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Vertragsinformationen<br />

1. Vertragspartner<br />

AXA Versicherung AG<br />

Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln<br />

Postanschrift: 51171 Köln<br />

Internet: www.AXA.<strong>de</strong><br />

Vorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s: Dr. Frank W. Keuper<br />

Sitz <strong>de</strong>r Gesellschaft: Köln<br />

Han<strong>de</strong>lsregister Köln HR B Nr. 21298<br />

2. Weitere Ansprechpartner<br />

Den Namen und die Anschrift Ihres Vermittlers fin<strong>de</strong>n Sie im Antrag o<strong>de</strong>r im Angebot.<br />

3. Ladungsfähige Anschriften <strong>de</strong>s Vertragspartners/<br />

Vermittlers<br />

Die ladungsfähige Anschrift <strong>de</strong>r AXA Versicherung AG ist unter Punkt 1 genannt, die<br />

Ihres Vermittlers fin<strong>de</strong>n Sie im Antrag o<strong>de</strong>r im Angebot.<br />

4. Hauptgeschäftstätigkeit <strong>de</strong>s Versicherers und Anschrift <strong>de</strong>r<br />

zuständigen Aufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

Die Geschäftstätigkeit <strong>de</strong>r AXA Versicherung AG bezieht sich hauptsächlich auf<br />

a) <strong>de</strong>n Betrieb aller Zweige <strong>de</strong>r Privatversicherung, in <strong>de</strong>r Lebens-, Rechtsschutz- und<br />

Krankenversicherung jedoch nur <strong>de</strong>r Rückversicherung;<br />

b) die Vermittlung von Versicherungen aller Art, von Bauspar- und an<strong>de</strong>ren Sparverträgen.<br />

Zuständige Aufsichtsbehör<strong>de</strong>:<br />

Bun<strong>de</strong>sanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.<br />

5. Garantiefonds<br />

Ein Garantiefond ist gesetzlich nicht vorgesehen.<br />

6. Wesentliche Merkmale <strong>de</strong>r Versicherungsleistung<br />

Der Leistungsumfang ergibt sich aus <strong>de</strong>m Antrag o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Angebot. Es gelten die zu<br />

Vertragsbeginn gültigen und Ihnen zuvor ausgehändigten Versicherungsbedingungen.<br />

7. Gesamtpreis <strong>de</strong>r Versicherung<br />

Bei <strong>de</strong>m im Antrag o<strong>de</strong>r im Angebot genannten Preis han<strong>de</strong>lt es sich um <strong>de</strong>n Beitrag<br />

gemäß vereinbarter Zahlweise inklusive <strong>de</strong>r Versicherungsteuer.<br />

Der vom Gesetzgeber erhobene Versicherungsteuersatz beträgt zurzeit in <strong>de</strong>r<br />

Scha<strong>de</strong>nversicherung allgemein 19,00%<br />

Feuerversicherung 14,00%<br />

Gebäu<strong>de</strong>versicherung mit Feueranteil 17,75%<br />

Hausratversicherung mit Feueranteil 18,00%<br />

Unfallversicherung mit Beitragsrückzahlung 3,80%<br />

Wünscht <strong>de</strong>r Antragsteller die Entrichtung <strong>de</strong>s Jahresbeitrages in Raten, so wer<strong>de</strong>n<br />

folgen<strong>de</strong> Ratenzahlungszuschläge erhoben:<br />

bei halbjährlicher Zahlungsweise 3,00%<br />

bei vierteljährlicher und monatlicher Zahlungsweise 5,00%<br />

8. Zusätzlich anfallen<strong>de</strong> Kosten und/o<strong>de</strong>r Gebühren<br />

Für Tätigkeiten die über die gewöhnliche Verwaltung Ihres Vertrages hinausgehen,<br />

stellen wir Gebühren in Rechnung, insbeson<strong>de</strong>re Gebühren für Mahnungen (zurzeit<br />

5,– Euro), für Lastschriftrückläufer (zurzeit 10,– Euro) und angemessene Geschäfts -<br />

gebühren bei Rücktritt vom Vertrag wegen Nichtzahlung <strong>de</strong>s Erstbeitrages. Hierzu verweisen<br />

wir auf § 39 Abs. 1 <strong>de</strong>s Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung<br />

mit <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Vertrag zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n <strong>Bedingungen</strong>.<br />

Für einen Anruf bei unserem 24-Std.-Service 0 1803-556622 aus <strong>de</strong>m <strong>de</strong>utschen<br />

Festnetz wer<strong>de</strong>n 9 Cent je angefangene Minute berechnet. Abweichen<strong>de</strong> Preise für<br />

Anrufe aus <strong>de</strong>m Mobilfunknetz sind möglich.<br />

–3–<br />

9. Einzelheiten hinsichtlich <strong>de</strong>r Zahlung und Erfüllung<br />

Angaben zur Fälligkeit <strong>de</strong>s Beitrags fin<strong>de</strong>n Sie in <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Vertrag zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n<br />

<strong>Bedingungen</strong>. Sie haben Ihre Pflicht zur Zahlung <strong>de</strong>s Beitrags erfüllt, wenn die Zahlung<br />

bei uns eingegangen ist. Das ist bei einer Überweisung <strong>de</strong>r Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Beitrag<br />

auf unserem Konto gutgeschrieben wird. Bei Zahlung im Wege <strong>de</strong>s Lastschrifteinzugsverfahrens<br />

ist zusätzlich die wirksame Belastung Ihres Kontos erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Ihre Zahlung ist rechtzeitig, wenn<br />

– bei einem Überweisungsauftrag an Ihre Bank <strong>de</strong>r Beitrag innerhalb <strong>de</strong>r Zahlungsfrist<br />

von Ihrem Konto abgebucht wur<strong>de</strong>;<br />

– Einzahlungen auf unser Konto bei Bank o<strong>de</strong>r Post innerhalb <strong>de</strong>r Zahlungsfrist<br />

vorgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Haben Sie uns eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, haben Sie lediglich dafür<br />

zu sorgen, dass <strong>de</strong>r Beitrag zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Fälligkeit von Ihrem Konto abgebucht<br />

wer<strong>de</strong>n kann, also ausreichen<strong>de</strong> Konto<strong>de</strong>ckung besteht.<br />

10. Befristung <strong>de</strong>r Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r zur Verfügung gestellten<br />

Informationen bzw. <strong>de</strong>r Gültigkeit befristeter Angebote<br />

Sofern wir die Gültigkeit von Informationen o<strong>de</strong>r Angeboten begrenzt haben, fin<strong>de</strong>n<br />

Sie dort einen entsprechen<strong>de</strong>n Hinweis. Im übrigen gelten die Regelungen <strong>de</strong>s<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s § 147 BGB. Danach kann <strong>de</strong>r<br />

einem Abwesen<strong>de</strong>n gemachte Antrag nur bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt angenommen wer<strong>de</strong>n,<br />

in welchem <strong>de</strong>r Antragen<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Eingang <strong>de</strong>r Antwort unter regelmäßigen Umstän<strong>de</strong>n<br />

erwarten darf.<br />

11. Spezielle Risiken<br />

Für die Unfallversicherung mit Beitragsrückzahlung gilt:<br />

Die Leistungen aus <strong>de</strong>r Überschussbeteiligung können nicht garantiert wer<strong>de</strong>n, da<br />

die Überschussentwicklung von <strong>de</strong>n künftigen Kapitalerträgen und <strong>de</strong>r Entwicklung<br />

<strong>de</strong>r Kosten abhängig ist.<br />

12. Angaben zum Vertragsabschluss, zum Beginn <strong>de</strong>r Versicherung<br />

und <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes sowie zur Antragsfrist<br />

Der Vertrag mit uns kommt zustan<strong>de</strong>, wenn wir <strong>de</strong>n von Ihnen gestellten Antrag auf<br />

Abschluss eines Versicherungsvertrages annehmen. Dies geschieht, in<strong>de</strong>m wir Ihnen<br />

<strong>de</strong>n Versicherungsschein o<strong>de</strong>r eine ausdrückliche Annahmeerklärung übersen<strong>de</strong>n<br />

und dieser/diese Ihnen zugeht.<br />

Der Versicherungsschutz beginnt mit <strong>de</strong>r Einlösung <strong>de</strong>s Versicherungsscheines durch<br />

Zahlung <strong>de</strong>s Erstbeitrages und <strong>de</strong>r Versicherungsteuer, jedoch nicht vor <strong>de</strong>m vereinbarten<br />

Zeitpunkt.<br />

Für Sach- und Unfallversicherungen gilt: Wird <strong>de</strong>r erste Beitrag erst nach diesem Zeitpunkt<br />

eingefor<strong>de</strong>rt, alsdann aber ohne Verzug gezahlt, so beginnt <strong>de</strong>r Versicherungsschutz<br />

mit <strong>de</strong>m vereinbarten Zeitpunkt.<br />

Die Angaben zum Beginn <strong>de</strong>r Versicherung ergeben sich im Übrigen aus <strong>de</strong>m Antrag<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Angebot sowie <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Vertrag zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n <strong>Bedingungen</strong>.<br />

Eine Frist, während <strong>de</strong>r Sie an <strong>de</strong>n Antrag gebun<strong>de</strong>n sind, besteht nicht.<br />

13. Wi<strong>de</strong>rrufsrecht<br />

Sie können Ihre Vertragserklärung bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Erhalt <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsscheins und <strong>de</strong>r Vertragsbestimmungen einschließlich <strong>de</strong>r Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen sowie <strong>de</strong>r weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Infor mationen<br />

ohne Angabe von Grün<strong>de</strong>n schriftlich wi<strong>de</strong>rrufen. Eine Erklärung in Textform<br />

(z. B. per Fax o<strong>de</strong>r E-Mail) ist ausreichend. Zur Wahrung <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rrufsfrist genügt die<br />

rechtzeitige Absendung <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs. Der Wi<strong>de</strong>rruf ist zu richten an:<br />

AXA Versicherung AG,<br />

Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln<br />

Postanschrift: 51171 Köln<br />

Sofern <strong>de</strong>r in diesem Antrag genannte Versicherungsbeginn vor <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>r<br />

Wi<strong>de</strong>rrufsfrist liegt, bin ich damit einverstan<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Versicherungsschutz<br />

beitragspflichtig vor Ablauf dieser Frist beginnt.<br />

Wi<strong>de</strong>rrufsfolgen<br />

Im Falle <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs steht uns die anteilige Prämie für <strong>de</strong>n Zeitraum vom Ver -<br />

sicherungsbeginn bis zum Zugang Ihrer Wi<strong>de</strong>rrufserklärung bei uns zu. Eine etwaig<br />

darüber hinaus geleistete Prämie wer<strong>de</strong>n wir Ihnen erstatten.<br />

14. Laufzeit<br />

Die Laufzeit <strong>de</strong>s Vertrages ergibt sich aus <strong>de</strong>m Antrag o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Angebot.<br />

21006119


21007235<br />

15. Angaben zur Beendigung <strong>de</strong>s Vertrages, insbeson<strong>de</strong>re zu<br />

<strong>de</strong>n vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich<br />

etwaiger Vertragsstrafen<br />

Wenn Sie <strong>de</strong>n Erstbeitrag nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig zahlen, ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt,<br />

vom Vertrag zurückzutreten.<br />

Wenn Sie Ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzen, kann <strong>de</strong>r Versicherer ebenfalls<br />

vom Vertrag zurücktreten o<strong>de</strong>r kündigen.<br />

Der Vertrag kann von bei<strong>de</strong>n Seiten zum vereinbarten Ablauf und nach Eintritt eines<br />

Versicherungsfalles gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Wohngebäu<strong>de</strong>-Versicherungsvertrag kann außer<strong>de</strong>m von bei<strong>de</strong>n Seiten (Erwerber<br />

und Versicherer) im Fall <strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>r versicherten Immobilie gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Darüber hinaus können Sie <strong>de</strong>n Vertrag aus Anlass einer Beitragserhöhung ohne<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes kündigen.<br />

Der Versicherer kann außer<strong>de</strong>m bei Zahlungsverzug mit einem Folgebeitrag und bei<br />

Insolvenz <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers kündigen. Unser Kündigungsrecht im Falle <strong>de</strong>r<br />

Insolvenz <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers besteht nicht für Unfallversicherungen und<br />

Kraftfahrzeugversicherungen. Unrichtige Angaben zu <strong>de</strong>n Tarifmerkmalen können zu<br />

Vertragsstrafen führen.<br />

Weitere Einzelheiten, insbeson<strong>de</strong>re zu <strong>de</strong>n Kündigungsfristen und etwaigen Vertragsstrafen,<br />

sind <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Vertrag zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n <strong>Bedingungen</strong> zu entnehmen.<br />

16. Angabe <strong>de</strong>s Rechts, welches <strong>de</strong>r Versicherer bei <strong>de</strong>r Vertragsanbahnung<br />

<strong>de</strong>r Beziehung zum Versicherungsnehmer<br />

zugrun<strong>de</strong> legt<br />

Den vorvertraglichen Beziehungen liegt <strong>de</strong>utsches Recht zugrun<strong>de</strong>.<br />

17. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht<br />

Dem Vertrag liegt <strong>de</strong>utsches Recht zugrun<strong>de</strong>. Der Gerichtsstand ist in <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Vertrag<br />

zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n <strong>Bedingungen</strong> geregelt.<br />

18. Maßgebliche Vertragssprache<br />

Wir teilen Ihnen alle Vertragsbedingungen und die vorliegen<strong>de</strong>n Vertragsinformationen<br />

in <strong>de</strong>utscher Sprache mit. Während <strong>de</strong>r Laufzeit dieses Vertrages kommunizieren wir<br />

mit Ihnen auf Deutsch.<br />

19. Außergerichtliche Beschwer<strong>de</strong> und Rechtsbehelfsver -<br />

fahren<br />

Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten.<br />

Wenn uns das einmal nicht gelingt, informieren Sie uns<br />

(24-Stun<strong>de</strong>n-Kun<strong>de</strong>nservice: 0 1803-556622 *))!<br />

Wir reagieren unverzüglich und suchen eine Lösung.<br />

*) Für einen Anruf bei unserem 24-Std.-Service 0 1803-556622 aus <strong>de</strong>m<br />

<strong>de</strong>utschen Festnetz wer<strong>de</strong>n 9 Cent je angefangene Minute berechnet.<br />

Abweichen<strong>de</strong> Preise für Anrufe aus <strong>de</strong>m Mobilfunknetz sind möglich.<br />

Sollten Sie mit unseren Entscheidungen nicht einverstan<strong>de</strong>n sein, haben Sie zur<br />

außergerichtlichen Streitbeilegung die Möglichkeit, als unabhängigen und neutralen<br />

Schlichter <strong>de</strong>n Versicherungsombudsmann anzurufen:<br />

„Versicherungsombudsmann e.V.“<br />

Postfach 080632, 10006 Berlin,<br />

Tel.: 0 180 4/22 44 24, Fax: 0 180 4/22 44 25<br />

für 20 Cent je Anruf/Fax aus <strong>de</strong>m <strong>de</strong>utschen Festnetz.<br />

Abweichen<strong>de</strong> Preise für Anrufe aus <strong>de</strong>m Mobilfunknetz sind möglich.<br />

E-Mail: beschwer<strong>de</strong>@versicherungsombudsmann.<strong>de</strong><br />

Das Schlichtungsverfahren ist bis zu einem Beschwer<strong>de</strong>wert von 80.000,– Euro<br />

möglich und für Sie kostenfrei.<br />

Es bleibt Ihnen unbenommen, Ihr Anliegen auf <strong>de</strong>m or<strong>de</strong>ntlichen Rechtsweg<br />

vorzubringen.<br />

20. Möglichkeit einer Beschwer<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r unter Ziffer 4<br />

genannten Behör<strong>de</strong><br />

Sollten Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstan<strong>de</strong>n sein, haben Sie die Möglichkeit,<br />

bei <strong>de</strong>r unter Punkt 4 genannten Aufsichtsbehör<strong>de</strong> Beschwer<strong>de</strong> einzulegen.<br />

–4–


Merkblatt zur Datenverarbeitung / Datenschutz-Kun<strong>de</strong>ninformation<br />

Vorbemerkung<br />

Dienstleistungsunternehmen wie Versicherungen und Banken können<br />

heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe <strong>de</strong>r elektronischen Datenverarbeitung<br />

(EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt,<br />

schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen<br />

besseren Schutz <strong>de</strong>r Versichertengemeinschaft vor mißbräuchlichen<br />

Handlungen als manuelle Verfahren. Die Verarbeitung <strong>de</strong>r uns bekanntgegebenen<br />

Daten zu Ihrer Person wird durch das Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz<br />

(BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und<br />

-nutzung zulässig, wenn das BDSG o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Rechtsvorschrift<br />

sie erlaubt o<strong>de</strong>r wenn Sie, <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> eingewilligt haben. Das BDSG<br />

erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses o<strong>de</strong>r vertragsähnlichen<br />

Vertrauensverhältnisses geschieht o<strong>de</strong>r soweit es zur Wahrung<br />

berechtigter Interessen <strong>de</strong>r datenverarbeiten<strong>de</strong>n Stelle erfor<strong>de</strong>rlich<br />

ist und kein Grund zu <strong>de</strong>r Annahme besteht, daß Sie ein überwiegen<strong>de</strong>s<br />

schutzwürdiges Interesse am Ausschluß <strong>de</strong>r Verarbeitung o<strong>de</strong>r Nutzung<br />

haben.<br />

Einwilligungserklärung<br />

Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmen<strong>de</strong>n Interessenabwägung<br />

und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung<br />

ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung<br />

nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s BDSG aufgenommen wor<strong>de</strong>n. Diese<br />

gilt über die Beendigung <strong>de</strong>s Versicherungsvertrages hinaus, en<strong>de</strong>t jedoch<br />

- außer in <strong>de</strong>r Lebens- und Unfallversicherung - schon mit <strong>de</strong>r<br />

Ablehnung <strong>de</strong>s Antrags o<strong>de</strong>r durch Ihren je<strong>de</strong>rzeit möglichen Wi<strong>de</strong>rruf.<br />

Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />

gestrichen, kommt es unter Umstän<strong>de</strong>n nicht zu einem Vertragsabschluß.<br />

Trotz Wi<strong>de</strong>rruf o<strong>de</strong>r ganz o<strong>de</strong>r teilweise gestrichener Einwilligungserklärung<br />

kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in <strong>de</strong>m begrenzten<br />

gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in <strong>de</strong>r Vorbemerkung beschrieben,<br />

erfolgen.<br />

Schweigepflichtentbindungserklärung<br />

Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z.B. beim<br />

Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis <strong>de</strong>s<br />

Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In <strong>de</strong>r Lebens-, Kranken-<br />

und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag<br />

auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.<br />

Im folgen<strong>de</strong>n wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die<br />

Datenverarbeitung und -nutzung nennen.<br />

1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer<br />

Wir speichern Daten, die für <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag notwendig sind.<br />

Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter<br />

wer<strong>de</strong>n zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kun<strong>de</strong>nnummer<br />

(Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag,<br />

Bankverbindung sowie erfor<strong>de</strong>rlichenfalls die Angaben eines Dritten,<br />

z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen o<strong>de</strong>r eines Arztes<br />

geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre<br />

Angaben zum Scha<strong>de</strong>n und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z.B.<br />

<strong>de</strong>n vom Arzt ermittelten Grad <strong>de</strong>r Berufsunfähigkeit, die Feststellung<br />

Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalscha<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r bei Ablauf<br />

einer Lebensversicherung <strong>de</strong>n Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).<br />

2. Datenübermittlung an Rückversicherer<br />

Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf<br />

einen Ausgleich <strong>de</strong>r von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb<br />

geben wir in vielen Fällen einen Teil <strong>de</strong>r Risiken an Rückversicherer im<br />

In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechen<strong>de</strong><br />

versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer,<br />

Beitrag, Art <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes und <strong>de</strong>s Risikos<br />

und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit<br />

Rückversicherer bei <strong>de</strong>r Risiko- und Scha<strong>de</strong>nbeurteilung mitwirken,<br />

wer<strong>de</strong>n ihnen auch die dafür erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer,<br />

<strong>de</strong>nen sie ebenfalls entsprechen<strong>de</strong> Daten übergeben.<br />

3. Datenübermittlung an an<strong>de</strong>re Versicherer<br />

Nach <strong>de</strong>m Versicherungsvertragsgesetz hat <strong>de</strong>r Versicherte bei Antragstellung<br />

je<strong>de</strong> Vertragsän<strong>de</strong>rung und im Scha<strong>de</strong>nfall <strong>de</strong>m Versicherer alle<br />

für die Einschätzung <strong>de</strong>s Wagnisses und die Scha<strong>de</strong>nabwicklung wichtigen<br />

Umstän<strong>de</strong> anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Krankheiten<br />

und Versicherungsfälle o<strong>de</strong>r Mitteilungen über gleichartige an<strong>de</strong>re Versicherungen<br />

(beantragte, bestehen<strong>de</strong>, abgelehnte o<strong>de</strong>r gekündigte).<br />

Um Versicherungsmißbrauch zu verhin<strong>de</strong>rn, eventuelle Wi<strong>de</strong>rsprüche<br />

in <strong>de</strong>n Angaben <strong>de</strong>s Versicherten aufzuklären o<strong>de</strong>r um Lücken bei <strong>de</strong>n<br />

Feststellungen zum entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>n zu schließen, kann es erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sein, an<strong>de</strong>re Versicherer um Auskunft zu bitten o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong><br />

Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.<br />

Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher<br />

For<strong>de</strong>rungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines<br />

Austausches von personenbezogenen Daten unter <strong>de</strong>n Versicherern.<br />

Dabei wer<strong>de</strong>n Daten <strong>de</strong>s Betroffenen weitergegeben, wie Name und<br />

Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes und <strong>de</strong>s<br />

Risikos o<strong>de</strong>r Angaben zum Scha<strong>de</strong>n, wie Scha<strong>de</strong>nhöhe und Scha<strong>de</strong>ntag.<br />

4. Zentrale Hinweissysteme<br />

Solche Hinweissysteme gibt es beim Gesamtverband <strong>de</strong>r Deutschen<br />

Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) und beim Verband <strong>de</strong>r privaten<br />

Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband). Die Aufnahme in diese<br />

Hinweissysteme und <strong>de</strong>ren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die<br />

mit <strong>de</strong>m jeweiligen System verfolgt wer<strong>de</strong>n dürfen, also nur soweit bestimmte<br />

Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Beispiele:<br />

Kfz-Versicherer<br />

Registrierung von auffälligen Scha<strong>de</strong>nfällen, Kfz-Diebstählen sowie von<br />

Personen, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Verdacht <strong>de</strong>s Versicherungsmißbrauchs besteht.<br />

Zweck: Risikoprüfung, Scha<strong>de</strong>naufklärung und -verhütung.<br />

Lebensversicherer<br />

Aufnahme von Son<strong>de</strong>rrisiken, z.B. Ablehnung <strong>de</strong>s Risikos bzw. Annahme<br />

mit Beitragszuschlag<br />

• aus versicherungsmedizinischen Grün<strong>de</strong>n,<br />

• aufgrund <strong>de</strong>r Auskünfte an<strong>de</strong>rer Versicherer,<br />

• wegen verweigerter Nachuntersuchung<br />

Aufhebung <strong>de</strong>s Vertrages durch Rücktritt o<strong>de</strong>r Anfechtung seitens <strong>de</strong>s<br />

Versicherers; Ablehnung <strong>de</strong>s Vertrages seitens <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

wegen gefor<strong>de</strong>rter Beitragszuschläge.<br />

Zweck: Risikoprüfung.<br />

Rechtsschutzversicherer<br />

• vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf<br />

durch <strong>de</strong>n Versicherer nach min<strong>de</strong>stens zwei Versicherungsfällen<br />

innerhalb von 12 Monaten,<br />

• Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch <strong>de</strong>n Versicherer<br />

nach min<strong>de</strong>stens 3 Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten,<br />

• vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf<br />

bei konkret begrün<strong>de</strong>tem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme<br />

<strong>de</strong>r Versicherung.<br />

Zweck: Überprüfung <strong>de</strong>r Angaben zu Vorversicherungen bei <strong>de</strong>r<br />

Antragstellung.<br />

Sachversicherer<br />

Aufnahme von Schä<strong>de</strong>n und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt<br />

o<strong>de</strong>r wenn aufgrund <strong>de</strong>s Verdachts <strong>de</strong>s Versicherungsmißbrauchs <strong>de</strong>r<br />

Vertrag gekündigt wird und bestimmte Scha<strong>de</strong>nsummen erreicht sind.<br />

Zweck: Risikoprüfung, Scha<strong>de</strong>naufklärung, Verhin<strong>de</strong>rung weiteren<br />

Mißbrauchs.<br />

Transportversicherer<br />

Aufnahme von auffälligen (Verdacht <strong>de</strong>s Versicherungsmißbrauchs)<br />

Scha<strong>de</strong>nfällen, insbeson<strong>de</strong>re in <strong>de</strong>r Reisegepäckversicherung.<br />

Zweck: Scha<strong>de</strong>naufklärung und Verhin<strong>de</strong>rung von Versicherungsmißbrauch.<br />

21001471 (9.01) C 0.99.920


Unfallversicherer<br />

Meldung bei<br />

• erheblicher Verletzung <strong>de</strong>r vorvertraglichen Anzeigepflicht,<br />

• Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im<br />

Scha<strong>de</strong>nfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls o<strong>de</strong>r von Unfallfolgen,<br />

• außeror<strong>de</strong>ntlicher Kündigung durch <strong>de</strong>n Versicherer nach Leistungserbringung<br />

o<strong>de</strong>r Klageerhebung auf Leistung.<br />

Zweck: Risikoprüfung und Auf<strong>de</strong>ckung von Versicherungsmißbrauch.<br />

Allgemeine Haftpflichtversicherer<br />

Registrierung von auffälligen Scha<strong>de</strong>nfällen sowie von Personen, bei<br />

<strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Verdacht <strong>de</strong>s Versicherungsmißbrauchs besteht.<br />

Zweck: Risikoprüfung, Scha<strong>de</strong>naufklärung und Verhütung.<br />

5. Datenverarbeitung in <strong>de</strong>n Unternehmen <strong>de</strong>s AXA Konzerns<br />

Zum Schutz <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n einzelne Versicherungsbranchen (z.B.<br />

Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und an<strong>de</strong>re Finanzdienstleistungen<br />

(z.B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien) durch<br />

rechtlich selbständige Unternehmen betrieben. Um Ihnen einen umfassen<strong>de</strong>n<br />

Versicherungsschutz und an<strong>de</strong>re Finanzdienstleistungen (z.B.<br />

Kapitalanlagen) anbieten zu können, arbeiten unsere Gesellschaften im<br />

AXA Konzern zusammen.<br />

Zur Kostenersparnis wer<strong>de</strong>n dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie<br />

Inkasso o<strong>de</strong>r die Datenverarbeitung. So wird z.B. Ihre Adresse nur<br />

einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschie<strong>de</strong>nen Unternehmen<br />

<strong>de</strong>s AXA Konzerns abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer,<br />

die Art <strong>de</strong>r Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer<br />

und Bankleitzahl, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertragsund<br />

Leistungsdaten, wer<strong>de</strong>n in einer zentralen Datensammlung geführt.<br />

Dabei sind die Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kun<strong>de</strong>nnummer,<br />

Kontonummer, Bankleitzahl, bestehen<strong>de</strong> Verträge) von allen Unternehmen<br />

<strong>de</strong>s AXA Konzerns abfragbar. Auf diese Weise kann eingehen<strong>de</strong><br />

Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen<br />

sofort <strong>de</strong>r zuständige Partner genannt wer<strong>de</strong>n. Auch Gel<strong>de</strong>ingänge<br />

können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht wer<strong>de</strong>n.<br />

Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind<br />

dagegen nur von <strong>de</strong>n Versicherungsunternehmen und <strong>de</strong>ren Dienstleistungsgesellschaften<br />

<strong>de</strong>s AXA Konzerns abfragbar.<br />

Branchenspezifische Daten - wie z.B. Gesundheits- o<strong>de</strong>r Bonitätsdaten<br />

- bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung <strong>de</strong>s jeweiligen Unternehmens<br />

<strong>de</strong>s AXA Konzerns.<br />

In allen Fällen ist die Datenweitergabe nur im Einklang mit <strong>de</strong>n Vorschriften<br />

<strong>de</strong>s BDSG möglich. Deshalb benötigen wir Ihre persönliche<br />

Zustimmung. Das Vertrauen, das Sie uns damit gleichzeitig entgegenbringen,<br />

wissen wir zu schätzen. Wir wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>shalb mit <strong>de</strong>r Weitergabe<br />

Ihrer Daten sehr sorgfältig umgehen und Ihr Einverständnis nicht<br />

zu Ihrem Nachteil nutzen.<br />

Zur AXA Konzern AG gehören <strong>de</strong>rzeit u.a. folgen<strong>de</strong> Unternehmen und<br />

Beteiligungen:<br />

@AXA GmbH<br />

"die Alternative" Versicherungs-AG<br />

AXA ART Versicherung AG<br />

AXA Bank AG<br />

AXA Bausparkasse AG<br />

AXA Customer Care GmbH<br />

AXA IT-Services GmbH (Rechenzentrum)<br />

AXA Krankenversicherung AG<br />

AXA Krankenversicherung Gesellschaft für die Betreuung von Maklern<br />

und Mehrfachagenten mbH<br />

AXA Lebensversicherung AG<br />

AXA Merkens Fonds GmbH<br />

AXA Service AG<br />

AXA Sports & Entertainment GmbH<br />

AXA Vermittlungs-Service GmbH<br />

AXA Versicherung AG<br />

Deutsche Ärzte-Versicherung AG<br />

Deutsche Ärzte-Versicherung Allgemeine Versicherungs-AG<br />

Deutsche Ärzte-Versicherung Vermittlungs- und Finanzberatungs-AG<br />

Kölner Spezial Beratungs-GmbH für betriebliche Altersversorgung<br />

Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur<br />

umfassen<strong>de</strong>n Beratung und Betreuung ihrer Kun<strong>de</strong>n in weiteren Finanzdienstleistungen<br />

(z.B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien)<br />

auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und<br />

Immobiliengesellschaften sowie Vermittlungsgesellschaften außerhalb <strong>de</strong>r<br />

Gruppe zusammen.<br />

Z.Zt. kooperieren wir mit:<br />

Berliner Han<strong>de</strong>ls- und Frankfurter Bank AG<br />

Deutsche Siedlungs- und Lan<strong>de</strong>srentenbank, Anstalt <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts<br />

Deutsche Hypothekenbank AG<br />

IKB Deutsche Industriebank AG<br />

DWS Deutsche Gesellschaft für Wertpapiersparen mbH<br />

Lan<strong>de</strong>skreditbank Ba<strong>de</strong>n-Württemberg<br />

Oppenheim Fonds Trust GmbH<br />

Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG<br />

Finanz-Service GmbH <strong>de</strong>r APO-Bank<br />

Roland Assistance GmbH<br />

Roland Rechtsschutz-Versicherung-AG<br />

Roland Schutzbrief-Versicherung AG<br />

6. Betreuung durch Versicherungsvermittler<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>s Dienstleistungsangebotes unserer AXA Konzerns<br />

wer<strong>de</strong>n Sie durch einen unserer Vermittler (einen selbständigen Han<strong>de</strong>lsvertreter,<br />

angestellten Außendienst-Mitarbeiter o<strong>de</strong>r eine Vermittlungsgesellschaft)<br />

betreut.<br />

Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält <strong>de</strong>r<br />

Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung<br />

notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten,<br />

z.B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes<br />

und <strong>de</strong>s Risikos, Zahl <strong>de</strong>r Versicherungsfälle und Höhe<br />

von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen<br />

Angaben über an<strong>de</strong>re finanzielle Dienstleistungen, z.B. Abschluß und<br />

Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen<br />

in <strong>de</strong>r Personenversicherung können an <strong>de</strong>n zuständigen<br />

Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt wer<strong>de</strong>n.<br />

Ihr Vermittler verarbeitet und nutzt selbst personenbezogene Daten im<br />

Rahmen Ihrer Betreuung. Auch er ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet,<br />

die Bestimmungen <strong>de</strong>s BDSG und seine beson<strong>de</strong>ren Verschwiegenheitspflichten<br />

(z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu<br />

beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen<br />

mitgeteilt. En<strong>de</strong>t seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z.B. durch<br />

Kündigung <strong>de</strong>s Vermittlervertrages o<strong>de</strong>r bei Pensionierung), regelt das<br />

jeweilige Unternehmen <strong>de</strong>s AXA Konzerns Ihre Betreuung neu; Sie<br />

wer<strong>de</strong>n hierüber informiert.<br />

7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte<br />

Sie haben nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz ein Recht auf Auskunft<br />

sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung,<br />

Sperrung o<strong>de</strong>r Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten.<br />

Wenn Sie wünschen, daß keine Beratung in Finanzleistungen erfolgen<br />

soll, können Sie im Antrag <strong>de</strong>n Textteil <strong>de</strong>r Einwilligungserklärung<br />

"Ohne Einfluß auf <strong>de</strong>n Vertrag ..." streichen. Auch später ist je<strong>de</strong>rzeit<br />

ein Wi<strong>de</strong>rruf möglich.<br />

Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wen<strong>de</strong>n Sie<br />

sich bitte an <strong>de</strong>n betrieblichen Datenschutzbeauftragten<br />

AXA Konzern AG,<br />

Herrn Kronenberger, Postanschrift: 51171 Köln.<br />

Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung,<br />

Sperrung o<strong>de</strong>r Löschung wegen <strong>de</strong>r beim Rückversicherer gespeicherten<br />

Daten stets an Herrn Kronenberger.


Einwilligungserklärung zur Datenverwaltung nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz<br />

I. Be<strong>de</strong>utung dieser Erklärung und Wi<strong>de</strong>rrufsmöglichkeit<br />

Ihre personenbezogenen Daten benötigen wir insbeson<strong>de</strong>re zur Einschätzung<br />

<strong>de</strong>s zu versichern<strong>de</strong>n Risikos (Risikobeurteilung), zur Verhin<strong>de</strong>rung<br />

von Versicherungsmissbrauch, zur Überprüfung unserer<br />

Leistungspflicht, zu Ihrer Beratung und Information sowie allgemein<br />

zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung.<br />

Personenbezogene Daten dürfen nach gelten<strong>de</strong>m Datenschutzrecht nur<br />

erhoben, verarbeitet o<strong>de</strong>r genutzt wer<strong>de</strong>n (Datenverwendung), wenn<br />

dies ein Gesetz ausdrücklich erlaubt o<strong>de</strong>r anordnet o<strong>de</strong>r wenn eine<br />

wirksame Einwilligung <strong>de</strong>s Betroffenen vorliegt.<br />

Nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Verwendung Ihrer<br />

allgemeinen personenbezogenen Daten (z. B. Alter o<strong>de</strong>r Adresse) erlaubt,<br />

wenn es <strong>de</strong>r Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses o<strong>de</strong>r<br />

vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses dient (§ 28 Abs. 1 Nr. 1<br />

BDSG). Das gleiche gilt, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen<br />

<strong>de</strong>r verantwortlichen Stelle erfor<strong>de</strong>rlich ist und kein Grund zu <strong>de</strong>r<br />

Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse <strong>de</strong>s Betroffenen an<br />

<strong>de</strong>m Ausschluss <strong>de</strong>r Verarbeitung o<strong>de</strong>r Nutzung überwiegt (§ 28 Abs.<br />

1 Nr. 2 BDSG). Die Anwendung dieser Vorschriften erfor<strong>de</strong>rt in <strong>de</strong>r<br />

Praxis oft eine umfangreiche und zeitintensive Einzelfallprüfung. Auf<br />

diese kann bei Vorliegen dieser Einwilligungserklärung verzichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

Zu<strong>de</strong>m ermöglicht diese Einwilligungserklärung eine Datenverwendung<br />

auch in <strong>de</strong>n Fällen, die nicht von <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetzes<br />

erfasst wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Einwilligung ist ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Antragstellung wirksam. Sie<br />

wirkt unabhängig davon, ob später <strong>de</strong>r Versicherungsvertrag zustan<strong>de</strong><br />

kommt. Es steht Ihnen frei, diese Einwilligung mit Wirkung für die<br />

Zukunft je<strong>de</strong>rzeit ganz o<strong>de</strong>r teilweise zu wi<strong>de</strong>rrufen. Dies läßt aber die<br />

gesetzlichen Datenverarbeitungsbefugnisse unberührt. Sollte die Einwilligung<br />

ganz o<strong>de</strong>r teilweise verweigert wer<strong>de</strong>n, kann das dazu führen,<br />

daß ein Versicherungsvertrag nicht zustan<strong>de</strong>kommt.<br />

II. Erklärung zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen<br />

Daten<br />

Hiermit willige ich ein, dass meine personenbezogenen Daten unter<br />

Beachtung <strong>de</strong>r Grundsätze <strong>de</strong>r Datensparsamkeit und <strong>de</strong>r Datenvermeidung<br />

verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n<br />

1.<br />

a) zur Risikobeurteilung, zur Vertragsabwicklung und zur Prüfung<br />

<strong>de</strong>r Leistungspflicht;<br />

b) zur Weitergabe an <strong>de</strong>n/die für mich zuständigen Vermittler, soweit<br />

dies <strong>de</strong>r ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten<br />

dient;<br />

2. zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit <strong>de</strong>m Vorversicherer,<br />

<strong>de</strong>n ich bei Antragstellung genannt habe;<br />

3. zur gemeinschaftlichen Führung von Datensammlungen <strong>de</strong>r zur<br />

AXA-Gruppe gehören<strong>de</strong>n Unternehmen (zu <strong>de</strong>nen auch die DBV<br />

Winterthur-Gesellschaften zählen und die im Internet unter<br />

www.axa.<strong>de</strong> einsehbar sind o<strong>de</strong>r mir auf Wunsch mitgeteilt wer<strong>de</strong>n),<br />

um die Anliegen im Rahmen <strong>de</strong>r Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung<br />

schnell, effektiv und kostengünstig bearbeiten zu können<br />

(z. B. richtige Zuordnung Ihrer Post o<strong>de</strong>r Beitragszahlungen). Diese<br />

Datensammlungen enthalten Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum,<br />

Kun<strong>de</strong>nnummer, Versicherungsnummer, Kontonummer, Bankleitzahl,<br />

Art <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Verträge, sonstige Kontaktdaten;<br />

4. zur Risikobeurteilung und Abwicklung <strong>de</strong>r Rückversicherung. Dies<br />

erfolgt durch Übermittlung an und zur Verwendung durch die Rückversicherer,<br />

bei <strong>de</strong>nen mein zu versichern<strong>de</strong>s Risiko geprüft o<strong>de</strong>r abgesichert<br />

wer<strong>de</strong>n soll. Eine Absicherung bei Rückversicherern im In- und<br />

Ausland dient <strong>de</strong>m Ausgleich <strong>de</strong>r vom Versicherer übernommenen Risiken<br />

und liegt damit auch im Interesse <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer. In<br />

einigen Fällen bedienen sich Rückversicherer weiterer Rückversicherer,<br />

<strong>de</strong>nen sie - sofern erfor<strong>de</strong>rlich - ebenfalls entsprechen<strong>de</strong> Daten übermitteln;<br />

5. durch an<strong>de</strong>re Unternehmen/Personen (Dienstleister) innerhalb und<br />

außerhalb <strong>de</strong>r AXA-Gruppe, <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versicherer o<strong>de</strong>r ein Rückversicherer<br />

Aufgaben ganz o<strong>de</strong>r teilweise zur Erledigung überträgt. Diese<br />

Dienstleister wer<strong>de</strong>n eingeschaltet, um die Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung<br />

möglichst schnell, effektiv und kostengünstig zu gestalten.<br />

Eine Erweiterung <strong>de</strong>r Zweckbestimmung <strong>de</strong>r Datenverwendung<br />

ist damit nicht verbun<strong>de</strong>n. Die Dienstleister sind im Rahmen ihrer<br />

Aufgabenerfüllung verpflichtet, ein angemessenes Datenschutzniveau<br />

sicher zu stellen, einen zweckgebun<strong>de</strong>nen und rechtlich zulässigen Umgang<br />

mit <strong>de</strong>n Daten zu gewährleisten sowie <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>r Verschwiegenheit<br />

zu beachten;<br />

6. zur Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Versicherungsmissbrauchs bei <strong>de</strong>r Risikobeurteilung<br />

und bei <strong>de</strong>r Klärung von Ansprüchen aus <strong>de</strong>m Versicherungsverhältnis<br />

durch Nutzung konzerneigener Datenbestän<strong>de</strong> sowie<br />

Nutzung eines Hinweis- und Informationssystems <strong>de</strong>r Versicherungswirtschaft<br />

mit Daten, die <strong>de</strong>r Gesamtverband <strong>de</strong>r Deutschen Versicherungswirtschaft<br />

e. V. (GDV) im Auftrag <strong>de</strong>r Versicherer verschlüsselt.<br />

Auf Basis dieses Systems kann es zu einem auf <strong>de</strong>n konkreten Anlass<br />

bezogenen Austausch personenbezogener Daten zwischen <strong>de</strong>m anfragen<strong>de</strong>n<br />

und <strong>de</strong>m angefragten Versicherer kommen;<br />

7. zur Beratung und Information über Versicherungs- und sonstige<br />

Finanzdienstleistungen durch<br />

a) <strong>de</strong>n Versicherer, an<strong>de</strong>re Unternehmen <strong>de</strong>r AXA-Gruppe und <strong>de</strong>n<br />

für mich zuständigen Vermittler;<br />

b) Kooperationspartner <strong>de</strong>s Versicherers (die im Internet unter<br />

www.axa.<strong>de</strong> einsehbar sind o<strong>de</strong>r mir auf Wunsch mitgeteilt wer<strong>de</strong>n);<br />

soweit aufgrund von Kooperationen mit<br />

Gewerkschaften/Vereinen Vorteilskonditionen gewährt wer<strong>de</strong>n, bin<br />

ich damit einverstan<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Versicherer zwecks Prüfung, ob<br />

eine entsprechen<strong>de</strong> Mitgliedschaft besteht, mit <strong>de</strong>n<br />

Gewerkschaften/Vereinen einen Datenabgleich vornimmt;<br />

8. zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer<br />

Informationen über mein allgemeines Zahlungsverhalten einholt.<br />

Dies kann auch erfolgen durch ein an<strong>de</strong>res Unternehmen <strong>de</strong>r<br />

AXA-Gruppe o<strong>de</strong>r eine Auskunftei (z. B. Bürgel, Infoscore, Creditreform,<br />

SCHUFA);<br />

9. zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer,<br />

ein Unternehmen <strong>de</strong>r AXA-Gruppe o<strong>de</strong>r eine Auskunftei eine<br />

auf <strong>de</strong>r Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren erzeugte Einschätzung<br />

meiner Zahlungsfähigkeit bzw. <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>nbeziehung (Scoring)<br />

einholt.<br />

21007458 (1.08) C 1.94.207


Allgemeine Glasversicherungsbedingungen – AGlB 2002 (01/08)<br />

Umfang <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes<br />

§ 1 Versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />

§ 2 Versicherte Sachen<br />

§ 3 Versicherte Kosten<br />

§ 4 Versicherungsort<br />

§ 5 Gefahrumstän<strong>de</strong> bei Vertragsabschluss<br />

§ 6 Gefahrerhöhung<br />

§ 7 Sicherheitsvorschriften<br />

§ 8 Obliegenheiten bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

§ 9 Mehrfache Versicherung<br />

§ 10 Beson<strong>de</strong>re Verwirkungsgrün<strong>de</strong><br />

§ 11 Prämie, Dauer <strong>de</strong>s Schuldverhältnisses<br />

§ 12 Haftung<br />

§ 13 Wohnungswechsel<br />

§ 14 Anpassung <strong>de</strong>r Prämie<br />

§ 14a Tarifmerkmale<br />

§ 15 Mehrere Versicherungen<br />

§ 16 Versicherung für frem<strong>de</strong> Rechnung<br />

§ 17 Naturalersatz<br />

§ 18 Entschädigung<br />

§ 19 Unterversicherung<br />

§ 20 Reparaturauftrag<br />

§ 21 Zahlung <strong>de</strong>r Entschädigung<br />

§ 22 Gerichtsstand<br />

§ 23 Repräsentanten<br />

§ 24 Wohnungseigentümergemeinschaften<br />

§ 25 Rechtsverhältnisse nach <strong>de</strong>m Versicherungsfall<br />

§ 26 Schriftform<br />

§ 27 Zurückweisung von Kündigungen<br />

§ 28 Vollmacht <strong>de</strong>s Versicherungsvertreters<br />

§ 29 Verjährung<br />

§ 30 Schlussbestimmung<br />

§ 31 Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Versicherung<br />

Erweiterter Verscherungsschutz für die Glasversicherung<br />

(nicht Glasversicherung alternativ)<br />

1. Grobe Fahrlässigkeit bei Schä<strong>de</strong>n bis 5.000,– Euro<br />

In Ergänzung zu § 10 Abs. 1 b) Beson<strong>de</strong>re Verwirkungsgrün<strong>de</strong>, verzichtet <strong>de</strong>r Ver -<br />

sicherer bei Schä<strong>de</strong>n, die 5.000,– Euro nicht überschreiten auf <strong>de</strong>n Einwand <strong>de</strong>r<br />

groben Fahrlässigkeit.<br />

2. Technik bei Ceran-Kochfel<strong>de</strong>rn<br />

Ist <strong>de</strong>r Ersatz <strong>de</strong>r beschädigten Glasplatte nur in Verbindung mit <strong>de</strong>m Ersatz <strong>de</strong>r<br />

Technik möglich, so erstattet <strong>de</strong>r Versicherer auch die Kosten dafür.<br />

3. Versicherte Kosten<br />

In Ergänzung <strong>de</strong>s § 3 Absatz 2 Versicherte Kosten ersetzt <strong>de</strong>r Versicherer nach -<br />

folgen<strong>de</strong> Kosten:<br />

a) Son<strong>de</strong>rkosten für Gerüste, Kräne bis 1.500 Euro<br />

b) Entschädigung für Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Folien bis<br />

500 Euro<br />

c) Beseitigung von Hin<strong>de</strong>rnissen bis 1.500 Euro<br />

d) Entschädigung für Umrahmungen, Mauerwerk, Schutzeinrichtungen bis<br />

500 Euro<br />

4. Künstlerisch bearbeitete Gläser<br />

Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -spiegel und -platten (z.B. Motivdarstellung<br />

durch Glasmalerei, Ätzung und Schliff; Blei- und Messingverglasung mit künstlerischer<br />

Bearbeitung) sind bis 1.500 Euro mitversichert<br />

–69–<br />

21005173<br />

§ 1 Versicherte Schä<strong>de</strong>n<br />

1. Der Versicherer leistet Entschädigung für das Zerbrechen bzw. <strong>de</strong>n Bruch <strong>de</strong>r im<br />

Versicherungsschein aufgeführten fertig eingesetzten o<strong>de</strong>r fertig montierten Verglasungen.<br />

Zerbrechen umfasst auch Zersplittern, Zerplatzen o<strong>de</strong>r Zerreißen. Die<br />

Leistung erfolgt wahlweise in Naturalersatz, sofern sich aus § 17 nichts an<strong>de</strong>res<br />

ergibt.<br />

2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf<br />

a) Beschädigungen von Oberflächen o<strong>de</strong>r Kanten (z. B. Schrammen, Kratzer,<br />

Muschelausbrüche, Absplitterungen);<br />

b) Undichtwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen;<br />

c) Blindwer<strong>de</strong>n von Scheiben;<br />

d) Schä<strong>de</strong>n durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall o<strong>de</strong>r Absturz eines Luftfahrzeuges,<br />

seiner Teile o<strong>de</strong>r seiner Ladung, ferner nicht auf Schä<strong>de</strong>n durch<br />

Löschen, Nie<strong>de</strong>rreißen o<strong>de</strong>r Ausräumen bei diesen Ereignissen;<br />

3. Die Glasversicherung erstreckt sich außer<strong>de</strong>m nicht auf Schä<strong>de</strong>n<br />

a) die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r sein Repräsentant vorsätzlich herbeiführt;<br />

führt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n grob fahrlässig herbei, so ist <strong>de</strong>r<br />

Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers entsprechen<strong>de</strong>n Verhältnis zu kürzen.<br />

b) an versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die durch Kriegs -<br />

ereignisse je<strong>de</strong>r Art, innere Unruhen, Erdbeben o<strong>de</strong>r Kernenergie*) verursacht<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 2 Versicherte Sachen<br />

1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten, fertig eingesetzten und<br />

montierten<br />

a) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas;<br />

b) Scheiben und Platten aus Kunststoff;<br />

c) Glasbausteine und Profilbaugläser;<br />

d) Lichtkuppeln aus Glas o<strong>de</strong>r Kunststoff;<br />

e) Scheiben von Duschkabinen aus Glas o<strong>de</strong>r Kunststoff;<br />

2. Nicht versichert sind<br />

a) reine Rahmenschä<strong>de</strong>n;<br />

b) Sachen, die bei Antragstellung bereits beschädigt waren;<br />

c) Plasmabildschirme.<br />

§ 3 Versicherte Kosten<br />

1. Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten<br />

a) für Aufwendungen, auch erfolglose, die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zur Abwendung<br />

o<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rung eines Scha<strong>de</strong>ns für geboten halten durfte;<br />

b) für Aufwendungen zum vorläufigen Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen,<br />

Notverglasungen);<br />

c) für Aufwendungen zum Abfahren von Glas- und sonstigen Resten zum nächsten<br />

Ablagerungsplatz und für das Ablagern o<strong>de</strong>r Vernichten (Entsorgungskosten).<br />

2. Soweit beson<strong>de</strong>rs vereinbart, ersetzt <strong>de</strong>r Versicherer nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 17<br />

Nr. 2 auch die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen für<br />

a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten<br />

Sachen durch <strong>de</strong>ren Lage verteuert (z. B. Kran- o<strong>de</strong>r Gerüstkosten);<br />

b) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichfilter -<br />

lacken und Folien auf <strong>de</strong>n unter § 2 Nr. 1 genannten versicherten Sachen;<br />

c) das Beseitigen und Wie<strong>de</strong>ranbringen von Sachen, die das Einsetzen von<br />

Ersatzscheiben behin<strong>de</strong>rn (z.B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);<br />

d) die Beseitigung von Schä<strong>de</strong>n an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk,<br />

Schutz- und Alarmeinrichtungen.<br />

§ 4 Versicherungsort<br />

1. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb <strong>de</strong>s Versicherungsortes.<br />

2. Versicherungsort sind die in <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäu<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r Räume von Gebäu<strong>de</strong>n.<br />

§ 5 Gefahrumstän<strong>de</strong> bei Vertragsabschluss<br />

1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumstän<strong>de</strong>n<br />

Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung <strong>de</strong>m Versicherer<br />

alle ihm bekannten Gefahrumstän<strong>de</strong> anzuzeigen, nach <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versicherer<br />

in Textform gefragt hat und die für <strong>de</strong>ssen Entschluss erheblich sind, <strong>de</strong>n Vertrag<br />

mit <strong>de</strong>m vereinbarten Inhalt zu schließen.<br />

Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner<br />

Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme <strong>de</strong>r Versicherer in Textform Fragen<br />

im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 stellt.<br />

2. Rechtsfolgen <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht<br />

a) Vertragsän<strong>de</strong>rung<br />

Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und<br />

hätte <strong>de</strong>r Versicherer bei Kenntnis <strong>de</strong>r nicht angezeigten Gefahrumstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>n<br />

Vertrag auch zu an<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong> geschlossen, so wer<strong>de</strong>n die an<strong>de</strong>ren<br />

<strong>Bedingungen</strong> auf Verlangen <strong>de</strong>s Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.<br />

*) Der Ersatz von Schä<strong>de</strong>n durch Kernenergie richtet sich in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland nach<br />

<strong>de</strong>m Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Dekkungsvorsorge verpflichtet und<br />

schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.


Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschul<strong>de</strong>ten Pflichtverletzung wer<strong>de</strong>n<br />

die an<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong> ab <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong> Vertrags -<br />

bestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsän<strong>de</strong>rung die Prämie um mehr als<br />

10% o<strong>de</strong>r schließt <strong>de</strong>r Versicherer die Gefahrabsicherung für <strong>de</strong>n nicht angezeigten<br />

Umstand aus, so kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb<br />

eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>s Versicherers ohne Einhaltung<br />

einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung <strong>de</strong>r Vertragsän<strong>de</strong>rung hat <strong>de</strong>r Ver -<br />

sicherer <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer auf <strong>de</strong>ssen Kündigungsrecht hinzuweisen.<br />

b) Rücktritt und Leistungsfreiheit<br />

Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nummer 1, kann<br />

<strong>de</strong>r Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherungs -<br />

nehmer hat die Anzeigepflicht we<strong>de</strong>r vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.<br />

Bei grober Fahrlässigkeit <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht<br />

<strong>de</strong>s Versicherers ausgeschlossen, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachweist,<br />

dass <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Vertrag bei Kenntnis <strong>de</strong>r nicht angezeigten Umstän<strong>de</strong><br />

zu gleichen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong> abgeschlossen hätte.<br />

Tritt <strong>de</strong>r Versicherer nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht<br />

zur Leistung verpflichtet, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer weist nach,<br />

dass die Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, <strong>de</strong>r<br />

we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Eintritt o<strong>de</strong>r die Feststellung <strong>de</strong>s Versicherungsfalles noch für<br />

die Feststellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers ursächlich<br />

ist.<br />

Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist <strong>de</strong>r Ver -<br />

sicherer nicht zur Leistung verpflichtet.<br />

c) Kündigung<br />

Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahr -<br />

lässig o<strong>de</strong>r schuldlos, kann <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Vertrag unter Einhaltung einer<br />

Frist von einem Monat kündigen, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherer hätte <strong>de</strong>n Vertrag<br />

bei Kenntnis <strong>de</strong>r nicht angezeigten Umstän<strong>de</strong> zu gleichen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />

<strong>Bedingungen</strong> abgeschlossen.<br />

d) Ausschluss von Rechten <strong>de</strong>s Versicherers Die Rechte <strong>de</strong>s Versicherers zur Vertragsän<strong>de</strong>rung<br />

(a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlossen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n nicht angezeigten Gefahrenumstand o<strong>de</strong>r<br />

die unrichtige Anzeige kannte.<br />

e) Anfechtung<br />

Das Recht <strong>de</strong>s Versicherers, <strong>de</strong>n Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,<br />

bleibt unberührt.<br />

§ 6 Gefahrerhöhung<br />

1. Begriff <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung<br />

a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe <strong>de</strong>r Vertragserklärung <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhan<strong>de</strong>nen Umstän<strong>de</strong> so verän<strong>de</strong>rt<br />

wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles o<strong>de</strong>r eine Vergrößerung <strong>de</strong>s<br />

Scha<strong>de</strong>ns o<strong>de</strong>r die ungerechtfertigte Inanspruchnahme <strong>de</strong>s Versicherers wahrscheinlicher<br />

wird.<br />

b) Eine Gefahrerhöhung kann insbeson<strong>de</strong>re – aber nicht nur – vorliegen, wenn<br />

sich ein gefahrerheblicher Umstand än<strong>de</strong>rt, nach <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer vor<br />

Vertragsschluss gefragt hat.<br />

2. Eine Gefahrerhöhung kann insbeson<strong>de</strong>re vorliegen, wenn<br />

a) handwerkliche Arbeiten (z. B. Umbauten, Auf- o<strong>de</strong>r Abbau von Gerüsten) am<br />

Versicherungsort o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>ssen unmittelbarer Umgebung ausgeführt wer<strong>de</strong>n;<br />

b) sich ein Umstand än<strong>de</strong>rt, nach <strong>de</strong>m im Antrag gefragt wor<strong>de</strong>n ist;<br />

c) sich anlä<strong>ssl</strong>ich eines Wohnungswechsels ein Umstand än<strong>de</strong>rt, nach <strong>de</strong>m im<br />

Antrag gefragt wor<strong>de</strong>n ist;<br />

d) die sonst ständig bewohnte Wohnung, in <strong>de</strong>r sich versicherte Sachen befin<strong>de</strong>n,<br />

länger als 60 Tage unbewohnt bleibt;<br />

e) <strong>de</strong>r Betrieb dauernd o<strong>de</strong>r vorübergehend stillgelegt wird;<br />

f) das Gebäu<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>m sich versicherte Sachen befin<strong>de</strong>n, o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong><br />

Teil <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s nicht genutzt wird;<br />

g) in <strong>de</strong>m Gebäu<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>m sich versicherte Sachen befin<strong>de</strong>n, ein Gewerbe -<br />

betrieb aufgenommen o<strong>de</strong>r verän<strong>de</strong>rt wird.<br />

3. Pflichten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer ohne vorherige<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>ren Vornahme durch einen Dritten gestatten.<br />

b) Erkennt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung<br />

<strong>de</strong>s Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen o<strong>de</strong>r gestattet hat,<br />

so muss er diese <strong>de</strong>m Versicherer unverzüglich anzeigen.<br />

c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig<br />

von seinem Willen eintritt, muss <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>m Versicherer<br />

unverzüglich anzeigen, nach<strong>de</strong>m er von ihr Kenntnis erlangt hat.<br />

4. Kündigung o<strong>de</strong>r Vertragsanpassung durch <strong>de</strong>n Versicherer<br />

a) Kündigungsrecht <strong>de</strong>s Versicherers<br />

Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann <strong>de</strong>r<br />

Versicherer <strong>de</strong>n Vertrag fristlos kündigen, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

seine Verpflichtung vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen<br />

von Vorsatz o<strong>de</strong>r grober Fahrlässigkeit hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zu<br />

beweisen.<br />

Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann <strong>de</strong>r Versicherer unter<br />

Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.<br />

Wird <strong>de</strong>m Versicherer eine Gefahrerhöhung in <strong>de</strong>n Fällen nach Nr. 2 b) und c)<br />

bekannt, kann er <strong>de</strong>n Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat<br />

kündigen.<br />

b) Vertragsän<strong>de</strong>rung<br />

Statt <strong>de</strong>r Kündigung kann <strong>de</strong>r Versicherer ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung<br />

eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechen<strong>de</strong> erhöhte Prämie verlangen<br />

o<strong>de</strong>r die Absicherung <strong>de</strong>r erhöhten Gefahr ausschließen.<br />

–70–<br />

Erhöht sich die Prämie als Folge <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent<br />

o<strong>de</strong>r schließt <strong>de</strong>r Versicherer die Absicherung <strong>de</strong>r erhöhten Gefahr aus, so<br />

kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb eines Monats nach<br />

Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>s Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.<br />

In <strong>de</strong>r Mitteilung hat <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer auf dieses<br />

Kündigungsrecht hinzuweisen.<br />

5. Erlöschen <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>s Versicherers<br />

Die Rechte <strong>de</strong>s Versicherers zur Kündigung o<strong>de</strong>r Vertragsanpassung nach Nr. 3<br />

erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherers<br />

von <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung ausgeübt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Zustand wie<strong>de</strong>rhergestellt<br />

ist, <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung bestan<strong>de</strong>n hat.<br />

6. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung<br />

a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung <strong>de</strong>r Versicherungsfall ein, so ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />

nicht zur Leistung verpflichtet, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Pflichten<br />

nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

diese Pflichten grob fahrlässig, so ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leis -<br />

tung in <strong>de</strong>m Verhältnis zu kürzen, das <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit<br />

hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zu beweisen.<br />

b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist <strong>de</strong>r Versicherer für einen<br />

Versicherungsfall, <strong>de</strong>r später als einen Monat nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt eintritt, zu<br />

<strong>de</strong>m die Anzeige <strong>de</strong>m Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei,<br />

wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt<br />

hat. Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt<br />

a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers bleibt<br />

bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m ihm die<br />

Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.<br />

c) Die Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers bleibt bestehen,<br />

aa) soweit <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung<br />

nicht ursächlich für <strong>de</strong>n Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang<br />

<strong>de</strong>r Leistungspflicht war o<strong>de</strong>r<br />

bb) wenn zur Zeit <strong>de</strong>s Eintrittes <strong>de</strong>s Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung<br />

<strong>de</strong>s Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war<br />

o<strong>de</strong>r<br />

cc) wenn <strong>de</strong>r Versicherer statt <strong>de</strong>r Kündigung ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung<br />

eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechen<strong>de</strong> erhöhte Prämie<br />

verlangt.<br />

§ 7 Sicherheitsvorschriften<br />

1. Der Versicherungsnehmer hat<br />

a) alle gesetzlichen, behördlichen o<strong>de</strong>r vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu<br />

beachten;<br />

b) dafür zu sorgen, dass die versicherten Sachen fachmännisch nach <strong>de</strong>n<br />

anerkannten Regeln <strong>de</strong>r Technik erstellt und eingebaut sind.<br />

2. a) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig eine Obliegenheit,<br />

die er vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer<br />

zu erfüllen hat, so kann <strong>de</strong>r Versicherer innerhalb eines Monats, nach<strong>de</strong>m er<br />

von <strong>de</strong>r Verletzung Kenntnis erlangt hat, <strong>de</strong>n Vertrag fristlos kündigen.<br />

Das Kündigungsrecht <strong>de</strong>s Versicherers ist ausgeschlossen, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

beweist, dass er die Obliegenheit we<strong>de</strong>r vorsätzlich noch grobfahrlässig<br />

verletzt hat.<br />

b) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 vorsätzlich, so<br />

ist <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger<br />

Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leistung in<br />

<strong>de</strong>m Verhältnis zu kürzen, das <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

entspricht.<br />

Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

zu beweisen.<br />

c) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />

jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachweist,<br />

dass die Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Eintritt o<strong>de</strong>r die Feststellung<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsfalles noch für die Feststellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r<br />

Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers ursächlich ist.<br />

3. Ist mit <strong>de</strong>r Verletzung einer <strong>de</strong>r Sicherheitsvorschriften eine Gefahrerhöhung<br />

verbun<strong>de</strong>n, fin<strong>de</strong>t auch § 6 Anwendung.<br />

§ 8 Obliegenheiten bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

1. Bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles muss <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

a) <strong>de</strong>m Versicherer unverzüglich <strong>de</strong>n Versicherungsfall anzeigen, und zwar auch<br />

dann, wenn eine sofortige Ersatzleistung nicht beansprucht wird;<br />

b) Schä<strong>de</strong>n nach Möglichkeit abwen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r durch Rettungsmaßnahmen min<strong>de</strong>rn.<br />

Dabei sind von <strong>de</strong>m Versicherer Weisungen einzuholen und zu befolgen.<br />

c) <strong>de</strong>m Versicherer je<strong>de</strong> Untersuchung über Ursache und Höhe <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns und<br />

über <strong>de</strong>n Umfang unserer Entschädigungspflicht zu gestatten;<br />

d) <strong>de</strong>m Versicherer je<strong>de</strong> Auskunft dazu – auf Verlangen schriftlich – erteilen und<br />

die erfor<strong>de</strong>rlichen Belege beibringen;<br />

e) Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nstelle möglichst vermei<strong>de</strong>n, solange <strong>de</strong>r Versicherer<br />

nicht zugestimmt hat.<br />

Steht das Recht auf die vertragliche Leistung <strong>de</strong>s Versicherers einem Dritten<br />

zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nummer 2 a) ebenfalls zu erfüllen<br />

– soweit ihm dies nach <strong>de</strong>n tatsächlichen und rechtlichen Umstän<strong>de</strong>n möglich<br />

ist.<br />

2. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung<br />

a) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 o<strong>de</strong>r 2 vorsätzlich,<br />

so ist <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob<br />

fahrlässiger Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine<br />

Leis tung in <strong>de</strong>m Verhältnis zu kürzen, das <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s<br />

Ver sicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit<br />

hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer zu beweisen.


) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />

jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachweist,<br />

dass die Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Eintritt o<strong>de</strong>r die Feststellung<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsfalles noch für die Feststellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r<br />

Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers ursächlich ist.<br />

c) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

bestehen<strong>de</strong> Auskunfts- o<strong>de</strong>r Aufklärungsobliegenheit, ist <strong>de</strong>r Versicherer nur<br />

dann vollständig o<strong>de</strong>r teilweise leistungsfrei, wenn er <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen<br />

hat.<br />

§ 9 Mehrfache Versicherung<br />

1. Anzeigepflicht<br />

Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist<br />

verpflichtet, <strong>de</strong>m Versicherer die an<strong>de</strong>re Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In <strong>de</strong>r<br />

Mitteilung sind <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.<br />

2. Rechtsfolgen <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht<br />

Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr.1) vorsätzlich o<strong>de</strong>r<br />

grob fahrlässig, ist <strong>de</strong>r Versicherer zur Kündigung berechtigt o<strong>de</strong>r auch ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />

leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn <strong>de</strong>r Versicherer vor Eintritt<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsfalles Kenntnis von <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Versicherung erlangt hat.<br />

3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung<br />

a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert<br />

und übersteigen die Versicherungssummen zusammen <strong>de</strong>n Versicherungswert<br />

o<strong>de</strong>r übersteigt aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n die Summe <strong>de</strong>r Entschädigungen, die<br />

von je<strong>de</strong>m Versicherer ohne Bestehen <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Versicherung zu zahlen<br />

wären, <strong>de</strong>n Gesamtscha<strong>de</strong>n, liegt eine Mehrfachversicherung vor.<br />

b) Die Versicherer sind in <strong>de</strong>r Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass je<strong>de</strong>r<br />

für <strong>de</strong>n Betrag aufzukommen hat, <strong>de</strong>ssen Zahlung ihm nach seinem Vertrage<br />

obliegt; <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als <strong>de</strong>n<br />

Betrag <strong>de</strong>s ihm entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>ns verlangen. Satz 1 gilt entsprechend,<br />

wenn die Verträge bei <strong>de</strong>mselben Versicherer bestehen.<br />

Erlangt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versicherte aus an<strong>de</strong>ren Versicherungsverträgen<br />

Entschädigung für <strong>de</strong>nselben Scha<strong>de</strong>n, so ermäßigt sich <strong>de</strong>r<br />

Anspruch aus <strong>de</strong>m vorliegen<strong>de</strong>n Vertrag in <strong>de</strong>r Weise, dass die Entschädigung<br />

aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn <strong>de</strong>r Gesamtbetrag <strong>de</strong>r<br />

Versicherungssummen, aus <strong>de</strong>nen die Prämien errechnet wur<strong>de</strong>n, nur in diesem<br />

Vertrag in Deckung gegeben wor<strong>de</strong>n wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen<br />

ermäßigt sich <strong>de</strong>r Anspruch in <strong>de</strong>r Weise, dass aus allen Verträgen<br />

insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn <strong>de</strong>r Gesamtbetrag<br />

<strong>de</strong>r Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben wor<strong>de</strong>n<br />

wäre.<br />

c) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in <strong>de</strong>r Absicht ge -<br />

schlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,<br />

ist je<strong>de</strong>r in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.<br />

Dem Versicherer steht die Prämie bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt zu, zu <strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>n<br />

die Nichtigkeit begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n Kenntnis erlangt.<br />

4. Beseitigung <strong>de</strong>r Mehrfachversicherung<br />

a) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag, durch <strong>de</strong>n die Mehrfachversicherung<br />

entstan<strong>de</strong>n ist, ohne Kenntnis von <strong>de</strong>m Entstehen <strong>de</strong>r Mehrfachversicherung<br />

geschlossen, kann er verlangen, dass <strong>de</strong>r später geschlossene Vertrag<br />

aufgehoben o<strong>de</strong>r die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Min<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Prämie auf <strong>de</strong>n Teilbetrag herabgesetzt wird, <strong>de</strong>r durch die frühere Versicherung<br />

nicht ge<strong>de</strong>ckt ist.<br />

Die Aufhebung <strong>de</strong>s Vertrages o<strong>de</strong>r die Herabsetzung <strong>de</strong>r Versicherungssumme<br />

und Anpassung <strong>de</strong>r Prämie wer<strong>de</strong>n zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt wirksam, zu <strong>de</strong>m die<br />

Erklärung <strong>de</strong>m Versicherer zugeht.<br />

b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwen<strong>de</strong>n, wenn die Mehrfachversicherung<br />

dadurch entstan<strong>de</strong>n ist, dass nach Abschluss <strong>de</strong>r mehreren Versicherungsverträge<br />

<strong>de</strong>r Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren<br />

Versicherungsverträge gleichzeitig o<strong>de</strong>r im Einvernehmen <strong>de</strong>r Versicherer geschlossen<br />

wor<strong>de</strong>n, kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige<br />

Herabsetzung <strong>de</strong>r Versicherungssummen und <strong>de</strong>r Prämien verlangen.<br />

§ 10 Beson<strong>de</strong>re Verwirkungsgrün<strong>de</strong><br />

1. Vorsätzliche o<strong>de</strong>r grob fahrlässige Herbeiführung <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

a) Führt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist<br />

<strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r Entschädigungspflicht frei.<br />

Ist die Herbeiführung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns durch rechtskräftiges Strafurteil wegen<br />

Vorsatzes in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die<br />

vorsätzliche Herbeiführung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns als bewiesen.<br />

b) Führt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n grob fahrlässig herbei, so ist <strong>de</strong>r<br />

Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers entsprechen<strong>de</strong>n Verhältnis zu kürzen.<br />

2. Arglistige Täuschung nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

Der Versicherer ist von <strong>de</strong>r Entschädigungspflicht frei, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

<strong>de</strong>n Versicherer arglistig über Tatsachen, die für <strong>de</strong>n Grund o<strong>de</strong>r die Höhe <strong>de</strong>r<br />

Entschädigung von Be<strong>de</strong>utung sind, täuscht o<strong>de</strong>r zu täuschen versucht.<br />

Ist die Täuschung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil<br />

gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer wegen Betruges o<strong>de</strong>r Betrugsversuches festgestellt,<br />

so gelten die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Satzes 1 als bewiesen.<br />

§ 11 Prämie, Dauer <strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses<br />

1. Erst- o<strong>de</strong>r Einmalprämie<br />

a) Beginn <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich <strong>de</strong>r Regelungen in Nr. 3 und 4<br />

zu <strong>de</strong>m im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.<br />

–71–<br />

b) Fälligkeit <strong>de</strong>r Erst- o<strong>de</strong>r Einmalprämie<br />

Die erste o<strong>de</strong>r einmalige Prämie ist – unabhängig von <strong>de</strong>m Bestehen eines<br />

Wi<strong>de</strong>rrufrechts – unverzüglich nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>s vereinbarten und im<br />

Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.<br />

Liegt <strong>de</strong>r vereinbarte Zeitpunkt <strong>de</strong>s Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss,<br />

ist die erste o<strong>de</strong>r einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.<br />

Zahlt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach <strong>de</strong>m in Satz 1 o<strong>de</strong>r 2<br />

bestimmten Zeitpunkt, beginnt <strong>de</strong>r Versicherungsschutz erst, nach<strong>de</strong>m die<br />

Zahlung bewirkt ist.<br />

Weicht <strong>de</strong>r Versicherungsschein vom Antrag <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers o<strong>de</strong>r<br />

getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste o<strong>de</strong>r einmalige Prämie frühestens<br />

einen Monat nach Zugang <strong>de</strong>s Versicherungsscheins zu zahlen.<br />

Bei Vereinbarung <strong>de</strong>r Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste<br />

Prämie.<br />

c) Rücktrittsrecht <strong>de</strong>s Versicherers bei Zahlungsverzug<br />

Wird die erste o<strong>de</strong>r einmalige Prämie nicht zu <strong>de</strong>m nach Nr. 2 maßgeben<strong>de</strong>n<br />

Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann <strong>de</strong>r Versicherer vom Vertrag zurücktreten,<br />

solange die Zahlung nicht bewirkt ist.<br />

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Nicht -<br />

zahlung nicht zu vertreten hat.<br />

d) Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers<br />

Wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die erste o<strong>de</strong>r einmalige Prämie nicht zu <strong>de</strong>m<br />

nach Nr. 2 maßgeben<strong>de</strong>n Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist <strong>de</strong>r Versicherer für<br />

einen vor Zahlung <strong>de</strong>r Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leis -<br />

tung verpflichtet, wenn er <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer durch geson<strong>de</strong>rte Mitt eilung<br />

in Textform o<strong>de</strong>r durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein<br />

auf diese Rechtsfolge <strong>de</strong>r Nichtzahlung <strong>de</strong>r Prämie aufmerksam gemacht hat.<br />

Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die<br />

Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.<br />

2. Dauer und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Vertrages<br />

a) Dauer<br />

Der Vertrag ist für <strong>de</strong>n im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.<br />

b) Stillschweigen<strong>de</strong> Verlängerung<br />

Bei einer Vertragsdauer von min<strong>de</strong>stens einem Jahr verlängert sich <strong>de</strong>r Vertrag<br />

um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer <strong>de</strong>r Vertragsparteien spätestens drei<br />

Monate vor <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>s jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung<br />

zugegangen ist.<br />

c) Kündigung bei mehrjährigen Verträgen<br />

Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum<br />

Ablauf <strong>de</strong>s dritten o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>s darauf folgen<strong>de</strong>n Jahres unter Einhaltung einer<br />

Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Kündigung muss <strong>de</strong>m Versicherer spätestens drei Monate vor <strong>de</strong>m Ablauf<br />

<strong>de</strong>s jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.<br />

d) Vertragsdauer von weniger als einem Jahr<br />

Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Vertrag, ohne<br />

dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.<br />

e) Wegfall <strong>de</strong>s versicherten Interesses<br />

Fällt das versicherte Interesse nach <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Versicherung weg, en<strong>de</strong>t<br />

<strong>de</strong>r Vertrag zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer vom Wegfall <strong>de</strong>s Risikos<br />

Kenntnis erlangt.<br />

aa) Soweit Versicherungsschutz für Glas im privaten Haushalt vereinbart ist, gilt<br />

aaa) als Wegfall <strong>de</strong>s versicherten Interesses insbeson<strong>de</strong>re die vollständige<br />

und dauerhafte Auflösung <strong>de</strong>s Haushaltes nach Aufnahme in eine<br />

stationäre Pflegeeinrichtung o<strong>de</strong>r nach Aufgabe einer Zweit- o<strong>de</strong>r<br />

Ferienwohnung.<br />

bbb) Das Versicherungsverhältnis en<strong>de</strong>t bei Tod <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Kenntniserlangung <strong>de</strong>s Versicherers über die vollständige<br />

und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei<br />

Monate nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu<br />

diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in <strong>de</strong>rselben Weise nutzt wie<br />

<strong>de</strong>r verstorbene Versicherungsnehmer.<br />

Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall <strong>de</strong>s versicherten Interesses.<br />

bb) Soweit Versicherungsschutz für Glas in <strong>de</strong>r gewerblichen Inhaltsversicherung<br />

vereinbart ist, gilt als Wegfall <strong>de</strong>s versicherten Interesses insbeson<strong>de</strong>re<br />

das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Verfügungsgewalt <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers über die ver -<br />

sicherten Geschäftsräume o<strong>de</strong>r Betriebsstätte.<br />

3. Folgeprämie<br />

a) Fälligkeit<br />

aa) Eine Folgeprämie wird zu <strong>de</strong>m vereinbarten Zeitpunkt <strong>de</strong>r jeweiligen Ver -<br />

sicherungsperio<strong>de</strong> fällig.<br />

bb) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb <strong>de</strong>s im Versicherungsschein<br />

o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.<br />

b) Scha<strong>de</strong>nersatz bei Verzug Ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer mit <strong>de</strong>r Zahlung einer<br />

Folgeprämie in Verzug, ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, Ersatz <strong>de</strong>s ihm durch <strong>de</strong>n<br />

Verzug entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>ns zu verlangen.<br />

c) Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung<br />

aa) Der Versicherer kann <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger<br />

Zahlung einer Folgeprämie auf <strong>de</strong>ssen Kosten in Textform zur Zahlung auffor<strong>de</strong>rn<br />

und eine Zahlungsfrist von min<strong>de</strong>stens zwei Wochen ab Zugang <strong>de</strong>r<br />

Zahlungsauffor<strong>de</strong>rung bestimmen (Mahnung).<br />

Die Mahnung ist nur wirksam, wenn <strong>de</strong>r Versicherer je Vertrag die rückständigen<br />

Beträge <strong>de</strong>r Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und<br />

außer<strong>de</strong>m auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht –<br />

aufgrund <strong>de</strong>r nicht fristgerechten Zahlung hinweist.


) Tritt nach Ablauf <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall<br />

ein und ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

mit <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r Prämie o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Zinsen o<strong>de</strong>r Kosten in Verzug,<br />

so ist <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r Verpflichtung zur Leistung frei.<br />

cc) Der Versicherer kann nach Ablauf <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Mahnung gesetzten Zahlungsfrist<br />

<strong>de</strong>n Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger<br />

Wirkung kündigen, sofern <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer mit <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r<br />

geschul<strong>de</strong>ten Beträge in Verzug ist.<br />

Die Kündigung kann mit <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r Zahlungsfrist so verbun<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn <strong>de</strong>r Versicherungs -<br />

nehmer zu diesem Zeitpunkt mit <strong>de</strong>r Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer bei <strong>de</strong>r Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.<br />

d) Zahlung <strong>de</strong>r Prämie nach Kündigung<br />

Die Kündigung wird unwirksam, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer innerhalb eines<br />

Monats nach <strong>de</strong>r Kündigung o<strong>de</strong>r, wenn sie mit <strong>de</strong>r Fristbestimmung verbun<strong>de</strong>n<br />

wor<strong>de</strong>n ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die<br />

Regelung über die Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt.<br />

§ 12 Haftung<br />

1. Die Haftung <strong>de</strong>s Versicherers beginnt mit <strong>de</strong>m vereinbarten Zeitpunkt, und zwar<br />

auch dann, wenn zur Prämienzahlung erst später aufgefor<strong>de</strong>rt, die Prämie aber<br />

unverzüglich nach Erhalt <strong>de</strong>s Versicherungsscheines gezahlt wird.<br />

2. Ist <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall<br />

bereits eingetreten ist, so entfällt hierfür die Haftung.<br />

3. Die Haftung <strong>de</strong>s Versicherers en<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>m vereinbarten Zeitpunkt.<br />

§ 13 Wohnungswechsel<br />

1. Bei einem Wohnungswechsel innerhalb <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland gilt die<br />

Versicherung auch während <strong>de</strong>s Umzugs in die neue Wohnung. Nach Ablauf von<br />

zwei Monaten ab Beginn <strong>de</strong>s Umzugs besteht Versicherungsschutz nur noch in<br />

<strong>de</strong>r neuen Wohnung.<br />

2. Der Versicherungsnehmer muss <strong>de</strong>m Versicherer <strong>de</strong>n Wohnungswechsel nach<br />

Beendigung seines Umzugs unverzüglich schriftlich anzeigen.<br />

3. Die Prämie wird gegebenenfalls ab Beginn <strong>de</strong>s Umzugs <strong>de</strong>m neuen Versicherungsumfang<br />

angepasst.<br />

§ 14 Anpassung <strong>de</strong>r Prämie<br />

1. Die Prämie wird unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Kalkulationsgrundlagen <strong>de</strong>s<br />

Versicherers nie<strong>de</strong>rgelegten Prämienfaktoren (z. B. Scha<strong>de</strong>n- und Kostenaufwand,<br />

Bestandszusammensetzung, Stornoquote) für eine ausreichend große Anzahl<br />

gleichartiger Risiken eines Tarifs (Bestandsgruppe) unter Beachtung <strong>de</strong>r anerkannten<br />

Grundsätze <strong>de</strong>r Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik ermittelt.<br />

Die Zugehörigkeit zu einer Bestandsgruppe bestimmt sich nach <strong>de</strong>n Tarifmerk -<br />

malen, die sich aus <strong>de</strong>m Tarif <strong>de</strong>s Versicherers, aus § 14a und aus sonstigen<br />

Vereinbarungen ergeben (z. B. Wohnfläche, Gebäu<strong>de</strong>typ, Risikoart und Berufsgruppe).<br />

2. Der Versicherer überprüft jährlich unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r tatsächlichen Werte<br />

<strong>de</strong>r letzten 3 Kalen<strong>de</strong>rjahre, ob sich die von ihm kalkulierten Werte <strong>de</strong>r einzelnen<br />

Bestandsgruppen bestätigt haben.<br />

3. Bei einer Abweichung ist <strong>de</strong>r Versicherer zu Beginn je<strong>de</strong>r Versicherungsperio<strong>de</strong>,<br />

zu <strong>de</strong>r er ein or<strong>de</strong>ntliches Kündigungsrecht gem. § 11 hat, berechtigt, <strong>de</strong>n für<br />

bestehen<strong>de</strong> Verträge gelten<strong>de</strong>n Prämiensatz, auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz<br />

vereinbart ist, für die einzelnen Bestandsgruppen anzupassen,<br />

wenn<br />

a) die Abweichung auf Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r unternehmensbezogenen Prämienfak -<br />

toren beruht, die seit Vertragsabschluss bzw. <strong>de</strong>r letzten Prämienanpassung<br />

eingetreten sind und we<strong>de</strong>r vorhersehbar noch beeinflussbar waren und<br />

b) die Abweichung min<strong>de</strong>stens 3 Prozent beträgt.<br />

Die neue Prämie ist unter Beachtung <strong>de</strong>r anerkannten Grundsätze <strong>de</strong>r Versicherungsmathematik<br />

und Versicherungstechnik <strong>de</strong>n tatsächlichen Werten angemessen<br />

anzupassen und darf nicht höher sein als die Prämie <strong>de</strong>s Tarifs für neu<br />

abzuschließen<strong>de</strong> Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang.<br />

Ist die Prämie nach <strong>de</strong>r festgestellten Abweichung zu senken, so ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />

dazu verpflichtet.<br />

4. Steht <strong>de</strong>m Versicherer zum En<strong>de</strong> einer Versicherungsperio<strong>de</strong> kein or<strong>de</strong>ntliches<br />

Kündigungsrecht zu (§ 11 Nr. 3), darf er die Prämie nach obigen Grundsätzen zu<br />

Beginn einer neuen Versicherungsperio<strong>de</strong> nur anpassen, wenn und soweit <strong>de</strong>r<br />

kalkulierte Scha<strong>de</strong>n- und Kostenaufwand von <strong>de</strong>n tatsächlichen Werten abweicht.<br />

Die weiteren Prämienfaktoren bleiben bei einer solchen Anpassung außer Betracht.<br />

5. Die neue Prämie wird mit Beginn <strong>de</strong>r nächsten Versicherungsperio<strong>de</strong> wirksam.<br />

Für eine Prämienerhöhung gilt dies aber nur, wenn<br />

– <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer die Prämienerhöhung unter Hinweis<br />

auf <strong>de</strong>n Unterschied zwischen alter und neuer Prämie einen Monat vor <strong>de</strong>m<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>s Wirksamwer<strong>de</strong>ns mitgeteilt und<br />

– ihn schriftlich über sein Recht nach Nr. 7 belehrt hat.<br />

6. Sieht <strong>de</strong>r Versicherer von einer Prämienerhöhung ab, ist die festgestellte Abweichung<br />

bei <strong>de</strong>r nächsten Anpassung zu berücksichtigen.<br />

7. Bei Erhöhung <strong>de</strong>r Prämie kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag<br />

innerhalb eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>s Versicherers mit sofortiger<br />

Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Wirksamwer<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>r Erhöhung,<br />

schriftlich kündigen. An<strong>de</strong>renfalls wird <strong>de</strong>r Vertrag zu <strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rten Prämie fortgeführt.<br />

–72–<br />

§ 14a Tarifmerkmale<br />

Der Versicherer geht unternehmensbezogen nach <strong>de</strong>n bisherigen Scha<strong>de</strong>nverläufen<br />

davon aus, dass das versicherte Risiko unter an<strong>de</strong>rem durch die nachfolgen<strong>de</strong>n<br />

Tarifmerkmale und Tarifmerkmalsklassen bestimmt wird.<br />

1. Tarifmerkmal Berufsgruppe<br />

a) Die Prämie richtet sich nach <strong>de</strong>r Berufsgruppe <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r im Versicherungsschein<br />

erstgenannte Versicherungsnehmer angehört.<br />

b) Es gilt folgen<strong>de</strong> Einteilung:<br />

Tarifmerkmalsklasse Bezeichnung<br />

Berufsgruppe B: Beamte<br />

Berufsgruppe M: Mediziner<br />

Berufsgruppe D: Innendienstangestellte<br />

Berufsgruppe V: Versicherungsangestellte<br />

Berufsgruppe N: alle weiteren Berufsgruppen<br />

c) Definition <strong>de</strong>r Berufsgruppen:<br />

aa) Berufsgruppe B:<br />

Die Berufsgruppe B wird <strong>de</strong>m Vertrag zugrun<strong>de</strong> gelegt, wenn es sich bei<br />

<strong>de</strong>n Versicherungsnehmern han<strong>de</strong>lt um:<br />

(1) Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter folgen<strong>de</strong>r juristischer Personen<br />

und Einrichtungen:<br />

– Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen <strong>de</strong>s<br />

<strong>de</strong>utschen öffentlichen Rechts;<br />

– juristische Personen <strong>de</strong>s Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben<br />

wahrnehmen, die sonst <strong>de</strong>r öffentlichen Hand obliegen wür<strong>de</strong>n;<br />

– mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenordnung);<br />

– gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenordnung) die im<br />

Hauptzweck <strong>de</strong>r Gesundheitspflege, Fürsorge, <strong>de</strong>r Jugend- und Altenpflege<br />

o<strong>de</strong>r im Hauptzweck <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Wissenschaft, Kunst, Religion,<br />

Erziehung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Volks- und Berufsbildung dienen;<br />

– Selbsthilfeeinrichtungen <strong>de</strong>r Angehörigen <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes;<br />

– überstaatliche und zwischenstaatliche Einrichtungen,<br />

sofern ihre nicht selbstständige und <strong>de</strong>r Lohnsteuer unterliegen<strong>de</strong> Tätigkeit<br />

für diese min<strong>de</strong>stens 50 Prozent <strong>de</strong>r normalen Arbeitszeit beansprucht und<br />

sie von diesen besol<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r entlohnt wer<strong>de</strong>n;<br />

(2) die bei <strong>de</strong>n unter (1) genannten juristischen Personen und Einrichtungen<br />

in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen<strong>de</strong>n Personen;<br />

(3) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr (nicht Wehr- bzw.<br />

Zivildienstpflichtige und freiwillige Helfer);<br />

(4) Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige <strong>de</strong>s öffentlichen Diens -<br />

tes, wenn sie die Voraussetzungen gemäß (1) bis (3) unmittelbar vor ihrem<br />

Eintritt in <strong>de</strong>n Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht<br />

an<strong>de</strong>rweitig berufstätig sind;<br />

(5) nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Beamten,<br />

Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>swehr, Pensionären und Rentnern, die jeweils bei ihrem To<strong>de</strong> die Voraussetzungen<br />

gemäß (1) bis (4) erfüllt haben;<br />

(6) Familienangehörige von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten<br />

und Soldaten auf Zeit <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr, Pensionären und Rentnern,<br />

die die Voraussetzungen gemäß (1) bis (4) erfüllen. Voraussetzung<br />

ist, dass die Familienangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit <strong>de</strong>n vorher<br />

genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen<br />

unterhalten wer<strong>de</strong>n.<br />

bb) Berufsgruppe M:<br />

Die Berufsgruppe M wird <strong>de</strong>m Vertrag zugrun<strong>de</strong> gelegt, wenn es sich bei<br />

<strong>de</strong>m Versicherungsnehmer um einen<br />

(1) nie<strong>de</strong>rgelassenen Arzt, Veterinär, Apotheker, Zahnarzt;<br />

(2) angestellten Facharzt;<br />

(3) Assistenzarzt<br />

han<strong>de</strong>lt. Stu<strong>de</strong>nten zählen nicht zur Berufsgruppe M.<br />

cc) Berufsgruppe D:<br />

Die Berufsgruppe D wird <strong>de</strong>m Vertrag zugrun<strong>de</strong> gelegt, wenn es sich bei<br />

<strong>de</strong>m Versicherungsnehmer han<strong>de</strong>lt um<br />

(1) Angestellte mit ausschließlicher Bürotätigkeit ohne Außendienst;<br />

(2) Rentner und Pensionäre, wenn sie die Voraussetzungen gemäß (1)<br />

unmittelbar vor ihrem Ruhestand erfüllt haben und nicht an<strong>de</strong>rweitig<br />

berufstätig sind.<br />

dd) Berufsgruppe V:<br />

Die Berufsgruppe V wird <strong>de</strong>m Vertrag zugrun<strong>de</strong> gelegt, wenn es sich bei<br />

<strong>de</strong>m Versicherungsnehmer han<strong>de</strong>lt um<br />

(1) angestellte Mitarbeiter <strong>de</strong>s Innendienstes von Versicherungsunternehmen<br />

im Sinne von § 1 <strong>de</strong>s Versicherungsaufsichtsgesetzes;<br />

(2) Inhaber und angestellte Mitarbeiter einer hauptberuflichen Versicherungsagentur;<br />

(3) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von berechtigten Personen<br />

gemäß (1) und (2), sofern sie nicht erwerbstätig sind, mit <strong>de</strong>n Berechtigten<br />

in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen unterhalten wer<strong>de</strong>n;<br />

(4) Rentner und Pensionäre, wenn sie die Voraussetzungen gemäß (1) und<br />

(2) unmittelbar vor ihrem Ruhestand erfüllt haben und nicht an<strong>de</strong>rweitig<br />

berufstätig sind, sowie Witwen und Witwer von Berechtigten, die jeweils bei<br />

ihrem To<strong>de</strong> die Voraussetzungen gemäß (1) und (2) erfüllt haben.<br />

Die Berufsgruppe V kann nur dann Anwendung fin<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

<strong>de</strong>m Prämieneinzug im Wege <strong>de</strong>s Lastschrifteinzugsverfahrens<br />

zustimmt.


ee) Berufsgruppe N:<br />

Die Berufsgruppe N wird <strong>de</strong>m Vertrag zugrun<strong>de</strong> gelegt, wenn <strong>de</strong>r Beruf <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsnehmers nicht <strong>de</strong>n unter aa) bis dd) genannten Berufsgruppen<br />

zuzuordnen ist.<br />

2. Zuordnung zu <strong>de</strong>n Tarifmerkmalen<br />

a) Die Zuordnung zu <strong>de</strong>n Tarifmerkmalen gilt, solange die jeweiligen Voraussetzungen<br />

erfüllt sind. Än<strong>de</strong>rungen hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>m Versicherer<br />

unverzüglich anzuzeigen. Bewirkt die Än<strong>de</strong>rung auch eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Zuordnung<br />

zu einer <strong>de</strong>r Tarifmerkmalsklassen, wird die Prämie ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />

Än<strong>de</strong>rung nach <strong>de</strong>r neuen Tarifmerkmalsklasse berechnet.<br />

b) Fehlen die zur Zuordnung <strong>de</strong>s Vertrages zu einer Tarifmerkmalsklasse notwendigen<br />

Angaben bei Abschluss <strong>de</strong>s Vertrages, gilt die Tarifmerkmalsklasse mit<br />

<strong>de</strong>r höchsten Prämie als vereinbart. Wer<strong>de</strong>n die Angaben später nachgeholt,<br />

gilt die Prämie nach <strong>de</strong>r zutreffen<strong>de</strong>n Tarifmerkmalsklasse ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>s Eingangs <strong>de</strong>r Meldung beim Versicherer als vereinbart.<br />

c) Der Versicherer ist berechtigt, jährlich einmal die Angaben für die Zuordnung<br />

<strong>de</strong>s Vertrages zu Tarifmerkmalsklassen zu prüfen und vom Versicherungsnehmer<br />

auf <strong>de</strong>ssen Kosten entsprechen<strong>de</strong> Nachweise anzufor<strong>de</strong>rn. Kommt <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Versicherers nicht binnen eines<br />

Monats nach, wird die Prämie vom Beginn <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong><br />

an nach <strong>de</strong>r Tarifmerkmalsklasse mit <strong>de</strong>r höchsten Prämie berechnet.<br />

d) Wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Versicherungsvertrag aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsnehmers einer günstigeren Tarifmerkmalsklasse zugeordnet o<strong>de</strong>r<br />

diese Zuordnung während <strong>de</strong>r Vertragslaufzeit schuldhaft beibehalten, wird die<br />

Prämie rückwirkend ab Beginn <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>r<br />

bei richtiger Zuordnung gelten<strong>de</strong>n Tarifmerkmalsklasse berechnet und die Differenz<br />

nacherhoben. Zusätzlich wird eine Vertragsstrafe in Höhe einer Jahresprämie<br />

für die laufen<strong>de</strong> Versicherungsperio<strong>de</strong> erhoben, die sofort fällig ist und<br />

nach <strong>de</strong>r zutreffen<strong>de</strong>n Tarifmerkmalsklasse berechnet wird. Insoweit wer<strong>de</strong>n<br />

die Rechte <strong>de</strong>s Versicherers nach <strong>de</strong>n §§ 5 und 6 ausgeschlossen.<br />

3. Än<strong>de</strong>rungen von Tarifmerkmalen<br />

a) Der Versicherer ist berechtigt, die Regelungen über die Tarifmerkmale zu än<strong>de</strong>rn,<br />

aufzuheben, zu ersetzen o<strong>de</strong>r zu ergänzen, wenn sich anhand <strong>de</strong>r zukünftigen,<br />

unternehmensbezogenen Scha<strong>de</strong>nentwicklung herausstellt, dass die vereinbarten<br />

Tarifmerkmale gar nicht, nicht in <strong>de</strong>m kalkulierten Umfang o<strong>de</strong>r nicht allein<br />

für <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>s versicherten Risikos bestimmend sind.<br />

Außer<strong>de</strong>m ist er verpflichtet, einzelne Tarifmerkmalsklassen zusammenzufassen,<br />

wenn die tatsächliche Anzahl <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer einer Tarifmerkmalsklasse<br />

nicht groß genug ist, um Zufallsschwankungen mit hinreichen<strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeit<br />

auszuschließen.<br />

b) Die neue Regelung muss das versicherte Risiko, <strong>de</strong>ssen Umfang und die verän<strong>de</strong>rte<br />

Scha<strong>de</strong>nentwicklung wi<strong>de</strong>rspiegeln. Prämie und Versicherungsleistung<br />

müssen weiterhin in einem angemessenen Verhältnis stehen.<br />

c) Än<strong>de</strong>rungen nach a) gelten ab Beginn <strong>de</strong>r nächsten Versicherungsperio<strong>de</strong>,<br />

wenn <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

– einen Monat vor Inkrafttreten über die Anpassung unter Erläuterung <strong>de</strong>r<br />

Unterschie<strong>de</strong> zwischen altem und neuem Tarif sowie alter und neuer Prämie<br />

und<br />

– über sein Kündigungsrecht nach d) schriftlich informiert hat.<br />

d) Im Fall einer Än<strong>de</strong>rung nach a) kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag<br />

innerhalb eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>s Versicherers<br />

zum Ablauf <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong> schriftlich kündigen, und<br />

zwar auch dann, wenn die Anpassung nicht zu einer Prämienerhöhung führt.<br />

§ 15 Mehrere Versicherungen<br />

Im Falle einer Mehrfachversicherung gelten die Regeln über die Haftung bei Mehrfachversicherung<br />

sowie die Regeln über die Beseitigung <strong>de</strong>r Mehrfachversicherung.<br />

§ 16 Versicherung für frem<strong>de</strong> Rechnung<br />

1. Soweit die Versicherung für frem<strong>de</strong> Rechnung genommen ist, kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer,<br />

auch wenn er nicht im Besitz <strong>de</strong>s Versicherungsscheines ist, über<br />

die Rechte <strong>de</strong>s Versicherten ohne <strong>de</strong>ssen Zustimmung im eigenen Namen ver -<br />

fügen, insbeson<strong>de</strong>re die Rechte <strong>de</strong>s Versicherten übertragen.<br />

2. Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsscheines ist.<br />

3. Soweit Kenntnis o<strong>de</strong>r Verhalten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers von rechtlicher Be -<br />

<strong>de</strong>utung sind, kommt auch Kenntnis o<strong>de</strong>r Verhalten <strong>de</strong>s Versicherten in Betracht.<br />

Im Übrigen gilt die Vorschrift über Kenntnis und Verhalten <strong>de</strong>s Versicherten.<br />

§ 17 Naturalersatz<br />

1. Ersetzt wer<strong>de</strong>n, soweit nichts an<strong>de</strong>res vereinbart ist, zerstörte und beschädigte<br />

Sachen (§ 2) durch Liefern und Montieren von Sachen o<strong>de</strong>r Sachteilen gleicher<br />

Art und Güte (Naturalersatz).<br />

2. Der Reparaturauftrag erfolgt durch <strong>de</strong>n Versicherer, soweit nicht etwas an<strong>de</strong>res<br />

vereinbart ist. Notverglasungen und Notverschalungen gemäß § 3 Nr. 1 b) können<br />

vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 18 Entschädigung<br />

1. Der Versicherer leistet Entschädigung in Geld, wenn<br />

a) eine Ersatzbeschaffung zu <strong>de</strong>n ortsüblichen Wie<strong>de</strong>rherstellungskosten nicht<br />

möglich ist,<br />

b) sich im Versicherungsfall ergibt, dass eine Unterversicherung gemäß § 19 vorliegt,<br />

c) <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer einer Anpassung gemäß § 13 Nr. 3 wi<strong>de</strong>rsprochen<br />

hat, die vor Eintritt eines Scha<strong>de</strong>ns hätte wirksam wer<strong>de</strong>n sollen. In diesem<br />

Fall ersetzt <strong>de</strong>r Versicherer nur <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns, <strong>de</strong>r sich zu <strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>nbetrag<br />

verhält wie die zuletzt berechnete Jahresprämie zu <strong>de</strong>r Jahresprämie,<br />

die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer ohne Wi<strong>de</strong>rspruch gegen je<strong>de</strong> seit Vertragsbeginn<br />

erfolgte Anpassung zu zahlen gehabt hätte.<br />

Restwerte wer<strong>de</strong>n angerechnet.<br />

–73–<br />

2. In Geld entschädigt wer<strong>de</strong>n Kosten<br />

a) gemäß § 3 Nr. 1;<br />

b) gemäß § 3 Nr. 2 höchstens bis zum vereinbarten Betrag.<br />

3. Für die Berechnung <strong>de</strong>r Entschädigung versicherter Kosten gemäß § 3 gelten die<br />

Bestimmungen über die Unterversicherung gemäß § 19 entsprechend.<br />

§ 19 Unterversicherung<br />

1. Wenn festgestellt wird, dass aufgrund <strong>de</strong>r im Antrag gemachten Angaben o<strong>de</strong>r<br />

durch später eingetretene Än<strong>de</strong>rungen ein zu niedriger Betrag erhoben wur<strong>de</strong>,<br />

wird im Versicherungsfall nur <strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>s nach § 17 festgestellten Scha<strong>de</strong>ns (einschließlich<br />

versicherter Kosten) ersetzt, <strong>de</strong>r sich zum Scha<strong>de</strong>nbetrag verhält wie<br />

die zuletzt berechnete Jahresprämie zur erfor<strong>de</strong>rlichen Jahresprämie.<br />

2. Die Rechte bei Verletzung <strong>de</strong>r vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 5) und Gefahr -<br />

erhöhung (§ 6) bleiben unberührt.<br />

3. Bei Versicherung auf Erstes Risiko gelten die Bestimmungen über die Unterver -<br />

sicherung nicht.<br />

§ 20 Reparaturauftrag<br />

Bei Naturalersatz (§ 17) ist <strong>de</strong>r Reparaturauftrag unverzüglich zu erteilen.<br />

§ 21 Zahlung <strong>de</strong>r Entschädigung<br />

Ist Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18), gilt:<br />

1. Die Auszahlung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen, nach<strong>de</strong>m unsere Leistungspflicht<br />

<strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r Höhe nach festgestellt ist. Jedoch kann einen Monat<br />

nach Anzeige <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns als Abschlagszahlung <strong>de</strong>r Betrag beansprucht wer<strong>de</strong>n,<br />

<strong>de</strong>r nach Lage <strong>de</strong>r Sache min<strong>de</strong>stens zu zahlen ist.<br />

2. Die Entschädigung ist seit Anzeige <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns mit 1 Prozent unter <strong>de</strong>m Basiszinssatz<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Zentralbank zu verzinsen; min<strong>de</strong>stens jedoch mit 4 Prozent<br />

und höchstens mit 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n ein<br />

höherer Zins zu entrichten ist.<br />

Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit<br />

Anzeige <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns gezahlt wird.<br />

Zinsen wer<strong>de</strong>n erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.<br />

3. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben<br />

– solange Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;<br />

– wenn gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer o<strong>de</strong>r einen seiner Repräsentanten aus<br />

Anlass <strong>de</strong>s Versicherungsfalles ein behördliches o<strong>de</strong>r strafgerichtliches Ver -<br />

fahren aus Grün<strong>de</strong>n eingeleitet wor<strong>de</strong>n ist, die auch für <strong>de</strong>n Entschädigungs -<br />

anspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Ver -<br />

fahrens.<br />

4. Der Lauf <strong>de</strong>r Fristen gemäß § 20 und § 21 Nr. 1 und 2 ist gehemmt, solange infolge<br />

Ihres Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>r Reparaturauftrag nicht erteilt bzw. die Entschädigung<br />

nicht ermittelt o<strong>de</strong>r nicht gezahlt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

§ 22 Gerichtsstand<br />

1. Auf Ihren Vertrag fin<strong>de</strong>t das Recht <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland Anwendung.<br />

2. Für Klagen aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gericht -<br />

liche Zuständigkeit nach unserem Sitz o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Sitz <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag<br />

zuständigen Nie<strong>de</strong>rlassung. Sind Sie eine natürliche Person und wohnen<br />

in Deutschland, ist auch das Gericht zuständig, in <strong>de</strong>ssen Bezirk Sie zur Zeit <strong>de</strong>r<br />

Klageerhebung Ihren Wohnsitz o<strong>de</strong>r, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt haben.<br />

3. Sind Sie eine natürliche Person und wohnen in Deutschland, müssen Klagen aus<br />

<strong>de</strong>m Versicherungsvertrag gegen Sie bei <strong>de</strong>m Gericht erhoben wer<strong>de</strong>n, das für<br />

Ihren Wohnsitz o<strong>de</strong>r, in Ermangelung eines solchen, <strong>de</strong>n Ort Ihres gewöhnlichen<br />

Aufenthalts zuständig ist. Ist Ihr Wohnsitz o<strong>de</strong>r gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Klageerhebung nicht bekannt, können wir Sie vor <strong>de</strong>m für unseren Sitz<br />

zuständigen Gerichtsstand verklagen. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt<br />

sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz o<strong>de</strong>r Ihrer Nie<strong>de</strong>rlassung.<br />

4. An<strong>de</strong>re nach <strong>de</strong>utschem Recht begrün<strong>de</strong>te Gerichtsstän<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n durch diese<br />

Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.<br />

§ 23 Repräsentanten<br />

Im Rahmen von §§ 5, 6, 7, 8, 9, 10 stehen Repräsentanten (Bevollmächtigte) Ihnen<br />

gleich.<br />

§ 24 Wohnungseigentümergemeinschaften<br />

Für <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag mit sämtlichen Wohnungseigentümern gilt folgen<strong>de</strong>s:<br />

1. Ist <strong>de</strong>r Versicherer nach §§ 1 Nr. 3 a), 6, 7, 8, 10, 11 wegen <strong>de</strong>s Verhaltens einzelner<br />

Wohnungseigentümer leistungsfrei, so kann er sich hierauf nicht berufen.<br />

2. Der Versicherer kann jedoch Ersatz seiner Aufwendungen von <strong>de</strong>n Wohnungs -<br />

eigentümern verlangen, <strong>de</strong>nen gegenüber er leistungsfrei ist. Dieser Ersatz -<br />

anspruch ist auf <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Aufwendungen beschränkt, <strong>de</strong>r auf das Son<strong>de</strong>reigentum<br />

und die Miteigentumsanteile (§ 1 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz) dieser<br />

Wohnungseigentümer entfällt, falls zwischen <strong>de</strong>m die Leistungsfreiheit begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Verhalten und <strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>n durch Zerbrechen kein Ursachenzusammenhang<br />

besteht.<br />

3. Für die Versicherung bei Teileigentum (§ 1 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz) gelten<br />

diese Bestimmungen entsprechend.<br />

§ 25 Rechtsverhältnis nach <strong>de</strong>m Versicherungsfall<br />

1. Für die in gleicher Art und Güte ersetzten Sachen besteht <strong>de</strong>r Versicherungsvertrag<br />

unverän<strong>de</strong>rt fort. Wer<strong>de</strong>n Sachen nicht in gleicher Art und Güte ersetzt,<br />

besteht Versicherungsschutz nur, sofern dies vereinbart ist.


2. Nach <strong>de</strong>m Eintritt eines Versicherungsfalles sind <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer und<br />

<strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag zu kündigen.<br />

Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.<br />

Sie muss spätestens einen Monat nach <strong>de</strong>m Naturalersatz o<strong>de</strong>r nach Auszahlung<br />

<strong>de</strong>r Entschädigung zugehen. Der Entschädigungsleistung steht es gleich, wenn<br />

die Entschädigung aus Grün<strong>de</strong>n abgelehnt wird, die <strong>de</strong>n Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

unberührt lassen.<br />

3. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer<br />

kann bestimmen, dass eine Kündigung sofort o<strong>de</strong>r zu einem späteren<br />

Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Abschluss <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Ver sicherungsjahres.<br />

§ 26 Schriftform<br />

Anzeigen und Erklärungen bedürfen <strong>de</strong>r Schriftform. Dies gilt nicht für die Anzeige<br />

eines Scha<strong>de</strong>ns gemäß § 8 Nr. 1 a).<br />

§ 27 Zurückweisung von Kündigungen<br />

Wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer unwirksam gekündigt hat, ohne dass dies auf<br />

Vorsatz o<strong>de</strong>r grober Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündigung wirksam, falls <strong>de</strong>r<br />

Versicherer sie nicht unverzüglich zurückweist.<br />

§ 28 Vollmacht <strong>de</strong>s Versicherungsvertreters<br />

1. Erklärungen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer<br />

abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend<br />

a) <strong>de</strong>n Abschluss bzw. <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rruf eines Versicherungsvertrages,<br />

b) ein bestehen<strong>de</strong>s Versicherungsverhältnis einschließlich <strong>de</strong>ssen Beendigung,<br />

c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss <strong>de</strong>s Vertrages und während<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses.<br />

2. Erklärungen <strong>de</strong>s Versicherers<br />

Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte<br />

Versicherungsscheine o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Nachträge <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer zu übermitteln.<br />

3. Zahlungen an <strong>de</strong>n Versicherungsvertreter<br />

Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Vermittlung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Abschluss eines<br />

Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser<br />

Vollmacht muss <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er<br />

die Beschränkung bei <strong>de</strong>r Vornahme <strong>de</strong>r Zahlung kannte o<strong>de</strong>r infolge grober Fahrlässigkeit<br />

nicht kannte.<br />

§ 29 Verjährung<br />

Die Ansprüche aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.<br />

Die Verjährung beginnt mit <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Jahres, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Anspruch entstan<strong>de</strong>n<br />

ist und <strong>de</strong>r Gläubiger von <strong>de</strong>n Anspruch begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Person<br />

<strong>de</strong>s Schuldners Kenntnis erlangt o<strong>de</strong>r ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />

Ist ein Anspruch aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag bei <strong>de</strong>m Versicherer angemel<strong>de</strong>t<br />

wor<strong>de</strong>n, zählt bei <strong>de</strong>r Fristberechnung <strong>de</strong>r Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang<br />

<strong>de</strong>r in Textform mitgeteilten Entscheidung <strong>de</strong>s Versicherers beim Anspruchsteller<br />

nicht mit.<br />

§ 30 Schlussbestimmung<br />

Soweit nicht in <strong>de</strong>n Versicherungsbedingungen Abweichen<strong>de</strong>s bestimmt ist, gelten<br />

die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re für die im Anhang aufgeführten<br />

Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe <strong>de</strong>r Versicherungsbedingungen Inhalt<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsvertrages sind.<br />

§ 31 Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Versicherung<br />

1. Die Versicherung beginnt am Mittag <strong>de</strong>s Tages, <strong>de</strong>r im Versicherungsschein als<br />

Versicherungsbeginn ausgewiesen wird und sie en<strong>de</strong>t am Mittag <strong>de</strong>s Tages, <strong>de</strong>r<br />

im Versicherungsschein als Versicherungsablauf ausgewiesen wird.<br />

2. En<strong>de</strong>t bei einem Versichererwechsel die Vorversicherung mit Ablauf <strong>de</strong>s Tages<br />

vor <strong>de</strong>m im Versicherungsschein ausgewiesenen Tag <strong>de</strong>s Versicherungsbeginns,<br />

beginnt die Versicherung mit Tagesbeginn, damit keine Lücke im Versicherungsschutz<br />

entsteht.<br />

Erweiterter Versicherungsschutz für die Glasversicherung<br />

(nicht Glasversicherung alternativ)<br />

1. Grobe Fahrlässigkeit bei Schä<strong>de</strong>n bis 5.000,– Euro<br />

In teilweiser Än<strong>de</strong>rung von § 1 Nr. 3 a) AGlB 2002 (01/08) verzichtet <strong>de</strong>r Versicherer<br />

bei Schä<strong>de</strong>n bis 5.000,– Euro auf die Einre<strong>de</strong> <strong>de</strong>r groben Fahrlässigkeit.<br />

2. Technik bei Ceran-Kochfel<strong>de</strong>rn<br />

Sofern kein separater Eratz <strong>de</strong>s Ceran-Kochfel<strong>de</strong>s möglich ist, wird die zugehörige<br />

Elektronik ebenfalls ersetzt.<br />

–74–


Auszug aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertragsgesetz (VVG), <strong>de</strong>m Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)<br />

und <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung (ZPO).<br />

VVG<br />

§ 5 Abweichen<strong>de</strong>r Versicherungsschein<br />

(1) Weicht <strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>s Versicherungsscheins von <strong>de</strong>m Antrag <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt,<br />

wenn die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 2 erfüllt sind und <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

nicht innerhalb eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>s Versicherungsscheins in Textform<br />

wi<strong>de</strong>rspricht.<br />

(2) Der Versicherer hat <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer bei Übermittlung <strong>de</strong>s Versicherungsscheins<br />

darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>s Versicherungsscheins<br />

in Textform wi<strong>de</strong>rspricht. Auf je<strong>de</strong> Abweichung und die hiermit verbun<strong>de</strong>nen<br />

Rechtsfolgen ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Ver -<br />

sicherungsschein aufmerksam zu machen.<br />

(3) Hat <strong>de</strong>r Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt <strong>de</strong>r Vertrag<br />

als mit <strong>de</strong>m Inhalt <strong>de</strong>s Antrags <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers geschlossen.<br />

(4) Eine Vereinbarung, durch die <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer darauf verzichtet, <strong>de</strong>n Vertrag<br />

wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.<br />

§ 11 Verlängerung, Kündigung<br />

(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis<br />

im Voraus eine Verlängerung für <strong>de</strong>n Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis<br />

nicht vor Ablauf <strong>de</strong>r Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam,<br />

soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.<br />

(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von<br />

bei<strong>de</strong>n Vertragsparteien nur für <strong>de</strong>n Schluss <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong><br />

gekündigt wer<strong>de</strong>n. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer<br />

von zwei Jahren verzichten.<br />

(3) Die Kündigungsfrist muss für bei<strong>de</strong> Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht<br />

weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.<br />

(4) Ein Versicherungsvertrag, <strong>de</strong>r für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen<br />

wor<strong>de</strong>n ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss <strong>de</strong>s dritten o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>s<br />

darauf folgen<strong>de</strong>n Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 15 Hemmung <strong>de</strong>r Verjährung<br />

Ist ein Anspruch aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag beim Versicherer angemel<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n,<br />

ist die Verjährung bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt gehemmt, zu <strong>de</strong>m die Entscheidung <strong>de</strong>s<br />

Versicherers <strong>de</strong>m Anspruchsteller in Textform zugeht.<br />

§ 19 Anzeigepflicht<br />

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm<br />

bekannten Gefahrumstän<strong>de</strong>, die für <strong>de</strong>n Entschluss <strong>de</strong>s Versicherers, <strong>de</strong>n Vertrag<br />

mit <strong>de</strong>m vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Ver -<br />

sicherer in Textform gefragt hat, <strong>de</strong>m Versicherer anzuzeigen. Stellt <strong>de</strong>r Versicherer<br />

nach <strong>de</strong>r Vertragserklärung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme<br />

Fragen im Sinn <strong>de</strong>s Satzes 1, ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige<br />

verpflichtet.<br />

(2) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann <strong>de</strong>r<br />

Versicherer vom Vertrag zurücktreten.<br />

(3) Das Rücktrittsrecht <strong>de</strong>s Versicherers ist ausgeschlossen, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

die Anzeigepflicht we<strong>de</strong>r vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem<br />

Fall hat <strong>de</strong>r Versicherer das Recht, <strong>de</strong>n Vertrag unter Einhaltung einer Frist von<br />

einem Monat zu kündigen.<br />

(4) Das Rücktrittsrecht <strong>de</strong>s Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht<br />

und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen,<br />

wenn er <strong>de</strong>n Vertrag auch bei Kenntnis <strong>de</strong>r nicht angezeigten Umstän<strong>de</strong>, wenn auch<br />

zu an<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong>, geschlossen hätte. Die an<strong>de</strong>ren <strong>Bedingungen</strong> wer<strong>de</strong>n auf<br />

Verlangen <strong>de</strong>s Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht<br />

zu vertreten<strong>de</strong>n Pflichtverletzung ab <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong> Vertrags -<br />

bestandteil.<br />

(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach <strong>de</strong>n Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er<br />

<strong>de</strong>n Versicherungsnehmer durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung in Textform auf die Folgen<br />

einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n nicht angezeigten Gefahrumstand o<strong>de</strong>r die Unrichtigkeit<br />

<strong>de</strong>r Anzeige kannte.<br />

(6) Erhöht sich im Fall <strong>de</strong>s Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsän<strong>de</strong>rung die Prämie<br />

um mehr als 10 Prozent o<strong>de</strong>r schließt <strong>de</strong>r Versicherer die Gefahrabsicherung für<br />

<strong>de</strong>n nicht angezeigten Umstand aus, kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb<br />

eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>s Versicherers ohne Einhaltung<br />

einer Frist kündigen. Der Versicherer hat <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer in <strong>de</strong>r Mitteilung<br />

auf dieses Recht hinzuweisen.<br />

§ 20 Vertreter <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

Wird <strong>de</strong>r Vertrag von einem Vertreter <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers geschlossen, sind<br />

bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 19 Abs. 1 bis 4 und <strong>de</strong>s § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3<br />

Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist <strong>de</strong>s Vertreters als auch die Kenntnis und<br />

die Arglist <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer<br />

kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig verletzt<br />

wor<strong>de</strong>n ist, nur berufen, wenn we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vertreter noch <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />

Vorsatz o<strong>de</strong>r grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

§ 21 Ausübung <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>s Versicherers<br />

(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehen<strong>de</strong>n Rechte innerhalb<br />

eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt,<br />

zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht, die das von ihm geltend<br />

gemachte Recht begrün<strong>de</strong>t, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei <strong>de</strong>r Ausübung<br />

seiner Rechte die Umstän<strong>de</strong> anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er<br />

–5–<br />

21003084<br />

darf nachträglich weitere Umstän<strong>de</strong> zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn<br />

für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.<br />

(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

ist <strong>de</strong>r Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei <strong>de</strong>nn, die Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht<br />

bezieht sich auf einen Umstand, <strong>de</strong>r we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Eintritt o<strong>de</strong>r die Feststellung<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsfalles noch für die Feststellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r<br />

Leistungspflicht <strong>de</strong>s Versicherers ursächlich ist. Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die<br />

Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist <strong>de</strong>r Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.<br />

(3) Die Rechte <strong>de</strong>s Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von<br />

fünf Jahren nach Vertragsschluss. Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht<br />

vorsätzlich o<strong>de</strong>r arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.<br />

§ 22 Arglistige Täuschung<br />

Das Recht <strong>de</strong>s Versicherers, <strong>de</strong>n Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,<br />

bleibt unberührt.<br />

§ 23 Gefahrerhöhung<br />

(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Ein -<br />

willigung <strong>de</strong>s Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Vornahme<br />

durch einen Dritten gestatten.<br />

(2) Erkennt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung <strong>de</strong>s<br />

Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen o<strong>de</strong>r gestattet hat, hat er die<br />

Gefahrerhöhung <strong>de</strong>m Versicherer unverzüglich anzuzeigen.<br />

(3) Tritt nach Abgabe <strong>de</strong>r Vertragserklärung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung<br />

unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nach<strong>de</strong>m er<br />

von ihr Kenntnis erlangt hat, <strong>de</strong>m Versicherer unverzüglich anzuzeigen.<br />

§ 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung<br />

(1) Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1, kann <strong>de</strong>r<br />

Versicherer <strong>de</strong>n Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Ver -<br />

sicherungsnehmer hat die Verpflichtung we<strong>de</strong>r vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.<br />

Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann <strong>de</strong>r Versicherer unter<br />

Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.<br />

(2) In <strong>de</strong>n Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 kann <strong>de</strong>r Versicherer<br />

<strong>de</strong>n Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.<br />

(3) Das Kündigungsrecht nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalb<br />

eines Monats ab <strong>de</strong>r Kenntnis <strong>de</strong>s Versicherers von <strong>de</strong>r Erhöhung <strong>de</strong>r Gefahr<br />

ausgeübt wird o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Zustand wie<strong>de</strong>rhergestellt ist, <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Gefahrerhöhung<br />

bestan<strong>de</strong>n hat.<br />

§ 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung<br />

(1) Tritt <strong>de</strong>r Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />

nicht zur Leistung verpflichtet, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer seine Verpflichtung<br />

nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung<br />

ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers entsprechen<strong>de</strong>n Verhältnis zu kürzen; die Beweislast<br />

für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer.<br />

(2) In <strong>de</strong>n Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />

nicht zur Leistung verpflichtet, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsfall später als einen Monat<br />

nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt eintritt, zu <strong>de</strong>m die Anzeige <strong>de</strong>m Versicherer hätte zugegangen<br />

sein müssen, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>m Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt<br />

bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht<br />

nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung<br />

gilt Absatz 1 Satz 2.<br />

(3) Abweichend von <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist <strong>de</strong>r Versicherer zur Leistung<br />

verpflichtet,<br />

1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für <strong>de</strong>n Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungs -<br />

falles o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht war, o<strong>de</strong>r<br />

2. wenn zur Zeit <strong>de</strong>s Eintrittes <strong>de</strong>s Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung<br />

<strong>de</strong>s Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.<br />

§ 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung<br />

Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwen<strong>de</strong>n, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung <strong>de</strong>r<br />

Gefahr vorliegt o<strong>de</strong>r wenn nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n als vereinbart anzusehen ist, dass<br />

die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.<br />

§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit<br />

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer<br />

vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles gegenüber <strong>de</strong>m Versicherer zu erfüllen ist, kann<br />

<strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb eines Monats, nach<strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>r Verletzung<br />

Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei <strong>de</strong>nn, die Ver -<br />

letzung beruht nicht auf Vorsatz o<strong>de</strong>r auf grober Fahrlässigkeit.<br />

(2) Bestimmt <strong>de</strong>r Vertrag, dass <strong>de</strong>r Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer<br />

zu erfüllen<strong>de</strong>n vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist,<br />

ist er nur leistungsfrei, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich<br />

verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit ist <strong>de</strong>r Ver -<br />

sicherer berechtigt, seine Leistung in einem <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das<br />

Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer.<br />

(3) Abweichend von Absatz 2 ist <strong>de</strong>r Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die<br />

Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit we<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Eintritt o<strong>de</strong>r die Feststellung <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

noch für die Feststellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong>de</strong>s Ver -<br />

sicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Obliegenheit<br />

arglistig verletzt hat.<br />

(4) Die vollständige o<strong>de</strong>r teilweise Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers nach Absatz 2 hat<br />

bei Verletzung einer nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles bestehen<strong>de</strong>n Auskunfts- o<strong>de</strong>r<br />

Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Versicherungs -<br />

nehmer durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.


(5) Eine Vereinbarung, nach welcher <strong>de</strong>r Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen<br />

Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.<br />

§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie<br />

(1) Wird die einmalige o<strong>de</strong>r die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist <strong>de</strong>r Ver -<br />

sicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.<br />

(2) Ist die einmalige o<strong>de</strong>r die erste Prämie bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles nicht<br />

gezahlt, ist <strong>de</strong>r Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leis -<br />

tungsfrei, wenn er <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer durch geson<strong>de</strong>rte Mitteilung in Textform<br />

o<strong>de</strong>r durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge<br />

<strong>de</strong>r Nichtzahlung <strong>de</strong>r Prämie aufmerksam gemacht hat.<br />

§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie<br />

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>m V er -<br />

sicherungsnehmer auf <strong>de</strong>ssen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die<br />

min<strong>de</strong>stens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie<br />

die rückständigen Beträge <strong>de</strong>r Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und<br />

die Rechtsfolgen angibt, die nach <strong>de</strong>n Absätzen 2 und 3 mit <strong>de</strong>m Fristablauf verbun<strong>de</strong>n<br />

sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.<br />

(2) Tritt <strong>de</strong>r Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

bei Eintritt mit <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r Prämie o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Zinsen o<strong>de</strong>r Kosten in Verzug, ist <strong>de</strong>r<br />

Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.<br />

(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf <strong>de</strong>n Vertrag ohne Einhaltung einer Frist<br />

kündigen, sofern <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer mit <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r geschul<strong>de</strong>ten Beträge<br />

in Verzug ist. Die Kündigung kann mit <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r Zahlungsfrist so verbun -<br />

<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

zu diesem Zeitpunkt mit <strong>de</strong>r Zahlung in Verzug ist; hierauf ist <strong>de</strong>r Versicherungs -<br />

nehmer bei <strong>de</strong>r Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam,<br />

wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach <strong>de</strong>r Kündi gung o<strong>de</strong>r,<br />

wenn sie mit <strong>de</strong>r Fristbestimmung verbun<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n ist, innerhalb eines Monats<br />

nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.<br />

§ 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung<br />

(1) Im Fall <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses vor Ablauf <strong>de</strong>r Versicherungsperio<strong>de</strong><br />

steht <strong>de</strong>m Versicherer für diese Versicherungsperio<strong>de</strong> nur <strong>de</strong>rjenige Teil<br />

<strong>de</strong>r Prämie zu, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Zeitraum entspricht, in <strong>de</strong>m Versicherungsschutz bestan<strong>de</strong>n<br />

hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund <strong>de</strong>s § 19 Abs. 2<br />

o<strong>de</strong>r durch Anfechtung <strong>de</strong>s Versicherers wegen arglistiger Täuschung been<strong>de</strong>t, steht<br />

<strong>de</strong>m Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Rücktritts- o<strong>de</strong>r Anfechtungserklärung<br />

zu. Tritt <strong>de</strong>r Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene<br />

Geschäftsgebühr verlangen.<br />

(2) En<strong>de</strong>t das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

<strong>de</strong>n auf die Zeit nach <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses entfallen<strong>de</strong>n<br />

Teil <strong>de</strong>r Prämie unter Abzug <strong>de</strong>r für diese Zeit aufgewen<strong>de</strong>ten Kosten zurückfor<strong>de</strong>rn.<br />

§ 40 Kündigung bei Prämienerhöhung<br />

(1) Erhöht <strong>de</strong>r Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass<br />

sich <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes entsprechend än<strong>de</strong>rt, kann <strong>de</strong>r Ver -<br />

sicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung<br />

<strong>de</strong>s Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Wirksamwer<strong>de</strong>ns<br />

<strong>de</strong>r Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

in <strong>de</strong>r Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<br />

spätestens einen Monat vor <strong>de</strong>m Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Erhöhung<br />

<strong>de</strong>r Prämie zugehen.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn <strong>de</strong>r Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel<br />

<strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes vermin<strong>de</strong>rt, ohne die Prämie entsprechend<br />

herabzusetzen.<br />

§ 74 Überversicherung<br />

(1) Übersteigt die Versicherungssumme <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>s versicherten Interesses (Versicherungswert)<br />

erheblich, kann je<strong>de</strong> Vertragspartei verlangen, dass die Versicherungssumme<br />

zur Beseitigung <strong>de</strong>r Überversicherung unter verhältnismäßiger Min<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.<br />

(2) Schließt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag in <strong>de</strong>r Absicht, sich aus <strong>de</strong>r Überversicherung<br />

einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist <strong>de</strong>r Vertrag<br />

nichtig; <strong>de</strong>m Versicherer steht die Prämie bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt zu, zu <strong>de</strong>m er von<br />

<strong>de</strong>n die Nichtigkeit begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n Kenntnis erlangt.<br />

§ 75 Unterversicherung<br />

Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als <strong>de</strong>r Versicherungswert zur Zeit<br />

<strong>de</strong>s Eintrittes <strong>de</strong>s Versicherungsfalles, ist <strong>de</strong>r Versicherer nur verpflichtet, die Leis -<br />

tung nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.<br />

§ 77 Mehrere Versicherer<br />

(1) Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert,<br />

ist verpflichtet, je<strong>de</strong>m Versicherer die an<strong>de</strong>re Versicherung unverzüglich mitzuteilen.<br />

In <strong>de</strong>r Mitteilung sind <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.<br />

(2) Wird bezüglich <strong>de</strong>sselben Interesses bei einem Versicherer <strong>de</strong>r entgehen<strong>de</strong> Gewinn,<br />

bei einem an<strong>de</strong>ren Versicherer <strong>de</strong>r sonstige Scha<strong>de</strong>n versichert, ist Absatz 1<br />

entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

§ 78 Haftung bei Mehrfachversicherung<br />

(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert<br />

und übersteigen die Versicherungssummen zusammen <strong>de</strong>n Versicherungswert o<strong>de</strong>r<br />

übersteigt aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n die Summe <strong>de</strong>r Entschädigungen, die von je<strong>de</strong>m<br />

Ver sicherer ohne Bestehen <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Versicherung zu zahlen wären, <strong>de</strong>n Gesamtscha<strong>de</strong>n<br />

(Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in <strong>de</strong>r Weise als Gesamt -<br />

schuldner, dass je<strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n von ihm nach <strong>de</strong>m Vertrag zu leisten<strong>de</strong>n<br />

Betrag zu zahlen hat, <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als <strong>de</strong>n<br />

Betrag <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns verlangen kann.<br />

–6–<br />

(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinan<strong>de</strong>r zu Anteilen nach Maßgabe <strong>de</strong>r Beträge<br />

verpflichtet, die sie <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer nach <strong>de</strong>m jeweiligen Vertrag zu<br />

zahlen haben. Ist auf eine <strong>de</strong>r Versicherungen ausländisches Recht anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

kann <strong>de</strong>r Versicherer, für <strong>de</strong>n das ausländische Recht gilt, gegen <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Ver -<br />

sicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach<br />

<strong>de</strong>m für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.<br />

(3) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in <strong>de</strong>r Absicht vereinbart,<br />

sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist je<strong>de</strong>r in<br />

dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; <strong>de</strong>m Versicherer steht die Prämie bis zu<br />

<strong>de</strong>m Zeitpunkt zu, zu <strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>n die Nichtigkeit begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n<br />

Kenntnis erlangt.<br />

§ 79 Beseitigung <strong>de</strong>r Mehrfachversicherung<br />

(1) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer <strong>de</strong>n Vertrag, durch <strong>de</strong>n die Mehrfachversicherung<br />

entstan<strong>de</strong>n ist, ohne Kenntnis von <strong>de</strong>m Entstehen <strong>de</strong>r Mehrfachversicherung geschlossen,<br />

kann er verlangen, dass <strong>de</strong>r später geschlossene Vertrag aufgehoben<br />

o<strong>de</strong>r die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Prämie auf<br />

<strong>de</strong>n Teilbetrag herabgesetzt wird, <strong>de</strong>r durch die frühere Versicherung nicht ge<strong>de</strong>ckt<br />

ist.<br />

(2) Absatz 1 ist auch anzuwen<strong>de</strong>n, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstan<strong>de</strong>n<br />

ist, dass nach Abschluss <strong>de</strong>r mehreren Versicherungsverträge <strong>de</strong>r Versicherungswert<br />

gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge<br />

gleichzeitig o<strong>de</strong>r im Einvernehmen <strong>de</strong>r Versicherer geschlossen wor<strong>de</strong>n, kann <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung <strong>de</strong>r Versicherungs -<br />

summen und <strong>de</strong>r Prämien verlangen.<br />

§ 80 Fehlen<strong>de</strong>s versichertes Interesse<br />

(1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung <strong>de</strong>r Prämie verpflichtet, wenn das<br />

versicherte Interesse bei Beginn <strong>de</strong>r Versicherung nicht besteht; dies gilt auch, wenn<br />

das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen o<strong>de</strong>r für ein<br />

an<strong>de</strong>res künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch<br />

eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.<br />

(2) Fällt das versicherte Interesse nach <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Versicherung weg, steht<br />

<strong>de</strong>m Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Ver -<br />

sicherung nur bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt beantragt wor<strong>de</strong>n wäre, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Versicherer<br />

vom Wegfall <strong>de</strong>s Interesses Kenntnis erlangt hat.<br />

(3) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer ein nicht bestehen<strong>de</strong>s Interesse in <strong>de</strong>r Absicht versichert,<br />

sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist <strong>de</strong>r<br />

Vertrag nichtig; <strong>de</strong>m Versicherer steht die Prämie bis zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt zu, zu <strong>de</strong>m er<br />

von <strong>de</strong>n die Nichtigkeit begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n Kenntnis erlangt.<br />

§ 82 Abwendung und Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns<br />

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles nach Möglichkeit<br />

für die Abwendung und Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns zu sorgen.<br />

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen <strong>de</strong>s Versicherers, soweit für ihn zumutbar,<br />

zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstän<strong>de</strong> dies gestatten.<br />

Erteilen mehrere an <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied -<br />

liche Weisungen, hat <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu<br />

han<strong>de</strong>ln.<br />

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />

nicht zur Leistung verpflichtet, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich<br />

verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt,<br />

seine Leistung in einem <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen<br />

einer groben Fahrlässigkeit trägt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer.<br />

(4) Abweichend von Absatz 3 ist <strong>de</strong>r Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die<br />

Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit we<strong>de</strong>r für die Feststellung <strong>de</strong>s Versicherungsfalles noch<br />

für die Feststellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt<br />

nicht, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />

§ 83 Aufwendungsersatz<br />

(1) Der Versicherer hat Aufwendungen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1<br />

und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

sie <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat <strong>de</strong>n<br />

für die Aufwendungen erfor<strong>de</strong>rlichen Betrag auf Verlangen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

vorzuschießen.<br />

(2) Ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch <strong>de</strong>n Aufwendungsersatz<br />

nach Absatz 1 entsprechend kürzen.<br />

(3) Aufwendungen <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers, die er gemäß <strong>de</strong>n Weisungen <strong>de</strong>s<br />

Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit <strong>de</strong>r<br />

sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.<br />

(4) Bei <strong>de</strong>r Tierversicherung gehören die Kosten <strong>de</strong>r Fütterung und <strong>de</strong>r Pflege sowie<br />

die Kosten <strong>de</strong>r tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu <strong>de</strong>n vom Ver -<br />

sicherer nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 3 zu erstatten<strong>de</strong>n Aufwendungen.<br />

§ 85 Scha<strong>de</strong>nsermittlungskosten<br />

(1) Der Versicherer hat <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung<br />

und Feststellung <strong>de</strong>s von ihm zu ersetzen<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>ns entstehen, insoweit zu<br />

erstatten, als ihre Aufwendung <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n nach geboten war. Diese Kosten sind<br />

auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit <strong>de</strong>r sonstigen Entschädigung die<br />

Versicherungssumme übersteigen.<br />

(2) Kosten, die <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen<br />

o<strong>de</strong>r eines Beistan<strong>de</strong>s entstehen, hat <strong>de</strong>r Versicherer nicht zu erstatten, es sei<br />

<strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer ist zu <strong>de</strong>r Zuziehung vertraglich verpflichtet o<strong>de</strong>r vom<br />

Versicherer aufgefor<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n.<br />

(3) Ist <strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch <strong>de</strong>n Kostenersatz<br />

entsprechend kürzen.<br />

§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen<br />

(1) Steht <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht<br />

dieser Anspruch auf <strong>de</strong>n Versicherer über, soweit <strong>de</strong>r Versicherer <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n ersetzt.<br />

Der Übergang kann nicht zum Nachteil <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers geltend gemacht<br />

wer<strong>de</strong>n.


(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch o<strong>de</strong>r ein zur Sicherung dieses<br />

Anspruchs dienen<strong>de</strong>s Recht unter Beachtung <strong>de</strong>r gelten<strong>de</strong>n Form- und Fristvorschriften<br />

zu wahren und bei <strong>de</strong>ssen Durchsetzung durch <strong>de</strong>n Versicherer, soweit erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

mitzuwirken.<br />

Verletzt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist <strong>de</strong>r Versicherer<br />

zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge <strong>de</strong>ssen keinen Ersatz von <strong>de</strong>m<br />

Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung <strong>de</strong>r Obliegenheit ist<br />

<strong>de</strong>r Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns<br />

<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers entsprechen<strong>de</strong>n Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für<br />

das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer.<br />

(3) Richtet sich <strong>de</strong>r Ersatzanspruch <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers gegen eine Person,<br />

mit <strong>de</strong>r er bei Eintritt <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann <strong>de</strong>r Übergang<br />

nach Absatz 1 nicht geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, diese Person hat<br />

<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n vorsätzlich verursacht.<br />

§ 95 Veräußerung <strong>de</strong>r versicherten Sache<br />

(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an <strong>de</strong>ssen<br />

Stelle <strong>de</strong>r Erwerber in die während <strong>de</strong>r Dauer seines Eigentums aus <strong>de</strong>m Versicherungsverhältnis<br />

sich ergeben<strong>de</strong>n Rechte und Pflichten <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

ein.<br />

(2) Der Veräußerer und <strong>de</strong>r Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit <strong>de</strong>s<br />

Eintrittes <strong>de</strong>s Erwerbers laufen<strong>de</strong> Versicherungsperio<strong>de</strong> entfällt, als Gesamtschuldner.<br />

(3) Der Versicherer muss <strong>de</strong>n Eintritt <strong>de</strong>s Erwerbers erst gegen sich gelten lassen,<br />

wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.<br />

§ 96 Kündigung nach Veräußerung<br />

(1) Der Versicherer ist berechtigt, <strong>de</strong>m Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis<br />

unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das<br />

Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab <strong>de</strong>r Kenntnis <strong>de</strong>s<br />

Versicherers von <strong>de</strong>r Veräußerung ausgeübt wird.<br />

(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung<br />

o<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Schluss <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Versicherungsperio<strong>de</strong> zu kündigen. Das Kündigungsrecht<br />

erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach <strong>de</strong>m Erwerb, bei<br />

fehlen<strong>de</strong>r Kenntnis <strong>de</strong>s Erwerbers vom Bestehen <strong>de</strong>r Versicherung innerhalb eines<br />

Monats ab Erlangung <strong>de</strong>r Kenntnis, ausgeübt wird.<br />

(3) Im Fall <strong>de</strong>r Kündigung <strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 o<strong>de</strong>r Absatz 2<br />

ist <strong>de</strong>r Veräußerer zur Zahlung <strong>de</strong>r Prämie verpflichtet; eine Haftung <strong>de</strong>s Erwerbers<br />

für die Prämie besteht nicht.<br />

§ 97 Anzeige <strong>de</strong>r Veräußerung<br />

(1) Die Veräußerung ist <strong>de</strong>m Versicherer vom Veräußerer o<strong>de</strong>r Erwerber unverzüglich<br />

anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist <strong>de</strong>r Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,<br />

wenn <strong>de</strong>r Versicherungsfall später als einen Monat nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt eintritt,<br />

zu <strong>de</strong>m die Anzeige <strong>de</strong>m Versicherer hätte zugehen müssen, und <strong>de</strong>r Versicherer<br />

<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m Veräußerer bestehen<strong>de</strong>n Vertrag mit <strong>de</strong>m Erwerber nicht geschlossen<br />

hätte.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist <strong>de</strong>r Versicherer zur Leistung verpflichtet,<br />

wenn ihm die Veräußerung zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt bekannt war, zu <strong>de</strong>m ihm die Anzeige<br />

hätte zugehen müssen, o<strong>de</strong>r wenn zur Zeit <strong>de</strong>s Eintrittes <strong>de</strong>s Versicherungsfalles die<br />

Frist für die Kündigung <strong>de</strong>s Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.<br />

–7–<br />

BGB<br />

§ 280 Scha<strong>de</strong>nersatz wegen Pflichtverletzung<br />

(1) Verletzt <strong>de</strong>r Schuldner eine Pflicht aus <strong>de</strong>m Schuldverhältnis, so kann <strong>de</strong>r Gläubiger<br />

Ersatz <strong>de</strong>s hierdurch entstehen<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>ns verlangen. Dies gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r<br />

Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.<br />

(2) Scha<strong>de</strong>nersatz wegen Verzögerung <strong>de</strong>r Leistung kann <strong>de</strong>r Gläubiger nur unter <strong>de</strong>r<br />

zusätzlichen Voraussetzung <strong>de</strong>s § 286 verlangen.<br />

(3) Scha<strong>de</strong>nersatz statt <strong>de</strong>r Leistung kann <strong>de</strong>r Gläubiger nur unter <strong>de</strong>n zusätzlichen<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 281, <strong>de</strong>s § 282 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 283 verlangen.<br />

§ 286 Verzug <strong>de</strong>s Schuldners<br />

(1) Leistet <strong>de</strong>r Schuldner auf eine Mahnung <strong>de</strong>s Gläubigers nicht, die nach <strong>de</strong>m Eintritt<br />

<strong>de</strong>r Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung<br />

stehen die Erhebung <strong>de</strong>r Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahn -<br />

bescheids im Mahnverfahren gleich.<br />

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn<br />

1. für die Leistung eine Zeit nach <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>r bestimmt ist, <strong>de</strong>r Leistung ein<br />

Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in <strong>de</strong>r<br />

Weise bestimmt ist, dass sie sich von <strong>de</strong>m Ereignis an nach <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>r<br />

berechnen lässt,<br />

2. <strong>de</strong>r Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,<br />

3. aus beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n unter Abwägung <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>rseitigen Interessen <strong>de</strong>r<br />

sofortige Eintritt <strong>de</strong>s Verzugs gerechtfertigt ist.<br />

(3) Der Schuldner einer Entgeltfor<strong>de</strong>rung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht<br />

innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung o<strong>de</strong>r gleichwer -<br />

tigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, <strong>de</strong>r Verbraucher<br />

ist, nur, wenn auf diese Folgen in <strong>de</strong>r Rechnung o<strong>de</strong>r Zahlungsaufstellung<br />

beson<strong>de</strong>rs hingewiesen wor<strong>de</strong>n ist. Wenn <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>s Zugangs <strong>de</strong>r Rechnung<br />

o<strong>de</strong>r Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt <strong>de</strong>r Schuldner, <strong>de</strong>r nicht Verbraucher<br />

ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang <strong>de</strong>r Gegenleistung in Verzug.<br />

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Um -<br />

stan<strong>de</strong>s unterbleibt, <strong>de</strong>n er nicht zu vertreten hat.<br />

§ 288 Verzugszinsen<br />

(1) Eine Geldschuld ist während <strong>de</strong>s Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt<br />

für das Jahr fünf Prozentpunkte über <strong>de</strong>m Basiszinssatz.<br />

(2) Bei Rechtsgeschäften, an <strong>de</strong>nen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt <strong>de</strong>r<br />

Zinssatz für Entgeltfor<strong>de</strong>rungen acht Prozentpunkte über <strong>de</strong>m Basiszinssatz.<br />

ZPO<br />

§ 13 Allgemeiner Gerichtsstand <strong>de</strong>s Wohnsitzes<br />

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch <strong>de</strong>n Wohnsitz bestimmt.<br />

§ 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen<br />

(1) Der allgemeine Gerichtsstand <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Korporationen sowie <strong>de</strong>rjenigen<br />

Gesellschaften, Genossenschaften o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Vereine und <strong>de</strong>rjenigen Stiftungen,<br />

Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt wer<strong>de</strong>n können, wird<br />

durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts an<strong>de</strong>res ergibt, <strong>de</strong>r Ort, wo<br />

die Verwaltung geführt wird.<br />

(2) Gewerkschaften haben <strong>de</strong>n allgemeinen Gerichtsstand bei <strong>de</strong>m Gericht, in <strong>de</strong>ssen<br />

Bezirk das Bergwerk liegt, Behör<strong>de</strong>n, wenn sie als solche verklagt wer<strong>de</strong>n können,<br />

bei <strong>de</strong>m Gericht ihres Amtssitzes.<br />

(3) Neben <strong>de</strong>m durch die Vorschriften dieses Pragraphen bestimmten Gerichtsstand<br />

ist ein durch Statut o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer Weise beson<strong>de</strong>rs geregelter Gerichtsstand<br />

zulässig.<br />

§ 21 Beson<strong>de</strong>rer Gerichtsstand <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassung<br />

(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung o<strong>de</strong>r eines an<strong>de</strong>ren Gewerbes<br />

eine Nie<strong>de</strong>rlassung, von <strong>de</strong>r aus unmittelbar Geschäfte geschlossen wer<strong>de</strong>n,<br />

so können gegen ihn alle Klagen, die auf <strong>de</strong>n Geschäftsbetrieb <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassung<br />

Bezug haben, bei <strong>de</strong>m Gericht <strong>de</strong>s Ortes erhoben wer<strong>de</strong>n, wo die Nie<strong>de</strong>rlassung sich<br />

befin<strong>de</strong>t.<br />

(2) Der Gerichtsstand <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassung ist auch für Klagen gegen Personen begrün<strong>de</strong>t,<br />

die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäu<strong>de</strong>n versehenes Gut als Eigentümer,<br />

Nutznießer o<strong>de</strong>r Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung<br />

<strong>de</strong>s Gutes sich beziehen<strong>de</strong>n Rechtsverhältnisse betreffen.<br />

§ 29 Beson<strong>de</strong>rer Gerichtsstand <strong>de</strong>s Erfüllungsortes<br />

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über <strong>de</strong>ssen Bestehen ist<br />

das Gericht <strong>de</strong>s Ortes zuständig, an <strong>de</strong>m die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.<br />

(2) Eine Vereinbarung über <strong>de</strong>n Erfüllungsort begrün<strong>de</strong>t die Zuständigkeit nur, wenn<br />

die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts o<strong>de</strong>r<br />

öffentlich-rechtliche Son<strong>de</strong>rvermögen sind.

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