Bedingungen - Formulare-ssl.de
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Vertragsinformationen<br />
1. Vertragspartner<br />
AXA Versicherung AG<br />
Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln<br />
Postanschrift: 51171 Köln<br />
Internet: www.AXA.<strong>de</strong><br />
Vorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s: Dr. Frank W. Keuper<br />
Sitz <strong>de</strong>r Gesellschaft: Köln<br />
Han<strong>de</strong>lsregister Köln HR B Nr. 21298<br />
2. Weitere Ansprechpartner<br />
Den Namen und die Anschrift Ihres Vermittlers fin<strong>de</strong>n Sie im Antrag o<strong>de</strong>r im Angebot.<br />
3. Ladungsfähige Anschriften <strong>de</strong>s Vertragspartners/<br />
Vermittlers<br />
Die ladungsfähige Anschrift <strong>de</strong>r AXA Versicherung AG ist unter Punkt 1 genannt, die<br />
Ihres Vermittlers fin<strong>de</strong>n Sie im Antrag o<strong>de</strong>r im Angebot.<br />
4. Hauptgeschäftstätigkeit <strong>de</strong>s Versicherers und Anschrift <strong>de</strong>r<br />
zuständigen Aufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
Die Geschäftstätigkeit <strong>de</strong>r AXA Versicherung AG bezieht sich hauptsächlich auf<br />
a) <strong>de</strong>n Betrieb aller Zweige <strong>de</strong>r Privatversicherung, in <strong>de</strong>r Lebens-, Rechtsschutz- und<br />
Krankenversicherung jedoch nur <strong>de</strong>r Rückversicherung;<br />
b) die Vermittlung von Versicherungen aller Art, von Bauspar- und an<strong>de</strong>ren Sparverträgen.<br />
Zuständige Aufsichtsbehör<strong>de</strong>:<br />
Bun<strong>de</strong>sanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.<br />
5. Garantiefonds<br />
Ein Garantiefond ist gesetzlich nicht vorgesehen.<br />
6. Wesentliche Merkmale <strong>de</strong>r Versicherungsleistung<br />
Der Leistungsumfang ergibt sich aus <strong>de</strong>m Antrag o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Angebot. Es gelten die zu<br />
Vertragsbeginn gültigen und Ihnen zuvor ausgehändigten Versicherungsbedingungen.<br />
7. Gesamtpreis <strong>de</strong>r Versicherung<br />
Bei <strong>de</strong>m im Antrag o<strong>de</strong>r im Angebot genannten Preis han<strong>de</strong>lt es sich um <strong>de</strong>n Beitrag<br />
gemäß vereinbarter Zahlweise inklusive <strong>de</strong>r Versicherungsteuer.<br />
Der vom Gesetzgeber erhobene Versicherungsteuersatz beträgt zurzeit in <strong>de</strong>r<br />
Scha<strong>de</strong>nversicherung allgemein 19,00%<br />
Feuerversicherung 14,00%<br />
Gebäu<strong>de</strong>versicherung mit Feueranteil 17,75%<br />
Hausratversicherung mit Feueranteil 18,00%<br />
Unfallversicherung mit Beitragsrückzahlung 3,80%<br />
Wünscht <strong>de</strong>r Antragsteller die Entrichtung <strong>de</strong>s Jahresbeitrages in Raten, so wer<strong>de</strong>n<br />
folgen<strong>de</strong> Ratenzahlungszuschläge erhoben:<br />
bei halbjährlicher Zahlungsweise 3,00%<br />
bei vierteljährlicher und monatlicher Zahlungsweise 5,00%<br />
8. Zusätzlich anfallen<strong>de</strong> Kosten und/o<strong>de</strong>r Gebühren<br />
Für Tätigkeiten die über die gewöhnliche Verwaltung Ihres Vertrages hinausgehen,<br />
stellen wir Gebühren in Rechnung, insbeson<strong>de</strong>re Gebühren für Mahnungen (zurzeit<br />
5,– Euro), für Lastschriftrückläufer (zurzeit 10,– Euro) und angemessene Geschäfts -<br />
gebühren bei Rücktritt vom Vertrag wegen Nichtzahlung <strong>de</strong>s Erstbeitrages. Hierzu verweisen<br />
wir auf § 39 Abs. 1 <strong>de</strong>s Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung<br />
mit <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Vertrag zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n <strong>Bedingungen</strong>.<br />
Für einen Anruf bei unserem 24-Std.-Service 0 1803-556622 aus <strong>de</strong>m <strong>de</strong>utschen<br />
Festnetz wer<strong>de</strong>n 9 Cent je angefangene Minute berechnet. Abweichen<strong>de</strong> Preise für<br />
Anrufe aus <strong>de</strong>m Mobilfunknetz sind möglich.<br />
–3–<br />
9. Einzelheiten hinsichtlich <strong>de</strong>r Zahlung und Erfüllung<br />
Angaben zur Fälligkeit <strong>de</strong>s Beitrags fin<strong>de</strong>n Sie in <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Vertrag zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n<br />
<strong>Bedingungen</strong>. Sie haben Ihre Pflicht zur Zahlung <strong>de</strong>s Beitrags erfüllt, wenn die Zahlung<br />
bei uns eingegangen ist. Das ist bei einer Überweisung <strong>de</strong>r Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Beitrag<br />
auf unserem Konto gutgeschrieben wird. Bei Zahlung im Wege <strong>de</strong>s Lastschrifteinzugsverfahrens<br />
ist zusätzlich die wirksame Belastung Ihres Kontos erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Ihre Zahlung ist rechtzeitig, wenn<br />
– bei einem Überweisungsauftrag an Ihre Bank <strong>de</strong>r Beitrag innerhalb <strong>de</strong>r Zahlungsfrist<br />
von Ihrem Konto abgebucht wur<strong>de</strong>;<br />
– Einzahlungen auf unser Konto bei Bank o<strong>de</strong>r Post innerhalb <strong>de</strong>r Zahlungsfrist<br />
vorgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Haben Sie uns eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, haben Sie lediglich dafür<br />
zu sorgen, dass <strong>de</strong>r Beitrag zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Fälligkeit von Ihrem Konto abgebucht<br />
wer<strong>de</strong>n kann, also ausreichen<strong>de</strong> Konto<strong>de</strong>ckung besteht.<br />
10. Befristung <strong>de</strong>r Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r zur Verfügung gestellten<br />
Informationen bzw. <strong>de</strong>r Gültigkeit befristeter Angebote<br />
Sofern wir die Gültigkeit von Informationen o<strong>de</strong>r Angeboten begrenzt haben, fin<strong>de</strong>n<br />
Sie dort einen entsprechen<strong>de</strong>n Hinweis. Im übrigen gelten die Regelungen <strong>de</strong>s<br />
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s § 147 BGB. Danach kann <strong>de</strong>r<br />
einem Abwesen<strong>de</strong>n gemachte Antrag nur bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt angenommen wer<strong>de</strong>n,<br />
in welchem <strong>de</strong>r Antragen<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Eingang <strong>de</strong>r Antwort unter regelmäßigen Umstän<strong>de</strong>n<br />
erwarten darf.<br />
11. Spezielle Risiken<br />
Für die Unfallversicherung mit Beitragsrückzahlung gilt:<br />
Die Leistungen aus <strong>de</strong>r Überschussbeteiligung können nicht garantiert wer<strong>de</strong>n, da<br />
die Überschussentwicklung von <strong>de</strong>n künftigen Kapitalerträgen und <strong>de</strong>r Entwicklung<br />
<strong>de</strong>r Kosten abhängig ist.<br />
12. Angaben zum Vertragsabschluss, zum Beginn <strong>de</strong>r Versicherung<br />
und <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes sowie zur Antragsfrist<br />
Der Vertrag mit uns kommt zustan<strong>de</strong>, wenn wir <strong>de</strong>n von Ihnen gestellten Antrag auf<br />
Abschluss eines Versicherungsvertrages annehmen. Dies geschieht, in<strong>de</strong>m wir Ihnen<br />
<strong>de</strong>n Versicherungsschein o<strong>de</strong>r eine ausdrückliche Annahmeerklärung übersen<strong>de</strong>n<br />
und dieser/diese Ihnen zugeht.<br />
Der Versicherungsschutz beginnt mit <strong>de</strong>r Einlösung <strong>de</strong>s Versicherungsscheines durch<br />
Zahlung <strong>de</strong>s Erstbeitrages und <strong>de</strong>r Versicherungsteuer, jedoch nicht vor <strong>de</strong>m vereinbarten<br />
Zeitpunkt.<br />
Für Sach- und Unfallversicherungen gilt: Wird <strong>de</strong>r erste Beitrag erst nach diesem Zeitpunkt<br />
eingefor<strong>de</strong>rt, alsdann aber ohne Verzug gezahlt, so beginnt <strong>de</strong>r Versicherungsschutz<br />
mit <strong>de</strong>m vereinbarten Zeitpunkt.<br />
Die Angaben zum Beginn <strong>de</strong>r Versicherung ergeben sich im Übrigen aus <strong>de</strong>m Antrag<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Angebot sowie <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Vertrag zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n <strong>Bedingungen</strong>.<br />
Eine Frist, während <strong>de</strong>r Sie an <strong>de</strong>n Antrag gebun<strong>de</strong>n sind, besteht nicht.<br />
13. Wi<strong>de</strong>rrufsrecht<br />
Sie können Ihre Vertragserklärung bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Erhalt <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsscheins und <strong>de</strong>r Vertragsbestimmungen einschließlich <strong>de</strong>r Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen sowie <strong>de</strong>r weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Infor mationen<br />
ohne Angabe von Grün<strong>de</strong>n schriftlich wi<strong>de</strong>rrufen. Eine Erklärung in Textform<br />
(z. B. per Fax o<strong>de</strong>r E-Mail) ist ausreichend. Zur Wahrung <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rrufsfrist genügt die<br />
rechtzeitige Absendung <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs. Der Wi<strong>de</strong>rruf ist zu richten an:<br />
AXA Versicherung AG,<br />
Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln<br />
Postanschrift: 51171 Köln<br />
Sofern <strong>de</strong>r in diesem Antrag genannte Versicherungsbeginn vor <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>r<br />
Wi<strong>de</strong>rrufsfrist liegt, bin ich damit einverstan<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Versicherungsschutz<br />
beitragspflichtig vor Ablauf dieser Frist beginnt.<br />
Wi<strong>de</strong>rrufsfolgen<br />
Im Falle <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs steht uns die anteilige Prämie für <strong>de</strong>n Zeitraum vom Ver -<br />
sicherungsbeginn bis zum Zugang Ihrer Wi<strong>de</strong>rrufserklärung bei uns zu. Eine etwaig<br />
darüber hinaus geleistete Prämie wer<strong>de</strong>n wir Ihnen erstatten.<br />
14. Laufzeit<br />
Die Laufzeit <strong>de</strong>s Vertrages ergibt sich aus <strong>de</strong>m Antrag o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Angebot.<br />
21006119
21007235<br />
15. Angaben zur Beendigung <strong>de</strong>s Vertrages, insbeson<strong>de</strong>re zu<br />
<strong>de</strong>n vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich<br />
etwaiger Vertragsstrafen<br />
Wenn Sie <strong>de</strong>n Erstbeitrag nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig zahlen, ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt,<br />
vom Vertrag zurückzutreten.<br />
Wenn Sie Ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzen, kann <strong>de</strong>r Versicherer ebenfalls<br />
vom Vertrag zurücktreten o<strong>de</strong>r kündigen.<br />
Der Vertrag kann von bei<strong>de</strong>n Seiten zum vereinbarten Ablauf und nach Eintritt eines<br />
Versicherungsfalles gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Wohngebäu<strong>de</strong>-Versicherungsvertrag kann außer<strong>de</strong>m von bei<strong>de</strong>n Seiten (Erwerber<br />
und Versicherer) im Fall <strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>r versicherten Immobilie gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Darüber hinaus können Sie <strong>de</strong>n Vertrag aus Anlass einer Beitragserhöhung ohne<br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes kündigen.<br />
Der Versicherer kann außer<strong>de</strong>m bei Zahlungsverzug mit einem Folgebeitrag und bei<br />
Insolvenz <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers kündigen. Unser Kündigungsrecht im Falle <strong>de</strong>r<br />
Insolvenz <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers besteht nicht für Unfallversicherungen und<br />
Kraftfahrzeugversicherungen. Unrichtige Angaben zu <strong>de</strong>n Tarifmerkmalen können zu<br />
Vertragsstrafen führen.<br />
Weitere Einzelheiten, insbeson<strong>de</strong>re zu <strong>de</strong>n Kündigungsfristen und etwaigen Vertragsstrafen,<br />
sind <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Vertrag zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n <strong>Bedingungen</strong> zu entnehmen.<br />
16. Angabe <strong>de</strong>s Rechts, welches <strong>de</strong>r Versicherer bei <strong>de</strong>r Vertragsanbahnung<br />
<strong>de</strong>r Beziehung zum Versicherungsnehmer<br />
zugrun<strong>de</strong> legt<br />
Den vorvertraglichen Beziehungen liegt <strong>de</strong>utsches Recht zugrun<strong>de</strong>.<br />
17. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht<br />
Dem Vertrag liegt <strong>de</strong>utsches Recht zugrun<strong>de</strong>. Der Gerichtsstand ist in <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Vertrag<br />
zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n <strong>Bedingungen</strong> geregelt.<br />
18. Maßgebliche Vertragssprache<br />
Wir teilen Ihnen alle Vertragsbedingungen und die vorliegen<strong>de</strong>n Vertragsinformationen<br />
in <strong>de</strong>utscher Sprache mit. Während <strong>de</strong>r Laufzeit dieses Vertrages kommunizieren wir<br />
mit Ihnen auf Deutsch.<br />
19. Außergerichtliche Beschwer<strong>de</strong> und Rechtsbehelfsver -<br />
fahren<br />
Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten.<br />
Wenn uns das einmal nicht gelingt, informieren Sie uns<br />
(24-Stun<strong>de</strong>n-Kun<strong>de</strong>nservice: 0 1803-556622 *))!<br />
Wir reagieren unverzüglich und suchen eine Lösung.<br />
*) Für einen Anruf bei unserem 24-Std.-Service 0 1803-556622 aus <strong>de</strong>m<br />
<strong>de</strong>utschen Festnetz wer<strong>de</strong>n 9 Cent je angefangene Minute berechnet.<br />
Abweichen<strong>de</strong> Preise für Anrufe aus <strong>de</strong>m Mobilfunknetz sind möglich.<br />
Sollten Sie mit unseren Entscheidungen nicht einverstan<strong>de</strong>n sein, haben Sie zur<br />
außergerichtlichen Streitbeilegung die Möglichkeit, als unabhängigen und neutralen<br />
Schlichter <strong>de</strong>n Versicherungsombudsmann anzurufen:<br />
„Versicherungsombudsmann e.V.“<br />
Postfach 080632, 10006 Berlin,<br />
Tel.: 0 180 4/22 44 24, Fax: 0 180 4/22 44 25<br />
für 20 Cent je Anruf/Fax aus <strong>de</strong>m <strong>de</strong>utschen Festnetz.<br />
Abweichen<strong>de</strong> Preise für Anrufe aus <strong>de</strong>m Mobilfunknetz sind möglich.<br />
E-Mail: beschwer<strong>de</strong>@versicherungsombudsmann.<strong>de</strong><br />
Das Schlichtungsverfahren ist bis zu einem Beschwer<strong>de</strong>wert von 80.000,– Euro<br />
möglich und für Sie kostenfrei.<br />
Es bleibt Ihnen unbenommen, Ihr Anliegen auf <strong>de</strong>m or<strong>de</strong>ntlichen Rechtsweg<br />
vorzubringen.<br />
20. Möglichkeit einer Beschwer<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r unter Ziffer 4<br />
genannten Behör<strong>de</strong><br />
Sollten Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstan<strong>de</strong>n sein, haben Sie die Möglichkeit,<br />
bei <strong>de</strong>r unter Punkt 4 genannten Aufsichtsbehör<strong>de</strong> Beschwer<strong>de</strong> einzulegen.<br />
–4–
Merkblatt zur Datenverarbeitung / Datenschutz-Kun<strong>de</strong>ninformation<br />
Vorbemerkung<br />
Dienstleistungsunternehmen wie Versicherungen und Banken können<br />
heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe <strong>de</strong>r elektronischen Datenverarbeitung<br />
(EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt,<br />
schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen<br />
besseren Schutz <strong>de</strong>r Versichertengemeinschaft vor mißbräuchlichen<br />
Handlungen als manuelle Verfahren. Die Verarbeitung <strong>de</strong>r uns bekanntgegebenen<br />
Daten zu Ihrer Person wird durch das Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz<br />
(BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und<br />
-nutzung zulässig, wenn das BDSG o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Rechtsvorschrift<br />
sie erlaubt o<strong>de</strong>r wenn Sie, <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> eingewilligt haben. Das BDSG<br />
erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses o<strong>de</strong>r vertragsähnlichen<br />
Vertrauensverhältnisses geschieht o<strong>de</strong>r soweit es zur Wahrung<br />
berechtigter Interessen <strong>de</strong>r datenverarbeiten<strong>de</strong>n Stelle erfor<strong>de</strong>rlich<br />
ist und kein Grund zu <strong>de</strong>r Annahme besteht, daß Sie ein überwiegen<strong>de</strong>s<br />
schutzwürdiges Interesse am Ausschluß <strong>de</strong>r Verarbeitung o<strong>de</strong>r Nutzung<br />
haben.<br />
Einwilligungserklärung<br />
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmen<strong>de</strong>n Interessenabwägung<br />
und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung<br />
ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung<br />
nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s BDSG aufgenommen wor<strong>de</strong>n. Diese<br />
gilt über die Beendigung <strong>de</strong>s Versicherungsvertrages hinaus, en<strong>de</strong>t jedoch<br />
- außer in <strong>de</strong>r Lebens- und Unfallversicherung - schon mit <strong>de</strong>r<br />
Ablehnung <strong>de</strong>s Antrags o<strong>de</strong>r durch Ihren je<strong>de</strong>rzeit möglichen Wi<strong>de</strong>rruf.<br />
Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />
gestrichen, kommt es unter Umstän<strong>de</strong>n nicht zu einem Vertragsabschluß.<br />
Trotz Wi<strong>de</strong>rruf o<strong>de</strong>r ganz o<strong>de</strong>r teilweise gestrichener Einwilligungserklärung<br />
kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in <strong>de</strong>m begrenzten<br />
gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in <strong>de</strong>r Vorbemerkung beschrieben,<br />
erfolgen.<br />
Schweigepflichtentbindungserklärung<br />
Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z.B. beim<br />
Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis <strong>de</strong>s<br />
Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In <strong>de</strong>r Lebens-, Kranken-<br />
und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag<br />
auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.<br />
Im folgen<strong>de</strong>n wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die<br />
Datenverarbeitung und -nutzung nennen.<br />
1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer<br />
Wir speichern Daten, die für <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag notwendig sind.<br />
Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter<br />
wer<strong>de</strong>n zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kun<strong>de</strong>nnummer<br />
(Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag,<br />
Bankverbindung sowie erfor<strong>de</strong>rlichenfalls die Angaben eines Dritten,<br />
z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen o<strong>de</strong>r eines Arztes<br />
geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre<br />
Angaben zum Scha<strong>de</strong>n und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z.B.<br />
<strong>de</strong>n vom Arzt ermittelten Grad <strong>de</strong>r Berufsunfähigkeit, die Feststellung<br />
Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalscha<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r bei Ablauf<br />
einer Lebensversicherung <strong>de</strong>n Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).<br />
2. Datenübermittlung an Rückversicherer<br />
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf<br />
einen Ausgleich <strong>de</strong>r von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb<br />
geben wir in vielen Fällen einen Teil <strong>de</strong>r Risiken an Rückversicherer im<br />
In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechen<strong>de</strong><br />
versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer,<br />
Beitrag, Art <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes und <strong>de</strong>s Risikos<br />
und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit<br />
Rückversicherer bei <strong>de</strong>r Risiko- und Scha<strong>de</strong>nbeurteilung mitwirken,<br />
wer<strong>de</strong>n ihnen auch die dafür erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen zur Verfügung<br />
gestellt.<br />
In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer,<br />
<strong>de</strong>nen sie ebenfalls entsprechen<strong>de</strong> Daten übergeben.<br />
3. Datenübermittlung an an<strong>de</strong>re Versicherer<br />
Nach <strong>de</strong>m Versicherungsvertragsgesetz hat <strong>de</strong>r Versicherte bei Antragstellung<br />
je<strong>de</strong> Vertragsän<strong>de</strong>rung und im Scha<strong>de</strong>nfall <strong>de</strong>m Versicherer alle<br />
für die Einschätzung <strong>de</strong>s Wagnisses und die Scha<strong>de</strong>nabwicklung wichtigen<br />
Umstän<strong>de</strong> anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Krankheiten<br />
und Versicherungsfälle o<strong>de</strong>r Mitteilungen über gleichartige an<strong>de</strong>re Versicherungen<br />
(beantragte, bestehen<strong>de</strong>, abgelehnte o<strong>de</strong>r gekündigte).<br />
Um Versicherungsmißbrauch zu verhin<strong>de</strong>rn, eventuelle Wi<strong>de</strong>rsprüche<br />
in <strong>de</strong>n Angaben <strong>de</strong>s Versicherten aufzuklären o<strong>de</strong>r um Lücken bei <strong>de</strong>n<br />
Feststellungen zum entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>n zu schließen, kann es erfor<strong>de</strong>rlich<br />
sein, an<strong>de</strong>re Versicherer um Auskunft zu bitten o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong><br />
Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.<br />
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher<br />
For<strong>de</strong>rungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines<br />
Austausches von personenbezogenen Daten unter <strong>de</strong>n Versicherern.<br />
Dabei wer<strong>de</strong>n Daten <strong>de</strong>s Betroffenen weitergegeben, wie Name und<br />
Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes und <strong>de</strong>s<br />
Risikos o<strong>de</strong>r Angaben zum Scha<strong>de</strong>n, wie Scha<strong>de</strong>nhöhe und Scha<strong>de</strong>ntag.<br />
4. Zentrale Hinweissysteme<br />
Solche Hinweissysteme gibt es beim Gesamtverband <strong>de</strong>r Deutschen<br />
Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) und beim Verband <strong>de</strong>r privaten<br />
Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband). Die Aufnahme in diese<br />
Hinweissysteme und <strong>de</strong>ren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die<br />
mit <strong>de</strong>m jeweiligen System verfolgt wer<strong>de</strong>n dürfen, also nur soweit bestimmte<br />
Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
Beispiele:<br />
Kfz-Versicherer<br />
Registrierung von auffälligen Scha<strong>de</strong>nfällen, Kfz-Diebstählen sowie von<br />
Personen, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Verdacht <strong>de</strong>s Versicherungsmißbrauchs besteht.<br />
Zweck: Risikoprüfung, Scha<strong>de</strong>naufklärung und -verhütung.<br />
Lebensversicherer<br />
Aufnahme von Son<strong>de</strong>rrisiken, z.B. Ablehnung <strong>de</strong>s Risikos bzw. Annahme<br />
mit Beitragszuschlag<br />
• aus versicherungsmedizinischen Grün<strong>de</strong>n,<br />
• aufgrund <strong>de</strong>r Auskünfte an<strong>de</strong>rer Versicherer,<br />
• wegen verweigerter Nachuntersuchung<br />
Aufhebung <strong>de</strong>s Vertrages durch Rücktritt o<strong>de</strong>r Anfechtung seitens <strong>de</strong>s<br />
Versicherers; Ablehnung <strong>de</strong>s Vertrages seitens <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
wegen gefor<strong>de</strong>rter Beitragszuschläge.<br />
Zweck: Risikoprüfung.<br />
Rechtsschutzversicherer<br />
• vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf<br />
durch <strong>de</strong>n Versicherer nach min<strong>de</strong>stens zwei Versicherungsfällen<br />
innerhalb von 12 Monaten,<br />
• Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch <strong>de</strong>n Versicherer<br />
nach min<strong>de</strong>stens 3 Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten,<br />
• vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf<br />
bei konkret begrün<strong>de</strong>tem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme<br />
<strong>de</strong>r Versicherung.<br />
Zweck: Überprüfung <strong>de</strong>r Angaben zu Vorversicherungen bei <strong>de</strong>r<br />
Antragstellung.<br />
Sachversicherer<br />
Aufnahme von Schä<strong>de</strong>n und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt<br />
o<strong>de</strong>r wenn aufgrund <strong>de</strong>s Verdachts <strong>de</strong>s Versicherungsmißbrauchs <strong>de</strong>r<br />
Vertrag gekündigt wird und bestimmte Scha<strong>de</strong>nsummen erreicht sind.<br />
Zweck: Risikoprüfung, Scha<strong>de</strong>naufklärung, Verhin<strong>de</strong>rung weiteren<br />
Mißbrauchs.<br />
Transportversicherer<br />
Aufnahme von auffälligen (Verdacht <strong>de</strong>s Versicherungsmißbrauchs)<br />
Scha<strong>de</strong>nfällen, insbeson<strong>de</strong>re in <strong>de</strong>r Reisegepäckversicherung.<br />
Zweck: Scha<strong>de</strong>naufklärung und Verhin<strong>de</strong>rung von Versicherungsmißbrauch.<br />
21001471 (9.01) C 0.99.920
Unfallversicherer<br />
Meldung bei<br />
• erheblicher Verletzung <strong>de</strong>r vorvertraglichen Anzeigepflicht,<br />
• Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im<br />
Scha<strong>de</strong>nfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls o<strong>de</strong>r von Unfallfolgen,<br />
• außeror<strong>de</strong>ntlicher Kündigung durch <strong>de</strong>n Versicherer nach Leistungserbringung<br />
o<strong>de</strong>r Klageerhebung auf Leistung.<br />
Zweck: Risikoprüfung und Auf<strong>de</strong>ckung von Versicherungsmißbrauch.<br />
Allgemeine Haftpflichtversicherer<br />
Registrierung von auffälligen Scha<strong>de</strong>nfällen sowie von Personen, bei<br />
<strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Verdacht <strong>de</strong>s Versicherungsmißbrauchs besteht.<br />
Zweck: Risikoprüfung, Scha<strong>de</strong>naufklärung und Verhütung.<br />
5. Datenverarbeitung in <strong>de</strong>n Unternehmen <strong>de</strong>s AXA Konzerns<br />
Zum Schutz <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n einzelne Versicherungsbranchen (z.B.<br />
Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und an<strong>de</strong>re Finanzdienstleistungen<br />
(z.B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien) durch<br />
rechtlich selbständige Unternehmen betrieben. Um Ihnen einen umfassen<strong>de</strong>n<br />
Versicherungsschutz und an<strong>de</strong>re Finanzdienstleistungen (z.B.<br />
Kapitalanlagen) anbieten zu können, arbeiten unsere Gesellschaften im<br />
AXA Konzern zusammen.<br />
Zur Kostenersparnis wer<strong>de</strong>n dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie<br />
Inkasso o<strong>de</strong>r die Datenverarbeitung. So wird z.B. Ihre Adresse nur<br />
einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschie<strong>de</strong>nen Unternehmen<br />
<strong>de</strong>s AXA Konzerns abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer,<br />
die Art <strong>de</strong>r Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer<br />
und Bankleitzahl, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertragsund<br />
Leistungsdaten, wer<strong>de</strong>n in einer zentralen Datensammlung geführt.<br />
Dabei sind die Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kun<strong>de</strong>nnummer,<br />
Kontonummer, Bankleitzahl, bestehen<strong>de</strong> Verträge) von allen Unternehmen<br />
<strong>de</strong>s AXA Konzerns abfragbar. Auf diese Weise kann eingehen<strong>de</strong><br />
Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen<br />
sofort <strong>de</strong>r zuständige Partner genannt wer<strong>de</strong>n. Auch Gel<strong>de</strong>ingänge<br />
können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht wer<strong>de</strong>n.<br />
Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind<br />
dagegen nur von <strong>de</strong>n Versicherungsunternehmen und <strong>de</strong>ren Dienstleistungsgesellschaften<br />
<strong>de</strong>s AXA Konzerns abfragbar.<br />
Branchenspezifische Daten - wie z.B. Gesundheits- o<strong>de</strong>r Bonitätsdaten<br />
- bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung <strong>de</strong>s jeweiligen Unternehmens<br />
<strong>de</strong>s AXA Konzerns.<br />
In allen Fällen ist die Datenweitergabe nur im Einklang mit <strong>de</strong>n Vorschriften<br />
<strong>de</strong>s BDSG möglich. Deshalb benötigen wir Ihre persönliche<br />
Zustimmung. Das Vertrauen, das Sie uns damit gleichzeitig entgegenbringen,<br />
wissen wir zu schätzen. Wir wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>shalb mit <strong>de</strong>r Weitergabe<br />
Ihrer Daten sehr sorgfältig umgehen und Ihr Einverständnis nicht<br />
zu Ihrem Nachteil nutzen.<br />
Zur AXA Konzern AG gehören <strong>de</strong>rzeit u.a. folgen<strong>de</strong> Unternehmen und<br />
Beteiligungen:<br />
@AXA GmbH<br />
"die Alternative" Versicherungs-AG<br />
AXA ART Versicherung AG<br />
AXA Bank AG<br />
AXA Bausparkasse AG<br />
AXA Customer Care GmbH<br />
AXA IT-Services GmbH (Rechenzentrum)<br />
AXA Krankenversicherung AG<br />
AXA Krankenversicherung Gesellschaft für die Betreuung von Maklern<br />
und Mehrfachagenten mbH<br />
AXA Lebensversicherung AG<br />
AXA Merkens Fonds GmbH<br />
AXA Service AG<br />
AXA Sports & Entertainment GmbH<br />
AXA Vermittlungs-Service GmbH<br />
AXA Versicherung AG<br />
Deutsche Ärzte-Versicherung AG<br />
Deutsche Ärzte-Versicherung Allgemeine Versicherungs-AG<br />
Deutsche Ärzte-Versicherung Vermittlungs- und Finanzberatungs-AG<br />
Kölner Spezial Beratungs-GmbH für betriebliche Altersversorgung<br />
Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur<br />
umfassen<strong>de</strong>n Beratung und Betreuung ihrer Kun<strong>de</strong>n in weiteren Finanzdienstleistungen<br />
(z.B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien)<br />
auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und<br />
Immobiliengesellschaften sowie Vermittlungsgesellschaften außerhalb <strong>de</strong>r<br />
Gruppe zusammen.<br />
Z.Zt. kooperieren wir mit:<br />
Berliner Han<strong>de</strong>ls- und Frankfurter Bank AG<br />
Deutsche Siedlungs- und Lan<strong>de</strong>srentenbank, Anstalt <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Rechts<br />
Deutsche Hypothekenbank AG<br />
IKB Deutsche Industriebank AG<br />
DWS Deutsche Gesellschaft für Wertpapiersparen mbH<br />
Lan<strong>de</strong>skreditbank Ba<strong>de</strong>n-Württemberg<br />
Oppenheim Fonds Trust GmbH<br />
Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG<br />
Finanz-Service GmbH <strong>de</strong>r APO-Bank<br />
Roland Assistance GmbH<br />
Roland Rechtsschutz-Versicherung-AG<br />
Roland Schutzbrief-Versicherung AG<br />
6. Betreuung durch Versicherungsvermittler<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>s Dienstleistungsangebotes unserer AXA Konzerns<br />
wer<strong>de</strong>n Sie durch einen unserer Vermittler (einen selbständigen Han<strong>de</strong>lsvertreter,<br />
angestellten Außendienst-Mitarbeiter o<strong>de</strong>r eine Vermittlungsgesellschaft)<br />
betreut.<br />
Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält <strong>de</strong>r<br />
Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung<br />
notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten,<br />
z.B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes<br />
und <strong>de</strong>s Risikos, Zahl <strong>de</strong>r Versicherungsfälle und Höhe<br />
von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen<br />
Angaben über an<strong>de</strong>re finanzielle Dienstleistungen, z.B. Abschluß und<br />
Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen<br />
in <strong>de</strong>r Personenversicherung können an <strong>de</strong>n zuständigen<br />
Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt wer<strong>de</strong>n.<br />
Ihr Vermittler verarbeitet und nutzt selbst personenbezogene Daten im<br />
Rahmen Ihrer Betreuung. Auch er ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet,<br />
die Bestimmungen <strong>de</strong>s BDSG und seine beson<strong>de</strong>ren Verschwiegenheitspflichten<br />
(z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu<br />
beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen<br />
mitgeteilt. En<strong>de</strong>t seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z.B. durch<br />
Kündigung <strong>de</strong>s Vermittlervertrages o<strong>de</strong>r bei Pensionierung), regelt das<br />
jeweilige Unternehmen <strong>de</strong>s AXA Konzerns Ihre Betreuung neu; Sie<br />
wer<strong>de</strong>n hierüber informiert.<br />
7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte<br />
Sie haben nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz ein Recht auf Auskunft<br />
sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung,<br />
Sperrung o<strong>de</strong>r Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten.<br />
Wenn Sie wünschen, daß keine Beratung in Finanzleistungen erfolgen<br />
soll, können Sie im Antrag <strong>de</strong>n Textteil <strong>de</strong>r Einwilligungserklärung<br />
"Ohne Einfluß auf <strong>de</strong>n Vertrag ..." streichen. Auch später ist je<strong>de</strong>rzeit<br />
ein Wi<strong>de</strong>rruf möglich.<br />
Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wen<strong>de</strong>n Sie<br />
sich bitte an <strong>de</strong>n betrieblichen Datenschutzbeauftragten<br />
AXA Konzern AG,<br />
Herrn Kronenberger, Postanschrift: 51171 Köln.<br />
Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung,<br />
Sperrung o<strong>de</strong>r Löschung wegen <strong>de</strong>r beim Rückversicherer gespeicherten<br />
Daten stets an Herrn Kronenberger.
Einwilligungserklärung zur Datenverwaltung nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz<br />
I. Be<strong>de</strong>utung dieser Erklärung und Wi<strong>de</strong>rrufsmöglichkeit<br />
Ihre personenbezogenen Daten benötigen wir insbeson<strong>de</strong>re zur Einschätzung<br />
<strong>de</strong>s zu versichern<strong>de</strong>n Risikos (Risikobeurteilung), zur Verhin<strong>de</strong>rung<br />
von Versicherungsmissbrauch, zur Überprüfung unserer<br />
Leistungspflicht, zu Ihrer Beratung und Information sowie allgemein<br />
zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung.<br />
Personenbezogene Daten dürfen nach gelten<strong>de</strong>m Datenschutzrecht nur<br />
erhoben, verarbeitet o<strong>de</strong>r genutzt wer<strong>de</strong>n (Datenverwendung), wenn<br />
dies ein Gesetz ausdrücklich erlaubt o<strong>de</strong>r anordnet o<strong>de</strong>r wenn eine<br />
wirksame Einwilligung <strong>de</strong>s Betroffenen vorliegt.<br />
Nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Verwendung Ihrer<br />
allgemeinen personenbezogenen Daten (z. B. Alter o<strong>de</strong>r Adresse) erlaubt,<br />
wenn es <strong>de</strong>r Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses o<strong>de</strong>r<br />
vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses dient (§ 28 Abs. 1 Nr. 1<br />
BDSG). Das gleiche gilt, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen<br />
<strong>de</strong>r verantwortlichen Stelle erfor<strong>de</strong>rlich ist und kein Grund zu <strong>de</strong>r<br />
Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse <strong>de</strong>s Betroffenen an<br />
<strong>de</strong>m Ausschluss <strong>de</strong>r Verarbeitung o<strong>de</strong>r Nutzung überwiegt (§ 28 Abs.<br />
1 Nr. 2 BDSG). Die Anwendung dieser Vorschriften erfor<strong>de</strong>rt in <strong>de</strong>r<br />
Praxis oft eine umfangreiche und zeitintensive Einzelfallprüfung. Auf<br />
diese kann bei Vorliegen dieser Einwilligungserklärung verzichtet wer<strong>de</strong>n.<br />
Zu<strong>de</strong>m ermöglicht diese Einwilligungserklärung eine Datenverwendung<br />
auch in <strong>de</strong>n Fällen, die nicht von <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetzes<br />
erfasst wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Einwilligung ist ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Antragstellung wirksam. Sie<br />
wirkt unabhängig davon, ob später <strong>de</strong>r Versicherungsvertrag zustan<strong>de</strong><br />
kommt. Es steht Ihnen frei, diese Einwilligung mit Wirkung für die<br />
Zukunft je<strong>de</strong>rzeit ganz o<strong>de</strong>r teilweise zu wi<strong>de</strong>rrufen. Dies läßt aber die<br />
gesetzlichen Datenverarbeitungsbefugnisse unberührt. Sollte die Einwilligung<br />
ganz o<strong>de</strong>r teilweise verweigert wer<strong>de</strong>n, kann das dazu führen,<br />
daß ein Versicherungsvertrag nicht zustan<strong>de</strong>kommt.<br />
II. Erklärung zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen<br />
Daten<br />
Hiermit willige ich ein, dass meine personenbezogenen Daten unter<br />
Beachtung <strong>de</strong>r Grundsätze <strong>de</strong>r Datensparsamkeit und <strong>de</strong>r Datenvermeidung<br />
verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n<br />
1.<br />
a) zur Risikobeurteilung, zur Vertragsabwicklung und zur Prüfung<br />
<strong>de</strong>r Leistungspflicht;<br />
b) zur Weitergabe an <strong>de</strong>n/die für mich zuständigen Vermittler, soweit<br />
dies <strong>de</strong>r ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten<br />
dient;<br />
2. zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit <strong>de</strong>m Vorversicherer,<br />
<strong>de</strong>n ich bei Antragstellung genannt habe;<br />
3. zur gemeinschaftlichen Führung von Datensammlungen <strong>de</strong>r zur<br />
AXA-Gruppe gehören<strong>de</strong>n Unternehmen (zu <strong>de</strong>nen auch die DBV<br />
Winterthur-Gesellschaften zählen und die im Internet unter<br />
www.axa.<strong>de</strong> einsehbar sind o<strong>de</strong>r mir auf Wunsch mitgeteilt wer<strong>de</strong>n),<br />
um die Anliegen im Rahmen <strong>de</strong>r Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung<br />
schnell, effektiv und kostengünstig bearbeiten zu können<br />
(z. B. richtige Zuordnung Ihrer Post o<strong>de</strong>r Beitragszahlungen). Diese<br />
Datensammlungen enthalten Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum,<br />
Kun<strong>de</strong>nnummer, Versicherungsnummer, Kontonummer, Bankleitzahl,<br />
Art <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Verträge, sonstige Kontaktdaten;<br />
4. zur Risikobeurteilung und Abwicklung <strong>de</strong>r Rückversicherung. Dies<br />
erfolgt durch Übermittlung an und zur Verwendung durch die Rückversicherer,<br />
bei <strong>de</strong>nen mein zu versichern<strong>de</strong>s Risiko geprüft o<strong>de</strong>r abgesichert<br />
wer<strong>de</strong>n soll. Eine Absicherung bei Rückversicherern im In- und<br />
Ausland dient <strong>de</strong>m Ausgleich <strong>de</strong>r vom Versicherer übernommenen Risiken<br />
und liegt damit auch im Interesse <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer. In<br />
einigen Fällen bedienen sich Rückversicherer weiterer Rückversicherer,<br />
<strong>de</strong>nen sie - sofern erfor<strong>de</strong>rlich - ebenfalls entsprechen<strong>de</strong> Daten übermitteln;<br />
5. durch an<strong>de</strong>re Unternehmen/Personen (Dienstleister) innerhalb und<br />
außerhalb <strong>de</strong>r AXA-Gruppe, <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versicherer o<strong>de</strong>r ein Rückversicherer<br />
Aufgaben ganz o<strong>de</strong>r teilweise zur Erledigung überträgt. Diese<br />
Dienstleister wer<strong>de</strong>n eingeschaltet, um die Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung<br />
möglichst schnell, effektiv und kostengünstig zu gestalten.<br />
Eine Erweiterung <strong>de</strong>r Zweckbestimmung <strong>de</strong>r Datenverwendung<br />
ist damit nicht verbun<strong>de</strong>n. Die Dienstleister sind im Rahmen ihrer<br />
Aufgabenerfüllung verpflichtet, ein angemessenes Datenschutzniveau<br />
sicher zu stellen, einen zweckgebun<strong>de</strong>nen und rechtlich zulässigen Umgang<br />
mit <strong>de</strong>n Daten zu gewährleisten sowie <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>r Verschwiegenheit<br />
zu beachten;<br />
6. zur Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Versicherungsmissbrauchs bei <strong>de</strong>r Risikobeurteilung<br />
und bei <strong>de</strong>r Klärung von Ansprüchen aus <strong>de</strong>m Versicherungsverhältnis<br />
durch Nutzung konzerneigener Datenbestän<strong>de</strong> sowie<br />
Nutzung eines Hinweis- und Informationssystems <strong>de</strong>r Versicherungswirtschaft<br />
mit Daten, die <strong>de</strong>r Gesamtverband <strong>de</strong>r Deutschen Versicherungswirtschaft<br />
e. V. (GDV) im Auftrag <strong>de</strong>r Versicherer verschlüsselt.<br />
Auf Basis dieses Systems kann es zu einem auf <strong>de</strong>n konkreten Anlass<br />
bezogenen Austausch personenbezogener Daten zwischen <strong>de</strong>m anfragen<strong>de</strong>n<br />
und <strong>de</strong>m angefragten Versicherer kommen;<br />
7. zur Beratung und Information über Versicherungs- und sonstige<br />
Finanzdienstleistungen durch<br />
a) <strong>de</strong>n Versicherer, an<strong>de</strong>re Unternehmen <strong>de</strong>r AXA-Gruppe und <strong>de</strong>n<br />
für mich zuständigen Vermittler;<br />
b) Kooperationspartner <strong>de</strong>s Versicherers (die im Internet unter<br />
www.axa.<strong>de</strong> einsehbar sind o<strong>de</strong>r mir auf Wunsch mitgeteilt wer<strong>de</strong>n);<br />
soweit aufgrund von Kooperationen mit<br />
Gewerkschaften/Vereinen Vorteilskonditionen gewährt wer<strong>de</strong>n, bin<br />
ich damit einverstan<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Versicherer zwecks Prüfung, ob<br />
eine entsprechen<strong>de</strong> Mitgliedschaft besteht, mit <strong>de</strong>n<br />
Gewerkschaften/Vereinen einen Datenabgleich vornimmt;<br />
8. zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer<br />
Informationen über mein allgemeines Zahlungsverhalten einholt.<br />
Dies kann auch erfolgen durch ein an<strong>de</strong>res Unternehmen <strong>de</strong>r<br />
AXA-Gruppe o<strong>de</strong>r eine Auskunftei (z. B. Bürgel, Infoscore, Creditreform,<br />
SCHUFA);<br />
9. zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer,<br />
ein Unternehmen <strong>de</strong>r AXA-Gruppe o<strong>de</strong>r eine Auskunftei eine<br />
auf <strong>de</strong>r Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren erzeugte Einschätzung<br />
meiner Zahlungsfähigkeit bzw. <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>nbeziehung (Scoring)<br />
einholt.<br />
21007458 (1.08) C 1.94.207
Allgemeine Glasversicherungsbedingungen – AGlB 2002 (01/08)<br />
Umfang <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes<br />
§ 1 Versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />
§ 2 Versicherte Sachen<br />
§ 3 Versicherte Kosten<br />
§ 4 Versicherungsort<br />
§ 5 Gefahrumstän<strong>de</strong> bei Vertragsabschluss<br />
§ 6 Gefahrerhöhung<br />
§ 7 Sicherheitsvorschriften<br />
§ 8 Obliegenheiten bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
§ 9 Mehrfache Versicherung<br />
§ 10 Beson<strong>de</strong>re Verwirkungsgrün<strong>de</strong><br />
§ 11 Prämie, Dauer <strong>de</strong>s Schuldverhältnisses<br />
§ 12 Haftung<br />
§ 13 Wohnungswechsel<br />
§ 14 Anpassung <strong>de</strong>r Prämie<br />
§ 14a Tarifmerkmale<br />
§ 15 Mehrere Versicherungen<br />
§ 16 Versicherung für frem<strong>de</strong> Rechnung<br />
§ 17 Naturalersatz<br />
§ 18 Entschädigung<br />
§ 19 Unterversicherung<br />
§ 20 Reparaturauftrag<br />
§ 21 Zahlung <strong>de</strong>r Entschädigung<br />
§ 22 Gerichtsstand<br />
§ 23 Repräsentanten<br />
§ 24 Wohnungseigentümergemeinschaften<br />
§ 25 Rechtsverhältnisse nach <strong>de</strong>m Versicherungsfall<br />
§ 26 Schriftform<br />
§ 27 Zurückweisung von Kündigungen<br />
§ 28 Vollmacht <strong>de</strong>s Versicherungsvertreters<br />
§ 29 Verjährung<br />
§ 30 Schlussbestimmung<br />
§ 31 Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Versicherung<br />
Erweiterter Verscherungsschutz für die Glasversicherung<br />
(nicht Glasversicherung alternativ)<br />
1. Grobe Fahrlässigkeit bei Schä<strong>de</strong>n bis 5.000,– Euro<br />
In Ergänzung zu § 10 Abs. 1 b) Beson<strong>de</strong>re Verwirkungsgrün<strong>de</strong>, verzichtet <strong>de</strong>r Ver -<br />
sicherer bei Schä<strong>de</strong>n, die 5.000,– Euro nicht überschreiten auf <strong>de</strong>n Einwand <strong>de</strong>r<br />
groben Fahrlässigkeit.<br />
2. Technik bei Ceran-Kochfel<strong>de</strong>rn<br />
Ist <strong>de</strong>r Ersatz <strong>de</strong>r beschädigten Glasplatte nur in Verbindung mit <strong>de</strong>m Ersatz <strong>de</strong>r<br />
Technik möglich, so erstattet <strong>de</strong>r Versicherer auch die Kosten dafür.<br />
3. Versicherte Kosten<br />
In Ergänzung <strong>de</strong>s § 3 Absatz 2 Versicherte Kosten ersetzt <strong>de</strong>r Versicherer nach -<br />
folgen<strong>de</strong> Kosten:<br />
a) Son<strong>de</strong>rkosten für Gerüste, Kräne bis 1.500 Euro<br />
b) Entschädigung für Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Folien bis<br />
500 Euro<br />
c) Beseitigung von Hin<strong>de</strong>rnissen bis 1.500 Euro<br />
d) Entschädigung für Umrahmungen, Mauerwerk, Schutzeinrichtungen bis<br />
500 Euro<br />
4. Künstlerisch bearbeitete Gläser<br />
Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -spiegel und -platten (z.B. Motivdarstellung<br />
durch Glasmalerei, Ätzung und Schliff; Blei- und Messingverglasung mit künstlerischer<br />
Bearbeitung) sind bis 1.500 Euro mitversichert<br />
–69–<br />
21005173<br />
§ 1 Versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für das Zerbrechen bzw. <strong>de</strong>n Bruch <strong>de</strong>r im<br />
Versicherungsschein aufgeführten fertig eingesetzten o<strong>de</strong>r fertig montierten Verglasungen.<br />
Zerbrechen umfasst auch Zersplittern, Zerplatzen o<strong>de</strong>r Zerreißen. Die<br />
Leistung erfolgt wahlweise in Naturalersatz, sofern sich aus § 17 nichts an<strong>de</strong>res<br />
ergibt.<br />
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf<br />
a) Beschädigungen von Oberflächen o<strong>de</strong>r Kanten (z. B. Schrammen, Kratzer,<br />
Muschelausbrüche, Absplitterungen);<br />
b) Undichtwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen;<br />
c) Blindwer<strong>de</strong>n von Scheiben;<br />
d) Schä<strong>de</strong>n durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall o<strong>de</strong>r Absturz eines Luftfahrzeuges,<br />
seiner Teile o<strong>de</strong>r seiner Ladung, ferner nicht auf Schä<strong>de</strong>n durch<br />
Löschen, Nie<strong>de</strong>rreißen o<strong>de</strong>r Ausräumen bei diesen Ereignissen;<br />
3. Die Glasversicherung erstreckt sich außer<strong>de</strong>m nicht auf Schä<strong>de</strong>n<br />
a) die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r sein Repräsentant vorsätzlich herbeiführt;<br />
führt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n grob fahrlässig herbei, so ist <strong>de</strong>r<br />
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers entsprechen<strong>de</strong>n Verhältnis zu kürzen.<br />
b) an versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die durch Kriegs -<br />
ereignisse je<strong>de</strong>r Art, innere Unruhen, Erdbeben o<strong>de</strong>r Kernenergie*) verursacht<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 2 Versicherte Sachen<br />
1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten, fertig eingesetzten und<br />
montierten<br />
a) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas;<br />
b) Scheiben und Platten aus Kunststoff;<br />
c) Glasbausteine und Profilbaugläser;<br />
d) Lichtkuppeln aus Glas o<strong>de</strong>r Kunststoff;<br />
e) Scheiben von Duschkabinen aus Glas o<strong>de</strong>r Kunststoff;<br />
2. Nicht versichert sind<br />
a) reine Rahmenschä<strong>de</strong>n;<br />
b) Sachen, die bei Antragstellung bereits beschädigt waren;<br />
c) Plasmabildschirme.<br />
§ 3 Versicherte Kosten<br />
1. Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten<br />
a) für Aufwendungen, auch erfolglose, die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zur Abwendung<br />
o<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rung eines Scha<strong>de</strong>ns für geboten halten durfte;<br />
b) für Aufwendungen zum vorläufigen Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen,<br />
Notverglasungen);<br />
c) für Aufwendungen zum Abfahren von Glas- und sonstigen Resten zum nächsten<br />
Ablagerungsplatz und für das Ablagern o<strong>de</strong>r Vernichten (Entsorgungskosten).<br />
2. Soweit beson<strong>de</strong>rs vereinbart, ersetzt <strong>de</strong>r Versicherer nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 17<br />
Nr. 2 auch die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen für<br />
a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten<br />
Sachen durch <strong>de</strong>ren Lage verteuert (z. B. Kran- o<strong>de</strong>r Gerüstkosten);<br />
b) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichfilter -<br />
lacken und Folien auf <strong>de</strong>n unter § 2 Nr. 1 genannten versicherten Sachen;<br />
c) das Beseitigen und Wie<strong>de</strong>ranbringen von Sachen, die das Einsetzen von<br />
Ersatzscheiben behin<strong>de</strong>rn (z.B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);<br />
d) die Beseitigung von Schä<strong>de</strong>n an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk,<br />
Schutz- und Alarmeinrichtungen.<br />
§ 4 Versicherungsort<br />
1. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb <strong>de</strong>s Versicherungsortes.<br />
2. Versicherungsort sind die in <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäu<strong>de</strong><br />
o<strong>de</strong>r Räume von Gebäu<strong>de</strong>n.<br />
§ 5 Gefahrumstän<strong>de</strong> bei Vertragsabschluss<br />
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumstän<strong>de</strong>n<br />
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung <strong>de</strong>m Versicherer<br />
alle ihm bekannten Gefahrumstän<strong>de</strong> anzuzeigen, nach <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versicherer<br />
in Textform gefragt hat und die für <strong>de</strong>ssen Entschluss erheblich sind, <strong>de</strong>n Vertrag<br />
mit <strong>de</strong>m vereinbarten Inhalt zu schließen.<br />
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner<br />
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme <strong>de</strong>r Versicherer in Textform Fragen<br />
im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 stellt.<br />
2. Rechtsfolgen <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht<br />
a) Vertragsän<strong>de</strong>rung<br />
Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und<br />
hätte <strong>de</strong>r Versicherer bei Kenntnis <strong>de</strong>r nicht angezeigten Gefahrumstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>n<br />
Vertrag auch zu an<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong> geschlossen, so wer<strong>de</strong>n die an<strong>de</strong>ren<br />
<strong>Bedingungen</strong> auf Verlangen <strong>de</strong>s Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.<br />
*) Der Ersatz von Schä<strong>de</strong>n durch Kernenergie richtet sich in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland nach<br />
<strong>de</strong>m Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Dekkungsvorsorge verpflichtet und<br />
schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.
Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschul<strong>de</strong>ten Pflichtverletzung wer<strong>de</strong>n<br />
die an<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong> ab <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong> Vertrags -<br />
bestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsän<strong>de</strong>rung die Prämie um mehr als<br />
10% o<strong>de</strong>r schließt <strong>de</strong>r Versicherer die Gefahrabsicherung für <strong>de</strong>n nicht angezeigten<br />
Umstand aus, so kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb<br />
eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>s Versicherers ohne Einhaltung<br />
einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung <strong>de</strong>r Vertragsän<strong>de</strong>rung hat <strong>de</strong>r Ver -<br />
sicherer <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer auf <strong>de</strong>ssen Kündigungsrecht hinzuweisen.<br />
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit<br />
Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nummer 1, kann<br />
<strong>de</strong>r Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherungs -<br />
nehmer hat die Anzeigepflicht we<strong>de</strong>r vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.<br />
Bei grober Fahrlässigkeit <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht<br />
<strong>de</strong>s Versicherers ausgeschlossen, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachweist,<br />
dass <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Vertrag bei Kenntnis <strong>de</strong>r nicht angezeigten Umstän<strong>de</strong><br />
zu gleichen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong> abgeschlossen hätte.<br />
Tritt <strong>de</strong>r Versicherer nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht<br />
zur Leistung verpflichtet, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer weist nach,<br />
dass die Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, <strong>de</strong>r<br />
we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Eintritt o<strong>de</strong>r die Feststellung <strong>de</strong>s Versicherungsfalles noch für<br />
die Feststellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers ursächlich<br />
ist.<br />
Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist <strong>de</strong>r Ver -<br />
sicherer nicht zur Leistung verpflichtet.<br />
c) Kündigung<br />
Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahr -<br />
lässig o<strong>de</strong>r schuldlos, kann <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Vertrag unter Einhaltung einer<br />
Frist von einem Monat kündigen, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherer hätte <strong>de</strong>n Vertrag<br />
bei Kenntnis <strong>de</strong>r nicht angezeigten Umstän<strong>de</strong> zu gleichen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />
<strong>Bedingungen</strong> abgeschlossen.<br />
d) Ausschluss von Rechten <strong>de</strong>s Versicherers Die Rechte <strong>de</strong>s Versicherers zur Vertragsän<strong>de</strong>rung<br />
(a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlossen,<br />
wenn <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n nicht angezeigten Gefahrenumstand o<strong>de</strong>r<br />
die unrichtige Anzeige kannte.<br />
e) Anfechtung<br />
Das Recht <strong>de</strong>s Versicherers, <strong>de</strong>n Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,<br />
bleibt unberührt.<br />
§ 6 Gefahrerhöhung<br />
1. Begriff <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung<br />
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe <strong>de</strong>r Vertragserklärung <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhan<strong>de</strong>nen Umstän<strong>de</strong> so verän<strong>de</strong>rt<br />
wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles o<strong>de</strong>r eine Vergrößerung <strong>de</strong>s<br />
Scha<strong>de</strong>ns o<strong>de</strong>r die ungerechtfertigte Inanspruchnahme <strong>de</strong>s Versicherers wahrscheinlicher<br />
wird.<br />
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbeson<strong>de</strong>re – aber nicht nur – vorliegen, wenn<br />
sich ein gefahrerheblicher Umstand än<strong>de</strong>rt, nach <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer vor<br />
Vertragsschluss gefragt hat.<br />
2. Eine Gefahrerhöhung kann insbeson<strong>de</strong>re vorliegen, wenn<br />
a) handwerkliche Arbeiten (z. B. Umbauten, Auf- o<strong>de</strong>r Abbau von Gerüsten) am<br />
Versicherungsort o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>ssen unmittelbarer Umgebung ausgeführt wer<strong>de</strong>n;<br />
b) sich ein Umstand än<strong>de</strong>rt, nach <strong>de</strong>m im Antrag gefragt wor<strong>de</strong>n ist;<br />
c) sich anlä<strong>ssl</strong>ich eines Wohnungswechsels ein Umstand än<strong>de</strong>rt, nach <strong>de</strong>m im<br />
Antrag gefragt wor<strong>de</strong>n ist;<br />
d) die sonst ständig bewohnte Wohnung, in <strong>de</strong>r sich versicherte Sachen befin<strong>de</strong>n,<br />
länger als 60 Tage unbewohnt bleibt;<br />
e) <strong>de</strong>r Betrieb dauernd o<strong>de</strong>r vorübergehend stillgelegt wird;<br />
f) das Gebäu<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>m sich versicherte Sachen befin<strong>de</strong>n, o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong><br />
Teil <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s nicht genutzt wird;<br />
g) in <strong>de</strong>m Gebäu<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>m sich versicherte Sachen befin<strong>de</strong>n, ein Gewerbe -<br />
betrieb aufgenommen o<strong>de</strong>r verän<strong>de</strong>rt wird.<br />
3. Pflichten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer ohne vorherige<br />
Zustimmung <strong>de</strong>s Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>ren Vornahme durch einen Dritten gestatten.<br />
b) Erkennt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung<br />
<strong>de</strong>s Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen o<strong>de</strong>r gestattet hat,<br />
so muss er diese <strong>de</strong>m Versicherer unverzüglich anzeigen.<br />
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig<br />
von seinem Willen eintritt, muss <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>m Versicherer<br />
unverzüglich anzeigen, nach<strong>de</strong>m er von ihr Kenntnis erlangt hat.<br />
4. Kündigung o<strong>de</strong>r Vertragsanpassung durch <strong>de</strong>n Versicherer<br />
a) Kündigungsrecht <strong>de</strong>s Versicherers<br />
Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann <strong>de</strong>r<br />
Versicherer <strong>de</strong>n Vertrag fristlos kündigen, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
seine Verpflichtung vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen<br />
von Vorsatz o<strong>de</strong>r grober Fahrlässigkeit hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zu<br />
beweisen.<br />
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann <strong>de</strong>r Versicherer unter<br />
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.<br />
Wird <strong>de</strong>m Versicherer eine Gefahrerhöhung in <strong>de</strong>n Fällen nach Nr. 2 b) und c)<br />
bekannt, kann er <strong>de</strong>n Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat<br />
kündigen.<br />
b) Vertragsän<strong>de</strong>rung<br />
Statt <strong>de</strong>r Kündigung kann <strong>de</strong>r Versicherer ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung<br />
eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechen<strong>de</strong> erhöhte Prämie verlangen<br />
o<strong>de</strong>r die Absicherung <strong>de</strong>r erhöhten Gefahr ausschließen.<br />
–70–<br />
Erhöht sich die Prämie als Folge <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent<br />
o<strong>de</strong>r schließt <strong>de</strong>r Versicherer die Absicherung <strong>de</strong>r erhöhten Gefahr aus, so<br />
kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb eines Monats nach<br />
Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>s Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.<br />
In <strong>de</strong>r Mitteilung hat <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer auf dieses<br />
Kündigungsrecht hinzuweisen.<br />
5. Erlöschen <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>s Versicherers<br />
Die Rechte <strong>de</strong>s Versicherers zur Kündigung o<strong>de</strong>r Vertragsanpassung nach Nr. 3<br />
erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherers<br />
von <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung ausgeübt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Zustand wie<strong>de</strong>rhergestellt<br />
ist, <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung bestan<strong>de</strong>n hat.<br />
6. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung<br />
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung <strong>de</strong>r Versicherungsfall ein, so ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />
nicht zur Leistung verpflichtet, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Pflichten<br />
nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
diese Pflichten grob fahrlässig, so ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leis -<br />
tung in <strong>de</strong>m Verhältnis zu kürzen, das <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit<br />
hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zu beweisen.<br />
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist <strong>de</strong>r Versicherer für einen<br />
Versicherungsfall, <strong>de</strong>r später als einen Monat nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt eintritt, zu<br />
<strong>de</strong>m die Anzeige <strong>de</strong>m Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei,<br />
wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt<br />
hat. Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt<br />
a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers bleibt<br />
bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m ihm die<br />
Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.<br />
c) Die Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers bleibt bestehen,<br />
aa) soweit <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung<br />
nicht ursächlich für <strong>de</strong>n Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang<br />
<strong>de</strong>r Leistungspflicht war o<strong>de</strong>r<br />
bb) wenn zur Zeit <strong>de</strong>s Eintrittes <strong>de</strong>s Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung<br />
<strong>de</strong>s Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war<br />
o<strong>de</strong>r<br />
cc) wenn <strong>de</strong>r Versicherer statt <strong>de</strong>r Kündigung ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung<br />
eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechen<strong>de</strong> erhöhte Prämie<br />
verlangt.<br />
§ 7 Sicherheitsvorschriften<br />
1. Der Versicherungsnehmer hat<br />
a) alle gesetzlichen, behördlichen o<strong>de</strong>r vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu<br />
beachten;<br />
b) dafür zu sorgen, dass die versicherten Sachen fachmännisch nach <strong>de</strong>n<br />
anerkannten Regeln <strong>de</strong>r Technik erstellt und eingebaut sind.<br />
2. a) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig eine Obliegenheit,<br />
die er vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer<br />
zu erfüllen hat, so kann <strong>de</strong>r Versicherer innerhalb eines Monats, nach<strong>de</strong>m er<br />
von <strong>de</strong>r Verletzung Kenntnis erlangt hat, <strong>de</strong>n Vertrag fristlos kündigen.<br />
Das Kündigungsrecht <strong>de</strong>s Versicherers ist ausgeschlossen, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
beweist, dass er die Obliegenheit we<strong>de</strong>r vorsätzlich noch grobfahrlässig<br />
verletzt hat.<br />
b) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 vorsätzlich, so<br />
ist <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger<br />
Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leistung in<br />
<strong>de</strong>m Verhältnis zu kürzen, das <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
entspricht.<br />
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
zu beweisen.<br />
c) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />
jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachweist,<br />
dass die Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Eintritt o<strong>de</strong>r die Feststellung<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsfalles noch für die Feststellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r<br />
Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers ursächlich ist.<br />
3. Ist mit <strong>de</strong>r Verletzung einer <strong>de</strong>r Sicherheitsvorschriften eine Gefahrerhöhung<br />
verbun<strong>de</strong>n, fin<strong>de</strong>t auch § 6 Anwendung.<br />
§ 8 Obliegenheiten bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
1. Bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles muss <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
a) <strong>de</strong>m Versicherer unverzüglich <strong>de</strong>n Versicherungsfall anzeigen, und zwar auch<br />
dann, wenn eine sofortige Ersatzleistung nicht beansprucht wird;<br />
b) Schä<strong>de</strong>n nach Möglichkeit abwen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r durch Rettungsmaßnahmen min<strong>de</strong>rn.<br />
Dabei sind von <strong>de</strong>m Versicherer Weisungen einzuholen und zu befolgen.<br />
c) <strong>de</strong>m Versicherer je<strong>de</strong> Untersuchung über Ursache und Höhe <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns und<br />
über <strong>de</strong>n Umfang unserer Entschädigungspflicht zu gestatten;<br />
d) <strong>de</strong>m Versicherer je<strong>de</strong> Auskunft dazu – auf Verlangen schriftlich – erteilen und<br />
die erfor<strong>de</strong>rlichen Belege beibringen;<br />
e) Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nstelle möglichst vermei<strong>de</strong>n, solange <strong>de</strong>r Versicherer<br />
nicht zugestimmt hat.<br />
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung <strong>de</strong>s Versicherers einem Dritten<br />
zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nummer 2 a) ebenfalls zu erfüllen<br />
– soweit ihm dies nach <strong>de</strong>n tatsächlichen und rechtlichen Umstän<strong>de</strong>n möglich<br />
ist.<br />
2. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung<br />
a) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 o<strong>de</strong>r 2 vorsätzlich,<br />
so ist <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob<br />
fahrlässiger Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine<br />
Leis tung in <strong>de</strong>m Verhältnis zu kürzen, das <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s<br />
Ver sicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit<br />
hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zu beweisen.
) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />
jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachweist,<br />
dass die Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Eintritt o<strong>de</strong>r die Feststellung<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsfalles noch für die Feststellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r<br />
Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers ursächlich ist.<br />
c) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
bestehen<strong>de</strong> Auskunfts- o<strong>de</strong>r Aufklärungsobliegenheit, ist <strong>de</strong>r Versicherer nur<br />
dann vollständig o<strong>de</strong>r teilweise leistungsfrei, wenn er <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />
durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen<br />
hat.<br />
§ 9 Mehrfache Versicherung<br />
1. Anzeigepflicht<br />
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist<br />
verpflichtet, <strong>de</strong>m Versicherer die an<strong>de</strong>re Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In <strong>de</strong>r<br />
Mitteilung sind <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.<br />
2. Rechtsfolgen <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht<br />
Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr.1) vorsätzlich o<strong>de</strong>r<br />
grob fahrlässig, ist <strong>de</strong>r Versicherer zur Kündigung berechtigt o<strong>de</strong>r auch ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />
leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn <strong>de</strong>r Versicherer vor Eintritt<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsfalles Kenntnis von <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Versicherung erlangt hat.<br />
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung<br />
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert<br />
und übersteigen die Versicherungssummen zusammen <strong>de</strong>n Versicherungswert<br />
o<strong>de</strong>r übersteigt aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n die Summe <strong>de</strong>r Entschädigungen, die<br />
von je<strong>de</strong>m Versicherer ohne Bestehen <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Versicherung zu zahlen<br />
wären, <strong>de</strong>n Gesamtscha<strong>de</strong>n, liegt eine Mehrfachversicherung vor.<br />
b) Die Versicherer sind in <strong>de</strong>r Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass je<strong>de</strong>r<br />
für <strong>de</strong>n Betrag aufzukommen hat, <strong>de</strong>ssen Zahlung ihm nach seinem Vertrage<br />
obliegt; <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als <strong>de</strong>n<br />
Betrag <strong>de</strong>s ihm entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>ns verlangen. Satz 1 gilt entsprechend,<br />
wenn die Verträge bei <strong>de</strong>mselben Versicherer bestehen.<br />
Erlangt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versicherte aus an<strong>de</strong>ren Versicherungsverträgen<br />
Entschädigung für <strong>de</strong>nselben Scha<strong>de</strong>n, so ermäßigt sich <strong>de</strong>r<br />
Anspruch aus <strong>de</strong>m vorliegen<strong>de</strong>n Vertrag in <strong>de</strong>r Weise, dass die Entschädigung<br />
aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn <strong>de</strong>r Gesamtbetrag <strong>de</strong>r<br />
Versicherungssummen, aus <strong>de</strong>nen die Prämien errechnet wur<strong>de</strong>n, nur in diesem<br />
Vertrag in Deckung gegeben wor<strong>de</strong>n wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen<br />
ermäßigt sich <strong>de</strong>r Anspruch in <strong>de</strong>r Weise, dass aus allen Verträgen<br />
insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn <strong>de</strong>r Gesamtbetrag<br />
<strong>de</strong>r Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben wor<strong>de</strong>n<br />
wäre.<br />
c) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in <strong>de</strong>r Absicht ge -<br />
schlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,<br />
ist je<strong>de</strong>r in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.<br />
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt zu, zu <strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>n<br />
die Nichtigkeit begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n Kenntnis erlangt.<br />
4. Beseitigung <strong>de</strong>r Mehrfachversicherung<br />
a) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag, durch <strong>de</strong>n die Mehrfachversicherung<br />
entstan<strong>de</strong>n ist, ohne Kenntnis von <strong>de</strong>m Entstehen <strong>de</strong>r Mehrfachversicherung<br />
geschlossen, kann er verlangen, dass <strong>de</strong>r später geschlossene Vertrag<br />
aufgehoben o<strong>de</strong>r die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Min<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>r Prämie auf <strong>de</strong>n Teilbetrag herabgesetzt wird, <strong>de</strong>r durch die frühere Versicherung<br />
nicht ge<strong>de</strong>ckt ist.<br />
Die Aufhebung <strong>de</strong>s Vertrages o<strong>de</strong>r die Herabsetzung <strong>de</strong>r Versicherungssumme<br />
und Anpassung <strong>de</strong>r Prämie wer<strong>de</strong>n zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt wirksam, zu <strong>de</strong>m die<br />
Erklärung <strong>de</strong>m Versicherer zugeht.<br />
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwen<strong>de</strong>n, wenn die Mehrfachversicherung<br />
dadurch entstan<strong>de</strong>n ist, dass nach Abschluss <strong>de</strong>r mehreren Versicherungsverträge<br />
<strong>de</strong>r Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren<br />
Versicherungsverträge gleichzeitig o<strong>de</strong>r im Einvernehmen <strong>de</strong>r Versicherer geschlossen<br />
wor<strong>de</strong>n, kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige<br />
Herabsetzung <strong>de</strong>r Versicherungssummen und <strong>de</strong>r Prämien verlangen.<br />
§ 10 Beson<strong>de</strong>re Verwirkungsgrün<strong>de</strong><br />
1. Vorsätzliche o<strong>de</strong>r grob fahrlässige Herbeiführung <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
a) Führt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist<br />
<strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r Entschädigungspflicht frei.<br />
Ist die Herbeiführung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns durch rechtskräftiges Strafurteil wegen<br />
Vorsatzes in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die<br />
vorsätzliche Herbeiführung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns als bewiesen.<br />
b) Führt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n grob fahrlässig herbei, so ist <strong>de</strong>r<br />
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers entsprechen<strong>de</strong>n Verhältnis zu kürzen.<br />
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
Der Versicherer ist von <strong>de</strong>r Entschädigungspflicht frei, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
<strong>de</strong>n Versicherer arglistig über Tatsachen, die für <strong>de</strong>n Grund o<strong>de</strong>r die Höhe <strong>de</strong>r<br />
Entschädigung von Be<strong>de</strong>utung sind, täuscht o<strong>de</strong>r zu täuschen versucht.<br />
Ist die Täuschung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil<br />
gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer wegen Betruges o<strong>de</strong>r Betrugsversuches festgestellt,<br />
so gelten die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Satzes 1 als bewiesen.<br />
§ 11 Prämie, Dauer <strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses<br />
1. Erst- o<strong>de</strong>r Einmalprämie<br />
a) Beginn <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes<br />
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich <strong>de</strong>r Regelungen in Nr. 3 und 4<br />
zu <strong>de</strong>m im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.<br />
–71–<br />
b) Fälligkeit <strong>de</strong>r Erst- o<strong>de</strong>r Einmalprämie<br />
Die erste o<strong>de</strong>r einmalige Prämie ist – unabhängig von <strong>de</strong>m Bestehen eines<br />
Wi<strong>de</strong>rrufrechts – unverzüglich nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>s vereinbarten und im<br />
Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.<br />
Liegt <strong>de</strong>r vereinbarte Zeitpunkt <strong>de</strong>s Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss,<br />
ist die erste o<strong>de</strong>r einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.<br />
Zahlt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach <strong>de</strong>m in Satz 1 o<strong>de</strong>r 2<br />
bestimmten Zeitpunkt, beginnt <strong>de</strong>r Versicherungsschutz erst, nach<strong>de</strong>m die<br />
Zahlung bewirkt ist.<br />
Weicht <strong>de</strong>r Versicherungsschein vom Antrag <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers o<strong>de</strong>r<br />
getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste o<strong>de</strong>r einmalige Prämie frühestens<br />
einen Monat nach Zugang <strong>de</strong>s Versicherungsscheins zu zahlen.<br />
Bei Vereinbarung <strong>de</strong>r Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste<br />
Prämie.<br />
c) Rücktrittsrecht <strong>de</strong>s Versicherers bei Zahlungsverzug<br />
Wird die erste o<strong>de</strong>r einmalige Prämie nicht zu <strong>de</strong>m nach Nr. 2 maßgeben<strong>de</strong>n<br />
Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann <strong>de</strong>r Versicherer vom Vertrag zurücktreten,<br />
solange die Zahlung nicht bewirkt ist.<br />
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Nicht -<br />
zahlung nicht zu vertreten hat.<br />
d) Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers<br />
Wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die erste o<strong>de</strong>r einmalige Prämie nicht zu <strong>de</strong>m<br />
nach Nr. 2 maßgeben<strong>de</strong>n Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist <strong>de</strong>r Versicherer für<br />
einen vor Zahlung <strong>de</strong>r Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leis -<br />
tung verpflichtet, wenn er <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer durch geson<strong>de</strong>rte Mitt eilung<br />
in Textform o<strong>de</strong>r durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein<br />
auf diese Rechtsfolge <strong>de</strong>r Nichtzahlung <strong>de</strong>r Prämie aufmerksam gemacht hat.<br />
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die<br />
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.<br />
2. Dauer und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Vertrages<br />
a) Dauer<br />
Der Vertrag ist für <strong>de</strong>n im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.<br />
b) Stillschweigen<strong>de</strong> Verlängerung<br />
Bei einer Vertragsdauer von min<strong>de</strong>stens einem Jahr verlängert sich <strong>de</strong>r Vertrag<br />
um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer <strong>de</strong>r Vertragsparteien spätestens drei<br />
Monate vor <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>s jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung<br />
zugegangen ist.<br />
c) Kündigung bei mehrjährigen Verträgen<br />
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum<br />
Ablauf <strong>de</strong>s dritten o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>s darauf folgen<strong>de</strong>n Jahres unter Einhaltung einer<br />
Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Kündigung muss <strong>de</strong>m Versicherer spätestens drei Monate vor <strong>de</strong>m Ablauf<br />
<strong>de</strong>s jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.<br />
d) Vertragsdauer von weniger als einem Jahr<br />
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Vertrag, ohne<br />
dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.<br />
e) Wegfall <strong>de</strong>s versicherten Interesses<br />
Fällt das versicherte Interesse nach <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Versicherung weg, en<strong>de</strong>t<br />
<strong>de</strong>r Vertrag zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer vom Wegfall <strong>de</strong>s Risikos<br />
Kenntnis erlangt.<br />
aa) Soweit Versicherungsschutz für Glas im privaten Haushalt vereinbart ist, gilt<br />
aaa) als Wegfall <strong>de</strong>s versicherten Interesses insbeson<strong>de</strong>re die vollständige<br />
und dauerhafte Auflösung <strong>de</strong>s Haushaltes nach Aufnahme in eine<br />
stationäre Pflegeeinrichtung o<strong>de</strong>r nach Aufgabe einer Zweit- o<strong>de</strong>r<br />
Ferienwohnung.<br />
bbb) Das Versicherungsverhältnis en<strong>de</strong>t bei Tod <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Kenntniserlangung <strong>de</strong>s Versicherers über die vollständige<br />
und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei<br />
Monate nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu<br />
diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in <strong>de</strong>rselben Weise nutzt wie<br />
<strong>de</strong>r verstorbene Versicherungsnehmer.<br />
Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall <strong>de</strong>s versicherten Interesses.<br />
bb) Soweit Versicherungsschutz für Glas in <strong>de</strong>r gewerblichen Inhaltsversicherung<br />
vereinbart ist, gilt als Wegfall <strong>de</strong>s versicherten Interesses insbeson<strong>de</strong>re<br />
das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Verfügungsgewalt <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers über die ver -<br />
sicherten Geschäftsräume o<strong>de</strong>r Betriebsstätte.<br />
3. Folgeprämie<br />
a) Fälligkeit<br />
aa) Eine Folgeprämie wird zu <strong>de</strong>m vereinbarten Zeitpunkt <strong>de</strong>r jeweiligen Ver -<br />
sicherungsperio<strong>de</strong> fällig.<br />
bb) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb <strong>de</strong>s im Versicherungsschein<br />
o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.<br />
b) Scha<strong>de</strong>nersatz bei Verzug Ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer mit <strong>de</strong>r Zahlung einer<br />
Folgeprämie in Verzug, ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, Ersatz <strong>de</strong>s ihm durch <strong>de</strong>n<br />
Verzug entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>ns zu verlangen.<br />
c) Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung<br />
aa) Der Versicherer kann <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger<br />
Zahlung einer Folgeprämie auf <strong>de</strong>ssen Kosten in Textform zur Zahlung auffor<strong>de</strong>rn<br />
und eine Zahlungsfrist von min<strong>de</strong>stens zwei Wochen ab Zugang <strong>de</strong>r<br />
Zahlungsauffor<strong>de</strong>rung bestimmen (Mahnung).<br />
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn <strong>de</strong>r Versicherer je Vertrag die rückständigen<br />
Beträge <strong>de</strong>r Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und<br />
außer<strong>de</strong>m auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht –<br />
aufgrund <strong>de</strong>r nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
) Tritt nach Ablauf <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall<br />
ein und ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
mit <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r Prämie o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Zinsen o<strong>de</strong>r Kosten in Verzug,<br />
so ist <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r Verpflichtung zur Leistung frei.<br />
cc) Der Versicherer kann nach Ablauf <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Mahnung gesetzten Zahlungsfrist<br />
<strong>de</strong>n Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger<br />
Wirkung kündigen, sofern <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer mit <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r<br />
geschul<strong>de</strong>ten Beträge in Verzug ist.<br />
Die Kündigung kann mit <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r Zahlungsfrist so verbun<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn <strong>de</strong>r Versicherungs -<br />
nehmer zu diesem Zeitpunkt mit <strong>de</strong>r Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer bei <strong>de</strong>r Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.<br />
d) Zahlung <strong>de</strong>r Prämie nach Kündigung<br />
Die Kündigung wird unwirksam, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer innerhalb eines<br />
Monats nach <strong>de</strong>r Kündigung o<strong>de</strong>r, wenn sie mit <strong>de</strong>r Fristbestimmung verbun<strong>de</strong>n<br />
wor<strong>de</strong>n ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die<br />
Regelung über die Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt.<br />
§ 12 Haftung<br />
1. Die Haftung <strong>de</strong>s Versicherers beginnt mit <strong>de</strong>m vereinbarten Zeitpunkt, und zwar<br />
auch dann, wenn zur Prämienzahlung erst später aufgefor<strong>de</strong>rt, die Prämie aber<br />
unverzüglich nach Erhalt <strong>de</strong>s Versicherungsscheines gezahlt wird.<br />
2. Ist <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall<br />
bereits eingetreten ist, so entfällt hierfür die Haftung.<br />
3. Die Haftung <strong>de</strong>s Versicherers en<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>m vereinbarten Zeitpunkt.<br />
§ 13 Wohnungswechsel<br />
1. Bei einem Wohnungswechsel innerhalb <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland gilt die<br />
Versicherung auch während <strong>de</strong>s Umzugs in die neue Wohnung. Nach Ablauf von<br />
zwei Monaten ab Beginn <strong>de</strong>s Umzugs besteht Versicherungsschutz nur noch in<br />
<strong>de</strong>r neuen Wohnung.<br />
2. Der Versicherungsnehmer muss <strong>de</strong>m Versicherer <strong>de</strong>n Wohnungswechsel nach<br />
Beendigung seines Umzugs unverzüglich schriftlich anzeigen.<br />
3. Die Prämie wird gegebenenfalls ab Beginn <strong>de</strong>s Umzugs <strong>de</strong>m neuen Versicherungsumfang<br />
angepasst.<br />
§ 14 Anpassung <strong>de</strong>r Prämie<br />
1. Die Prämie wird unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Kalkulationsgrundlagen <strong>de</strong>s<br />
Versicherers nie<strong>de</strong>rgelegten Prämienfaktoren (z. B. Scha<strong>de</strong>n- und Kostenaufwand,<br />
Bestandszusammensetzung, Stornoquote) für eine ausreichend große Anzahl<br />
gleichartiger Risiken eines Tarifs (Bestandsgruppe) unter Beachtung <strong>de</strong>r anerkannten<br />
Grundsätze <strong>de</strong>r Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik ermittelt.<br />
Die Zugehörigkeit zu einer Bestandsgruppe bestimmt sich nach <strong>de</strong>n Tarifmerk -<br />
malen, die sich aus <strong>de</strong>m Tarif <strong>de</strong>s Versicherers, aus § 14a und aus sonstigen<br />
Vereinbarungen ergeben (z. B. Wohnfläche, Gebäu<strong>de</strong>typ, Risikoart und Berufsgruppe).<br />
2. Der Versicherer überprüft jährlich unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r tatsächlichen Werte<br />
<strong>de</strong>r letzten 3 Kalen<strong>de</strong>rjahre, ob sich die von ihm kalkulierten Werte <strong>de</strong>r einzelnen<br />
Bestandsgruppen bestätigt haben.<br />
3. Bei einer Abweichung ist <strong>de</strong>r Versicherer zu Beginn je<strong>de</strong>r Versicherungsperio<strong>de</strong>,<br />
zu <strong>de</strong>r er ein or<strong>de</strong>ntliches Kündigungsrecht gem. § 11 hat, berechtigt, <strong>de</strong>n für<br />
bestehen<strong>de</strong> Verträge gelten<strong>de</strong>n Prämiensatz, auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz<br />
vereinbart ist, für die einzelnen Bestandsgruppen anzupassen,<br />
wenn<br />
a) die Abweichung auf Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r unternehmensbezogenen Prämienfak -<br />
toren beruht, die seit Vertragsabschluss bzw. <strong>de</strong>r letzten Prämienanpassung<br />
eingetreten sind und we<strong>de</strong>r vorhersehbar noch beeinflussbar waren und<br />
b) die Abweichung min<strong>de</strong>stens 3 Prozent beträgt.<br />
Die neue Prämie ist unter Beachtung <strong>de</strong>r anerkannten Grundsätze <strong>de</strong>r Versicherungsmathematik<br />
und Versicherungstechnik <strong>de</strong>n tatsächlichen Werten angemessen<br />
anzupassen und darf nicht höher sein als die Prämie <strong>de</strong>s Tarifs für neu<br />
abzuschließen<strong>de</strong> Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang.<br />
Ist die Prämie nach <strong>de</strong>r festgestellten Abweichung zu senken, so ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />
dazu verpflichtet.<br />
4. Steht <strong>de</strong>m Versicherer zum En<strong>de</strong> einer Versicherungsperio<strong>de</strong> kein or<strong>de</strong>ntliches<br />
Kündigungsrecht zu (§ 11 Nr. 3), darf er die Prämie nach obigen Grundsätzen zu<br />
Beginn einer neuen Versicherungsperio<strong>de</strong> nur anpassen, wenn und soweit <strong>de</strong>r<br />
kalkulierte Scha<strong>de</strong>n- und Kostenaufwand von <strong>de</strong>n tatsächlichen Werten abweicht.<br />
Die weiteren Prämienfaktoren bleiben bei einer solchen Anpassung außer Betracht.<br />
5. Die neue Prämie wird mit Beginn <strong>de</strong>r nächsten Versicherungsperio<strong>de</strong> wirksam.<br />
Für eine Prämienerhöhung gilt dies aber nur, wenn<br />
– <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer die Prämienerhöhung unter Hinweis<br />
auf <strong>de</strong>n Unterschied zwischen alter und neuer Prämie einen Monat vor <strong>de</strong>m<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>s Wirksamwer<strong>de</strong>ns mitgeteilt und<br />
– ihn schriftlich über sein Recht nach Nr. 7 belehrt hat.<br />
6. Sieht <strong>de</strong>r Versicherer von einer Prämienerhöhung ab, ist die festgestellte Abweichung<br />
bei <strong>de</strong>r nächsten Anpassung zu berücksichtigen.<br />
7. Bei Erhöhung <strong>de</strong>r Prämie kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag<br />
innerhalb eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>s Versicherers mit sofortiger<br />
Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Wirksamwer<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>r Erhöhung,<br />
schriftlich kündigen. An<strong>de</strong>renfalls wird <strong>de</strong>r Vertrag zu <strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rten Prämie fortgeführt.<br />
–72–<br />
§ 14a Tarifmerkmale<br />
Der Versicherer geht unternehmensbezogen nach <strong>de</strong>n bisherigen Scha<strong>de</strong>nverläufen<br />
davon aus, dass das versicherte Risiko unter an<strong>de</strong>rem durch die nachfolgen<strong>de</strong>n<br />
Tarifmerkmale und Tarifmerkmalsklassen bestimmt wird.<br />
1. Tarifmerkmal Berufsgruppe<br />
a) Die Prämie richtet sich nach <strong>de</strong>r Berufsgruppe <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r im Versicherungsschein<br />
erstgenannte Versicherungsnehmer angehört.<br />
b) Es gilt folgen<strong>de</strong> Einteilung:<br />
Tarifmerkmalsklasse Bezeichnung<br />
Berufsgruppe B: Beamte<br />
Berufsgruppe M: Mediziner<br />
Berufsgruppe D: Innendienstangestellte<br />
Berufsgruppe V: Versicherungsangestellte<br />
Berufsgruppe N: alle weiteren Berufsgruppen<br />
c) Definition <strong>de</strong>r Berufsgruppen:<br />
aa) Berufsgruppe B:<br />
Die Berufsgruppe B wird <strong>de</strong>m Vertrag zugrun<strong>de</strong> gelegt, wenn es sich bei<br />
<strong>de</strong>n Versicherungsnehmern han<strong>de</strong>lt um:<br />
(1) Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter folgen<strong>de</strong>r juristischer Personen<br />
und Einrichtungen:<br />
– Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen <strong>de</strong>s<br />
<strong>de</strong>utschen öffentlichen Rechts;<br />
– juristische Personen <strong>de</strong>s Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben<br />
wahrnehmen, die sonst <strong>de</strong>r öffentlichen Hand obliegen wür<strong>de</strong>n;<br />
– mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenordnung);<br />
– gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenordnung) die im<br />
Hauptzweck <strong>de</strong>r Gesundheitspflege, Fürsorge, <strong>de</strong>r Jugend- und Altenpflege<br />
o<strong>de</strong>r im Hauptzweck <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Wissenschaft, Kunst, Religion,<br />
Erziehung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Volks- und Berufsbildung dienen;<br />
– Selbsthilfeeinrichtungen <strong>de</strong>r Angehörigen <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes;<br />
– überstaatliche und zwischenstaatliche Einrichtungen,<br />
sofern ihre nicht selbstständige und <strong>de</strong>r Lohnsteuer unterliegen<strong>de</strong> Tätigkeit<br />
für diese min<strong>de</strong>stens 50 Prozent <strong>de</strong>r normalen Arbeitszeit beansprucht und<br />
sie von diesen besol<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r entlohnt wer<strong>de</strong>n;<br />
(2) die bei <strong>de</strong>n unter (1) genannten juristischen Personen und Einrichtungen<br />
in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen<strong>de</strong>n Personen;<br />
(3) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr (nicht Wehr- bzw.<br />
Zivildienstpflichtige und freiwillige Helfer);<br />
(4) Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige <strong>de</strong>s öffentlichen Diens -<br />
tes, wenn sie die Voraussetzungen gemäß (1) bis (3) unmittelbar vor ihrem<br />
Eintritt in <strong>de</strong>n Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht<br />
an<strong>de</strong>rweitig berufstätig sind;<br />
(5) nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Beamten,<br />
Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>swehr, Pensionären und Rentnern, die jeweils bei ihrem To<strong>de</strong> die Voraussetzungen<br />
gemäß (1) bis (4) erfüllt haben;<br />
(6) Familienangehörige von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten<br />
und Soldaten auf Zeit <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr, Pensionären und Rentnern,<br />
die die Voraussetzungen gemäß (1) bis (4) erfüllen. Voraussetzung<br />
ist, dass die Familienangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit <strong>de</strong>n vorher<br />
genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen<br />
unterhalten wer<strong>de</strong>n.<br />
bb) Berufsgruppe M:<br />
Die Berufsgruppe M wird <strong>de</strong>m Vertrag zugrun<strong>de</strong> gelegt, wenn es sich bei<br />
<strong>de</strong>m Versicherungsnehmer um einen<br />
(1) nie<strong>de</strong>rgelassenen Arzt, Veterinär, Apotheker, Zahnarzt;<br />
(2) angestellten Facharzt;<br />
(3) Assistenzarzt<br />
han<strong>de</strong>lt. Stu<strong>de</strong>nten zählen nicht zur Berufsgruppe M.<br />
cc) Berufsgruppe D:<br />
Die Berufsgruppe D wird <strong>de</strong>m Vertrag zugrun<strong>de</strong> gelegt, wenn es sich bei<br />
<strong>de</strong>m Versicherungsnehmer han<strong>de</strong>lt um<br />
(1) Angestellte mit ausschließlicher Bürotätigkeit ohne Außendienst;<br />
(2) Rentner und Pensionäre, wenn sie die Voraussetzungen gemäß (1)<br />
unmittelbar vor ihrem Ruhestand erfüllt haben und nicht an<strong>de</strong>rweitig<br />
berufstätig sind.<br />
dd) Berufsgruppe V:<br />
Die Berufsgruppe V wird <strong>de</strong>m Vertrag zugrun<strong>de</strong> gelegt, wenn es sich bei<br />
<strong>de</strong>m Versicherungsnehmer han<strong>de</strong>lt um<br />
(1) angestellte Mitarbeiter <strong>de</strong>s Innendienstes von Versicherungsunternehmen<br />
im Sinne von § 1 <strong>de</strong>s Versicherungsaufsichtsgesetzes;<br />
(2) Inhaber und angestellte Mitarbeiter einer hauptberuflichen Versicherungsagentur;<br />
(3) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von berechtigten Personen<br />
gemäß (1) und (2), sofern sie nicht erwerbstätig sind, mit <strong>de</strong>n Berechtigten<br />
in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen unterhalten wer<strong>de</strong>n;<br />
(4) Rentner und Pensionäre, wenn sie die Voraussetzungen gemäß (1) und<br />
(2) unmittelbar vor ihrem Ruhestand erfüllt haben und nicht an<strong>de</strong>rweitig<br />
berufstätig sind, sowie Witwen und Witwer von Berechtigten, die jeweils bei<br />
ihrem To<strong>de</strong> die Voraussetzungen gemäß (1) und (2) erfüllt haben.<br />
Die Berufsgruppe V kann nur dann Anwendung fin<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
<strong>de</strong>m Prämieneinzug im Wege <strong>de</strong>s Lastschrifteinzugsverfahrens<br />
zustimmt.
ee) Berufsgruppe N:<br />
Die Berufsgruppe N wird <strong>de</strong>m Vertrag zugrun<strong>de</strong> gelegt, wenn <strong>de</strong>r Beruf <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsnehmers nicht <strong>de</strong>n unter aa) bis dd) genannten Berufsgruppen<br />
zuzuordnen ist.<br />
2. Zuordnung zu <strong>de</strong>n Tarifmerkmalen<br />
a) Die Zuordnung zu <strong>de</strong>n Tarifmerkmalen gilt, solange die jeweiligen Voraussetzungen<br />
erfüllt sind. Än<strong>de</strong>rungen hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>m Versicherer<br />
unverzüglich anzuzeigen. Bewirkt die Än<strong>de</strong>rung auch eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Zuordnung<br />
zu einer <strong>de</strong>r Tarifmerkmalsklassen, wird die Prämie ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />
Än<strong>de</strong>rung nach <strong>de</strong>r neuen Tarifmerkmalsklasse berechnet.<br />
b) Fehlen die zur Zuordnung <strong>de</strong>s Vertrages zu einer Tarifmerkmalsklasse notwendigen<br />
Angaben bei Abschluss <strong>de</strong>s Vertrages, gilt die Tarifmerkmalsklasse mit<br />
<strong>de</strong>r höchsten Prämie als vereinbart. Wer<strong>de</strong>n die Angaben später nachgeholt,<br />
gilt die Prämie nach <strong>de</strong>r zutreffen<strong>de</strong>n Tarifmerkmalsklasse ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>s Eingangs <strong>de</strong>r Meldung beim Versicherer als vereinbart.<br />
c) Der Versicherer ist berechtigt, jährlich einmal die Angaben für die Zuordnung<br />
<strong>de</strong>s Vertrages zu Tarifmerkmalsklassen zu prüfen und vom Versicherungsnehmer<br />
auf <strong>de</strong>ssen Kosten entsprechen<strong>de</strong> Nachweise anzufor<strong>de</strong>rn. Kommt <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Versicherers nicht binnen eines<br />
Monats nach, wird die Prämie vom Beginn <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong><br />
an nach <strong>de</strong>r Tarifmerkmalsklasse mit <strong>de</strong>r höchsten Prämie berechnet.<br />
d) Wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Versicherungsvertrag aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsnehmers einer günstigeren Tarifmerkmalsklasse zugeordnet o<strong>de</strong>r<br />
diese Zuordnung während <strong>de</strong>r Vertragslaufzeit schuldhaft beibehalten, wird die<br />
Prämie rückwirkend ab Beginn <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>r<br />
bei richtiger Zuordnung gelten<strong>de</strong>n Tarifmerkmalsklasse berechnet und die Differenz<br />
nacherhoben. Zusätzlich wird eine Vertragsstrafe in Höhe einer Jahresprämie<br />
für die laufen<strong>de</strong> Versicherungsperio<strong>de</strong> erhoben, die sofort fällig ist und<br />
nach <strong>de</strong>r zutreffen<strong>de</strong>n Tarifmerkmalsklasse berechnet wird. Insoweit wer<strong>de</strong>n<br />
die Rechte <strong>de</strong>s Versicherers nach <strong>de</strong>n §§ 5 und 6 ausgeschlossen.<br />
3. Än<strong>de</strong>rungen von Tarifmerkmalen<br />
a) Der Versicherer ist berechtigt, die Regelungen über die Tarifmerkmale zu än<strong>de</strong>rn,<br />
aufzuheben, zu ersetzen o<strong>de</strong>r zu ergänzen, wenn sich anhand <strong>de</strong>r zukünftigen,<br />
unternehmensbezogenen Scha<strong>de</strong>nentwicklung herausstellt, dass die vereinbarten<br />
Tarifmerkmale gar nicht, nicht in <strong>de</strong>m kalkulierten Umfang o<strong>de</strong>r nicht allein<br />
für <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>s versicherten Risikos bestimmend sind.<br />
Außer<strong>de</strong>m ist er verpflichtet, einzelne Tarifmerkmalsklassen zusammenzufassen,<br />
wenn die tatsächliche Anzahl <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer einer Tarifmerkmalsklasse<br />
nicht groß genug ist, um Zufallsschwankungen mit hinreichen<strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeit<br />
auszuschließen.<br />
b) Die neue Regelung muss das versicherte Risiko, <strong>de</strong>ssen Umfang und die verän<strong>de</strong>rte<br />
Scha<strong>de</strong>nentwicklung wi<strong>de</strong>rspiegeln. Prämie und Versicherungsleistung<br />
müssen weiterhin in einem angemessenen Verhältnis stehen.<br />
c) Än<strong>de</strong>rungen nach a) gelten ab Beginn <strong>de</strong>r nächsten Versicherungsperio<strong>de</strong>,<br />
wenn <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />
– einen Monat vor Inkrafttreten über die Anpassung unter Erläuterung <strong>de</strong>r<br />
Unterschie<strong>de</strong> zwischen altem und neuem Tarif sowie alter und neuer Prämie<br />
und<br />
– über sein Kündigungsrecht nach d) schriftlich informiert hat.<br />
d) Im Fall einer Än<strong>de</strong>rung nach a) kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag<br />
innerhalb eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>s Versicherers<br />
zum Ablauf <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong> schriftlich kündigen, und<br />
zwar auch dann, wenn die Anpassung nicht zu einer Prämienerhöhung führt.<br />
§ 15 Mehrere Versicherungen<br />
Im Falle einer Mehrfachversicherung gelten die Regeln über die Haftung bei Mehrfachversicherung<br />
sowie die Regeln über die Beseitigung <strong>de</strong>r Mehrfachversicherung.<br />
§ 16 Versicherung für frem<strong>de</strong> Rechnung<br />
1. Soweit die Versicherung für frem<strong>de</strong> Rechnung genommen ist, kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer,<br />
auch wenn er nicht im Besitz <strong>de</strong>s Versicherungsscheines ist, über<br />
die Rechte <strong>de</strong>s Versicherten ohne <strong>de</strong>ssen Zustimmung im eigenen Namen ver -<br />
fügen, insbeson<strong>de</strong>re die Rechte <strong>de</strong>s Versicherten übertragen.<br />
2. Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsscheines ist.<br />
3. Soweit Kenntnis o<strong>de</strong>r Verhalten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers von rechtlicher Be -<br />
<strong>de</strong>utung sind, kommt auch Kenntnis o<strong>de</strong>r Verhalten <strong>de</strong>s Versicherten in Betracht.<br />
Im Übrigen gilt die Vorschrift über Kenntnis und Verhalten <strong>de</strong>s Versicherten.<br />
§ 17 Naturalersatz<br />
1. Ersetzt wer<strong>de</strong>n, soweit nichts an<strong>de</strong>res vereinbart ist, zerstörte und beschädigte<br />
Sachen (§ 2) durch Liefern und Montieren von Sachen o<strong>de</strong>r Sachteilen gleicher<br />
Art und Güte (Naturalersatz).<br />
2. Der Reparaturauftrag erfolgt durch <strong>de</strong>n Versicherer, soweit nicht etwas an<strong>de</strong>res<br />
vereinbart ist. Notverglasungen und Notverschalungen gemäß § 3 Nr. 1 b) können<br />
vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 18 Entschädigung<br />
1. Der Versicherer leistet Entschädigung in Geld, wenn<br />
a) eine Ersatzbeschaffung zu <strong>de</strong>n ortsüblichen Wie<strong>de</strong>rherstellungskosten nicht<br />
möglich ist,<br />
b) sich im Versicherungsfall ergibt, dass eine Unterversicherung gemäß § 19 vorliegt,<br />
c) <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer einer Anpassung gemäß § 13 Nr. 3 wi<strong>de</strong>rsprochen<br />
hat, die vor Eintritt eines Scha<strong>de</strong>ns hätte wirksam wer<strong>de</strong>n sollen. In diesem<br />
Fall ersetzt <strong>de</strong>r Versicherer nur <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns, <strong>de</strong>r sich zu <strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>nbetrag<br />
verhält wie die zuletzt berechnete Jahresprämie zu <strong>de</strong>r Jahresprämie,<br />
die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer ohne Wi<strong>de</strong>rspruch gegen je<strong>de</strong> seit Vertragsbeginn<br />
erfolgte Anpassung zu zahlen gehabt hätte.<br />
Restwerte wer<strong>de</strong>n angerechnet.<br />
–73–<br />
2. In Geld entschädigt wer<strong>de</strong>n Kosten<br />
a) gemäß § 3 Nr. 1;<br />
b) gemäß § 3 Nr. 2 höchstens bis zum vereinbarten Betrag.<br />
3. Für die Berechnung <strong>de</strong>r Entschädigung versicherter Kosten gemäß § 3 gelten die<br />
Bestimmungen über die Unterversicherung gemäß § 19 entsprechend.<br />
§ 19 Unterversicherung<br />
1. Wenn festgestellt wird, dass aufgrund <strong>de</strong>r im Antrag gemachten Angaben o<strong>de</strong>r<br />
durch später eingetretene Än<strong>de</strong>rungen ein zu niedriger Betrag erhoben wur<strong>de</strong>,<br />
wird im Versicherungsfall nur <strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>s nach § 17 festgestellten Scha<strong>de</strong>ns (einschließlich<br />
versicherter Kosten) ersetzt, <strong>de</strong>r sich zum Scha<strong>de</strong>nbetrag verhält wie<br />
die zuletzt berechnete Jahresprämie zur erfor<strong>de</strong>rlichen Jahresprämie.<br />
2. Die Rechte bei Verletzung <strong>de</strong>r vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 5) und Gefahr -<br />
erhöhung (§ 6) bleiben unberührt.<br />
3. Bei Versicherung auf Erstes Risiko gelten die Bestimmungen über die Unterver -<br />
sicherung nicht.<br />
§ 20 Reparaturauftrag<br />
Bei Naturalersatz (§ 17) ist <strong>de</strong>r Reparaturauftrag unverzüglich zu erteilen.<br />
§ 21 Zahlung <strong>de</strong>r Entschädigung<br />
Ist Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18), gilt:<br />
1. Die Auszahlung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen, nach<strong>de</strong>m unsere Leistungspflicht<br />
<strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r Höhe nach festgestellt ist. Jedoch kann einen Monat<br />
nach Anzeige <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns als Abschlagszahlung <strong>de</strong>r Betrag beansprucht wer<strong>de</strong>n,<br />
<strong>de</strong>r nach Lage <strong>de</strong>r Sache min<strong>de</strong>stens zu zahlen ist.<br />
2. Die Entschädigung ist seit Anzeige <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns mit 1 Prozent unter <strong>de</strong>m Basiszinssatz<br />
<strong>de</strong>r Europäischen Zentralbank zu verzinsen; min<strong>de</strong>stens jedoch mit 4 Prozent<br />
und höchstens mit 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n ein<br />
höherer Zins zu entrichten ist.<br />
Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit<br />
Anzeige <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns gezahlt wird.<br />
Zinsen wer<strong>de</strong>n erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.<br />
3. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben<br />
– solange Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;<br />
– wenn gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r einen seiner Repräsentanten aus<br />
Anlass <strong>de</strong>s Versicherungsfalles ein behördliches o<strong>de</strong>r strafgerichtliches Ver -<br />
fahren aus Grün<strong>de</strong>n eingeleitet wor<strong>de</strong>n ist, die auch für <strong>de</strong>n Entschädigungs -<br />
anspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Ver -<br />
fahrens.<br />
4. Der Lauf <strong>de</strong>r Fristen gemäß § 20 und § 21 Nr. 1 und 2 ist gehemmt, solange infolge<br />
Ihres Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>r Reparaturauftrag nicht erteilt bzw. die Entschädigung<br />
nicht ermittelt o<strong>de</strong>r nicht gezahlt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
§ 22 Gerichtsstand<br />
1. Auf Ihren Vertrag fin<strong>de</strong>t das Recht <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland Anwendung.<br />
2. Für Klagen aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gericht -<br />
liche Zuständigkeit nach unserem Sitz o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Sitz <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag<br />
zuständigen Nie<strong>de</strong>rlassung. Sind Sie eine natürliche Person und wohnen<br />
in Deutschland, ist auch das Gericht zuständig, in <strong>de</strong>ssen Bezirk Sie zur Zeit <strong>de</strong>r<br />
Klageerhebung Ihren Wohnsitz o<strong>de</strong>r, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt haben.<br />
3. Sind Sie eine natürliche Person und wohnen in Deutschland, müssen Klagen aus<br />
<strong>de</strong>m Versicherungsvertrag gegen Sie bei <strong>de</strong>m Gericht erhoben wer<strong>de</strong>n, das für<br />
Ihren Wohnsitz o<strong>de</strong>r, in Ermangelung eines solchen, <strong>de</strong>n Ort Ihres gewöhnlichen<br />
Aufenthalts zuständig ist. Ist Ihr Wohnsitz o<strong>de</strong>r gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Klageerhebung nicht bekannt, können wir Sie vor <strong>de</strong>m für unseren Sitz<br />
zuständigen Gerichtsstand verklagen. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt<br />
sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz o<strong>de</strong>r Ihrer Nie<strong>de</strong>rlassung.<br />
4. An<strong>de</strong>re nach <strong>de</strong>utschem Recht begrün<strong>de</strong>te Gerichtsstän<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n durch diese<br />
Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.<br />
§ 23 Repräsentanten<br />
Im Rahmen von §§ 5, 6, 7, 8, 9, 10 stehen Repräsentanten (Bevollmächtigte) Ihnen<br />
gleich.<br />
§ 24 Wohnungseigentümergemeinschaften<br />
Für <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag mit sämtlichen Wohnungseigentümern gilt folgen<strong>de</strong>s:<br />
1. Ist <strong>de</strong>r Versicherer nach §§ 1 Nr. 3 a), 6, 7, 8, 10, 11 wegen <strong>de</strong>s Verhaltens einzelner<br />
Wohnungseigentümer leistungsfrei, so kann er sich hierauf nicht berufen.<br />
2. Der Versicherer kann jedoch Ersatz seiner Aufwendungen von <strong>de</strong>n Wohnungs -<br />
eigentümern verlangen, <strong>de</strong>nen gegenüber er leistungsfrei ist. Dieser Ersatz -<br />
anspruch ist auf <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Aufwendungen beschränkt, <strong>de</strong>r auf das Son<strong>de</strong>reigentum<br />
und die Miteigentumsanteile (§ 1 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz) dieser<br />
Wohnungseigentümer entfällt, falls zwischen <strong>de</strong>m die Leistungsfreiheit begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Verhalten und <strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>n durch Zerbrechen kein Ursachenzusammenhang<br />
besteht.<br />
3. Für die Versicherung bei Teileigentum (§ 1 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz) gelten<br />
diese Bestimmungen entsprechend.<br />
§ 25 Rechtsverhältnis nach <strong>de</strong>m Versicherungsfall<br />
1. Für die in gleicher Art und Güte ersetzten Sachen besteht <strong>de</strong>r Versicherungsvertrag<br />
unverän<strong>de</strong>rt fort. Wer<strong>de</strong>n Sachen nicht in gleicher Art und Güte ersetzt,<br />
besteht Versicherungsschutz nur, sofern dies vereinbart ist.
2. Nach <strong>de</strong>m Eintritt eines Versicherungsfalles sind <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer und<br />
<strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag zu kündigen.<br />
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.<br />
Sie muss spätestens einen Monat nach <strong>de</strong>m Naturalersatz o<strong>de</strong>r nach Auszahlung<br />
<strong>de</strong>r Entschädigung zugehen. Der Entschädigungsleistung steht es gleich, wenn<br />
die Entschädigung aus Grün<strong>de</strong>n abgelehnt wird, die <strong>de</strong>n Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
unberührt lassen.<br />
3. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer<br />
kann bestimmen, dass eine Kündigung sofort o<strong>de</strong>r zu einem späteren<br />
Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Abschluss <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Ver sicherungsjahres.<br />
§ 26 Schriftform<br />
Anzeigen und Erklärungen bedürfen <strong>de</strong>r Schriftform. Dies gilt nicht für die Anzeige<br />
eines Scha<strong>de</strong>ns gemäß § 8 Nr. 1 a).<br />
§ 27 Zurückweisung von Kündigungen<br />
Wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer unwirksam gekündigt hat, ohne dass dies auf<br />
Vorsatz o<strong>de</strong>r grober Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündigung wirksam, falls <strong>de</strong>r<br />
Versicherer sie nicht unverzüglich zurückweist.<br />
§ 28 Vollmacht <strong>de</strong>s Versicherungsvertreters<br />
1. Erklärungen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer<br />
abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend<br />
a) <strong>de</strong>n Abschluss bzw. <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf eines Versicherungsvertrages,<br />
b) ein bestehen<strong>de</strong>s Versicherungsverhältnis einschließlich <strong>de</strong>ssen Beendigung,<br />
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss <strong>de</strong>s Vertrages und während<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses.<br />
2. Erklärungen <strong>de</strong>s Versicherers<br />
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte<br />
Versicherungsscheine o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Nachträge <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer zu übermitteln.<br />
3. Zahlungen an <strong>de</strong>n Versicherungsvertreter<br />
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Vermittlung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Abschluss eines<br />
Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser<br />
Vollmacht muss <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er<br />
die Beschränkung bei <strong>de</strong>r Vornahme <strong>de</strong>r Zahlung kannte o<strong>de</strong>r infolge grober Fahrlässigkeit<br />
nicht kannte.<br />
§ 29 Verjährung<br />
Die Ansprüche aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.<br />
Die Verjährung beginnt mit <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Jahres, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Anspruch entstan<strong>de</strong>n<br />
ist und <strong>de</strong>r Gläubiger von <strong>de</strong>n Anspruch begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Person<br />
<strong>de</strong>s Schuldners Kenntnis erlangt o<strong>de</strong>r ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />
Ist ein Anspruch aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag bei <strong>de</strong>m Versicherer angemel<strong>de</strong>t<br />
wor<strong>de</strong>n, zählt bei <strong>de</strong>r Fristberechnung <strong>de</strong>r Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang<br />
<strong>de</strong>r in Textform mitgeteilten Entscheidung <strong>de</strong>s Versicherers beim Anspruchsteller<br />
nicht mit.<br />
§ 30 Schlussbestimmung<br />
Soweit nicht in <strong>de</strong>n Versicherungsbedingungen Abweichen<strong>de</strong>s bestimmt ist, gelten<br />
die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re für die im Anhang aufgeführten<br />
Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe <strong>de</strong>r Versicherungsbedingungen Inhalt<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsvertrages sind.<br />
§ 31 Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Versicherung<br />
1. Die Versicherung beginnt am Mittag <strong>de</strong>s Tages, <strong>de</strong>r im Versicherungsschein als<br />
Versicherungsbeginn ausgewiesen wird und sie en<strong>de</strong>t am Mittag <strong>de</strong>s Tages, <strong>de</strong>r<br />
im Versicherungsschein als Versicherungsablauf ausgewiesen wird.<br />
2. En<strong>de</strong>t bei einem Versichererwechsel die Vorversicherung mit Ablauf <strong>de</strong>s Tages<br />
vor <strong>de</strong>m im Versicherungsschein ausgewiesenen Tag <strong>de</strong>s Versicherungsbeginns,<br />
beginnt die Versicherung mit Tagesbeginn, damit keine Lücke im Versicherungsschutz<br />
entsteht.<br />
Erweiterter Versicherungsschutz für die Glasversicherung<br />
(nicht Glasversicherung alternativ)<br />
1. Grobe Fahrlässigkeit bei Schä<strong>de</strong>n bis 5.000,– Euro<br />
In teilweiser Än<strong>de</strong>rung von § 1 Nr. 3 a) AGlB 2002 (01/08) verzichtet <strong>de</strong>r Versicherer<br />
bei Schä<strong>de</strong>n bis 5.000,– Euro auf die Einre<strong>de</strong> <strong>de</strong>r groben Fahrlässigkeit.<br />
2. Technik bei Ceran-Kochfel<strong>de</strong>rn<br />
Sofern kein separater Eratz <strong>de</strong>s Ceran-Kochfel<strong>de</strong>s möglich ist, wird die zugehörige<br />
Elektronik ebenfalls ersetzt.<br />
–74–
Auszug aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertragsgesetz (VVG), <strong>de</strong>m Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)<br />
und <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung (ZPO).<br />
VVG<br />
§ 5 Abweichen<strong>de</strong>r Versicherungsschein<br />
(1) Weicht <strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>s Versicherungsscheins von <strong>de</strong>m Antrag <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt,<br />
wenn die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 2 erfüllt sind und <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
nicht innerhalb eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>s Versicherungsscheins in Textform<br />
wi<strong>de</strong>rspricht.<br />
(2) Der Versicherer hat <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer bei Übermittlung <strong>de</strong>s Versicherungsscheins<br />
darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>s Versicherungsscheins<br />
in Textform wi<strong>de</strong>rspricht. Auf je<strong>de</strong> Abweichung und die hiermit verbun<strong>de</strong>nen<br />
Rechtsfolgen ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Ver -<br />
sicherungsschein aufmerksam zu machen.<br />
(3) Hat <strong>de</strong>r Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt <strong>de</strong>r Vertrag<br />
als mit <strong>de</strong>m Inhalt <strong>de</strong>s Antrags <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers geschlossen.<br />
(4) Eine Vereinbarung, durch die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer darauf verzichtet, <strong>de</strong>n Vertrag<br />
wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.<br />
§ 11 Verlängerung, Kündigung<br />
(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis<br />
im Voraus eine Verlängerung für <strong>de</strong>n Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis<br />
nicht vor Ablauf <strong>de</strong>r Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam,<br />
soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.<br />
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von<br />
bei<strong>de</strong>n Vertragsparteien nur für <strong>de</strong>n Schluss <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong><br />
gekündigt wer<strong>de</strong>n. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer<br />
von zwei Jahren verzichten.<br />
(3) Die Kündigungsfrist muss für bei<strong>de</strong> Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht<br />
weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.<br />
(4) Ein Versicherungsvertrag, <strong>de</strong>r für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen<br />
wor<strong>de</strong>n ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss <strong>de</strong>s dritten o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>s<br />
darauf folgen<strong>de</strong>n Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 15 Hemmung <strong>de</strong>r Verjährung<br />
Ist ein Anspruch aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag beim Versicherer angemel<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n,<br />
ist die Verjährung bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt gehemmt, zu <strong>de</strong>m die Entscheidung <strong>de</strong>s<br />
Versicherers <strong>de</strong>m Anspruchsteller in Textform zugeht.<br />
§ 19 Anzeigepflicht<br />
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm<br />
bekannten Gefahrumstän<strong>de</strong>, die für <strong>de</strong>n Entschluss <strong>de</strong>s Versicherers, <strong>de</strong>n Vertrag<br />
mit <strong>de</strong>m vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Ver -<br />
sicherer in Textform gefragt hat, <strong>de</strong>m Versicherer anzuzeigen. Stellt <strong>de</strong>r Versicherer<br />
nach <strong>de</strong>r Vertragserklärung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme<br />
Fragen im Sinn <strong>de</strong>s Satzes 1, ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige<br />
verpflichtet.<br />
(2) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann <strong>de</strong>r<br />
Versicherer vom Vertrag zurücktreten.<br />
(3) Das Rücktrittsrecht <strong>de</strong>s Versicherers ist ausgeschlossen, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
die Anzeigepflicht we<strong>de</strong>r vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem<br />
Fall hat <strong>de</strong>r Versicherer das Recht, <strong>de</strong>n Vertrag unter Einhaltung einer Frist von<br />
einem Monat zu kündigen.<br />
(4) Das Rücktrittsrecht <strong>de</strong>s Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht<br />
und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen,<br />
wenn er <strong>de</strong>n Vertrag auch bei Kenntnis <strong>de</strong>r nicht angezeigten Umstän<strong>de</strong>, wenn auch<br />
zu an<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong>, geschlossen hätte. Die an<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong> wer<strong>de</strong>n auf<br />
Verlangen <strong>de</strong>s Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht<br />
zu vertreten<strong>de</strong>n Pflichtverletzung ab <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong> Vertrags -<br />
bestandteil.<br />
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach <strong>de</strong>n Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er<br />
<strong>de</strong>n Versicherungsnehmer durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung in Textform auf die Folgen<br />
einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen,<br />
wenn <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n nicht angezeigten Gefahrumstand o<strong>de</strong>r die Unrichtigkeit<br />
<strong>de</strong>r Anzeige kannte.<br />
(6) Erhöht sich im Fall <strong>de</strong>s Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsän<strong>de</strong>rung die Prämie<br />
um mehr als 10 Prozent o<strong>de</strong>r schließt <strong>de</strong>r Versicherer die Gefahrabsicherung für<br />
<strong>de</strong>n nicht angezeigten Umstand aus, kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb<br />
eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>s Versicherers ohne Einhaltung<br />
einer Frist kündigen. Der Versicherer hat <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer in <strong>de</strong>r Mitteilung<br />
auf dieses Recht hinzuweisen.<br />
§ 20 Vertreter <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
Wird <strong>de</strong>r Vertrag von einem Vertreter <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers geschlossen, sind<br />
bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 19 Abs. 1 bis 4 und <strong>de</strong>s § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3<br />
Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist <strong>de</strong>s Vertreters als auch die Kenntnis und<br />
die Arglist <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer<br />
kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig verletzt<br />
wor<strong>de</strong>n ist, nur berufen, wenn we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vertreter noch <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />
Vorsatz o<strong>de</strong>r grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />
§ 21 Ausübung <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>s Versicherers<br />
(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehen<strong>de</strong>n Rechte innerhalb<br />
eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt,<br />
zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht, die das von ihm geltend<br />
gemachte Recht begrün<strong>de</strong>t, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei <strong>de</strong>r Ausübung<br />
seiner Rechte die Umstän<strong>de</strong> anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er<br />
–5–<br />
21003084<br />
darf nachträglich weitere Umstän<strong>de</strong> zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn<br />
für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.<br />
(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
ist <strong>de</strong>r Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei <strong>de</strong>nn, die Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht<br />
bezieht sich auf einen Umstand, <strong>de</strong>r we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Eintritt o<strong>de</strong>r die Feststellung<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsfalles noch für die Feststellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r<br />
Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers ursächlich ist. Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die<br />
Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist <strong>de</strong>r Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.<br />
(3) Die Rechte <strong>de</strong>s Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von<br />
fünf Jahren nach Vertragsschluss. Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht<br />
vorsätzlich o<strong>de</strong>r arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.<br />
§ 22 Arglistige Täuschung<br />
Das Recht <strong>de</strong>s Versicherers, <strong>de</strong>n Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,<br />
bleibt unberührt.<br />
§ 23 Gefahrerhöhung<br />
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Ein -<br />
willigung <strong>de</strong>s Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Vornahme<br />
durch einen Dritten gestatten.<br />
(2) Erkennt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung <strong>de</strong>s<br />
Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen o<strong>de</strong>r gestattet hat, hat er die<br />
Gefahrerhöhung <strong>de</strong>m Versicherer unverzüglich anzuzeigen.<br />
(3) Tritt nach Abgabe <strong>de</strong>r Vertragserklärung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung<br />
unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nach<strong>de</strong>m er<br />
von ihr Kenntnis erlangt hat, <strong>de</strong>m Versicherer unverzüglich anzuzeigen.<br />
§ 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung<br />
(1) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1, kann <strong>de</strong>r<br />
Versicherer <strong>de</strong>n Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Ver -<br />
sicherungsnehmer hat die Verpflichtung we<strong>de</strong>r vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.<br />
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann <strong>de</strong>r Versicherer unter<br />
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.<br />
(2) In <strong>de</strong>n Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 kann <strong>de</strong>r Versicherer<br />
<strong>de</strong>n Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.<br />
(3) Das Kündigungsrecht nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalb<br />
eines Monats ab <strong>de</strong>r Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherers von <strong>de</strong>r Erhöhung <strong>de</strong>r Gefahr<br />
ausgeübt wird o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Zustand wie<strong>de</strong>rhergestellt ist, <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung<br />
bestan<strong>de</strong>n hat.<br />
§ 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung<br />
(1) Tritt <strong>de</strong>r Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />
nicht zur Leistung verpflichtet, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Verpflichtung<br />
nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung<br />
ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers entsprechen<strong>de</strong>n Verhältnis zu kürzen; die Beweislast<br />
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer.<br />
(2) In <strong>de</strong>n Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />
nicht zur Leistung verpflichtet, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsfall später als einen Monat<br />
nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt eintritt, zu <strong>de</strong>m die Anzeige <strong>de</strong>m Versicherer hätte zugegangen<br />
sein müssen, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>m Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt<br />
bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht<br />
nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung<br />
gilt Absatz 1 Satz 2.<br />
(3) Abweichend von <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist <strong>de</strong>r Versicherer zur Leistung<br />
verpflichtet,<br />
1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für <strong>de</strong>n Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungs -<br />
falles o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht war, o<strong>de</strong>r<br />
2. wenn zur Zeit <strong>de</strong>s Eintrittes <strong>de</strong>s Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung<br />
<strong>de</strong>s Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.<br />
§ 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung<br />
Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwen<strong>de</strong>n, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung <strong>de</strong>r<br />
Gefahr vorliegt o<strong>de</strong>r wenn nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n als vereinbart anzusehen ist, dass<br />
die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.<br />
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit<br />
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer<br />
vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer zu erfüllen ist, kann<br />
<strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb eines Monats, nach<strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>r Verletzung<br />
Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei <strong>de</strong>nn, die Ver -<br />
letzung beruht nicht auf Vorsatz o<strong>de</strong>r auf grober Fahrlässigkeit.<br />
(2) Bestimmt <strong>de</strong>r Vertrag, dass <strong>de</strong>r Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer<br />
zu erfüllen<strong>de</strong>n vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist,<br />
ist er nur leistungsfrei, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich<br />
verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit ist <strong>de</strong>r Ver -<br />
sicherer berechtigt, seine Leistung in einem <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das<br />
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer.<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 ist <strong>de</strong>r Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die<br />
Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Eintritt o<strong>de</strong>r die Feststellung <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />
noch für die Feststellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong>de</strong>s Ver -<br />
sicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Obliegenheit<br />
arglistig verletzt hat.<br />
(4) Die vollständige o<strong>de</strong>r teilweise Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers nach Absatz 2 hat<br />
bei Verletzung einer nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles bestehen<strong>de</strong>n Auskunfts- o<strong>de</strong>r<br />
Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Versicherungs -<br />
nehmer durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher <strong>de</strong>r Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen<br />
Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.<br />
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie<br />
(1) Wird die einmalige o<strong>de</strong>r die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist <strong>de</strong>r Ver -<br />
sicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,<br />
es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.<br />
(2) Ist die einmalige o<strong>de</strong>r die erste Prämie bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles nicht<br />
gezahlt, ist <strong>de</strong>r Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leis -<br />
tungsfrei, wenn er <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung in Textform<br />
o<strong>de</strong>r durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge<br />
<strong>de</strong>r Nichtzahlung <strong>de</strong>r Prämie aufmerksam gemacht hat.<br />
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie<br />
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>m V er -<br />
sicherungsnehmer auf <strong>de</strong>ssen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die<br />
min<strong>de</strong>stens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie<br />
die rückständigen Beträge <strong>de</strong>r Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und<br />
die Rechtsfolgen angibt, die nach <strong>de</strong>n Absätzen 2 und 3 mit <strong>de</strong>m Fristablauf verbun<strong>de</strong>n<br />
sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.<br />
(2) Tritt <strong>de</strong>r Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
bei Eintritt mit <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r Prämie o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Zinsen o<strong>de</strong>r Kosten in Verzug, ist <strong>de</strong>r<br />
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.<br />
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf <strong>de</strong>n Vertrag ohne Einhaltung einer Frist<br />
kündigen, sofern <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer mit <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r geschul<strong>de</strong>ten Beträge<br />
in Verzug ist. Die Kündigung kann mit <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r Zahlungsfrist so verbun -<br />
<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
zu diesem Zeitpunkt mit <strong>de</strong>r Zahlung in Verzug ist; hierauf ist <strong>de</strong>r Versicherungs -<br />
nehmer bei <strong>de</strong>r Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam,<br />
wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach <strong>de</strong>r Kündi gung o<strong>de</strong>r,<br />
wenn sie mit <strong>de</strong>r Fristbestimmung verbun<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n ist, innerhalb eines Monats<br />
nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.<br />
§ 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung<br />
(1) Im Fall <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses vor Ablauf <strong>de</strong>r Versicherungsperio<strong>de</strong><br />
steht <strong>de</strong>m Versicherer für diese Versicherungsperio<strong>de</strong> nur <strong>de</strong>rjenige Teil<br />
<strong>de</strong>r Prämie zu, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Zeitraum entspricht, in <strong>de</strong>m Versicherungsschutz bestan<strong>de</strong>n<br />
hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund <strong>de</strong>s § 19 Abs. 2<br />
o<strong>de</strong>r durch Anfechtung <strong>de</strong>s Versicherers wegen arglistiger Täuschung been<strong>de</strong>t, steht<br />
<strong>de</strong>m Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Rücktritts- o<strong>de</strong>r Anfechtungserklärung<br />
zu. Tritt <strong>de</strong>r Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene<br />
Geschäftsgebühr verlangen.<br />
(2) En<strong>de</strong>t das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
<strong>de</strong>n auf die Zeit nach <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses entfallen<strong>de</strong>n<br />
Teil <strong>de</strong>r Prämie unter Abzug <strong>de</strong>r für diese Zeit aufgewen<strong>de</strong>ten Kosten zurückfor<strong>de</strong>rn.<br />
§ 40 Kündigung bei Prämienerhöhung<br />
(1) Erhöht <strong>de</strong>r Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass<br />
sich <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes entsprechend än<strong>de</strong>rt, kann <strong>de</strong>r Ver -<br />
sicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung<br />
<strong>de</strong>s Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Wirksamwer<strong>de</strong>ns<br />
<strong>de</strong>r Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />
in <strong>de</strong>r Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />
spätestens einen Monat vor <strong>de</strong>m Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Erhöhung<br />
<strong>de</strong>r Prämie zugehen.<br />
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn <strong>de</strong>r Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel<br />
<strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes vermin<strong>de</strong>rt, ohne die Prämie entsprechend<br />
herabzusetzen.<br />
§ 74 Überversicherung<br />
(1) Übersteigt die Versicherungssumme <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>s versicherten Interesses (Versicherungswert)<br />
erheblich, kann je<strong>de</strong> Vertragspartei verlangen, dass die Versicherungssumme<br />
zur Beseitigung <strong>de</strong>r Überversicherung unter verhältnismäßiger Min<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>r Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.<br />
(2) Schließt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag in <strong>de</strong>r Absicht, sich aus <strong>de</strong>r Überversicherung<br />
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist <strong>de</strong>r Vertrag<br />
nichtig; <strong>de</strong>m Versicherer steht die Prämie bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt zu, zu <strong>de</strong>m er von<br />
<strong>de</strong>n die Nichtigkeit begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n Kenntnis erlangt.<br />
§ 75 Unterversicherung<br />
Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als <strong>de</strong>r Versicherungswert zur Zeit<br />
<strong>de</strong>s Eintrittes <strong>de</strong>s Versicherungsfalles, ist <strong>de</strong>r Versicherer nur verpflichtet, die Leis -<br />
tung nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.<br />
§ 77 Mehrere Versicherer<br />
(1) Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert,<br />
ist verpflichtet, je<strong>de</strong>m Versicherer die an<strong>de</strong>re Versicherung unverzüglich mitzuteilen.<br />
In <strong>de</strong>r Mitteilung sind <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.<br />
(2) Wird bezüglich <strong>de</strong>sselben Interesses bei einem Versicherer <strong>de</strong>r entgehen<strong>de</strong> Gewinn,<br />
bei einem an<strong>de</strong>ren Versicherer <strong>de</strong>r sonstige Scha<strong>de</strong>n versichert, ist Absatz 1<br />
entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
§ 78 Haftung bei Mehrfachversicherung<br />
(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert<br />
und übersteigen die Versicherungssummen zusammen <strong>de</strong>n Versicherungswert o<strong>de</strong>r<br />
übersteigt aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n die Summe <strong>de</strong>r Entschädigungen, die von je<strong>de</strong>m<br />
Ver sicherer ohne Bestehen <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Versicherung zu zahlen wären, <strong>de</strong>n Gesamtscha<strong>de</strong>n<br />
(Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in <strong>de</strong>r Weise als Gesamt -<br />
schuldner, dass je<strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n von ihm nach <strong>de</strong>m Vertrag zu leisten<strong>de</strong>n<br />
Betrag zu zahlen hat, <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als <strong>de</strong>n<br />
Betrag <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns verlangen kann.<br />
–6–<br />
(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinan<strong>de</strong>r zu Anteilen nach Maßgabe <strong>de</strong>r Beträge<br />
verpflichtet, die sie <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer nach <strong>de</strong>m jeweiligen Vertrag zu<br />
zahlen haben. Ist auf eine <strong>de</strong>r Versicherungen ausländisches Recht anzuwen<strong>de</strong>n,<br />
kann <strong>de</strong>r Versicherer, für <strong>de</strong>n das ausländische Recht gilt, gegen <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Ver -<br />
sicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach<br />
<strong>de</strong>m für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.<br />
(3) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in <strong>de</strong>r Absicht vereinbart,<br />
sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist je<strong>de</strong>r in<br />
dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; <strong>de</strong>m Versicherer steht die Prämie bis zu<br />
<strong>de</strong>m Zeitpunkt zu, zu <strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>n die Nichtigkeit begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n<br />
Kenntnis erlangt.<br />
§ 79 Beseitigung <strong>de</strong>r Mehrfachversicherung<br />
(1) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag, durch <strong>de</strong>n die Mehrfachversicherung<br />
entstan<strong>de</strong>n ist, ohne Kenntnis von <strong>de</strong>m Entstehen <strong>de</strong>r Mehrfachversicherung geschlossen,<br />
kann er verlangen, dass <strong>de</strong>r später geschlossene Vertrag aufgehoben<br />
o<strong>de</strong>r die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Prämie auf<br />
<strong>de</strong>n Teilbetrag herabgesetzt wird, <strong>de</strong>r durch die frühere Versicherung nicht ge<strong>de</strong>ckt<br />
ist.<br />
(2) Absatz 1 ist auch anzuwen<strong>de</strong>n, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstan<strong>de</strong>n<br />
ist, dass nach Abschluss <strong>de</strong>r mehreren Versicherungsverträge <strong>de</strong>r Versicherungswert<br />
gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge<br />
gleichzeitig o<strong>de</strong>r im Einvernehmen <strong>de</strong>r Versicherer geschlossen wor<strong>de</strong>n, kann <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung <strong>de</strong>r Versicherungs -<br />
summen und <strong>de</strong>r Prämien verlangen.<br />
§ 80 Fehlen<strong>de</strong>s versichertes Interesse<br />
(1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung <strong>de</strong>r Prämie verpflichtet, wenn das<br />
versicherte Interesse bei Beginn <strong>de</strong>r Versicherung nicht besteht; dies gilt auch, wenn<br />
das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen o<strong>de</strong>r für ein<br />
an<strong>de</strong>res künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch<br />
eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.<br />
(2) Fällt das versicherte Interesse nach <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Versicherung weg, steht<br />
<strong>de</strong>m Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Ver -<br />
sicherung nur bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt beantragt wor<strong>de</strong>n wäre, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer<br />
vom Wegfall <strong>de</strong>s Interesses Kenntnis erlangt hat.<br />
(3) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer ein nicht bestehen<strong>de</strong>s Interesse in <strong>de</strong>r Absicht versichert,<br />
sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist <strong>de</strong>r<br />
Vertrag nichtig; <strong>de</strong>m Versicherer steht die Prämie bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt zu, zu <strong>de</strong>m er<br />
von <strong>de</strong>n die Nichtigkeit begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n Kenntnis erlangt.<br />
§ 82 Abwendung und Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns<br />
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles nach Möglichkeit<br />
für die Abwendung und Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns zu sorgen.<br />
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen <strong>de</strong>s Versicherers, soweit für ihn zumutbar,<br />
zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstän<strong>de</strong> dies gestatten.<br />
Erteilen mehrere an <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied -<br />
liche Weisungen, hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu<br />
han<strong>de</strong>ln.<br />
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />
nicht zur Leistung verpflichtet, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich<br />
verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt,<br />
seine Leistung in einem <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen<br />
einer groben Fahrlässigkeit trägt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer.<br />
(4) Abweichend von Absatz 3 ist <strong>de</strong>r Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die<br />
Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit we<strong>de</strong>r für die Feststellung <strong>de</strong>s Versicherungsfalles noch<br />
für die Feststellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt<br />
nicht, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />
§ 83 Aufwendungsersatz<br />
(1) Der Versicherer hat Aufwendungen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1<br />
und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
sie <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat <strong>de</strong>n<br />
für die Aufwendungen erfor<strong>de</strong>rlichen Betrag auf Verlangen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
vorzuschießen.<br />
(2) Ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch <strong>de</strong>n Aufwendungsersatz<br />
nach Absatz 1 entsprechend kürzen.<br />
(3) Aufwendungen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers, die er gemäß <strong>de</strong>n Weisungen <strong>de</strong>s<br />
Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit <strong>de</strong>r<br />
sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.<br />
(4) Bei <strong>de</strong>r Tierversicherung gehören die Kosten <strong>de</strong>r Fütterung und <strong>de</strong>r Pflege sowie<br />
die Kosten <strong>de</strong>r tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu <strong>de</strong>n vom Ver -<br />
sicherer nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 3 zu erstatten<strong>de</strong>n Aufwendungen.<br />
§ 85 Scha<strong>de</strong>nsermittlungskosten<br />
(1) Der Versicherer hat <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung<br />
und Feststellung <strong>de</strong>s von ihm zu ersetzen<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>ns entstehen, insoweit zu<br />
erstatten, als ihre Aufwendung <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n nach geboten war. Diese Kosten sind<br />
auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit <strong>de</strong>r sonstigen Entschädigung die<br />
Versicherungssumme übersteigen.<br />
(2) Kosten, die <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen<br />
o<strong>de</strong>r eines Beistan<strong>de</strong>s entstehen, hat <strong>de</strong>r Versicherer nicht zu erstatten, es sei<br />
<strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer ist zu <strong>de</strong>r Zuziehung vertraglich verpflichtet o<strong>de</strong>r vom<br />
Versicherer aufgefor<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n.<br />
(3) Ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch <strong>de</strong>n Kostenersatz<br />
entsprechend kürzen.<br />
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen<br />
(1) Steht <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht<br />
dieser Anspruch auf <strong>de</strong>n Versicherer über, soweit <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n ersetzt.<br />
Der Übergang kann nicht zum Nachteil <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers geltend gemacht<br />
wer<strong>de</strong>n.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch o<strong>de</strong>r ein zur Sicherung dieses<br />
Anspruchs dienen<strong>de</strong>s Recht unter Beachtung <strong>de</strong>r gelten<strong>de</strong>n Form- und Fristvorschriften<br />
zu wahren und bei <strong>de</strong>ssen Durchsetzung durch <strong>de</strong>n Versicherer, soweit erfor<strong>de</strong>rlich,<br />
mitzuwirken.<br />
Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />
zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge <strong>de</strong>ssen keinen Ersatz von <strong>de</strong>m<br />
Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit ist<br />
<strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns<br />
<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers entsprechen<strong>de</strong>n Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für<br />
das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer.<br />
(3) Richtet sich <strong>de</strong>r Ersatzanspruch <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers gegen eine Person,<br />
mit <strong>de</strong>r er bei Eintritt <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann <strong>de</strong>r Übergang<br />
nach Absatz 1 nicht geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, diese Person hat<br />
<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n vorsätzlich verursacht.<br />
§ 95 Veräußerung <strong>de</strong>r versicherten Sache<br />
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an <strong>de</strong>ssen<br />
Stelle <strong>de</strong>r Erwerber in die während <strong>de</strong>r Dauer seines Eigentums aus <strong>de</strong>m Versicherungsverhältnis<br />
sich ergeben<strong>de</strong>n Rechte und Pflichten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
ein.<br />
(2) Der Veräußerer und <strong>de</strong>r Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit <strong>de</strong>s<br />
Eintrittes <strong>de</strong>s Erwerbers laufen<strong>de</strong> Versicherungsperio<strong>de</strong> entfällt, als Gesamtschuldner.<br />
(3) Der Versicherer muss <strong>de</strong>n Eintritt <strong>de</strong>s Erwerbers erst gegen sich gelten lassen,<br />
wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.<br />
§ 96 Kündigung nach Veräußerung<br />
(1) Der Versicherer ist berechtigt, <strong>de</strong>m Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis<br />
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das<br />
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab <strong>de</strong>r Kenntnis <strong>de</strong>s<br />
Versicherers von <strong>de</strong>r Veräußerung ausgeübt wird.<br />
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung<br />
o<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Schluss <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong> zu kündigen. Das Kündigungsrecht<br />
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach <strong>de</strong>m Erwerb, bei<br />
fehlen<strong>de</strong>r Kenntnis <strong>de</strong>s Erwerbers vom Bestehen <strong>de</strong>r Versicherung innerhalb eines<br />
Monats ab Erlangung <strong>de</strong>r Kenntnis, ausgeübt wird.<br />
(3) Im Fall <strong>de</strong>r Kündigung <strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 o<strong>de</strong>r Absatz 2<br />
ist <strong>de</strong>r Veräußerer zur Zahlung <strong>de</strong>r Prämie verpflichtet; eine Haftung <strong>de</strong>s Erwerbers<br />
für die Prämie besteht nicht.<br />
§ 97 Anzeige <strong>de</strong>r Veräußerung<br />
(1) Die Veräußerung ist <strong>de</strong>m Versicherer vom Veräußerer o<strong>de</strong>r Erwerber unverzüglich<br />
anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist <strong>de</strong>r Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,<br />
wenn <strong>de</strong>r Versicherungsfall später als einen Monat nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt eintritt,<br />
zu <strong>de</strong>m die Anzeige <strong>de</strong>m Versicherer hätte zugehen müssen, und <strong>de</strong>r Versicherer<br />
<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m Veräußerer bestehen<strong>de</strong>n Vertrag mit <strong>de</strong>m Erwerber nicht geschlossen<br />
hätte.<br />
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist <strong>de</strong>r Versicherer zur Leistung verpflichtet,<br />
wenn ihm die Veräußerung zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt bekannt war, zu <strong>de</strong>m ihm die Anzeige<br />
hätte zugehen müssen, o<strong>de</strong>r wenn zur Zeit <strong>de</strong>s Eintrittes <strong>de</strong>s Versicherungsfalles die<br />
Frist für die Kündigung <strong>de</strong>s Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.<br />
–7–<br />
BGB<br />
§ 280 Scha<strong>de</strong>nersatz wegen Pflichtverletzung<br />
(1) Verletzt <strong>de</strong>r Schuldner eine Pflicht aus <strong>de</strong>m Schuldverhältnis, so kann <strong>de</strong>r Gläubiger<br />
Ersatz <strong>de</strong>s hierdurch entstehen<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>ns verlangen. Dies gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r<br />
Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.<br />
(2) Scha<strong>de</strong>nersatz wegen Verzögerung <strong>de</strong>r Leistung kann <strong>de</strong>r Gläubiger nur unter <strong>de</strong>r<br />
zusätzlichen Voraussetzung <strong>de</strong>s § 286 verlangen.<br />
(3) Scha<strong>de</strong>nersatz statt <strong>de</strong>r Leistung kann <strong>de</strong>r Gläubiger nur unter <strong>de</strong>n zusätzlichen<br />
Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 281, <strong>de</strong>s § 282 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 283 verlangen.<br />
§ 286 Verzug <strong>de</strong>s Schuldners<br />
(1) Leistet <strong>de</strong>r Schuldner auf eine Mahnung <strong>de</strong>s Gläubigers nicht, die nach <strong>de</strong>m Eintritt<br />
<strong>de</strong>r Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung<br />
stehen die Erhebung <strong>de</strong>r Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahn -<br />
bescheids im Mahnverfahren gleich.<br />
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn<br />
1. für die Leistung eine Zeit nach <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>r bestimmt ist, <strong>de</strong>r Leistung ein<br />
Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in <strong>de</strong>r<br />
Weise bestimmt ist, dass sie sich von <strong>de</strong>m Ereignis an nach <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>r<br />
berechnen lässt,<br />
2. <strong>de</strong>r Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,<br />
3. aus beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n unter Abwägung <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>rseitigen Interessen <strong>de</strong>r<br />
sofortige Eintritt <strong>de</strong>s Verzugs gerechtfertigt ist.<br />
(3) Der Schuldner einer Entgeltfor<strong>de</strong>rung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht<br />
innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung o<strong>de</strong>r gleichwer -<br />
tigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, <strong>de</strong>r Verbraucher<br />
ist, nur, wenn auf diese Folgen in <strong>de</strong>r Rechnung o<strong>de</strong>r Zahlungsaufstellung<br />
beson<strong>de</strong>rs hingewiesen wor<strong>de</strong>n ist. Wenn <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>s Zugangs <strong>de</strong>r Rechnung<br />
o<strong>de</strong>r Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt <strong>de</strong>r Schuldner, <strong>de</strong>r nicht Verbraucher<br />
ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang <strong>de</strong>r Gegenleistung in Verzug.<br />
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Um -<br />
stan<strong>de</strong>s unterbleibt, <strong>de</strong>n er nicht zu vertreten hat.<br />
§ 288 Verzugszinsen<br />
(1) Eine Geldschuld ist während <strong>de</strong>s Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt<br />
für das Jahr fünf Prozentpunkte über <strong>de</strong>m Basiszinssatz.<br />
(2) Bei Rechtsgeschäften, an <strong>de</strong>nen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt <strong>de</strong>r<br />
Zinssatz für Entgeltfor<strong>de</strong>rungen acht Prozentpunkte über <strong>de</strong>m Basiszinssatz.<br />
ZPO<br />
§ 13 Allgemeiner Gerichtsstand <strong>de</strong>s Wohnsitzes<br />
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch <strong>de</strong>n Wohnsitz bestimmt.<br />
§ 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen<br />
(1) Der allgemeine Gerichtsstand <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Korporationen sowie <strong>de</strong>rjenigen<br />
Gesellschaften, Genossenschaften o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Vereine und <strong>de</strong>rjenigen Stiftungen,<br />
Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt wer<strong>de</strong>n können, wird<br />
durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts an<strong>de</strong>res ergibt, <strong>de</strong>r Ort, wo<br />
die Verwaltung geführt wird.<br />
(2) Gewerkschaften haben <strong>de</strong>n allgemeinen Gerichtsstand bei <strong>de</strong>m Gericht, in <strong>de</strong>ssen<br />
Bezirk das Bergwerk liegt, Behör<strong>de</strong>n, wenn sie als solche verklagt wer<strong>de</strong>n können,<br />
bei <strong>de</strong>m Gericht ihres Amtssitzes.<br />
(3) Neben <strong>de</strong>m durch die Vorschriften dieses Pragraphen bestimmten Gerichtsstand<br />
ist ein durch Statut o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer Weise beson<strong>de</strong>rs geregelter Gerichtsstand<br />
zulässig.<br />
§ 21 Beson<strong>de</strong>rer Gerichtsstand <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassung<br />
(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung o<strong>de</strong>r eines an<strong>de</strong>ren Gewerbes<br />
eine Nie<strong>de</strong>rlassung, von <strong>de</strong>r aus unmittelbar Geschäfte geschlossen wer<strong>de</strong>n,<br />
so können gegen ihn alle Klagen, die auf <strong>de</strong>n Geschäftsbetrieb <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassung<br />
Bezug haben, bei <strong>de</strong>m Gericht <strong>de</strong>s Ortes erhoben wer<strong>de</strong>n, wo die Nie<strong>de</strong>rlassung sich<br />
befin<strong>de</strong>t.<br />
(2) Der Gerichtsstand <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassung ist auch für Klagen gegen Personen begrün<strong>de</strong>t,<br />
die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäu<strong>de</strong>n versehenes Gut als Eigentümer,<br />
Nutznießer o<strong>de</strong>r Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung<br />
<strong>de</strong>s Gutes sich beziehen<strong>de</strong>n Rechtsverhältnisse betreffen.<br />
§ 29 Beson<strong>de</strong>rer Gerichtsstand <strong>de</strong>s Erfüllungsortes<br />
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über <strong>de</strong>ssen Bestehen ist<br />
das Gericht <strong>de</strong>s Ortes zuständig, an <strong>de</strong>m die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.<br />
(2) Eine Vereinbarung über <strong>de</strong>n Erfüllungsort begrün<strong>de</strong>t die Zuständigkeit nur, wenn<br />
die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts o<strong>de</strong>r<br />
öffentlich-rechtliche Son<strong>de</strong>rvermögen sind.