<br />
vorzunehmen.<br />
10. Gültigkeitsdauer von Angeboten:<br />
Soweit im Angebot o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vertragsbestimmungen nichts<br />
Ab weichen<strong>de</strong>s geregelt ist, halten wir uns für höchstens<br />
3 Monate an ein Angebot gebun<strong>de</strong>n.<br />
11. Risikohinweise für Finanzdienstleistungen<br />
Bitte beachten Sie bei Produkten mit Finanzdienstleistungen,<br />
dass diese wegen <strong>de</strong>r speziellen Risikogestaltung marktüblichen<br />
Schwankungen unterliegen, auf die die GEV keinen Einfluss<br />
hat. In <strong>de</strong>r Vergangenheit erwirtschaftete Beträge sind<br />
daher kein Indikator für künftige Erträge. Einzelheiten entnehmen<br />
Sie bitte <strong>de</strong>m <strong>Produktinformationsblatt</strong>.<br />
12. Zustan<strong>de</strong>kommen <strong>de</strong>s Vertrages:<br />
Der Versicherungsvertrag kommt durch Übersendung eines Versiche<br />
rungsscheines mit <strong>de</strong>m Inhalt <strong>de</strong>s Versicherungs schei nes<br />
nach schriftlicher Antragstellung (Antragsmo<strong>de</strong>ll) zustan<strong>de</strong>. Alternativ<br />
kann <strong>de</strong>r Vertrag durch Ihre Vertragsan nahme er klärung<br />
nach Erhalt eines Angebotes <strong>de</strong>s Versicherers mit <strong>de</strong>m Inhalt <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsscheines (Invitatiomo<strong>de</strong>ll) geschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Vertragsinformationen nach § 7 VVG müssen jeweils rechtzeitig<br />
vor Vertragserklärung vorliegen, falls darauf nicht ausdrücklich<br />
verzichtet wur<strong>de</strong>.<br />
Der Versicherungsschutz beginnt mit <strong>de</strong>r Einlösung <strong>de</strong>s Versicherungsscheins<br />
(rechtzeitiger Zahlung <strong>de</strong>s ersten Beitrags<br />
nach Ziff. 9), jedoch nicht vor <strong>de</strong>m darin benannten Ver tragsbeginn.<br />
Wird <strong>de</strong>r erste Beitrag erst nach diesem Zeitpunkt eingefor<strong>de</strong>rt,<br />
dann aber unverzüglich gezahlt, so beginnt <strong>de</strong>r Versiche<br />
rungsschutz zu <strong>de</strong>m benannten Ver trags beginn. Sollte<br />
aufgrund einer Gesetzesän<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />
eine Anpassung <strong>de</strong>r Vertragsbedingungen erfor<strong>de</strong>rlich<br />
wer<strong>de</strong>n, wird diese wirksam, wenn Sie <strong>de</strong>n Vertrag nach<br />
Zugang <strong>de</strong>s begrün<strong>de</strong>ten Än<strong>de</strong>rungsvorschlages <strong>de</strong>s Versiche-
ers durch Prämienfortzahlung o<strong>de</strong>r durch die wi<strong>de</strong>rspruchslose<br />
Hinnahme <strong>de</strong>r Belastung Ihres Kontos durch Lastschrift auf<br />
Grund einer Einzugsermächtigung einverständlich fortsetzen.<br />
Voraussetzung ist, dass die Än<strong>de</strong>rung für Sie zumutbar ist, Sie<br />
auf die Rechtswirkung ausdrücklich vorher hingewiesen und<br />
Ihnen das Recht zum Wi<strong>de</strong>rspruch eingeräumt wur<strong>de</strong>n.<br />
13. Wi<strong>de</strong>rrufsrecht:<br />
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne<br />
Angabe von Grün<strong>de</strong>n in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) wi<strong>de</strong>rrufen.<br />
Diese Frist beginnt, nach<strong>de</strong>m Sie <strong>de</strong>n Versicherungsschein,<br />
die Vertragsbestimmungen einschließlich <strong>de</strong>r Allgemeinen Versiche<br />
rungsbedingungen, die weiteren Informationen gemäß § 7<br />
Abs. 1 und 2 <strong>de</strong>s Versicherungsvertragsgesetzes in Verbin dung<br />
mit <strong>de</strong>n §§ 1 bis 4 <strong>de</strong>r VVG-Informationspflichtenverordnung<br />
und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben, im elektronischen<br />
Geschäftsverkehr jedoch nicht vor Erfüllung unserer<br />
Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
in Verbindung mit Artikel 246 § 3 <strong>de</strong>s Einführungsgesetzes<br />
zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Zur Wahrung <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rrufsfrist<br />
genügt die rechtzeitige Absendung <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs. Der Wi<strong>de</strong>rruf<br />
ist zu richten an die GEV (Anschrift siehe Ziff. 1).<br />
Wi<strong>de</strong>rrufsfolgen:<br />
Im Falle eines wirksamen Wi<strong>de</strong>rrufs en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Versiche rungsschutz,<br />
und wir erstatten Ihnen <strong>de</strong>n auf die Zeit nach Zugang <strong>de</strong>s<br />
Wi<strong>de</strong>rrufs entfallen<strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Prämien, wenn Sie zugestimmt<br />
haben, dass <strong>de</strong>r Versicherungsschutz vor <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />
Wi<strong>de</strong>rrufsfrist beginnt. Den Teil <strong>de</strong>r Prämie, <strong>de</strong>r auf die Zeit bis<br />
zum Zugang <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten;<br />
dabei han<strong>de</strong>lt es sich um einen Betrag in Höhe von<br />
1/360 <strong>de</strong>r Jahresprämie multipliziert mit <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r Tage, an<br />
<strong>de</strong>nen Versicherungsschutz bestan<strong>de</strong>n hat. Die Erstattung zu -<br />
rück zuzahlen<strong>de</strong>r Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30<br />
Tage nach Zugang <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs. Beginnt <strong>de</strong>r Versiche rungsschutz<br />
nicht vor <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rrufsfrist, hat <strong>de</strong>r wirksame<br />
Wi<strong>de</strong>rruf <strong>zur</strong> Folge, dass empfangene Leistungen <strong>zur</strong>ückzugewähren<br />
und gezogene Nutzen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.<br />
Beson<strong>de</strong>re Hinweise:<br />
Ihr Wi<strong>de</strong>rrufsrecht erlischt, wenn <strong>de</strong>r Vertrag auf Ihren ausdrücklichen<br />
Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig<br />
erfüllt ist, bevor Sie Ihr Wi<strong>de</strong>rrufsrecht ausgeübt haben.<br />
En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rrufsbelehrung<br />
14. Laufzeit:<br />
Über die Laufzeit <strong>de</strong>s Vertrages gibt Ihnen unser Angebot bzw.<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsschein Auskunft.<br />
15. Vertragsbeendigung:<br />
Der Vertrag ist zunächst für die dokumentierte Zeit abgeschlossen.<br />
Das Versicherungsverhältnis verlängert sich stillschweigend<br />
von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor <strong>de</strong>m jeweiligen<br />
Ablauf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Partei eine Kündigung in Textform zugegangen<br />
ist. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jah ren kann<br />
zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s dritten o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>s darauf folgen<strong>de</strong>n Jahres unter<br />
Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Abweichen<strong>de</strong> Regelungen können sich aus <strong>de</strong>n Vertrags be dingun<br />
gen zu <strong>de</strong>n einzelnen Produkten ergeben (siehe Produkt -<br />
infor mationsblatt).<br />
16. entfällt<br />
17. Anwendbares Recht, zuständiges Gericht:<br />
Auf die vorvertragliche Beziehung und <strong>de</strong>n Vertrag fin<strong>de</strong>t <strong>de</strong>utsches<br />
Recht Anwendung. Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang<br />
mit <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag sind örtlich sowohl<br />
die Gerichte in Hamburg als auch die Gerichte an Ihrem Wohnsitz/gewöhnlichen<br />
Aufenthaltsort zuständig. Für Klagen gegen<br />
Sie sind nur die Gerichte an Ihrem Wohnsitz/gewöhnlichen<br />
Aufenthaltsort zuständig. Gemäß § 215 Abs. 3 VVG kann eine<br />
abweichen<strong>de</strong> Vereinbarung getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />
18. Vertragssprache:<br />
Für <strong>de</strong>n Vertrag einschließlich Vorabinformationen und für die<br />
Kom munikation während <strong>de</strong>r Laufzeit <strong>de</strong>s Vertrages kommt die<br />
<strong>de</strong>utsche Sprache <strong>zur</strong> Anwendung.<br />
19. Beschwer<strong>de</strong>verfahren:<br />
Im Falle einer Reklamation können Sie sich an <strong>de</strong>n zuständigen<br />
Abteilungsleiter o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vorstand <strong>de</strong>r GEV wen<strong>de</strong>n und eine<br />
kostenfreie Überprüfung veranlassen. Sie erhalten innerhalb<br />
von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme, falls nicht abgeholfen<br />
wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Die GEV bietet auf ihrer Homepage weitere Schlichtungs möglichkeiten<br />
an. Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungs<br />
om buds mann e. V.<br />
Damit ist für Sie als beson<strong>de</strong>rer Service die Möglichkeit eröffnet,<br />
<strong>de</strong>n unabhängigen und neutralen Ombudsmann in An spruch zu<br />
nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung von uns einmal nicht<br />
einverstan<strong>de</strong>n sein sollten. Sie müssten die Be schwer<strong>de</strong> innerhalb<br />
von acht Wochen ab Erhalt unserer Ent scheidung dort einreichen.<br />
Ihre Möglichkeit, <strong>de</strong>n Rechtsweg zu beschreiten, bleibt<br />
hiervon unberührt. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei.<br />
Versicherungsombudsmann e. V.<br />
Postfach 080632, 10006 Berlin<br />
Tel.: 01804-224424, Fax: 01804-224425<br />
E-Mail: beschwer<strong>de</strong>@versicherungsombudsmann.<strong>de</strong><br />
20. Beschwer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong>:<br />
Neben <strong>de</strong>n in Ziff. 19 genannten Beschwer<strong>de</strong>- o<strong>de</strong>r Schlich tungs -<br />
verfahren besteht auch die Möglichkeit <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r<br />
unter Ziff. 4 genannten Aufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />
21. Anzeige- und Mitteilungspflichten:<br />
Bitte beantworten Sie die Fragen in Antrags- und weiteren Vertrags-<br />
und Scha<strong>de</strong>nformularen vollständig und richtig. Striche,<br />
sonstige Zeichen o<strong>de</strong>r Nichtbeantwortung gelten als Verneinung.<br />
Die Verletzung <strong>de</strong>r vorvertraglichen Anzeigepflicht sowie weiterer<br />
Obliegenheiten kann <strong>de</strong>n Versicherer berechtigen, (je nach<br />
Verschul<strong>de</strong>n) vom Vertrag <strong>zur</strong>ückzutreten, ihn zu kündigen o<strong>de</strong>r<br />
anzupassen, was unter Umstän<strong>de</strong>n <strong>zur</strong> Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s<br />
Versicherers (auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle)<br />
führen kann.<br />
Bitte beachten Sie dazu auch die Regelungen in <strong>de</strong>n All gemeinen<br />
und Beson<strong>de</strong>ren Versicherungsbedingungen.<br />
Allgemeine Vertragsinformationen können über die offizielle<br />
Homepage <strong>de</strong>r GEV bekannt gegeben o<strong>de</strong>r zum Download<br />
bereit gestellt wer<strong>de</strong>n. Über wesentliche Veröffentlichungen<br />
informiert die GEV geson<strong>de</strong>rt. Die GEV hält auf ihrer Homepage<br />
die aktuellen allgemeinen Vertragsregelungen und Informa tionen<br />
<strong>zur</strong> Einsicht bereit und stellt auf Anfor<strong>de</strong>rung – ggf. gegen<br />
Gebühr – Abschriften <strong>zur</strong> Verfügung.<br />
22. Beson<strong>de</strong>re Vereinbarungen:<br />
Der Versicherungsnehmer wird mit <strong>de</strong>m Abschluss <strong>de</strong>s Vertrages<br />
Mitglied <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>igentümer-Versicherung VVaG.<br />
Nebenabre<strong>de</strong>n und Deckungszusagen sind nur mit schriftlicher<br />
Zustimmung <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>igentümer-Versicherung VVaG wirksam.<br />
23. Datenschutzklausel:<br />
Mit <strong>de</strong>m Vertragsschluss willigen Sie auch in die für die Vertragsverwaltung<br />
und Scha<strong>de</strong>nbearbeitung notwendige Speicherung<br />
und Übermittlung <strong>de</strong>r überlassenen Personen- und Sachdaten<br />
ein. Einzelheiten dazu und zu Ihren gesetzlichen Rechten<br />
sind im Merkblatt <strong>zur</strong> Daten ver ar beitung geregelt.<br />
24. Originalunterlagen:<br />
Die eingereichten Unterlagen archivieren wir elektronisch und<br />
vernichten <strong>de</strong>shalb die Originalbelege spätestens 8 Wochen<br />
nach Einsendung unter Beachtung <strong>de</strong>r datenschutzrechtlichen<br />
Bestimmungen.<br />
Zur Vorlage beim Finanzamt kann eine Bestätigung erteilt wer<strong>de</strong>n,<br />
die die Übereinstimmung <strong>de</strong>s gespeicherten Dokumentes<br />
mit <strong>de</strong>m vorgelegten Original erklärt.
B41/020408<br />
Allgemeine Bedingungen für die <strong>Hausratversicherung</strong> (VHB 2008)<br />
Abschnitt „A“<br />
§ 1 Versicherte Gefahren und Schä<strong>de</strong>n (Versicherungsfall),<br />
generelle Ausschlüsse<br />
§ 2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge<br />
§ 3 Einbruchdiebstahl<br />
§ 4 Leitungswasser<br />
§ 5 Sturm, Hagel<br />
§ 6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort<br />
§ 7 Außenversicherung<br />
§ 8 Versicherte Kosten<br />
§ 9 Versicherungswert, Versicherungssumme<br />
§10 Anpassung <strong>de</strong>r Prämie<br />
§11 Wohnungswechsel<br />
§12 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung<br />
§13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke<br />
§14 Zahlung und Verzinsung <strong>de</strong>r Entschädigung<br />
§15 Sachverständigenverfahren<br />
§16 Vertraglich vereinbarte, beson<strong>de</strong>re Obliegenheit <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsnehmers vor <strong>de</strong>m Versicherungsfall,<br />
Sicherheitsvorschrift<br />
§17 Beson<strong>de</strong>re gefahrerhöhen<strong>de</strong> Umstän<strong>de</strong><br />
§18 Wie<strong>de</strong>rherbeigeschaffte Sachen<br />
Abschnitt „A“<br />
A § 1 Versicherte Gefahren und Schä<strong>de</strong>n (Versicherungsfall),<br />
generelle Ausschlüsse<br />
1. Versicherungsfall<br />
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen,<br />
die durch<br />
a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall o<strong>de</strong>r<br />
Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile o<strong>de</strong>r seiner<br />
Ladung,<br />
b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch<br />
sowie Raub o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Versuch einer solchen Tat<br />
c) Leitungswasser,<br />
d) Sturm, Hagel<br />
zerstört o<strong>de</strong>r beschädigt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r infolge<strong>de</strong>ssen abhan<strong>de</strong>n<br />
kommen.<br />
2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie<br />
a) Ausschluss Krieg<br />
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong><br />
Ursachen nicht auf Schä<strong>de</strong>n durch Krieg,<br />
kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion<br />
o<strong>de</strong>r Aufstand.<br />
b) Ausschluss Innere Unruhen<br />
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong><br />
Ursachen nicht auf Schä<strong>de</strong>n durch innere<br />
Unruhen.<br />
c) Ausschluss Kernenergie<br />
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong><br />
Ursachen nicht auf Schä<strong>de</strong>n durch Kernenergie,<br />
nukleare Strahlung o<strong>de</strong>r radioaktive Substanzen.<br />
Abschnitt „B“<br />
§ 1 Anzeigepflicht <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers o<strong>de</strong>r seines<br />
Vertreters<br />
§ 2 Beginn <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter<br />
Zahlung o<strong>de</strong>r Nichtzahlung <strong>de</strong>r Erst o<strong>de</strong>r Einmalprämie<br />
§ 3 Dauer und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Vertrages<br />
§ 4 Folgeprämie<br />
§ 5 Lastschriftverfahren<br />
§ 6 Ratenzahlung<br />
§ 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />
§ 8 Obliegenheiten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
§ 9 Gefahrerhöhung<br />
§10 Überversicherung<br />
§11 Mehrere Versicherer<br />
§12 Versicherung für frem<strong>de</strong> Rechnung<br />
§13 Aufwendungsersatz<br />
§14 Übergang von Ersatzansprüchen<br />
§15 Kündigung nach <strong>de</strong>m Versicherungsfall<br />
§16 Keine Leistungspflicht aus beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n<br />
§17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenän<strong>de</strong>rungen<br />
§18 Agentenvollmacht<br />
§19 Repräsentanten<br />
§20 Verjährung<br />
§21 Gerichtsstand<br />
§22 Anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Recht<br />
A § 2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge<br />
1. Versicherte Gefahren und Schä<strong>de</strong>n<br />
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen,<br />
die durch<br />
a) Brand,<br />
b) Blitzschlag,<br />
c) Explosion, Implosion<br />
d) Anprall o<strong>de</strong>r Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile<br />
o<strong>de</strong>r seiner Ladung<br />
zerstört o<strong>de</strong>r beschädigt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n kommen.<br />
2. Brand<br />
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen<br />
Herd entstan<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r ihn verlassen hat und das sich<br />
aus eigener Kraft auszubreiten vermag.<br />
3. Blitzschlag<br />
Blitzschlag ist <strong>de</strong>r unmittelbare Übergang eines Blitzes auf<br />
Sachen.<br />
Überspannungs, Überstrom o<strong>de</strong>r Kurzschlussschä<strong>de</strong>n an<br />
elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert,<br />
wenn an Sachen auf <strong>de</strong>m Grundstück, auf <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherungsort<br />
liegt, durch Blitzschlag Schä<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rer Art<br />
entstan<strong>de</strong>n sind. Spuren eines direkten Blitzschlags an an<strong>de</strong>ren<br />
Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten<br />
o<strong>de</strong>r an Antennen stehen Schä<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rer Art gleich.<br />
4. Explosion, Implosion<br />
a) Explosion ist eine auf <strong>de</strong>m Aus<strong>de</strong>hnungsbestreben von
Gasen o<strong>de</strong>r Dämpfen beruhen<strong>de</strong>, plötzlich verlaufen<strong>de</strong><br />
Kraftäußerung.<br />
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)<br />
liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen<br />
Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich<br />
<strong>de</strong>s Druckunterschieds innerhalb und außerhalb <strong>de</strong>s<br />
Behälters stattfin<strong>de</strong>t. Wird im Innern eines Behälters<br />
eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen,<br />
so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
b) Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall<br />
eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck<br />
infolge eines inneren Unterdruckes.<br />
5. Nicht versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />
Nicht versichert sind<br />
a) ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong> Ursachen Schä<strong>de</strong>n<br />
durch Erdbeben;<br />
b) Sengschä<strong>de</strong>n;<br />
c) Schä<strong>de</strong>n, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die<br />
im Verbrennungsraum auftreten<strong>de</strong>n Explosionen, sowie<br />
Schä<strong>de</strong>n, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern<br />
durch <strong>de</strong>n in ihnen auftreten<strong>de</strong>n Gasdruck entstehen;<br />
Die Ausschlüsse gemäß Nr. 5 b) und 5 c) gelten nicht, soweit<br />
diese Schä<strong>de</strong>n Folge eines versicherten Sachscha<strong>de</strong>ns<br />
gemäß Nr. 1 sind.<br />
A § 3 Einbruchdiebstahl<br />
1. Versicherte Gefahren und Schä<strong>de</strong>n<br />
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen,<br />
die durch<br />
a) Einbruchdiebstahl,<br />
b) Vandalismus nach einem Einbruch,<br />
c) Raub<br />
o<strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Versuch einer solchen Tat abhan<strong>de</strong>n kommen,<br />
zerstört o<strong>de</strong>r beschädigt wer<strong>de</strong>n.<br />
2. Einbruchdiebstahl<br />
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn <strong>de</strong>r Dieb<br />
a) in einen Raum eines Gebäu<strong>de</strong>s einbricht, einsteigt o<strong>de</strong>r<br />
mittels eines Schlüssel, <strong>de</strong>ssen Anfertigung für das<br />
Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst<br />
o<strong>de</strong>r gebilligt wor<strong>de</strong>n ist (falscher Schlüssel) o<strong>de</strong>r<br />
mittels an<strong>de</strong>rer Werkzeuge eindringt; <strong>de</strong>r Gebrauch eines<br />
falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen,<br />
wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhan<strong>de</strong>n<br />
gekommen sind;<br />
b) in einem Raum eines Gebäu<strong>de</strong>s ein Behältnis aufbricht<br />
o<strong>de</strong>r falsche Schlüssel (siehe a) o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Werkzeuge<br />
benutzt, um es zu öffnen; <strong>de</strong>r Gebrauch eines falschen<br />
Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht,<br />
dass versicherte Sachen abhan<strong>de</strong>n gekommen sind;<br />
c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäu<strong>de</strong>s Sachen<br />
entwen<strong>de</strong>t, nach<strong>de</strong>m er sich in das Gebäu<strong>de</strong> eingeschlichen<br />
o<strong>de</strong>r dort verborgen gehalten hatte;<br />
d) in einem Raum eines Gebäu<strong>de</strong>s bei einem Diebstahl auf<br />
frischer Tat angetroffen wird und eines <strong>de</strong>r Mittel gemäß<br />
Nr. 4a aa) o<strong>de</strong>r 4a bb) anwen<strong>de</strong>t, um sich <strong>de</strong>n Besitz <strong>de</strong>s<br />
gestohlenen Gutes zu erhalten;<br />
e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb o<strong>de</strong>r außerhalb<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl<br />
o<strong>de</strong>r Raub gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen<br />
Raum eines Gebäu<strong>de</strong>s eindringt o<strong>de</strong>r dort ein Behältnis<br />
öffnet;<br />
f) in einen Raum eines Gebäu<strong>de</strong>s mittels richtigem Schlüssel<br />
eindringt, <strong>de</strong>n er – innerhalb o<strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>s Versicherungsortes<br />
– durch Diebstahl an sich gebracht hatte,<br />
vorausgesetzt, dass we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
noch <strong>de</strong>r Gewahrsamsinhaber <strong>de</strong>n Diebstahl <strong>de</strong>s Schlüssels<br />
durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.<br />
3. Vandalismus nach einem Einbruch<br />
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn <strong>de</strong>r Täter<br />
auf eine <strong>de</strong>r in Nr. 2 a), 2 e) o<strong>de</strong>r 2 f) bezeichneten Arten<br />
in <strong>de</strong>n Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen<br />
vorsätzlich zerstört o<strong>de</strong>r beschädigt.<br />
4. Raub<br />
a) Raub liegt vor, wenn<br />
aa) gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer Gewalt angewen<strong>de</strong>t<br />
wird, um <strong>de</strong>ssen Wi<strong>de</strong>rstand gegen die Wegnahme<br />
versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt<br />
liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung<br />
eines bewussten Wi<strong>de</strong>rstan<strong>de</strong>s entwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);<br />
bb) <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt<br />
o<strong>de</strong>r sich wegnehmen lässt, weil eine<br />
Gewalttat mit Gefahr für Leib o<strong>de</strong>r Leben angedroht<br />
wird, die innerhalb <strong>de</strong>s Versicherungsortes – bei<br />
mehreren Versicherungsorten innerhalb <strong>de</strong>sjenigen<br />
Versicherungsortes, an <strong>de</strong>m auch die Drohung ausgesprochen<br />
wird – verübt wer<strong>de</strong>n soll;<br />
cc) <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen<br />
wer<strong>de</strong>n, weil sein körperlicher Zustand<br />
unmittelbar vor <strong>de</strong>r Wegnahme infolge eines Unfalls<br />
o<strong>de</strong>r infolge einer nicht verschul<strong>de</strong>ten sonstigen<br />
Ursache wie beispielsweise Ohnmacht o<strong>de</strong>r Herzinfarkt<br />
beeinträchtigt und dadurch seine Wi<strong>de</strong>rstandskraft<br />
ausgeschaltet ist.<br />
b) Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die<br />
mit seiner Zustimmung in <strong>de</strong>r Wohnung anwesend sind.<br />
c) Nicht versichert sind Sachen, die an <strong>de</strong>n Ort <strong>de</strong>r Herausgabe<br />
o<strong>de</strong>r Wegnahme erst auf Verlangen <strong>de</strong>s Täters<br />
herangeschafft wer<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, das Heranschaffen<br />
erfolgt nur innerhalb <strong>de</strong>s Versicherungsortes, an <strong>de</strong>m<br />
die Tathandlungen nach a) verübt wur<strong>de</strong>n.<br />
5. Nicht versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong><br />
Ursachen nicht auf Schä<strong>de</strong>n, die verursacht wer<strong>de</strong>n<br />
durch weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben,<br />
Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch).<br />
A § 4 Leitungswasser<br />
1. Bruchschä<strong>de</strong>n<br />
Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß a) und b) zum versicherten<br />
Hausrat gehören (A § 6 ), leistet <strong>de</strong>r Versicherer<br />
Entschädigung für innerhalb von Gebäu<strong>de</strong>n eintreten<strong>de</strong><br />
a) frostbedingte und sonstige Bruchschä<strong>de</strong>n an Rohren<br />
aa) <strong>de</strong>r Wasserversorgung (Zu o<strong>de</strong>r Ableitungen) o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>n damit verbun<strong>de</strong>nen Schläuchen,<br />
bb) <strong>de</strong>r Warmwasser o<strong>de</strong>r Dampfheizung sowie Klima,<br />
Wärmepumpen o<strong>de</strong>r Solarheizungsanlagen,<br />
cc) von Wasserlösch o<strong>de</strong>r Berieselungsanlagen,<br />
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern<br />
o<strong>de</strong>r vergleichbaren Anlagen sind.<br />
b) frostbedingte Bruchschä<strong>de</strong>n an nachfolgend genannten<br />
Installationen:<br />
aa) Ba<strong>de</strong>einrichtungen,Waschbecken,Spülklosetts,Armaturen<br />
(z.B. Wasser und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse,<br />
Wassermesser) sowie <strong>de</strong>ren Anschlussschläuche,<br />
bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler o<strong>de</strong>r vergleichbare<br />
Teile von Warmwasserheizungs, Dampfheizungs,<br />
Klima, Wärmepumpen o<strong>de</strong>r Solarheizungsanlagen.<br />
Als innerhalb <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s gilt <strong>de</strong>r gesamte Baukörper,<br />
einschließlich <strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>nplatte.<br />
Rohre von Solarheizungsanlagen auf <strong>de</strong>m Dach gelten als<br />
Rohre innerhalb <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s.<br />
Soweit nicht etwas an<strong>de</strong>res vereinbart ist, sind Rohre und<br />
Installationen unterhalb <strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>nplatte (tragend o<strong>de</strong>r nicht<br />
tragend) nicht versichert.<br />
2. Nässeschä<strong>de</strong>n<br />
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen,<br />
die durch bestimmungswidrig austreten<strong>de</strong>s Leitungswasser<br />
zerstört o<strong>de</strong>r beschädigt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n kommen.<br />
Das Leitungswasser muss aus Rohren <strong>de</strong>r Wasserversorgung<br />
(Zu und Ableitungen) o<strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>nen<br />
Schläuchen, <strong>de</strong>n mit diesem Rohrsystem verbun<strong>de</strong>nen<br />
sonstigen Einrichtungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren wasserführen<strong>de</strong>n<br />
Teilen, aus Einrichtungen <strong>de</strong>r Warmwasser o<strong>de</strong>r Dampfheizung,<br />
aus Klima Wärmepumpen o<strong>de</strong>r Solarheizungsan
lagen, aus Wasserlösch und Berieselungsanlagen sowie<br />
aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.<br />
Sole, Öle, Kühl und Kältemittel aus Klima, Wärmepumpen<br />
o<strong>de</strong>r Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen<br />
Leitungswasser gleich.<br />
3. Nicht versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong><br />
Ursachen Schä<strong>de</strong>n durch<br />
aa) Plansch o<strong>de</strong>r Reinigungswasser,<br />
bb) Schwamm,<br />
cc) Grundwasser, stehen<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r fließen<strong>de</strong>s Gewässer,<br />
Überschwemmung o<strong>de</strong>r Witterungsnie<strong>de</strong>rschläge<br />
o<strong>de</strong>r einen durch diese Ursachen hervorgerufenen<br />
Rückstau,<br />
dd) Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,<br />
ee) Erdsenkung o<strong>de</strong>r Erdrutsch, es sei <strong>de</strong>nn, dass Leitungswasser<br />
nach Nr. 2 die Erdsenkung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />
Erdrutsch verursacht hat,<br />
ff) Öffnen <strong>de</strong>r Sprinkler o<strong>de</strong>r Bedienen <strong>de</strong>r Berieselungsdüsen<br />
wegen eines Bran<strong>de</strong>s, durch Druckproben<br />
o<strong>de</strong>r durch Umbauten o<strong>de</strong>r Reparaturarbeiten an<br />
<strong>de</strong>m versicherten Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Sprinklero<strong>de</strong>r<br />
Berieselungsanlage.<br />
gg Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen o<strong>de</strong>r sonstigen<br />
mobilen Behältnissen.<br />
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schä<strong>de</strong>n<br />
aa) an Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r an Gebäu<strong>de</strong>teilen, die nicht bezugsfertig<br />
sind und an <strong>de</strong>n in diesen Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
Gebäu<strong>de</strong>teilen befindlichen Sachen,<br />
bb) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch<br />
entstehen, dass Wasser aus <strong>de</strong>m Aquarium ausgetreten<br />
ist.<br />
4. Selbstbehalt<br />
Es gelten die vertraglich vereinbarten Selbstbehalte.<br />
A § 5 Sturm, Hagel<br />
1. Versicherte Gefahren und Schä<strong>de</strong>n<br />
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte<br />
Sachen, die zerstört o<strong>de</strong>r beschädigt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n<br />
kommen<br />
a) durch die unmittelbare Einwirkung <strong>de</strong>s Sturmes o<strong>de</strong>r<br />
Hagels auf versicherte Sachen o<strong>de</strong>r auf Gebäu<strong>de</strong>, in<br />
<strong>de</strong>nen sich versicherte Sachen befin<strong>de</strong>n;<br />
b) dadurch, dass ein Sturm o<strong>de</strong>r Hagel Gebäu<strong>de</strong>teile, Bäume<br />
o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Gegenstän<strong>de</strong> auf versicherte Sachen<br />
o<strong>de</strong>r auf Gebäu<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>nen sich versicherte Sachen befin<strong>de</strong>n,<br />
wirft;<br />
c) als Folge eines Scha<strong>de</strong>ns nach a) o<strong>de</strong>r b) an versicherten<br />
Sachen;<br />
d) durch die unmittelbare Einwirkung <strong>de</strong>s Sturmes o<strong>de</strong>r<br />
Hagels auf Gebäu<strong>de</strong>, die mit <strong>de</strong>m versicherten Gebäu<strong>de</strong><br />
o<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen sich versicherten Sachen befin<strong>de</strong>n,<br />
baulich verbun<strong>de</strong>n sind;<br />
e) dadurch, dass ein Sturm o<strong>de</strong>r Hagel Gebäu<strong>de</strong>teile, Bäume<br />
o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Gegenstän<strong>de</strong> auf Gebäu<strong>de</strong> wirft, die mit<br />
<strong>de</strong>m versicherten Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen sich<br />
versicherte Sachen befin<strong>de</strong>n, baulich verbun<strong>de</strong>n sind.<br />
2. Sturm<br />
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von min<strong>de</strong>stens<br />
Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit<br />
min<strong>de</strong>stens 63 km/Stun<strong>de</strong>).<br />
Ist die Windstärke für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nort nicht feststellbar, so<br />
wird Windstärke 8 unterstellt, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
nachweist, dass<br />
a) die Luftbewegung in <strong>de</strong>r Umgebung <strong>de</strong>s Versicherungsgrundstücks<br />
Schä<strong>de</strong>n an Gebäu<strong>de</strong>n in einwandfreiem<br />
Zustand o<strong>de</strong>r an ebenso wi<strong>de</strong>rstandsfähigen an<strong>de</strong>ren<br />
Sachen angerichtet hat, o<strong>de</strong>r dass<br />
b) <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n wegen <strong>de</strong>s einwandfreien Zustan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s<br />
versicherten Gebäu<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s, in <strong>de</strong>m sich<br />
die versicherten Sachen befun<strong>de</strong>n haben, o<strong>de</strong>r mit diesem<br />
Gebäu<strong>de</strong> baulich verbun<strong>de</strong>nen Gebäu<strong>de</strong>n, nur<br />
durch Sturm entstan<strong>de</strong>n sein kann.<br />
3. Hagel<br />
Hagel ist ein fester Witterungsnie<strong>de</strong>rschlag in Form von<br />
Eiskörnern.<br />
4. Nicht versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong><br />
Ursachen Schä<strong>de</strong>n durch<br />
aa) Sturmflut;<br />
bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee o<strong>de</strong>r Schmutz<br />
durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster,<br />
Außentüren o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Öffnungen, es sei <strong>de</strong>nn,<br />
dass diese Öffnungen durch Sturm o<strong>de</strong>r Hagel entstan<strong>de</strong>n<br />
sind und einen Gebäu<strong>de</strong>scha<strong>de</strong>n darstellen;<br />
cc) weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben,<br />
Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen,<br />
Vulkanausbruch).<br />
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schä<strong>de</strong>n an<br />
aa) Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r an Gebäu<strong>de</strong>teilen, die nicht bezugsfertig<br />
sind und an <strong>de</strong>n in diesen Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
Gebäu<strong>de</strong>teilen befindlichen Sachen;<br />
bb) Sachen, die sich außerhalb von Gebäu<strong>de</strong>n befin<strong>de</strong>n.<br />
Nach Nr. 1 versichert sind jedoch auf <strong>de</strong>m gesamten<br />
Grundstück, auf <strong>de</strong>m sich die versicherte Wohnung<br />
befin<strong>de</strong>t, Antennenanlagen und Markisen, wenn sie<br />
ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
5. Selbstbehalt<br />
Es gelten die vertraglich vereinbarten Selbstbehalte.<br />
A § 6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort<br />
1. Beschreibung <strong>de</strong>s Versicherungsumfangs<br />
Versichert ist <strong>de</strong>r gesamte Hausrat in <strong>de</strong>r im Versicherungsschein<br />
bezeichneten Wohnung (Versicherungsort) .<br />
Hausrat, <strong>de</strong>r infolge eines eingetretenen o<strong>de</strong>r unmittelbar<br />
bevorstehen<strong>de</strong>n Versicherungsfalles aus <strong>de</strong>m Versicherungsort<br />
entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang<br />
mit diesem Vorgang zerstört o<strong>de</strong>r beschädigt<br />
wird o<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n kommt, ist versichert.<br />
Hausrat außerhalb <strong>de</strong>r im Versicherungsschein bezeichneten<br />
Wohnung ist nur im Rahmen <strong>de</strong>r Außenversicherung<br />
(A § 7 ) o<strong>de</strong>r soweit dies geson<strong>de</strong>rt im Versicherungsvertrag<br />
vereinbart ist, versichert.<br />
2. Definitionen<br />
a) Zum Hausrat gehören alle Sachen, die <strong>de</strong>m Haushalt<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers <strong>zur</strong> privaten Nutzung (Gebrauch<br />
bzw. Verbrauch ) dienen.<br />
b) Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat.<br />
Hierfür gelten beson<strong>de</strong>re Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen<br />
(A § 13) .<br />
c) Ferner gehören zum Hausrat<br />
aa) alle in das Gebäu<strong>de</strong> eingefügte Sachen (z.B. Einbaumöbel<br />
und Einbauküchen), die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
als Mieter o<strong>de</strong>r Wohnungseigentümer auf<br />
seine Kosten beschafft o<strong>de</strong>r übernommen hat und<br />
daher hierfür die Gefahr trägt. Eine an<strong>de</strong>rweitige<br />
Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer<br />
nachzuweisen.<br />
bb) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig<br />
produziert und nicht individuell für das Gebäu<strong>de</strong><br />
gefertigt, son<strong>de</strong>rn lediglich mit einem geringen Einbauaufwand<br />
an die Gebäu<strong>de</strong>verhältnisse angepasst<br />
wor<strong>de</strong>n sind,<br />
cc) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die<br />
ausschließlich <strong>de</strong>r versicherten Wohnung gemäß Nr. 1<br />
dienen und sich auf <strong>de</strong>m Grundstück befin<strong>de</strong>n, auf<br />
<strong>de</strong>m die versicherte Wohnung liegt,<br />
dd) im Haushalt <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers befindliches<br />
frem<strong>de</strong>s Eigentum, soweit es sich nicht um das<br />
Eigentum von Mietern bzw. Untermietern <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
han<strong>de</strong>lt (siehe Nr. 4 e),<br />
ee) selbstfahren<strong>de</strong> Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go<br />
Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig<br />
sind,<br />
ff) Kanus, Ru<strong>de</strong>r, Falt und Schlauchboote einschließlich<br />
ihrer Motoren sowie Surfgeräte,
gg) Fall und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen,<br />
hh) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstän<strong>de</strong>, die ausschließlich<br />
<strong>de</strong>m Beruf o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Gewerbe <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
o<strong>de</strong>r einer mit ihm in häuslicher<br />
Gemeinschaft leben<strong>de</strong>n Person dienen; Han<strong>de</strong>lswaren<br />
und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen,<br />
ii) Haustiere, d.h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in<br />
Wohnungen (siehe Nr. 3 a) und b) gehalten wer<strong>de</strong>n<br />
(z.B. Fische, Katzen, Vögel).<br />
3. Versicherungsort<br />
Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete<br />
Wohnung. Zur Wohnung gehören<br />
a) diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und<br />
eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies<br />
sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r<br />
einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben<strong>de</strong>n<br />
Person privat genutzten Flächen eines Gebäu<strong>de</strong>s. Räume,<br />
die ausschließlich beruflich o<strong>de</strong>r gewerblich genutzt<br />
wer<strong>de</strong>n, gehören nicht <strong>zur</strong> Wohnung, es sei <strong>de</strong>nn, sie<br />
sind ausschließlich über die Wohnung zu betreten (sog.<br />
Arbeitszimmer in <strong>de</strong>r Wohnung).<br />
b) Loggien, Balkone, an das Gebäu<strong>de</strong> unmittelbar anschließen<strong>de</strong><br />
Terrassen sowie ausschließlich vom Versicherungsnehmer<br />
o<strong>de</strong>r einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft<br />
leben<strong>de</strong>n Person zu privaten Zwecken genutzte<br />
Räume in Nebengebäu<strong>de</strong>n – einschließlich Garagen –<br />
<strong>de</strong>s Grundstücks, auf <strong>de</strong>m sich die versicherte Wohnung<br />
befin<strong>de</strong>t.<br />
c) gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in<br />
<strong>de</strong>m Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z.<br />
B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller,<br />
Waschkeller) <strong>de</strong>s Grundstücks, auf <strong>de</strong>m sich die versicherte<br />
Wohnung befin<strong>de</strong>t.<br />
d) Darüber hinaus wer<strong>de</strong>n auch privat genutzte Garagen<br />
<strong>de</strong>r Wohnung zugerechnet, soweit sich diese zumin<strong>de</strong>st<br />
in <strong>de</strong>r Nähe <strong>de</strong>s Versicherungsortes befin<strong>de</strong>n.<br />
4. Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme<br />
Nicht zum Hausrat gehören<br />
a) Gebäu<strong>de</strong>bestandteile, es sei <strong>de</strong>nn, sie sind in Nr. 2 c) aa)<br />
genannt,<br />
b) vom Gebäu<strong>de</strong>eigentümer eingebrachte Sachen, für die<br />
dieser Gefahr trägt.<br />
Sofern die ursprünglich vom Gebäu<strong>de</strong>eigentümer eingebrachten<br />
o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>ssen Eigentum übergegangenen<br />
Sachen durch <strong>de</strong>n Mieter ersetzt wer<strong>de</strong>n – auch höhero<strong>de</strong>r<br />
geringerwertigere –, sind diese Sachen im Rahmen<br />
dieses Vertrages nicht versichert. Das gleiche gilt für<br />
vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen.<br />
c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von<br />
<strong>de</strong>ren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör<br />
von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter<br />
Nr. 2 c) genannt,<br />
d) Luft und Wasserfahrzeuge, unabhängig von <strong>de</strong>ren<br />
Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter<br />
Teile, soweit nicht unter Nr. 2 c) genannt,<br />
e) Hausrat von Mietern und Untermietern in <strong>de</strong>r Wohnung<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers, es sei <strong>de</strong>nn, dieser wur<strong>de</strong><br />
ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen,<br />
f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen geson<strong>de</strong>rten<br />
Versicherungsvertrag versichert sind (z.B. für Schmucksachen<br />
und Pelze, Kunstgegenstän<strong>de</strong>, Musikinstrumente<br />
bzw. Jagd und Sportwaffen),<br />
Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine<br />
Sachen. Kosten für die technische Wie<strong>de</strong>rherstellung<br />
von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private<br />
Nutzung bestimmter Daten und Programme sind nur<br />
versichert, soweit dies geson<strong>de</strong>rt im Versicherungsvertrag<br />
vereinbart ist.<br />
5. Selbstbehalt<br />
Es gelten die vertraglich vereinbarten Selbstbehalte.<br />
A § 7 Außenversicherung<br />
1. Begriff und Geltungsdauer <strong>de</strong>r Außenversicherung<br />
Versicherte Sachen, die Eigentum <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
o<strong>de</strong>r einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben<strong>de</strong>n<br />
Person sind o<strong>de</strong>r die <strong>de</strong>ren Gebrauch dienen, sind<br />
weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend<br />
außerhalb <strong>de</strong>s Versicherungsortes befin<strong>de</strong>n. Zeiträume von<br />
mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.<br />
2. Unselbständiger Hausstand während Wehr und Zivildienst<br />
o<strong>de</strong>r Ausbildung<br />
Hält sich <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r eine mit ihm in<br />
häuslicher Gemeinschaft leben<strong>de</strong> Person <strong>zur</strong> Ausbildung<br />
o<strong>de</strong>r um <strong>de</strong>n Wehr o<strong>de</strong>r Zivildienst abzuleisten außerhalb<br />
<strong>de</strong>r Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend<br />
im Sinne <strong>de</strong>r Nr. 1, bis ein eigener Hausstand begrün<strong>de</strong>t<br />
wird.<br />
3. Einbruchdiebstahl<br />
Für Schä<strong>de</strong>n durch Einbruchdiebstahl müssen die in A § 3<br />
Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.<br />
4. Raub<br />
Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz in <strong>de</strong>n Fällen,<br />
in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer versicherte Sachen<br />
herausgibt o<strong>de</strong>r sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat<br />
mit Gefahr für Leib o<strong>de</strong>r Leben angedroht wird, die an Ort<br />
und Stelle verübt wer<strong>de</strong>n soll. Dies gilt auch, wenn <strong>de</strong>r<br />
Raub an Personen begangen wird, die mit <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />
in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungsschutz<br />
erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken<strong>de</strong><br />
Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen<br />
<strong>de</strong>s Täters an <strong>de</strong>n Ort <strong>de</strong>r Wegnahme o<strong>de</strong>r Herausgabe<br />
gebracht wer<strong>de</strong>n.<br />
5. Sturm und Hagel<br />
Für Sturm und Hagelschä<strong>de</strong>n besteht Außenversicherungsschutz<br />
nur innerhalb von Gebäu<strong>de</strong>n.<br />
6. Entschädigungsgrenzen<br />
a) Die Entschädigung im Rahmen <strong>de</strong>r Außenversicherung<br />
ist insgesamt auf 5 Prozent <strong>de</strong>r Versicherungssumme,<br />
höchstens auf 5.000,– 2, begrenzt.<br />
b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen<br />
(siehe A § 13 Nr. 2).<br />
A § 8 Versicherte Kosten<br />
1. Versicherte Kosten<br />
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen<br />
a) Aufräumungskosten<br />
für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das<br />
Wegräumen und <strong>de</strong>n Abtransport von zerstörten und<br />
beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz<br />
und für das Ablagern und Vernichten.<br />
b) Bewegungs und Schutzkosten<br />
die dadurch entstehen, dass zum Zweck <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rherstellung<br />
o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rbeschaffung versicherter Sachen<br />
an<strong>de</strong>re Sachen bewegt, verän<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r geschützt wer<strong>de</strong>n<br />
müssen.<br />
c) Hotelkosten<br />
für Hotel o<strong>de</strong>r ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten<br />
(z.B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten<br />
ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wur<strong>de</strong> und<br />
<strong>de</strong>m Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf<br />
einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten<br />
wer<strong>de</strong>n bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt ersetzt, in <strong>de</strong>m die Wohnung<br />
wie<strong>de</strong>r bewohnbar ist, längstens für die Dauer von<br />
30 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 1 Promille<br />
<strong>de</strong>r Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas<br />
an<strong>de</strong>res vereinbart ist.<br />
d) Transport und Lagerkosten<br />
für Transport und Lagerung <strong>de</strong>s versicherten Hausrats,<br />
wenn die Wohnung unbenutzbar wur<strong>de</strong> und <strong>de</strong>m Ver
sicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren<br />
Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung<br />
wer<strong>de</strong>n bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt ersetzt, in <strong>de</strong>m die<br />
Wohnung wie<strong>de</strong>r benutzbar o<strong>de</strong>r eine Lagerung in<br />
einem benutzbaren Teil <strong>de</strong>r Wohnung wie<strong>de</strong>r zumutbar<br />
ist, längstens für die Dauer von 30 Tagen.<br />
e) Schlossän<strong>de</strong>rungskosten<br />
für Schlossän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Wohnung, wenn Schlüssel<br />
für Türen <strong>de</strong>r Wohnung o<strong>de</strong>r für dort befindliche Wertschutzschränke<br />
durch einen Versicherungsfall abhan<strong>de</strong>n<br />
gekommen sind.<br />
f) Bewachungskosten<br />
für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung<br />
unbewohnbar wur<strong>de</strong> und Schließvorrichtungen<br />
und sonstige Sicherungen keinen ausreichen<strong>de</strong>n Schutz<br />
bieten. Die Kosten wer<strong>de</strong>n bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt ersetzt,<br />
in <strong>de</strong>m die Schließvorrichtungen o<strong>de</strong>r sonstige Sicherungen<br />
wie<strong>de</strong>r voll gebrauchsfähig sind, längstens für<br />
die Dauer von 12 Stun<strong>de</strong>n.<br />
g) Reparaturkosten für Gebäu<strong>de</strong>schä<strong>de</strong>n<br />
die im Bereich <strong>de</strong>r Wohnung durch Einbruchdiebstahl,<br />
Raub o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Versuch einer solchen Tat o<strong>de</strong>r innerhalb<br />
<strong>de</strong>r Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch<br />
o<strong>de</strong>r einer Beraubung entstan<strong>de</strong>n sind.<br />
h) Reparaturkosten für Nässeschä<strong>de</strong>n<br />
an Bo<strong>de</strong>nbelägen, Innenanstrichen o<strong>de</strong>r Tapeten in gemieteten<br />
bzw. in Son<strong>de</strong>reigentum befindlichen Wohnungen.<br />
i) Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter<br />
Sachen.<br />
2. Geson<strong>de</strong>rt versicherbar<br />
Weitere Kosten sind nur versichert, soweit diese ausdrücklich<br />
im Versicherungsvertrag vereinbart sind.<br />
A § 9 Versicherungswert, Versicherungssumme<br />
1. Versicherungswert<br />
Der Versicherungswert bil<strong>de</strong>t die Grundlage <strong>de</strong>r Entschädigungsberechnung.<br />
a) Versicherungswert ist <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rbeschaffungswert von<br />
Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand<br />
(Neuwert).<br />
b) Für Kunstgegenstän<strong>de</strong> (A § 13 Nr. 1a) dd) und Antiquitäten<br />
(A § 13 Nr. 1a) ee) ist <strong>de</strong>r Versicherungswert <strong>de</strong>r<br />
Wie<strong>de</strong>rbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte.<br />
c) Sind Sachen für ihren Zweck in <strong>de</strong>m versicherten Haushalt<br />
nicht mehr zu verwen<strong>de</strong>n, so ist <strong>de</strong>r Versicherungswert<br />
<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis<br />
(gemeiner Wert).<br />
d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte<br />
Beträge begrenzt (Entschädigungsgrenzen siehe A §<br />
13 Nr. 2) ist, wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Versicherungswertes<br />
höchstens diese Beträge berücksichtigt.<br />
2. Versicherungssumme<br />
a) Die Versicherungssumme soll <strong>de</strong>m Versicherungswert<br />
entsprechen.<br />
b) Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag<br />
von 5 Prozent.<br />
3. Anpassung von Versicherungssumme und Prämie<br />
a) Die Versicherungssumme wird entsprechend <strong>de</strong>r Entwicklung<br />
<strong>de</strong>s Preisin<strong>de</strong>xes – siehe b) – angepasst.<br />
b) Die Versicherungssumme erhöht o<strong>de</strong>r vermin<strong>de</strong>rt sich<br />
mit Beginn eines je<strong>de</strong>n Versicherungsjahres entsprechend<br />
<strong>de</strong>m Prozentsatz, um <strong>de</strong>n sich <strong>de</strong>r Preisin<strong>de</strong>x für<br />
“Verbrauchs und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel<br />
und ohne die normalerweise nicht in <strong>de</strong>r Wohnung gelagerten<br />
Güter” aus <strong>de</strong>m Verbraucherpreisin<strong>de</strong>x für<br />
Deutschland (VPI) im vergangenen Kalen<strong>de</strong>rjahr gegenüber<br />
<strong>de</strong>m davorliegen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr verän<strong>de</strong>rt hat.<br />
Maßgebend ist <strong>de</strong>r vom Statistischen Bun<strong>de</strong>samt jeweils<br />
für <strong>de</strong>n Monat September veröffentlichte In<strong>de</strong>x.<br />
Der Verän<strong>de</strong>rungsprozentsatz wird nur bis <strong>zur</strong> ersten<br />
Stelle nach <strong>de</strong>m Komma berücksichtigt.<br />
Die neue Versicherungssumme wird auf volle hun<strong>de</strong>rt<br />
Euro aufgerun<strong>de</strong>t und <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer bekanntgegeben.<br />
c) Die Prämie wird aus <strong>de</strong>r neuen Versicherungssumme<br />
berechnet.<br />
d) Innerhalb eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung<br />
über die neue Versicherungssumme kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
<strong>de</strong>r Anpassung durch Erklärung in Textform<br />
wi<strong>de</strong>rsprechen. Zur Wahrung <strong>de</strong>r Frist genügt die<br />
rechtzeitige Absendung. Damit wird die Anpassung<br />
nicht wirksam.<br />
4. Unterversicherungsverzicht<br />
a) Voraussetzungen<br />
Der Versicherer nimmt bei <strong>de</strong>r Entschädigung keinen<br />
AbzugwegenUnterversicherungvor(Unterversicherungsverzicht),<br />
wenn<br />
aa) bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles die Wohnfläche<br />
<strong>de</strong>r im Versicherungsschein genannten Wohnfläche<br />
entspricht und<br />
bb) die vereinbarte Versicherungssumme <strong>de</strong>n vom Versicherer<br />
für die Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichtes<br />
vorgegebenen Betrag pro Quadratmeter<br />
Wohnfläche, multipliziert mit <strong>de</strong>r im Versicherungsschein<br />
genannten Wohnfläche, nicht unterschreitet.<br />
cc) und nicht ein weiterer <strong>Hausratversicherung</strong>svertrag<br />
für <strong>de</strong>nselben Versicherungsort ohne Unterversicherungsverzicht<br />
besteht.<br />
b) Wohnungswechsel<br />
Wechselt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Wohnung, geht<br />
ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf<br />
die neue Wohnung über, wenn die Voraussetzungen<br />
nach aa) bis cc) für die neue Wohnung vorliegen. Bei<br />
einer Vergrößerung <strong>de</strong>r Wohnfläche <strong>de</strong>r neuen Wohnung<br />
gilt <strong>de</strong>r Unterversicherungsverzicht bis <strong>zur</strong> Anpassung<br />
<strong>de</strong>s Vertrages an die tatsächlichen Quadratmeter<br />
<strong>de</strong>r versicherten Wohnung, längstens jedoch bis zu zwei<br />
Monaten nach Umzugsbeginn.<br />
c) Wi<strong>de</strong>rspruch gegen Anpassung <strong>de</strong>r Versicherungssumme<br />
Ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht entfällt, wenn<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>r Anpassung <strong>de</strong>r Versicherungssumme<br />
wi<strong>de</strong>rspricht und <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Unterversicherungsverzicht<br />
vom Versicherer zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchs<br />
vorgegebenen Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche<br />
unterschritten wird. Dies hat <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>m<br />
Versicherungsnehmer in Textform mitzuteilen.<br />
d) Kündigung<br />
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung<br />
einer Frist von drei Monaten zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n<br />
Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung<br />
verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn <strong>de</strong>s<br />
nächsten Versicherungsjahres entfallen.<br />
Macht <strong>de</strong>r Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so<br />
kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb<br />
eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Erklärung <strong>de</strong>s Versicherers<br />
zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Versicherungsjahres kündigen.<br />
A § 10 Anpassung <strong>de</strong>r Prämie<br />
1. Grundsatz<br />
Die Prämie, auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz<br />
vereinbart ist, kann zu Beginn eines je<strong>de</strong>n Versicherungsjahres<br />
nach Maßgabe <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n Regelungen<br />
<strong>zur</strong> Anpassung <strong>de</strong>s Beitragssatzes steigen o<strong>de</strong>r sinken.<br />
2. Prämienanpassungsklausel<br />
a) Der Beitrag pro 1.000,– 2 Versicherungssumme (Beitragssatz<br />
in Promille), auch soweit er für erweiterten Versicherungsschutz<br />
vereinbart ist, kann zu Beginn eines je<strong>de</strong>n<br />
Versicherungsjahres erhöht o<strong>de</strong>r vermin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n,<br />
wie sich das Verhältnis <strong>de</strong>r Summe aller Scha<strong>de</strong>nzahlungen<br />
aus <strong>Hausratversicherung</strong>en (ohne Scha<strong>de</strong>nregulierungskosten)<br />
zum Gesamtbetrag <strong>de</strong>r <strong>Hausratversicherung</strong>ssummen<br />
<strong>de</strong>r Versicherer im Durchschnitt <strong>de</strong>r<br />
gemäß Ziffer b) maßgeben<strong>de</strong>n drei Jahre erhöht o<strong>de</strong>r<br />
vermin<strong>de</strong>rt hat.<br />
b) Die Berechnung erfolgt anhand <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nzahlungen<br />
und <strong>Hausratversicherung</strong>ssummen, die die Versicherungs
aufsichtsbehör<strong>de</strong> veröffentlicht hat für das vorletzte,<br />
drittletzte und viertletzte Kalen<strong>de</strong>rjahr vor Beginn <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsjahres im Verhältnis zu <strong>de</strong>m jeweils davor<br />
abgelaufenen Kalen<strong>de</strong>rjahr. Hierbei wer<strong>de</strong>n jeweils die<br />
Gesamtbeträge <strong>de</strong>r <strong>Hausratversicherung</strong>ssummen an<br />
je<strong>de</strong>m 31. Dezember <strong>de</strong>r zu vergleichen<strong>de</strong>n Jahre berücksichtigt.<br />
Aus diesen drei Verän<strong>de</strong>rungssätzen berechnet <strong>de</strong>r Versicherer<br />
<strong>de</strong>n gemäß Ziffer a) maßgeben<strong>de</strong>n Durchschnitt.<br />
Der Verän<strong>de</strong>rungsprozentsatz wird auf eine<br />
Stelle nach <strong>de</strong>m Komma errechnet und auf einen vollen<br />
Prozentsatz abgerun<strong>de</strong>t.<br />
Wur<strong>de</strong> die Grenze von 5 % gemäß Ziffer a) nicht<br />
erreicht, so wird <strong>de</strong>r ermittelte Verän<strong>de</strong>rungssatz in die<br />
Berechnung für das folgen<strong>de</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahr einbezogen.<br />
c) Der Beitragssatz verän<strong>de</strong>rt sich entsprechend <strong>de</strong>m gemäß<br />
Ziffer a) und b) ermittelten durchschnittlichen<br />
Verän<strong>de</strong>rungssatz. Der geän<strong>de</strong>rte Beitragssatz wird auf<br />
zwei Stellen hinter <strong>de</strong>m Komma abgerun<strong>de</strong>t. Er darf <strong>de</strong>n<br />
im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung gelten<strong>de</strong>n Tarifbeitragssatz<br />
nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn<br />
sich <strong>de</strong>r Tarifbeitrag auf eine unverän<strong>de</strong>rte Gruppe versicherter<br />
Risiken bezieht.<br />
d) Erhöht <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Beitragssatz, kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
<strong>de</strong>n Versicherungsvertrag innerhalb<br />
eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung mit sofortiger<br />
Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s<br />
Wirksamwer<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>r Beitragssatzerhöhung.<br />
A § 11 Wohnungswechsel<br />
1. Umzug in eine neue Wohnung<br />
Wechselt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Wohnung, geht <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während<br />
<strong>de</strong>s Wohnungswechsels besteht in bei<strong>de</strong>n Wohnungen<br />
Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in <strong>de</strong>r bisherigen<br />
Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach<br />
Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in<br />
<strong>de</strong>m erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue<br />
Wohnung gebracht wer<strong>de</strong>n.<br />
2. Mehrere Wohnungen<br />
Behält <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige<br />
Wohnung, geht <strong>de</strong>r Versicherungsschutz nicht über, wenn<br />
er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz);<br />
für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz<br />
in bei<strong>de</strong>n Wohnungen.<br />
3. Umzug ins Ausland<br />
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />
Deutschland, so geht <strong>de</strong>r Versicherungsschutz nicht<br />
auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in<br />
<strong>de</strong>r bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate<br />
nach Umzugsbeginn.<br />
4. Anzeige <strong>de</strong>r neuen Wohnung<br />
a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei<br />
Beginn <strong>de</strong>s Einzuges <strong>de</strong>m Versicherer mit Angabe <strong>de</strong>r<br />
neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen.<br />
b) Waren für die bisherige Wohnung beson<strong>de</strong>re Sicherungen<br />
vereinbart, so ist <strong>de</strong>m Versicherer in Textform<br />
mitzuteilen, ob entsprechen<strong>de</strong> Sicherungen in <strong>de</strong>r neuen<br />
Wohnung vorhan<strong>de</strong>n sind (siehe A § 17, B § 9, Gefahrerhöhung).<br />
c) Verän<strong>de</strong>rt sich nach <strong>de</strong>m Wohnungswechsel die Wohnfläche<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>s Hausrates und wird <strong>de</strong>r Versicherungsschutz<br />
nicht entsprechend angepasst, kann<br />
dies zu Unterversicherung führen.<br />
5. Festlegung <strong>de</strong>r neuen Prämie, Kündigungsrecht<br />
a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort <strong>de</strong>r neuen<br />
Wohnung gültigen Tarifbestimmungen <strong>de</strong>s Versicherers.<br />
b) Bei einer Erhöhung <strong>de</strong>r Prämie aufgrund verän<strong>de</strong>rter<br />
Prämiensätze o<strong>de</strong>r bei Erhöhung eines Selbstbehaltes<br />
kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag kündigen.<br />
Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang<br />
<strong>de</strong>r Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie<br />
wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung<br />
ist in Textform zu erklären.<br />
c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />
die Prämie nur in <strong>de</strong>r bisherigen Höhe zeitanteilig<br />
bis <strong>zur</strong> Wirksamkeit <strong>de</strong>r Kündigung beanspruchen.<br />
6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung<br />
a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
aus <strong>de</strong>r Ehewohnung aus und bleibt <strong>de</strong>r<br />
Ehegatte in <strong>de</strong>r bisherigen Ehewohnung <strong>zur</strong>ück, so gelten<br />
als Versicherungsort (A § 6 Nr. 3 ) die neue Wohnung<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung.<br />
Dies gilt bis zu einer Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Versicherungsvertrages,<br />
längstens bis zum Ablauf von drei Monaten<br />
nach <strong>de</strong>r nächsten, auf <strong>de</strong>n Auszug <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
folgen<strong>de</strong>n Prämienfälligkeit. Danach besteht<br />
Versicherungsschutz nur noch in <strong>de</strong>r neuen Wohnung<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers.<br />
b) Sind bei<strong>de</strong> Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht<br />
bei einer Trennung von Ehegatten einer <strong>de</strong>r Ehegatten<br />
aus <strong>de</strong>r Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (A §<br />
6 Nr. 3) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung<br />
<strong>de</strong>s ausziehen<strong>de</strong>n Ehegatten. Dies gilt bis zu einer<br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Versicherungsvertrages, längstens bis<br />
zum Ablauf von drei Monaten nach <strong>de</strong>r nächsten, auf<br />
<strong>de</strong>n Auszug <strong>de</strong>s Ehegatten folgen<strong>de</strong>n Prämienfälligkeit.<br />
Danach erlischt <strong>de</strong>r Versicherungsschutz für die neue<br />
Wohnung.<br />
c) Ziehen bei<strong>de</strong> Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b)<br />
entsprechend. Nach Ablauf <strong>de</strong>r Frist von drei Monaten<br />
nach <strong>de</strong>r nächsten, auf <strong>de</strong>n Auszug <strong>de</strong>r Ehegatten folgen<strong>de</strong>n<br />
Prämienfälligkeit erlischt <strong>de</strong>r Versicherungsschutz<br />
für bei<strong>de</strong> neuen Wohnungen.<br />
7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften<br />
Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften<br />
und Lebenspartnerschaften, sofern bei<strong>de</strong> Partner am<br />
Versicherungsort gemel<strong>de</strong>t sind.<br />
A § 12 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung<br />
1. Ersetzt wer<strong>de</strong>n im Versicherungsfall bei<br />
a) zerstörten o<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n gekommenen Sachen <strong>de</strong>r Versicherungswert<br />
(A § 9 Nr. 1) bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
(A § 1),<br />
b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten<br />
bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles zuzüglich einer durch<br />
die Reparatur nicht auszugleichen<strong>de</strong>n Wertmin<strong>de</strong>rung,<br />
höchstens jedoch <strong>de</strong>r Versicherungswert (A § 9 Nr. 1)<br />
bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles (A § 1).<br />
Wird durch <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n die Gebrauchsfähigkeit einer<br />
Sache nicht beeinträchtigt und ist <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />
die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter<br />
Schönheitsscha<strong>de</strong>n), so ist die Beeinträchtigung<br />
durch Zahlung <strong>de</strong>s Betrages auszugleichen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />
Min<strong>de</strong>rwert entspricht.<br />
2. Restwerte<br />
Restwerte wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Fällen von Nr. 1 angerechnet.<br />
3. Mehrwertsteuer<br />
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche<br />
gilt, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich<br />
nicht gezahlt hat.<br />
4. Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung<br />
Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich<br />
versicherter Kosten ist je Versicherungsfall (A § 1 Nr. 1) auf<br />
die vereinbarte Versicherungssumme (A § 9 Nr. 2 a) einschließlich<br />
Vorsorgebetrag (A § 9 Nr. 2 b) begrenzt.<br />
Scha<strong>de</strong>nabwendungs und Scha<strong>de</strong>nmin<strong>de</strong>rungskosten (siehe<br />
B § 13), die auf Weisung <strong>de</strong>s Versicherers entstan<strong>de</strong>n sind,<br />
wer<strong>de</strong>n unbegrenzt ersetzt.<br />
Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich<br />
Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen
ereits vollständig ausgeschöpft, so wer<strong>de</strong>n versicherte<br />
Kosten (A § 8) darüber hinaus bis zu 10 Prozent <strong>de</strong>r Versicherungssumme<br />
(A § 9 Nr. 2 a) und b) ersetzt.<br />
5. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung<br />
Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls<br />
(A § 1 Nr. 1) niedriger als <strong>de</strong>r Versicherungswert<br />
(A § 9 Nr. 1) <strong>de</strong>r versicherten Sachen (Unterversicherung)<br />
und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw.<br />
dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung<br />
gemäß Nr. 1 in <strong>de</strong>m Verhältnis von Versicherungssumme<br />
zum Versicherungswert nach folgen<strong>de</strong>r Berechnungsformel<br />
gekürzt: Entschädigung = Scha<strong>de</strong>nbetrag multipliziert mit<br />
<strong>de</strong>r Versicherungssumme dividiert durch <strong>de</strong>n Versicherungswert.<br />
6. Versicherte Kosten<br />
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter<br />
Kosten (siehe A § 8) ist <strong>de</strong>r Nachweis tatsächlich angefallener<br />
Kosten unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r jeweils vereinbarten<br />
Entschädigungsgrenzen.<br />
Für die Entschädigungsberechnung <strong>de</strong>r versicherten Kosten<br />
(siehe A § 8) sowie <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nabwendungs, Scha<strong>de</strong>nmin<strong>de</strong>rungs<br />
und Scha<strong>de</strong>nermittlungskosten (siehe B § 13)<br />
gilt Nr. 5 entsprechend.<br />
A § 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke<br />
1. Definitionen<br />
a) Versicherte Wertsachen (A § 6 Nr. 2 b) sind<br />
aa) Bargeld und auf Geldkarten gela<strong>de</strong>ne Beträge (z.B.<br />
Chipkarte),<br />
bb) Urkun<strong>de</strong>n einschließlich Sparbücher und sonstige<br />
Wertpapiere,<br />
cc) Schmucksachen, E<strong>de</strong>lsteine, Perlen, Briefmarken,<br />
Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold<br />
und Platin,<br />
dd) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie<br />
Kunstgegenstän<strong>de</strong> (z.B. Gemäl<strong>de</strong>, Collagen, Zeichnungen,<br />
Graphiken und Plastiken) sowie nicht in cc)<br />
genannte Sachen aus Silber<br />
ee) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind),<br />
jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.<br />
b) Wertschutzschränke im Sinne von Nr. 2 b) sind Sicherheitsbehältnisse,<br />
die<br />
aa) durch die VdS Scha<strong>de</strong>nverhütung GmbH o<strong>de</strong>r durch<br />
eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt<br />
sind und<br />
bb) als freistehen<strong>de</strong> Wertschutzschränke ein Min<strong>de</strong>stgewicht<br />
von 200 kg aufweisen, o<strong>de</strong>r bei geringerem<br />
Gewicht nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Herstellers fachmännisch<br />
verankert o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Wand o<strong>de</strong>r im Fußbo<strong>de</strong>n<br />
bündig eingelassen sind (Einmauerschrank).<br />
2. Entschädigungsgrenzen<br />
a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer beson<strong>de</strong>ren<br />
Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall<br />
20 Prozent <strong>de</strong>r Versicherungssumme, sofern<br />
nicht etwas an<strong>de</strong>res vereinbart ist.<br />
b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
außerhalb eines anerkannten und verschlossenen<br />
Wertschutzschrankes (siehe Nr. 1 b) befun<strong>de</strong>n<br />
haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt<br />
auf<br />
aa) 1 Prozent <strong>de</strong>r Versicherungssumme für Bargeld und<br />
auf Geldkarten gela<strong>de</strong>ne Beträge mit Ausnahme von<br />
Münzen, <strong>de</strong>ren Versicherungswert <strong>de</strong>n Nennbetrag<br />
übersteigt, höchstens auf 500,– 2,<br />
bb) 3 Prozent <strong>de</strong>r Versicherungssumme insgesamt für<br />
Urkun<strong>de</strong>n einschließlich Sparbücher und sonstige<br />
Wertpapiere, höchstens auf 1.500,– 2,<br />
cc) 10 Prozent <strong>de</strong>r Versicherungssumme insgesamt für<br />
Schmucksachen, E<strong>de</strong>lsteine, Perlen, Briefmarken,<br />
Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold<br />
und Platin, höchstens auf 10.000,– 2.<br />
A § 14 Zahlung und Verzinsung <strong>de</strong>r Entschädigung<br />
1. Fälligkeit <strong>de</strong>r Entschädigung<br />
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen <strong>de</strong>s<br />
Versicherers zum Grun<strong>de</strong> und <strong>zur</strong> Höhe <strong>de</strong>s Anspruchs<br />
abgeschlossen sind.<br />
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung<br />
<strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>n Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen,<br />
<strong>de</strong>r nach Lage <strong>de</strong>r Sache min<strong>de</strong>stens zu zahlen ist.<br />
2. Verzinsung<br />
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem an<strong>de</strong>ren<br />
Rechtsgrund eine weitergehen<strong>de</strong> Zinspflicht besteht:<br />
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines<br />
Monats nach Meldung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns geleistet wird –<br />
seit Anzeige <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns zu verzinsen.<br />
b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter <strong>de</strong>m jeweiligen<br />
Basiszinssatz <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247<br />
BGB), min<strong>de</strong>stens jedoch bei 4 Prozent und höchstens<br />
bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.<br />
c) Die Zinsen wer<strong>de</strong>n zusammen mit <strong>de</strong>r Entschädigung<br />
fällig.<br />
3. Hemmung<br />
Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Fristen gemäß Nr. 1, 2 a) ist <strong>de</strong>r<br />
Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in <strong>de</strong>m infolge Verschul<strong>de</strong>ns<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers die Entschädigung<br />
nicht ermittelt o<strong>de</strong>r nicht gezahlt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
4. Aufschiebung <strong>de</strong>r Zahlung<br />
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange<br />
a) Zweifel an <strong>de</strong>r Empfangsberechtigung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
bestehen;<br />
b) ein behördliches o<strong>de</strong>r strafgerichtliches Verfahren<br />
gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r seinen Repräsentanten<br />
aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.<br />
A § 15 Sachverständigenverfahren<br />
1. Feststellung <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nhöhe<br />
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
verlangen, dass die Höhe <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns in<br />
einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.<br />
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer<br />
und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.<br />
2. Weitere Feststellungen<br />
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung<br />
auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausge<strong>de</strong>hnt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
3. Verfahren vor Feststellung<br />
Für das Sachverständigenverfahren gilt:<br />
a) Je<strong>de</strong> Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu<br />
benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt<br />
hat, kann die an<strong>de</strong>re unter Angabe <strong>de</strong>s von ihr<br />
genannten Sachverständigen in Textform auffor<strong>de</strong>rn, <strong>de</strong>n<br />
zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird <strong>de</strong>r zweite<br />
Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach<br />
Zugang <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung benannt, so kann ihn die auffor<strong>de</strong>rn<strong>de</strong><br />
Partei durch das für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nort zuständige<br />
Amtsgericht ernennen lassen. In <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung<br />
durch <strong>de</strong>n Versicherer ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer auf<br />
diese Folge hinzuweisen.<br />
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person<br />
benennen, die Mitbewerber <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
ist o<strong>de</strong>r mit ihm in dauern<strong>de</strong>r Geschäftsverbindung<br />
steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern o<strong>de</strong>r<br />
Geschäftspartnern angestellt ist o<strong>de</strong>r mit ihnen in einem<br />
ähnlichen Verhältnis steht.<br />
c) Bei<strong>de</strong> Sachverständige benennen in Textform vor Beginn<br />
ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen<br />
als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend<br />
für die Benennung eines Obmannes durch die<br />
Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen<br />
nicht, so wird <strong>de</strong>r Obmann auf Antrag einer Partei durch<br />
das für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nort zuständige Amtsgericht ernannt.
4. Feststellung<br />
Die Feststellungen <strong>de</strong>r Sachverständigen müssen enthalten:<br />
a) ein Verzeichnis <strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n gekommenen, zerstörten<br />
und beschädigten versicherten Sachen sowie <strong>de</strong>ren<br />
nach <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag in Frage kommen<strong>de</strong>n<br />
Versicherungswerte zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles;<br />
b) die Wie<strong>de</strong>rherstellungs und Wie<strong>de</strong>rbeschaffungskosten;<br />
c) die Restwerte, <strong>de</strong>r vom Scha<strong>de</strong>n betroffenen Sachen;<br />
d) die nach <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag versicherten Kosten;<br />
e) <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>r nicht vom Scha<strong>de</strong>n betroffenen versicherten<br />
Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht<br />
gegeben ist.<br />
5. Verfahren nach Feststellung<br />
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen bei<strong>de</strong>n<br />
Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen <strong>de</strong>r<br />
Sachverständigen voneinan<strong>de</strong>r ab, so übergibt <strong>de</strong>r Versicherer<br />
sie unverzüglich <strong>de</strong>m Obmann. Dieser entschei<strong>de</strong>t<br />
über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb <strong>de</strong>r durch<br />
die Feststellungen <strong>de</strong>r Sachverständigen gezogenen Grenzen<br />
und übermittelt seine Entscheidung bei<strong>de</strong>n Parteien<br />
gleichzeitig.<br />
Die Feststellungen <strong>de</strong>r Sachverständigen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Obmannes<br />
sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn<br />
nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von <strong>de</strong>r wirklichen<br />
Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen<br />
Feststellungen berechnet <strong>de</strong>r Versicherer die<br />
Entschädigung.<br />
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch<br />
gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen<br />
die Feststellung nicht treffen können o<strong>de</strong>r<br />
wollen o<strong>de</strong>r sie verzögern.<br />
6. Kosten<br />
Sofern nicht etwas an<strong>de</strong>res vereinbart ist, trägt je<strong>de</strong> Partei<br />
die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten <strong>de</strong>s Obmannes<br />
tragen bei<strong>de</strong> Parteien je <strong>zur</strong> Hälfte.<br />
7. Obliegenheiten<br />
Durch das Sachverständigenverfahren wer<strong>de</strong>n die Obliegenheiten<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers nicht berührt.<br />
A § 16 Vertraglich vereinbarte, beson<strong>de</strong>re Obliegenheit <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsnehmers vor <strong>de</strong>m Versicherungsfall,<br />
Sicherheitsvorschrift<br />
1. Sicherheitsvorschrift<br />
Als vertraglich vereinbarte, beson<strong>de</strong>re Obliegenheit hat <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer in <strong>de</strong>r kalten Jahreszeit die Wohnung<br />
(A § 6 Nr. 3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren<br />
o<strong>de</strong>r alle wasserführen<strong>de</strong>n Anlagen und Einrichtungen<br />
abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.<br />
2. Folgen <strong>de</strong>r Obliegenheitsverletzung<br />
Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannten<br />
Obliegenheiten, ist <strong>de</strong>r Versicherer unter <strong>de</strong>n in B § 8 Nr. 1<br />
b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen <strong>zur</strong> Kündigung<br />
berechtigt o<strong>de</strong>r auch ganz o<strong>de</strong>r teilweise leistungsfrei.<br />
A § 17 Beson<strong>de</strong>re gefahrerhöhen<strong>de</strong> Umstän<strong>de</strong><br />
1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung<br />
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß B § 9 kann<br />
insbeson<strong>de</strong>re dann vorliegen, wenn<br />
a) sich ein Umstand än<strong>de</strong>rt, nach <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer vor<br />
Vertragsschluss gefragt hat,<br />
b) sich anlä<strong>ssl</strong>ich eines Wohnungswechsels (A § 11) ein<br />
Umstand än<strong>de</strong>rt, nach <strong>de</strong>m im Antrag gefragt wor<strong>de</strong>n ist,<br />
c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60<br />
Tage o<strong>de</strong>r über eine für <strong>de</strong>n Einzelfall vereinbarte längere<br />
Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt<br />
wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann,<br />
wenn sich während <strong>de</strong>r Nacht eine dazu berechtigte<br />
volljährige Person darin aufhält,<br />
d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermin<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r in<br />
nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei<br />
einem Wohnungswechsel (A § 11).<br />
2. Folgen einer Gefahrerhöhung<br />
Zu <strong>de</strong>n Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B § 9<br />
Nr. 3 bis Nr. 5.<br />
A § 18 Wie<strong>de</strong>rherbeigeschaffte Sachen<br />
1. Anzeigepflicht<br />
Wird <strong>de</strong>r Verbleib abhan<strong>de</strong>n gekommener Sachen ermittelt,<br />
hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versicherer<br />
dies nach Kenntniserlangung unverzüglich <strong>de</strong>m Vertragspartner<br />
in Textform anzuzeigen.<br />
2. Wie<strong>de</strong>rerhalt vor Zahlung <strong>de</strong>r Entschädigung<br />
Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Besitz einer abhan<strong>de</strong>n<br />
gekommenen Sache <strong>zur</strong>ückerlangt, bevor die volle Entschädigung<br />
für diese Sache gezahlt wor<strong>de</strong>n ist, so behält<br />
er <strong>de</strong>n Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache<br />
innerhalb von zwei Wochen <strong>de</strong>m Versicherer <strong>zur</strong> Verfügung<br />
stellt. An<strong>de</strong>rnfalls ist eine für diese Sache gewährte<br />
Entschädigung <strong>zur</strong>ückzugeben.<br />
3. Wie<strong>de</strong>rerhalt nach Zahlung <strong>de</strong>r Entschädigung<br />
a) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Besitz einer abhan<strong>de</strong>n<br />
gekommenen Sache <strong>zur</strong>ückerlangt, nach<strong>de</strong>m für<br />
diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres<br />
Versicherungswertes gezahlt wor<strong>de</strong>n ist, so hat <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer die Entschädigung <strong>zur</strong>ückzuzahlen<br />
o<strong>de</strong>r die Sache <strong>de</strong>m Versicherer <strong>zur</strong> Verfügung zu<br />
stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht<br />
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen<br />
Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Versicherers auszuüben; nach<br />
fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf<br />
<strong>de</strong>n Versicherer über.<br />
b) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Besitz einer abhan<strong>de</strong>n<br />
gekommenen Sache <strong>zur</strong>ückerlangt, nach<strong>de</strong>m für<br />
diese Sache eine Entschädigung gezahlt wor<strong>de</strong>n ist, die<br />
bedingungsgemäß geringer als <strong>de</strong>r Versicherungswert<br />
ist, so kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Sache behalten<br />
und muss sodann die Entschädigung <strong>zur</strong>ückzahlen.<br />
Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach<br />
Empfang einer schriftlichen Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Versicherers<br />
nicht bereit, so hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die<br />
Sache im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Versicherer öffentlich<br />
meistbietend verkaufen zu lassen. Von <strong>de</strong>m Erlös abzüglich<br />
<strong>de</strong>r Verkaufskosten erhält <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Anteil,<br />
welcher <strong>de</strong>r von ihm geleisteten bedingungsgemäßen<br />
Entschädigung entspricht.<br />
4. Beschädigte Sachen<br />
Sind wie<strong>de</strong>rbeschaffte Sachen beschädigt wor<strong>de</strong>n, so kann<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung<br />
in Höhe <strong>de</strong>r Reparaturkosten auch dann verlangen<br />
o<strong>de</strong>r behalten, wenn die Sachen in <strong>de</strong>n Fällen von Nr. 2<br />
o<strong>de</strong>r Nr. 3 bei ihm verbleiben.<br />
5. Gleichstellung<br />
Dem Besitz einer <strong>zur</strong>ückerlangten Sache steht es gleich,<br />
wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich<br />
<strong>de</strong>n Besitz wie<strong>de</strong>r zu verschaffen.<br />
6. Übertragung <strong>de</strong>r Rechte<br />
Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>m Versicherer <strong>zur</strong>ückerlangte<br />
Sachen <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen, so hat er <strong>de</strong>m Versicherer<br />
<strong>de</strong>n Besitz, das Eigentum und alle sonstigen<br />
Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diesen Sachen<br />
zustehen.<br />
7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren<br />
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos<br />
erklärt wor<strong>de</strong>n, so hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die gleichen<br />
Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier<br />
<strong>zur</strong>ückerlangt hätte. Jedoch kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung<br />
fälliger Leistungen aus <strong>de</strong>n Wertpapieren ein Zinsverlust<br />
entstan<strong>de</strong>n ist.
Abschnitt „B“<br />
B § 1 Anzeigepflicht <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers o<strong>de</strong>r seines<br />
Vertreters<br />
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von<br />
Gefahrumstän<strong>de</strong>n<br />
Der Versicherungsnehmer hat bis <strong>zur</strong> Abgabe seiner Vertragserklärung<br />
<strong>de</strong>m Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstän<strong>de</strong><br />
anzuzeigen, nach <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versicherer in Textform gefragt<br />
hat und die für <strong>de</strong>ssen Entschluss erheblich sind, <strong>de</strong>n Vertrag<br />
mit <strong>de</strong>m vereinbarten Inhalt zu schließen.<br />
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit <strong>zur</strong> Anzeige<br />
verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor<br />
Vertragsannahme <strong>de</strong>r Versicherer in Textform Fragen im<br />
Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 stellt.<br />
2. Rechtsfolgen <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht<br />
a) Vertragsän<strong>de</strong>rung<br />
Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht<br />
vorsätzlich verletzt und hätte <strong>de</strong>r Versicherer bei Kenntnis<br />
<strong>de</strong>r nicht angezeigten Gefahrumstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Vertrag<br />
auch zu an<strong>de</strong>ren Bedingungen geschlossen, so wer<strong>de</strong>n<br />
die an<strong>de</strong>ren Bedingungen auf Verlangen <strong>de</strong>s Versicherers<br />
rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer<br />
unverschul<strong>de</strong>ten Pflichtverletzung<br />
wer<strong>de</strong>n die an<strong>de</strong>ren Bedingungen ab <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n<br />
Versicherungsperio<strong>de</strong> Vertragsbestandteil.<br />
Erhöht sich durch eine Vertragsän<strong>de</strong>rung die Prämie um<br />
mehr als 10 % o<strong>de</strong>r schließt <strong>de</strong>r Versicherer die Gefahrabsicherung<br />
für <strong>de</strong>n nicht angezeigten Umstand aus, so<br />
kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb eines<br />
Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>s Versicherers<br />
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung<br />
<strong>de</strong>r Vertragsän<strong>de</strong>rung hat <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />
auf <strong>de</strong>ssen Kündigungsrecht hinzuweisen.<br />
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit<br />
Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach<br />
Nummer 1, kann <strong>de</strong>r Versicherer vom Vertrag <strong>zur</strong>ücktreten,<br />
es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht<br />
we<strong>de</strong>r vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.<br />
Bei grober Fahrlässigkeit <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers ist<br />
das Rücktrittsrecht <strong>de</strong>s Versicherers ausgeschlossen,<br />
wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachweist, dass <strong>de</strong>r Versicherer<br />
<strong>de</strong>n Vertrag bei Kenntnis <strong>de</strong>r nicht angezeigten<br />
Umstän<strong>de</strong> zu gleichen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Bedingungen abgeschlossen<br />
hätte.<br />
Tritt <strong>de</strong>r Versicherer nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
<strong>zur</strong>ück, so ist er nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet, es sei<br />
<strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer weist nach, dass die<br />
Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht sich auf einen Umstand<br />
bezieht, <strong>de</strong>r we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Eintritt o<strong>de</strong>r die Feststellung<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsfalles noch für die Feststellung o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers ursächlich<br />
ist. Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht<br />
arglistig verletzt, ist <strong>de</strong>r Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung<br />
verpflichtet.<br />
c) Kündigung<br />
Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht<br />
nach Nr. 1 leicht fahrlässig o<strong>de</strong>r schuldlos, kann <strong>de</strong>r Versicherer<br />
<strong>de</strong>n Vertrag unter Einhaltung einer Frist von<br />
einem Monat kündigen, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherer hätte<br />
<strong>de</strong>n Vertrag bei Kenntnis <strong>de</strong>r nicht angezeigten Umstän<strong>de</strong><br />
zu gleichen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Bedingungen abgeschlossen.<br />
d) Ausschluss von Rechten <strong>de</strong>s Versicherers<br />
Die Rechte <strong>de</strong>s Versicherers <strong>zur</strong> Vertragsän<strong>de</strong>rung (a), zum<br />
Rücktritt (b) und <strong>zur</strong> Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlossen,<br />
wenn <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n nicht angezeigten<br />
Gefahrenumstand o<strong>de</strong>r die unrichtige Anzeige kannte.<br />
e) Anfechtung<br />
Das Recht <strong>de</strong>s Versicherers, <strong>de</strong>n Vertrag wegen arglistiger<br />
Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.<br />
3. Frist für die Ausübung <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>s Versicherers<br />
Die Rechte <strong>zur</strong> Vertragsän<strong>de</strong>rung (2 a), zum Rücktritt (2 b)<br />
o<strong>de</strong>r <strong>zur</strong> Kündigung (2 c) muss <strong>de</strong>r Versicherer innerhalb<br />
eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die<br />
Umstän<strong>de</strong> angeben, auf die er seine Erklärung stützt; <strong>zur</strong><br />
Begründung kann er nachträglich weitere Umstän<strong>de</strong> innerhalb<br />
eines Monats nach <strong>de</strong>ren Kenntniserlangung angeben.<br />
Die Monatsfrist beginnt mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m<br />
<strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht und<br />
<strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils<br />
geltend gemachte Recht begrün<strong>de</strong>n.<br />
4. Rechtsfolgenhinweis<br />
Die Rechte <strong>zur</strong> Vertragsän<strong>de</strong>rung (2 a), zum Rücktritt (2 b)<br />
und <strong>zur</strong> Kündigung (2 c) stehen <strong>de</strong>m Versicherer nur zu,<br />
wenn er <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung<br />
in Textform auf die Folgen <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht<br />
hingewiesen hat.<br />
5. Vertreter <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
Wird <strong>de</strong>r Vertrag von einem Vertreter <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
geschlossen, so sind bei <strong>de</strong>r Anwendung von Nr.<br />
1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist <strong>de</strong>s Vertreters<br />
als auch die Kenntnis und die Arglist <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann<br />
sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich o<strong>de</strong>r<br />
grob fahrlässig verletzt wor<strong>de</strong>n ist, nur berufen, wenn<br />
we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vertreter noch <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer Vorsatz<br />
o<strong>de</strong>r grobe Fahrlässigkeit <strong>zur</strong> Last fällt.<br />
6. Erlöschen <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>s Versicherers<br />
Die Rechte <strong>de</strong>s Versicherers <strong>zur</strong> Vertragsän<strong>de</strong>rung (2a),<br />
zum Rücktritt (2b) und <strong>zur</strong> Kündigung (2c) erlöschen mit<br />
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht<br />
für Versicherungsfälle, die vor Ablauf <strong>de</strong>r Frist eingetreten<br />
sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r sein Vertreter die Anzeigepflicht<br />
vorsätzlich o<strong>de</strong>r arglistig verletzt hat.<br />
B § 2 Beginn <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen<br />
verspäteter Zahlung o<strong>de</strong>r Nichtzahlung <strong>de</strong>r Erst– o<strong>de</strong>r<br />
Einmalprämie<br />
1. Beginn <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes<br />
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich <strong>de</strong>r Regelungen<br />
in Nr. 3 und 4 zu <strong>de</strong>m im Versicherungsschein angegebenen<br />
Zeitpunkt.<br />
2. Fälligkeit <strong>de</strong>r Erst– o<strong>de</strong>r Einmalprämie<br />
Die erste o<strong>de</strong>r einmalige Prämie ist – unabhängig von <strong>de</strong>m<br />
Bestehen eines Wi<strong>de</strong>rrufrechts – unverzüglich nach <strong>de</strong>m<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>s vereinbarten und im Versicherungsschein<br />
angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.<br />
Liegt <strong>de</strong>r vereinbarte Zeitpunkt <strong>de</strong>s Versicherungsbeginns<br />
vor Vertragsschluss, ist die erste o<strong>de</strong>r einmalige Prämie<br />
unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.<br />
Zahlt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach<br />
<strong>de</strong>m in Satz 1 o<strong>de</strong>r 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt <strong>de</strong>r Versicherungsschutz<br />
erst, nach<strong>de</strong>m die Zahlung bewirkt ist.<br />
Weicht <strong>de</strong>r Versicherungsschein vom Antrag <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
o<strong>de</strong>r getroffenen Vereinbarungen ab, ist die<br />
erste o<strong>de</strong>r einmalige Prämie frühestens einen Monat nach<br />
Zugang <strong>de</strong>s Versicherungsscheins zu zahlen.<br />
Bei Vereinbarung <strong>de</strong>r Prämienzahlung in Raten gilt die<br />
erste Rate als erste Prämie.<br />
3. Rücktrittsrecht <strong>de</strong>s Versicherers bei Zahlungsverzug<br />
Wird die erste o<strong>de</strong>r einmalige Prämie nicht zu <strong>de</strong>m nach<br />
Nr. 2 maßgeben<strong>de</strong>n Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann<br />
<strong>de</strong>r Versicherer vom Vertrag <strong>zur</strong>ücktreten, solange die Zahlung<br />
nicht bewirkt ist.<br />
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.<br />
4. Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers<br />
Wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die erste o<strong>de</strong>r einmalige<br />
Prämie nicht zu <strong>de</strong>m nach Nr. 2 maßgeben<strong>de</strong>n Fälligkeitszeitpunkt<br />
zahlt, so ist <strong>de</strong>r Versicherer für einen vor Zahlung<br />
<strong>de</strong>r Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht <strong>zur</strong> Leistung<br />
verpflichtet, wenn er <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />
durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung in Textform o<strong>de</strong>r durch einen
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese<br />
Rechtsfolge <strong>de</strong>r Nichtzahlung <strong>de</strong>r Prämie aufmerksam<br />
gemacht hat.<br />
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.<br />
B § 3 Dauer und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Vertrages<br />
1. Dauer<br />
Der Vertrag ist für <strong>de</strong>n im Versicherungsschein angegebenen<br />
Zeitraum abgeschlossen.<br />
2. Stillschweigen<strong>de</strong> Verlängerung<br />
Bei einer Vertragsdauer von min<strong>de</strong>stens einem Jahr verlängert<br />
sich <strong>de</strong>r Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht<br />
einer <strong>de</strong>r Vertragsparteien spätestens drei Monate vor <strong>de</strong>m<br />
Ablauf <strong>de</strong>s jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung<br />
zugegangen ist.<br />
3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen<br />
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als<br />
drei Jahren zum Ablauf <strong>de</strong>s dritten o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>s darauf folgen<strong>de</strong>n<br />
Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten<br />
vom Versicherungsnehmer gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Kündigung muss <strong>de</strong>m Versicherer spätestens drei Monate<br />
vor <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>s jeweiligen Versicherungsjahres<br />
zugehen.<br />
4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr<br />
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr en<strong>de</strong>t<br />
<strong>de</strong>r Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum<br />
vorgesehenen Zeitpunkt.<br />
5. Wegfall <strong>de</strong>s versicherten Interesses<br />
Fällt das versicherte Interesse nach <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Versicherung<br />
weg, en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Vertrag zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu<br />
<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer vom Wegfall <strong>de</strong>s Risikos Kenntnis<br />
erlangt.<br />
a) Als Wegfall <strong>de</strong>s versicherten Interesses gilt die vollständige<br />
und dauerhafte Auflösung <strong>de</strong>s versicherten Hausrates<br />
aa) nach Aufnahme <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers in eine<br />
stationäre Pflegeeinrichtung<br />
bb) nach Aufgabe einer Zweit o<strong>de</strong>r Ferienwohnung.<br />
Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall <strong>de</strong>s versicherten<br />
Interesses.<br />
b) Das Versicherungsverhältnis en<strong>de</strong>t bei Tod <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Kenntniserlangung<br />
<strong>de</strong>s Versicherers über die vollständige und dauerhafte<br />
Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate<br />
nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers, wenn nicht<br />
bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in <strong>de</strong>rselben<br />
Weise nutzt wie <strong>de</strong>r verstorbene Versicherungsnehmer.<br />
B § 4 Folgeprämie<br />
1. Fälligkeit<br />
a) Eine Folgeprämie wird zu <strong>de</strong>m vereinbarten Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r jeweiligen Versicherungsperio<strong>de</strong> fällig.<br />
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb <strong>de</strong>s<br />
im Versicherungsschein o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Prämienrechnung<br />
angegebenen Zeitraums bewirkt ist.<br />
2. Scha<strong>de</strong>nersatz bei Verzug<br />
Ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer mit <strong>de</strong>r Zahlung einer Folgeprämie<br />
in Verzug, ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, Ersatz<br />
<strong>de</strong>s ihm durch <strong>de</strong>n Verzug entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>ns zu verlangen.<br />
3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung<br />
a) Der Versicherer kann <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer bei<br />
nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf <strong>de</strong>ssen<br />
Kosten in Textform <strong>zur</strong> Zahlung auffor<strong>de</strong>rn und eine<br />
Zahlungsfrist von min<strong>de</strong>stens zwei Wochen ab Zugang<br />
<strong>de</strong>r Zahlungsauffor<strong>de</strong>rung bestimmen (Mahnung). Die<br />
Mahnung ist nur wirksam, wenn <strong>de</strong>r Versicherer je Vertrag<br />
die rückständigen Beträge <strong>de</strong>r Prämie, Zinsen und<br />
Kosten im Einzelnen beziffert und außer<strong>de</strong>m auf die<br />
Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht <br />
aufgrund <strong>de</strong>r nicht fristgerechten Zahlung hinweist.<br />
b) Tritt nach Ablauf <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Mahnung gesetzten Zahlungsfrist<br />
ein Versicherungsfall ein und ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles mit <strong>de</strong>r<br />
Zahlung <strong>de</strong>r Prämie o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Zinsen o<strong>de</strong>r Kosten in<br />
Verzug, so ist <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r Verpflichtung <strong>zur</strong><br />
Leistung frei.<br />
c) Der Versicherer kann nach Ablauf <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Mahnung<br />
gesetzten Zahlungsfrist <strong>de</strong>n Vertrag ohne Einhaltung<br />
einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen,<br />
sofern <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer mit <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r<br />
geschul<strong>de</strong>ten Beträge in Verzug ist.<br />
Die Kündigung kann mit <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r Zahlungsfrist<br />
so verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, dass sie mit Fristablauf wirksam<br />
wird, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zu diesem<br />
Zeitpunkt mit <strong>de</strong>r Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer bei <strong>de</strong>r Kündigung ausdrücklich<br />
hinzuweisen.<br />
4. Zahlung <strong>de</strong>r Prämie nach Kündigung<br />
Die Kündigung wird unwirksam, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
innerhalb eines Monats nach <strong>de</strong>r Kündigung o<strong>de</strong>r,<br />
wenn sie mit <strong>de</strong>r Fristbestimmung verbun<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n ist,<br />
innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet.<br />
Die Regelung über die Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers<br />
(Nr. 3b) bleibt unberührt.<br />
B § 5 Lastschriftverfahren<br />
1. Pflichten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
Ist <strong>zur</strong> Einziehung <strong>de</strong>r Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart<br />
wor<strong>de</strong>n, hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Fälligkeit <strong>de</strong>r Prämie für eine ausreichen<strong>de</strong><br />
Deckung <strong>de</strong>s Kontos zu sorgen.<br />
2. Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Zahlungsweges<br />
Hat es <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine<br />
o<strong>de</strong>r mehrere Prämien, trotz wie<strong>de</strong>rholtem Einziehungsversuch,<br />
nicht eingezogen wer<strong>de</strong>n können, ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />
berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu<br />
kündigen.<br />
Der Versicherer hat in <strong>de</strong>r Kündigung darauf hinzuweisen,<br />
dass <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehen<strong>de</strong><br />
Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.<br />
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen<br />
Lastschrifteinzug können <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />
in Rechnung gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
B § 6 Ratenzahlung<br />
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehen<strong>de</strong>n<br />
Raten bis zu <strong>de</strong>n vereinbarten Zahlungsterminen als gestun<strong>de</strong>t.<br />
Die gestun<strong>de</strong>ten Raten <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong><br />
wer<strong>de</strong>n sofort fällig, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer mit<br />
einer Rate ganz o<strong>de</strong>r teilweise in Verzug gerät o<strong>de</strong>r wenn<br />
eine Entschädigung fällig wird.<br />
B § 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />
1. Allgemeiner Grundsatz<br />
a) Im Falle <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses<br />
vor Ablauf <strong>de</strong>r Versicherungsperio<strong>de</strong> steht <strong>de</strong>m Versicherer<br />
für diese Versicherungsperio<strong>de</strong> nur <strong>de</strong>rjenige<br />
Teil <strong>de</strong>r Prämie zu, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Zeitraum entspricht, in <strong>de</strong>m<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsschutz bestan<strong>de</strong>n hat.<br />
b) Fällt das versicherte Interesse nach <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r<br />
Versicherung weg, steht <strong>de</strong>m Versicherer die Prämie zu,<br />
die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung<br />
nur bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt beantragt wor<strong>de</strong>n wäre,<br />
zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer vom Wegfall <strong>de</strong>s Interesses<br />
Kenntnis erlangt hat.<br />
2. Prämie o<strong>de</strong>r Geschäftsgebühr bei Wi<strong>de</strong>rruf, Rücktritt, Anfechtung<br />
und fehlen<strong>de</strong>m versicherten Interesse<br />
a) Übt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Ver
tragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu wi<strong>de</strong>rrufen,<br />
hat <strong>de</strong>r Versicherer nur <strong>de</strong>n auf die Zeit nach Zugang<br />
<strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs entfallen<strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Prämien zu erstatten.<br />
Voraussetzung ist, dass <strong>de</strong>r Versicherer in <strong>de</strong>r<br />
Belehrung über das Wi<strong>de</strong>rrufsrecht, über die Rechtsfolgen<br />
<strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs und <strong>de</strong>n zu zahlen<strong>de</strong>n Betrag hingewiesen<br />
und <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zugestimmt<br />
hat, dass <strong>de</strong>r Versicherungsschutz vor En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rrufsfrist<br />
beginnt.<br />
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat <strong>de</strong>r Versicherer<br />
zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr<br />
gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer Leistungen aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag<br />
in Anspruch genommen hat.<br />
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt <strong>de</strong>s<br />
Versicherers been<strong>de</strong>t, weil <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
Gefahrumstän<strong>de</strong>, nach <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versicherer vor Vertragsannahme<br />
in Textform gefragt hat, nicht angezeigt<br />
hat, so steht <strong>de</strong>m Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>r Rücktrittserklärung zu.<br />
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt <strong>de</strong>s Versicherers<br />
been<strong>de</strong>t, weil die erste o<strong>de</strong>r die einmalige Prämie<br />
nicht rechtzeitig gezahlt wor<strong>de</strong>n ist, so steht <strong>de</strong>m<br />
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.<br />
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung <strong>de</strong>s<br />
Versicherers wegen arglistiger Täuschung been<strong>de</strong>t, so<br />
steht <strong>de</strong>m Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>r Anfechtungserklärung zu.<br />
d) Der Versicherungsnehmer ist nicht <strong>zur</strong> Zahlung <strong>de</strong>r<br />
Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei<br />
Beginn <strong>de</strong>r Versicherung nicht besteht, o<strong>de</strong>r wenn das<br />
Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges<br />
Unternehmen o<strong>de</strong>r für ein an<strong>de</strong>res künftiges Interesse<br />
genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch<br />
eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.<br />
Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer ein nicht bestehen<strong>de</strong>s<br />
Interesse in <strong>de</strong>r Absicht versichert, sich dadurch einen<br />
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist <strong>de</strong>r<br />
Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die<br />
Prämie bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt zu, zu <strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>n die<br />
Nichtigkeit begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n Kenntnis erlangt.<br />
B § 8 Obliegenheiten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
1. Obliegenheiten vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles zu<br />
erfüllen hat, sind:<br />
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie<br />
vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften<br />
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten<br />
Obliegenheiten<br />
b) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob<br />
fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsfalles gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer zu erfüllen<br />
hat, so kann <strong>de</strong>r Versicherer innerhalb eines Monats,<br />
nach<strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>r Verletzung Kenntnis erlangt hat, <strong>de</strong>n<br />
Vertrag fristlos kündigen.<br />
Das Kündigungsrecht <strong>de</strong>s Versicherers ist ausgeschlossen,<br />
wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer beweist, dass er<br />
die Obliegenheit we<strong>de</strong>r vorsätzlich noch grobfahrlässig<br />
verletzt hat.<br />
2. Obliegenheiten bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Min<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns zu sorgen;<br />
bb) <strong>de</strong>m Versicherer <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>neintritt, nach<strong>de</strong>m er<br />
von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf.<br />
auch mündlich o<strong>de</strong>r telefonisch anzuzeigen;<br />
cc) Weisungen <strong>de</strong>s Versicherers <strong>zur</strong> Scha<strong>de</strong>nabwendung/<br />
min<strong>de</strong>rung ggf. auch mündlich o<strong>de</strong>r telefonisch<br />
einzuholen, wenn die Umstän<strong>de</strong> dies gestatten;<br />
dd) Weisungen <strong>de</strong>s Versicherers <strong>zur</strong> Scha<strong>de</strong>nabwendung/min<strong>de</strong>rung,<br />
soweit für ihn zumutbar, zu befol<br />
gen. Erteilen mehrere an <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag<br />
beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,<br />
hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen zu han<strong>de</strong>ln;<br />
ee) Schä<strong>de</strong>n durch strafbare Handlungen gegen das<br />
Eigentum unverzüglich <strong>de</strong>r Polizei anzuzeigen;<br />
ff) <strong>de</strong>m Versicherer und <strong>de</strong>r Polizei unverzüglich ein Verzeichnis<br />
<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n gekommenen Sachen ein<strong>zur</strong>eichen;<br />
gg) das Scha<strong>de</strong>nbild so lange unverän<strong>de</strong>rt zu lassen, bis<br />
die Scha<strong>de</strong>nstelle o<strong>de</strong>r die beschädigten Sachen<br />
durch <strong>de</strong>n Versicherer freigegeben wor<strong>de</strong>n sind.<br />
Sind Verän<strong>de</strong>rungen unumgänglich, sind das Scha<strong>de</strong>nbild<br />
nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B.<br />
durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu<br />
einer Besichtigung durch <strong>de</strong>n Versicherer aufzubewahren;<br />
hh) soweit möglich <strong>de</strong>m Versicherer unverzüglich je<strong>de</strong><br />
Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen,<br />
die <strong>zur</strong> Feststellung <strong>de</strong>s Versicherungsfalles o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>s Umfanges <strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist sowie je<strong>de</strong> Untersuchung über Ursache<br />
und Höhe <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns und über <strong>de</strong>n Umfang<br />
<strong>de</strong>r Entschädigungspflicht zu gestatten;<br />
ii) vom Versicherer angefor<strong>de</strong>rte Belege beizubringen,<br />
<strong>de</strong>ren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer<strong>de</strong>n<br />
kann;<br />
jj) für zerstörte o<strong>de</strong>r abhan<strong>de</strong>n gekommene Wertpapiere<br />
o<strong>de</strong>r sonstige aufgebotsfähige Urkun<strong>de</strong>n unverzüglich<br />
das Aufgebotsverfahren einzuleiten und<br />
etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbeson<strong>de</strong>re<br />
abhan<strong>de</strong>n gekommene Sparbücher und an<strong>de</strong>re<br />
sperrfähige Urkun<strong>de</strong>n unverzüglich sperren zu lassen.<br />
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung <strong>de</strong>s Versicherers<br />
einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten<br />
gemäß Nummer 2 a) ebenfalls zu erfüllen –<br />
soweit ihm dies nach <strong>de</strong>n tatsächlichen und rechtlichen<br />
Umstän<strong>de</strong>n möglich ist.<br />
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung<br />
a) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine Obliegenheit<br />
nach Nr. 1 o<strong>de</strong>r 2 vorsätzlich, so ist <strong>de</strong>r Versicherer von<br />
<strong>de</strong>r Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung frei. Bei grob fahrlässiger<br />
Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt,<br />
seine Leistung in <strong>de</strong>m Verhältnis zu kürzen, das <strong>de</strong>r<br />
Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit<br />
hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zu beweisen.<br />
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung<br />
ist <strong>de</strong>r Versicherer jedoch <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet,<br />
soweit <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachweist, dass die<br />
Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Eintritt o<strong>de</strong>r<br />
die Feststellung <strong>de</strong>s Versicherungsfalles noch für die<br />
Feststellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong>de</strong>s<br />
Versicherers ursächlich ist.<br />
c) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine nach Eintritt <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsfalles bestehen<strong>de</strong> Auskunfts o<strong>de</strong>r Aufklärungsobliegenheit,<br />
ist <strong>de</strong>r Versicherer nur dann vollständig<br />
o<strong>de</strong>r teilweise leistungsfrei, wenn er <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />
durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung in Textform<br />
auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />
B § 9 Gefahrerhöhung<br />
1. Begriff <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung<br />
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe <strong>de</strong>r<br />
Vertragserklärung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers die tatsächlich<br />
vorhan<strong>de</strong>nen Umstän<strong>de</strong> so verän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n,<br />
dass <strong>de</strong>r Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls o<strong>de</strong>r eine Vergrößerung<br />
<strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns o<strong>de</strong>r die ungerechtfertigte Inanspruchnahme<br />
<strong>de</strong>s Versicherers wahrscheinlicher<br />
wird.<br />
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbeson<strong>de</strong>re aber nicht<br />
nur vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand<br />
än<strong>de</strong>rt, nach <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer vor Vertragsschluss<br />
gefragt hat.
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich<br />
die Gefahr nur unerheblich erhöht hat o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n<br />
Umstän<strong>de</strong>n als mitversichert gelten soll.<br />
2. Pflichten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
ohne vorherige Zustimmung <strong>de</strong>s Versicherers<br />
keine Gefahrerhöhung vornehmen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren<br />
Vornahme durch einen Dritten gestatten.<br />
b) Erkennt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachträglich, dass er<br />
ohne vorherige Zustimmung <strong>de</strong>s Versicherers eine Gefahrerhöhung<br />
vorgenommen o<strong>de</strong>r gestattet hat, so muss<br />
er diese <strong>de</strong>m Versicherer unverzüglich anzeigen.<br />
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung<br />
unabhängig von seinem Willen eintritt, muss<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>m Versicherer unverzüglich<br />
anzeigen, nach<strong>de</strong>m er von ihr Kenntnis erlangt hat.<br />
3. Kündigung o<strong>de</strong>r Vertragsanpassung durch <strong>de</strong>n Versicherer<br />
a) Kündigungsrecht<br />
Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Verpflichtung<br />
nach Nr. 2 a), kann <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Vertrag fristlos<br />
kündigen, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Verpflichtung<br />
vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig verletzt hat.<br />
Das Nichtvorliegen von Vorsatz o<strong>de</strong>r grober Fahrlässigkeit<br />
hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zu beweisen.<br />
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann<br />
<strong>de</strong>r Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem<br />
Monat kündigen.<br />
Wird <strong>de</strong>m Versicherer eine Gefahrerhöhung in <strong>de</strong>n<br />
Fällen nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er <strong>de</strong>n Vertrag<br />
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.<br />
b) Vertragsän<strong>de</strong>rung<br />
Statt <strong>de</strong>r Kündigung kann <strong>de</strong>r Versicherer ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen<br />
entsprechen<strong>de</strong> erhöhte Prämie verlangen o<strong>de</strong>r<br />
die Absicherung <strong>de</strong>r erhöhten Gefahr ausschließen.<br />
Erhöht sich die Prämie als Folge <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung<br />
um mehr als 10 Prozent o<strong>de</strong>r schließt <strong>de</strong>r Versicherer<br />
die Absicherung <strong>de</strong>r erhöhten Gefahr aus, so kann <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb eines Monats<br />
nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>s Versicherers ohne<br />
Einhaltung einer Frist kündigen. In <strong>de</strong>r Mitteilung hat<br />
<strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer auf dieses<br />
Kündigungsrecht hinzuweisen.<br />
4. Erlöschen <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>s Versicherers<br />
Die Rechte <strong>de</strong>s Versicherers <strong>zur</strong> Kündigung o<strong>de</strong>r Vertragsanpassung<br />
nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb<br />
eines Monats ab Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherers von <strong>de</strong>r<br />
Gefahrerhöhung ausgeübt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Zustand<br />
wie<strong>de</strong>rhergestellt ist, <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung bestan<strong>de</strong>n<br />
hat.<br />
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung<br />
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung <strong>de</strong>r Versicherungsfall<br />
ein, so ist <strong>de</strong>r Versicherer nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet,<br />
wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr.<br />
2a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
diese Pflichten grob fahrlässig, so ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />
berechtigt, seine Leistung in <strong>de</strong>m Verhältnis zu<br />
kürzen, das <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben<br />
Fahrlässigkeit hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zu beweisen.<br />
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist <strong>de</strong>r<br />
Versicherer für einen Versicherungsfall, <strong>de</strong>r später als<br />
einen Monat nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt eintritt, zu <strong>de</strong>m die<br />
Anzeige <strong>de</strong>m Versicherer hätte zugegangen sein müssen,<br />
leistungsfrei, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine<br />
Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
seine Pflicht grob fahrlässig verletzt,<br />
so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht<br />
<strong>de</strong>s Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung<br />
zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m ihm die Anzeige<br />
hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.<br />
c) Die Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers bleibt bestehen,<br />
aa) soweit <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachweist, dass<br />
die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für <strong>de</strong>n Eintritt<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsfalles o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht<br />
war o<strong>de</strong>r<br />
bb) wenn <strong>zur</strong> Zeit <strong>de</strong>s Eintrittes <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
die Frist für die Kündigung <strong>de</strong>s Versicherers abgelaufen<br />
und eine Kündigung nicht erfolgt war o<strong>de</strong>r<br />
cc) wenn <strong>de</strong>r Versicherer statt <strong>de</strong>r Kündigung ab <strong>de</strong>m<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen<br />
entsprechen<strong>de</strong> erhöhte Prämie verlangt.<br />
B § 10 Überversicherung<br />
1. Übersteigt die Versicherungssumme <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>s versicherten<br />
Interesses erheblich, so kann sowohl <strong>de</strong>r Versicherer<br />
als auch <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer verlangen,<br />
dass <strong>zur</strong> Beseitigung <strong>de</strong>r Überversicherung die Versicherungssumme<br />
mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab<br />
Zugang <strong>de</strong>s Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe <strong>de</strong>r<br />
Prämie <strong>de</strong>r Betrag maßgebend, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Versicherer berechnet<br />
haben wür<strong>de</strong>, wenn <strong>de</strong>r Vertrag von vornherein mit<br />
<strong>de</strong>m neuen Inhalt geschlossen wor<strong>de</strong>n wäre.<br />
2. Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Überversicherung in <strong>de</strong>r<br />
Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen<br />
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist <strong>de</strong>r Vertrag nichtig.<br />
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt zu,<br />
zu <strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>n die Nichtigkeit begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n<br />
Kenntnis erlangt.<br />
B § 11 Mehrere Versicherer<br />
1. Anzeigepflicht<br />
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe<br />
Gefahr versichert, ist verpflichtet, <strong>de</strong>m Versicherer die<br />
an<strong>de</strong>re Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In <strong>de</strong>r Mitteilung<br />
sind <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Versicherer und die Versicherungssumme<br />
anzugeben.<br />
2. Rechtsfolgen <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht<br />
Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe<br />
Nr.1) vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig, ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />
unter <strong>de</strong>n in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen<br />
<strong>zur</strong> Kündigung berechtigt o<strong>de</strong>r auch ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />
leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn <strong>de</strong>r<br />
Versicherer vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles Kenntnis<br />
von <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Versicherung erlangt hat.<br />
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung<br />
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe<br />
Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen<br />
zusammen <strong>de</strong>n Versicherungswert o<strong>de</strong>r<br />
übersteigt aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n die Summe <strong>de</strong>r Entschädigungen,<br />
die von je<strong>de</strong>m Versicherer ohne Bestehen<br />
<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Versicherung zu zahlen wären, <strong>de</strong>n<br />
Gesamtscha<strong>de</strong>n, liegt eine Mehrfachversicherung vor.<br />
b) Die Versicherer sind in <strong>de</strong>r Weise als Gesamtschuldner<br />
verpflichtet, dass je<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Betrag aufzukommen<br />
hat, <strong>de</strong>ssen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt;<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht<br />
mehr als <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>s ihm entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>ns<br />
verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge<br />
bei <strong>de</strong>mselben Versicherer bestehen.<br />
Erlangt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versicherte<br />
aus an<strong>de</strong>ren Versicherungsverträgen Entschädigung für<br />
<strong>de</strong>nselben Scha<strong>de</strong>n, so ermäßigt sich <strong>de</strong>r Anspruch aus<br />
<strong>de</strong>m vorliegen<strong>de</strong>n Vertrag in <strong>de</strong>r Weise, dass die Entschädigung<br />
aus allen Verträgen insgesamt nicht höher<br />
ist, als wenn <strong>de</strong>r Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Versicherungssummen,<br />
aus <strong>de</strong>nen die Prämien errechnet wur<strong>de</strong>, nur in<br />
diesem Vertrag in Deckung gegeben wor<strong>de</strong>n wäre. Bei<br />
Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich<br />
<strong>de</strong>r Anspruch in <strong>de</strong>r Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt<br />
keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als<br />
wenn <strong>de</strong>r Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Versicherungssummen in<br />
diesem Vertrag in Deckung gegeben wor<strong>de</strong>n wäre.<br />
c) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung<br />
in <strong>de</strong>r Absicht geschlossen, sich dadurch einen
echtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist<br />
je<strong>de</strong>r in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.<br />
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />
zu, zu <strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>n die Nichtigkeit begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Umstän<strong>de</strong>n Kenntnis erlangt.<br />
4. Beseitigung <strong>de</strong>r Mehrfachversicherung<br />
a) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag, durch <strong>de</strong>n<br />
die Mehrfachversicherung entstan<strong>de</strong>n ist, ohne Kenntnis<br />
von <strong>de</strong>m Entstehen <strong>de</strong>r Mehrfachversicherung geschlossen,<br />
kann er verlangen, dass <strong>de</strong>r später geschlossene<br />
Vertrag aufgehoben o<strong>de</strong>r die Versicherungssumme unter<br />
verhältnismäßiger Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Prämie auf <strong>de</strong>n Teilbetrag<br />
herabgesetzt wird, <strong>de</strong>r durch die frühere Versicherung<br />
nicht ge<strong>de</strong>ckt ist.<br />
Die Aufhebung <strong>de</strong>s Vertrages o<strong>de</strong>r die Herabsetzung <strong>de</strong>r<br />
Versicherungssumme und Anpassung <strong>de</strong>r Prämie wer<strong>de</strong>n<br />
zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt wirksam, zu <strong>de</strong>m die Erklärung<br />
<strong>de</strong>m Versicherer zugeht.<br />
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwen<strong>de</strong>n, wenn<br />
die Mehrfachversicherung dadurch entstan<strong>de</strong>n ist, dass<br />
nach Abschluss <strong>de</strong>r mehreren Versicherungsverträge<br />
<strong>de</strong>r Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall<br />
die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig o<strong>de</strong>r<br />
im Einvernehmen <strong>de</strong>r Versicherer geschlossen wor<strong>de</strong>n,<br />
kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige<br />
Herabsetzung <strong>de</strong>r Versicherungssummen und <strong>de</strong>r<br />
Prämien verlangen.<br />
B § 12 Versicherung für frem<strong>de</strong> Rechnung<br />
1. Rechte aus <strong>de</strong>m Vertrag<br />
Der Versicherungsnehmer kann <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag<br />
im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)<br />
schließen. Die Ausübung <strong>de</strong>r Rechte aus diesem<br />
Vertrag steht nur <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer und nicht<br />
auch <strong>de</strong>m Versicherten zu. Das gilt auch, wenn <strong>de</strong>r Versicherte<br />
<strong>de</strong>n Versicherungsschein besitzt.<br />
2. Zahlung <strong>de</strong>r Entschädigung<br />
Der Versicherer kann vor Zahlung <strong>de</strong>r Entschädigung an <strong>de</strong>n<br />
Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Nachweis verlangen, dass <strong>de</strong>r<br />
Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte<br />
kann die Zahlung <strong>de</strong>r Entschädigung nur mit Zustimmung<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers verlangen.<br />
3. Kenntnis und Verhalten<br />
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
von rechtlicher Be<strong>de</strong>utung sind, sind bei<br />
<strong>de</strong>r Versicherung für frem<strong>de</strong> Rechnung auch die Kenntnis<br />
und das Verhalten <strong>de</strong>s Versicherten zu berücksichtigen.<br />
Soweit <strong>de</strong>r Vertrag Interessen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
und <strong>de</strong>s Versicherten umfasst, muss sich <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten<br />
und die Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherten nur <strong>zur</strong>echnen lassen,<br />
wenn <strong>de</strong>r Versicherte Repräsentant <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
ist.<br />
b) Auf die Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherten kommt es nicht an,<br />
wenn <strong>de</strong>r Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wor<strong>de</strong>n<br />
ist o<strong>de</strong>r ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsnehmers nicht möglich o<strong>de</strong>r nicht zumutbar<br />
war.<br />
c) Auf die Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherten kommt es dagegen<br />
an, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag ohne<br />
Auftrag <strong>de</strong>s Versicherten geschlossen und <strong>de</strong>n Versicherer<br />
nicht darüber informiert hat.<br />
B § 13 Aufwendungsersatz<br />
1. Aufwendungen <strong>zur</strong> Abwendung und Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns<br />
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n nach <strong>zur</strong> Abwendung und Min<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns für geboten halten durfte o<strong>de</strong>r die er auf<br />
Weisung <strong>de</strong>s Versicherers macht.<br />
b) Macht <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer Aufwendungen, um<br />
einen unmittelbar bevorstehen<strong>de</strong>n Versicherungsfall abzuwen<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r in seinen Auswirkungen zu min<strong>de</strong>rn, geltend,<br />
so leistet <strong>de</strong>r Versicherer Aufwendungsersatz nur,<br />
wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven<br />
Betrachtung <strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> verhältnismäßig und<br />
erfolgreich waren o<strong>de</strong>r die Aufwendungen auf Weisung<br />
<strong>de</strong>s Versicherers erfolgten.<br />
c) Ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,<br />
kann er auch <strong>de</strong>n Aufwendungsersatz nach a) und b)<br />
entsprechend kürzen.<br />
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung<br />
betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme<br />
je vereinbarter Position; dies gilt jedoch<br />
nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung <strong>de</strong>s Versicherers<br />
entstan<strong>de</strong>n sind.<br />
e) Der Versicherer hat <strong>de</strong>n für die Aufwendungen gemäß a)<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Betrag auf Verlangen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
vorzuschießen.<br />
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen <strong>de</strong>r<br />
Feuerwehr o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer Institutionen, die im öffentlichen<br />
Interesse <strong>zur</strong> Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese<br />
Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht wer<strong>de</strong>n.<br />
2. Kosten <strong>de</strong>r Ermittlung und Feststellung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns<br />
a) Der Versicherer ersetzt bis <strong>zur</strong> vereinbarten Höhe die<br />
Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von<br />
ihm zu ersetzen<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>ns, sofern diese <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n<br />
nach geboten waren.<br />
Zieht <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer einen Sachverständigen<br />
o<strong>de</strong>r Beistand hinzu, so wer<strong>de</strong>n diese Kosten nur ersetzt,<br />
soweit er <strong>zur</strong> Zuziehung vertraglich verpflichtet ist<br />
o<strong>de</strong>r vom Versicherer aufgefor<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>.<br />
b) Ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,<br />
kann er auch <strong>de</strong>n Kostenersatz nach a) entsprechend<br />
kürzen.<br />
B § 14 Übergang von Ersatzansprüchen<br />
1. Übergang von Ersatzansprüchen<br />
Steht <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen<br />
einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf <strong>de</strong>n Versicherer<br />
über, soweit <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n ersetzt. Der<br />
Übergang kann nicht zum Nachteil <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Richtet sich <strong>de</strong>r Ersatzanspruch<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers gegen eine Person,<br />
mit <strong>de</strong>r er bei Eintritt <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns in häuslicher Gemeinschaft<br />
lebt, kann <strong>de</strong>r Übergang nicht geltend gemacht wer<strong>de</strong>n,<br />
es sei <strong>de</strong>nn, diese Person hat <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n vorsätzlich<br />
verursacht.<br />
2. Obliegenheiten <strong>zur</strong> Sicherung von Ersatzansprüchen<br />
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch o<strong>de</strong>r<br />
ein <strong>zur</strong> Sicherung dieses Anspruchs dienen<strong>de</strong>s Recht unter<br />
Beachtung <strong>de</strong>r gelten<strong>de</strong>n Form und Fristvorschriften zu<br />
wahren, und nach Übergang <strong>de</strong>s Ersatzanspruchs auf <strong>de</strong>n<br />
Versicherer bei <strong>de</strong>ssen Durchsetzung durch <strong>de</strong>n Versicherer<br />
soweit erfor<strong>de</strong>rlich mitzuwirken.<br />
Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,<br />
ist <strong>de</strong>r Versicherer <strong>zur</strong> Leistung insoweit nicht verpflichtet,<br />
als er infolge <strong>de</strong>ssen keinen Ersatz von <strong>de</strong>m Dritten<br />
erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung<br />
<strong>de</strong>r Obliegenheit ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine<br />
Leistung in einem <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Verhältnis zu kürzen;<br />
die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit<br />
trägt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer.<br />
B § 15 Kündigung nach <strong>de</strong>m Versicherungsfall<br />
1. Kündigungsrecht<br />
Nach <strong>de</strong>m Eintritt eines Versicherungsfalles kann je<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />
Vertragsparteien <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag kündigen. Die<br />
Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />
Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung<br />
o<strong>de</strong>r Ablehnung <strong>de</strong>r Entschädigung zugegangen sein.
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer<br />
Kündigt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung<br />
sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der<br />
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die<br />
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch<br />
zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong>, wirksam<br />
wird.<br />
3. Kündigung durch Versicherer<br />
Eine Kündigung <strong>de</strong>s Versicherers wird einen Monat nach<br />
ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.<br />
B § 16 Keine Leistungspflicht aus beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n<br />
1. Vorsätzliche o<strong>de</strong>r grob fahrlässige Herbeiführung <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
a) Führt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Versicherungsfall<br />
vorsätzlich herbei, so ist <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r Entschädigungspflicht<br />
frei.<br />
Ist die Herbeiführung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns durch rechtskräftiges<br />
Strafurteil wegen Vorsatzes in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
festgestellt, so gilt die vorsätzliche<br />
Herbeiführung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns als bewiesen.<br />
b) Führt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n grob fahrlässig<br />
herbei, so ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine<br />
Leistung in einem <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsnehmers entsprechen<strong>de</strong>n Verhältnis zu<br />
kürzen.<br />
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
Der Versicherer ist von <strong>de</strong>r Entschädigungspflicht frei,<br />
wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Versicherer arglistig<br />
über Tatsachen, die für <strong>de</strong>n Grund o<strong>de</strong>r die Höhe <strong>de</strong>r Entschädigung<br />
von Be<strong>de</strong>utung sind, täuscht o<strong>de</strong>r zu täuschen<br />
versucht.<br />
Ist die Täuschung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Täuschungsversuch durch<br />
rechtskräftiges Strafurteil gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />
wegen Betruges o<strong>de</strong>r Betrugsversuches festgestellt, so gelten<br />
die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Satzes 1 als bewiesen.<br />
B § 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenän<strong>de</strong>rungen<br />
1. Form<br />
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit<br />
in diesem Vertrag nicht etwas an<strong>de</strong>res bestimmt ist, sind<br />
die für <strong>de</strong>n Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen,<br />
die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar<br />
gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer erfolgen, in Textform<br />
abzugeben.<br />
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung<br />
<strong>de</strong>s Versicherers o<strong>de</strong>r an die im Versicherungsschein o<strong>de</strong>r<br />
in <strong>de</strong>ssen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet<br />
wer<strong>de</strong>n. Die gesetzlichen Regelungen über <strong>de</strong>n Zugang<br />
von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.<br />
2. Nichtanzeige einer Anschriften bzw. Namensän<strong>de</strong>rung<br />
Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine Än<strong>de</strong>rung seiner Anschrift<br />
<strong>de</strong>m Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine<br />
Willenserklärung, die <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer gegenüber<br />
abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen<br />
Briefes an die letzte <strong>de</strong>m Versicherer bekannte Anschrift.<br />
Entsprechen<strong>de</strong>s gilt bei einer <strong>de</strong>m Versicherer nicht<br />
angezeigten Namensän<strong>de</strong>rung. Die Erklärung gilt drei Tage<br />
nach <strong>de</strong>r Absendung <strong>de</strong>s Briefes als zugegangen.<br />
3. Nichtanzeige <strong>de</strong>r Verlegung <strong>de</strong>r gewerblichen Nie<strong>de</strong>rlassung<br />
Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Versicherung unter <strong>de</strong>r<br />
Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, fin<strong>de</strong>n<br />
bei einer Verlegung <strong>de</strong>r gewerblichen Nie<strong>de</strong>rlassung die<br />
Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.<br />
B § 18 Agentenvollmacht<br />
1. Erklärungen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom<br />
Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen<br />
betreffend<br />
a) <strong>de</strong>n Abschluss bzw. <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf eines Versicherungsvertrages;<br />
b) ein bestehen<strong>de</strong>s Versicherungsverhältnis einschließlich<br />
<strong>de</strong>ssen Beendigung;<br />
c) Anzeige und Informationspflichten vor Abschluss <strong>de</strong>s<br />
Vertrages und während <strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses.<br />
2. Erklärungen <strong>de</strong>s Versicherers<br />
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom<br />
Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren<br />
Nachträge <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer zu übermitteln.<br />
3. Zahlungen an <strong>de</strong>n Versicherungsvertreter<br />
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen,<br />
die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit<br />
<strong>de</strong>r Vermittlung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Abschluss eines Versicherungsvertrags<br />
an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung<br />
dieser Vollmacht muss <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nur gegen<br />
sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei <strong>de</strong>r<br />
Vornahme <strong>de</strong>r Zahlung kannte o<strong>de</strong>r in Folge grober<br />
Fahrlässigkeit nicht kannte.<br />
B § 19 Repräsentanten<br />
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das<br />
Verhalten seiner Repräsentanten <strong>zur</strong>echnen lassen.<br />
B § 20 Verjährung<br />
Die Ansprüche aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag verjähren in<br />
drei Jahren.<br />
Die Verjährung beginnt mit <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Jahres, in<br />
<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Anspruch entstan<strong>de</strong>n ist und <strong>de</strong>r Gläubiger von<br />
<strong>de</strong>n Anspruch begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Person<br />
<strong>de</strong>s Schuldners Kenntnis erlangt o<strong>de</strong>r ohne grobe Fahrlässigkeit<br />
erlangen müsste.<br />
Ist ein Anspruch aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag bei <strong>de</strong>m<br />
Versicherer angemel<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n, zählt bei <strong>de</strong>r Fristberechnung<br />
<strong>de</strong>r Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang <strong>de</strong>r<br />
in Textform mitgeteilten Entscheidung <strong>de</strong>s Versicherers<br />
beim Anspruchsteller nicht mit.<br />
B § 21 Gerichtsstand<br />
1. Klagen gegen <strong>de</strong>n Versicherer o<strong>de</strong>r Versicherungsvermittler<br />
Für Klagen aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versicherungsvermittlung<br />
ist neben <strong>de</strong>n Gerichtsstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />
Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in<br />
<strong>de</strong>ssen Bezirk <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>zur</strong> Zeit <strong>de</strong>r Klageerhebung<br />
seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen<br />
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
Soweit es sich bei <strong>de</strong>m Vertrag um eine betriebliche Versicherung<br />
han<strong>de</strong>lt, kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine<br />
Ansprüche auch bei <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n Sitz o<strong>de</strong>r die Nie<strong>de</strong>rlassung<br />
<strong>de</strong>s Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend<br />
machen.<br />
2. Klagen gegen Versicherungsnehmer<br />
Für Klagen aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versicherungsvermittlung<br />
gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer ist<br />
ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in <strong>de</strong>ssen<br />
Bezirk <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>zur</strong> Zeit <strong>de</strong>r Klageerhebung<br />
seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
Soweit es sich bei <strong>de</strong>m Vertrag um eine betriebliche Versicherung<br />
han<strong>de</strong>lt, kann <strong>de</strong>r Versicherer seine Ansprüche<br />
auch bei <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n Sitz o<strong>de</strong>r die Nie<strong>de</strong>rlassung <strong>de</strong>s<br />
Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.<br />
B § 22 Anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Recht<br />
Für diesen Vertrag gilt <strong>de</strong>utsches Recht.
B-45/02-1009<br />
Beson<strong>de</strong>re Bedingungen für die <strong>Hausratversicherung</strong> – Pro Domo Komfort<br />
(BB VHB 2008 Komfort)<br />
I. Mitversichert sind –<br />
im Umfang <strong>de</strong>r Allgemeinen Bedingungen für die Haus ratversicherung<br />
(VHB 2008) und <strong>de</strong>r nachstehen<strong>de</strong>n Beson <strong>de</strong>ren Bedingungen:<br />
1. Nutzwärme- und Sengschä<strong>de</strong>n, Verpuffung<br />
a. Der Versicherer leistet in Erweiterung von A § 2 VHB 2008<br />
Ersatz für Brandschä<strong>de</strong>n, die an versicherten Sachen dadurch<br />
entstehen, dass sie vorübergehend einem Nutzfeuer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Wärme <strong>zur</strong> Bearbeitung o<strong>de</strong>r zu sonstigen Zwecken ausgesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n; dies gilt auch für Sachen, in <strong>de</strong>nen o<strong>de</strong>r durch<br />
die Nutzfeuer erzeugt, vermittelt o<strong>de</strong>r weitergeleitet wird.<br />
b. Versichert sind daneben Fol geschä<strong>de</strong>n durch Ruß- und Rauchent<br />
wicklung aufgrund von Sengschä<strong>de</strong>n an versicherten<br />
Sachen sowie Schä<strong>de</strong>n durch Verpuffung.<br />
2. Überspannung<br />
a. In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschä<strong>de</strong>n<br />
leistet <strong>de</strong>r Versicherer Entschädigung auch für Schä<strong>de</strong>n, die an<br />
versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung,<br />
Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes o<strong>de</strong>r<br />
durch sonstige atmosphärisch bedingte Elek tri zität entstehen.<br />
b. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100 % <strong>de</strong>r Versiche<br />
rungssumme begrenzt.<br />
c. Soweit <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n einen Betrag von 500,– 2 übersteigt, hat<br />
<strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Ursächlichkeit <strong>de</strong>s Blitzes für<br />
<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n durch Auskunft eines Wetterdienstes, Zeugen<br />
o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Beweismittel nachzuweisen.<br />
3. Anprall von Fahrzeugen; Überschall<br />
a. In Ergänzung zu A § 1 Nr. 1 VHB 2008 sind Schä<strong>de</strong>n an versicherten<br />
Sachen am Versicherungsort durch <strong>de</strong>n Anprall frem<strong>de</strong>r<br />
Kraft-, Wasser- o<strong>de</strong>r Schienenfahrzeuge, ihrer Teile o<strong>de</strong>r<br />
ihrer La dung versichert, sofern das Fahrzeug nicht durch <strong>de</strong>n<br />
Ver sicherungsnehmer o<strong>de</strong>r eine mitversicherte Person betrieben<br />
wur<strong>de</strong>.<br />
b. Ergänzend zu A § 1 Nr. 1 VHB 2008 sind Schä<strong>de</strong>n an versicherten<br />
Sachen durch Druckstöße infolge eines Überschall fluges<br />
(Überschallknall) versichert.<br />
4. Gartenmöbel, Kin<strong>de</strong>rwagen, Krankenfahrstühle und Wäsche auf<br />
<strong>de</strong>r Leine<br />
a. In Erweiterung von A § 6 Nr. 2 und Nr. 3 VHB 2008 sind auf<br />
<strong>de</strong>m eingefrie<strong>de</strong>ten Grundstück <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
befindliche Gartenmöbel, abgestellte Kin<strong>de</strong>rwagen, Krankenfahrstühle<br />
sowie zum Trocknen aufgehängte Wäsche <strong>de</strong>s Versiche<br />
rungs neh mers bis zu einem Betrag von 1.000,– 2 auch<br />
gegen einfachen Diebstahl mitversichert.<br />
b. Sofern <strong>de</strong>r Diebstahl nicht nachweislich zwischen 6 und 22 Uhr<br />
eingetreten ist, gilt die Mitversicherung zum Zeitwert. Der<br />
Versicherungsnehmer hat <strong>de</strong>n Diebstahl unverzüglich <strong>de</strong>r<br />
nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann <strong>de</strong>r Versicherer<br />
unter <strong>de</strong>n in B § 8 VHB 2008 beschriebenen<br />
Voraussetzungen ganz o<strong>de</strong>r teilweise leistungsfrei sein.<br />
5. Diebstahl aus Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen<br />
a. Mitversichert ist <strong>de</strong>r Diebstahl von versicherten Sachen durch<br />
Aufbrechen eines verschlossenen Kraft-, Luft- o<strong>de</strong>r Wasserfahr<br />
zeuges, welches sich im Besitz <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
befin<strong>de</strong>t.<br />
b. Der Versicherungsnehmer hat <strong>de</strong>n Diebstahl unverzüglich <strong>de</strong>r<br />
nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen, das Stehlgut<br />
aufnehmen zu lassen und <strong>de</strong>m Versicherer <strong>de</strong>n Mel<strong>de</strong>beleg<br />
ein<strong>zur</strong>eichen. Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine dieser<br />
Obliegenheiten, so kann <strong>de</strong>r Versicherer unter <strong>de</strong>n in B § 8<br />
VHB 2008 beschriebenen Voraussetzungen ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />
leistungsfrei sein.<br />
c. Die Entschädigungsleistung ist auf 500,– 2 je Versicherungsfall<br />
und -jahr begrenzt. Keine Entschädigung wird geleistet für<br />
Wertsachen nach A § 13 VHB 2008. Elektronische Kleingeräte<br />
(wie z. B. Fotoapparat, Vi<strong>de</strong>okamera, Mobiltelefon, Laptop,<br />
Funkgerät) wer<strong>de</strong>n zum Zeitwert entschädigt.<br />
6. Diebstahl bei auswärtiger medizinischer Unterbringung<br />
a. In Erweiterung von A § 3 VHB 2008 wer<strong>de</strong>n durch einfachen<br />
Diebstahl o<strong>de</strong>r Trickdiebstahl entwen<strong>de</strong>te Sachen gemäß A § 6<br />
VHB 2008 bis zu einem Betrag von 150,– 2 versichert, wenn<br />
- diese Sachen im Behandlungsraum, Krankenzimmer, Hotelzimmer<br />
o<strong>de</strong>r einem <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer zugeteilten<br />
se paraten Raum gelagert waren;<br />
- <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer sich im Rahmen einer medizinischen<br />
Behandlung dort aufhielt und <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nfall unverzüglich<br />
<strong>de</strong>r Leitung o<strong>de</strong>r Ver waltung <strong>de</strong>r Einrichtung angezeigt<br />
hat. Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,<br />
so kann <strong>de</strong>r Versicherer unter <strong>de</strong>n in B § 8 VHB 2008<br />
beschriebenen Voraussetzungen ganz o<strong>de</strong>r teilweise leistungsfrei<br />
sein.<br />
b. Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>s -<br />
republik Deutschland begrenzt.<br />
7. Schä<strong>de</strong>n durch innen liegen<strong>de</strong> Regenfallrohre<br />
In Erweiterung von A § 4 Nr. 2 VHB 2008 gilt als Leitungswasser<br />
auch Wasser, das aus im Gebäu<strong>de</strong> verlaufen<strong>de</strong>n Regenfallrohren<br />
bestimmungswidrig ausgetreten ist.<br />
8. Schä<strong>de</strong>n am Gefriergut<br />
In Tiefkühlfächern gelagerte Lebensmittel sind gegen einen<br />
plötzlichen Ausfall <strong>de</strong>r Energieversorgung bis <strong>zur</strong> Höhe von<br />
150,– 2 versichert.<br />
9. Rückreisekosten bei Schä<strong>de</strong>n während <strong>de</strong>s Urlaubs, Wohnungssicherung<br />
a. Der Versicherer ersetzt Fahrtmehrkosten, wenn <strong>de</strong>r Versicherungs<br />
nehmer wegen eines versicherten erheblichen Brand-,<br />
Leitungswasser- o<strong>de</strong>r Einbruchdiebstahlscha<strong>de</strong>ns vorzeitig<br />
seine Urlaubsreise abbricht und an <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nort reist. Als<br />
Urlaubsreise gilt je<strong>de</strong> privat veranlasste Abwesenheit <strong>de</strong>s<br />
Ver sicherungsnehmers vom Versicherungsort von min<strong>de</strong>stens<br />
4 Tagen bis zu einer Dauer von maximal 6 Wochen.<br />
b. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n voraussichtlich<br />
10.000,– 2 übersteigt und die Anwesenheit <strong>de</strong>s Versiche<br />
rungsnehmers am Scha<strong>de</strong>nort notwendig macht.<br />
c. Fahrtmehrkosten wer<strong>de</strong>n für ein angemessenes Reisemittel<br />
ersetzt, entsprechend <strong>de</strong>m benutzten Urlaubsreisemittel und<br />
<strong>de</strong>r Dringlichkeit <strong>de</strong>r Reise an <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nort. Die Rück reisekosten<br />
wer<strong>de</strong>n bis höchstens 2.500,– 2 je Versicherungsfall<br />
und -jahr ersetzt.<br />
d. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt <strong>de</strong>r Reise<br />
an <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nort bei <strong>de</strong>m Versicherer Weisungen einzuholen,<br />
soweit es die Umstän<strong>de</strong> gestatten. Verletzt <strong>de</strong>r Ver sicherungsnehmer<br />
diese Obliegenheit, so kann <strong>de</strong>r Versicherer<br />
unter <strong>de</strong>n in B § 8 VHB 2008 beschriebenen Voraussetzungen<br />
ganz o<strong>de</strong>r teilweise leistungsfrei sein.<br />
e. Anstelle <strong>de</strong>r Erstattung <strong>de</strong>r Rückreisekosten übernimmt <strong>de</strong>r<br />
Versicherer auch für <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer die Sicherung<br />
<strong>de</strong>r Wohnung, Durchführung gebotener Scha<strong>de</strong>nmin <strong>de</strong>rungshandlungen<br />
und Beweissicherung zum Scha<strong>de</strong>n selbst. Vo -
aus setzung dafür ist die Erteilung einer schriftlichen Einverständniserklärung<br />
und Vollmacht <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers.<br />
Es gelten die Voraussetzungen und die Höchstgrenze gem.<br />
Ziff. a.–c.<br />
10. Verlust von aufgegebenem Reisegepäck<br />
a. Mitversichert ist <strong>de</strong>r Verlust von versicherten Sachen auf<br />
Reisen, die bei einem Beför<strong>de</strong>rungsunternehmen o<strong>de</strong>r einer<br />
gewerblichen Gepäckaufbewahrung aufgegeben wur<strong>de</strong>n.<br />
Nicht versichert sind Wertsachen gemäß A § 13 VHB 2008<br />
und elektronische Kleingeräte (wie z. B. Fotoapparat, Vi<strong>de</strong>okamera,<br />
Mobiltelefon, Laptop, Funkgerät, Organizer).<br />
b. Die Schä<strong>de</strong>n sind <strong>de</strong>m Beför<strong>de</strong>rungsunternehmen bzw. <strong>de</strong>r<br />
Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu mel<strong>de</strong>n. Dem Ver sicherer<br />
ist hierüber eine Bestätigung <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n Unternehmens<br />
ein<strong>zur</strong>eichen. Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungs neh mer<br />
eine dieser Obliegenheiten, so kann <strong>de</strong>r Versicherer unter <strong>de</strong>n<br />
in B § 8 VHB 2008 beschriebenen Voraussetzungen ganz o<strong>de</strong>r<br />
teilweise leistungsfrei sein.<br />
c. Die Entschädigungsleistung ist auf 500,– 2 je Versiche rungsfall<br />
und -jahr begrenzt und gilt subsidiär zu etwaig bestehen<strong>de</strong>n<br />
Ansprüchen aus an<strong>de</strong>ren Verträgen. Der Versiche rungsnehmer<br />
hat von <strong>de</strong>rartigen Schä<strong>de</strong>n neben an<strong>de</strong>ren vertraglichen<br />
Selbstbehalten 250,– 2 selbst zu tragen.<br />
11. Beratung und Unterstützung bei Großschä<strong>de</strong>n<br />
In Versicherungsfällen mit einem Gesamtaufwand von mehr als<br />
25 % <strong>de</strong>r Versicherungssumme, min<strong>de</strong>stens 10.000,– 2, berät und<br />
unterstützt <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer wie folgt:<br />
- Der Versicherer wird für eine persönliche Aufnahme <strong>de</strong>s<br />
Scha<strong>de</strong>ns durch einen Regulierungsbeauftragten innerhalb<br />
von 24 Stun<strong>de</strong>n sorgen und dabei <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />
umfassend über Rechte, Pflichten und Handlungsmöglichkeiten<br />
beraten.<br />
- Der Versicherer übernimmt die Kosten ergänzen<strong>de</strong>r psychologischer<br />
Betreuung bis <strong>zur</strong> Höhe von 150,– 2.<br />
- Zur Überbrückung von Notlagen erbringt <strong>de</strong>r Versicherer<br />
Sofortleistungen an <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r Dritte.<br />
- Der Versicherer übernimmt bei <strong>de</strong>r Abwicklung eine kostenlose<br />
telefonische Beratung (unter Erstattung <strong>de</strong>r angefallenen Telefongebühren,<br />
höchstens jedoch 150,– 2 je Versiche rungs fall).<br />
12. Erweiterte Kostentragung für Hotelunterbringung<br />
Die in A § 8 Nr. 1 c) VHB 2008 genannte Höchstgrenze für die<br />
Hotelunterbringung nach einem Versicherungsfall wird auf 120<br />
Tage erhöht.<br />
13. Erweiterte Lagerkosten<br />
Die in A § 8 Nr. 1 d) VHB 2008 genannte Höchstdauer für die<br />
Mitversicherung von Lagerkosten nach einem Versicherungs fall<br />
wird auf 120 Tage erhöht.<br />
14. Erweiterte Bewachungskosten<br />
Die in A § 8 Nr. 1 f) VHB 2008 genannte Höchstgrenze für <strong>de</strong>n<br />
Ersatz von Bewachungskosten wird auf 24 Stun<strong>de</strong>n erhöht.<br />
15. Missbrauch von Kontokarten, Telefonmissbrauch<br />
a. Nach einem Versicherungsfall gemäß A § 3 VHB 2008 durch<br />
Missbrauch von Scheck- o<strong>de</strong>r Kreditkarten durch <strong>de</strong>n Täter<br />
entstan<strong>de</strong>ne Vermögensverluste <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
wer<strong>de</strong>n erstattet.<br />
b. Erstattet wer<strong>de</strong>n auch Mehrkosten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers,<br />
die durch <strong>de</strong>n Missbrauch einer Telefonverbindung im Versicherungsort<br />
durch <strong>de</strong>n Täter im Rahmen eines Einbruchdiebstahles<br />
entstehen.<br />
c. Die Entschädigungsleistung für die Fälle nach Ziff. a. und b.<br />
ist auf 300,– 2 pro Versicherungsfall und -jahr beschränkt.<br />
16. Erhöhte Entschädigungsgrenzen für Wertsachen<br />
Abweichend von A § 13 VHB 2008 gelten folgen<strong>de</strong> Entschädigungs<br />
grenzen – sofern im Versicherungsschein keine an<strong>de</strong>ren<br />
Beträge festgelegt sind:<br />
a. für Bargeld und auf Geldkarten gela<strong>de</strong>ne Beträge insgesamt 2 %<br />
<strong>de</strong>r Versicherungssumme, höchstens jedoch 1.000,– 2;<br />
b. für Urkun<strong>de</strong>n, Sparbücher und sonstige Wertpapiere insgesamt<br />
5 % <strong>de</strong>r Versicherungssumme, höchstens jedoch 2.500,– 2;<br />
c. für Schmucksachen, E<strong>de</strong>lsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen,<br />
Medaillen sowie Sachen aus Gold o<strong>de</strong>r Platin insgesamt<br />
20 % <strong>de</strong>r Versicherungssumme, höchstens jedoch 20.000,– 2.<br />
Für Wertsachen insgesamt ist die Entschädigung je Ver sicherungs<br />
fall auf 25 % <strong>de</strong>r Versicherungssumme begrenzt.<br />
17. Einschluss von Arbeitszimmern<br />
a. Abweichend von A § 6 Nr. 3 a) VHB 2008 sind versicherte<br />
Sachen in beruflich o<strong>de</strong>r gewerblich genutzten Räumen <strong>de</strong>r<br />
Wohnung mitversichert.<br />
b. Der Versicherungsschutz ist beschränkt auf 10 % <strong>de</strong>r Versicherungs<br />
summe je Versicherungsfall.<br />
18. Erweiterung <strong>de</strong>r Außenversicherung, Sachen in Bankgewahrsam<br />
a. Abweichend von A § 7 Nr. 6 VHB 2008 gilt eine Ent schädigungs<br />
grenze im Rahmen <strong>de</strong>r Außenversicherung bis 10 %<br />
<strong>de</strong>r Versiche rungssumme, höchstens 10.000, – 2, sofern die<br />
Auslagerung einen Zeitraum von 3 Monaten nicht überschreitet.<br />
Soweit gerin gere Entschädigungsgrenzen für Wertsachen<br />
vereinbart sind, bleiben diese Grenzen bestehen.<br />
b. Sachen, die sich im Bankgewahrsam befin<strong>de</strong>n, sind in Er -<br />
weiterung zu A § 7 VHB 2008 bis <strong>zur</strong> Grenze von 10 % <strong>de</strong>r<br />
Ver sicherungssumme, höchstens 10.000,– 2, auch dann versichert,<br />
wenn sie sich dauerhaft außerhalb <strong>de</strong>r Wohnung<br />
befin<strong>de</strong>n.<br />
19. Erhöhung <strong>de</strong>s Vorsorgebetrages<br />
Die in A § 9 Nr. 2 b) VHB 2008 vorgesehene Erhöhung <strong>de</strong>r Versiche<br />
rungs summe um einen Vorsorgebetrag wird auf 10 %<br />
erweitert.<br />
20. Datenrettungskosten<br />
a. Leistungsversprechen und Definition<br />
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort<br />
tatsächlich entstan<strong>de</strong>nen, notwendigen Kosten<br />
für die technische Wie<strong>de</strong>rherstellung – und nicht <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rbeschaffung<br />
– von elektronisch gespeicherten, ausschließlich<br />
für die private Nutzung bestimmte Daten (maschinenlesbare<br />
Informationen) und Programme.<br />
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine<br />
ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an <strong>de</strong>m Datenträger,<br />
auf <strong>de</strong>m sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt<br />
o<strong>de</strong>r nicht mehr verfügbar sind.<br />
Ersetzt wer<strong>de</strong>n auch die Kosten einer versuchten technischen<br />
Wie<strong>de</strong>rherstellung.<br />
b. Ausschlüsse<br />
aa. Nicht ersetzt wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>rartige Wie<strong>de</strong>rherstellungskosten für<br />
- Daten und Programme, zu <strong>de</strong>ren Nutzung <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
nicht berechtigt ist (z. B. so genannte<br />
Raubkopien)<br />
- Programme und Daten, die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
auf einem Rücksicherungs- o<strong>de</strong>r Installationsmedium<br />
vorhält.<br />
bb. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten<br />
eines neuerlichen Lizenzerwerbs.<br />
c. Entschädigungsgrenzen<br />
Der Versicherer ersetzt die Datenrettungskosten bis zu einem<br />
Betrag von 500,– 2.<br />
21. Eingeschränkte Anzeigepflicht bei Einrüstung<br />
In Erweiterung von B § 9 Nr. 2 VHB 2008 ist die Aufstellung<br />
eines Gerüstes am Versicherungsort nur dann als beson<strong>de</strong>re<br />
Gefährdung anzeigepflichtig, wenn sie über einen Zeitraum von<br />
6 Monaten hinaus fortbesteht.<br />
22. Leistungen bei grober Fahrlässigkeit<br />
a. Sofern <strong>de</strong>r Versicherungsbeginn min<strong>de</strong>stens drei Jahre <strong>zur</strong>ückliegt,<br />
macht <strong>de</strong>r Versicherer bei grob fahrlässiger Her beiführung<br />
eines Versicherungsfalles durch <strong>de</strong>n Versiche rungsnehmer<br />
o<strong>de</strong>r seiner Repräsentanten von <strong>de</strong>m Recht, die<br />
Entschädigungsleistung gemäß B § 16 Nr. 1 b) VHB 2008 zu<br />
kürzen, keinen Gebrauch.<br />
b. Mit Vertragsbeginn wird <strong>de</strong>r Versicherer im Falle einer grob<br />
fahrlässigen Herbeiführung <strong>de</strong>s Versicherungsfalles o<strong>de</strong>r<br />
einer grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Obliegenheiten<br />
und Sicherheitsvorschriften einen Anteil <strong>de</strong>s versicherten<br />
Scha<strong>de</strong>naufwan<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>r sich nach <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns<br />
und ihrer Auswirkung im Scha<strong>de</strong>nfall bemisst,<br />
erstatten, min<strong>de</strong>stens in Höhe von 50 %.<br />
23. Subsidiarität<br />
Der Versicherungsschutz für Schä<strong>de</strong>n einschließlich <strong>de</strong>r Kosten, für<br />
die bereits Deckung aus einer an<strong>de</strong>ren Sachversicherung (z. B.<br />
Gebäu<strong>de</strong>versicherung, Glasbruchversicherung, Schutzbrief) besteht,<br />
gilt bis <strong>zur</strong> Höhe <strong>de</strong>r Überschneidung nachrangig. Der Ver sicherungsnehmer<br />
kann frei entschei<strong>de</strong>n, wem er <strong>de</strong>n Scha <strong>de</strong>n anzeigt.
24. Leistungsgarantie und Geltung von Leistungsverbesserungen<br />
a. Der Versicherer garantiert die Einhaltung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Musterbe<br />
dingungen <strong>de</strong>s GDV (VHB 2008) aufgeführten Leistungen<br />
auch ohne ausdrückliche Erwähnung in <strong>de</strong>n VHB 2008 o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>n zugehörigen Beson<strong>de</strong>ren Bedingungen.<br />
b. In die Allgemeinen Vertragsbedingungen o<strong>de</strong>r die Beson<strong>de</strong>ren<br />
Bedingungen für das jeweilige Produkt aufgenommene<br />
spätere Leistungsverbesserungen gelten automatisch für <strong>de</strong>n<br />
Bestand, sofern die Leistungserweiterung nicht mit einer<br />
Beitragserhöhung verbun<strong>de</strong>n war.<br />
c. Sofern sich <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> unter Angabe einer aktuellen E-Mail-<br />
Adresse für <strong>de</strong>n Newsletter <strong>de</strong>s Versicherers hat registrieren<br />
lassen, wird <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer über<br />
Leistungsän<strong>de</strong>rungen aktuell informieren.<br />
II. Die nachstehen<strong>de</strong>n Deckungserweiterungen gelten nur,<br />
soweit beson<strong>de</strong>rs vereinbart und im Versicherungsschein<br />
aufgeführt.<br />
1. Fahrraddiebstahl<br />
a. Leistungsversprechen und Definition<br />
Für Fahrrä<strong>de</strong>r erstreckt sich <strong>de</strong>r Versicherungsschutz unter<br />
<strong>de</strong>n nachfolgen<strong>de</strong>n Vo raus setzungen auch auf Schä<strong>de</strong>n durch<br />
Diebstahl.<br />
b. Obliegenheiten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
aa. Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad durch ein<br />
eigen ständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern,<br />
wenn er es nicht <strong>zur</strong> Fortbewegung einsetzt. Siche rungseinrichtungen,<br />
die dauerhaft mit <strong>de</strong>m Fahrrad verbun<strong>de</strong>n<br />
sind (z. B. so genannte „Rahmenschlösser“) gelten nicht<br />
als eigenständige Schlösser.<br />
bb. Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch und besteht für <strong>de</strong>n<br />
Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bei Nichtgebrauch<br />
einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zum Unterstellen<br />
<strong>de</strong>s Fahrra<strong>de</strong>s zu nutzen, dann ist <strong>de</strong>r Versicherungs<br />
nehmer verpflichtet, dieser Einstellmöglichkeit nachzukommen<br />
und das Fahrrad dort gemäß aa. gegen Diebstahl<br />
zu sichern.<br />
c. Beson<strong>de</strong>re Obliegenheiten im Scha<strong>de</strong>nfall<br />
aa. Der Versicherungsnehmer hat <strong>de</strong>n Kaufbeleg sowie sonstige<br />
Unterlagen über <strong>de</strong>n Hersteller, die Marke und die<br />
Rahmennummer <strong>de</strong>r versicherten Fahrrä<strong>de</strong>r zu beschaffen<br />
und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise<br />
zugemutet wer<strong>de</strong>n kann. Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungs nehmer<br />
diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur<br />
verlangen, wenn er die Merkmale an<strong>de</strong>rweitig nachweisen<br />
kann.<br />
bb. Der Versicherungsnehmer hat <strong>de</strong>n Diebstahl unverzüglich<br />
<strong>de</strong>r Polizei anzuzeigen und <strong>de</strong>m Versicherer einen Nachweis<br />
dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb<br />
von drei Wochen seit Anzeige <strong>de</strong>s Diebstahls wie<strong>de</strong>r herbeigeschafft<br />
wur<strong>de</strong>.<br />
d. Obliegenheitsverletzung durch <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />
Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine <strong>de</strong>r Obliegenheiten<br />
nach Ziff. b. und c. bb., so ist <strong>de</strong>r Versicherer nach Maßgabe<br />
<strong>de</strong>r in B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 VHB 2008 beschriebenen<br />
Vo raus setzungen <strong>zur</strong> Kündigung berechtigt o<strong>de</strong>r auch ganz<br />
o<strong>de</strong>r teilweise leistungsfrei.<br />
e. Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen<br />
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % <strong>de</strong>r Versiche<br />
rungssumme (siehe A § 9 VHB 2008) für <strong>de</strong>n Hausrat<br />
be grenzt. Eine an<strong>de</strong>re Entschädigungsgrenze kann vereinbart<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
2. Hausrat außerhalb <strong>de</strong>r ständigen Wohnung<br />
Abweichend von A § 6 VHB 2008 sind nicht versichert:<br />
a. in Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Weinberghäusern<br />
sowie in sonstigen nicht ständig bewohnten Gebäu<strong>de</strong>n:<br />
Bargeld und auf Geldkarten gela<strong>de</strong>ne Beträge, Urkun<strong>de</strong>n<br />
einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpa piere, Schmuck -<br />
sachen, E<strong>de</strong>lsteine, Perlen, Briefmarken, Tele fonkarten sam mlungen,<br />
Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Sil ber,<br />
Gold o<strong>de</strong>r Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins,<br />
Kunstgegenstän<strong>de</strong> (z. B. Gemäl<strong>de</strong>, Collagen, Zeichnungen,<br />
Graphiken und Plastiken), Schuss waffen, Foto- und<br />
optische Apparate sowie sonstige Sachen, die über 100 Jahre<br />
alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Aus nahme von Möbelstücken;<br />
b. in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäu<strong>de</strong>n: Bargeld<br />
und auf Geldkarten gela<strong>de</strong>ne Beträge, Urkun<strong>de</strong>n einschließlich<br />
Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmuck sachen,<br />
E<strong>de</strong>lsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Me daillen sowie<br />
alle Sachen aus Gold o<strong>de</strong>r Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche<br />
und Gobelins sowie Kunstgegenstän<strong>de</strong> (z. B. Gemäl<strong>de</strong>,<br />
Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plas tiken).<br />
3. Hotelkosten bei nicht ständig bewohnter Wohnung<br />
Abweichend von A § 8 Nr. 1 c) VHB 2008 sind Kosten für Hotel-<br />
o<strong>de</strong>r ähnliche Unterbringung nicht versichert.<br />
4. Sicherheitsvorschriften<br />
a. Für die Zeit, in <strong>de</strong>r sich niemand in <strong>de</strong>r Wohnung aufhält, sind<br />
alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu<br />
betätigen und die vereinbarten Einbruchmel<strong>de</strong>anlagen einzuschalten.<br />
Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze<br />
Zeit verlassen wird (z. B. Gang zum Briefkasten o<strong>de</strong>r Mülleimer).<br />
b. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten<br />
Einbruchmel<strong>de</strong>anlagen sind in gebrauchsfähigem<br />
Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schä<strong>de</strong>n sind<br />
unverzüglich zu beseitigen.<br />
c. Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r sein Repräsentant<br />
eine dieser Obliegenheiten, so ist <strong>de</strong>r Versicherer nach Maßgabe<br />
<strong>de</strong>r in B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 VHB 2008 beschriebenen<br />
Voraussetzungen <strong>zur</strong> Kündigung berechtigt o<strong>de</strong>r auch ganz<br />
o<strong>de</strong>r teilweise leistungsfrei.<br />
5. In das Gebäu<strong>de</strong> eingefügte Sachen<br />
a. Die im Versicherungsvertrag beson<strong>de</strong>rs bezeichneten Sachen,<br />
z. B. Einbaumöbel/-küchen, Bo<strong>de</strong>nbeläge, Innenanstriche und<br />
Tapeten, sind auch versichert, soweit sie Gebäu<strong>de</strong>bestandteile<br />
sein könnten.<br />
b. Soweit gemäß Ziff. a. sanitäre Anlagen und leitungswasser-<br />
führen<strong>de</strong> Installationen versichert sind, erstreckt sich die Versicherung<br />
auch auf Frostschä<strong>de</strong>n an diesen Sachen sowie auf<br />
Frost- und sonstige Bruchschä<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>ren Zu- und Ableitungsrohren.<br />
6. Hausrat von Kin<strong>de</strong>rn mit eigenem Hausstand<br />
a. Mitversichert ist <strong>de</strong>r Hausrat <strong>de</strong>s im Versicherungsschein ge -<br />
nan nten Kin<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers bis zum 27. Lebensjahr,<br />
das innerhalb <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland einen<br />
eigenen Hausstand begrün<strong>de</strong>t hat.<br />
b. Es gelten für diese Mitversicherung die Bedingungen nach<br />
<strong>de</strong>m Tarif Pro Domo Basis mit einer Pauschalversicherungssumme<br />
von 20.000,– 2.<br />
c. Voraussetzung ist die Angabe <strong>de</strong>s vollständigen Namens, <strong>de</strong>s<br />
Geburtsdatums und <strong>de</strong>s Versicherungsortes, an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />
Haus stand begrün<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong> (polizeilich gemel<strong>de</strong>te Wohnadresse<br />
<strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s). Versichert ist <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Versicherer<br />
schrift lich aufgegebene Versicherungsort.<br />
d. Die Mitversicherung en<strong>de</strong>t automatisch mit Beendigung <strong>de</strong>s<br />
Hauptvertrages bzw. mit Vollendung <strong>de</strong>s 27. Lebensjahres <strong>de</strong>s<br />
Kin<strong>de</strong>s.<br />
e. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein haltung<br />
einer Frist von drei Monaten zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n<br />
Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen,<br />
dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Kin<strong>de</strong>r mit<br />
eigenem Hausstand mit Beginn <strong>de</strong>s nächsten Versiche rungsjahres<br />
entfällt. Macht <strong>de</strong>r Versicherer von diesem Recht Ge -<br />
brauch, so kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb<br />
eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Erklärung <strong>de</strong>s Ver sicherers<br />
zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Versicherungsjahres kündigen.
Erweiterung <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes<br />
nach <strong>de</strong>r Rahmenvereinbarung (RV-CIF/GEV)<br />
zwischen Grun<strong>de</strong>igentümer-Versicherung VVaG und ConceptIF AG, Stand: 01.01.2010;<br />
Exklusiv für die ConceptIF AG wird <strong>de</strong>r Versicherungsschutz in <strong>de</strong>n nachstehen<strong>de</strong>n Sparten wie folgt erweitert.<br />
Diese Leistungserweiterungen haben nur Gültigkeit, sofern dies im Versicherungsschein dokumentiert ist und<br />
fallen fort, sobald <strong>de</strong>r Versicherungsvertrag nicht mehr <strong>de</strong>m Netzwerk <strong>de</strong>r ConceptIF AG zuzuordnen ist.<br />
<strong>Hausratversicherung</strong><br />
Ist die Produktvariante „Pro Domo Komfort“ vereinbart, so gelten folgen<strong>de</strong> Leistungserweiterungen:<br />
1. Erweiterung Leistungen bei grober Fahrlässigkeit<br />
Die Karenzzeit von drei Jahren in Ziffer 19. BB VHB 2008 Komfort gilt gestrichen.<br />
2. Mitversicherung von Sengschä<strong>de</strong>n<br />
a. Abweichend von A § 2 VHB 2008 sind Sengschä<strong>de</strong>n an versicherten Sachen, die durch plötzliche<br />
Hitzeeinwirkung ohne offene Flamme entstehen, bis zu einem Betrag von 500,– € mitversichert.<br />
b. Bis <strong>zur</strong> Höhe <strong>de</strong>r Versicherungssumme mitversichert sind Folgeschä<strong>de</strong>n an versicherten Sachen durch Ruß-<br />
und Rauchentwicklung.<br />
3. Erhöhung von Entschädigungsgrenzen für Wertsachen<br />
Abweichend von A § 13 VHB 2008 und in Erweiterung von Ziffer 14. BB VHB 2008 Komfort gelten folgen<strong>de</strong><br />
Entschädigungsgrenzen sofern im Versicherungsschein keine an<strong>de</strong>ren Beträge festgelegt sind:<br />
a. für Bargeld und auf Geldkarten gela<strong>de</strong>ne Beträge insgesamt 2 % <strong>de</strong>r Versicherungssumme, höchstens jedoch<br />
2.000,– €;<br />
b. für Urkun<strong>de</strong>n, Sparbücher und sonstige Wertpapiere insgesamt 5 % <strong>de</strong>r Versicherungssumme, höchstens<br />
jedoch 5.000,– €;<br />
c. für Schmucksachen, E<strong>de</strong>lsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie Sachen aus Gold o<strong>de</strong>r Platin<br />
insgesamt 20% <strong>de</strong>r Versicherungssumme, höchstens jedoch 30.000,– €;<br />
Für Wertsachen insgesamt ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 25 % <strong>de</strong>r Versicherungssumme<br />
begrenzt.<br />
4. Differenz<strong>de</strong>ckung<br />
Es gilt die „Bedingungsdifferenz<strong>de</strong>ckung für die Hausrat- und Glasversicherung“ gemäß Anlage.<br />
5. Fahrraddiebstahl<br />
Mitversichert gelten Schä<strong>de</strong>n gemäß Ziffer II. Nr. 1 BB VHB 2008 Komfort. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall<br />
auf 1 % <strong>de</strong>r Versicherungssumme (siehe A. § 9 VHB 2008) für <strong>de</strong>n Hausrat begrenzt. Eine an<strong>de</strong>re<br />
Entschädigungsgrenze gilt nur, soweit beson<strong>de</strong>rs vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt.
Bedingungsdifferenz<strong>de</strong>ckung für die Hausrat- und<br />
Glasversicherung<br />
Beantragt ein Kun<strong>de</strong> <strong>de</strong>r ConceptIF Anschlussversicherungsschutz für die Hausrat- o<strong>de</strong>r<br />
Glasversicherung, und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein an<strong>de</strong>rweitiger gültiger<br />
auslaufen<strong>de</strong>r Hausrat- o<strong>de</strong>r Glasversicherungsversicherungsvertrag, so besteht eine<br />
Bedingungsdifferenz<strong>de</strong>ckung unter folgen<strong>de</strong>n Voraussetzungen und Bedingungen:<br />
Soweit <strong>de</strong>r beantragte Versicherungsschutz <strong>de</strong>s künftigen Vertrages über <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />
an<strong>de</strong>ren noch bestehen<strong>de</strong>n Hausrat- o<strong>de</strong>r Glasversicherungsvertrag hinausgeht, gewährt<br />
<strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer Differenz<strong>de</strong>ckung für solche Ereignisse, die<br />
zukünftig über <strong>de</strong>n Anschlussversicherungsschutz ge<strong>de</strong>ckt wären.<br />
1. Eine Leistung aus <strong>de</strong>r Bedingungsdifferenz<strong>de</strong>ckung erfolgt im Anschluss an die<br />
an<strong>de</strong>rweitig bestehen<strong>de</strong> Hausrat- o<strong>de</strong>r Glasversicherung.<br />
2. Deckung aus bestehen<strong>de</strong>n Hausrat- o<strong>de</strong>r Glasversicherungen geht ausnahmslos<br />
diesem Vertrag vor.<br />
3. Dabei bil<strong>de</strong>n die in diesem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen und<br />
die Beson<strong>de</strong>ren Bedingungen <strong>de</strong>n Rahmen für gleichartige Leistungen aus allen<br />
Versicherungsverträgen zusammen.<br />
4. Leistet <strong>de</strong>r Versicherer aus einer an<strong>de</strong>ren Hausrat- o<strong>de</strong>r Glasversicherung nicht,<br />
weil <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer mit <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>s Beitrages im Verzug war o<strong>de</strong>r<br />
eine Obliegenheit verletzt wur<strong>de</strong>, so wird dadurch <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r<br />
Bedingungsdifferenz<strong>de</strong>ckung nicht vergrößert.<br />
Der Versicherungsschutz für die Bedingungsdifferenz<strong>de</strong>ckung gilt längstens für ein Jahr<br />
ab Antragseingang bei <strong>de</strong>r Firma ConceptIF und<br />
en<strong>de</strong>t automatisch mit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s endgültigen Versicherungsvertrages.<br />
Er entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn <strong>de</strong>r endgültige Vertrag nicht zustan<strong>de</strong><br />
kommt.<br />
Bei<strong>de</strong> Vertragsparteien haben das Recht, die Bedingungsdifferenz<strong>de</strong>ckung<br />
während <strong>de</strong>r Laufzeit mit Monatsfrist zu kündigen.<br />
Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer unverzüglich<br />
1. <strong>de</strong>n Versicherungsfall <strong>de</strong>m Versicherer anzuzeigen, sofern bereits für <strong>de</strong>n<br />
Versicherungsnehmer erkennbar ist, dass <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rweitige Versicherer nicht o<strong>de</strong>r<br />
teilweise leistet,<br />
2. <strong>de</strong>n Versicherungsfall <strong>de</strong>m Versicherer spätestens dann anzuzeigen, wenn <strong>de</strong>r<br />
an<strong>de</strong>rweitige Versicherer <strong>de</strong>n Versicherungsschutz ganz o<strong>de</strong>r teilweise versagt<br />
hat.<br />
Der Versicherungsnehmer hat im übrigen je<strong>de</strong> zumutbare Untersuchung über Ursachen<br />
und Höhe <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns und über <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Entschädigungspflicht zu gestatten,<br />
je<strong>de</strong> hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen o<strong>de</strong>r erteilen zu lassen und<br />
Belege beizubringen. Das gilt auch und insbeson<strong>de</strong>re für Nachweise und Leistungen<br />
an<strong>de</strong>rer Versicherer.
B-20/01-0307<br />
Satzung<br />
I. Allgemeines<br />
§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsgebiet<br />
1. Der im Jahre 1891 gegrün<strong>de</strong>te Verein ist ein Versicherungsverein<br />
auf Gegenseitigkeit im Sinne <strong>de</strong>s Gesetzes über die Beaufsichtigung<strong>de</strong>rVersicherungsunternehmen(Versicherungsaufsichtsgesetz<br />
-VAG).<br />
2. Der Name lautet: GRUNDEIGENTÜMER-VERSICHERUNG<br />
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit<br />
3. Der Sitz <strong>de</strong>s Vereins ist Hamburg.<br />
4. Geschäftsgebiet <strong>de</strong>s Vereins ist das In- und Ausland.<br />
§ 2 Zweck<br />
1. Der Verein gewährt seinen Mitglie<strong>de</strong>rn nach Maßgabe <strong>de</strong>r Satzung<br />
und seiner allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz<br />
in <strong>de</strong>r Haftpflicht-, Unfall- und Sachversicherung.<br />
2. Der Verein kann Versicherungsverträge, Bausparverträge und<br />
sonstige Verträge, die mit <strong>de</strong>m Versicherungsgeschäft in unmittelbarem<br />
Zusammenhang stehen, vermitteln.<br />
3. Der Verein kann aktives und passives Rückversicherungsgeschäft<br />
betreiben.<br />
4. Der Verein darf Versicherungsverträge auch gegen festen Beitrag<br />
abschließen, ohne dass die Versicherungsnehmer dieser<br />
Versicherungsverträge Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vereins wer<strong>de</strong>n. Solche<br />
Versicherungen dürfen 20% <strong>de</strong>r Beitragseinnahmen aus <strong>de</strong>n<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversicherungen nicht überschreiten.<br />
§ 3 Bekanntmachungen<br />
Die Bekanntmachungen <strong>de</strong>s Vereins erfolgen im elektronischen Bun<strong>de</strong>sanzeiger.<br />
II. Mitgliedschaft<br />
§ 4 Beginn <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
1. Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vereins können natürliche und juristische Personen<br />
wer<strong>de</strong>n, die im Geschäftsgebiet <strong>de</strong>s Vereins ihren Wohnsitz<br />
o<strong>de</strong>r Sitz haben o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren zu versichern<strong>de</strong> Sachen im<br />
Geschäftsgebiet gelegen sind.<br />
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit <strong>de</strong>m Abschluss <strong>de</strong>s Versicherungsvertrages.<br />
Jedoch können alle Rechte erst nach Beginn<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsschutzes ausgeübt wer<strong>de</strong>n.<br />
3. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für frem<strong>de</strong> Rechnung<br />
wird nur <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer Mitglied; es müssen<br />
aber auch bei <strong>de</strong>m Versicherten die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Abs. 1<br />
vorliegen.<br />
§ 5 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft erlischt mit <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Versicherungsvertrages.<br />
Mit <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft verlieren die ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Mitglie<strong>de</strong>r alle auf <strong>de</strong>r Mitgliedschaft beruhen<strong>de</strong>n<br />
Rechte.<br />
III. Organe <strong>de</strong>s Vereins<br />
§ 6 Vorstand<br />
1. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren vom Aufsichtsrat<br />
bestellt. Er besteht aus min<strong>de</strong>stens zwei Personen. Stellvertreten<strong>de</strong><br />
Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r kann <strong>de</strong>r Aufsichtsrat auch für<br />
eine kürzere Zeitdauer bestellen.<br />
Für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Verhin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Fehlens eines Vorstandsmitglie<strong>de</strong>s<br />
kann <strong>de</strong>r Aufsichtsrat aus seiner Mitte für längstens<br />
ein Jahr ein stellvertreten<strong>de</strong>s Vorstandsmitglied bestellen.<br />
2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung <strong>de</strong>s Vereins. Seine<br />
Beschlüsse fasst er mit Stimmenmehrheit.<br />
3. Der Verein wird gesetzlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r<br />
gemeinsam o<strong>de</strong>r durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam<br />
mit einem Prokuristen.<br />
Durch Aufsichtsratsbeschluss können einzelne o<strong>de</strong>r alle Vor-<br />
standsmitglie<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m Verbot befreit wer<strong>de</strong>n, die Gesellschaft<br />
auch bei solchen Rechtsgeschäften zu vertreten, die sie<br />
mit einem von ihnen vertretenen Dritten abschließen (teilweise<br />
Befreiung von <strong>de</strong>n Beschränkungen <strong>de</strong>s § 181 BGB im Rahmen<br />
<strong>de</strong>s § 112 AktG).<br />
Stellvertreten<strong>de</strong> Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r stehen hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />
Vertretungsmacht or<strong>de</strong>ntlichen Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn gleich.<br />
4. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s ernennen.<br />
§ 7 Aufsichtsrat<br />
1. Der Aufsichtsrat besteht aus neun Personen, die von <strong>de</strong>r Hauptversammlung<br />
für die Zeit bis <strong>zur</strong> Beendigung <strong>de</strong>rjenigen Hauptversammlung<br />
gewählt wer<strong>de</strong>n, die über die Entlastung für das<br />
zweite Geschäftsjahr nach <strong>de</strong>r jeweiligen Wahl beschließt, wobei<br />
das Geschäftsjahr <strong>de</strong>r Wahl nicht mitgezählt wird. Wählbar<br />
ist je<strong>de</strong> natürliche Person, die das 70. Lebensjahr noch nicht<br />
vollen<strong>de</strong>t hat, Mitglied <strong>de</strong>s Vereins ist und – abgesehen von<br />
beson<strong>de</strong>ren Fällen, über die von <strong>de</strong>r Hauptversammlung Beschluss<br />
zu fassen ist – we<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Verwaltung noch an <strong>de</strong>r<br />
Vertretung eines an<strong>de</strong>ren Versicherungsunternehmens beteiligt<br />
ist. Jährlich schei<strong>de</strong>t ein Drittel <strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />
aus. Eine mehrfache Wie<strong>de</strong>rwahl ist zulässig.<br />
2. Für je<strong>de</strong>s Aufsichtsratsmitglied kann die Hauptversammlung<br />
ein Ersatzmitglied wählen. Schei<strong>de</strong>t das Aufsichtsratsmitglied,<br />
für das ein Ersatzmitglied gewählt wur<strong>de</strong>, vor Ablauf seiner<br />
Amtszeitaus,sotrittdasErsatzmitgliedfür<strong>de</strong>nAusgeschie<strong>de</strong>nen<br />
in <strong>de</strong>n Aufsichtsrat ein und gehört diesem für <strong>de</strong>n Rest <strong>de</strong>r<br />
Amtsdauer <strong>de</strong>s Vorgängers an.<br />
3. Schei<strong>de</strong>n Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r vor Ablauf ihrer Amtsdauer<br />
aus, so bedarf es <strong>de</strong>r Einberufung einer außeror<strong>de</strong>ntlichen<br />
Hauptversammlung <strong>zur</strong> Vornahme <strong>de</strong>r Ersatzwahl nur dann,<br />
wenn weniger als drei Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>n sind.<br />
Die Amtsdauer <strong>de</strong>r Ersatzmitglie<strong>de</strong>r währt so lange, wie das<br />
Amt <strong>de</strong>r Ausgeschie<strong>de</strong>nen gewährt hätte, an <strong>de</strong>ren Stelle sie<br />
getreten sind.<br />
4. Der Aufsichtsrat wählt jeweils in <strong>de</strong>r ersten auf die Hauptversammlung<br />
folgen<strong>de</strong>n Aufsichtsratssitzung aus seiner Mitte<br />
einen Vorsitzen<strong>de</strong>n und min<strong>de</strong>stens einen Stellvertreter.<br />
5. Der Aufsichtsrat hat im Kalen<strong>de</strong>rhalbjahr min<strong>de</strong>stens zwei Sitzungen<br />
abzuhalten, wobei er beschließen kann, daß nur eine<br />
Sitzung im Kalen<strong>de</strong>rhalbjahr abzuhalten ist.<br />
6. Zu <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates lädt <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />
sein Stellvertreter in <strong>de</strong>r Regel min<strong>de</strong>stens eine Woche vorher<br />
– schriftlich, fernmündlich, in elektronischer o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren vergleichbaren<br />
Formen und unter Mitteilung <strong>de</strong>r Tagesordnung,<br />
<strong>de</strong>r Zeit und <strong>de</strong>s Ortes – ein. Außer<strong>de</strong>m können zwei Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorstand unter Angabe <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong><br />
verlangen, dass <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> unverzüglich <strong>de</strong>n Aufsichtsrat<br />
einberuft. In diesem Falle muss die Sitzung binnen vierzehn<br />
Tagen nach <strong>de</strong>m Verlangen einberufen wer<strong>de</strong>n.<br />
7. Beschlüsse <strong>de</strong>s Aufsichtsrates wer<strong>de</strong>n in Sitzungen gefasst.<br />
Die Beschlussfassung durch schriftliche, fernmündliche, elektronische<br />
o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re vergleichbare Formen <strong>de</strong>r Stimmabgabe<br />
ist zulässig, wenn <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Aufsichtsrates o<strong>de</strong>r im<br />
Falle seiner Verhin<strong>de</strong>rung ein Stellvertreter dies für <strong>de</strong>n Einzelfall<br />
bestimmt. Geht bei <strong>de</strong>n Beschlussfassungen nicht binnen<br />
einer in <strong>de</strong>m Beschlussvorschlag genannten Frist von min<strong>de</strong>stens<br />
einer Woche eine Stimmabgabe bei <strong>de</strong>m Verein ein, gilt<br />
die Stimme als Enthaltung. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig,<br />
wenn min<strong>de</strong>stens fünf Mitglie<strong>de</strong>r, darunter <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong><br />
o<strong>de</strong>r sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst<br />
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit<br />
gibt die Stimme <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r seines Stellvertreters<br />
<strong>de</strong>n Ausschlag; im Falle <strong>de</strong>r Stimmengleichheit bei einer Wahl<br />
entschei<strong>de</strong>t das Los.<br />
8. Über die Beschlüsse <strong>de</strong>s Aufsichtsrates ist eine Nie<strong>de</strong>rschrift<br />
anzufertigen. Die Nie<strong>de</strong>rschrift ist von <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
im Falle seiner Verhin<strong>de</strong>rung von einem seiner Stellvertreter zu<br />
unterzeichnen.
9. Der Aufsichtsrat kann Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s zu seinen<br />
Sitzungen hinzuziehen. Der Vorstand kann seine Zuziehung<br />
und Anhörung in <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates verlangen.<br />
10. Der Aufsichtsrat hat neben <strong>de</strong>n ihm durch Gesetz und Satzung<br />
zugewiesenen Aufgaben, darunter <strong>de</strong>rjenigen <strong>de</strong>r allgemeinen<br />
Beaufsichtigung <strong>de</strong>r Geschäftsführung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s, insbeson<strong>de</strong>re<br />
die folgen<strong>de</strong>n Rechte und Pflichten:<br />
a. die Bestellung <strong>de</strong>r Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r, ihre Abberufung,<br />
Abschluss und Beendigung <strong>de</strong>r Anstellungsverträge mit<br />
ihnen,<br />
b. die Zustimmung <strong>zur</strong> Erteilung von Prokuren,<br />
c. die Zustimmung zum Erwerb und <strong>zur</strong> Veräußerung von<br />
Grundstücken o<strong>de</strong>r grundstücksgleichen Rechten,<br />
d. die Zustimmung <strong>zur</strong> Beleihung von Grundstücken o<strong>de</strong>r<br />
grundstücksgleichen Rechten,<br />
e. die Zustimmung <strong>zur</strong> Anlegung von Vermögenswerten über<br />
1.000.000,– 2,<br />
f. die Zustimmung <strong>zur</strong> Einführung o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung von Versicherungsbedingungen<br />
nach § 15,<br />
g. die alljährliche Bestimmung <strong>de</strong>s Wirtschaftsprüfers,<br />
h. die Prüfung und Billigung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses und <strong>de</strong>s<br />
Geschäftsberichtes.<br />
11. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates erhalten für je<strong>de</strong>s Geschäftsjahr<br />
eine nach Ablauf <strong>de</strong>s Geschäftsjahres zahlbare Vergütung,<br />
<strong>de</strong>ren Höhe von <strong>de</strong>r Hauptversammlung bestimmt wird.<br />
§ 8 Versammlung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rvertreter, Hauptversammlung<br />
1. Oberste Vertretung <strong>de</strong>s Vereins ist die Versammlung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rvertreter<br />
(Hauptversammlung). Diese vertritt als oberstes<br />
Organ <strong>de</strong>s Vereins die Gesamtheit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r.<br />
2. Die Hauptversammlung setzt sich aus höchstens 51 Vertretern<br />
<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r zusammen. Die Vertreter <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n<br />
von <strong>de</strong>r Hauptversammlung gewählt. Als Vertreter <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />
ist je<strong>de</strong>s Mitglied wählbar, das das 70. Lebensjahr noch<br />
nicht vollen<strong>de</strong>t hat, we<strong>de</strong>r Angestellter noch Vertreter <strong>de</strong>s Vereins<br />
ist und – abgesehen von beson<strong>de</strong>ren Fällen, über die von<br />
<strong>de</strong>r Hauptversammlung Beschluss zu fassen ist – we<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r<br />
Verwaltungnochan<strong>de</strong>rVertretungeinesan<strong>de</strong>renVersicherungsunternehmens<br />
beteiligt ist. Eine Stellvertretung in <strong>de</strong>r Hauptversammlung<br />
ist nur durch einen an<strong>de</strong>ren Mitglie<strong>de</strong>rvertreter<br />
zulässig; jedoch kann ein Mitglie<strong>de</strong>rvertreter höchstens einen<br />
an <strong>de</strong>r Teilnahme Verhin<strong>de</strong>rten vertreten.<br />
3. Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung durch Handzeichen,<br />
es sei <strong>de</strong>nn, dass mehr als drei auf <strong>de</strong>r Hauptversammlung<br />
anwesen<strong>de</strong> Mitglie<strong>de</strong>rvertreter eine geheime Abstimmung<br />
durch Stimmzettel beantragen. Entfällt bei einer Wahl auf mehrere<br />
Personen die gleiche Stimmenzahl, erfolgt ein weiterer<br />
Wahlgang für diese Personen, danach entschei<strong>de</strong>t das Los.<br />
4. Die Amtszeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rvertreter läuft jeweils drei Jahre.<br />
Sie beginnt mit Ablauf <strong>de</strong>r Hauptversammlung, in welcher die<br />
Wahl erfolgt ist. Jährlich schei<strong>de</strong>t min<strong>de</strong>stens ein Drittel <strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>rvertreter mit Ablauf <strong>de</strong>r Hauptversammlung aus und<br />
kann durch Zuwahl ersetzt wer<strong>de</strong>n. Ist bei keinem Mitglie<strong>de</strong>rvertreter<br />
die satzungsgemäße Amtsdauer abgelaufen, so schei<strong>de</strong>t<br />
<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rvertreter aus, <strong>de</strong>r am längsten im Amte ist;<br />
unter mehreren entschei<strong>de</strong>t das Los. Eine mehrfache Wie<strong>de</strong>rwahl<br />
ist zulässig.<br />
5. Schei<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rvertreter vorzeitig – beispielsweise durch<br />
freiwilligenAustritt–aus,sokanndienächsteHauptversammlung<br />
Ersatzmitglie<strong>de</strong>rvertreter wählen. Die Amtszeit <strong>de</strong>r Ersatzmitglie<strong>de</strong>r<br />
währt so lange, wie das Amt <strong>de</strong>r Ausgeschie<strong>de</strong>nen gewährt<br />
hätte, an <strong>de</strong>ren Stelle sie getreten sind.<br />
6. Mitglie<strong>de</strong>rvertreter können wegen grober Verletzung ihrer<br />
Pflichten o<strong>de</strong>r aus einem an<strong>de</strong>ren wichtigen Grun<strong>de</strong> – beispielsweise<br />
bei Insolvenz <strong>de</strong>s Mitglie<strong>de</strong>rvertreters o<strong>de</strong>r Beteiligung<br />
an <strong>de</strong>r Verwaltung o<strong>de</strong>r Vertretung eines an<strong>de</strong>ren Versicherungsunternehmens<br />
– von <strong>de</strong>r Hauptversammlung mit<br />
einer Mehrheit von zwei Dritteln <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen<br />
abgewählt wer<strong>de</strong>n.<br />
7. Die Mitglie<strong>de</strong>rvertreter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung,<br />
jedoch wer<strong>de</strong>n notwendige Auslagen ersetzt, z.B. für die<br />
Teilnahme an <strong>de</strong>r Hauptversammlung im Rahmen <strong>de</strong>r steuerlich<br />
zulässigen Höchstbeträge.<br />
8. Verhandlungen und Beschlüsse <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rvertreter erfolgen<br />
in or<strong>de</strong>ntlichen und außeror<strong>de</strong>ntlichen Hauptversammlungen.<br />
An <strong>de</strong>n Hauptversammlungen nehmen die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
Vorstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Aufsichtsrates mit beraten<strong>de</strong>r Stimme teil.<br />
9. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter<br />
Angabe <strong>de</strong>r Zeit, <strong>de</strong>s Ortes und <strong>de</strong>r Tagesordnung einberufen.<br />
Im Übrigen gelten die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 121 ff. <strong>de</strong>s Aktiengesetzes.<br />
10. Zur Beschlussfähigkeit <strong>de</strong>r Hauptversammlung ist die Anwesenheit<br />
bzw. Vertretung gemäß § 8 Ziff. 2 von min<strong>de</strong>stens einem<br />
Drittel <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rvertreter erfor<strong>de</strong>rlich. Ist eine Hauptversammlung<br />
nicht beschlussfähig, so kann eine neue Hauptversammlung<br />
auch bei Anwesenheit von weniger als einem Drittel<br />
<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rvertretung über Gegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r gleichen Tagesordnung<br />
Beschluss fassen, wenn in <strong>de</strong>r Einladung zu <strong>de</strong>r neuen<br />
Hauptversammlung hierauf beson<strong>de</strong>rs hingewiesen ist.<br />
11. Soweit nach <strong>de</strong>m Versicherungsaufsichtsgesetz Vorschriften<br />
<strong>de</strong>s Aktiengesetzes über die Min<strong>de</strong>rheitenrechte entsprechend<br />
gelten, tritt an die Stelle <strong>de</strong>s zehnten bzw. zwanzigsten Teils<br />
<strong>de</strong>s Grundkapitals eine Min<strong>de</strong>rheit von einem Zehntel bzw.<br />
einem Zwanzigstel <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Hauptversammlung anwesen<strong>de</strong>n<br />
Mitglie<strong>de</strong>rvertreter.<br />
12. Die Vereinsmitglie<strong>de</strong>r können Vorschläge für Wahlen, die in <strong>de</strong>r<br />
Hauptversammlung anstehen, und Anträge, die nicht Fragen<br />
<strong>de</strong>r Geschäftsführung betreffen, <strong>zur</strong> Beschlussfassung durch<br />
die Hauptversammlung beim Vorstand einbringen und ein Vereinsmitglied,<br />
welches kein Mitglie<strong>de</strong>rvertreter ist, <strong>zur</strong> Begründung<br />
in die Hauptversammlung entsen<strong>de</strong>n, wenn diese Vorschlägeo<strong>de</strong>rAnträgevonmin<strong>de</strong>stensfünfzigVereinsmitglie<strong>de</strong>rn<br />
mit Angabe <strong>de</strong>r Anschriften und <strong>de</strong>r Nummern <strong>de</strong>r Versicherungsscheine<br />
unterzeichnet sind.<br />
13. Die Leitung <strong>de</strong>r Hauptversammlung obliegt <strong>de</strong>m Aufsichtsratsvorsitzen<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r einem seiner Stellvertreter o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren<br />
Mitglied <strong>de</strong>s Aufsichtsrates. Für <strong>de</strong>n Fall, dass ein Mitglied<br />
<strong>de</strong>s Aufsichtsrates <strong>de</strong>n Vorsitz nicht übernimmt, wird <strong>de</strong>r<br />
Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung unter Leitung<br />
<strong>de</strong>s ältesten anwesen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rvertreters gewählt.<br />
14. Die or<strong>de</strong>ntliche Hauptversammlung fin<strong>de</strong>t innerhalb <strong>de</strong>r ersten<br />
acht Monate <strong>de</strong>s Geschäftsjahres statt; sie beschließt insbeson<strong>de</strong>re<br />
über die Verwendung eines ausschüttungsfähigen<br />
Bilanzgewinns, über die Entlastung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s<br />
AufsichtsratessowieüberdieWahlvonAufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>rn<br />
und von Mitglie<strong>de</strong>rvertretern.<br />
15. Außeror<strong>de</strong>ntliche Hauptversammlungen sind einzuberufen,<br />
wenn <strong>de</strong>r Vorstand o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Aufsichtsrat dies im Interesse <strong>de</strong>s<br />
Vereins für erfor<strong>de</strong>rlich hält, o<strong>de</strong>r wenn min<strong>de</strong>stens fünf<br />
Mitglie<strong>de</strong>rvertreter dies schriftlich unter Angabe <strong>de</strong>s Zwecks<br />
und <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> beim Vorstand beantragen.<br />
16. Über die Verhandlungen <strong>de</strong>r Hauptversammlung ist ein notarielles<br />
Protokoll aufzunehmen.<br />
IV. Vermögensverwaltung; Rechnungswesen<br />
§ 9 Geschäftsjahr<br />
Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>de</strong>rjahr.<br />
§ 10 Ausgaben<strong>de</strong>ckung<br />
1. Zur Deckung <strong>de</strong>r Vereinsausgaben haben die Mitglie<strong>de</strong>r im Voraus<br />
Jahresbeiträge zu entrichten.<br />
2. Die Höhe <strong>de</strong>r Beiträge bestimmt <strong>de</strong>r Vorstand. Dabei ist <strong>de</strong>r<br />
Vorstand berechtigt, die Beiträge ohne Zustimmung <strong>de</strong>r betroffenen<br />
Mitglie<strong>de</strong>r auch für bestehen<strong>de</strong> Versicherungsverhältnisse<br />
zu erhöhen. Das Mitglied kann mit sofortiger Wirkung kündigen.<br />
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht spätestens einen<br />
Monat, nach<strong>de</strong>m das Mitglied von <strong>de</strong>r Erhöhung Kenntnis erhalten<br />
hat, ausgeübt wird.<br />
§ 11 Verlustrücklage, Freie Rücklage,<br />
Rückstellung für Beitragsrückerstattung<br />
1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus <strong>de</strong>m Geschäftsbetrieb<br />
ist eine Verlustrücklage zu bil<strong>de</strong>n.<br />
2. Die Verlustrücklage muss <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stbetrag von 1.500.000,– 2<br />
erreichen. Solange die Verlustrücklage <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stbetrag noch<br />
nicht erreicht o<strong>de</strong>r nach Entnahme noch nicht wie<strong>de</strong>r erreicht hat,<br />
fließen ihr 5 % <strong>de</strong>r jährlichen Beitragseinnahmen und min<strong>de</strong>stens<br />
20 % <strong>de</strong>r Überschüsse zu. Entnahmen aus <strong>de</strong>r Verlustrücklage sind<br />
innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wie<strong>de</strong>r auszugleichen.<br />
3. Zuweisungen an die Verlustrücklage über <strong>de</strong>ren Min<strong>de</strong>stbetrag<br />
hinaus können vom Vorstand mit Zustimmung <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
mit <strong>de</strong>r Maßgabe vorgenommen wer<strong>de</strong>n, dass sie 75%<br />
<strong>de</strong>s Überschusses nicht überschreiten.<br />
4. Eine Entnahme aus <strong>de</strong>r Verlustrücklage ist erst dann zulässig,<br />
wenn diese drei Viertel ihres Min<strong>de</strong>stbetrages erreicht o<strong>de</strong>r<br />
nach Inanspruchnahme wie<strong>de</strong>r erreicht hat. Entnahmen vor<br />
<strong>de</strong>r Erreichung dieses Min<strong>de</strong>stsatzes sind nur in Ausnahmefällen<br />
möglich und bedürfen <strong>de</strong>r vorherigen Zustimmung <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />
5. Der Verein kann neben <strong>de</strong>r Verlustrücklage eine freie Rücklage<br />
bil<strong>de</strong>n.<br />
6. Die für die Ausschüttung an die Mitglie<strong>de</strong>r vorgesehenen Mittel<br />
sind einer Rückstellung zuzuweisen, die ausschließlich <strong>zur</strong><br />
Beitragsrückerstattung verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n darf (Rückstellung<br />
für Beitragsrückerstattung).
7. Für die Verwendung <strong>de</strong>s Jahresüberschusses gelten im Übrigen<br />
folgen<strong>de</strong> Bedingungen.<br />
Neben <strong>de</strong>r Zuweisung <strong>zur</strong> Verlustrücklage bestimmt <strong>de</strong>r Vorstand<br />
mit Zustimmung <strong>de</strong>s Aufsichtsrates, welcher Teil <strong>de</strong>s<br />
dann noch verbleiben<strong>de</strong>n Jahresüberschusses <strong>de</strong>r freien RücklageundwelcherTeil<strong>de</strong>rRückstellungfürBeitragsrückerstattung<br />
zuzuführen ist. Der Vorstand darf jedoch keine Beiträge in die<br />
freie Rücklage einstellen, wenn diese die Höhe <strong>de</strong>r Verlustrücklage<br />
bereits erreicht hat o<strong>de</strong>r soweit sie nach <strong>de</strong>r Einstellung<br />
die Verlustrücklage übersteigen wür<strong>de</strong>.<br />
8. Über die Verwendung <strong>de</strong>r Rückstellung für Beitragsrückerstattung,<br />
die Höhe <strong>de</strong>r Ausschüttung, <strong>de</strong>n Kreis <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Ausschüttung<br />
beteiligten Mitglie<strong>de</strong>r und das bei <strong>de</strong>r Ausschüttung<br />
anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Verfahren beschließt <strong>de</strong>r Vorstand mit<br />
Zustimmung <strong>de</strong>s Aufsichtsrates.<br />
9. Die Verteilung <strong>de</strong>r Beitragsrückerstattung, die abhängig gemacht<br />
wer<strong>de</strong>n kann von einer bestimmten ununterbrochenen<br />
Laufzeit <strong>de</strong>s Versicherungsvertrages und vom Scha<strong>de</strong>nverlauf,<br />
erfolgt im Verhältnis <strong>de</strong>s Jahresbeitrages, <strong>de</strong>r bei Ausschüttung<br />
zu zahlen ist. Im Laufe <strong>de</strong>s Geschäftsjahres beigetretene o<strong>de</strong>r<br />
ausgeschie<strong>de</strong>ne Mitglie<strong>de</strong>r sind hierbei ausgeschlossen.<br />
10. Die Ausschüttung kann unterbleiben, wenn die Beitragsrückerstattung<br />
weniger als 10,– 2 o<strong>de</strong>r 10% <strong>de</strong>s Beitrages beträgt.<br />
§ 12 Nachschusspflicht<br />
Die Mitglie<strong>de</strong>r sind zu Nachschüssen nicht heranzuziehen. Versicherungsansprüche<br />
dürfen nicht gekürzt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 13 Vermögensanlage<br />
Das Vermögen <strong>de</strong>s Vereins ist nach <strong>de</strong>n gesetzlichen Bestimmungen<br />
und <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong> erlassenen Richtlinien anzulegen.<br />
§ 14 Rechnungslegung<br />
1. DerVorstandhatnachMaßgabe<strong>de</strong>rgesetzlichenBestimmungen<br />
und <strong>de</strong>r Richtlinien <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong> Rechnung zu legen,<br />
namentlich <strong>de</strong>n Rechnungsabschluss und <strong>de</strong>n Geschäftsbericht<br />
aufzustellen. Ferner hat <strong>de</strong>r Vorstand nach Maßgabe <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Bestimmungen und <strong>de</strong>r Richtlinien <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
einen Konzernabschluss sowie einen Konzernlagebericht<br />
zu erstellen.<br />
2. Auf Verlangen erhalten die Mitglie<strong>de</strong>r einen Abdruck <strong>de</strong>s Rechnungsabschlusses<br />
und <strong>de</strong>s Geschäftsberichtes sowie <strong>de</strong>s<br />
Konzernabschlusses nebst Konzernlagebericht.<br />
V. Än<strong>de</strong>rung; Auflösung<br />
§ 15 Einführung und Än<strong>de</strong>rungen allgemeiner<br />
Versicherungsbedingungen<br />
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
allgemeine Versicherungsbedingungen einzuführen o<strong>de</strong>r zu än<strong>de</strong>rn.Davonunberührtbleibenbestehen<strong>de</strong>Versicherungsverhältnisse,<br />
es sei <strong>de</strong>nn, das Mitglied stimmt einer Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Ve<br />
rsicherungsverhältnisses im Einzelfall zu.<br />
§ 16 Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Satzung<br />
1. Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Satzung können in einer Hauptversammlung<br />
auf Antrag <strong>de</strong>s Vorstands o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates o<strong>de</strong>r von<br />
min<strong>de</strong>stens neun Mitglie<strong>de</strong>rvertretern mit Zustimmung von<br />
min<strong>de</strong>stens drei Viertel <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n bzw. gemäß § 8 Ziff. 2<br />
vertretenen Mitglie<strong>de</strong>rvertreter beschlossen wer<strong>de</strong>n. Diese Beschlüsse<br />
haben, soweit sie §§ 11 und 12 <strong>de</strong>r Satzung – Rücklagenbildung,<br />
Nachschusspflicht usw. – und die Beitragszahlung<br />
betreffen, Wirkung auch für die bestehen<strong>de</strong>n Versicherungsverhältnisse.<br />
2. Zur Vornahme von Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Satzung, die nur die Fassung<br />
betreffen, ist <strong>de</strong>r Aufsichtsrat ermächtigt.<br />
3. Der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt, für <strong>de</strong>n Fall, dass die<br />
Aufsichtsbehör<strong>de</strong>, bevor sie <strong>de</strong>n Än<strong>de</strong>rungsbeschluss <strong>de</strong>r<br />
Hauptversammlung genehmigt, Än<strong>de</strong>rungen verlangt, <strong>de</strong>m zu<br />
entsprechen.<br />
4. Wer<strong>de</strong>n Satzungsän<strong>de</strong>rungen zu Ungunsten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />
vorgenommen, so kann das Mitglied kündigen, und zwar binnen<br />
eines Monats nach Bekanntmachung o<strong>de</strong>r nach Zugang<br />
<strong>de</strong>r Mitteilung von <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung. Die Kündigung gilt für <strong>de</strong>n<br />
Schluss <strong>de</strong>s auf die Bekanntmachung o<strong>de</strong>r auf die Mitteilung<br />
<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung folgen<strong>de</strong>n Monats. Das ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Mitglied<br />
erhält <strong>de</strong>n nicht verbrauchten Anteil <strong>de</strong>s gezahlten Beitrages<br />
<strong>zur</strong>ück. Kündigt das Mitglied nicht, so gelten Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />
Satzung auch für das bestehen<strong>de</strong> Versicherungsverhältnis.<br />
§ 17 Auflösung <strong>de</strong>s Vereins<br />
Die Auflösung <strong>de</strong>s Vereins o<strong>de</strong>r seine Verschmelzung mit einem an<strong>de</strong>ren<br />
Unternehmen kann auf Antrag <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Auf-<br />
sichtsrates nur in einer Hauptversammlung bei Anwesenheit bzw.<br />
Vertretung gemäß § 8 Ziff. 2 von min<strong>de</strong>stens drei Viertel <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rvertreter<br />
mit Zustimmung von min<strong>de</strong>stens vier Fünftel <strong>de</strong>r<br />
anwesen<strong>de</strong>n bzw. vertretenen Mitglie<strong>de</strong>rvertreter beschlossen wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn dieser Tagesordnungspunkt in <strong>de</strong>r Einladung ausdrücklich<br />
angekündigt ist.<br />
Stand: 31.07.2006
L-55/01-0508<br />
Merkblatt <strong>zur</strong> Datenverarbeitung und Einwilligungserklärung<br />
nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz (BDSG)<br />
Einwilligungserklärung<br />
Ich willige ein, dass die Grun<strong>de</strong>igentümer Versicherung VVaG<br />
im erfor<strong>de</strong>rlichen Umfang Daten, die sich aus <strong>de</strong>n Antragsunterlagen<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle,<br />
Risiko-/Vertragsän<strong>de</strong>rungen) ergeben, an Rückversicherer<br />
<strong>zur</strong> Beurteilung <strong>de</strong>s Risikos und <strong>zur</strong> Abwicklung <strong>de</strong>r<br />
Rückversicherung sowie <strong>zur</strong> Beurteilung <strong>de</strong>s Risikos und <strong>de</strong>r<br />
Ansprüche an an<strong>de</strong>re Versicherer und/o<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>n Gesamtverband<br />
<strong>de</strong>r Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) <strong>zur</strong> Weitergabe<br />
dieser Daten an an<strong>de</strong>re Versicherer übermittelt. Diese<br />
Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustan<strong>de</strong>kommen <strong>de</strong>s<br />
Vertrages sowie für entsprechen<strong>de</strong> Prüfungen bei an<strong>de</strong>rweitig<br />
beantragten (Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen<br />
Anträgen.<br />
Es besteht grundsätzlich Einverständnis, dass die Kommunikation<br />
auch über die bekannt gegebenen Email-Adressen in Textform<br />
erfolgt, soweit nicht für einzelne Vorgänge die Schriftform vorgeschrieben<br />
o<strong>de</strong>r vereinbart ist. Anhänge sind in <strong>de</strong>n üblichen<br />
Formaten (z.B. Word, PDF, JPEG, Text) beizufügen. Eine<br />
Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r mitgeteilten Email- o<strong>de</strong>r Webadressen, wird<br />
unverzüglich bekannt gegeben, ebenso wer<strong>de</strong>n Störungen <strong>de</strong>r<br />
Kommunikation jeweils mitgeteilt.<br />
Ich willige ferner ein, dass die Grun<strong>de</strong>igentümer Versicherung<br />
VVaG meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten<br />
in Datensammlungen führt und, sofern ein Vermittler beteiligt<br />
ist, an diesen weitergibt, soweit dies <strong>de</strong>r ordnungsgemäßen<br />
Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient. Gesundheitsdaten<br />
dürfen nur an Personen- und Rückversicherer<br />
übermittelt wer<strong>de</strong>n; an Vermittler dürfen sie nur weitergegeben<br />
wer<strong>de</strong>n, soweit es <strong>zur</strong> Vertragsgestaltung erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
Von meinen nachfolgend weiter geregelten Rechten habe ich<br />
rechtzeitig vor <strong>de</strong>r Unterzeichnung <strong>de</strong>s Antrages und <strong>de</strong>r Einwilligungserklärung<br />
Kenntnis nehmen können.<br />
Informationen <strong>zur</strong> Datenverarbeitung<br />
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe<br />
<strong>de</strong>r elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so<br />
lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich<br />
abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz <strong>de</strong>r<br />
Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen<br />
als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung <strong>de</strong>r<br />
uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das<br />
Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die<br />
Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG o<strong>de</strong>r<br />
eine an<strong>de</strong>re Rechtsvorschrift sie erlaubt o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r<br />
Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt eine Datenverarbeitung<br />
und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen <strong>de</strong>r Zweckbestimmung<br />
eines Vertragsverhältnisses o<strong>de</strong>r vertragsähnlichen<br />
Vertrauensverhältnisses geschieht o<strong>de</strong>r soweit es <strong>zur</strong><br />
Wahrung berechtigter Interessen <strong>de</strong>r speichern<strong>de</strong>n Stelle erfor<strong>de</strong>rlich<br />
ist und kein Grund zu <strong>de</strong>r Annahme besteht, dass das<br />
schutzwürdige Interesse <strong>de</strong>s Betroffenen an <strong>de</strong>m Ausschluss<br />
<strong>de</strong>r Verarbeitung o<strong>de</strong>r Nutzung überwiegt.<br />
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmen<strong>de</strong>n Interessenabwägung<br />
und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage<br />
für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag<br />
eine Einwilligungserklärung nach <strong>de</strong>m BDSG aufgenommen<br />
wor<strong>de</strong>n. Diese gilt über die Beendigung <strong>de</strong>s Versicherungsvertrages<br />
hinaus, en<strong>de</strong>t jedoch – außer in <strong>de</strong>r Lebens- und Unfallversicherung<br />
– schon mit Ablehnung <strong>de</strong>s Antrags o<strong>de</strong>r durch<br />
Ihren je<strong>de</strong>rzeit möglichen Wi<strong>de</strong>rruf. Wird die Einwilligungserklärung<br />
bei Antragstellung ganz o<strong>de</strong>r teilweise gestrichen,<br />
kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Wi<strong>de</strong>r-<br />
ruf o<strong>de</strong>r ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung<br />
kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in <strong>de</strong>m begrenzten<br />
gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in <strong>de</strong>r Vormerkung beschrieben,<br />
erfolgen.<br />
1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer<br />
Wir speichern Daten, die für <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag notwendig<br />
sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten).<br />
Weiter wer<strong>de</strong>n zum Vertrag versicherungstechnische<br />
Daten wie Kun<strong>de</strong>nnummer (Partnernummer), Versicherungssumme,<br />
Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie<br />
erfor<strong>de</strong>rlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers,<br />
eines Sachverständigen o<strong>de</strong>r eines Arztes, geführt<br />
(Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre<br />
Angaben zum Scha<strong>de</strong>n und ggf. auch Angaben von Dritten, wie<br />
z. B. <strong>de</strong>n vom Arzt ermittelten Grad <strong>de</strong>r Berufsunfähigkeit, die<br />
Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalscha<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r bei Ablauf einer Lebensversicherung <strong>de</strong>n Auszahlungsbetrag<br />
(Leistungsdaten).<br />
2. Datenübermittlung an Rückversicherer<br />
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer<br />
stets auf einen Ausgleich <strong>de</strong>r von ihm übernommenen Risiken<br />
achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil <strong>de</strong>r Risiken<br />
an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer<br />
benötigen ebenfalls entsprechen<strong>de</strong> versicherungstechnische<br />
Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsschutzes und <strong>de</strong>s Risikos und Risikozuschlags<br />
sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer<br />
bei <strong>de</strong>r Risiko- und Scha<strong>de</strong>nbeurteilung mitwirken, wer<strong>de</strong>n<br />
Ihnen auch die dafür erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen <strong>zur</strong> Verfügung<br />
gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer<br />
weiterer Rückversicherer, <strong>de</strong>nen sie ebenfalls entsprechen<strong>de</strong><br />
Daten übergeben.<br />
3. Datenübermittlung an an<strong>de</strong>re Versicherer<br />
Nach <strong>de</strong>m Versicherungsvertragsgesetz hat <strong>de</strong>r Versicherte bei<br />
Antragstellung, je<strong>de</strong>r Vertragsän<strong>de</strong>rung und im Scha<strong>de</strong>nfall<br />
<strong>de</strong>m Versicherer alle für die Einschätzung <strong>de</strong>s Wagnisses und<br />
die Scha<strong>de</strong>nabwicklung wichtigen Umstän<strong>de</strong> anzugeben. Hierzu<br />
gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle<br />
o<strong>de</strong>r Mitteilungen über gleichartige an<strong>de</strong>re Versicherungen (beantragte,<br />
bestehen<strong>de</strong>, abgelehnte o<strong>de</strong>r gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch<br />
zu verhin<strong>de</strong>rn, eventuelle Wi<strong>de</strong>rsprüche in <strong>de</strong>n<br />
Angaben <strong>de</strong>s Versicherten aufzuklären o<strong>de</strong>r um Lücken bei <strong>de</strong>n<br />
Feststellungen zum entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>n zu schließen, kann es<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sein, an<strong>de</strong>re Versicherer um Auskunft zu bitten o<strong>de</strong>r<br />
entsprechen<strong>de</strong> Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.<br />
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen,<br />
gesetzlicher For<strong>de</strong>rungsübergang sowie bei Teilungsabkommen)<br />
eines Austauschs von personenbezogenen Daten<br />
unter <strong>de</strong>n Versicherern. Dabei wer<strong>de</strong>n Daten <strong>de</strong>s Betroffenen<br />
weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsschutzes und <strong>de</strong>s Risikos o<strong>de</strong>r Angaben zum<br />
Scha<strong>de</strong>n, wie Scha<strong>de</strong>nhöhe und Scha<strong>de</strong>ntag.<br />
4. Zentrale Hinweissysteme<br />
Bei Prüfung eines Antrags o<strong>de</strong>r eines Scha<strong>de</strong>ns kann es notwendig<br />
sein, <strong>zur</strong> Risikobeurteilung, <strong>zur</strong> weiteren Aufklärung <strong>de</strong>s<br />
Sachverhalts o<strong>de</strong>r <strong>zur</strong> Verhin<strong>de</strong>rung von Versicherungsmissbrauch<br />
Anfragen an <strong>de</strong>n zuständigen Fachverband bzw. an
an<strong>de</strong>re Versicherer zu richten o<strong>de</strong>r auch entsprechen<strong>de</strong> Anfragen<br />
an<strong>de</strong>rer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-<br />
und beim PKV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme<br />
in diese Hinweissysteme und <strong>de</strong>ren Nutzung erfolgt lediglich<br />
zu Zwecken, die mit <strong>de</strong>m jeweiligen System verfolgt wer<strong>de</strong>n<br />
dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
Beispiele:<br />
Allgemeine Haftpflichtversicherung – Registrierung von auffälligen<br />
Scha<strong>de</strong>nfällen sowie von Personen, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Verdacht<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsmissbrauchs besteht.<br />
Zweck: Risikoprüfung, Scha<strong>de</strong>naufklärung und -verhütung.<br />
Sachversicherer – Aufnahme von Schä<strong>de</strong>n und Personen, wenn<br />
Brandstiftung vorliegt o<strong>de</strong>r wenn aufgrund <strong>de</strong>s Verdachts <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsmissbrauchs <strong>de</strong>r Vertrag gekündigt wird und<br />
bestimmte Scha<strong>de</strong>nsummen erreicht sind.<br />
Zweck: Risikoprüfung, Scha<strong>de</strong>naufklärung, Verhin<strong>de</strong>rung weiteren<br />
Missbrauchs.<br />
Unfallversicherer – Meldung bei<br />
- erheblicher Verletzung <strong>de</strong>r vorvertraglichen Anzeigepflicht,<br />
- Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung<br />
im Scha<strong>de</strong>nfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls o<strong>de</strong>r<br />
von Unfallfolgen,<br />
- außeror<strong>de</strong>ntlicher Kündigung durch <strong>de</strong>n Versicherer nach Leistungserbringung<br />
o<strong>de</strong>r Klageerhebung auf Leistung.<br />
Zweck: Risikoprüfung und Auf<strong>de</strong>ckung von Versicherungsmissbrauch.<br />
5. Datenverarbeitung in und außerhalb <strong>de</strong>s Unternehmens<br />
Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherungen)<br />
und an<strong>de</strong>re Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite,<br />
Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien) wer<strong>de</strong>n durch<br />
rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n<br />
einen umfassen<strong>de</strong>n Versicherungsschutz anbieten zu können,<br />
arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen<br />
zusammen. Zur Kostenersparnis wer<strong>de</strong>n dabei einzelne<br />
Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso o<strong>de</strong>r die Datenverarbeitung.<br />
So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn<br />
Sie Verträge mit verschie<strong>de</strong>nen Unternehmen <strong>de</strong>r Gruppe<br />
abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art <strong>de</strong>r<br />
Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl,<br />
d.h. Ihre allgemeinen Antrags-,Vertrags- und Leistungsdaten,<br />
wer<strong>de</strong>n in einer zentralen Datensammlung geführt.<br />
Dabei sind die sog. Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kun<strong>de</strong>nnummer,<br />
Kontonummer, Bankleitzahl, bestehen<strong>de</strong> Verträge)<br />
von allen Unternehmen <strong>de</strong>r Gruppe abfragbar. Auf diese Weise<br />
kann eingehen<strong>de</strong> Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen<br />
Anfragen sofort <strong>de</strong>r zuständige Partner genannt wer<strong>de</strong>n.<br />
Auch Gel<strong>de</strong>ingänge können so in Zweifelsfällen ohne<br />
Rückfragen korrekt verbucht wer<strong>de</strong>n. Die übrigen allgemeinen<br />
Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von<br />
<strong>de</strong>n Versicherungsunternehmen <strong>de</strong>r Gruppe abfragbar. Obwohl<br />
alle diese Daten nur <strong>zur</strong> Beratung und Betreuung <strong>de</strong>s jeweiligen<br />
Kun<strong>de</strong>n durch die einzelnen Unternehmen verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />
spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei <strong>de</strong>r<br />
die Vorschriften <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetzes zu beachten<br />
sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- o<strong>de</strong>r<br />
Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung<br />
<strong>de</strong>r jeweiligen Unternehmen.<br />
Unser Unternehmen kooperiert <strong>zur</strong>zeit mit:<br />
- GET Service GmbH<br />
Die Zusammenarbeit besteht dabei in <strong>de</strong>r gegenseitigen Vermittlung<br />
<strong>de</strong>r Produkte und <strong>de</strong>r weiteren Betreuung <strong>de</strong>r gewonnenen<br />
Kun<strong>de</strong>n.<br />
Zur Durchführung <strong>de</strong>r spartenbezogenen Assistanceleistungen<br />
arbeiten wir mit verschie<strong>de</strong>nen Leistungserbringern zusammen,<br />
<strong>de</strong>nen <strong>zur</strong> Leistungsbearbeitung im erfor<strong>de</strong>rlichen Rahmen<br />
Vertragsdaten <strong>zur</strong> Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
6. Umgang mit beson<strong>de</strong>ren Personendaten<br />
Sofern für <strong>de</strong>n abzuschließen<strong>de</strong>n Vertrag (z.B. in <strong>de</strong>r Unfallversicherung)<br />
eine Angabe über Ihren Gesundheitszustand erfor<strong>de</strong>rlich<br />
ist, überprüfen wir diese vor Vertragsschluss gemachten<br />
Angaben, soweit dies <strong>zur</strong> Beurteilung <strong>de</strong>r zu versichern<strong>de</strong>n Risiken<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist und Ihre Angaben dazu Anlass bieten. Dane-<br />
ben kann es <strong>zur</strong> Bewertung unserer Leistungspflicht ggf. auch<br />
in an<strong>de</strong>ren Versicherungssparten erfor<strong>de</strong>rlich sein, dass wir die<br />
Gesundheitsangaben prüfen, die Sie <strong>zur</strong> Begründung von Ansprüchen<br />
machen o<strong>de</strong>r die sich aus eingereichten Unterlagen<br />
(z.B. Rechnungen, Verordnungen, Gutachten) o<strong>de</strong>r Mitteilungen<br />
eines Krankenhauses o<strong>de</strong>r von Angehörigen eines Heilberufes<br />
ergeben. Diese Überprüfung unter Einbeziehung von Gesundheitsdaten<br />
erfolgt nur, soweit hierzu ein Anlass besteht (z.B. bei Fragen<br />
<strong>zur</strong> Diagnose, <strong>de</strong>m Behandlungsverlauf o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Liquidation).<br />
Die Übermittlung und Erhebung dieser Daten setzt nach § 213<br />
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine spezielle Erlaubnis <strong>de</strong>s<br />
Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus:<br />
Wortlaut <strong>de</strong>s § 213 VVG:<br />
(1) Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch <strong>de</strong>n Versicherer darf<br />
nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen<br />
und Pflegepersonen, an<strong>de</strong>ren Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen<br />
sowie Berufsgenossenschaften und Behör<strong>de</strong>n erfolgen; sie ist nur<br />
zulässig, soweit die Kenntnis <strong>de</strong>r Daten für die Beurteilung <strong>de</strong>s zu versichern<strong>de</strong>n<br />
Risikos o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Leistungspflicht erfor<strong>de</strong>rlich ist und die betroffene Person eine<br />
Einwilligung erteilt hat.<br />
(2) Die nach Absatz 1 erfor<strong>de</strong>rliche Einwilligung kann vor Abgabe <strong>de</strong>r Vertragserklärung<br />
erteilt wer<strong>de</strong>n. Die betroffene Person ist vor einer Erhebung nach Absatz 1<br />
zu unterrichten; sie kann <strong>de</strong>r Erhebung wi<strong>de</strong>rsprechen.<br />
(3) Die betroffenen Person kann je<strong>de</strong>rzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten<br />
nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt wor<strong>de</strong>n ist.<br />
(4) Die betroffene Person ist auf diese Rechte hinzuweisen, auf das Wi<strong>de</strong>rspruchsrecht<br />
nach Absatz 2 bei <strong>de</strong>r Unterrichtung.<br />
Soweit dies nach <strong>de</strong>m Gesetz zulässig ist, wird die Einwilligung<br />
für die vorgenannte Personendatenbearbeitung ohne Einzelabfrage<br />
gem. § 213 Abs. 3 VVG erklärt, unter <strong>de</strong>m Vorbehalt, dass<br />
die Einwilligung sich nicht auf <strong>de</strong>n Leistungsfall erstreckt, auf<br />
einen Zeitraum von einem Jahr ab Antragsunterzeichnung befristet<br />
ist und je<strong>de</strong>rzeit in Textform wi<strong>de</strong>rrufbar ist. Damit soll <strong>de</strong>r<br />
zusätzliche Aufwand von Einzelabfragen vor je<strong>de</strong>r Datenerhebung<br />
bei <strong>de</strong>r üblichen Vertragsdurchführung vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />
Eine abweichen<strong>de</strong> Erklärung wird ggfs. mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Antrag ergänzend<br />
beigefügten Schweigepflichtenbindungsklausel erteilt.<br />
Die Grun<strong>de</strong>igentümer Versicherung VVaG hat die personenbezogenen<br />
Gesundheitsdaten durch eine strenge Zugriffskontrolle<br />
gesichert. Soweit dies technisch und organisatorisch möglich<br />
ist, wer<strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>re Kun<strong>de</strong>nwünsche bezüglich <strong>de</strong>s Daten-<br />
schutzes – insbeson<strong>de</strong>re <strong>zur</strong> Löschung und Weitergabebeschränkung<br />
– berücksichtigt. Sprechen Sie uns diesbezüglich gern an.<br />
7. Betreuung durch Versicherungsvermittler<br />
In Ihren Versicherungsangelegenheiten wer<strong>de</strong>n Sie durch einen<br />
unserer Vermittler betreut. Vermittler in diesem Sinn sind neben<br />
Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften. Um seine Aufgaben<br />
ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält <strong>de</strong>r Vermittler<br />
zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung<br />
notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten,<br />
z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes<br />
und <strong>de</strong>s Risikos, Zahl <strong>de</strong>r Versicherungsfälle<br />
und Höhe von Versicherungsleistungen. Ausschließlich<br />
zum Zweck von Vertragsanpassungen in <strong>de</strong>r Personenversicherung<br />
können an <strong>de</strong>n zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten<br />
übermittelt wer<strong>de</strong>n. Unsere Vermittler verarbeiten und<br />
nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
genannten Beratung und Betreuung <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n. Auch wer<strong>de</strong>n<br />
Sie von uns über Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r kun<strong>de</strong>nrelevanten Daten<br />
informiert. Je<strong>de</strong>r Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet,<br />
die Bestimmungen <strong>de</strong>s BDSG und seine beson<strong>de</strong>ren<br />
Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis)<br />
zu beachten.<br />
8. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte<br />
Sie haben als Betroffener nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz<br />
neben <strong>de</strong>m eingangs erwähnten Wi<strong>de</strong>rrufsrecht ein Recht auf<br />
Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht<br />
auf Berichtigung, Sperrung o<strong>de</strong>r Löschung Ihrer in einer Datei<br />
gespeicherten Daten.<br />
Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wen<strong>de</strong>n<br />
Sie sich bitte an <strong>de</strong>n betrieblichen Datenschutzbeauftragten<br />
per E-Mail über kun<strong>de</strong>ncenter@grundvers.<strong>de</strong>, bzw. die in <strong>de</strong>r<br />
Kun<strong>de</strong>ninformation genannte Adresse. Richten Sie auch ein<br />
etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung o<strong>de</strong>r<br />
Löschung wegen <strong>de</strong>r beim Rückversicherer gespeicherten<br />
Daten stets dort hin.